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Entscheid

BES.2020.139

Verfahrenseinstellung

31. März 2021Deutsch11 min

Strafverfahren ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verlegte die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.139

ENTSCHEID

vom 31.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] 2007

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

B____, geb. [...] 2005

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 3. Juli 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. August

2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschuldigter) bei der

Kantonspolizei Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Ehrverletzung.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Jugendanwaltschaft das

Strafverfahren ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verlegte die

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,

mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben. Er

beantragt im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Des

Weiteren sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen,

den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeit und Beschimpfung schuldig zu

sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Die Jugendanwaltschaft ersucht mit

Stellungnahme vom 14. August 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 und reichte

eine Honorarnote ein. Der Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine

Stellungnahme eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.2019.609.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 39

Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)

richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die

Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0). Die Parteien können die Einstellungsverfügung der

Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

322.

Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach

Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert

(AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 15. Juli 2020

gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 ist form- und fristgemäss eingereicht

worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung

mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 JStPO und § 3 Abs. 2 EG JStPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit

Hinweisen, 138 IV 186 S. 191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E.

2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

2.2

Stehen

sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und

ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger

glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der

Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise

vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Kommt die Staatsanwaltschaft

in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege

keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro

duriore» nicht (Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8, mit

Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der

Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen

daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der

gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich

erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom

28.

November 2012 E. 5.2).

3.

3.1

Die

Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass einerseits

aufgrund Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gemäss

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden könne. Andererseits sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige

(Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihn in der Zeit vom 19.

August 2019 bis 29. August 2019 mehrfach tätlich angegangen und mehrfach mit

ehrverletzenden Kraftausdrücken beschimpft. Während dieser Zeit besuchten der

Beschwerdeführer und der Beschuldigte dieselbe Klasse respektive dasselbe Team

in der Sekundarschule [...] in Basel. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er

gegenüber dem Beschuldigten je tätlich geworden sei oder diesen beschimpft

habe. Der von der Jugendanwaltschaft herangezogene gesetzlich vorgesehen

Strafbefreiungsgrund der Retorsion sei daher nicht erfüllt (Beschwerde, Ziff.

4). Die Aussagen der Lehrpersonen würden daran nicht zu ändern vermögen (Beschwerde,

Ziff. 5).

3.3

3.3.1

Es

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten geschubst und

auch beschimpft worden ist (Einvernahme vom 1. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme

vom 6. Februar 2020, S. 2; vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, S. 2). Der

Beschuldigte verneint hingegen mehrfach, den Beschwerdeführer geschlagen zu

haben. Er betont stattdessen, dass seinen Beschimpfungen und Tätlichkeiten stets

Provokationen und Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers unmittelbar vorausgegangen

seien (Einvernahme vom 1. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme vom 6. Februar

2020, S. 2 f.).

3.3.2

Art.

177.

Abs. 2 und 3 StGB ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, gemäss derer auf die Strafverfolgung

verzichtet werden kann. Die sogenannte Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB

ist ein Spezialfall der Provokation nach Abs. 2 (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 177 N 7 f.).

Retorsion bezeichnet die Konstellation, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit

einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wird (Riklin, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage 2019,

Art. 177 StGB N 20, 27). Retorsion ist auch bei Tätlichkeiten möglich (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82 IV 177 E. 2; Riklin,

a.a.O., Art. 177 StGB N 31). Die Annahme einer Provokation oder Retorsion führt

zu einem fakultativen Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 3 StGB): Der

Richter kann von Strafe absehen, wenn die Streitenden sich selber schon an Ort

und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,

als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82 IV 177 E. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e

StPO ist die Staatsanwaltschaft ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits

im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 22).

3.3.3

Gemäss

telefonischer Auskunft des Turnlehrers, C____, hätten der Beschuldigte zusammen

mit D____ und E____ den Beschwerdeführer gemobbt, aber das sei eine

gegenseitige Sache gewesen, denn auch der Beschwerdeführer habe provoziert. Es

sei immer schwierig gewesen, denn es sei nie klar gewesen, wer damit angefangen

habe. Zwischen den vier Jugendlichen zu schlichten, sei schwierig gewesen, da

der Beschwerdeführer gleich wieder angefangen habe, zu provozieren (Aktennotiz

zum Telefongespräch vom 18. Juni 2020). Gemäss den Äusserungen des

Klassenlehrers der [...], F____, sei es nach dem Neueintritt des

Beschwerdeführers in die Klasse [...] (recte [...]) sehr schnell zu

gegenseitigen Provokationen und Streitigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer

habe sich immer als Opfer gesehen und habe nicht wahrhaben wollen, dass er auch

provoziert habe. Es sei schwer zu definieren, weshalb es nach den Sommerferien

zu diesen Unruhen gekommen sei. Sicher sei, dass sich seit dem Weggang des Beschwerdeführers

die Lage wieder beruhigt habe (Aktennotiz zum Telefongespräch vom 19. Juni

2020).

3.3.4

Die

Dispositiv

objektiven Angaben der Lehrer stützen demnach die Darlegung des Beschuldigten,

wonach die Streitereien auf Gegenseitigkeit beruhten und der Beschwerdeführer

ebenfalls provoziert hat. Diese Sichtweise vertreten auch D____ und E____ (Einvernahme

vom 1. Oktober 2019, S. 2, 5 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2019, S. 2 ff.,

Einvernahme vom 3. Oktober 2019, S. 2, 5 ff.; Einvernahme vom 6. Februar 2020,

S. 4 f.), gegen die der Beschwerdeführer basierend auf ähnlichen Vorfällen

gleichzeitig Anzeige erstattet hat (BES.2020.140/VJ.2019.610 respektive BES.2020.141/VJ.2019.611).

Die Aussagen der drei Beschuldigten sind detailliert, stimmen sowohl

grösstenteils untereinander als auch mit der Wahrnehmung der Lehrpersonen

überein und erscheinen insgesamt glaubwürdig. Den Aussagen des

Beschwerdeführers kommt hingegen keine objektive Betrachtungsweise zu, zumal er

nicht nur von den drei Beschuldigten, sondern zudem von den beiden

konsultierten Lehrern als provokativ geschildert wird. Zu berücksichtigen ist

ferner, dass jeweils ein Elternteil des Beschwerdeführers bei der

Anzeigeerstattung vom 29. August 2019 und der Einvernahme vom 16. September

2019 dabei war und schon deshalb vom jugendlichen Beschwerdeführer keine sich

selbst in einem kritischen Bild betrachtende Äusserungen erwartet werden

konnten.

3.3.5 Im

Übrigen vermag das mit der Anzeigeerstattung eingereichte Arztzeugnis die

Einstellung des Strafverfahrens nicht in Frage zu stellen. Wie von der

Jugendanwaltschaft ausgeführt kann nicht nachgewiesen werden, von wem die

attestierten Hämatome effektiv stammen und wie sie entstanden sind. Der

Beschwerdeführer gibt dies selbst zu (Einvernahme vom 16. September, S. 4).

Zudem sind seine Aussagen diesbezüglich widersprüchlich (Einvernahme vom 16.

September, S. 4: «Der D____ hat mich nie an der Schulter geschlagen.», S. 6:

«Dann in der Turnstunde ist D____ zu mir gekommen und hat mich wieder an

Oberarm geboxt.»). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Hämatome auch

im Rahmen des normalen Turnunterrichts vom 28. August 2019 entstanden sein

könnten (vgl. Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 3).

3.4 Unter

Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als

glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht

im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen

einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und

eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das

öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und

14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über

eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die

Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse

erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung

mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1)

zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für

Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des

Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen.

Nach dem

Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein

unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht

eingestellt.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44

Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Gebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt vorliegend grundsätzlich CHF 800.– (§ 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des

engen Zusammenhangs des vorliegenden Entscheids mit den Verfahren BES.2020.140

und BES.2020.141 wird diese Gebühr jedoch um zwei Drittel reduziert. Demnach

hat der Beschwerdeführer eine Gebühr für das vorliegende Verfahren in Höhe von

aufgerundet CHF 267.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen.

Von Kostenfolgen

zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl. Art. 44 Abs. 3 JStPO; AGE SB.2015.11

vom 5. April 2016 E 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom

30. Juli 2019 E. 5.2, BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 4.1; Hebeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,

2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).

4.2 Dem

nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden,

sodass ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 267.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.