BES.2020.139
Verfahrenseinstellung
31. März 2021Deutsch11 min
Strafverfahren ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verlegte die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.139
ENTSCHEID
vom 31.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] 2007
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
B____, geb. [...] 2005
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 3. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. August
2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschuldigter) bei der
Kantonspolizei Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Ehrverletzung.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Jugendanwaltschaft das
Strafverfahren ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verlegte die
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,
mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Des
Weiteren sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen,
den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeit und Beschimpfung schuldig zu
sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Die Jugendanwaltschaft ersucht mit
Stellungnahme vom 14. August 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 und reichte
eine Honorarnote ein. Der Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine
Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.2019.609.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39
Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)
richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die
Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0). Die Parteien können die Einstellungsverfügung der
Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
322.
Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach
Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert
(AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 15. Juli 2020
gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 ist form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 JStPO und § 3 Abs. 2 EG JStPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit
Hinweisen, 138 IV 186 S. 191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E.
2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.2
Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der
Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise
vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Kommt die Staatsanwaltschaft
in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege
keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro
duriore» nicht (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8, mit
Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen
daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der
gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom
28.
November 2012 E. 5.2).
3.
3.1
Die
Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass einerseits
aufgrund Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden könne. Andererseits sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige
(Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihn in der Zeit vom 19.
August 2019 bis 29. August 2019 mehrfach tätlich angegangen und mehrfach mit
ehrverletzenden Kraftausdrücken beschimpft. Während dieser Zeit besuchten der
Beschwerdeführer und der Beschuldigte dieselbe Klasse respektive dasselbe Team
in der Sekundarschule [...] in Basel. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er
gegenüber dem Beschuldigten je tätlich geworden sei oder diesen beschimpft
habe. Der von der Jugendanwaltschaft herangezogene gesetzlich vorgesehen
Strafbefreiungsgrund der Retorsion sei daher nicht erfüllt (Beschwerde, Ziff.
4). Die Aussagen der Lehrpersonen würden daran nicht zu ändern vermögen (Beschwerde,
Ziff. 5).
3.3
3.3.1
Es
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten geschubst und
auch beschimpft worden ist (Einvernahme vom 1. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme
vom 6. Februar 2020, S. 2; vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, S. 2). Der
Beschuldigte verneint hingegen mehrfach, den Beschwerdeführer geschlagen zu
haben. Er betont stattdessen, dass seinen Beschimpfungen und Tätlichkeiten stets
Provokationen und Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers unmittelbar vorausgegangen
seien (Einvernahme vom 1. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme vom 6. Februar
2020, S. 2 f.).
3.3.2
Art.
177.
Abs. 2 und 3 StGB ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, gemäss derer auf die Strafverfolgung
verzichtet werden kann. Die sogenannte Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB
ist ein Spezialfall der Provokation nach Abs. 2 (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 177 N 7 f.).
Retorsion bezeichnet die Konstellation, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit
einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wird (Riklin, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage 2019,
Art. 177 StGB N 20, 27). Retorsion ist auch bei Tätlichkeiten möglich (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82 IV 177 E. 2; Riklin,
a.a.O., Art. 177 StGB N 31). Die Annahme einer Provokation oder Retorsion führt
zu einem fakultativen Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 3 StGB): Der
Richter kann von Strafe absehen, wenn die Streitenden sich selber schon an Ort
und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,
als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82 IV 177 E. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO ist die Staatsanwaltschaft ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits
im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 22).
3.3.3
Gemäss
telefonischer Auskunft des Turnlehrers, C____, hätten der Beschuldigte zusammen
mit D____ und E____ den Beschwerdeführer gemobbt, aber das sei eine
gegenseitige Sache gewesen, denn auch der Beschwerdeführer habe provoziert. Es
sei immer schwierig gewesen, denn es sei nie klar gewesen, wer damit angefangen
habe. Zwischen den vier Jugendlichen zu schlichten, sei schwierig gewesen, da
der Beschwerdeführer gleich wieder angefangen habe, zu provozieren (Aktennotiz
zum Telefongespräch vom 18. Juni 2020). Gemäss den Äusserungen des
Klassenlehrers der [...], F____, sei es nach dem Neueintritt des
Beschwerdeführers in die Klasse [...] (recte [...]) sehr schnell zu
gegenseitigen Provokationen und Streitigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer
habe sich immer als Opfer gesehen und habe nicht wahrhaben wollen, dass er auch
provoziert habe. Es sei schwer zu definieren, weshalb es nach den Sommerferien
zu diesen Unruhen gekommen sei. Sicher sei, dass sich seit dem Weggang des Beschwerdeführers
die Lage wieder beruhigt habe (Aktennotiz zum Telefongespräch vom 19. Juni
2020).
3.3.4
Die
Dispositiv
objektiven Angaben der Lehrer stützen demnach die Darlegung des Beschuldigten,
wonach die Streitereien auf Gegenseitigkeit beruhten und der Beschwerdeführer
ebenfalls provoziert hat. Diese Sichtweise vertreten auch D____ und E____ (Einvernahme
vom 1. Oktober 2019, S. 2, 5 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2019, S. 2 ff.,
Einvernahme vom 3. Oktober 2019, S. 2, 5 ff.; Einvernahme vom 6. Februar 2020,
S. 4 f.), gegen die der Beschwerdeführer basierend auf ähnlichen Vorfällen
gleichzeitig Anzeige erstattet hat (BES.2020.140/VJ.2019.610 respektive BES.2020.141/VJ.2019.611).
Die Aussagen der drei Beschuldigten sind detailliert, stimmen sowohl
grösstenteils untereinander als auch mit der Wahrnehmung der Lehrpersonen
überein und erscheinen insgesamt glaubwürdig. Den Aussagen des
Beschwerdeführers kommt hingegen keine objektive Betrachtungsweise zu, zumal er
nicht nur von den drei Beschuldigten, sondern zudem von den beiden
konsultierten Lehrern als provokativ geschildert wird. Zu berücksichtigen ist
ferner, dass jeweils ein Elternteil des Beschwerdeführers bei der
Anzeigeerstattung vom 29. August 2019 und der Einvernahme vom 16. September
2019 dabei war und schon deshalb vom jugendlichen Beschwerdeführer keine sich
selbst in einem kritischen Bild betrachtende Äusserungen erwartet werden
konnten.
3.3.5 Im
Übrigen vermag das mit der Anzeigeerstattung eingereichte Arztzeugnis die
Einstellung des Strafverfahrens nicht in Frage zu stellen. Wie von der
Jugendanwaltschaft ausgeführt kann nicht nachgewiesen werden, von wem die
attestierten Hämatome effektiv stammen und wie sie entstanden sind. Der
Beschwerdeführer gibt dies selbst zu (Einvernahme vom 16. September, S. 4).
Zudem sind seine Aussagen diesbezüglich widersprüchlich (Einvernahme vom 16.
September, S. 4: «Der D____ hat mich nie an der Schulter geschlagen.», S. 6:
«Dann in der Turnstunde ist D____ zu mir gekommen und hat mich wieder an
Oberarm geboxt.»). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Hämatome auch
im Rahmen des normalen Turnunterrichts vom 28. August 2019 entstanden sein
könnten (vgl. Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 3).
3.4 Unter
Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als
glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht
im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen
einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und
eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das
öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und
14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über
eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die
Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse
erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung
mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1)
zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für
Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des
Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen.
Nach dem
Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein
unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht
eingestellt.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44
Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Gebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt vorliegend grundsätzlich CHF 800.– (§ 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des
engen Zusammenhangs des vorliegenden Entscheids mit den Verfahren BES.2020.140
und BES.2020.141 wird diese Gebühr jedoch um zwei Drittel reduziert. Demnach
hat der Beschwerdeführer eine Gebühr für das vorliegende Verfahren in Höhe von
aufgerundet CHF 267.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen.
Von Kostenfolgen
zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl. Art. 44 Abs. 3 JStPO; AGE SB.2015.11
vom 5. April 2016 E 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom
30. Juli 2019 E. 5.2, BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 4.1; Hebeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).
4.2 Dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden,
sodass ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 267.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.