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Entscheid

BES.2020.14

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme

3. April 2020Deutsch8 min

wegen des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 19. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.14

ENTSCHEID

vom 3.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 19. Dezember 2019

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 19. Dezember

2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO)», welcher am 15. Januar 2020 vollzogen wurde.

Gegen diese

Anordnung richtet sich die Beschwerde vom 22. Januar 2020, mit der sinngemäss

beantragt wird, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019

aufzuheben und die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu

vernichten. Darüber hinaus werden auch der Ablauf bzw. die Modalitäten der

Einvernahme vom 15. Januar 2020 beanstandet. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. März 2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____

ist durch die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.

Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Beschwerdeobjekt

der strafprozessualen Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO neben

Verfügungen auch konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind

gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen,

welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen

Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der

Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die

Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem

formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind

(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6; BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142).

1.2.2

Die

in der Beschwerde kritisierten Modalitäten der Einvernahme beziehen sich auf die

Durchführung des Strafprozesses, sind prozessrechtlich geregelt (Art. 142 ff.

StPO) sowie nach aussen wirksam. Sie sind daher ebenfalls beschwerdefähig und

ist auch diesbezüglich von einer genügenden Beschwerdelegitimation auszugehen.

1.3

Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

2.1.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der

Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer

Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke

von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und

auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87

E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S.

247).

2.1.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

2.2

An

der einen Tatverdacht begründenden Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen keine

Zweifel, sodass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 3.

März 2020 selbst ausführt – die zur Diskussion stehende Massnahme weder für

dessen Identifizierung noch für die konkrete Sachverhaltsabklärung erforderlich

ist. In Bezug auf zukünftig zu erwartende Delikte trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs-

und Konkursverfahren, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Verfügung über mit

Beschlag belegte Vermögenswerte vorbestraft ist und auch diverse Betreibungen

und offene Verlustscheine totalisiert. Selbst wenn damit eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass der Beschwerdeführer in weitere, auch

künftige Verbrechen oder Vergehen dieser Art verwickelt sein könnte, ist aber nicht

ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu deren

Aufklärung beitragen könnten.

2.3

Im

Ergebnis erweist sich die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als rechtswidrig. Sie

ist damit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mittels

erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.

3.

3.1

Wenn

der Beschwerdeführer bezüglich der Modalitäten bzw. des Ablaufs der Einvernahme

bemängelt, die rund 3 ½-stündige Befragung vom 15. Januar 2020 sei ohne Pause

durchgeführt, der Vernehmungsraum nie gelüftet und ihm auch kein Wasser

angeboten worden, ist darauf hinzuweisen, dass die zu befragende Person während

der Einvernahme jederzeit um eine kurze Pause bitten kann (welche in den

meisten Fällen auch gewährt werden kann). Der Beschwerdeführer hat indes nie um

eine Pause ersucht, macht er mit seiner Replik doch selbst geltend, es sei ihm

keine Pause angeboten worden. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für

das Bedürfnis nach frischer Luft und Wasser.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf Kritik

des Beschwerdeführers hin aus, dass der Beizug eines separaten Protokollführers

für den Sachbearbeiter wohl hilfreich wäre und wahrscheinlich auch eine

zügigere Befragung ermöglichen würde. Indes sei dies aufgrund fehlender

personeller Ressourcen nicht realisierbar. Da die kritisierte Konstellation

eine lege artis durchgeführte Beweiserhebung vorliegend nicht beeinträchtigte,

ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Staatsanwaltschaft gemäss § 95

Abs. 2 Ziff. 3 GOG im Rahmen ihrer Organisationsautonomie der Aufbau und

Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation obliegt.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer macht auch geltend, er habe zu wenig Zeit erhalten, um das

Einvernahmeprotokoll durchzulesen. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus dem sich

in den Akten befindlichen Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab

und an handschriftliche Korrekturen angebracht hat, wobei sich Letztere

grossmehrheitlich auf Tipp- bzw. Rechtschreibefehler beziehen. Es bestehen

daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der solches suggeriert,

keinerlei Anzeichen dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter die Aussagen des

Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert hätte.

3.3.2

Wenn

der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei ihm beim Durchlesen eines

von B____ stammenden Dokuments zu wenig Zeit gelassen und er genötigt worden,

dieses zu unterzeichnen, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass es sich

beim entsprechenden Schreiben um die A____ bekannte Abmahnung vom 27. November

2018.

handelte. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob es sich dabei um das

Schreiben handle, welches er nach der «Bruderholz-Pause» erhalten habe,

woraufhin er dies bejahte. Er konnte ergänzend den Vorbehalt anbringen, dass er

das Schreiben bloss überflogen und nicht jedes Wort gelesen habe. Allenfalls

habe B____ den Brief nachträglich abgeändert. Es ist damit auch diesbezüglich

nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung vom 15. Januar 2020 in nicht

korrekter Art und Weise durchgeführt worden sein soll.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung

gutzuheissen, in Bezug auf die Modalitäten der Einvernahme indes abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 250.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und

dieselbe angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen

Daten zu vernichten. Bezüglich der Modalitäten der Einvernahme wird die

Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.