BES.2020.14
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme
3. April 2020Deutsch8 min
wegen des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 19. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.14
ENTSCHEID
vom 3.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Dezember 2019
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO)», welcher am 15. Januar 2020 vollzogen wurde.
Gegen diese
Anordnung richtet sich die Beschwerde vom 22. Januar 2020, mit der sinngemäss
beantragt wird, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019
aufzuheben und die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu
vernichten. Darüber hinaus werden auch der Ablauf bzw. die Modalitäten der
Einvernahme vom 15. Januar 2020 beanstandet. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. März 2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____
ist durch die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Beschwerdeobjekt
der strafprozessualen Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO neben
Verfügungen auch konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind
gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen,
welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen
Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die
Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem
formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6; BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142).
1.2.2
Die
in der Beschwerde kritisierten Modalitäten der Einvernahme beziehen sich auf die
Durchführung des Strafprozesses, sind prozessrechtlich geregelt (Art. 142 ff.
StPO) sowie nach aussen wirksam. Sie sind daher ebenfalls beschwerdefähig und
ist auch diesbezüglich von einer genügenden Beschwerdelegitimation auszugehen.
1.3
Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
2.1.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der
Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer
Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke
von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87
E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36
BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S.
247).
2.1.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
2.2
An
der einen Tatverdacht begründenden Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen keine
Zweifel, sodass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 3.
März 2020 selbst ausführt – die zur Diskussion stehende Massnahme weder für
dessen Identifizierung noch für die konkrete Sachverhaltsabklärung erforderlich
ist. In Bezug auf zukünftig zu erwartende Delikte trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs-
und Konkursverfahren, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Verfügung über mit
Beschlag belegte Vermögenswerte vorbestraft ist und auch diverse Betreibungen
und offene Verlustscheine totalisiert. Selbst wenn damit eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass der Beschwerdeführer in weitere, auch
künftige Verbrechen oder Vergehen dieser Art verwickelt sein könnte, ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu deren
Aufklärung beitragen könnten.
2.3
Im
Ergebnis erweist sich die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als rechtswidrig. Sie
ist damit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mittels
erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.
3.
3.1
Wenn
der Beschwerdeführer bezüglich der Modalitäten bzw. des Ablaufs der Einvernahme
bemängelt, die rund 3 ½-stündige Befragung vom 15. Januar 2020 sei ohne Pause
durchgeführt, der Vernehmungsraum nie gelüftet und ihm auch kein Wasser
angeboten worden, ist darauf hinzuweisen, dass die zu befragende Person während
der Einvernahme jederzeit um eine kurze Pause bitten kann (welche in den
meisten Fällen auch gewährt werden kann). Der Beschwerdeführer hat indes nie um
eine Pause ersucht, macht er mit seiner Replik doch selbst geltend, es sei ihm
keine Pause angeboten worden. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für
das Bedürfnis nach frischer Luft und Wasser.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf Kritik
des Beschwerdeführers hin aus, dass der Beizug eines separaten Protokollführers
für den Sachbearbeiter wohl hilfreich wäre und wahrscheinlich auch eine
zügigere Befragung ermöglichen würde. Indes sei dies aufgrund fehlender
personeller Ressourcen nicht realisierbar. Da die kritisierte Konstellation
eine lege artis durchgeführte Beweiserhebung vorliegend nicht beeinträchtigte,
ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Staatsanwaltschaft gemäss § 95
Abs. 2 Ziff. 3 GOG im Rahmen ihrer Organisationsautonomie der Aufbau und
Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation obliegt.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer macht auch geltend, er habe zu wenig Zeit erhalten, um das
Einvernahmeprotokoll durchzulesen. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus dem sich
in den Akten befindlichen Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab
und an handschriftliche Korrekturen angebracht hat, wobei sich Letztere
grossmehrheitlich auf Tipp- bzw. Rechtschreibefehler beziehen. Es bestehen
daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der solches suggeriert,
keinerlei Anzeichen dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert hätte.
3.3.2
Wenn
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei ihm beim Durchlesen eines
von B____ stammenden Dokuments zu wenig Zeit gelassen und er genötigt worden,
dieses zu unterzeichnen, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass es sich
beim entsprechenden Schreiben um die A____ bekannte Abmahnung vom 27. November
2018.
handelte. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob es sich dabei um das
Schreiben handle, welches er nach der «Bruderholz-Pause» erhalten habe,
woraufhin er dies bejahte. Er konnte ergänzend den Vorbehalt anbringen, dass er
das Schreiben bloss überflogen und nicht jedes Wort gelesen habe. Allenfalls
habe B____ den Brief nachträglich abgeändert. Es ist damit auch diesbezüglich
nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung vom 15. Januar 2020 in nicht
korrekter Art und Weise durchgeführt worden sein soll.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung
gutzuheissen, in Bezug auf die Modalitäten der Einvernahme indes abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 250.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und
dieselbe angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen
Daten zu vernichten. Bezüglich der Modalitäten der Einvernahme wird die
Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.