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Entscheid

BES.2020.142

amtliche Verteidigung

5. Oktober 2020Deutsch9 min

11. Juni 2019 bis 10. Juni 2021 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.142

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juli 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Donnerstag,

4. Juni 2020, wurde A____ gegen 21:10 Uhr beim

Grenzübergang Basel Badischer Bahnhof von Deutschland herkommend vom

Grenzwachtkorps kontrolliert. Die Kontrolle seiner Personalien ergab, dass vom

11. Juni 2019 bis 10. Juni 2021 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden und

er mit zwei Haftbefehlen (10 und 50 Tage Freiheitsstrafe aus Bussenumwandlung)

ausgeschrieben war.

Mit Strafbefehl

vom 17. Juli 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____ zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen

rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5

Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Gegen

diesen Strafbefehl erhob A____ am 17. Juli 2020 (Eingang

bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2020) Einsprache und ersuchte

gleichzeitig um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft

lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2020 ab und stellte zugleich

in Aussicht, am Strafbefehl festzuhalten und die Sache dem Strafgericht

Basel-Stadt zu überweisen.

Gegen diese Verfügung

hat A____ (Beschwerdeführer) am 22. Juli 2020 Beschwerde erhoben und am 29.

Juli 2020 (Postaufgabe) eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Er beantragt

darin weiterhin, es sei eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner

Interessen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme

vom 29. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen

Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6

vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).

Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Vorliegend

wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung

einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung

damit, dass es sich mit Blick auf das Strafmass von 45 Tagen Freiheitsstrafe um

einen Bagatellfall handle. Ebenso sei aus den Schreiben des Beschwerdeführers

ersichtlich, dass dieser in der Lage sei, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen

und seine Interessen zu wahren. Es sei weiter offenkundig, dass der Straffall

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen

der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Straffall sei in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit kompliziert, als dass der

Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in einer schweren Krise befunden habe. Er sei

vor seiner Verhaftung in einer Klinik in [...] hospitalisiert gewesen und habe

diese aus Panik verlassen. Er sei ausserdem trockener Alkoholiker und habe am

fraglichen Abend einen Rückfall gehabt. Er könne sich darüber hinaus nicht

erinnern, wie er in den Zug in Richtung Basel eingestiegen sei. Daher stellten

sich hinsichtlich der Prüfung seiner Schuldfähigkeit juristisch sowie

medizinisch komplexe Fragen, die den Beizug eines Anwalts erforderten.

3.

Streitig und zu

prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu

Recht abgewiesen wurde.

3.1

Vorbehaltlich

der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:

Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt

und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler

BGE 143 I 164, 173 f. E. 3.4, mit Hinweisen).

Mit Art. 132

StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs.

3.

BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts

Dispositiv

umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren

besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht

zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung

(sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre

(BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten,

die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der

betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit,

sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und

6.4 S. 38 f.).

3.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer

Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein

Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass der Strafrahmen des Straftatbestandes der rechtswidrigen

Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe

reicht und das Strafgericht nicht an die gemäss Strafbefehl verfügte Strafe

gebunden ist, mithin also die Strafe nach wie vor höher ausfallen könnte (Riklin, Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 356 StPO N 2).

Insbesondere zu

beachten ist jedoch, dass – wie bereits ausgeführt – auch in Bagatellfällen bei

Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht

per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen kann eine amtliche

Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies kann etwa zutreffen, wenn

der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche

Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire

Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132

N 64). Dabei gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

geltend macht, an einer Angst- und Panikstörung sowie an Alkoholismus zu leiden

und sich nicht erinnern könne, in den Zug in Richtung Basel eingestiegen zu

sein. Erstellt ist jedenfalls, dass er gleich nach seiner Festnahme

hospitalisiert werden musste (vgl. Akten, Grenzwachrapport vom 4. Juni 2020, S.

3). Es kann folglich zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlende Einsichtsfähigkeit

oder eine fehlende Verhaltenssteuerung zum Tatzeitpunkt vorlag und der

Straffall deswegen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten bieten könnte.

3.3 Ob

diese Umstände letztlich die Bewilligung der amtlichen Verteidigung verlangen,

kann jedoch vorliegend offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat am 17.

Juli 2020 einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer

gleichentags Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer erhob selbständig

Einsprache und stellte selbständig das Gesuch um Anordnung einer amtlichen

Verteidigung. Überdies teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6.

August 2020 mit, dass sie «demnächst» die Angelegenheit an das Strafgericht zur

Beurteilung überweisen werde (act. 7). Mit anderen Worten gedenkt die

Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Somit

war der Beschwerdeführer bislang nicht auf anwaltliche Unterstützung angewiesen

und wird es voraussichtlich bis zur Überweisung der Sache ans Strafgericht auch

nicht sein.

Darüber hinaus

wird nach Überweisung der Strafsache an das Strafgericht dieses als

verfahrensleitende Behörde für eine allfällige Anordnung der amtlichen

Verteidigung zuständig sein (Art. 132 Abs. 2 StPO). Es drängt

sich vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen auf, dass das Strafgericht

über eine allfällige Anordnung der amtlichen Verteidigung zu befinden hat, zumal

es sich näher mit der drohenden Strafe, dem Sachverhalt und den sich stellenden

juristischen Fragen befassen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist es daher

sachgerecht, dass das Strafgericht über eine allfällige Anordnung der amtlichen

Verteidigung befindet. Da bis zu diesem Zeitpunkt wie dargelegt keine

Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen werden, ist der Beschwerdeführer

zumindest bis zur Überweisung nicht auf eine amtliche Verteidigung angewiesen,

weshalb die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist.

3.4. Es

ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach Überweisung der

Strafsache an das Strafgericht unbenommen ist, seinen Antrag auf Bewilligung

einer amtlichen Verteidigung und im Übrigen auch seinen Antrag auf Begutachtung

zu wiederholen. Zuständig hierfür ist wie bereits festgehalten dannzumal die

Verfahrensleitung des Strafgerichts (Art. 132 Abs. 2 StPO).

4.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten für das

Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.