BES.2020.142
amtliche Verteidigung
5. Oktober 2020Deutsch9 min
11. Juni 2019 bis 10. Juni 2021 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.142
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juli 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am Donnerstag,
4. Juni 2020, wurde A____ gegen 21:10 Uhr beim
Grenzübergang Basel Badischer Bahnhof von Deutschland herkommend vom
Grenzwachtkorps kontrolliert. Die Kontrolle seiner Personalien ergab, dass vom
11. Juni 2019 bis 10. Juni 2021 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden und
er mit zwei Haftbefehlen (10 und 50 Tage Freiheitsstrafe aus Bussenumwandlung)
ausgeschrieben war.
Mit Strafbefehl
vom 17. Juli 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____ zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen
rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Gegen
diesen Strafbefehl erhob A____ am 17. Juli 2020 (Eingang
bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2020) Einsprache und ersuchte
gleichzeitig um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2020 ab und stellte zugleich
in Aussicht, am Strafbefehl festzuhalten und die Sache dem Strafgericht
Basel-Stadt zu überweisen.
Gegen diese Verfügung
hat A____ (Beschwerdeführer) am 22. Juli 2020 Beschwerde erhoben und am 29.
Juli 2020 (Postaufgabe) eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Er beantragt
darin weiterhin, es sei eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner
Interessen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme
vom 29. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen
Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6
vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).
Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Vorliegend
wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung
einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung
damit, dass es sich mit Blick auf das Strafmass von 45 Tagen Freiheitsstrafe um
einen Bagatellfall handle. Ebenso sei aus den Schreiben des Beschwerdeführers
ersichtlich, dass dieser in der Lage sei, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen
und seine Interessen zu wahren. Es sei weiter offenkundig, dass der Straffall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen
der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
2.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Straffall sei in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit kompliziert, als dass der
Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in einer schweren Krise befunden habe. Er sei
vor seiner Verhaftung in einer Klinik in [...] hospitalisiert gewesen und habe
diese aus Panik verlassen. Er sei ausserdem trockener Alkoholiker und habe am
fraglichen Abend einen Rückfall gehabt. Er könne sich darüber hinaus nicht
erinnern, wie er in den Zug in Richtung Basel eingestiegen sei. Daher stellten
sich hinsichtlich der Prüfung seiner Schuldfähigkeit juristisch sowie
medizinisch komplexe Fragen, die den Beizug eines Anwalts erforderten.
3.
Streitig und zu
prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu
Recht abgewiesen wurde.
3.1
Vorbehaltlich
der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:
Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler
BGE 143 I 164, 173 f. E. 3.4, mit Hinweisen).
Mit Art. 132
StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs.
3.
BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts
Dispositiv
umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht
zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung
(sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre
(BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten,
die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der
betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und
6.4 S. 38 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer
Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Strafrahmen des Straftatbestandes der rechtswidrigen
Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
reicht und das Strafgericht nicht an die gemäss Strafbefehl verfügte Strafe
gebunden ist, mithin also die Strafe nach wie vor höher ausfallen könnte (Riklin, Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 356 StPO N 2).
Insbesondere zu
beachten ist jedoch, dass – wie bereits ausgeführt – auch in Bagatellfällen bei
Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht
per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen kann eine amtliche
Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies kann etwa zutreffen, wenn
der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132
N 64). Dabei gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, an einer Angst- und Panikstörung sowie an Alkoholismus zu leiden
und sich nicht erinnern könne, in den Zug in Richtung Basel eingestiegen zu
sein. Erstellt ist jedenfalls, dass er gleich nach seiner Festnahme
hospitalisiert werden musste (vgl. Akten, Grenzwachrapport vom 4. Juni 2020, S.
3). Es kann folglich zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlende Einsichtsfähigkeit
oder eine fehlende Verhaltenssteuerung zum Tatzeitpunkt vorlag und der
Straffall deswegen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten bieten könnte.
3.3 Ob
diese Umstände letztlich die Bewilligung der amtlichen Verteidigung verlangen,
kann jedoch vorliegend offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat am 17.
Juli 2020 einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer
gleichentags Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer erhob selbständig
Einsprache und stellte selbständig das Gesuch um Anordnung einer amtlichen
Verteidigung. Überdies teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6.
August 2020 mit, dass sie «demnächst» die Angelegenheit an das Strafgericht zur
Beurteilung überweisen werde (act. 7). Mit anderen Worten gedenkt die
Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Somit
war der Beschwerdeführer bislang nicht auf anwaltliche Unterstützung angewiesen
und wird es voraussichtlich bis zur Überweisung der Sache ans Strafgericht auch
nicht sein.
Darüber hinaus
wird nach Überweisung der Strafsache an das Strafgericht dieses als
verfahrensleitende Behörde für eine allfällige Anordnung der amtlichen
Verteidigung zuständig sein (Art. 132 Abs. 2 StPO). Es drängt
sich vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen auf, dass das Strafgericht
über eine allfällige Anordnung der amtlichen Verteidigung zu befinden hat, zumal
es sich näher mit der drohenden Strafe, dem Sachverhalt und den sich stellenden
juristischen Fragen befassen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist es daher
sachgerecht, dass das Strafgericht über eine allfällige Anordnung der amtlichen
Verteidigung befindet. Da bis zu diesem Zeitpunkt wie dargelegt keine
Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen werden, ist der Beschwerdeführer
zumindest bis zur Überweisung nicht auf eine amtliche Verteidigung angewiesen,
weshalb die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist.
3.4. Es
ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach Überweisung der
Strafsache an das Strafgericht unbenommen ist, seinen Antrag auf Bewilligung
einer amtlichen Verteidigung und im Übrigen auch seinen Antrag auf Begutachtung
zu wiederholen. Zuständig hierfür ist wie bereits festgehalten dannzumal die
Verfahrensleitung des Strafgerichts (Art. 132 Abs. 2 StPO).
4.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Balthasar J. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.