BES.2020.143
Honorar
27. November 2020Deutsch14 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____, geboren [...] 1990, verschiedene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.143
ENTSCHEID
vom 27.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Advokatin,
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juli 2020
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____, geboren [...] 1990, verschiedene
Strafverfahren. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019 wurde C____,
Advokatin, mit Wirkung per 2. April 2019 als dessen amtliche Verteidigerin bestellt.
In der Folge fand ein Wechsel statt und wurde A____, Advokatin, (Beschwerdeführerin)
mit Verfügung vom 11. Mai 2020 neu als amtliche Verteidigerin mit Wirkung
per 1. April 2020 eingesetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 kündigte die
Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung, Sachentziehung,
Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten die Einstellung des Verfahrens gegen B____ an.
Zudem stellte sie in Aussicht, dass in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung,
mehrfachen Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt gegen B____ ein Strafbefehl ergehe. Schliesslich forderte
sie die Beschwerdeführerin auf, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung
anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit Honorarnote vom 10. Juni 2020
machte die Beschwerdeführerin für die Vertretung von B____ einen Aufwand von
insgesamt 29 Stunden und 15 Minuten geltend, welcher gemäss Vereinbarung mit
der Staatsanwaltschaft für das einzustellende Verfahren mit 1/3
und damit CHF 2'033.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt werden solle. Mit Verfügung
vom 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ betreffend
Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten mangels
Beweises der Tatbestände ein. Dabei reduzierte sie den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamtaufwand auf 18 Stunden à CHF 200.– und
legte in Ziffer 4 des Dispositivs die Entschädigung für das
eingestellte Verfahren von 1/3 auf CHF 1'328.30 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Das
weitere Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Ziffer 4 der
Einstellungsverfügung aufzuheben und die amtliche Verteidigung entsprechend der
Honorarnote im vollen Betrag von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF
33.35 zu entschädigen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem
sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Dossiers VT.2018.13879 zum
vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
(einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten)
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
1.2
Der
amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale
öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm
und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt
eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im
Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).
Diese wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält daher explizit
fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft
bei der Beschwerdeinstanz anfechten und damit im eigenen Namen prozessieren kann
(vgl. AGE BES.2019.254 vom 10. Februar 2020 E. 1, BES.2016.68 vom 24. Juni 2016
E. 1 f.; Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 16). Die
Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.3
Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat
die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass
auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist die
der Beschwerdeführerin aufgrund der Einstellung eines Verfahrens gegen ihren
Mandanten auszurichtende amtliche Entschädigung.
2.1
2.1.1
Nach
der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung
(BV, SR 101) umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht
alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Es
besteht namentlich kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und
aufwändige amtliche Verteidigung. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht
vielmehr einzig, soweit eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der
Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die
Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den
Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1
S. 126, 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; BStGer BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020
E. 3.3). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Die amtliche Verteidigung hat ihr Amt mit der nötigen
Sorgfalt und mit angemessenem Aufwand auszuüben. Sie ist nicht das unkritische
Sprachrohr der beschuldigten Person und hat unsachgemässe und nutzlose Wünsche
abzulehnen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 134 StPO N 12; AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 2.1). Obwohl die
Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss,
darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist
allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen
bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201
E. 8.6 S. 217; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.1, mit Hinweisen).
2.1.2
Praxisgemäss
steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung
des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum
zu (vgl. BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126, 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E.
2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache,
deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der
zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen
die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der
Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl.
BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f., mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale
zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl.
BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 ff., 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E.
3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Für
die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt
zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr
oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein
angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.
Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und MWST zusätzlich zu
vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung
der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,
zuzüglich Auslagen und MWST, zugesprochen (BJM 2013, S. 331; vgl. AGE BES.2019.254
vom 10. Februar 2020 E. 3.2). Dieser Tarif, die Auslagen und die MWST sind
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.2
2.2.1
Wie
dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft den von der
Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 10. Juni 2020 geltend gemachten Aufwand
von 29 Stunden und 15 Minuten um 11 Stunden und 15 Minuten auf 18 Stunden
gekürzt. Sie begründet die Kürzung damit, dass der geltend gemachte Aufwand für
das Verfahren nicht verhältnismässig sei, da dieses weder komplex sei noch
komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien reine Sachverhaltsfragen
entscheidend. Eine angemessene Vertretung könne für das Strafverfahren gegen B____
ohne weiteres mit einem Aufwand von 18 Stunden gewährleistet werden.
Insbesondere erscheine der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4 Stunden und
15.
Minuten für die Akteneinsicht sowie ganze 9 Stunden und 25 Minuten für
Besprechungen und die weitere Kommunikation mit dem Klienten als nicht
angebracht.
2.2.2
Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr Aufwand verhältnismässig und
notwendig gewesen sei, um ihren Mandanten B____ pflichtgemäss zu vertreten. Gegen
diesen seien fünf Verfahren eingeleitet worden, welche teilweise seit Mai 2018
laufen würden. Als im April 2019 die Vorgängerin der Beschwerdeführerin als
amtliche Verteidigerin bestellt worden sei, seien die verschiedenen Verfahren
nur sehr schleppend vorangekommen. Es hätten vereinzelt immer wieder
Einvernahmen stattgefunden, so dass es für die Vorgängerin der
Beschwerdeführerin regelmässig nötig gewesen sei, die Akten durchzusehen, um
wieder auf dem aktuellen Stand der verschiedenen Verfahren zu sein und dem
Mandanten Bericht zu erstatten. Es könne nicht verlangt werden, nach längeren
Pausen zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen stets auf dem aktuellsten
Stand des Verfahrens zu sein. In Anbetracht der sehr umfangreichen Akten aller
Verfahren von über 300 Seiten sei ein Aufwand von 4 Stunden für das
Aktenstudium gerechtfertigt. Persönliche Besprechungen mit dem Mandanten hätten
lediglich am 2. April 2019 und am 9. Januar 2020 stattgefunden, da er lieber
per Telefon oder Mail kontaktiert worden sei. Die Kontakte per Telefon oder
Mail seien nötig gewesen, da rege Verfügungen der Staatsanwaltschaft eingetroffen
seien, welche aufgrund der rechtlichen Unterfahrenheit des Mandanten hätten besprochen
werden müssen. Zudem seien fünf Verfahren gegen ihn gelaufen, was grundsätzlich
zu einem erhöhten Kontakt mit dem Mandanten geführt habe. Der Aufwand von 9
Stunden und 25 Minuten für Besprechungen und insbesondere die weitere
Kommunikation sei aufgrund der vielen Verfahren und den damit zusammenhängenden
regelmässigen Verfahrenshandlungen, der langen Verfahrensdauer und der
rechtlichen Unsicherheiten des Mandanten gerechtfertigt gewesen.
Zudem führe die
Staatsanwaltschaft nicht aus, welche Kostenpositionen um wie viel genau gekürzt
worden seien. Es bleibe damit unklar, ob die gekürzten 11 Stunden und 15
Minuten beim Aktenstudium von 4 Stunden und bei den Besprechungen mit dem
Mandanten von 9 Stunden und 25 Minuten abgezogen wurden oder einfach pauschal
von der gesamten Honorarnote, was unzulässig sei. Zudem entspreche die Kürzung
von 11 Stunden und 15 Minuten einer Kürzung von rund 38 % des Gesamthonorars,
was unverhältnismässig sei.
2.3
2.3.1
Soweit
die Beschwerdeführerin moniert, es sei unklar, welche Kostenpositionen in
welchem Umfang gekürzt worden seien, tangiert dies allenfalls die
Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche im
vorliegenden Verfahren angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391
Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) geheilt werden könnte (vgl. AGE BES.2019.252
vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Eine
solche Verletzung ist indes vorliegend zu verneinen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht in Bezug auf die Festsetzung des Honorars zwar ausnahmsweise
eine Begründungspflicht, wenn die amtliche Verteidigung eine Kostennote
einreicht. Hierfür ist aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend,
wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt
oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen
Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ohne weiteres gerecht. Die
Staatsanwaltschaft hat kurz dargelegt, dass die Kürzung des geltend gemachten
Aufwands namentlich beim Aktenstudium und bei den Besprechungen mit dem Mandanten
in Ermangelung komplexer Rechtsfragen erfolge. Dass die Staatsanwaltschaft dies
nicht zusätzlich aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Begründung
hinreichend ist. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht
weiter verlangt werden, dass sie akribisch sämtliche geltend gemachten
Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (vgl.
AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 4).
2.3.2
Der
Staatsanwaltschaft kann in Bezug auf die Kürzung des geltend gemachten Aufwands
auch inhaltlich gefolgt werden. Es ist ihr beizupflichten, dass wegen der
fehlenden rechtlichen Komplexität der Fälle eine amtliche Verteidigung mit
geringerem Aufwand hätte betrieben werden müssen. So fällt bereits das
Verhältnis des mit Leistungsjournal vom 10. Juni 2020 geltend gemachten
Gesamtaufwands (29 Stunden 15 Minuten), wovon unbestrittenermassen lediglich 1/3
im Rahmen des streitgegenständlichen Honorars zu verrechnen war, zu den im
Zusammenhang mit den Einvernahmen des Mandanten (5 Stunden 20 Minuten) verrechneten
Aufwänden auf. Es werden angesichts der fehlenden Komplexität zu Recht keine
umfassenden schriftlichen Eingaben gemacht. Dies wiederum steht in einem
krassen Missverhältnis zu den verrechneten zahlreichen Besprechungen, Mails und
Telefonaten mit dem Klienten und zum verrechneten Aktenstudium.
Selbst wenn nach
erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Erklärungsbedarf besteht,
haben sich jeweilige Besprechungen im Rahmen des amtlichen Mandats auf das
notwendige Mass zu beschränken. Die amtliche Verteidigung hat nicht jedem
Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten. Dessen rechtliche
Unerfahrenheit und fehlende Reife vermögen daran nichts zu ändern. Es trifft
zwar zu, dass das durch die Staatsanwaltschaft gegen B____ geführte Verfahren
aus insgesamt fünf dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen besteht. Diesen
kann aber weitgehend «Bagatellcharakter» beigemessen werden. Zwei dieser
Vorfälle betreffen zudem unbestrittenermassen praktisch deckungsgleiche
Sachverhalte gegenüber derselben Geschädigten. Bei einem Vorfall ging es gemäss
Staatsanwaltschaft lediglich um eine Polizeikontrolle des Beschuldigten, dessen
Bearbeitung einen minimalen Aufwand erforderte. Zudem wurden dem Beschuldigten
bei allen Vorfällen grösstenteils die Erfüllung derselben Tatbestände
(Beschimpfung und Drohung) vorgeworfen, was von der Beschwerdeführerin replicando
ausdrücklich bestätigt wird. Weiter ist unbestritten, dass vorliegend primär
Sachverhaltsfragen streitig waren. Inwiefern das gegen B____ geführte Verfahren
– wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – nur sehr schleppend vorangegangen
sein soll, als die Vorgängerin der Beschwerdeführerin im April 2019 als
amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, ist entsprechend den treffenden
Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin replicando nicht weiter substantiiert. Vielmehr wurden
innert nur zwei Monaten (14. Januar bis 1. März 2019) drei Einvernahmen
mit zwei Geschädigten und einer Zeugin durchgeführt, welche die vorläufige
Verhaftung und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2019 – zu welcher
die Vorgängerin der Rekurrentin als sogenannte «Verteidigung der ersten Stunde»
beauftragt wurde – nach sich zogen. Weshalb dieser Verfahrensablauf ein
regelmässiges Aktenstudium erforderte, ist nicht nachvollziehbar. Ein erneutes
Aktenstudium war lediglich im Rahmen des zweiten «Einvernahmeblocks» zwischen
dem 12. Dezember 2019 und dem 21. Februar 2020 – welcher insbesondere aufgrund
eines neuen dem Beschuldigten zu Last gelegten Vorfalls durchgeführt werden
musste – erforderlich.
Die Kürzung von
total 11 Stunden und 15 Minuten erweist sich unter diesen Umständen mehr als gerechtfertigt,
wobei diese Stunden anteilsmässig in Höhe von rund 7 Stunden 55 Minuten beim verrechneten
Besprechungsaufwand und in Höhe von rund 3 Stunden 20 Minuten beim verrechneten
Aufwand für das Aktenstudium, welcher gemäss Leistungsjournal insgesamt sogar 4
Stunden und 35 Minuten beträgt, bereits umfassend abgezogen werden könnten. Die
Kürzung erscheint umso eindeutiger, als das der Honorarnote vom 10. Juni 2020
zugrundeliegende Leistungsjournal zudem verschiedene Aufwände (wie «Eingang +
Durchsicht Vorladung», «Fristerstreckungsgesuch» und «Einschreiben an Stawa –
Verfahren VT.2018.13879» (Einreichung Honorarnote) enthält, welche gemäss
treffender Feststellung der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer amtlichen
Verteidigung praxisgemäss nicht zu entschädigen sind.
2.4
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen bei der
Kürzung der amtlichen Entschädigung pflichtgemäss ausgeübt hat. Die
Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) scheint denn auch in einem vernünftigen
Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgängerin geleisteten
Diensten. Wird, wie vorliegend, ein grösserer Aufwand betrieben, kann dieser
nicht vom Staat getragen werden.
3.
Entsprechend
diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).