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Entscheid

BES.2020.143

Honorar

27. November 2020Deutsch14 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____, geboren [...] 1990, verschiedene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.143

ENTSCHEID

vom 27.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, Advokatin,

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Juli 2020

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____, geboren [...] 1990, verschiedene

Strafverfahren. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019 wurde C____,

Advokatin, mit Wirkung per 2. April 2019 als dessen amtliche Verteidigerin bestellt.

In der Folge fand ein Wechsel statt und wurde A____, Advokatin, (Beschwerdeführerin)

mit Verfügung vom 11. Mai 2020 neu als amtliche Verteidigerin mit Wirkung

per 1. April 2020 eingesetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 kündigte die

Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung, Sachentziehung,

Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten die Einstellung des Verfahrens gegen B____ an.

Zudem stellte sie in Aussicht, dass in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung,

mehrfachen Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt gegen B____ ein Strafbefehl ergehe. Schliesslich forderte

sie die Beschwerdeführerin auf, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung

anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit Honorarnote vom 10. Juni 2020

machte die Beschwerdeführerin für die Vertretung von B____ einen Aufwand von

insgesamt 29 Stunden und 15 Minuten geltend, welcher gemäss Vereinbarung mit

der Staatsanwaltschaft für das einzustellende Verfahren mit 1/3

und damit CHF 2'033.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt werden solle. Mit Verfügung

vom 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ betreffend

Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten mangels

Beweises der Tatbestände ein. Dabei reduzierte sie den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamtaufwand auf 18 Stunden à CHF 200.– und

legte in Ziffer 4 des Dispositivs die Entschädigung für das

eingestellte Verfahren von 1/3 auf CHF 1'328.30 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Das

weitere Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

20. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Ziffer 4 der

Einstellungsverfügung aufzuheben und die amtliche Verteidigung entsprechend der

Honorarnote im vollen Betrag von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF

33.35 zu entschädigen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem

sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die

Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Dossiers VT.2018.13879 zum

vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer

Beschwerde fest. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

(einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten)

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

1.2

Der

amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale

öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm

und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt

eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im

Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).

Diese wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt

(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält daher explizit

fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft

bei der Beschwerdeinstanz anfechten und damit im eigenen Namen prozessieren kann

(vgl. AGE BES.2019.254 vom 10. Februar 2020 E. 1, BES.2016.68 vom 24. Juni 2016

E. 1 f.; Ruckstuhl, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 16). Die

Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von der angefochtenen

Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.3

Zuständig

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat

die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass

auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Streitig ist die

der Beschwerdeführerin aufgrund der Einstellung eines Verfahrens gegen ihren

Mandanten auszurichtende amtliche Entschädigung.

2.1

2.1.1

Nach

der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung

(BV, SR 101) umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht

alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Es

besteht namentlich kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und

aufwändige amtliche Verteidigung. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht

vielmehr einzig, soweit eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der

Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die

Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den

Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in

einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren

stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1

S. 126, 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; BStGer BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020

E. 3.3). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der

anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur

pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Die amtliche Verteidigung hat ihr Amt mit der nötigen

Sorgfalt und mit angemessenem Aufwand auszuüben. Sie ist nicht das unkritische

Sprachrohr der beschuldigten Person und hat unsachgemässe und nutzlose Wünsche

abzulehnen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O.,

Art. 134 StPO N 12; AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 2.1). Obwohl die

Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss,

darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist

allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen

bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201

E. 8.6 S. 217; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.1, mit Hinweisen).

2.1.2

Praxisgemäss

steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung

des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum

zu (vgl. BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126, 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E.

2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache,

deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der

zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen

die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der

Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl.

BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f., mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale

zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl.

BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 ff., 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E.

3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.1.3

Für

die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt

zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr

oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein

angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.

Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und MWST zusätzlich zu

vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung

der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,

zuzüglich Auslagen und MWST, zugesprochen (BJM 2013, S. 331; vgl. AGE BES.2019.254

vom 10. Februar 2020 E. 3.2). Dieser Tarif, die Auslagen und die MWST sind

nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.2

2.2.1

Wie

dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft den von der

Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 10. Juni 2020 geltend gemachten Aufwand

von 29 Stunden und 15 Minuten um 11 Stunden und 15 Minuten auf 18 Stunden

gekürzt. Sie begründet die Kürzung damit, dass der geltend gemachte Aufwand für

das Verfahren nicht verhältnismässig sei, da dieses weder komplex sei noch

komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien reine Sachverhaltsfragen

entscheidend. Eine angemessene Vertretung könne für das Strafverfahren gegen B____

ohne weiteres mit einem Aufwand von 18 Stunden gewährleistet werden.

Insbesondere erscheine der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4 Stunden und

15.

Minuten für die Akteneinsicht sowie ganze 9 Stunden und 25 Minuten für

Besprechungen und die weitere Kommunikation mit dem Klienten als nicht

angebracht.

2.2.2

Dem

hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr Aufwand verhältnismässig und

notwendig gewesen sei, um ihren Mandanten B____ pflichtgemäss zu vertreten. Gegen

diesen seien fünf Verfahren eingeleitet worden, welche teilweise seit Mai 2018

laufen würden. Als im April 2019 die Vorgängerin der Beschwerdeführerin als

amtliche Verteidigerin bestellt worden sei, seien die verschiedenen Verfahren

nur sehr schleppend vorangekommen. Es hätten vereinzelt immer wieder

Einvernahmen stattgefunden, so dass es für die Vorgängerin der

Beschwerdeführerin regelmässig nötig gewesen sei, die Akten durchzusehen, um

wieder auf dem aktuellen Stand der verschiedenen Verfahren zu sein und dem

Mandanten Bericht zu erstatten. Es könne nicht verlangt werden, nach längeren

Pausen zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen stets auf dem aktuellsten

Stand des Verfahrens zu sein. In Anbetracht der sehr umfangreichen Akten aller

Verfahren von über 300 Seiten sei ein Aufwand von 4 Stunden für das

Aktenstudium gerechtfertigt. Persönliche Besprechungen mit dem Mandanten hätten

lediglich am 2. April 2019 und am 9. Januar 2020 stattgefunden, da er lieber

per Telefon oder Mail kontaktiert worden sei. Die Kontakte per Telefon oder

Mail seien nötig gewesen, da rege Verfügungen der Staatsanwaltschaft eingetroffen

seien, welche aufgrund der rechtlichen Unterfahrenheit des Mandanten hätten besprochen

werden müssen. Zudem seien fünf Verfahren gegen ihn gelaufen, was grundsätzlich

zu einem erhöhten Kontakt mit dem Mandanten geführt habe. Der Aufwand von 9

Stunden und 25 Minuten für Besprechungen und insbesondere die weitere

Kommunikation sei aufgrund der vielen Verfahren und den damit zusammenhängenden

regelmässigen Verfahrenshandlungen, der langen Verfahrensdauer und der

rechtlichen Unsicherheiten des Mandanten gerechtfertigt gewesen.

Zudem führe die

Staatsanwaltschaft nicht aus, welche Kostenpositionen um wie viel genau gekürzt

worden seien. Es bleibe damit unklar, ob die gekürzten 11 Stunden und 15

Minuten beim Aktenstudium von 4 Stunden und bei den Besprechungen mit dem

Mandanten von 9 Stunden und 25 Minuten abgezogen wurden oder einfach pauschal

von der gesamten Honorarnote, was unzulässig sei. Zudem entspreche die Kürzung

von 11 Stunden und 15 Minuten einer Kürzung von rund 38 % des Gesamthonorars,

was unverhältnismässig sei.

2.3

2.3.1

Soweit

die Beschwerdeführerin moniert, es sei unklar, welche Kostenpositionen in

welchem Umfang gekürzt worden seien, tangiert dies allenfalls die

Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche im

vorliegenden Verfahren angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391

Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) geheilt werden könnte (vgl. AGE BES.2019.252

vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Eine

solche Verletzung ist indes vorliegend zu verneinen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht in Bezug auf die Festsetzung des Honorars zwar ausnahmsweise

eine Begründungspflicht, wenn die amtliche Verteidigung eine Kostennote

einreicht. Hierfür ist aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend,

wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt

oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen

Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ohne weiteres gerecht. Die

Staatsanwaltschaft hat kurz dargelegt, dass die Kürzung des geltend gemachten

Aufwands namentlich beim Aktenstudium und bei den Besprechungen mit dem Mandanten

in Ermangelung komplexer Rechtsfragen erfolge. Dass die Staatsanwaltschaft dies

nicht zusätzlich aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Begründung

hinreichend ist. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht

weiter verlangt werden, dass sie akribisch sämtliche geltend gemachten

Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (vgl.

AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 4).

2.3.2

Der

Staatsanwaltschaft kann in Bezug auf die Kürzung des geltend gemachten Aufwands

auch inhaltlich gefolgt werden. Es ist ihr beizupflichten, dass wegen der

fehlenden rechtlichen Komplexität der Fälle eine amtliche Verteidigung mit

geringerem Aufwand hätte betrieben werden müssen. So fällt bereits das

Verhältnis des mit Leistungsjournal vom 10. Juni 2020 geltend gemachten

Gesamtaufwands (29 Stunden 15 Minuten), wovon unbestrittenermassen lediglich 1/3

im Rahmen des streitgegenständlichen Honorars zu verrechnen war, zu den im

Zusammenhang mit den Einvernahmen des Mandanten (5 Stunden 20 Minuten) verrechneten

Aufwänden auf. Es werden angesichts der fehlenden Komplexität zu Recht keine

umfassenden schriftlichen Eingaben gemacht. Dies wiederum steht in einem

krassen Missverhältnis zu den verrechneten zahlreichen Besprechungen, Mails und

Telefonaten mit dem Klienten und zum verrechneten Aktenstudium.

Selbst wenn nach

erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Erklärungsbedarf besteht,

haben sich jeweilige Besprechungen im Rahmen des amtlichen Mandats auf das

notwendige Mass zu beschränken. Die amtliche Verteidigung hat nicht jedem

Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten. Dessen rechtliche

Unerfahrenheit und fehlende Reife vermögen daran nichts zu ändern. Es trifft

zwar zu, dass das durch die Staatsanwaltschaft gegen B____ geführte Verfahren

aus insgesamt fünf dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen besteht. Diesen

kann aber weitgehend «Bagatellcharakter» beigemessen werden. Zwei dieser

Vorfälle betreffen zudem unbestrittenermassen praktisch deckungsgleiche

Sachverhalte gegenüber derselben Geschädigten. Bei einem Vorfall ging es gemäss

Staatsanwaltschaft lediglich um eine Polizeikontrolle des Beschuldigten, dessen

Bearbeitung einen minimalen Aufwand erforderte. Zudem wurden dem Beschuldigten

bei allen Vorfällen grösstenteils die Erfüllung derselben Tatbestände

(Beschimpfung und Drohung) vorgeworfen, was von der Beschwerdeführerin replicando

ausdrücklich bestätigt wird. Weiter ist unbestritten, dass vorliegend primär

Sachverhaltsfragen streitig waren. Inwiefern das gegen B____ geführte Verfahren

– wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – nur sehr schleppend vorangegangen

sein soll, als die Vorgängerin der Beschwerdeführerin im April 2019 als

amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, ist entsprechend den treffenden

Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird von der

Beschwerdeführerin replicando nicht weiter substantiiert. Vielmehr wurden

innert nur zwei Monaten (14. Januar bis 1. März 2019) drei Einvernahmen

mit zwei Geschädigten und einer Zeugin durchgeführt, welche die vorläufige

Verhaftung und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2019 – zu welcher

die Vorgängerin der Rekurrentin als sogenannte «Verteidigung der ersten Stunde»

beauftragt wurde – nach sich zogen. Weshalb dieser Verfahrensablauf ein

regelmässiges Aktenstudium erforderte, ist nicht nachvollziehbar. Ein erneutes

Aktenstudium war lediglich im Rahmen des zweiten «Einvernahmeblocks» zwischen

dem 12. Dezember 2019 und dem 21. Februar 2020 – welcher insbesondere aufgrund

eines neuen dem Beschuldigten zu Last gelegten Vorfalls durchgeführt werden

musste – erforderlich.

Die Kürzung von

total 11 Stunden und 15 Minuten erweist sich unter diesen Umständen mehr als gerechtfertigt,

wobei diese Stunden anteilsmässig in Höhe von rund 7 Stunden 55 Minuten beim verrechneten

Besprechungsaufwand und in Höhe von rund 3 Stunden 20 Minuten beim verrechneten

Aufwand für das Aktenstudium, welcher gemäss Leistungsjournal insgesamt sogar 4

Stunden und 35 Minuten beträgt, bereits umfassend abgezogen werden könnten. Die

Kürzung erscheint umso eindeutiger, als das der Honorarnote vom 10. Juni 2020

zugrundeliegende Leistungsjournal zudem verschiedene Aufwände (wie «Eingang +

Durchsicht Vorladung», «Fristerstreckungsgesuch» und «Einschreiben an Stawa –

Verfahren VT.2018.13879» (Einreichung Honorarnote) enthält, welche gemäss

treffender Feststellung der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer amtlichen

Verteidigung praxisgemäss nicht zu entschädigen sind.

2.4

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen bei der

Kürzung der amtlichen Entschädigung pflichtgemäss ausgeübt hat. Die

Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) scheint denn auch in einem vernünftigen

Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgängerin geleisteten

Diensten. Wird, wie vorliegend, ein grösserer Aufwand betrieben, kann dieser

nicht vom Staat getragen werden.

3.

Entsprechend

diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).