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Entscheid

BES.2020.144

Rechtsverzögerung

10. August 2020Deutsch7 min

ihn angeschrien. Als er versucht habe, sich loszureissen, habe deren Freund B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.144

ENTSCHEID

vom 10.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren UT.2019.5916

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Juni 2019 Strafanzeige bei

der Polizei gegen B____ und C____. Er erklärte, er habe sich mit seiner

Freundin und deren Hund in der Nacht zuvor auf dem Kasernenareal in Basel

aufgehalten. Seine Ex-Freundin, die mit den beiden genannten Männern ebenfalls

dort gewesen sei, sei wütend auf ihn zugekommen, habe ihn am Arm gepackt und

ihn angeschrien. Als er versucht habe, sich loszureissen, habe deren Freund B____

ihn mit beiden Händen am Hals gepackt, so dass er keine Luft mehr bekommen

habe. Anschliessend habe ihn C____ von hinten in den Schwitzkasten genommen und

seitlich zu Boden geworfen, wobei er sich an der linken Schulter verletzt habe.

Der Beschwerdeführer, welcher gemäss einem Arztzeugnis des Universitätsspitals

Basel vom 22. Juni 2019 Würgemale am Hals sowie Prellungen an der linken

Schulter und am Brustkorb erlitten hatte, stellte gleichentags Strafantrag

wegen Tätlichkeiten gegen B____ und C____ (vgl. Polizeirapport vom 22. Juni

2019).

Mit Eingabe vom

17. Juli 2020 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt und verlangte, dass die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten

fortgeführt würden. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde mitsamt den

Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Mit Stellungnahme

vom 31. Juli 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt dem Appellationsgericht

mit, dass der betreffende Fall wegen der hohen Belastung der Staatsanwaltschaft

bisher habe zurückgestellt werden müssen resp. nicht mit der gewünschten

Intensität habe bearbeitet werden können. Die zuständige Fachgruppe der

Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, das Verfahren vorzuziehen und

die Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter

anderem Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen

der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,

SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an

keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 396 N 17 f.). Auf die vorliegende Beschwerde ist

daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5

StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird.

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den

konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit

verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere

Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch

gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und

dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)

sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig

voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf

Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas

geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO).

Eine

Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über

mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9 vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt

innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Bearbeitung der

Strafanzeigen des Beschwerdeführers noch nicht an die Hand genommen hat, mit

ihrer chronischen Überlastung, welche sie zur Prioritätensetzung bei der

Bearbeitung der eingehenden Verfahren zwinge. Dabei müssten Verfahren mit

Beschuldigten in Untersuchungshaft und solche mit begangenen oder drohenden

schweren Delikten gegen die körperliche Integrität sowie gegen das Vermögen

priorisiert werden, so dass tendenziell immer weniger Verfahren wegen

vergleichsweise geringfügigen Delikten zeitnah geführt und zum Abschluss

gebracht werden könnten. Das vorliegende Verfahren sei in die Kategorie jener

eingeteilt worden, welche die Kriminalpolizei bislang habe zurückstellen müssen

bzw. nicht mit der gewünschten Intensität habe bearbeiten können. Die

zuständige Fachgruppe der Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, die

Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.

2.3

Dass

die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer

Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Allerdings vermögen nach der

Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle

Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu

bewahren (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und

1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3; BGE 130 I 312 E. 5.2; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Nicht zu

beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast

sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der

Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in

Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger

prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, nach einer Anzeigeerstattung über

mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Befragungen der

Beschuldigten und allfälliger Zeugen vorzunehmen, zumal mit zunehmendem

Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr

verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Das Bundesgericht

hat im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine

Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in welchem der Vorwurf der

Kindesentführung respektive des Entziehens von Unmündigen im Raum stand, sei

mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Auch wenn im

vorliegenden Verfahren weniger gravierende Vorwürfe zur Debatte stehen, ist

festzustellen, dass eine völlige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während

nunmehr über 13 Monaten seit der Strafanzeige und der Stellung der Strafanträge

mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar ist und

eine Rechtsverzögerung darstellt.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, im Strafverfahren UT.2019.5916 unverzüglich

die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren UT.2019.5916

unverzüglich die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.