BES.2020.144
Rechtsverzögerung
10. August 2020Deutsch7 min
ihn angeschrien. Als er versucht habe, sich loszureissen, habe deren Freund B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.144
ENTSCHEID
vom 10.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren UT.2019.5916
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Juni 2019 Strafanzeige bei
der Polizei gegen B____ und C____. Er erklärte, er habe sich mit seiner
Freundin und deren Hund in der Nacht zuvor auf dem Kasernenareal in Basel
aufgehalten. Seine Ex-Freundin, die mit den beiden genannten Männern ebenfalls
dort gewesen sei, sei wütend auf ihn zugekommen, habe ihn am Arm gepackt und
ihn angeschrien. Als er versucht habe, sich loszureissen, habe deren Freund B____
ihn mit beiden Händen am Hals gepackt, so dass er keine Luft mehr bekommen
habe. Anschliessend habe ihn C____ von hinten in den Schwitzkasten genommen und
seitlich zu Boden geworfen, wobei er sich an der linken Schulter verletzt habe.
Der Beschwerdeführer, welcher gemäss einem Arztzeugnis des Universitätsspitals
Basel vom 22. Juni 2019 Würgemale am Hals sowie Prellungen an der linken
Schulter und am Brustkorb erlitten hatte, stellte gleichentags Strafantrag
wegen Tätlichkeiten gegen B____ und C____ (vgl. Polizeirapport vom 22. Juni
2019).
Mit Eingabe vom
17. Juli 2020 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und verlangte, dass die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten
fortgeführt würden. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde mitsamt den
Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Mit Stellungnahme
vom 31. Juli 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt dem Appellationsgericht
mit, dass der betreffende Fall wegen der hohen Belastung der Staatsanwaltschaft
bisher habe zurückgestellt werden müssen resp. nicht mit der gewünschten
Intensität habe bearbeitet werden können. Die zuständige Fachgruppe der
Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, das Verfahren vorzuziehen und
die Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen
der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,
SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an
keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 396 N 17 f.). Auf die vorliegende Beschwerde ist
daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5
StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss.
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird.
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit
verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO).
Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9 vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt
innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Bearbeitung der
Strafanzeigen des Beschwerdeführers noch nicht an die Hand genommen hat, mit
ihrer chronischen Überlastung, welche sie zur Prioritätensetzung bei der
Bearbeitung der eingehenden Verfahren zwinge. Dabei müssten Verfahren mit
Beschuldigten in Untersuchungshaft und solche mit begangenen oder drohenden
schweren Delikten gegen die körperliche Integrität sowie gegen das Vermögen
priorisiert werden, so dass tendenziell immer weniger Verfahren wegen
vergleichsweise geringfügigen Delikten zeitnah geführt und zum Abschluss
gebracht werden könnten. Das vorliegende Verfahren sei in die Kategorie jener
eingeteilt worden, welche die Kriminalpolizei bislang habe zurückstellen müssen
bzw. nicht mit der gewünschten Intensität habe bearbeiten können. Die
zuständige Fachgruppe der Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, die
Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.
2.3
Dass
die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer
Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Allerdings vermögen nach der
Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle
Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu
bewahren (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und
1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3; BGE 130 I 312 E. 5.2; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Nicht zu
beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast
sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der
Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in
Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger
prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, nach einer Anzeigeerstattung über
mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Befragungen der
Beschuldigten und allfälliger Zeugen vorzunehmen, zumal mit zunehmendem
Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr
verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Das Bundesgericht
hat im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine
Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in welchem der Vorwurf der
Kindesentführung respektive des Entziehens von Unmündigen im Raum stand, sei
mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Auch wenn im
vorliegenden Verfahren weniger gravierende Vorwürfe zur Debatte stehen, ist
festzustellen, dass eine völlige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während
nunmehr über 13 Monaten seit der Strafanzeige und der Stellung der Strafanträge
mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar ist und
eine Rechtsverzögerung darstellt.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, im Strafverfahren UT.2019.5916 unverzüglich
die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren UT.2019.5916
unverzüglich die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.