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Entscheid

BES.2020.145

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

31. Januar 2021Deutsch11 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2020.145

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. August 2020 betreffend Nichteintreten

auf Einsprache infolge Verspätung

Revisionsgesuch betreffend

Strafbefehl [...] vom 5. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h um 5 km/h auf der Autobahn am 22. Juli 2019) zu einer Busse

von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe)

verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt.

Mit Einsprache vom 16. Juli 2020 (Eingang bei der schweizerischen

Postgrenzstelle am 21. Juli 2020) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie

habe die fragliche Busse bereits am 28. Oktober 2019 bezahlt. Eine Anfrage der

Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ergab,

dass die genannte Zahlung der Beschwerdeführerin zur Begleichung einer anderen

Busse erfolgt sei (Ordnungsbusse Nr. [...] 9 für eine

Geschwindigkeitsübertretung vom 9. August 2019). Die Staatsanwaltschaft

hielt daher am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit dem Hinweis,

dass diese aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigerweise ans

Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung

vom 10. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die

Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei. Ergänzend wurde in der

Verfügung dargelegt, dass das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden

sei, da der Beschwerdeführerin zuvor bereits die Übertretungsanzeige und die

Zahlungserinnerung zugestellt worden seien und sie darauf nicht reagiert habe,

und dass die von ihr bezahlte Busse eine andere von ihr begangene

Verkehrsregelverletzung (jene vom 9. August 2019) betroffen habe.

Mit undatierter

Eingabe an das Strafgericht (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am

4. September 2020) machte A____ erneut geltend, sie habe die fragliche Busse betreffend

die Übertretung vom 22. Juli 2019 bereits bezahlt. Auch die Busse betreffend

die Verkehrsregelverletzung vom 9. August 2019 habe sie bezahlt. Das

Strafgericht leitete die Eingabe als Beschwerde an das Appellationsgericht

weiter.

Gemäss Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 ergab eine nochmalige Abklärung

bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei, dass am 28. Oktober 2019

mit dem Cheque Nr. [...]5 der Betrag von EUR 17.39 bezahlt worden sei, mit

welchem die Ordnungsbusse Nr. [...] 9 (Tatzeit: 9. August 2019) beglichen wurde.

Am 13. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin mit dem Cheque Nr. [...]4 EUR

18.18 an die Kantonspolizei überwiesen, dies jedoch wiederum zur Bezahlung der

Busse für die am 9. August 2019 begangene Übertretung, womit diesbezüglich eine

Doppelzahlung vorliege. Die Busse für die Übertretung vom 22. Juli 2019 sei

nach wie vor unbezahlt.

Die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Frist bis

30. Oktober 2020 für eine allfällige Replik zugestellt. Nachdem diese innert

Frist nicht reagiert hatte (sie hatte die eingeschrieben zugestellte Sendung

nicht bei der Post abgeholt, so dass diese zurückgesandt wurde), wurde ihr mit –

auch auf Französisch übersetzter – Verfügung vom 3. November 2020 eine

Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu

begründen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen um einen

Nichteintretensentscheid handle, in dem nicht inhaltlich über die fragliche

Busse geurteilt worden, sondern wegen Verspätung gar nicht auf die Einsprache

eingetreten worden sei. Mit der Beschwerde gegen diese Nichteintretensverfügung

könne nur geltend gemacht werden, dass die Einsprache nicht verspätet erfolgt

sei. Da eine derartige Begründung in der Beschwerde fehle, sei ihr eine kurze

Nachfrist zu gewähren, innert welcher die Beschwerde verbessert werden könne.

Wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen immer noch nicht

genüge, werde gemäss Art. 385 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Mit undatierter

Eingabe (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 7. Dezember 2020)

machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt vier Bussen zu CHF

20.– erhalten und alle bezahlt, was sie mit entsprechenden Bankauszügen

belegte. Sie verstehe nicht, warum von ihr verlangt werde, eine Busse zu bezahlen,

die sie bereits bezahlt habe. Zur Frage der Verspätung ihrer Einsprache

äusserte sie sich nicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Eingabe von A____, welche diese dem

Strafgericht als Reaktion auf dessen Nichteintretensentscheid zugestellt hatte,

als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Nichteintretensentscheide des Strafgerichts können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.

b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beim

Beschwerdegericht angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). A____ hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, so

dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Sie wäre indessen abzuweisen, da die

Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung

zutreffend festgestellt hat – mit ihrer am 16. Juli 2020 der französischen Post

übergebenen Einsprache die am 18. Februar 2020 abgelaufene zehntägige Frist zur

Einsprache gegen den Strafbefehl klar verpasst hat. Der Strafbefehl war daher

bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.

2.

2.1

Gegen

rechtskräftige Entscheide kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der

Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kann, wer (u.a.) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist,

Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder

neue Beweismittel vorliegen, die (u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder

eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Zur

Beurteilung eines solchen Gesuchs ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ macht geltend, sie habe

die Busse für die Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafbefehl

ausgestellt wurde, bereits vor dessen Erlass bezahlt. Trifft dies zu, ist der

Strafbefehl zu Unrecht ergangen. Die Eingabe von A____ ist daher als

Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.2

Es

steht fest, dass A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für eine am 22. Juli 2019

begangene Übertretung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h) mit

Ordnungsbusse Nr. [...] 8 sowie für eine am 9. August 2019 begangene Übertretung

(Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h) mit Ordnungsbusse Nr. [...]

9.

mit je CHF 20.– Busse belegt worden ist. Sie hat der Kantonspolizei am 28.

Oktober 2019 mit Cheque Nr. [...]5 EUR 17.39 sowie am 13. Februar 2020 mit

Cheque Nr. [...]4 EUR 18.18 überwiesen. Diese wurden von der Kantonspolizei

offenbar beide unter der Busse Nr. [...] 9 verbucht, so dass diesbezüglich eine

Doppelzahlung vorliegt, während die Busse Nr. [...] 8 nach wie vor als

unbezahlt gilt. Ob der Fehler für diese Falschbuchung bei der Gesuchstellerin oder

bei der Kantonspolizei liegt, ist nicht klar. Das ist jedoch auch nicht von

wesentlicher Bedeutung. Die Gesuchstellerin hatte bereits mit ihrer Einsprache

vom 16. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sie habe die Busse

für die im Strafbefehl vom 5. Februar 2020 genannte Übertretung schon am 28.

Oktober 2019 bezahlt. Mit Ermittlungsauftrag vom 22. Juli 2020 wies die

Staatsanwaltschaft in der Folge die Kantonspolizei an, zu überprüfen, ob die am

28.

Oktober 2019 via Cheque Nr. [...]5 durch die Gesuchstellerin bezahlte

Ordnungsbusse «nicht zugeordnet werden konnte oder die Zahlung eine andere

Ordnungsbusse betrifft». Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte die

Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft mit, dass «gemäss Kopie Kontoauszug [...]Bank

vom 07.11.2019 […] eine andere Busse bezahlt» worden sei (act. 4 S. 23). Aus

den Beilagen zu diesem Schreiben ergab sich, dass es sich dabei um die Busse [...]

9.

betreffend die Übertretung vom 9. August 2019 handelte (act. 4 S. 25 f.).

Dass für jene Busse am 13. Februar 2020 erneut eine Zahlung einging, ergab sich

weder aus dem Schreiben der Kantonspolizei noch aus den Beilagen.

2.3

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der

Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat,

berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Liegt

keine derartige Erklärung vor, so ist die Zahlung nach Art. 87 OR auf die

fällige Schuld anzurechnen, bei mehreren fälligen auf die früher verfallene

Schuld. Ohne Erklärung der Gesuchstellerin, welche Busse mit ihrer Zahlung vom

28.

Oktober 2019 zu begleichen sei, hätte die Zahlung daher auf die Busse Nr. [...]

8.

gebucht werden müssen. Wenn die Gesuchstellerin irrtümlicherweise bei beiden

Zahlungen die Busse Nr. [...] 9 angegeben hätte, hätte die Kantonspolizei sie

darauf hinweisen und eine entsprechende Umbuchung anbieten sollen. Auf jeden

Fall hätte sie aber der Staatsanwaltschaft auf deren Nachfrage vom 22. Juli

2020.

hin mitteilen müssen, dass für die Busse Nr. [...] 9 eine

Doppelbuchung erfolgt war. Sie hat jedoch weder das eine noch das andere getan.

Erst nach der im Beschwerdeverfahren erneut ergangenen Erkundigung der

Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 teilte sie dieser mit, dass bezüglich

der Busse Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung vorliege (act. 6).

2.4

Der

erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Umstand, dass bezüglich der Busse

Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung verbucht wurde, während für die frühere Busse

Nr. [...] 8 gar keine Zahlung verbucht wurde, stellt eine neue

Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO, war sie doch zum Zeitpunkt des

Erlasses des Strafbefehls zwar bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber

nicht bekannt (vgl. Heer, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 34, 38 f.). Die neue

Tatsache ist zudem erheblich, da sich daraus ergibt, dass die Gesuchstellerin

sämtliche ihr auferlegten Bussen bezahlt hat, eine davon jedoch falsch verbucht

worden ist. Aus dem Umstand, dass zwei Zahlungsbuchungen für die gleiche

Busse (Nr.[...] 9) erfolgten, ist eindeutig zu schliessen, dass ein Irrtum (von

welcher Seite auch immer) vorlag. Nach den allgemeinen Regeln hätte die Zahlung

vom 28. Oktober 2019 zumindest nachträglich auf die (früher fällige) Busse

Nr. [...] 8 verbucht werden müssen. Daraus folgt, dass der

Strafbefehl vom 5. Februar 2020 zu Unrecht ergangen ist. Es ist davon

auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft diesen in Widerruf gezogen hätte, wenn

ihr auf ihre Nachfrage vom 16. Juli 2020 hin die gesamten Umstände bekannt gegeben

worden wären.

2.5

Aus dem Gesagten folgt, dass das

Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufzuheben

ist. Bei diesem Ergebnis sind der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren keine

Kosten aufzuerlegen.

3.

Gemäss Art. 67

Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in

ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten

kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die

Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher

grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall sind die

in französischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin

ausnahmsweise entgegengenommen worden, denn es handelt sich um kurze und auch

für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche

Eingaben. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Entscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE

BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018

E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Allerdings werden das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids

auf Französisch übersetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird

der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufgehoben.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf

Französisch übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Inkassostelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.