BES.2020.145
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
31. Januar 2021Deutsch11 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2020.145
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2020 betreffend Nichteintreten
auf Einsprache infolge Verspätung
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl [...] vom 5. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h um 5 km/h auf der Autobahn am 22. Juli 2019) zu einer Busse
von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt.
Mit Einsprache vom 16. Juli 2020 (Eingang bei der schweizerischen
Postgrenzstelle am 21. Juli 2020) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe die fragliche Busse bereits am 28. Oktober 2019 bezahlt. Eine Anfrage der
Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ergab,
dass die genannte Zahlung der Beschwerdeführerin zur Begleichung einer anderen
Busse erfolgt sei (Ordnungsbusse Nr. [...] 9 für eine
Geschwindigkeitsübertretung vom 9. August 2019). Die Staatsanwaltschaft
hielt daher am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit dem Hinweis,
dass diese aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigerweise ans
Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 10. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die
Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei. Ergänzend wurde in der
Verfügung dargelegt, dass das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden
sei, da der Beschwerdeführerin zuvor bereits die Übertretungsanzeige und die
Zahlungserinnerung zugestellt worden seien und sie darauf nicht reagiert habe,
und dass die von ihr bezahlte Busse eine andere von ihr begangene
Verkehrsregelverletzung (jene vom 9. August 2019) betroffen habe.
Mit undatierter
Eingabe an das Strafgericht (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am
4. September 2020) machte A____ erneut geltend, sie habe die fragliche Busse betreffend
die Übertretung vom 22. Juli 2019 bereits bezahlt. Auch die Busse betreffend
die Verkehrsregelverletzung vom 9. August 2019 habe sie bezahlt. Das
Strafgericht leitete die Eingabe als Beschwerde an das Appellationsgericht
weiter.
Gemäss Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 ergab eine nochmalige Abklärung
bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei, dass am 28. Oktober 2019
mit dem Cheque Nr. [...]5 der Betrag von EUR 17.39 bezahlt worden sei, mit
welchem die Ordnungsbusse Nr. [...] 9 (Tatzeit: 9. August 2019) beglichen wurde.
Am 13. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin mit dem Cheque Nr. [...]4 EUR
18.18 an die Kantonspolizei überwiesen, dies jedoch wiederum zur Bezahlung der
Busse für die am 9. August 2019 begangene Übertretung, womit diesbezüglich eine
Doppelzahlung vorliege. Die Busse für die Übertretung vom 22. Juli 2019 sei
nach wie vor unbezahlt.
Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Frist bis
30. Oktober 2020 für eine allfällige Replik zugestellt. Nachdem diese innert
Frist nicht reagiert hatte (sie hatte die eingeschrieben zugestellte Sendung
nicht bei der Post abgeholt, so dass diese zurückgesandt wurde), wurde ihr mit –
auch auf Französisch übersetzter – Verfügung vom 3. November 2020 eine
Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu
begründen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen um einen
Nichteintretensentscheid handle, in dem nicht inhaltlich über die fragliche
Busse geurteilt worden, sondern wegen Verspätung gar nicht auf die Einsprache
eingetreten worden sei. Mit der Beschwerde gegen diese Nichteintretensverfügung
könne nur geltend gemacht werden, dass die Einsprache nicht verspätet erfolgt
sei. Da eine derartige Begründung in der Beschwerde fehle, sei ihr eine kurze
Nachfrist zu gewähren, innert welcher die Beschwerde verbessert werden könne.
Wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen immer noch nicht
genüge, werde gemäss Art. 385 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Mit undatierter
Eingabe (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 7. Dezember 2020)
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt vier Bussen zu CHF
20.– erhalten und alle bezahlt, was sie mit entsprechenden Bankauszügen
belegte. Sie verstehe nicht, warum von ihr verlangt werde, eine Busse zu bezahlen,
die sie bereits bezahlt habe. Zur Frage der Verspätung ihrer Einsprache
äusserte sie sich nicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Eingabe von A____, welche diese dem
Strafgericht als Reaktion auf dessen Nichteintretensentscheid zugestellt hatte,
als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Nichteintretensentscheide des Strafgerichts können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.
b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beim
Beschwerdegericht angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). A____ hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, so
dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Sie wäre indessen abzuweisen, da die
Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt hat – mit ihrer am 16. Juli 2020 der französischen Post
übergebenen Einsprache die am 18. Februar 2020 abgelaufene zehntägige Frist zur
Einsprache gegen den Strafbefehl klar verpasst hat. Der Strafbefehl war daher
bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.
2.
2.1
Gegen
rechtskräftige Entscheide kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der
Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
kann, wer (u.a.) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist,
Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder
neue Beweismittel vorliegen, die (u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder
eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Zur
Beurteilung eines solchen Gesuchs ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ macht geltend, sie habe
die Busse für die Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafbefehl
ausgestellt wurde, bereits vor dessen Erlass bezahlt. Trifft dies zu, ist der
Strafbefehl zu Unrecht ergangen. Die Eingabe von A____ ist daher als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
2.2
Es
steht fest, dass A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für eine am 22. Juli 2019
begangene Übertretung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h) mit
Ordnungsbusse Nr. [...] 8 sowie für eine am 9. August 2019 begangene Übertretung
(Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h) mit Ordnungsbusse Nr. [...]
9.
mit je CHF 20.– Busse belegt worden ist. Sie hat der Kantonspolizei am 28.
Oktober 2019 mit Cheque Nr. [...]5 EUR 17.39 sowie am 13. Februar 2020 mit
Cheque Nr. [...]4 EUR 18.18 überwiesen. Diese wurden von der Kantonspolizei
offenbar beide unter der Busse Nr. [...] 9 verbucht, so dass diesbezüglich eine
Doppelzahlung vorliegt, während die Busse Nr. [...] 8 nach wie vor als
unbezahlt gilt. Ob der Fehler für diese Falschbuchung bei der Gesuchstellerin oder
bei der Kantonspolizei liegt, ist nicht klar. Das ist jedoch auch nicht von
wesentlicher Bedeutung. Die Gesuchstellerin hatte bereits mit ihrer Einsprache
vom 16. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sie habe die Busse
für die im Strafbefehl vom 5. Februar 2020 genannte Übertretung schon am 28.
Oktober 2019 bezahlt. Mit Ermittlungsauftrag vom 22. Juli 2020 wies die
Staatsanwaltschaft in der Folge die Kantonspolizei an, zu überprüfen, ob die am
28.
Oktober 2019 via Cheque Nr. [...]5 durch die Gesuchstellerin bezahlte
Ordnungsbusse «nicht zugeordnet werden konnte oder die Zahlung eine andere
Ordnungsbusse betrifft». Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte die
Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft mit, dass «gemäss Kopie Kontoauszug [...]Bank
vom 07.11.2019 […] eine andere Busse bezahlt» worden sei (act. 4 S. 23). Aus
den Beilagen zu diesem Schreiben ergab sich, dass es sich dabei um die Busse [...]
9.
betreffend die Übertretung vom 9. August 2019 handelte (act. 4 S. 25 f.).
Dass für jene Busse am 13. Februar 2020 erneut eine Zahlung einging, ergab sich
weder aus dem Schreiben der Kantonspolizei noch aus den Beilagen.
2.3
Gemäss
Art. 86 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der
Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat,
berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Liegt
keine derartige Erklärung vor, so ist die Zahlung nach Art. 87 OR auf die
fällige Schuld anzurechnen, bei mehreren fälligen auf die früher verfallene
Schuld. Ohne Erklärung der Gesuchstellerin, welche Busse mit ihrer Zahlung vom
28.
Oktober 2019 zu begleichen sei, hätte die Zahlung daher auf die Busse Nr. [...]
8.
gebucht werden müssen. Wenn die Gesuchstellerin irrtümlicherweise bei beiden
Zahlungen die Busse Nr. [...] 9 angegeben hätte, hätte die Kantonspolizei sie
darauf hinweisen und eine entsprechende Umbuchung anbieten sollen. Auf jeden
Fall hätte sie aber der Staatsanwaltschaft auf deren Nachfrage vom 22. Juli
2020.
hin mitteilen müssen, dass für die Busse Nr. [...] 9 eine
Doppelbuchung erfolgt war. Sie hat jedoch weder das eine noch das andere getan.
Erst nach der im Beschwerdeverfahren erneut ergangenen Erkundigung der
Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 teilte sie dieser mit, dass bezüglich
der Busse Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung vorliege (act. 6).
2.4
Der
erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Umstand, dass bezüglich der Busse
Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung verbucht wurde, während für die frühere Busse
Nr. [...] 8 gar keine Zahlung verbucht wurde, stellt eine neue
Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO, war sie doch zum Zeitpunkt des
Erlasses des Strafbefehls zwar bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber
nicht bekannt (vgl. Heer, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 34, 38 f.). Die neue
Tatsache ist zudem erheblich, da sich daraus ergibt, dass die Gesuchstellerin
sämtliche ihr auferlegten Bussen bezahlt hat, eine davon jedoch falsch verbucht
worden ist. Aus dem Umstand, dass zwei Zahlungsbuchungen für die gleiche
Busse (Nr.[...] 9) erfolgten, ist eindeutig zu schliessen, dass ein Irrtum (von
welcher Seite auch immer) vorlag. Nach den allgemeinen Regeln hätte die Zahlung
vom 28. Oktober 2019 zumindest nachträglich auf die (früher fällige) Busse
Nr. [...] 8 verbucht werden müssen. Daraus folgt, dass der
Strafbefehl vom 5. Februar 2020 zu Unrecht ergangen ist. Es ist davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft diesen in Widerruf gezogen hätte, wenn
ihr auf ihre Nachfrage vom 16. Juli 2020 hin die gesamten Umstände bekannt gegeben
worden wären.
2.5
Aus dem Gesagten folgt, dass das
Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufzuheben
ist. Bei diesem Ergebnis sind der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren keine
Kosten aufzuerlegen.
3.
Gemäss Art. 67
Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in
ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten
kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die
Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall sind die
in französischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin
ausnahmsweise entgegengenommen worden, denn es handelt sich um kurze und auch
für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche
Eingaben. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Entscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE
BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018
E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Allerdings werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Französisch übersetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird
der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufgehoben.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
Französisch übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Inkassostelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.