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Entscheid

BES.2020.146

Verfahrenseinstellung

20. November 2020Deutsch11 min

2018 bzw. mit Ergänzung vom 30. November 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.146

ENTSCHEID

vom 20.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juli 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 21. November

2018 bzw. mit Ergänzung vom 30. November 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer)

gegen B____ (Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Strafanzeige wegen Nötigung

bzw. wegen aller aufgrund des geschilderten Sachverhalts in Frage kommender

Delikte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Verfahrenskosten

verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach der Beschuldigten weder eine

Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt,

es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B____

weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die

Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 9. September 2020 um

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich am 23.

September 2020 – ohne einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der

Beschwerdeführer hat am 29. September 2020 zu beiden Stellungnahmen repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019

E. 2.2; Grädel/Heiniger, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.

Der

Beschuldigten wird vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Leiterin der

Geschäftsstelle der Genossenschaft [...], [...], dem Einwohneramt Basel-Stadt

mit Schreiben vom 3. September 2018 ohne Einverständnis bzw. Information des

Betroffenen gemeldet zu haben, dass der bis dahin amtlich an [...] in Basel

gemeldete Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht dort wohnhaft sei. In der

Folge vollzog das Einwohneramt die Abmeldung, machte dies indes nach einer

Intervention des Beschwerdeführers wieder rückgängig.

4.

4.1

Die

Staatsanwaltschaft hat das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu Recht ausschliesslich

hinsichtlich des Tatbestands der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art.

253.

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]) geprüft. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass

ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine

unrichtige Abschrift beglaubigt. Tathandlung ist das Bewirken einer

unrichtigen, mithin inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen

durch Täuschung. Der Aussteller der Urkunde muss in einen Irrtum versetzt

worden sein (Boog, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 253 StGB N 6). Der subjektive Tatbestand

erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei Eventualvorsatz genügt. Dass der

Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnet und eine

unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf nimmt, reicht somit aus. Eine

Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 199 E. 4b

S. 207; Boog, a.a.O., Art. 253

StGB N 28).

4.2

Mit

Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten

bzw. dem Einwohneramt Basel-Stadt mit, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen

Mietvertrag mit der Genossenschaft [...] über eine Wohnung in der Liegenschaft [...]

in Basel abgeschlossen hätten, A____ selbst jedoch nicht dort wohnhaft sei.

Weiter schilderte sie, dass weder ein Miet- noch ein Untermietvertrag mit dem

Beschwerdeführer vorliege und die lediglich 38,8 m2 grosse 2-Zimmer-Wohnung

nach ihrem Ermessen ausserdem viel zu klein sei, um gemeinsam von zwei Senioren

und deren fast 60 Jahre altem Sohn bewohnt zu werden. Sie fügte des

Weiteren noch an, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Unternehmens

in [...] sei. Aus den erwähnten Gründen bat sie die Behörde darum, den von A____

an der [...] in Basel angegebenen Wohnsitz zu löschen.

4.3

4.3.1

Aus

der integralen Lektüre dieses Briefes wird klar, dass die Beschuldigte ihre

Aussage, der Beschwerdeführer wohne nicht an der fraglichen Adresse, auf diverse

objektive und auch ex-post betrachtet nachvollziehbare Umstände stützt. So ist

nicht einmal ansatzweise glaubwürdig, wenn der mittlerweile 61-jährige

Beschwerdeführer behauptet, auch heute noch gemeinsam mit seinen Eltern zu

dritt in einer Wohnung mit weniger als 40 m2 Wohnfläche zu leben, da die

durchschnittliche Wohnfläche pro Person im Jahr 2017 in Haushalten mit

Migrationshintergrund rund 40 m2 betrug (vgl. dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/integrationindikatoren/indikatoren/wohnflaeche-person.html,

zuletzt besucht am 25. November 2020). Daran ändert nichts, dass die Familie

bis ins Jahr 2018 im selben Haus offenbar zusätzlich eine Mansarde mieten

konnte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 4. September 2019 ausgeführt

hat, dass diese weitgehend als Stauraum genutzt wurde und er auch während

dieser Zeit auf dem Bettsofa im Wohnzimmer seiner Eltern geschlafen habe (act.

88). Zudem kann den beim Einwohneramt Basel-Stadt geführten Daten über den Beschwerdeführer

entnommen werden, dass er seit dem [...] – mithin seit seinem zehnten

Lebensjahr – ununterbrochen an der [...] in Basel angemeldet war (act. 48 f.,

150.

f.). Aus den Akten erhellt, dass die letzte Mietvertragsänderung aus dem

Jahr 1987 datiert (act. 133), weshalb die dazumals vermerkte Personenanzahl nie

mehr überprüft wurde (in einem Brief vom 2. Mai 2013 wurde eine diesbezügliche

Kontrolle bloss vorbehalten [act. 94 f.]) und die Verwaltung deshalb in guten

Treuen davon ausgehen durfte, dass es sich bei den auf dem Mietvertrag

vermerkten vier Personen einerseits um die Eltern [...] und anderseits um deren

unterdessen volljährigen und mithin längst ausgezogenen und auf eigenen Beinen

stehenden Kinder handelte. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Umstand nichts, dass jeweils er selbst den für die Wohnung

geschuldeten Mietzins an die Verwaltung überwiesen hat (act. 50 f.), zumal er

dies durchaus auch für seine betagten Eltern hätte erledigen können. Ebenfalls

nicht für einen Wohnsitz an [...] spricht die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer auch noch Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel

– welche er eigenen Aussagen zufolge als Büro nutzt (act. 89) – ist und darüber

hinaus ein im Kanton [...] domiziliertes Unternehmen führt (act. 155 f.).

Schliesslich bestätigte der Präsident der Genossenschaft [...] anlässlich

seiner Einvernahme vom 7. November 2019 unterschriftlich, dass der

Beschwerdeführer auch auf direkte Nachfrage gegenüber der Genossenschaft nie

einen anderen Wohnsitz angeben wollte bzw. auch nie in der Wohnung an der [...]

anzutreffen gewesen sei (act. 166 ff.). Darüber hinaus verfügte offenbar

auch die Beschuldigte über Informationen, wonach der Beschwerdeführer nicht an

der [...] wohnte, wobei sie ihn eigenen Aussagen zufolge dort auch nie

angetroffen hatte (act. 159, 161).

4.3.2

Nach

dem Gesagten durfte B____ in guten Treuen und damit zu Recht davon ausgehen, dass

der dazumals knapp 60-jährige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz längst an eine

andere Adresse verlegt, sich dabei jedoch nicht korrekt umgemeldet hatte, zumal

auch nach aktuellem Stand ein tatsächlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers an

der [...] im Sinne von Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht

erwiesen und wenig glaubwürdig erscheint. Darüber hinaus war die Genossenschaft

[...] bzw. die Beschuldigte als Geschäftsstellenleiterin gemäss § 7 Abs. 1 des

Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) auch

verpflichtet, den Behörden Mietvertragsänderungen mitzuteilen. Daraus folgt,

dass ihr bereits das Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung

rechtserheblicher Tatsachen bzw. noch viel weniger ein diesbezüglicher Vorsatz

nachgewiesen werden kann. Auch daraus, dass die Beschuldigte die

Bevölkerungsdienste in ihrem Schreiben bittet, die Wohnadresse an [...] zu

löschen und ihr die aktuell gültige Wohnadresse mitzuteilen, lässt sich keine

täuschende Bestimmung eines «vorsatzlosen Werkzeugs» ableiten. Zum einen kommt

der Beschuldigten keine Kompetenz zu, den Bevölkerungsdiensten Weisungen zu erteilen,

zumal sie auch «bloss» eine Bitte formuliert. Zum anderen hat B____ die

Bevölkerungsdienste nicht davon abgehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör zur Streichung seiner Wohnadresse zu gewähren. Dass die

Bevölkerungsdienste hierauf verzichteten und unverzüglich den Wegzug des Beschwerdeführers

vermerkten, fällt in ihren Verantwortungsbereich und dürfte bereits die

adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg, zumindest aber die

Täuschungsabsicht der Beschuldigten entfallen lassen.

4.3.3

Da

eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. dazu E. 4.1), spielt die Motivation, warum die

Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten die entsprechende Mitteilung gemacht hat,

keine Rolle. Die Absicht, die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers (Bauvorhaben

[...] bzw. [...]) durch die Meldung an die Bevölkerungsdienste in Frage zu

stellen, trägt somit weder zur Be- noch Entlastung der Beschuldigten bei, wobei

festzuhalten bleibt, dass auf die Baueinsprachen auch aufgrund fehlender materieller

Immissionen nicht eingetreten worden ist (act. 97 ff., 146 ff.) und der

Beschwerdeführer ungeachtet eines Wohnsitzes an der [...] auch im Namen seiner

Eltern hätte Einsprache erheben können.

5.

5.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

eingestellt hat und die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der

Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]) auf CHF 1’000.– zu bemessen. Diese wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2

Da

eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation

gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die

Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote

eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter wurde (erst) im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatiert und hat mit der knapp 1 ½-seitigen

Stellungnahme vom 23. September 2020 einen geringfügigen Aufwand betrieben. Für

das Beschwerdeverfahren sind daher zwei Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich einer

Spesenpauschale von CHF 20.– sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für

den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF

560.05

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.