BES.2020.146
Verfahrenseinstellung
20. November 2020Deutsch11 min
2018 bzw. mit Ergänzung vom 30. November 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.146
ENTSCHEID
vom 20.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. November
2018 bzw. mit Ergänzung vom 30. November 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer)
gegen B____ (Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Strafanzeige wegen Nötigung
bzw. wegen aller aufgrund des geschilderten Sachverhalts in Frage kommender
Delikte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Verfahrenskosten
verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach der Beschuldigten weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt,
es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B____
weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die
Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 9. September 2020 um
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich am 23.
September 2020 – ohne einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der
Beschwerdeführer hat am 29. September 2020 zu beiden Stellungnahmen repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019
E. 2.2; Grädel/Heiniger, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
Der
Beschuldigten wird vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Leiterin der
Geschäftsstelle der Genossenschaft [...], [...], dem Einwohneramt Basel-Stadt
mit Schreiben vom 3. September 2018 ohne Einverständnis bzw. Information des
Betroffenen gemeldet zu haben, dass der bis dahin amtlich an [...] in Basel
gemeldete Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht dort wohnhaft sei. In der
Folge vollzog das Einwohneramt die Abmeldung, machte dies indes nach einer
Intervention des Beschwerdeführers wieder rückgängig.
4.
4.1
Die
Staatsanwaltschaft hat das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu Recht ausschliesslich
hinsichtlich des Tatbestands der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art.
253.
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]) geprüft. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass
ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine
unrichtige Abschrift beglaubigt. Tathandlung ist das Bewirken einer
unrichtigen, mithin inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen
durch Täuschung. Der Aussteller der Urkunde muss in einen Irrtum versetzt
worden sein (Boog, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 253 StGB N 6). Der subjektive Tatbestand
erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei Eventualvorsatz genügt. Dass der
Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnet und eine
unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf nimmt, reicht somit aus. Eine
Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 199 E. 4b
S. 207; Boog, a.a.O., Art. 253
StGB N 28).
4.2
Mit
Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten
bzw. dem Einwohneramt Basel-Stadt mit, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen
Mietvertrag mit der Genossenschaft [...] über eine Wohnung in der Liegenschaft [...]
in Basel abgeschlossen hätten, A____ selbst jedoch nicht dort wohnhaft sei.
Weiter schilderte sie, dass weder ein Miet- noch ein Untermietvertrag mit dem
Beschwerdeführer vorliege und die lediglich 38,8 m2 grosse 2-Zimmer-Wohnung
nach ihrem Ermessen ausserdem viel zu klein sei, um gemeinsam von zwei Senioren
und deren fast 60 Jahre altem Sohn bewohnt zu werden. Sie fügte des
Weiteren noch an, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Unternehmens
in [...] sei. Aus den erwähnten Gründen bat sie die Behörde darum, den von A____
an der [...] in Basel angegebenen Wohnsitz zu löschen.
4.3
4.3.1
Aus
der integralen Lektüre dieses Briefes wird klar, dass die Beschuldigte ihre
Aussage, der Beschwerdeführer wohne nicht an der fraglichen Adresse, auf diverse
objektive und auch ex-post betrachtet nachvollziehbare Umstände stützt. So ist
nicht einmal ansatzweise glaubwürdig, wenn der mittlerweile 61-jährige
Beschwerdeführer behauptet, auch heute noch gemeinsam mit seinen Eltern zu
dritt in einer Wohnung mit weniger als 40 m2 Wohnfläche zu leben, da die
durchschnittliche Wohnfläche pro Person im Jahr 2017 in Haushalten mit
Migrationshintergrund rund 40 m2 betrug (vgl. dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/integrationindikatoren/indikatoren/wohnflaeche-person.html,
zuletzt besucht am 25. November 2020). Daran ändert nichts, dass die Familie
bis ins Jahr 2018 im selben Haus offenbar zusätzlich eine Mansarde mieten
konnte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 4. September 2019 ausgeführt
hat, dass diese weitgehend als Stauraum genutzt wurde und er auch während
dieser Zeit auf dem Bettsofa im Wohnzimmer seiner Eltern geschlafen habe (act.
88). Zudem kann den beim Einwohneramt Basel-Stadt geführten Daten über den Beschwerdeführer
entnommen werden, dass er seit dem [...] – mithin seit seinem zehnten
Lebensjahr – ununterbrochen an der [...] in Basel angemeldet war (act. 48 f.,
150.
f.). Aus den Akten erhellt, dass die letzte Mietvertragsänderung aus dem
Jahr 1987 datiert (act. 133), weshalb die dazumals vermerkte Personenanzahl nie
mehr überprüft wurde (in einem Brief vom 2. Mai 2013 wurde eine diesbezügliche
Kontrolle bloss vorbehalten [act. 94 f.]) und die Verwaltung deshalb in guten
Treuen davon ausgehen durfte, dass es sich bei den auf dem Mietvertrag
vermerkten vier Personen einerseits um die Eltern [...] und anderseits um deren
unterdessen volljährigen und mithin längst ausgezogenen und auf eigenen Beinen
stehenden Kinder handelte. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Umstand nichts, dass jeweils er selbst den für die Wohnung
geschuldeten Mietzins an die Verwaltung überwiesen hat (act. 50 f.), zumal er
dies durchaus auch für seine betagten Eltern hätte erledigen können. Ebenfalls
nicht für einen Wohnsitz an [...] spricht die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer auch noch Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel
– welche er eigenen Aussagen zufolge als Büro nutzt (act. 89) – ist und darüber
hinaus ein im Kanton [...] domiziliertes Unternehmen führt (act. 155 f.).
Schliesslich bestätigte der Präsident der Genossenschaft [...] anlässlich
seiner Einvernahme vom 7. November 2019 unterschriftlich, dass der
Beschwerdeführer auch auf direkte Nachfrage gegenüber der Genossenschaft nie
einen anderen Wohnsitz angeben wollte bzw. auch nie in der Wohnung an der [...]
anzutreffen gewesen sei (act. 166 ff.). Darüber hinaus verfügte offenbar
auch die Beschuldigte über Informationen, wonach der Beschwerdeführer nicht an
der [...] wohnte, wobei sie ihn eigenen Aussagen zufolge dort auch nie
angetroffen hatte (act. 159, 161).
4.3.2
Nach
dem Gesagten durfte B____ in guten Treuen und damit zu Recht davon ausgehen, dass
der dazumals knapp 60-jährige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz längst an eine
andere Adresse verlegt, sich dabei jedoch nicht korrekt umgemeldet hatte, zumal
auch nach aktuellem Stand ein tatsächlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers an
der [...] im Sinne von Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht
erwiesen und wenig glaubwürdig erscheint. Darüber hinaus war die Genossenschaft
[...] bzw. die Beschuldigte als Geschäftsstellenleiterin gemäss § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) auch
verpflichtet, den Behörden Mietvertragsänderungen mitzuteilen. Daraus folgt,
dass ihr bereits das Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung
rechtserheblicher Tatsachen bzw. noch viel weniger ein diesbezüglicher Vorsatz
nachgewiesen werden kann. Auch daraus, dass die Beschuldigte die
Bevölkerungsdienste in ihrem Schreiben bittet, die Wohnadresse an [...] zu
löschen und ihr die aktuell gültige Wohnadresse mitzuteilen, lässt sich keine
täuschende Bestimmung eines «vorsatzlosen Werkzeugs» ableiten. Zum einen kommt
der Beschuldigten keine Kompetenz zu, den Bevölkerungsdiensten Weisungen zu erteilen,
zumal sie auch «bloss» eine Bitte formuliert. Zum anderen hat B____ die
Bevölkerungsdienste nicht davon abgehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Streichung seiner Wohnadresse zu gewähren. Dass die
Bevölkerungsdienste hierauf verzichteten und unverzüglich den Wegzug des Beschwerdeführers
vermerkten, fällt in ihren Verantwortungsbereich und dürfte bereits die
adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg, zumindest aber die
Täuschungsabsicht der Beschuldigten entfallen lassen.
4.3.3
Da
eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. dazu E. 4.1), spielt die Motivation, warum die
Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten die entsprechende Mitteilung gemacht hat,
keine Rolle. Die Absicht, die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers (Bauvorhaben
[...] bzw. [...]) durch die Meldung an die Bevölkerungsdienste in Frage zu
stellen, trägt somit weder zur Be- noch Entlastung der Beschuldigten bei, wobei
festzuhalten bleibt, dass auf die Baueinsprachen auch aufgrund fehlender materieller
Immissionen nicht eingetreten worden ist (act. 97 ff., 146 ff.) und der
Beschwerdeführer ungeachtet eines Wohnsitzes an der [...] auch im Namen seiner
Eltern hätte Einsprache erheben können.
5.
5.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
eingestellt hat und die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]) auf CHF 1’000.– zu bemessen. Diese wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2
Da
eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation
gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die
Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote
eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter wurde (erst) im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatiert und hat mit der knapp 1 ½-seitigen
Stellungnahme vom 23. September 2020 einen geringfügigen Aufwand betrieben. Für
das Beschwerdeverfahren sind daher zwei Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich einer
Spesenpauschale von CHF 20.– sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für
den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF
560.05
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.