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Entscheid

BES.2020.147

Kostenauflage an Anzeigesteller bei Nichtanhandnahme

14. Oktober 2021Deutsch9 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.147

ENTSCHEID

vom 14.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw

Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juli 2020

betreffend Kostenauflage an

Anzeigesteller bei Nichtanhandnahme

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) erstattete am 21. Oktober 2019 auf dem Polizeiposten

Spiegelhof in Basel Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigte) wegen Tätlichkeit

und sexueller Belästigung. Grundlage dieser Anzeige war die Behauptung des

Beschwerdeführers, am Vortag im Wahlzentrum [...] in Basel gegen seinen Willen

berührt, mit Gewalt weggeschoben und dadurch sexuell belästigt worden zu sein.

Mit Verfügung

vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an

die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei

(Ziffer 1). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 430.90 auferlegte

sie dem Beschwerdeführer (Ziffer 2).

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Er

beantragt, Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates aufzuheben und die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung nament­lich im Kostenpunkt. Der

Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. No­vem­ber 2020 an seinen

Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Kostenverlegung zulasten des

Beschwerdeführers damit, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt

seien. Der Beschwerdeführer habe sich am fraglichen Wahlanlass bewusst und in

der mutmasslichen Absicht, von den Medien und entsprechend auch von der

Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, inmitten einer dicht zusammenstehenden

Gruppe von ausschliesslich der [...] Partei angehörenden Personen aufgehalten.

Just bei der Bekanntgabe der für diese Partei positiven Wahlresultate habe der

Beschwerdeführer prominent den Daumen nach unten zeigend seine rechte Hand über

den Köpfen der gewählten Personen in die Kameras gehalten. Damit habe er seine

politischen Gegner in spielverderberischer Weise geradezu zu provozieren

versucht, so dass die von ihm beanzeigte Reaktion der Beschuldigten

verständlich erscheine. Zudem sei – aufgrund des Verweises des

Beschwerdeführers auf seine eigenen Erfahrungen als wegen sexueller Belästigungen

beschuldigte Person – der Anschein nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei

der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handelte. Die Einreichung der Anzeige

sei daher eindeutig als trölerisch zu qualifizieren, weshalb dem

Beschwerdeführer die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen seien (act. 1,

S. 2–3).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Interpretation der

Staatsanwaltschaft, wonach die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt

seien und es sich bei der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handle, haltlos

sei. Die angezeigte Handlung sei vom Beschwerdeführer nicht frei erfunden

worden, vielmehr habe die Beschuldigte dem Beschwerdeführer durch ihr konkretes

Verhalten einen Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gegeben. Entgegen

der Meinung der Staatsanwaltschaft könne nicht von vornherein und klar

festgestellt werden, dass die beanzeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien.

Gerade die Subsumption der angezeigten Handlung unter den Tatbestand der

Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) sei nicht als offensichtlich völlig unvorstellbar einzustufen,

schon gar nicht für einen juristischen Laien. Hinsichtlich der mitangezeigten

sexuellen Belästigung habe der Beschwerdeführer lediglich zur Anzeige gebracht,

dass er sich sexuell belästigt gefühlt habe. Er habe keinen Sachverhalt

erfunden, wonach die Berührung mit sexueller Anspielung verbunden gewesen sei.

Folglich könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen,

dass die angezeigte Handlung zweifelsfrei erfolglos und sogar trölerisch sein

würde (act. 2, Ziff. 4).

3.

3.1

Nach

dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei

Antragsdelikten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs der

antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob

fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat und soweit die

beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der

Kosten verpflichtet wird. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2

StPO gilt dies auch im Falle einer Verfahrensbeendigung durch Nichtanhandnahme

(vgl. Lands­hut/Boss­hard, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 310 StPO N 12).

Die

Voraussetzungen der mutwillig bzw. grob fahrlässigen Verfahrenseinleitung in

Art. 427 Abs. 2 StPO entsprechen denjenigen in Art. 420

lit. a und b StPO (Domei­sen,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 427 StGB N 9; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 420 N 1). Erforderlich ist somit, dass ein Strafverfahren mit

haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wird. Das bedeutet, dass

der Anzeigesteller den wahren Sachverhalt kannte oder bei sorgfältigem

Verhalten leicht hätte erkennen können, und dass er somit in verwerflicher oder

zumindest leichtfertiger Weise Anzeige erstattet und dadurch unnötige

Verfahrenskosten verursacht hat (Griesser,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 420 StPO N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2018, Art. 420 StPO N 7; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 420

N 1). Grob fahrlässig handelt auch, wer das Anzeigerecht für sachfremde

Zwecke missbraucht (Griesser,

a.a.O., Art. 420 StPO N 6).

3.2

Am

20.

Oktober 2019 hat sich der als [...] Politiker stadtbekannte Beschwerdeführer

an einem offiziellen Wahlanlass unter eine Gruppe von ausschliesslich der [...]

Partei angehörenden Personen gemischt. Als sich die anwesenden Medienvertreter

anlässlich der Verkündung der Wahlergebnisse anschickten, die gewählten

Politiker der [...] Partei zu fotografieren, bemühten sich die anwesenden

Personen um einen möglichst guten Platz auf diesen Fotos. Anlässlich seiner

Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es wegen der

Zeitungsfotos sehr eng war und alle in der ersten Reihe stehen wollten

(act. 5, S. 29). Trotz dieser Enge entschied sich der

Beschwerdeführer dagegen, sich zumindest für die «Siegerfotos» aus der

Ansammlung seiner politischen Gegner zu entfernen. Das Gegenteil ist fotografisch

dokumentiert: Der Beschwerdeführer positionierte sich gleich hinter den

gewählten Politikern und hielt seine rechte Hand, mit dem Daumen nach unten

zeigend, in die Kameras der Medienvertreter (act. 5, S. 25). In der

Folge wurde der Beschwerdeführer von der Beschuldigten an den Schultern berührt

und weggeschoben.

Dem

Beschwerdeführer war es als langjährigem Politiker ohne jeden Zweifel bewusst,

dass sein geschildertes Verhalten unangebracht und unprofessionell war und er

sich damit gegenüber seinen politischen Gegnern unsportlich und unkollegial verhalten

hat. Dass er in der Folge an den Schultern berührt und weggeschoben wurde, war

naheliegend und konnte ihn nicht wirklich überraschen. Dieses Verhalten als

sexuell motiviert zu bezeichnen, mutet geradezu absurd an. Auch eine

Strafbarkeit wegen Tätlichkeit fällt – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführt – klarerweise ausser Betracht, was auch für den Beschwerdeführer als

juristischen Laien deutlich erkennbar war. Aufgrund der gesamten Umstände war

ihm ohne Zweifel bewusst, dass das von ihm angezeigte Verhalten offensichtlich nicht

über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausging und

somit keinen strafrechtlichen Bezug aufweist. Vielmehr ist aufgrund der im

Rahmen seiner Einvernahme getätigten Aussagen davon auszugehen, dass er mit der

Anzeige primär seine Unzufriedenheit über eine in einem anderen Fall gegen ihn

erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung zum Ausdruck bringen wollte. So bemerkte

er gleich zu Beginn der Einvernahme (act. 5, S. 28): «Ich wurde [in

einer anderen Angelegenheit] von der Staatsanwaltschaft wegen sexueller

Belästigung eingesperrt, weil angeblich meine Schulter beim Einsteigen in das

Tram die Schulter von einer Frau von über 100 Kilogramm berührt haben soll.»

Und am Ende der Einvernahme führte er aus (act. 5, S. 32): «Ich war

einfach enttäuscht und dachte daran, wie man mich wegen angeblicher sexueller

Belästigung in U-Haft gesetzt hat. Darum hoffe ich, B____ kommt auch möglichst

schnell in U-Haft. Schluss der Aussage.» Schliesslich ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist und ihm daher sehr wohl bewusst war,

welche Konsequenzen eine Strafanzeige mit sich bringt.

3.3

Nach

dem Gesagtem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in

verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise eine haltlose Anzeige

erstattet und dadurch bewusst unnötige Verfahrenskosten verursacht hat. Folglich

ist das Erstatten der vorliegenden Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurecht

als trölerisch qualifiziert worden.

4.

Somit erweist

sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Begehren nicht bewilligt werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b

StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.