BES.2020.147
Kostenauflage an Anzeigesteller bei Nichtanhandnahme
14. Oktober 2021Deutsch9 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.147
ENTSCHEID
vom 14.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw
Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juli 2020
betreffend Kostenauflage an
Anzeigesteller bei Nichtanhandnahme
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) erstattete am 21. Oktober 2019 auf dem Polizeiposten
Spiegelhof in Basel Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigte) wegen Tätlichkeit
und sexueller Belästigung. Grundlage dieser Anzeige war die Behauptung des
Beschwerdeführers, am Vortag im Wahlzentrum [...] in Basel gegen seinen Willen
berührt, mit Gewalt weggeschoben und dadurch sexuell belästigt worden zu sein.
Mit Verfügung
vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an
die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei
(Ziffer 1). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 430.90 auferlegte
sie dem Beschwerdeführer (Ziffer 2).
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates aufzuheben und die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung namentlich im Kostenpunkt. Der
Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. November 2020 an seinen
Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Kostenverlegung zulasten des
Beschwerdeführers damit, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt
seien. Der Beschwerdeführer habe sich am fraglichen Wahlanlass bewusst und in
der mutmasslichen Absicht, von den Medien und entsprechend auch von der
Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, inmitten einer dicht zusammenstehenden
Gruppe von ausschliesslich der [...] Partei angehörenden Personen aufgehalten.
Just bei der Bekanntgabe der für diese Partei positiven Wahlresultate habe der
Beschwerdeführer prominent den Daumen nach unten zeigend seine rechte Hand über
den Köpfen der gewählten Personen in die Kameras gehalten. Damit habe er seine
politischen Gegner in spielverderberischer Weise geradezu zu provozieren
versucht, so dass die von ihm beanzeigte Reaktion der Beschuldigten
verständlich erscheine. Zudem sei – aufgrund des Verweises des
Beschwerdeführers auf seine eigenen Erfahrungen als wegen sexueller Belästigungen
beschuldigte Person – der Anschein nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei
der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handelte. Die Einreichung der Anzeige
sei daher eindeutig als trölerisch zu qualifizieren, weshalb dem
Beschwerdeführer die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen seien (act. 1,
S. 2–3).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Interpretation der
Staatsanwaltschaft, wonach die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt
seien und es sich bei der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handle, haltlos
sei. Die angezeigte Handlung sei vom Beschwerdeführer nicht frei erfunden
worden, vielmehr habe die Beschuldigte dem Beschwerdeführer durch ihr konkretes
Verhalten einen Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gegeben. Entgegen
der Meinung der Staatsanwaltschaft könne nicht von vornherein und klar
festgestellt werden, dass die beanzeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien.
Gerade die Subsumption der angezeigten Handlung unter den Tatbestand der
Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) sei nicht als offensichtlich völlig unvorstellbar einzustufen,
schon gar nicht für einen juristischen Laien. Hinsichtlich der mitangezeigten
sexuellen Belästigung habe der Beschwerdeführer lediglich zur Anzeige gebracht,
dass er sich sexuell belästigt gefühlt habe. Er habe keinen Sachverhalt
erfunden, wonach die Berührung mit sexueller Anspielung verbunden gewesen sei.
Folglich könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen,
dass die angezeigte Handlung zweifelsfrei erfolglos und sogar trölerisch sein
würde (act. 2, Ziff. 4).
3.
3.1
Nach
dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei
Antragsdelikten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs der
antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob
fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat und soweit die
beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der
Kosten verpflichtet wird. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2
StPO gilt dies auch im Falle einer Verfahrensbeendigung durch Nichtanhandnahme
(vgl. Landshut/Bosshard, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 310 StPO N 12).
Die
Voraussetzungen der mutwillig bzw. grob fahrlässigen Verfahrenseinleitung in
Art. 427 Abs. 2 StPO entsprechen denjenigen in Art. 420
lit. a und b StPO (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 427 StGB N 9; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 420 N 1). Erforderlich ist somit, dass ein Strafverfahren mit
haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wird. Das bedeutet, dass
der Anzeigesteller den wahren Sachverhalt kannte oder bei sorgfältigem
Verhalten leicht hätte erkennen können, und dass er somit in verwerflicher oder
zumindest leichtfertiger Weise Anzeige erstattet und dadurch unnötige
Verfahrenskosten verursacht hat (Griesser,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 420 StPO N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2018, Art. 420 StPO N 7; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 420
N 1). Grob fahrlässig handelt auch, wer das Anzeigerecht für sachfremde
Zwecke missbraucht (Griesser,
a.a.O., Art. 420 StPO N 6).
3.2
Am
20.
Oktober 2019 hat sich der als [...] Politiker stadtbekannte Beschwerdeführer
an einem offiziellen Wahlanlass unter eine Gruppe von ausschliesslich der [...]
Partei angehörenden Personen gemischt. Als sich die anwesenden Medienvertreter
anlässlich der Verkündung der Wahlergebnisse anschickten, die gewählten
Politiker der [...] Partei zu fotografieren, bemühten sich die anwesenden
Personen um einen möglichst guten Platz auf diesen Fotos. Anlässlich seiner
Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es wegen der
Zeitungsfotos sehr eng war und alle in der ersten Reihe stehen wollten
(act. 5, S. 29). Trotz dieser Enge entschied sich der
Beschwerdeführer dagegen, sich zumindest für die «Siegerfotos» aus der
Ansammlung seiner politischen Gegner zu entfernen. Das Gegenteil ist fotografisch
dokumentiert: Der Beschwerdeführer positionierte sich gleich hinter den
gewählten Politikern und hielt seine rechte Hand, mit dem Daumen nach unten
zeigend, in die Kameras der Medienvertreter (act. 5, S. 25). In der
Folge wurde der Beschwerdeführer von der Beschuldigten an den Schultern berührt
und weggeschoben.
Dem
Beschwerdeführer war es als langjährigem Politiker ohne jeden Zweifel bewusst,
dass sein geschildertes Verhalten unangebracht und unprofessionell war und er
sich damit gegenüber seinen politischen Gegnern unsportlich und unkollegial verhalten
hat. Dass er in der Folge an den Schultern berührt und weggeschoben wurde, war
naheliegend und konnte ihn nicht wirklich überraschen. Dieses Verhalten als
sexuell motiviert zu bezeichnen, mutet geradezu absurd an. Auch eine
Strafbarkeit wegen Tätlichkeit fällt – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt – klarerweise ausser Betracht, was auch für den Beschwerdeführer als
juristischen Laien deutlich erkennbar war. Aufgrund der gesamten Umstände war
ihm ohne Zweifel bewusst, dass das von ihm angezeigte Verhalten offensichtlich nicht
über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausging und
somit keinen strafrechtlichen Bezug aufweist. Vielmehr ist aufgrund der im
Rahmen seiner Einvernahme getätigten Aussagen davon auszugehen, dass er mit der
Anzeige primär seine Unzufriedenheit über eine in einem anderen Fall gegen ihn
erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung zum Ausdruck bringen wollte. So bemerkte
er gleich zu Beginn der Einvernahme (act. 5, S. 28): «Ich wurde [in
einer anderen Angelegenheit] von der Staatsanwaltschaft wegen sexueller
Belästigung eingesperrt, weil angeblich meine Schulter beim Einsteigen in das
Tram die Schulter von einer Frau von über 100 Kilogramm berührt haben soll.»
Und am Ende der Einvernahme führte er aus (act. 5, S. 32): «Ich war
einfach enttäuscht und dachte daran, wie man mich wegen angeblicher sexueller
Belästigung in U-Haft gesetzt hat. Darum hoffe ich, B____ kommt auch möglichst
schnell in U-Haft. Schluss der Aussage.» Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist und ihm daher sehr wohl bewusst war,
welche Konsequenzen eine Strafanzeige mit sich bringt.
3.3
Nach
dem Gesagtem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise eine haltlose Anzeige
erstattet und dadurch bewusst unnötige Verfahrenskosten verursacht hat. Folglich
ist das Erstatten der vorliegenden Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurecht
als trölerisch qualifiziert worden.
4.
Somit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Begehren nicht bewilligt werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b
StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.