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Entscheid

BES.2020.148

Einreichung von Beweisanträgen

1. Oktober 2020Deutsch4 min

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.148

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten

vom 14. Juli 2020

betreffend Einreichung von

Beweisanträgen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 18. Mai 2020 wurde A____ wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach

Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer

Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache.

Am 18. Juni 2020

überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Strafbefehl ans

Strafgericht Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 kündigte das

Strafgericht an, A____ zur Hauptverhandlung vorzuladen, und setzte ihm Frist

bis zum 13. August 2020 zur Einreichung begründeter Beweisanträge. Weiter

teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass an der Verhandlung A____ als

Einsprecher und B____ sowie C____ als Zeugen befragt werden sollen. A____ erhob

gegen das Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt am 23. Juli 2020 schriftlich

«Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten

wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Vorgesehenes

Rechtsmittel der schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfügungen,

Beschlüsse und verfahrensrechtliche Entscheide der erstinstanzlichen

Strafgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine unrichtige Bezeichnung des

Rechtsmittels beeinträchtigt gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO dessen Gültigkeit

nicht. Daher ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegen zu

nehmen.

1.2

Die

vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben

des Strafgerichts Basel-Stadt, in welchem dem Beschwerdeführer Frist zur

Einreichung von Beweisanträgen gesetzt wurde und die Vorladung zur

Hauptverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Es handelt sich folglich um einen

verfahrensleitenden Entscheid des Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerde

ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Beschwerde gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zulässig, sofern dieser einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018

E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht

oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es

stellt sich vorliegend die Frage, ob das angefochtene Schreiben des

Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen Nachteil zu bewirken.

1.3

Der

Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm durch die Ankündigung zur

Vorladung zur Hauptverhandlung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Er bringt lediglich hervor, die bevorstehende Verhandlung sei rechtswidrig,

weil der Sachverhalt falsch dargestellt werde und weil anlässlich der

Verhandlung Zeugen befragt werden sollen, die ihn «in die Minderheit» versetzen

würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Strafgericht die vorgelegten

Beweise frei würdigt und unabhängig von Beweisregeln deren Aussagekraft

beurteilt und darauf gestützt einen rechtsrelevanten Schluss zieht (vgl. Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 41). Soweit der Beschwerdeführer die geplante Befragung

von Unfallbeteiligten als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO

bemängelt, so ist eine solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren

hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, selber Beweise zu nennen bzw.

Beweisanträge zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich

daher als unbegründet.

1.4

Im

Lichte des Gesagten sind die durch den Beschwerdeführer gerügte Ankündigung zur

Ladung zur Hauptverhandlung und die Aufforderung, Beweisanträge zu stellen,

nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu seinen Lasten zu

bewirken und folglich auch nicht beschwerdefähig. Auf die Beschwerde ist daher

nicht einzutreten.

2.

Dem Ausgang des

Verfahrens gemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art.

428.

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.