BES.2020.148
Einreichung von Beweisanträgen
1. Oktober 2020Deutsch4 min
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.148
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 14. Juli 2020
betreffend Einreichung von
Beweisanträgen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. Mai 2020 wurde A____ wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach
Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache.
Am 18. Juni 2020
überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Strafbefehl ans
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 kündigte das
Strafgericht an, A____ zur Hauptverhandlung vorzuladen, und setzte ihm Frist
bis zum 13. August 2020 zur Einreichung begründeter Beweisanträge. Weiter
teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass an der Verhandlung A____ als
Einsprecher und B____ sowie C____ als Zeugen befragt werden sollen. A____ erhob
gegen das Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt am 23. Juli 2020 schriftlich
«Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten
wurde verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Vorgesehenes
Rechtsmittel der schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfügungen,
Beschlüsse und verfahrensrechtliche Entscheide der erstinstanzlichen
Strafgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels beeinträchtigt gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO dessen Gültigkeit
nicht. Daher ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegen zu
nehmen.
1.2
Die
vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben
des Strafgerichts Basel-Stadt, in welchem dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung von Beweisanträgen gesetzt wurde und die Vorladung zur
Hauptverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Es handelt sich folglich um einen
verfahrensleitenden Entscheid des Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerde
ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Beschwerde gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zulässig, sofern dieser einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018
E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht
oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es
stellt sich vorliegend die Frage, ob das angefochtene Schreiben des
Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen Nachteil zu bewirken.
1.3
Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm durch die Ankündigung zur
Vorladung zur Hauptverhandlung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Er bringt lediglich hervor, die bevorstehende Verhandlung sei rechtswidrig,
weil der Sachverhalt falsch dargestellt werde und weil anlässlich der
Verhandlung Zeugen befragt werden sollen, die ihn «in die Minderheit» versetzen
würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Strafgericht die vorgelegten
Beweise frei würdigt und unabhängig von Beweisregeln deren Aussagekraft
beurteilt und darauf gestützt einen rechtsrelevanten Schluss zieht (vgl. Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 41). Soweit der Beschwerdeführer die geplante Befragung
von Unfallbeteiligten als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO
bemängelt, so ist eine solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, selber Beweise zu nennen bzw.
Beweisanträge zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich
daher als unbegründet.
1.4
Im
Lichte des Gesagten sind die durch den Beschwerdeführer gerügte Ankündigung zur
Ladung zur Hauptverhandlung und die Aufforderung, Beweisanträge zu stellen,
nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu seinen Lasten zu
bewirken und folglich auch nicht beschwerdefähig. Auf die Beschwerde ist daher
nicht einzutreten.
2.
Dem Ausgang des
Verfahrens gemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art.
428.
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.