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Entscheid

BES.2020.149

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

14. Oktober 2020Deutsch6 min

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.149

ENTSCHEID

vom 14.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. August 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 22. Juli 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51), begangen am 30. März 2020, zu einer Busse von CHF 100.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30

auferlegt. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Beschwerdeführer

hiergegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am nächsten Tag

mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte bzw. die Einsprache aus

ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht. Mit Verfügung vom 31. August 2020 trat der Strafgerichtspräsident

auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Gegen diesen

Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. September 2020,

mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten

Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich

– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 31. August 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf

sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,

wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben

worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt

nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung

ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten

oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3

StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift

zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer

siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.2

Unterbleibt

die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt

jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet

werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren

hat (Sararard Arquint, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

3.

Es ist aufgrund

der Akten erstellt, dass der Strafbefehl vom 22. Juli 2020 an die zu diesem

Zeitpunkt gültige Adresse des Beschwerdeführers versendet wurde. Danach lag der

Strafbefehl bis zum 31. Juli 2020 bei der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit,

wurde aber innert Frist nicht abgeholt (Akten S. 19). Der Beschwerdeführer musste

auch mit einer Zustellung rechnen, wurde ihm doch anlässlich der Kontrolle vom

30.

März 2020 unbestrittenermassen in Aussicht gestellt, dass eine Anzeige

wegen Nichteinholens eines schweizerischen Führerausweises erfolge (Akten S. 4),

wobei dies dann auch recht zügig geschah. Daran ändert nichts, dass sich der

Beschwerdeführer offenbar bis Mitte August im Urlaub befand, da der Grundsatz

von Treu und Glauben die Parteien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

verpflichtet, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der

Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können. Diese prozessuale

Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt

während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss

(BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 6B_940/2013

vom 31. März 2014 E. 2.2.1; vgl. auch AGE BES.2020.73 vom 16. April 2020 E. 2.2).

Damit gilt der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO per 31. Juli

2020.

als zugestellt und erfolgte die Einsprache vom 25. August 2020

verspätet.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.