Lexipedia

Entscheid

BES.2020.150

Verfahrenseinstellung

5. April 2022Deutsch19 min

Verfügungen, Verleumdung / Üble Nachrede und Drohung gegen B____ (auch genannt [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.150

ENTSCHEID

vom 5. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juli 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 22. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft insgesamt 6 Strafverfahren

wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Verleumdung / Üble Nachrede und Drohung gegen B____ (auch genannt [...])

ein, verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und sprach B____ eine

Haftentschädigung von CHF 200.– für einen ausgestandenen Hafttag sowie

deren Verteidigerin eine Entschädigung von total CHF 5'056.25 zu. Sämtliche ursprünglich

von A____ zur Anzeige gebrachten Delikte sollen zu deren Nachteil erfolgt sein.

Mit Eingabe vom

31. Juli 2020 hat A____ gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde

eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die

Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung beantragen,

dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 10. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

B____

(nachfolgend: Berufungsbeklagte) hat keine Stellungnahme einreichen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden

beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.

322.

Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit

der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als

auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N

18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die

Einstellung der Verfahren selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert,

da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein

sollen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai

2019.

E. 1.2). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist

einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt

ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die Staatsanwaltschaft

hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.

Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus

dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist

es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende

Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu

befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder

nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich

die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen

würde (Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2

S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

In

Bezug auf die Ausführungen zum Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin

getätigten Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin wird auf die

diesbezüglichen Ausführungen in der Einstellungsverfügung (ad 1) verwiesen.

Zusammengefasst ist einzig auszuführen, dass zwischen den beiden offenbar ein

Konflikt im Zusammenhang mit der Inhaberschaft einer Kindertagesstätte besteht.

Aktuell ist die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin mit

Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In

den Räumlichkeiten dieser Kindertagesstätte sollen die beanzeigten Vorfälle zum

Teil auch stattgefunden haben. Alle beanzeigten Delikte haben jedenfalls einen

Bezug zu dem Konflikt um die Kindertagesstätte.

2.3

2.3.1

Die

Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der unter lit. a Ziff. 1. und 2. der

angefochtenen Verfügung erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend die

Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 (act. 305 ff.). Es

ist deshalb davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung diesbezüglich

nicht angefochten worden ist.

2.3.2

Am

30.

Januar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die

Beschwerdegegnerin sowie gegen C____ (separates Strafverfahren). Gemäss

Polizeirapport vom 30. Januar 2019 (act. 333 ff.) berichtete die

Beschwerdeführerin, sie sei von ihren Arbeitskolleginnen in Anwesenheit von zu

betreuenden Kleinkindern in der Kindertagesstätte tätlich angegriffen worden.

Die beiden Frauen hätten sie geschlagen und an die Wand gedrückt. Dabei habe

sie sich ein Hämatom am Ellbogen zugezogen. Der Vorfall sei in der Küche

passiert, in Folge einer Diskussion über geschäftliche Angelegenheiten. Es sei

deswegen zu einem Polizeieinsatz gekommen, aber sie habe zu diesem Zeitpunkt

noch nicht gewusst, ob sie Anzeige erstatten wolle oder nicht (act. 334 f.). An

der Einvernahme vom 22. März 2019 (act. 337 ff.) schilderte die

Beschwerdeführerin, sie sei von beiden Frauen attackiert und in die Küche

gesperrt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sie gewürgt. Sie hätten ihr ihr

Telefon wegnehmen wollen, da sie «es» habe aufnehmen wollen. Sie hätten sie in

die Küche geschubst und sich ihr in den Weg gestellt, so dass sie die Küche

nicht mehr habe verlassen können. Sie habe «dort» ins Spital gehen müssen, da

sie nicht mehr habe schlucken können. Zwei Wochen vor dem Angriff seien ihr die

(Gaumen)mandeln operativ entfernt worden (act. 338). Auf die Frage, wie sie

verletzt worden sei, gab sie an: «Blaue Flecken und der Kehlkopf war leicht

eingedrückt. Ich hatte im Hals vom Würgen Entzündungen. Das haben die im Spital

gesagt» (act. 340). Zum Beweis übergab die Beschwerdeführerin der

Staatsanwaltschaft eine von der Beschwerdeführerin erstellte Tonaufnahme des

beanzeigten Vorfalls und reichte ein Arztzeugnis der Notfallstation des

Universitätsspitals Basel (USB) vom 30. Januar 2019 ein. Im Zeugnis ist

festgehalten: «Verletzung: Traumatischer Reizzustand Oropharynx, St. n.

Abszesstonsillektomie 21. Januar 2019, Ellbogenkontusion rechts» (act. 336).

Die Beschwerdegegnerin bestritt an ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 (act.

342.

ff.) die Darstellung der Beschwerdeführerin und gab zusammengefasst an, sie

habe diese nicht angefasst. Im Gegenteil sei sie von der Beschwerdeführerin mit

einem Ordner geschlagen worden. Sie selbst habe sich dabei Verletzungen am

rechten Ellenbogen zugezogen, da sie sich habe schützen wollen. Die

Beschwerdeführerin habe ihr Mobiltelefon hervorgenommen und habe eine Aufnahme

machen wollen. [...] (dabei handelt es sich um C____) habe der

Beschwerdeführerin die «Arme runter gedrückt» und ihr gesagt, sie solle mit dem

Schlagen aufhören. Man habe sie gebeten, keine Tonaufnahme zu machen. Sie (die

Beschwerdegegnerin und [...]) hätten die Tür zugemacht, weil die

Beschwerdeführerin geschrien habe und draussen Kindern und Eltern anwesend

gewesen seien. Auf die Frage, ob sie die Tür geschlossen oder zugemacht hätten,

gab sie zur Antwort: «Zugemacht […]» (act. 343) und gab später an, es gäbe

keinen Schlüssel zur Küchentür (act. 344). Sie bestritt ausdrücklich, die

Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. C____ wurde dazu am 31. Januar 2020

einvernommen (act. 347 ff.). Sie bestätigte die Version des Vorfalls

übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin, wobei sie den Vorgang mit eigenen

Worten und einiges detaillierter wiedergab (act. 348 f.). Dass die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gewürgt habe, bestritt sie

ausdrücklich, geschlagen habe zudem ausschliesslich die Beschwerdeführerin

(act. 350).

Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Audioaufnahme der von der

Beschwerdeführerin behauptete tätliche Angriff auf ihre Person nicht zu

entnehmen, sondern stützt diese gar die Version der Beschwerdegegnerin. Der von

der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt liefert sodann für die

Ellbogenkontusion eine mögliche Erklärung. Da gemäss diesen Depositionen ein

Gerangel stattgefunden haben soll, allerdings verursacht durch die

Beschwerdeführerin, wäre dies eine durchaus plausible Erklärung für die

Entstehung eines Hämatoms am Ellenbogen. Dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich

sodann keine am Hals der Beschwerdeführerin sichtbare, äussere Verletzung

entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde nun einen Arztbericht

eingereicht. Dieser datiert vom 31. Januar 2019, nimmt aber Bezug auf

die Vorstellung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2021 auf der

Notfallstation des USB. Verfasst wurde es vom selben Assistenzarzt wie das

Arztzeugnis vom 30. Januar 2019, [...], sowie von Dr. [...]. Im Arztbericht

wird unter «Diagnosen» festgehalten: «[…] Hals: zeigt bds. diskrete, blasse

Strangulationsmerkmale, a.e. vom Schal stammend, keine Hinweise für ein

äusseres Hämatom, keine Krepitationen im Bereich des Larynx palpabel [….]».

Unter «Jetziges Leiden» wird ausgeführt: «[…] Laut Aussage der Patientin sei

sie dabei in einen abgeschlossenen Raum gezerrt und tätlich angegangen worden,

man habe ihr am Schal gezogen und sie so gewürgt […]». Gemäss Arztbericht wurde

eine «ausführliche Fotodokumentation aller von der Patientin angegebenen

Verletzungen» erstellt. Diese Fotodokumentation findet sich nicht in den Akten.

Es drängt sich hier zur weiteren Abklärung des Sachverhalts deshalb auf, diese

Fotografien beizuziehen und allenfalls ein rechtsmedizinisches Gutachten

betreffend die Frage nach der möglichen Entstehung und der Möglichkeit der

Selbstbeibringung des im Arztbericht beschriebenen Verletzungsbildes

einzuholen. Jedenfalls scheinen in diesem Strafverfahren nicht alle

Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

deshalb gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück zu

weisen. Die Staatsanwaltschaft kann sich somit auch mit dem in der Beschwerde

neu erhobenen Vorwurf der Freiheitsberaubung befassen.

2.3.3

Am

22.

Februar 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin sodann

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Polizeirapport vom 22. Februar

2019.

act. 356 ff.). Sie habe am 19. Februar 2019 auf ihrem Mobiltelefon eine

Textnachricht von der Beschwerdegegnerin erhalten, obwohl mit zivilgerichtlicher

Vereinbarung vom 18. Februar 2019 abgemacht worden sei, dass die beiden

Frauen sich nicht gegenseitig kontaktieren dürfen (act. 357). Sie überreichte

mit der Anzeige die Fotografie einer «iMessage» auf einem Mobiltelefon. Die iMessage

soll von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin [...] versandt worden sein. Diese

Nummer ist auf der eingereichten Fotografie als Absender ersichtlich (act. 359).

Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Vorwürfe an der Einvernahme vom 22. März

2019.

(act. 364 ff.) mit dem Argument, sie verfüge nicht über ein iPhone, sondern

über ein Mobiltelefon mit dem Betriebssystem Android, weshalb sie gar keine

«iMessages» versenden könne (act. 368). Sodann gab sie die Abrechnung ihres

Telefonanbieters betreffend die genannte Rufnummer über den Zeitraum vom

10.

Februar bis 9. März 2019 zu den Akten (act. 376 ff.) Daraus ist

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2019 keine

Textnachricht an die Rufnummer der Beschwerdeführerin versandte (act. 380).

Die

Beschwerdeführerin lässt nun einwenden, dass nicht relevant sei, ob jemand ein

iPhone habe oder nicht: «was bei einem iPhone ankomme, sei eine iMessage, was

abgesendet werde, müsse keine iMessage sein». Sie habe den Erhalt der iMessage

von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin mit der Fotografie der Nachricht auf

einem Mobiltelefon schliesslich belegt.

Den Behauptungen

der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Würden ihre Ausführungen

zutreffen, hätte das Versenden der Nachricht durch die Beschwerdegegnerin auf

den Belegen ihres Telefonanbieters wohl auftauchen müssen. Wie die

Staatsanwaltschaft sodann zur Recht ausführt, ist der Austausch von iMessages grundsätzlich

den Benutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Nur mit erheblichem Aufwand kann

diese Einschränkung mittels Installation einer speziellen Applikation (App) auf

einem Mobiltelefon mit Android Betriebssystem umgangen werden, wobei man dazu

allerdings zusätzlich ein macOS-Gerät besitzen muss (s. https://blog.deinhandy.de/imessage-auf-android-so-funktionierts

/ https://www.future­zone.de/apps/article217182949/so-trickst-du-apple-aus-imessage-endlich-auf-deinem-android.html).

Die zweite der beiden aufgeführten Anleitungen zur Umgehung der

Nutzungseinschränkung für iMessages datiert vom 15. Mai 2019 und beginnt

folgendermassen: «Android-Nutzer mussten oft den Kürzeren ziehen mit der

Kommunikation mit "Apple-Freunden". Schluss damit! Denn so kannst du

iMessage auch auf Android nutzen [….]» (es folgt eine Anleitung zur

Installation der Umgehung). Dies legt nahe, dass die Umgehungsmöglichkeit erst

im Frühjahr 2019 überhaupt bekannt wurde, womit es noch unwahrscheinlicher

wird, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Umgehungsinstallation bereits im

Februar 2019 eingerichtet haben soll. Hinzu kommt der sich aus anderen Anzeigen

der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin ergebende Verdacht, dass

diese im Rahmen ihres Konflikts mit der Beschwerdegegnerin möglicherweise auch

vor der Fälschung von Nachrichten nicht zurückgeschreckt ist (s. unten Ziff.

2.3.5, 2.3.6). Angesichts all dieser Argumente ist ein Schuldspruch zu Lasten

der Beschwerdegegnerin in dieser Sache tatsächlich um Vieles weniger

wahrscheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren

zu Recht eingestellt.

2.3.4

Die

Beschwerde enthält keine Bemerkungen zu der unter lit. d der angefochtenen

Verfügung erfolgten Einstellung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige

gegen die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2019 (angezeigt wurden zeitgleich

auch C____ und D____). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese

Verfahrenseinstellung nicht angefochten worden ist.

2.3.5

Am

9.

März 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wiederum

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Strafanzeige act. 481

ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sie trotz des bestehenden Verbots

gegenseitiger Kontaktaufnahme am Tag der Anzeigestellung per E-Mail-Schreiben

kontaktiert. Um ihren Vorwurf zu belegen, leitete sie das angeblich am 9. März

2019.

erhaltene E-Mail-Schreiben an die Strafbehörden weiter (act. 485). Auf dem

Ausdruck des weitergeleiteten Schreibens ist oberhalb des Textes bei der

Absenderangabe die unvollständige E-Mail-Adresse «[...]» sichtbar. Weiteren von

der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien von E-Mail-Korrespondenz, in

welchen die Beschwerdegegnerin ins «cc» genommen wurde, belegen, dass die

vollständige E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin «[...]» lautet. Ausserdem

handelt es sich darüber hinaus nicht um eine direkte Weiterleitung eines

E-Mail-Schreibens aus dem E-Mail-account der Beschwerdeführerin. Vielmehr steht

unterhalb des angeblich von der Beschwerdegegnerin versandten E-Mail-Schreibens

die folgende Adresshistorie: «Sent from my iPhone/Begin forwarded message:/from:

A____ <[...]@hotmail.com> /Date: 9 March 2019 at 15:12:15 CET/TO: A____ <[...]@hotmail.com>/Subject:

Fw:/From: [...].com <[...].com>/ Sent: February 24, 2019 11:37 AM / To: 'A____'

[...]@hotmail.com/Cc: 'B____' <B____@gmail.com>; '[...]' [...]@yahoo.com /Subject:

Removal of Equipment – Trademark Violation». Die Beschwerdegegnerin hat an

ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 das Versenden des beanzeigten

E-Mail-Schreibens bestritten und ausgeführt, sie sei an jenem Tag glaublich in

Bern bei Musikaufnahmen gewesen (act. 500).

Wie die Staatsanwaltschaft

zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei der Weiterleitung eines

originalen E-Mail-Schreibens eine Absenderadresse unvollständig wiedergegeben

sein soll. Diese wird vielmehr immer vollständig wiedergegeben. Die unter dem

weitergeleiteten Schreiben stehende Mailhistorie lässt ebenfalls nicht den

Rückschluss zu, dass ein ursprünglich von der Beschwerdegegnerin stammendes

Scheiben allenfalls bereits mehrmals weitergeleitet worden sein soll. Im

Gegenteil wurde wohl eine ursprünglich von der E-mail-Adresse «[...].com»

versandte Nachricht von der Beschwerdeführerin an ihre eigene E-Mail-Adresse

weitergeleitet. Wenig Sinn macht sodann die Ausführung der Beschwerdeführerin,

sie habe sich das E-Mail-Schreiben an die eigene Adresse weitergeleitet, «um

sie auf einem anderen Mobilgerät, das nicht synchronisiert ist, ebenfalls zu

haben». Die Beschwerdeführerin hat nämlich ein E-Mail-Schreiben an ihren

gleichen E-Mail-Account weitergeleitet. Sie hatte mit anderen Worten das

Schreiben schlicht und einfach zweimal im selben Account. Mit welchem Gerät sie

Dispositiv

ihren Account öffnet, ist demnach komplett irrelevant und ihre Begründung ist

entsprechend nicht nachvollziehbar. Ohnehin ist von Vornherein nicht einsichtig,

weshalb die Beschwerdeführerin – sollte sie dieses Schreiben tatsächlich direkt

von der Beschwerdegegnerin an ihre E-Mail-Adresse zugestellt erhalten haben –

nicht einen Ausdruck dieses Vorgangs zu den Akten gegeben hat. Der eingereichte

Ausdruck wirft mithin mehr Fragen auf, als er beantwortet und muss als

reichlich dubios bezeichnet werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu

beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, davon ausgehend,

dass mit einem Schuldspruch zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht zur rechnen

ist. Deren Täterschaft ist mit dem eingereichten Ausdruck offensichtlich nicht

erstellt.

2.3.6 Am

Vormittag des 22. März 2019 erstattete der Ehemann der Beschwerdeführerin

Anzeige bei der Polizei und berichtete gemäss der sinngemässen Wiedergabe

seiner Aussage im Polizeirapport vom 22. März 2019 (act. 531 ff.): «Wir haben

gerade diese Nachricht per Mobiltelefon bekommen! [….]» (act. 532). Er reichte

dazu eine Kopie eines Mobiltelefon Screenshots ein. Auf dieser Kopie ist die

iMessage mit dem Inhalt: «You think you won know we are going after your

children…I know we’re you live, we’re pour children go to school maybe they can

have an unexpected accident. Who knows but I will take my revenge on them. You

took everything from me know I am going to do the same Cheers to never seeing

your children again, [...]» (act. 536) ersichtlich, versandt von der

Rufnummer [...]. Die Beschwerdeführerin wurde noch am Tag der

Anzeigenerstattung zur Sache einvernommen (act. 539 ff.). Sie gab an, nach

Sichtung der fraglichen Nachricht diese sofort fotografiert zu haben. Sie habe

an diesem Morgen auch noch über das Geschäftstelefon einen «anonymen Anruf» von

der Beschwerdegegnerin erhalten, wobei diese sie bedroht habe. In Tränen

aufgelöst habe sie ihren Ehemann über die Vorfälle telefonisch informiert und

ihn gebeten «sofort die Kinder holen und zur Polizei gehen». Der Ehemann habe

sie gebeten, ihm «die Bilder von der Nachricht zu schicken», dann sei er zur

Polizei gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die Nachricht bereits gelöscht,

als sie (die Beschwerdeführerin) ihren Mann kontaktiert habe. «Ich konnte es

gerade noch senden. Das funktioniert, wenn [...] das per iMessage sendet und

danach auch nicht mehr wiederherstellen kann [….]» (act. 540). Die

Beschwerdeführerin lässt nun monieren, die Staatsanwaltschaft setze sich in der

Einstellungsverfügung überhaupt nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die

Beschwerdegegnerin die Nachricht nach Versand auf ihrem Mobiltelefon gelöscht

haben könnte, weshalb es darauf auch nicht mehr habe festgestellt werden

können. Ausser Acht lasse die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, dass die

Beschwerdegegnerin ein anderes Mobiltelefon für den Versand benutzt habe.

Zum einen

treffen die Ausführungen betreffend die angeblich am 22. Februar 2019 von der

Beschwerdegegnerin versandten iMessage auch auf diesen Sachverhalt zu (s. oben

Ziff. 2.3.3). In diesem Fall kommt zum anderen hinzu, dass die

Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die iMessage

gelöscht, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sie gelesen habe. Dies ist beim

Versand von iMessages aber gar nicht möglich; vielmehr kann der Absender einer

iMessage diese zwar auf seinem Mobiltelefon löschen, nicht aber auf demjenigen

des Empfängers. Dies ist noch nicht einmal möglich, bevor der Empfänger die

iMessage geöffnet und zur Kenntnis genommen hat. Die einzige Möglichkeit eine

iMessage gänzlich zu löschen besteht im Moment vor deren Eingang beim Empfänger.

Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber niemals Kenntnis von der Nachricht

erlangen können (s. dazu: https://www.futurezone.de/apps/article227877991/ging-etwas-an-die-falsche-person-raus-so-loeschst-du-imessage-nachrichten.htm).

Es spricht damit sehr viel dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die zu den

Akten gegebene iMessage verfasste und versandte bzw. erweisen sich die Angaben

der Beschwerdeführerin als nachweislich nicht möglich. Damit erübrigen sich

Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die iMessage mit einem anderen

Gerät versandt haben könnte, namentlich ob sie allenfalls über ein iPhone

verfügte. Denn auch mit einem iPhone kann sie die Tat – so wie von der

Beschwerdeführerin behauptet – nicht begangen haben. Tat und Täterschaft sind

aufgrund der Aktenlage folglich nicht erstellt und das Verfahren wurde von der

Staatanwaltschaft zu Recht eingestellt. Es stellt sich hier gar die Frage, ob

nicht ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]) gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten wäre.

3.

3.1 Damit

unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde grösstenteils, einzig

betreffend die Anzeige vom 30. Januar 2019 drängen sich noch weitere

Ermittlungshandlungen auf. Dies indessen deshalb, weil die Beschwerdeführerin

einen bisher nicht aktenkundigen Arztbericht erst im Beschwerdeverfahren zu den

Akten hat geben lassen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die

Beschwerdeführerin dieses für ihre Version der Ereignisse wichtige Dokument,

welches sich in ihren Händen befand, nicht bereits früher den

Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis brachte. Sie hat es auch unterlassen,

dieses Beweisstück nach Ankündigung der geplanten Einstellung dieses Verfahrens

und der Aufforderung allfällige Beweisanträge innert gesetzter Frist zu

stellen, einzureichen (s. Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17.

April 2020, act. 623 f.). Wohl erwähnt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme

vom 15. Juni 2020 zur geplanten Einstellung (act. 631), dass ein Arztbericht

vorhanden sei. Die Staatsanwaltschaft konnte allerdings in guten Treuen davon

ausgehen, dass damit das bereits in den Akten befindliche Arztzeugnis gemeint

ist (s. oben Ziff. 2.3.2).

3.2 Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die

Einstellung von insgesamt 4 gegen die Beschwerdegegnerin eingestellten

Verfahren gerügt. Sie dringt in einem Verfahren mit ihrem Anliegen durch. Es

ist von einem Obsiegen im Umfang von 25 % auszugehen. In diesem Umfang kann ihr

eine Entschädigung ausgerichtet werden und es sind um ein Viertel gekürzte

Gerichtskosten auszusprechen. Eine Honorarnote hat ihr Rechtsvertreter nicht

eingereicht. Der angemessene Aufwand ist deshalb zu schätzen. Allerdings wäre der

Rechtsvertretung wenig Aufwand entstanden, hätte sie einzig den noch nicht bei

den Akten befindlichen Arztbericht (und allenfalls die im Spital erstellte

fotografische Dokumentation) eingereicht und entsprechend einen Antrag auf

weitere Abklärungen betreffend diesen Vorfall gestellt. Es ist eine

Parteientschädigung für einen Aufwand von 3 Stunden (inkl. Auslagen und zzgl.

MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird von CHF

1'000.– auf CHF 750.– reduziert.

Die Beschwerdegegnerin

hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten lassen und ihre

Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht. Der Verteidigung ist unter

diesen Umständen für die Kenntnisnahme der Beschwerdeschriften der Aufwand von

einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu

entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2022 im

Verfahren VT.[...] teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen

zur Vervollständigung der Untersuchung betreffend den Fall SW [...] an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.–

(einschliesslich Auslagen).

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 750.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 57.75, aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 19.25, aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.