BES.2020.150
Verfahrenseinstellung
5. April 2022Deutsch19 min
Verfügungen, Verleumdung / Üble Nachrede und Drohung gegen B____ (auch genannt [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.150
ENTSCHEID
vom 5. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 22. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft insgesamt 6 Strafverfahren
wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Verleumdung / Üble Nachrede und Drohung gegen B____ (auch genannt [...])
ein, verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und sprach B____ eine
Haftentschädigung von CHF 200.– für einen ausgestandenen Hafttag sowie
deren Verteidigerin eine Entschädigung von total CHF 5'056.25 zu. Sämtliche ursprünglich
von A____ zur Anzeige gebrachten Delikte sollen zu deren Nachteil erfolgt sein.
Mit Eingabe vom
31. Juli 2020 hat A____ gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde
eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die
Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung beantragen,
dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 10. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
B____
(nachfolgend: Berufungsbeklagte) hat keine Stellungnahme einreichen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden
beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.
322.
Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit
der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als
auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N
18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die
Einstellung der Verfahren selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert,
da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein
sollen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai
2019.
E. 1.2). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist
es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen
würde (Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
In
Bezug auf die Ausführungen zum Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin
getätigten Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Einstellungsverfügung (ad 1) verwiesen.
Zusammengefasst ist einzig auszuführen, dass zwischen den beiden offenbar ein
Konflikt im Zusammenhang mit der Inhaberschaft einer Kindertagesstätte besteht.
Aktuell ist die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin mit
Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In
den Räumlichkeiten dieser Kindertagesstätte sollen die beanzeigten Vorfälle zum
Teil auch stattgefunden haben. Alle beanzeigten Delikte haben jedenfalls einen
Bezug zu dem Konflikt um die Kindertagesstätte.
2.3
2.3.1
Die
Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der unter lit. a Ziff. 1. und 2. der
angefochtenen Verfügung erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend die
Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 (act. 305 ff.). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung diesbezüglich
nicht angefochten worden ist.
2.3.2
Am
30.
Januar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die
Beschwerdegegnerin sowie gegen C____ (separates Strafverfahren). Gemäss
Polizeirapport vom 30. Januar 2019 (act. 333 ff.) berichtete die
Beschwerdeführerin, sie sei von ihren Arbeitskolleginnen in Anwesenheit von zu
betreuenden Kleinkindern in der Kindertagesstätte tätlich angegriffen worden.
Die beiden Frauen hätten sie geschlagen und an die Wand gedrückt. Dabei habe
sie sich ein Hämatom am Ellbogen zugezogen. Der Vorfall sei in der Küche
passiert, in Folge einer Diskussion über geschäftliche Angelegenheiten. Es sei
deswegen zu einem Polizeieinsatz gekommen, aber sie habe zu diesem Zeitpunkt
noch nicht gewusst, ob sie Anzeige erstatten wolle oder nicht (act. 334 f.). An
der Einvernahme vom 22. März 2019 (act. 337 ff.) schilderte die
Beschwerdeführerin, sie sei von beiden Frauen attackiert und in die Küche
gesperrt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sie gewürgt. Sie hätten ihr ihr
Telefon wegnehmen wollen, da sie «es» habe aufnehmen wollen. Sie hätten sie in
die Küche geschubst und sich ihr in den Weg gestellt, so dass sie die Küche
nicht mehr habe verlassen können. Sie habe «dort» ins Spital gehen müssen, da
sie nicht mehr habe schlucken können. Zwei Wochen vor dem Angriff seien ihr die
(Gaumen)mandeln operativ entfernt worden (act. 338). Auf die Frage, wie sie
verletzt worden sei, gab sie an: «Blaue Flecken und der Kehlkopf war leicht
eingedrückt. Ich hatte im Hals vom Würgen Entzündungen. Das haben die im Spital
gesagt» (act. 340). Zum Beweis übergab die Beschwerdeführerin der
Staatsanwaltschaft eine von der Beschwerdeführerin erstellte Tonaufnahme des
beanzeigten Vorfalls und reichte ein Arztzeugnis der Notfallstation des
Universitätsspitals Basel (USB) vom 30. Januar 2019 ein. Im Zeugnis ist
festgehalten: «Verletzung: Traumatischer Reizzustand Oropharynx, St. n.
Abszesstonsillektomie 21. Januar 2019, Ellbogenkontusion rechts» (act. 336).
Die Beschwerdegegnerin bestritt an ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 (act.
342.
ff.) die Darstellung der Beschwerdeführerin und gab zusammengefasst an, sie
habe diese nicht angefasst. Im Gegenteil sei sie von der Beschwerdeführerin mit
einem Ordner geschlagen worden. Sie selbst habe sich dabei Verletzungen am
rechten Ellenbogen zugezogen, da sie sich habe schützen wollen. Die
Beschwerdeführerin habe ihr Mobiltelefon hervorgenommen und habe eine Aufnahme
machen wollen. [...] (dabei handelt es sich um C____) habe der
Beschwerdeführerin die «Arme runter gedrückt» und ihr gesagt, sie solle mit dem
Schlagen aufhören. Man habe sie gebeten, keine Tonaufnahme zu machen. Sie (die
Beschwerdegegnerin und [...]) hätten die Tür zugemacht, weil die
Beschwerdeführerin geschrien habe und draussen Kindern und Eltern anwesend
gewesen seien. Auf die Frage, ob sie die Tür geschlossen oder zugemacht hätten,
gab sie zur Antwort: «Zugemacht […]» (act. 343) und gab später an, es gäbe
keinen Schlüssel zur Küchentür (act. 344). Sie bestritt ausdrücklich, die
Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. C____ wurde dazu am 31. Januar 2020
einvernommen (act. 347 ff.). Sie bestätigte die Version des Vorfalls
übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin, wobei sie den Vorgang mit eigenen
Worten und einiges detaillierter wiedergab (act. 348 f.). Dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gewürgt habe, bestritt sie
ausdrücklich, geschlagen habe zudem ausschliesslich die Beschwerdeführerin
(act. 350).
Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Audioaufnahme der von der
Beschwerdeführerin behauptete tätliche Angriff auf ihre Person nicht zu
entnehmen, sondern stützt diese gar die Version der Beschwerdegegnerin. Der von
der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt liefert sodann für die
Ellbogenkontusion eine mögliche Erklärung. Da gemäss diesen Depositionen ein
Gerangel stattgefunden haben soll, allerdings verursacht durch die
Beschwerdeführerin, wäre dies eine durchaus plausible Erklärung für die
Entstehung eines Hämatoms am Ellenbogen. Dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich
sodann keine am Hals der Beschwerdeführerin sichtbare, äussere Verletzung
entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde nun einen Arztbericht
eingereicht. Dieser datiert vom 31. Januar 2019, nimmt aber Bezug auf
die Vorstellung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2021 auf der
Notfallstation des USB. Verfasst wurde es vom selben Assistenzarzt wie das
Arztzeugnis vom 30. Januar 2019, [...], sowie von Dr. [...]. Im Arztbericht
wird unter «Diagnosen» festgehalten: «[…] Hals: zeigt bds. diskrete, blasse
Strangulationsmerkmale, a.e. vom Schal stammend, keine Hinweise für ein
äusseres Hämatom, keine Krepitationen im Bereich des Larynx palpabel [….]».
Unter «Jetziges Leiden» wird ausgeführt: «[…] Laut Aussage der Patientin sei
sie dabei in einen abgeschlossenen Raum gezerrt und tätlich angegangen worden,
man habe ihr am Schal gezogen und sie so gewürgt […]». Gemäss Arztbericht wurde
eine «ausführliche Fotodokumentation aller von der Patientin angegebenen
Verletzungen» erstellt. Diese Fotodokumentation findet sich nicht in den Akten.
Es drängt sich hier zur weiteren Abklärung des Sachverhalts deshalb auf, diese
Fotografien beizuziehen und allenfalls ein rechtsmedizinisches Gutachten
betreffend die Frage nach der möglichen Entstehung und der Möglichkeit der
Selbstbeibringung des im Arztbericht beschriebenen Verletzungsbildes
einzuholen. Jedenfalls scheinen in diesem Strafverfahren nicht alle
Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
deshalb gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück zu
weisen. Die Staatsanwaltschaft kann sich somit auch mit dem in der Beschwerde
neu erhobenen Vorwurf der Freiheitsberaubung befassen.
2.3.3
Am
22.
Februar 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin sodann
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Polizeirapport vom 22. Februar
2019.
act. 356 ff.). Sie habe am 19. Februar 2019 auf ihrem Mobiltelefon eine
Textnachricht von der Beschwerdegegnerin erhalten, obwohl mit zivilgerichtlicher
Vereinbarung vom 18. Februar 2019 abgemacht worden sei, dass die beiden
Frauen sich nicht gegenseitig kontaktieren dürfen (act. 357). Sie überreichte
mit der Anzeige die Fotografie einer «iMessage» auf einem Mobiltelefon. Die iMessage
soll von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin [...] versandt worden sein. Diese
Nummer ist auf der eingereichten Fotografie als Absender ersichtlich (act. 359).
Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Vorwürfe an der Einvernahme vom 22. März
2019.
(act. 364 ff.) mit dem Argument, sie verfüge nicht über ein iPhone, sondern
über ein Mobiltelefon mit dem Betriebssystem Android, weshalb sie gar keine
«iMessages» versenden könne (act. 368). Sodann gab sie die Abrechnung ihres
Telefonanbieters betreffend die genannte Rufnummer über den Zeitraum vom
10.
Februar bis 9. März 2019 zu den Akten (act. 376 ff.) Daraus ist
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2019 keine
Textnachricht an die Rufnummer der Beschwerdeführerin versandte (act. 380).
Die
Beschwerdeführerin lässt nun einwenden, dass nicht relevant sei, ob jemand ein
iPhone habe oder nicht: «was bei einem iPhone ankomme, sei eine iMessage, was
abgesendet werde, müsse keine iMessage sein». Sie habe den Erhalt der iMessage
von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin mit der Fotografie der Nachricht auf
einem Mobiltelefon schliesslich belegt.
Den Behauptungen
der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Würden ihre Ausführungen
zutreffen, hätte das Versenden der Nachricht durch die Beschwerdegegnerin auf
den Belegen ihres Telefonanbieters wohl auftauchen müssen. Wie die
Staatsanwaltschaft sodann zur Recht ausführt, ist der Austausch von iMessages grundsätzlich
den Benutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Nur mit erheblichem Aufwand kann
diese Einschränkung mittels Installation einer speziellen Applikation (App) auf
einem Mobiltelefon mit Android Betriebssystem umgangen werden, wobei man dazu
allerdings zusätzlich ein macOS-Gerät besitzen muss (s. https://blog.deinhandy.de/imessage-auf-android-so-funktionierts
/ https://www.futurezone.de/apps/article217182949/so-trickst-du-apple-aus-imessage-endlich-auf-deinem-android.html).
Die zweite der beiden aufgeführten Anleitungen zur Umgehung der
Nutzungseinschränkung für iMessages datiert vom 15. Mai 2019 und beginnt
folgendermassen: «Android-Nutzer mussten oft den Kürzeren ziehen mit der
Kommunikation mit "Apple-Freunden". Schluss damit! Denn so kannst du
iMessage auch auf Android nutzen [….]» (es folgt eine Anleitung zur
Installation der Umgehung). Dies legt nahe, dass die Umgehungsmöglichkeit erst
im Frühjahr 2019 überhaupt bekannt wurde, womit es noch unwahrscheinlicher
wird, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Umgehungsinstallation bereits im
Februar 2019 eingerichtet haben soll. Hinzu kommt der sich aus anderen Anzeigen
der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin ergebende Verdacht, dass
diese im Rahmen ihres Konflikts mit der Beschwerdegegnerin möglicherweise auch
vor der Fälschung von Nachrichten nicht zurückgeschreckt ist (s. unten Ziff.
2.3.5, 2.3.6). Angesichts all dieser Argumente ist ein Schuldspruch zu Lasten
der Beschwerdegegnerin in dieser Sache tatsächlich um Vieles weniger
wahrscheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
zu Recht eingestellt.
2.3.4
Die
Beschwerde enthält keine Bemerkungen zu der unter lit. d der angefochtenen
Verfügung erfolgten Einstellung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige
gegen die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2019 (angezeigt wurden zeitgleich
auch C____ und D____). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese
Verfahrenseinstellung nicht angefochten worden ist.
2.3.5
Am
9.
März 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wiederum
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Strafanzeige act. 481
ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sie trotz des bestehenden Verbots
gegenseitiger Kontaktaufnahme am Tag der Anzeigestellung per E-Mail-Schreiben
kontaktiert. Um ihren Vorwurf zu belegen, leitete sie das angeblich am 9. März
2019.
erhaltene E-Mail-Schreiben an die Strafbehörden weiter (act. 485). Auf dem
Ausdruck des weitergeleiteten Schreibens ist oberhalb des Textes bei der
Absenderangabe die unvollständige E-Mail-Adresse «[...]» sichtbar. Weiteren von
der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien von E-Mail-Korrespondenz, in
welchen die Beschwerdegegnerin ins «cc» genommen wurde, belegen, dass die
vollständige E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin «[...]» lautet. Ausserdem
handelt es sich darüber hinaus nicht um eine direkte Weiterleitung eines
E-Mail-Schreibens aus dem E-Mail-account der Beschwerdeführerin. Vielmehr steht
unterhalb des angeblich von der Beschwerdegegnerin versandten E-Mail-Schreibens
die folgende Adresshistorie: «Sent from my iPhone/Begin forwarded message:/from:
A____ <[...]@hotmail.com> /Date: 9 March 2019 at 15:12:15 CET/TO: A____ <[...]@hotmail.com>/Subject:
Fw:/From: [...].com <[...].com>/ Sent: February 24, 2019 11:37 AM / To: 'A____'
[...]@hotmail.com/Cc: 'B____' <B____@gmail.com>; '[...]' [...]@yahoo.com /Subject:
Removal of Equipment – Trademark Violation». Die Beschwerdegegnerin hat an
ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 das Versenden des beanzeigten
E-Mail-Schreibens bestritten und ausgeführt, sie sei an jenem Tag glaublich in
Bern bei Musikaufnahmen gewesen (act. 500).
Wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei der Weiterleitung eines
originalen E-Mail-Schreibens eine Absenderadresse unvollständig wiedergegeben
sein soll. Diese wird vielmehr immer vollständig wiedergegeben. Die unter dem
weitergeleiteten Schreiben stehende Mailhistorie lässt ebenfalls nicht den
Rückschluss zu, dass ein ursprünglich von der Beschwerdegegnerin stammendes
Scheiben allenfalls bereits mehrmals weitergeleitet worden sein soll. Im
Gegenteil wurde wohl eine ursprünglich von der E-mail-Adresse «[...].com»
versandte Nachricht von der Beschwerdeführerin an ihre eigene E-Mail-Adresse
weitergeleitet. Wenig Sinn macht sodann die Ausführung der Beschwerdeführerin,
sie habe sich das E-Mail-Schreiben an die eigene Adresse weitergeleitet, «um
sie auf einem anderen Mobilgerät, das nicht synchronisiert ist, ebenfalls zu
haben». Die Beschwerdeführerin hat nämlich ein E-Mail-Schreiben an ihren
gleichen E-Mail-Account weitergeleitet. Sie hatte mit anderen Worten das
Schreiben schlicht und einfach zweimal im selben Account. Mit welchem Gerät sie
Dispositiv
ihren Account öffnet, ist demnach komplett irrelevant und ihre Begründung ist
entsprechend nicht nachvollziehbar. Ohnehin ist von Vornherein nicht einsichtig,
weshalb die Beschwerdeführerin – sollte sie dieses Schreiben tatsächlich direkt
von der Beschwerdegegnerin an ihre E-Mail-Adresse zugestellt erhalten haben –
nicht einen Ausdruck dieses Vorgangs zu den Akten gegeben hat. Der eingereichte
Ausdruck wirft mithin mehr Fragen auf, als er beantwortet und muss als
reichlich dubios bezeichnet werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, davon ausgehend,
dass mit einem Schuldspruch zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht zur rechnen
ist. Deren Täterschaft ist mit dem eingereichten Ausdruck offensichtlich nicht
erstellt.
2.3.6 Am
Vormittag des 22. März 2019 erstattete der Ehemann der Beschwerdeführerin
Anzeige bei der Polizei und berichtete gemäss der sinngemässen Wiedergabe
seiner Aussage im Polizeirapport vom 22. März 2019 (act. 531 ff.): «Wir haben
gerade diese Nachricht per Mobiltelefon bekommen! [….]» (act. 532). Er reichte
dazu eine Kopie eines Mobiltelefon Screenshots ein. Auf dieser Kopie ist die
iMessage mit dem Inhalt: «You think you won know we are going after your
children…I know we’re you live, we’re pour children go to school maybe they can
have an unexpected accident. Who knows but I will take my revenge on them. You
took everything from me know I am going to do the same Cheers to never seeing
your children again, [...]» (act. 536) ersichtlich, versandt von der
Rufnummer [...]. Die Beschwerdeführerin wurde noch am Tag der
Anzeigenerstattung zur Sache einvernommen (act. 539 ff.). Sie gab an, nach
Sichtung der fraglichen Nachricht diese sofort fotografiert zu haben. Sie habe
an diesem Morgen auch noch über das Geschäftstelefon einen «anonymen Anruf» von
der Beschwerdegegnerin erhalten, wobei diese sie bedroht habe. In Tränen
aufgelöst habe sie ihren Ehemann über die Vorfälle telefonisch informiert und
ihn gebeten «sofort die Kinder holen und zur Polizei gehen». Der Ehemann habe
sie gebeten, ihm «die Bilder von der Nachricht zu schicken», dann sei er zur
Polizei gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die Nachricht bereits gelöscht,
als sie (die Beschwerdeführerin) ihren Mann kontaktiert habe. «Ich konnte es
gerade noch senden. Das funktioniert, wenn [...] das per iMessage sendet und
danach auch nicht mehr wiederherstellen kann [….]» (act. 540). Die
Beschwerdeführerin lässt nun monieren, die Staatsanwaltschaft setze sich in der
Einstellungsverfügung überhaupt nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die
Beschwerdegegnerin die Nachricht nach Versand auf ihrem Mobiltelefon gelöscht
haben könnte, weshalb es darauf auch nicht mehr habe festgestellt werden
können. Ausser Acht lasse die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, dass die
Beschwerdegegnerin ein anderes Mobiltelefon für den Versand benutzt habe.
Zum einen
treffen die Ausführungen betreffend die angeblich am 22. Februar 2019 von der
Beschwerdegegnerin versandten iMessage auch auf diesen Sachverhalt zu (s. oben
Ziff. 2.3.3). In diesem Fall kommt zum anderen hinzu, dass die
Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die iMessage
gelöscht, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sie gelesen habe. Dies ist beim
Versand von iMessages aber gar nicht möglich; vielmehr kann der Absender einer
iMessage diese zwar auf seinem Mobiltelefon löschen, nicht aber auf demjenigen
des Empfängers. Dies ist noch nicht einmal möglich, bevor der Empfänger die
iMessage geöffnet und zur Kenntnis genommen hat. Die einzige Möglichkeit eine
iMessage gänzlich zu löschen besteht im Moment vor deren Eingang beim Empfänger.
Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber niemals Kenntnis von der Nachricht
erlangen können (s. dazu: https://www.futurezone.de/apps/article227877991/ging-etwas-an-die-falsche-person-raus-so-loeschst-du-imessage-nachrichten.htm).
Es spricht damit sehr viel dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die zu den
Akten gegebene iMessage verfasste und versandte bzw. erweisen sich die Angaben
der Beschwerdeführerin als nachweislich nicht möglich. Damit erübrigen sich
Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die iMessage mit einem anderen
Gerät versandt haben könnte, namentlich ob sie allenfalls über ein iPhone
verfügte. Denn auch mit einem iPhone kann sie die Tat – so wie von der
Beschwerdeführerin behauptet – nicht begangen haben. Tat und Täterschaft sind
aufgrund der Aktenlage folglich nicht erstellt und das Verfahren wurde von der
Staatanwaltschaft zu Recht eingestellt. Es stellt sich hier gar die Frage, ob
nicht ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]) gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten wäre.
3.
3.1 Damit
unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde grösstenteils, einzig
betreffend die Anzeige vom 30. Januar 2019 drängen sich noch weitere
Ermittlungshandlungen auf. Dies indessen deshalb, weil die Beschwerdeführerin
einen bisher nicht aktenkundigen Arztbericht erst im Beschwerdeverfahren zu den
Akten hat geben lassen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführerin dieses für ihre Version der Ereignisse wichtige Dokument,
welches sich in ihren Händen befand, nicht bereits früher den
Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis brachte. Sie hat es auch unterlassen,
dieses Beweisstück nach Ankündigung der geplanten Einstellung dieses Verfahrens
und der Aufforderung allfällige Beweisanträge innert gesetzter Frist zu
stellen, einzureichen (s. Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17.
April 2020, act. 623 f.). Wohl erwähnt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme
vom 15. Juni 2020 zur geplanten Einstellung (act. 631), dass ein Arztbericht
vorhanden sei. Die Staatsanwaltschaft konnte allerdings in guten Treuen davon
ausgehen, dass damit das bereits in den Akten befindliche Arztzeugnis gemeint
ist (s. oben Ziff. 2.3.2).
3.2 Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die
Einstellung von insgesamt 4 gegen die Beschwerdegegnerin eingestellten
Verfahren gerügt. Sie dringt in einem Verfahren mit ihrem Anliegen durch. Es
ist von einem Obsiegen im Umfang von 25 % auszugehen. In diesem Umfang kann ihr
eine Entschädigung ausgerichtet werden und es sind um ein Viertel gekürzte
Gerichtskosten auszusprechen. Eine Honorarnote hat ihr Rechtsvertreter nicht
eingereicht. Der angemessene Aufwand ist deshalb zu schätzen. Allerdings wäre der
Rechtsvertretung wenig Aufwand entstanden, hätte sie einzig den noch nicht bei
den Akten befindlichen Arztbericht (und allenfalls die im Spital erstellte
fotografische Dokumentation) eingereicht und entsprechend einen Antrag auf
weitere Abklärungen betreffend diesen Vorfall gestellt. Es ist eine
Parteientschädigung für einen Aufwand von 3 Stunden (inkl. Auslagen und zzgl.
MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird von CHF
1'000.– auf CHF 750.– reduziert.
Die Beschwerdegegnerin
hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten lassen und ihre
Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht. Der Verteidigung ist unter
diesen Umständen für die Kenntnisnahme der Beschwerdeschriften der Aufwand von
einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2022 im
Verfahren VT.[...] teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Vervollständigung der Untersuchung betreffend den Fall SW [...] an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.–
(einschliesslich Auslagen).
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 750.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 57.75, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 19.25, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.