Lexipedia

Entscheid

BES.2020.151

Widerruf der notwendigen Verteidigung

27. August 2020Deutsch11 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.151

ENTSCHEID

vom 27.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juli 2020

betreffend Widerruf der

notwendigen Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 22. Juni 2020 die Strafverfahren

gegen B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____ und A____ zusammengelegt.

A____ wird in der Anklage des Raufhandels bezichtigt.

Mit Eingabe vom

8. Mai 2020 hat Advokat [...] der Staatsanwaltschaft seine Vertretung des A____

bekannt gemacht und für den Fall des Vorliegens einer notwendigen Verteidigung

um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Die Staatsanwaltschaft

hat mit Verfügung vom 11. Mai 2020 das Gesuch um Einsetzung von Advokat [...]

als amtlicher Verteidiger abgewiesen (Ziff. 1), gleichzeitig aber festgestellt:

«Es wird davon Kenntnis genommen, dass [...] die beschuldigte Person als

notwendiger Verteidiger im Sinne von Art. 130 lit. d StPO im

Gerichtsverfahren vertreten wird. Bis dahin wird er als Wahlverteidiger

geführt» (Ziff. 2). In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass die

Staatsanwaltschaft in Bezug auf A____ keine Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vor Gericht beantragen wird, weshalb die

Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Jedoch werde

die Staatsanwaltschaft wegen Anträgen gegen andere Mitangeklagte persönlich vor

Gericht auftreten, so dass die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung im

Sinne von Art. 130 lit. d StPO dannzumal gegeben sein werde.

Mit

Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 hat die Einzelrichterin des

Strafgerichts (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin) nebst anderem die mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020 angeordnete notwendige

Verteidigung für die Dauer der Hauptverhandlung widerrufen und mitgeteilt, dass

Advokat [...] weiterhin als Wahlverteidiger geführt werde (Ziff. 4).

Gegen diese

Instruktionsverfügung hat A____ Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die

Aufhebung von Ziff. 4 der Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 insofern,

als Advokat [...] für das gerichtliche Hauptverfahren als notwendiger

Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Ausserdem sei der Beschwerde

im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, gegebenenfalls seien die erforderlichen prozessualen

Massnahmen zu verfügen.

Mit

Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident

der Strafgerichtspräsidentin sowie der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur

fakultativen Stellungnahme zukommen lassen und hat der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Eingabe vom

17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat

innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerde

zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1

lit. b Strafprozessordnung [StPO]). Bei der angefochtenen Instruktionsverfügung

handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der

Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten

Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken (BGer 1B_678/2012 vom 9.

Januar 2013 E. 1; Guidon, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393

N 13). Mit der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die notwendige

Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht verwehrt worden. Dadurch

besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer an der Strafgerichtsverhandlung

nicht gehörig verteidigt ist, woraus ihm ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entstehen kann (vgl. Guidon,

a.a.O., Art. 393 N 12 f.) Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte

Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte

ist das Einzelgericht des Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Gericht beurteilt

die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Strafgerichtspräsidentin begründet den Widerruf der seitens der

Staatsanwaltschaft angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für die

Dauer der Hauptverhandlung damit, dass die Voraussetzung der notwendigen

Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige Verteidigung wegen

persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht)

nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete an der Hauptverhandlung nämlich

ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen G____ und H____ auf. Alle übrigen

Angeklagten bedürften deshalb keiner notwendigen Verteidigung.

2.2

Der

Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, der angeklagte Sachverhalt betreffe

offenkundig alle acht im zusammengelegten Verfahren beschuldigtenjo Personen.

Dispositiv

Die Staatsanwaltschaft werde demnach als Vertreterin der Anklage zum

Anklagesachverhalt und zur strafrechtlichen Verantwortung der einzelnen

Beschuldigten plädieren. Daran ändere auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft

in Bezug auf den Beschwerdeführer ihre Anträge bereits in der Anklageschrift

vom 22. Juni 2020 formuliert habe. Selbstverständlich werde die Staatsanwaltschaft

den angeklagten Sachverhalt in Bezug zu allen Angeklagten schildern. Dies sei

insbesondere beim angeklagten Tatbestand des Raufhandels offensichtlich, da bei

diesem Deliktsvorwurf bekanntlich die Handlungen des Einzelnen auch den anderen

Beteiligten zugerechnet würden. Auch sei undenkbar und kaum praktikabel, wenn

die Staatsanwaltschaft während der Vorfragen und des Beweisverfahrens der nicht

notwendig verteidigten Angeklagten den Gerichtssaal verlassen müsste. Auch

dürfte die Staatsanwaltschaft auf die Anträge des unverteidigten

Beschwerdeführers nicht replizieren. Eine solch künstliche Spaltung der

Anklagebehörde während der Hauptverhandlung sei weder sinnvoll, praktikabel

noch gesetzlich vorgesehen und deshalb bundesrechtswidrig. Die Instruktionsverfügung

sei deshalb aufzuheben.

2.3 «Eine

ausreichende Verteidigung des Beschuldigten liegt im öffentlichen Interesse, da

dem Recht besser zur Geltung verholfen wird. Der Verteidigungszwang dient dem

Schutz der beschuldigten Person. Er besteht in Fällen, in denen ein

Freiheitsentzug bereits erfolgt ist oder ein solcher droht (vgl. z. B. Art. 130

lit. a und b StPO), der körperliche oder geistige Zustand des

Beschuldigten eine Verteidigung erforderlich machen (Art. 130 lit. c StPO) und

wenn Waffengleichheit herzustellen ist, weil die Staatsanwaltschaft vor Gericht

persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO) oder nur noch eine reduzierte

Hauptverhandlung in einem abgekürzten Verfahren stattfindet (Art. 130 lit. e

StPO). Zu lit. d (Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht) ist zu bemerken,

dass es grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, ob sie

persönlich vor Gericht auftritt oder nur in Gestalt eines schriftlichen Antrags

(Art. 337 Abs. 1 StPO). Wenn sie allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt, dann muss sie

die Anklage vor Gericht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Zudem kann

auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage

verpflichten (Art. 337 Abs. 4 StPO)» (Eicker/Huber,

Grundriss des Strafprozessrechts [mit besonderer Berücksichtigung des Kantons

Luzern], Bern 2014, S. 120).

2.4 In

der Anklageschrift wird der angeklagte Sachverhalt kurz zusammengefasst

folgendermassen geschildert: Die angeklagten B____, C____, D____ und E____

sollen den Abend des 13. Juli 2018 zusammen unter der Wettsteinbrücke verbracht

haben und sodann auf dem Heimweg an dem Beschwerdeführer und dessen Freundin, F____,

vorbeigelaufen sein. Dabei sei es nach einer zuerst verbalen zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen B____, C____, D____ und E____ auf der einen Seite sowie

dem Beschwerdeführer und F____ auf der anderen Seite gekommen. H____ soll währenddessen

zusammen mit G____ vor Ort erschienen sein. G____ sei sodann an B____

herangetreten und habe diesen gemäss einem gemeinsamen Tatplan am rechten Arm

festgehalten, während H____ mit einer abgebrochenen Flasche einmal in den

Bereich des linken Auges von B____ geschlagen habe. D____ und F____ sollen vor

dem Vorfall je noch Betäubungsmittel konsumiert haben. Geschildert werden in

der Anklageschrift auch die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer und B____

aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung zugezogen haben sollen. Das

Verhalten des Beschwerdeführers wird in der Anklage nicht ausschliesslich

abwehrend geschildert.

Gemäss der Anklageschrift

haben sich A____, B____, C____, D____ und E____ je des Raufhandels (Art. 133

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), D____ zusätzlich noch der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a; BetmG, SR 812.121), F____ der versuchten

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1

und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der

Übertretung des BetmG (Art. 19a) und G____ und H____ je der schweren

Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig gemacht.

2.5

2.5.1 Angeklagt

ist damit ein Vorfall, der sich an einem Ort und innerhalb kurzer Zeit

abgespielt hat (Anklage geht davon aus, dass sich B____ und dessen Kollegen um

ca. 23:10 Uhr auf den Nachhause weg machten, Meldungseingang über Vorfall

erfolgte gemäss Polizeirapport vom 14. Jul 2018 um 23.32 Uhr [act. 528]). G____

und H____ haben bislang jegliche Beteiligung am angeklagten Geschehen bestritten

und haben übereinstimmend angegeben, sie seien erst am Tatort eingetroffen, als

sich dort bereits die Polizei und die Ambulanz eingefunden hätten (act. 832,

861, 963). Der Beschwerdeführer hat seine Handlungen bei der tätlichen

Auseinandersetzung in den bisherigen Einvernahmen als reine Abwehrhandlungen

geschildert (act. 885). Zudem hat auch er angegeben, dass seine Kollegen G____

und H____ erst erschienen seien, als bereits die Polizei und der Krankenwagen

vor Ort waren (act. 888).

2.5.2 Es

ist unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft

in ihrem Plädoyer detailliert auf den von ihr als erstellt erachtet und

angeklagten Sachverhalt eingehen und darlegen wird, weshalb dieser sich ihres Erachtens

so und nicht anders, etwa wie vom Beschwerdeführer sowie seinen Kollegen G____

und H____ behauptet, zugetragen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor

dieser Ausgangslage auch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers replizieren

will, kann nicht ausgeschlossen werden. Selbstredend sind die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft zum gesamten Sachverhalt für den Beschwerdeführer aber

ohnehin von Bedeutung, schliesslich hält er sich wohl ausschliesslich für ein

Opfer bzw. für eine in Notwehr handelnde Person, während die Staatsanwaltschaft

seine Handlungen entsprechend der Anklageschrift anders wertet. Angesichts der

ratio legis von Art. 130 lit. d StPO, die Schaffung von Waffengleichheit für

die angeklagte Person durch Sicherstellung ihrer Verteidigung im Falle des

persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, ist

unter diesen Umständen von der Notwendigkeit der Verteidigung des

Beschwerdeführers auszugehen. Dies obwohl aus der Anklageschrift zu schliessen

ist, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, G____ und H____ hätten am angeklagten

Raufhandel nicht teilgenommen, sondern die ihnen vorgeworfenen Taten nach

Beendigung des Raufhandels verwirklicht (Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass

G____ und I____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind; zur

Idealkonkurrenz von Raufhandel und Verletzungsdelikten vgl. Trechsel/Mona: in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 7a). Zu bedenken

gilt diesbezüglich indessen, dass das Gericht einzig an die Schilderung des

Sachverhalts, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die

Staatsanwaltschaft gebunden ist. Jedenfalls erscheint vorliegend der gesamte

Sachverhalt dergestalt, dass er sich zu einem einzigen Geschehensablauf

zusammenfügt, weshalb die durch den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft

angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren

insinuierte Zweiteilung der Thematik der Anklage nicht zu überzeugen vermag. Dass

die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. 144 f.)

angekündigt hat, der Beschwerdeführer werde an der Hauptverhandlung notwendig

verteidigt werden müssen, lässt darauf schliessen, dass auch sie von der

inhaltlichen Untrennbarkeit der Ereignisse ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist

deshalb die notwendige Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht

zu gewähren.

2.5.3 Ob

in einem Fall, in welchem eine Trennung verschiedener Inhalte einer

Anklageschrift auch in einem zusammengelegten Verfahren möglich erscheint,

anders oder gleich zu urteilen wäre, muss aufgrund der vorliegenden

Fallkonstellation nicht beantwortet werden. Ob die Anordnung der Strafgerichtspräsidentin

in jedem Fall bundesrechtswidrig war, wie dies der Beschwerdeführer behauptet,

kann deshalb offen bleiben.

3.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten nicht zu

tragen hat und ihm eine Parteientschädigung auszusprechen ist. Der Verteidiger

hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Aufwand ist deshalb zu schätzen. Es

wird ihm ein Honorar von CHF 1'000.– (ausgehend von einem Zeitaufwand von ca. 4

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– [Wahlverteidigung]), inklusive

Auslagen und zuzüglich der MWST, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin vom 22. Juli 2020 (Aktenzeichen SG.2020.149)

wird Advokat [...] für die strafgerichtliche Hauptverhandlung als notwendiger

Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

Es werden keine ordentlichen Kosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, inklusive

Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.