BES.2020.151
Widerruf der notwendigen Verteidigung
27. August 2020Deutsch11 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.151
ENTSCHEID
vom 27.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juli 2020
betreffend Widerruf der
notwendigen Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 22. Juni 2020 die Strafverfahren
gegen B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____ und A____ zusammengelegt.
A____ wird in der Anklage des Raufhandels bezichtigt.
Mit Eingabe vom
8. Mai 2020 hat Advokat [...] der Staatsanwaltschaft seine Vertretung des A____
bekannt gemacht und für den Fall des Vorliegens einer notwendigen Verteidigung
um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Verfügung vom 11. Mai 2020 das Gesuch um Einsetzung von Advokat [...]
als amtlicher Verteidiger abgewiesen (Ziff. 1), gleichzeitig aber festgestellt:
«Es wird davon Kenntnis genommen, dass [...] die beschuldigte Person als
notwendiger Verteidiger im Sinne von Art. 130 lit. d StPO im
Gerichtsverfahren vertreten wird. Bis dahin wird er als Wahlverteidiger
geführt» (Ziff. 2). In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass die
Staatsanwaltschaft in Bezug auf A____ keine Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vor Gericht beantragen wird, weshalb die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Jedoch werde
die Staatsanwaltschaft wegen Anträgen gegen andere Mitangeklagte persönlich vor
Gericht auftreten, so dass die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung im
Sinne von Art. 130 lit. d StPO dannzumal gegeben sein werde.
Mit
Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 hat die Einzelrichterin des
Strafgerichts (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin) nebst anderem die mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020 angeordnete notwendige
Verteidigung für die Dauer der Hauptverhandlung widerrufen und mitgeteilt, dass
Advokat [...] weiterhin als Wahlverteidiger geführt werde (Ziff. 4).
Gegen diese
Instruktionsverfügung hat A____ Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die
Aufhebung von Ziff. 4 der Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 insofern,
als Advokat [...] für das gerichtliche Hauptverfahren als notwendiger
Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Ausserdem sei der Beschwerde
im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, gegebenenfalls seien die erforderlichen prozessualen
Massnahmen zu verfügen.
Mit
Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident
der Strafgerichtspräsidentin sowie der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur
fakultativen Stellungnahme zukommen lassen und hat der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Eingabe vom
17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat
innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerde
zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1
lit. b Strafprozessordnung [StPO]). Bei der angefochtenen Instruktionsverfügung
handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der
Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten
Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken (BGer 1B_678/2012 vom 9.
Januar 2013 E. 1; Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393
N 13). Mit der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die notwendige
Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht verwehrt worden. Dadurch
besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer an der Strafgerichtsverhandlung
nicht gehörig verteidigt ist, woraus ihm ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstehen kann (vgl. Guidon,
a.a.O., Art. 393 N 12 f.) Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte
Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte
ist das Einzelgericht des Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Gericht beurteilt
die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Strafgerichtspräsidentin begründet den Widerruf der seitens der
Staatsanwaltschaft angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für die
Dauer der Hauptverhandlung damit, dass die Voraussetzung der notwendigen
Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige Verteidigung wegen
persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht)
nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete an der Hauptverhandlung nämlich
ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen G____ und H____ auf. Alle übrigen
Angeklagten bedürften deshalb keiner notwendigen Verteidigung.
2.2
Der
Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, der angeklagte Sachverhalt betreffe
offenkundig alle acht im zusammengelegten Verfahren beschuldigtenjo Personen.
Dispositiv
Die Staatsanwaltschaft werde demnach als Vertreterin der Anklage zum
Anklagesachverhalt und zur strafrechtlichen Verantwortung der einzelnen
Beschuldigten plädieren. Daran ändere auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft
in Bezug auf den Beschwerdeführer ihre Anträge bereits in der Anklageschrift
vom 22. Juni 2020 formuliert habe. Selbstverständlich werde die Staatsanwaltschaft
den angeklagten Sachverhalt in Bezug zu allen Angeklagten schildern. Dies sei
insbesondere beim angeklagten Tatbestand des Raufhandels offensichtlich, da bei
diesem Deliktsvorwurf bekanntlich die Handlungen des Einzelnen auch den anderen
Beteiligten zugerechnet würden. Auch sei undenkbar und kaum praktikabel, wenn
die Staatsanwaltschaft während der Vorfragen und des Beweisverfahrens der nicht
notwendig verteidigten Angeklagten den Gerichtssaal verlassen müsste. Auch
dürfte die Staatsanwaltschaft auf die Anträge des unverteidigten
Beschwerdeführers nicht replizieren. Eine solch künstliche Spaltung der
Anklagebehörde während der Hauptverhandlung sei weder sinnvoll, praktikabel
noch gesetzlich vorgesehen und deshalb bundesrechtswidrig. Die Instruktionsverfügung
sei deshalb aufzuheben.
2.3 «Eine
ausreichende Verteidigung des Beschuldigten liegt im öffentlichen Interesse, da
dem Recht besser zur Geltung verholfen wird. Der Verteidigungszwang dient dem
Schutz der beschuldigten Person. Er besteht in Fällen, in denen ein
Freiheitsentzug bereits erfolgt ist oder ein solcher droht (vgl. z. B. Art. 130
lit. a und b StPO), der körperliche oder geistige Zustand des
Beschuldigten eine Verteidigung erforderlich machen (Art. 130 lit. c StPO) und
wenn Waffengleichheit herzustellen ist, weil die Staatsanwaltschaft vor Gericht
persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO) oder nur noch eine reduzierte
Hauptverhandlung in einem abgekürzten Verfahren stattfindet (Art. 130 lit. e
StPO). Zu lit. d (Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht) ist zu bemerken,
dass es grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, ob sie
persönlich vor Gericht auftritt oder nur in Gestalt eines schriftlichen Antrags
(Art. 337 Abs. 1 StPO). Wenn sie allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt, dann muss sie
die Anklage vor Gericht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Zudem kann
auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage
verpflichten (Art. 337 Abs. 4 StPO)» (Eicker/Huber,
Grundriss des Strafprozessrechts [mit besonderer Berücksichtigung des Kantons
Luzern], Bern 2014, S. 120).
2.4 In
der Anklageschrift wird der angeklagte Sachverhalt kurz zusammengefasst
folgendermassen geschildert: Die angeklagten B____, C____, D____ und E____
sollen den Abend des 13. Juli 2018 zusammen unter der Wettsteinbrücke verbracht
haben und sodann auf dem Heimweg an dem Beschwerdeführer und dessen Freundin, F____,
vorbeigelaufen sein. Dabei sei es nach einer zuerst verbalen zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen B____, C____, D____ und E____ auf der einen Seite sowie
dem Beschwerdeführer und F____ auf der anderen Seite gekommen. H____ soll währenddessen
zusammen mit G____ vor Ort erschienen sein. G____ sei sodann an B____
herangetreten und habe diesen gemäss einem gemeinsamen Tatplan am rechten Arm
festgehalten, während H____ mit einer abgebrochenen Flasche einmal in den
Bereich des linken Auges von B____ geschlagen habe. D____ und F____ sollen vor
dem Vorfall je noch Betäubungsmittel konsumiert haben. Geschildert werden in
der Anklageschrift auch die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer und B____
aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung zugezogen haben sollen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers wird in der Anklage nicht ausschliesslich
abwehrend geschildert.
Gemäss der Anklageschrift
haben sich A____, B____, C____, D____ und E____ je des Raufhandels (Art. 133
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), D____ zusätzlich noch der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a; BetmG, SR 812.121), F____ der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1
und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der
Übertretung des BetmG (Art. 19a) und G____ und H____ je der schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig gemacht.
2.5
2.5.1 Angeklagt
ist damit ein Vorfall, der sich an einem Ort und innerhalb kurzer Zeit
abgespielt hat (Anklage geht davon aus, dass sich B____ und dessen Kollegen um
ca. 23:10 Uhr auf den Nachhause weg machten, Meldungseingang über Vorfall
erfolgte gemäss Polizeirapport vom 14. Jul 2018 um 23.32 Uhr [act. 528]). G____
und H____ haben bislang jegliche Beteiligung am angeklagten Geschehen bestritten
und haben übereinstimmend angegeben, sie seien erst am Tatort eingetroffen, als
sich dort bereits die Polizei und die Ambulanz eingefunden hätten (act. 832,
861, 963). Der Beschwerdeführer hat seine Handlungen bei der tätlichen
Auseinandersetzung in den bisherigen Einvernahmen als reine Abwehrhandlungen
geschildert (act. 885). Zudem hat auch er angegeben, dass seine Kollegen G____
und H____ erst erschienen seien, als bereits die Polizei und der Krankenwagen
vor Ort waren (act. 888).
2.5.2 Es
ist unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft
in ihrem Plädoyer detailliert auf den von ihr als erstellt erachtet und
angeklagten Sachverhalt eingehen und darlegen wird, weshalb dieser sich ihres Erachtens
so und nicht anders, etwa wie vom Beschwerdeführer sowie seinen Kollegen G____
und H____ behauptet, zugetragen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor
dieser Ausgangslage auch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers replizieren
will, kann nicht ausgeschlossen werden. Selbstredend sind die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zum gesamten Sachverhalt für den Beschwerdeführer aber
ohnehin von Bedeutung, schliesslich hält er sich wohl ausschliesslich für ein
Opfer bzw. für eine in Notwehr handelnde Person, während die Staatsanwaltschaft
seine Handlungen entsprechend der Anklageschrift anders wertet. Angesichts der
ratio legis von Art. 130 lit. d StPO, die Schaffung von Waffengleichheit für
die angeklagte Person durch Sicherstellung ihrer Verteidigung im Falle des
persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, ist
unter diesen Umständen von der Notwendigkeit der Verteidigung des
Beschwerdeführers auszugehen. Dies obwohl aus der Anklageschrift zu schliessen
ist, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, G____ und H____ hätten am angeklagten
Raufhandel nicht teilgenommen, sondern die ihnen vorgeworfenen Taten nach
Beendigung des Raufhandels verwirklicht (Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass
G____ und I____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind; zur
Idealkonkurrenz von Raufhandel und Verletzungsdelikten vgl. Trechsel/Mona: in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 7a). Zu bedenken
gilt diesbezüglich indessen, dass das Gericht einzig an die Schilderung des
Sachverhalts, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die
Staatsanwaltschaft gebunden ist. Jedenfalls erscheint vorliegend der gesamte
Sachverhalt dergestalt, dass er sich zu einem einzigen Geschehensablauf
zusammenfügt, weshalb die durch den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft
angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren
insinuierte Zweiteilung der Thematik der Anklage nicht zu überzeugen vermag. Dass
die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. 144 f.)
angekündigt hat, der Beschwerdeführer werde an der Hauptverhandlung notwendig
verteidigt werden müssen, lässt darauf schliessen, dass auch sie von der
inhaltlichen Untrennbarkeit der Ereignisse ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb die notwendige Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht
zu gewähren.
2.5.3 Ob
in einem Fall, in welchem eine Trennung verschiedener Inhalte einer
Anklageschrift auch in einem zusammengelegten Verfahren möglich erscheint,
anders oder gleich zu urteilen wäre, muss aufgrund der vorliegenden
Fallkonstellation nicht beantwortet werden. Ob die Anordnung der Strafgerichtspräsidentin
in jedem Fall bundesrechtswidrig war, wie dies der Beschwerdeführer behauptet,
kann deshalb offen bleiben.
3.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten nicht zu
tragen hat und ihm eine Parteientschädigung auszusprechen ist. Der Verteidiger
hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Aufwand ist deshalb zu schätzen. Es
wird ihm ein Honorar von CHF 1'000.– (ausgehend von einem Zeitaufwand von ca. 4
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– [Wahlverteidigung]), inklusive
Auslagen und zuzüglich der MWST, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 22. Juli 2020 (Aktenzeichen SG.2020.149)
wird Advokat [...] für die strafgerichtliche Hauptverhandlung als notwendiger
Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.