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Entscheid

BES.2020.152

Verfahrenseinstellung

18. November 2020Deutsch11 min

2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen C____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.152

ENTSCHEID

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...]vertreten durch B____,

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juli 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. September

2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen C____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei

Strafanzeige wegen Drohung und Missachtung eines Kontaktverbots (VT.2019.22667).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands ein. Zudem ordnete sie an, dass

der bei der Effektenverwaltung unter dem Verzeichnis Nr. 150 480

deponierte USB-Stick mit Bildern der Überwachungskamera der [...]-Tankstelle sechs

Monate nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht werde. Die vom Beschwerdeführer

dem Grundsatz nach geltend gemachte und bis dato nicht näher bezifferte

Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten verlegte die

Staatsanwaltschaft zu Lasten des Staates und sprach dem Beschuldigten weder

eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2020 Beschwerde. Er beantragt,

es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur

Aufnahme weiterer Ermittlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung

respektive eventualiter zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft

respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 26. August

2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich

nicht vernehmen lassen. Auf die Einholung einer Replik des Beschwerdeführers

wurde verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren

in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt

aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes

«in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019

E. 2.2; Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der

Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder

Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, am späten Nachmittag des 18. September 2019

seinen ehemaligen Schwiegervater, A____, vor der [...]-Tankstelle [...] bedroht

zu haben, wobei er gleichzeitig das vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 21. März 2018 (SB.2017.95 vom 21. März 2018) angeordnete

Kontaktverbot missachtet habe. Entsprechend soll sich der Beschuldigte dem

unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Tankstellen-Shops an einem Tisch

sitzenden Beschwerdeführer direkt genähert und ihm aus einer Distanz von ca.

einem halben Meter leise damit gedroht haben, ihn umzubringen respektive

fertigzumachen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der

Beschuldigte bestreite die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden

Vorhalte und bringe vor, er habe seinen ehemaligen Schwiegervater zwar vor der [...]-Tankstelle

gesehen, doch habe er sich ihm weder angenähert, noch habe er ihn angesprochen

oder gar bedroht. Vielmehr habe er sich direkt in das Tankstellengeschäft

begeben, dort Zigaretten gekauft und die Örtlichkeit sodann wieder auf direktem

Weg verlassen. Sie erwog, die Aussagen des Beschuldigten hätten anhand der

durchgeführten Ermittlungen nicht widerlegt werden können, zumal auch die

Auswertung der Videoaufnahmen keinerlei Hinweise geliefert hätten, welche die

Angaben des Privatklägers belegen könnten. Mit Blick auf diese Beweis- und

Aktenlage, bei welcher letztlich Aussage gegen Aussage stehe, habe sich der

Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat,

nicht erhärtet. Da bei dieser Sachlage im Falle einer gerichtlichen Beurteilung

ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten sei, müsse das

Verfahren eingestellt werden.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, in Zweifelsfällen rechtlicher oder tatsächlicher

Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden. Wenn sich unterschiedliche

Aussagen gegenüberstünden («Vier-Augen-Delikte»), habe die Staatsanwaltschaft

im Zweifel dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und den Entscheid,

wem zu glauben ist, dem Gericht zu überlassen. Der Beschwerdeführer weise kein

widersprüchliches Aussageverhalten auf und seine Aussagen könnten unter

Berücksichtigung der Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten

in der Vergangenheit (Vorstrafe und Kontaktverbot aus dem bereits

referenzierten Urteil des Appellationsgerichts [vgl. dazu E. 3.1]) nicht von

vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft dürfe nur in Fällen klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen angeordnet werden, wobei in

casu beides zu verneinen sei.

3.3.2

Erschwerend

komme hinzu, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, die beiden

weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten beizuziehen,

obwohl sie von seiner Vertreterin auf die Existenz dieser Verfahren hingewiesen

worden sei. Die Mitteilung sei zwar erst nach Ablauf der Beweisantragsfrist

erfolgt, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Vertreterin erst am

16.

Juli 2020 von den beiden weiteren Anzeigen erfahren habe. Der Beizug der

beiden neuen Verfahren sei insbesondere auch in Zusammenhang mit der Prüfung

der Glaubwürdigkeit der Parteien unerlässlich, weswegen mit einem Entscheid

betreffend das Verfahren VT.2019.22667 zwingend hätte zugewartet werden müssen,

bis die neuen Anzeigen gegen C____ an die Staatsanwaltschaft überwiesen und die

Verfahren zusammengelegt werden konnten.

4.

4.1

Wie

der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, erscheinen seine Aussagen bei

vorläufiger provisorischer Würdigung nicht widersprüchlich, sondern schildert

er den Sachverhalt sowohl im Rahmen seiner Anzeige vom 18. September 2019

(act. 30 ff.) als auch anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019

(act. 40 ff.) nahezu identisch. Seine Depositionen werden zum einen

durch die Videoaufnahmen der [...]-Tankstelle objektiviert und zum anderen in

weiten Teilen durch die Aussagen des Beschuldigten selbst bestätigt. So bestehen

deutliche Indizien, dass es am 18. September 2019 tatsächlich zu einer

Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten gekommen ist.

Nachdem C____ anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2019 auf den

Vorhalt der Drohung zunächst beteuerte, er halte sich an das Kontaktverbot und

sei am 18. September 2019 bei seinem Bruder gewesen, kam ihm dann wenig später plötzlich

doch noch in den Sinn, den Beschwerdeführer «einmal gesehen» zu haben (act. 45).

Der Beschwerdeführer seinerseits erinnerte sich richtig an die Kleidung des Beschuldigten

(weisses T-Shirt und schwarze Hosen [act. 42, 49 ff.]). Folglich müssen sich

die beiden am fraglichen Tag und Ort mindestens auf Sichtdistanz begegnet sein.

Dafür, dass eine Begegnung stattgefunden hat, spricht auch die Tatsache, dass sich

beide an die nebensächliche Sequenz mit dem Koffertragen erinnert haben und

dies jeweils spontan schilderten (act. 41, 46). Das deutet darauf hin,

dass die Situation für beide etwas Besonderes war und in Erinnerung geblieben

ist. Damit wird die Aussage des Beschwerdeführers, dass er draussen vor dem

Shop gesessen hat, als der Beschuldigte dort hineinging, recht glaubhaft.

4.2

Demgegenüber

wirkt das Aussageverhalten von C____ nicht wirklich überzeugend. So wies er – kaum

ist ihm die zur Diskussion stehende Begegnung doch noch eingefallen – sogleich

auch auf die Kamera hin und rechtfertigte seinen Gang in den Laden mit dem Kauf

von Zigaretten (act. 45). Es leuchtet nicht ein und ist dem Beschuldigten

nochmals vorzuhalten, weshalb er in Kenntnis des Kontaktverbots ausgerechnet denjenigen

Tankstellenshop besuchte, vor welchem der Beschwerdeführer sass, zumal er nicht

geltend macht, daneben auch Benzin getankt zu haben und es in unmittelbarer

Nähe andere Möglichkeiten gibt, Zigaretten zu kaufen. Angesichts der

Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit

(Vorstrafe und Kontaktverbot) erscheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass

sich der Sachverhalt effektiv so wie beanzeigt ereignet hat, zumal die Kenntnis

einer Kamera den Beschuldigten dazu veranlasst haben könnte, seine Drohung –

wenn sie denn zutrifft – möglichst diskret ohne deutliche Sprechbewegung anzubringen

und die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ursprünglich auch gemeint hat, die

Anzeige sei ernst zu nehmen, da der Beschuldigte gefährlich sei (act. 39).

Im Übrigen ist näher abzuklären, wo genau der Beschwerdeführer gesessen ist. Es

ist nicht klar, worauf sich die Ausführung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft

stützt, der Beschwerdeführer habe sich rechtsseitig vom Ausgang aufgehalten.

4.3

Darüber

hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Drohungen des Beschwerdeführers beanzeigt.

Deren Meldung im vorliegenden Verfahren erfolgte zwar nach Ablauf der

Beweismittelfrist. Damit sind die Verfahren aber nicht unbeachtlich, zumal neue

Tatsachenbehauptungen und Beweise bzw. echte und auch unechte Noven im

Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1;

AGE BES.2018.42 vom 7. Mai 2018 E. 3; Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 16). Unter den gegebenen

Umständen vermag die Glaubhaftigkeit der neuen Schilderungen durchaus auch ein

Licht auf die fraglichen Geschehnisse am 18. September 2019 zu werfen. Die

Vorfälle sind deshalb gemeinsam zu untersuchen.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21.

Juli 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der

Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie in Bezug auf

alle drei beanzeigten Drohungen erneut über die Verfahrenserledigung (im Sinne

der in Erwägung 2 referierten Grundsätze) zu entscheiden haben. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist

mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein

Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (zuzüglich pauschalierte Spesen von CHF

20.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %) angemessen erscheint. Der Aufwand ist

angesichts des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zum Ansatz von CHF

200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom

23.

Mai 2016 E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen

Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine

Parteientschädigung von CHF 883.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).