BES.2020.152
Verfahrenseinstellung
18. November 2020Deutsch11 min
2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen C____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.152
ENTSCHEID
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]vertreten durch B____,
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. September
2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen C____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei
Strafanzeige wegen Drohung und Missachtung eines Kontaktverbots (VT.2019.22667).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands ein. Zudem ordnete sie an, dass
der bei der Effektenverwaltung unter dem Verzeichnis Nr. 150 480
deponierte USB-Stick mit Bildern der Überwachungskamera der [...]-Tankstelle sechs
Monate nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht werde. Die vom Beschwerdeführer
dem Grundsatz nach geltend gemachte und bis dato nicht näher bezifferte
Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten verlegte die
Staatsanwaltschaft zu Lasten des Staates und sprach dem Beschuldigten weder
eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2020 Beschwerde. Er beantragt,
es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur
Aufnahme weiterer Ermittlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung
respektive eventualiter zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft
respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 26. August
2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich
nicht vernehmen lassen. Auf die Einholung einer Replik des Beschwerdeführers
wurde verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren
in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt
aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
«in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019
E. 2.2; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1
Dem
Beschuldigten wird vorgehalten, am späten Nachmittag des 18. September 2019
seinen ehemaligen Schwiegervater, A____, vor der [...]-Tankstelle [...] bedroht
zu haben, wobei er gleichzeitig das vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 21. März 2018 (SB.2017.95 vom 21. März 2018) angeordnete
Kontaktverbot missachtet habe. Entsprechend soll sich der Beschuldigte dem
unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Tankstellen-Shops an einem Tisch
sitzenden Beschwerdeführer direkt genähert und ihm aus einer Distanz von ca.
einem halben Meter leise damit gedroht haben, ihn umzubringen respektive
fertigzumachen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der
Beschuldigte bestreite die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden
Vorhalte und bringe vor, er habe seinen ehemaligen Schwiegervater zwar vor der [...]-Tankstelle
gesehen, doch habe er sich ihm weder angenähert, noch habe er ihn angesprochen
oder gar bedroht. Vielmehr habe er sich direkt in das Tankstellengeschäft
begeben, dort Zigaretten gekauft und die Örtlichkeit sodann wieder auf direktem
Weg verlassen. Sie erwog, die Aussagen des Beschuldigten hätten anhand der
durchgeführten Ermittlungen nicht widerlegt werden können, zumal auch die
Auswertung der Videoaufnahmen keinerlei Hinweise geliefert hätten, welche die
Angaben des Privatklägers belegen könnten. Mit Blick auf diese Beweis- und
Aktenlage, bei welcher letztlich Aussage gegen Aussage stehe, habe sich der
Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat,
nicht erhärtet. Da bei dieser Sachlage im Falle einer gerichtlichen Beurteilung
ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten sei, müsse das
Verfahren eingestellt werden.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, in Zweifelsfällen rechtlicher oder tatsächlicher
Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden. Wenn sich unterschiedliche
Aussagen gegenüberstünden («Vier-Augen-Delikte»), habe die Staatsanwaltschaft
im Zweifel dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und den Entscheid,
wem zu glauben ist, dem Gericht zu überlassen. Der Beschwerdeführer weise kein
widersprüchliches Aussageverhalten auf und seine Aussagen könnten unter
Berücksichtigung der Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten
in der Vergangenheit (Vorstrafe und Kontaktverbot aus dem bereits
referenzierten Urteil des Appellationsgerichts [vgl. dazu E. 3.1]) nicht von
vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft dürfe nur in Fällen klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen angeordnet werden, wobei in
casu beides zu verneinen sei.
3.3.2
Erschwerend
komme hinzu, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, die beiden
weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten beizuziehen,
obwohl sie von seiner Vertreterin auf die Existenz dieser Verfahren hingewiesen
worden sei. Die Mitteilung sei zwar erst nach Ablauf der Beweisantragsfrist
erfolgt, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Vertreterin erst am
16.
Juli 2020 von den beiden weiteren Anzeigen erfahren habe. Der Beizug der
beiden neuen Verfahren sei insbesondere auch in Zusammenhang mit der Prüfung
der Glaubwürdigkeit der Parteien unerlässlich, weswegen mit einem Entscheid
betreffend das Verfahren VT.2019.22667 zwingend hätte zugewartet werden müssen,
bis die neuen Anzeigen gegen C____ an die Staatsanwaltschaft überwiesen und die
Verfahren zusammengelegt werden konnten.
4.
4.1
Wie
der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, erscheinen seine Aussagen bei
vorläufiger provisorischer Würdigung nicht widersprüchlich, sondern schildert
er den Sachverhalt sowohl im Rahmen seiner Anzeige vom 18. September 2019
(act. 30 ff.) als auch anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019
(act. 40 ff.) nahezu identisch. Seine Depositionen werden zum einen
durch die Videoaufnahmen der [...]-Tankstelle objektiviert und zum anderen in
weiten Teilen durch die Aussagen des Beschuldigten selbst bestätigt. So bestehen
deutliche Indizien, dass es am 18. September 2019 tatsächlich zu einer
Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten gekommen ist.
Nachdem C____ anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2019 auf den
Vorhalt der Drohung zunächst beteuerte, er halte sich an das Kontaktverbot und
sei am 18. September 2019 bei seinem Bruder gewesen, kam ihm dann wenig später plötzlich
doch noch in den Sinn, den Beschwerdeführer «einmal gesehen» zu haben (act. 45).
Der Beschwerdeführer seinerseits erinnerte sich richtig an die Kleidung des Beschuldigten
(weisses T-Shirt und schwarze Hosen [act. 42, 49 ff.]). Folglich müssen sich
die beiden am fraglichen Tag und Ort mindestens auf Sichtdistanz begegnet sein.
Dafür, dass eine Begegnung stattgefunden hat, spricht auch die Tatsache, dass sich
beide an die nebensächliche Sequenz mit dem Koffertragen erinnert haben und
dies jeweils spontan schilderten (act. 41, 46). Das deutet darauf hin,
dass die Situation für beide etwas Besonderes war und in Erinnerung geblieben
ist. Damit wird die Aussage des Beschwerdeführers, dass er draussen vor dem
Shop gesessen hat, als der Beschuldigte dort hineinging, recht glaubhaft.
4.2
Demgegenüber
wirkt das Aussageverhalten von C____ nicht wirklich überzeugend. So wies er – kaum
ist ihm die zur Diskussion stehende Begegnung doch noch eingefallen – sogleich
auch auf die Kamera hin und rechtfertigte seinen Gang in den Laden mit dem Kauf
von Zigaretten (act. 45). Es leuchtet nicht ein und ist dem Beschuldigten
nochmals vorzuhalten, weshalb er in Kenntnis des Kontaktverbots ausgerechnet denjenigen
Tankstellenshop besuchte, vor welchem der Beschwerdeführer sass, zumal er nicht
geltend macht, daneben auch Benzin getankt zu haben und es in unmittelbarer
Nähe andere Möglichkeiten gibt, Zigaretten zu kaufen. Angesichts der
Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit
(Vorstrafe und Kontaktverbot) erscheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass
sich der Sachverhalt effektiv so wie beanzeigt ereignet hat, zumal die Kenntnis
einer Kamera den Beschuldigten dazu veranlasst haben könnte, seine Drohung –
wenn sie denn zutrifft – möglichst diskret ohne deutliche Sprechbewegung anzubringen
und die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ursprünglich auch gemeint hat, die
Anzeige sei ernst zu nehmen, da der Beschuldigte gefährlich sei (act. 39).
Im Übrigen ist näher abzuklären, wo genau der Beschwerdeführer gesessen ist. Es
ist nicht klar, worauf sich die Ausführung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
stützt, der Beschwerdeführer habe sich rechtsseitig vom Ausgang aufgehalten.
4.3
Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Drohungen des Beschwerdeführers beanzeigt.
Deren Meldung im vorliegenden Verfahren erfolgte zwar nach Ablauf der
Beweismittelfrist. Damit sind die Verfahren aber nicht unbeachtlich, zumal neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise bzw. echte und auch unechte Noven im
Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1;
AGE BES.2018.42 vom 7. Mai 2018 E. 3; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 16). Unter den gegebenen
Umständen vermag die Glaubhaftigkeit der neuen Schilderungen durchaus auch ein
Licht auf die fraglichen Geschehnisse am 18. September 2019 zu werfen. Die
Vorfälle sind deshalb gemeinsam zu untersuchen.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21.
Juli 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der
Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie in Bezug auf
alle drei beanzeigten Drohungen erneut über die Verfahrenserledigung (im Sinne
der in Erwägung 2 referierten Grundsätze) zu entscheiden haben. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist
mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein
Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (zuzüglich pauschalierte Spesen von CHF
20.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %) angemessen erscheint. Der Aufwand ist
angesichts des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zum Ansatz von CHF
200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom
23.
Mai 2016 E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen
Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 883.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).