BES.2020.153
Sicherstellung
30. November 2020Deutsch5 min
Im Zuge der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.153
ENTSCHEID
vom 30.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Zuge der
Überprüfung von in Basel-Stadt angemeldeten Personen kamen Zweifel an der
Echtheit des slowenischen Reisepasses von A____ auf, der es ihm ermöglicht
hatte, als (vermeintlicher) EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung B zu
erlangen. A____ hatte sich am 30. Juli 2020 auf dem Polizeiposten Spiegelhof
einzufinden, und es wurden in der Folge an seinem Wohnort die vorhandenen
Schriften (Kosovarischer Reisepass, ID und Führerausweis, Ausländerausweis B,
Bescheinigung der Anmeldung, Kopie des als gefälscht erachteten slowenischen
Reisepasses) behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung sichergestellt.
Mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 6. August 2020 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der
Kantonspolizei Basel-Stadt erhoben. Diese sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben.
Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 hat die Kantonspolizei beantragt,
sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien unter o/e Kostenfolgen
abzuweisen.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig
(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung
beschwert, mithin unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 382 N 1 ff.). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite zwar, dass es sich bei seinem
slowenischen Pass um eine Fälschung handle, sei aber bereit, dieses Dokument
zwecks Abklärung zur Verfügung zu stellen. Hingegen könne die Beschlagnahme der
Anmeldebescheinigung und des B-Aufenthaltsausweises nicht hingenommen werden,
da von Seiten der Polizei nicht behauptet werde, dass diese Dokumente gefälscht
seien. Die Sicherstellung sei diesbezüglich grundlos und rechtswidrig erfolgt
und daher umgehend aufzuheben. Es liege keine einzige Voraussetzung von
Art. 263 StPO vor, und die angekreuzte gesetzliche Grundlage erweise sich
als willkürlich, könne es bei der angefochtenen Beschlagnahme von
Ausweispapieren doch weder um Kostendeckung gehen, noch dienten sie einem
Strafverfahren.
2.2
Die
Kantonspolizei hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die sichergestellten
Dokumente dienten, wie auf dem Sicherstellungsformular entsprechend vermerkt,
unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO als Beweismittel im
Strafverfahren. Die Anmeldebescheinigung und die B-Bewilligung stammten mit
grosser Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat und seien daher vorläufig als
Beweise sicherzustellen gewesen. Darüber hinaus habe die Gefahr bestanden, dass
sich der Beschwerdeführer mit der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung B
weitere rechtswidrige Vorteile verschaffen würde. Am 10. September 2020 seien diese
Papiere daher mit neuer Bestätigung unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a
StPO zuhanden des Strafverfahrens sichergestellt worden. Die kosovarischen
Dokumente seien dem Migrationsamt zur Eröffnung des administrativen Verfahrens
zur Aberkennung der Aufenthaltsbewilligung B zur Verfügung gestellt und
anschliessend dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden.
2.3
Als
Grundlage der Sicherstellung ist auf der ausgehändigten Bestätigung die «Rubrik
StPO» angekreuzt, unter welcher die Art. 263 Abs. 3, 268 und 306 der
Strafprozessordnung aufgeführt sind. Art. 268 betrifft die Beschlagnahmung zur
Kostendeckung, welche hier zweifellos nicht zur Anwendung kam. Hingegen hält
bereits Art. 263 Abs. 3 Abs. 1 lit. a StPO fest, dass Gegenstände
beschlagnahmt werden können, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht
werden. Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO, auf welchen sich die Kantonspolizei in
ihrer Stellungnahme beruft, hält fest, dass es der Polizei im polizeilichen
Ermittlungsverfahren obliegt, Spuren und Beweise sicherzustellen und
auszuwerten. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer herausverlangten
Dokumenten im Gegensatz zu seinem slowenischen Pass nicht um Fälschungen
handelt, ändert nichts daran, dass ihm vorgehalten wird, die Papiere mithilfe
des gefälschten Passes unrechtmässig erlangt zu haben und auf diese Weise
straffällig geworden zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch
diese Dokumente als Beweismittel sichergestellt worden sind.
2.4
Der
Rechtsvertreter macht schliesslich geltend, dass die angefochtene Verfügung
nicht datiert sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es
ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre. Zudem ergibt
sich aus dem Rapport der Kantonspolizei zweifelsfrei, dass die Sicherstellung
am 30. Juli 2020 stattfand, was von keiner Seite bestritten wird.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer
trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (zweifach an Rechtsvertreter)
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.