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Entscheid

BES.2020.153

Sicherstellung

30. November 2020Deutsch5 min

Im Zuge der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.153

ENTSCHEID

vom 30.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Kantonspolizei

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Zuge der

Überprüfung von in Basel-Stadt angemeldeten Personen kamen Zweifel an der

Echtheit des slowenischen Reisepasses von A____ auf, der es ihm ermöglicht

hatte, als (vermeintlicher) EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung B zu

erlangen. A____ hatte sich am 30. Juli 2020 auf dem Polizeiposten Spiegelhof

einzufinden, und es wurden in der Folge an seinem Wohnort die vorhandenen

Schriften (Kosovarischer Reisepass, ID und Führerausweis, Ausländerausweis B,

Bescheinigung der Anmeldung, Kopie des als gefälscht erachteten slowenischen

Reisepasses) behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung sichergestellt.

Mit Schreiben

seines Rechtsvertreters vom 6. August 2020 hat A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der

Kantonspolizei Basel-Stadt erhoben. Diese sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben.

Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 hat die Kantonspolizei beantragt,

sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien unter o/e Kostenfolgen

abzuweisen.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig

(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung

beschwert, mithin unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel

2014, Art. 382 N 1 ff.). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite zwar, dass es sich bei seinem

slowenischen Pass um eine Fälschung handle, sei aber bereit, dieses Dokument

zwecks Abklärung zur Verfügung zu stellen. Hingegen könne die Beschlagnahme der

Anmeldebescheinigung und des B-Aufenthaltsausweises nicht hingenommen werden,

da von Seiten der Polizei nicht behauptet werde, dass diese Dokumente gefälscht

seien. Die Sicherstellung sei diesbezüglich grundlos und rechtswidrig erfolgt

und daher umgehend aufzuheben. Es liege keine einzige Voraussetzung von

Art. 263 StPO vor, und die angekreuzte gesetzliche Grundlage erweise sich

als willkürlich, könne es bei der angefochtenen Beschlagnahme von

Ausweispapieren doch weder um Kostendeckung gehen, noch dienten sie einem

Strafverfahren.

2.2

Die

Kantonspolizei hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die sichergestellten

Dokumente dienten, wie auf dem Sicherstellungsformular entsprechend vermerkt,

unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO als Beweismittel im

Strafverfahren. Die Anmeldebescheinigung und die B-Bewilligung stammten mit

grosser Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat und seien daher vorläufig als

Beweise sicherzustellen gewesen. Darüber hinaus habe die Gefahr bestanden, dass

sich der Beschwerdeführer mit der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung B

weitere rechtswidrige Vorteile verschaffen würde. Am 10. September 2020 seien diese

Papiere daher mit neuer Bestätigung unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a

StPO zuhanden des Strafverfahrens sichergestellt worden. Die kosovarischen

Dokumente seien dem Migrationsamt zur Eröffnung des administrativen Verfahrens

zur Aberkennung der Aufenthaltsbewilligung B zur Verfügung gestellt und

anschliessend dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden.

2.3

Als

Grundlage der Sicherstellung ist auf der ausgehändigten Bestätigung die «Rubrik

StPO» angekreuzt, unter welcher die Art. 263 Abs. 3, 268 und 306 der

Strafprozessordnung aufgeführt sind. Art. 268 betrifft die Beschlagnahmung zur

Kostendeckung, welche hier zweifellos nicht zur Anwendung kam. Hingegen hält

bereits Art. 263 Abs. 3 Abs. 1 lit. a StPO fest, dass Gegenstände

beschlagnahmt werden können, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht

werden. Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO, auf welchen sich die Kantonspolizei in

ihrer Stellungnahme beruft, hält fest, dass es der Polizei im polizeilichen

Ermittlungsverfahren obliegt, Spuren und Beweise sicherzustellen und

auszuwerten. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer herausverlangten

Dokumenten im Gegensatz zu seinem slowenischen Pass nicht um Fälschungen

handelt, ändert nichts daran, dass ihm vorgehalten wird, die Papiere mithilfe

des gefälschten Passes unrechtmässig erlangt zu haben und auf diese Weise

straffällig geworden zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch

diese Dokumente als Beweismittel sichergestellt worden sind.

2.4

Der

Rechtsvertreter macht schliesslich geltend, dass die angefochtene Verfügung

nicht datiert sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es

ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre. Zudem ergibt

sich aus dem Rapport der Kantonspolizei zweifelsfrei, dass die Sicherstellung

am 30. Juli 2020 stattfand, was von keiner Seite bestritten wird.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer

trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (zweifach an Rechtsvertreter)

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.