BES.2020.155
Verfahrenseinstellung
1. Februar 2023Deutsch45 min
entweder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden oder
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.155
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Ziffer 1 der
Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
(bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren zusammengefassten
Strafverfahren) wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachem
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen B____ ein, weil
entweder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden oder
weil kein Tatverdacht genügend erhärtet sei, dass sich eine Anklage
rechtfertige. Die einzelnen Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung
gegen B____ geführt hatten, listet die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung je einzeln unter den Buchstaben a bis l auf. Gleichzeitig
mit der Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2,
dass betreffend die vormalig gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss
Buchstaben b bis l der Verfügung, von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen
falscher Anschuldigung gegen die Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____,
welche sich im Verfahren gegen B____ als Privatklägerin konstituiert hatte,
wurden die vollständigen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 2'221.50
auferlegt (Ziff. 3 der Verfügung). B____ wurde eine Haftentschädigung in der
Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine Aufwendungen und Bemühungen
ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft
ausgerichtet (Ziffern 4 bis 6 der Verfügung). A____ wurde verpflichtet, der
Kasse der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten
von B____ (gemäss Ziffern 4 bis 6 der Verfügung) den Betrag von CHF 4'577.15
zurück zu erstatten (Ziffer 7 der Verfügung).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 13. August 2020 Beschwerde einreichen lassen. Sie beantragt die
Aufhebung der Verfügung, unter o/e- Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 14. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 25. September 2020 lässt B____ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge, beantragen.
Mit Eingabe vom
20. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass die Beschwerdeführerin das
Mandatsverhältnis aufgelöst habe, weshalb er sie nicht mehr vertrete. Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass er die
anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache
übernommen habe.
Mit Replik vom
26. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren
festhalten. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.
322.
Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit
der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als
Privatklägerin konstituiert und ist folglich Partei im Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ist zur Beschwerde
legitimiert, zumal sie als Privatklägerin ein Interesse an der Strafverfolgung
der Beschwerdegegnerin geltend machen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Auf
die rechtzeitig und in weiten Teilen formrichtig eingereichte Beschwerde ist
mit den nachfolgenden Ausnahmen einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.
Juli 2020 vollumfänglich angefochten. Nicht anfechtbar ist allerdings Ziffer 2
der Verfügung, wonach gegen die Beschwerdeführerin betreffend die beanzeigten Vorfälle
Buchstabe b bis l der Verfügung ein Strafverfahren wegen (mehrfacher) falscher
Anschuldigung eingeleitet wird (Art. 300 Abs. 3 StPO). Zudem finden sich in der
Beschwerde keine Ausführungen dazu, weshalb die Ausrichtung einer
Haftentschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht in Ordnung sein soll (Ziff.
4) und fehlen Ausführungen zur Anfechtung der Einstellungen betreffend die
Buchstaben e, f, und g der Verfügung (s. auch unten E. 3.7). Folglich sind auch
diese Inhalte der Einstellungsverfügung nicht angefochten bzw. ist darauf nicht
einzutreten.
2.
Hintergrund der
Strafanzeigen und -anträge der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin
ist, soweit aus den Akten ersichtlich, die vormalige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in einer Kindertagesstätte, wo sie zusammen mit C____ und D____
arbeitete. Eine Weile führten die Beschwerdeführerin und C____ die
Kindertagesstätte gemeinsam, allerdings kam es zu massiven Konflikten zwischen
den beiden, insbesondere in Bezug auf die Inhaberschaft. Am Ende war die
Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin, Geschäftsführerin mit
Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In
der Kindertagesstätte wurden sogenannte «[...]» Kurse für Kleinkinder
angeboten. Um dies tun zu können, bedarf es eines Franchise-Vertrages. Der
entsprechende Franchise-Vertrag wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2019
seitens des Franchisegebers den damaligen Franchisenehmerinnen, der
Beschwerdeführerin und C____, fristlos gekündigt (act. 159). Gemäss Aussagen
der Beschwerdeführerin habe C____ der Beschwerdegegnerin geholfen, das «[...]
zu übernehmen» (gemeint wohl der Erhalt eines Franchise-Vertrages vom
Franchisegeber). C____ habe nach ihrem Ausscheiden aus der vormalig gemeinsam
mit der Beschwerdeführerin geführten Kindertagestätte zusammen mit der Beschwerdegegnerin
gearbeitet und eine neue Kindertagestätte an einem anderen Ort eröffnet
(Beschwerdeakten [B-act.] 97). Die Beschwerdeführerin hat auch gegen C____ und D____
diverse Strafanzeigen und –anträge eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin
gegen C____ eingeleiteten Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft mit
Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 beendet. Die hiergegen erhobene
Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 5. April 2022 (BES.2020.150) grösstenteils abgewiesen. Insbesondere ein
Streit am 30. Januar 2019 in den Räumlichkeiten der Kindestagesstätte
zwischen der Beschwerdegegnerin auf der einen und C____ und D____ auf der
anderen Seite – welcher (nebst anderem) Gegenstand der Strafverfahren gegen C____
und D____ ist bzw. war – bekamen einige Eltern der in der Tagesstätte betreuten
Kinder mit, was wohl negative Auswirkungen auf die damalige Geschäftstätigkeit
der zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geleiteten Tagesstätte
hatte. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin lernten sich offenbar
unabhängig von den Ereignissen in der Kindertagesstätte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt in einer Kirchengemeinschaft kennen.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung
mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die
Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig
gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann
einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;
statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Als
einleitende Bemerkung ist den Erwägungen zu den einzelnen Einstellungen
vorausgehend festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft wohl im Laufe der
regelmässig eingehenden Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin mit der
schwierigen Aufgabe konfrontiert sah, die Frage zu beantworten, wie
wahrscheinlich es ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten plumpen Art und Weise immer
wieder belästigt, bedroht und verletzt und dabei auch nicht davor
zurückschrecken soll, die Kinder der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Dies
vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin letztlich für alle beanzeigten
Vorfälle keine eindeutigen Beweise vorzulegen vermochte und es (seltsamerweise)
auch nie Zeugen gab. Für mögliche Anzeichen einer Falschbelastung geradezu
entlarvend erweist sich der letzte beanzeigte Vorfall vom 15. Februar 2020 (s.
unten E. 3.12). Dass die Staatsanwaltschaft nach diesem Ereignis nicht mehr
bereit war, alle irgendwie noch erdenklichen und allenfalls sehr kostspieligen
Ermittlungshandlungen vor Einstellung der diversen Strafverfahren vorzunehmen
(wie dies in der Beschwerde teilweise gerügt wird), erweist sich im Lichte
dieses Ereignisses (nebst den nachfolgend aufgeführten Argumenten) als richtig.
Der Vorfall vom 15. Februar 2020 lässt nämlich kaum einen anderen Schluss
zu, als dass die Beschwerdeführerin sich möglicherweise der falschen Anschuldigung
(Art. 303 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) schuldig gemacht hat. Dies hat umso
mehr zu gelten, als auch in den von der Beschwerdeführerin gegen C____
angestrebten Strafverfahren der Verdacht besteht, dass sie diese bewusst zu
Unrecht und unter allfälliger Fälschung von Beweisen belastet hat (s. dazu AGE
BES.2020.150 vom 5. April 2022 insbesondere E. 2.3.5). Bezeichnenderweise
legte die Beschwerdeführerin auch in jenem Verfahren immer nur Ausdrucke von
angeblich erhaltenen E-Mail-Schreiben vor und handelt es sich auch dort jeweils
um Ausdrucke von weitergeleiteten E-Mail-Schreiben anstatt um direkte Ausdrucke
aus dem E-Mail-Eingangspostfach der Beschwerdeführerin.
3.3
3.3.1
Das
erste eingestellte Verfahren (Verfügung Buchstabe a) gegen die Beschwerdegegnerin
wurde mit Anzeige der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2019 der Polizei zur
Kenntnis gebracht. Gemäss Polizeirapport vom 27. Februar 2019 berichtete die
Beschwerdeführerin, sie habe mit C____ die Kindertagesstätte geführt und die
Beschwerdegegnerin habe «in den Betrieb einsteigen» wollen, doch sie habe nicht
gewollt, dass die Beschwerdegegnerin dort arbeite. Die Beschwerdegegnerin müsse
so wütend gewesen sein, dass sie sich mit C____ und D____ zusammengetan habe.
Gemeinsam hätten sie ein E-Mail-Schreiben verfasst, in welchem ihr Ehemann als
Sexualstraftäter bezeichnet und ihr die Qualifikation zur Kinderbetreuung
abgesprochen worden sei. Es sei im Schreiben über das Stattfinden von
häuslicher Gewalt bei ihr zu Hause berichtet und ausgeführt worden, ihr Sohn
sei diesbezüglich polizeilich befragt worden. Im Anhang des Schreibens seien
Fotos von ihr versandt worden. Auch sei das Foto eines verurteilten
Sexualstraftäters im Schreiben enthalten, welcher ihr Ehemann sein solle. Es
handle sich dabei aber nicht um ihren Ehemann, dieser sei kein verurteilter
Sexualstraftäter. In dem Schreiben stünden noch andere Sachen, die ihre
Glaubwürdigkeit und ihren Ruf schädigen würden. Das E-Mail-Schreiben sei an
diverse Personen aus ihrem Umfeld versandt worden (act. 271 f.).
Dem der Polizei
als Ausdruck abgegebenen E-Mail-Schreiben vom 27. Februar 2019 ist
zusammengefasst und sinngemäss unter dem Vermerk «Die Wahrheit über A____ und
ihren Ehemann E____ – ein verurteilter Sexualstraftäter» zu entnehmen, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine instabile Person handle, welche die
eigenen drei Kinder zu Hause häuslicher Gewalt ausgesetzt habe. Ihre ständigen
verleumderischen Anschuldigungen gegen langjähriges früheres Personal der
Vorschule an der [...] seien Lügen und Halbwahrheiten, wie das Schreiben
aufzeigen werde. Ihr Ehemann E____ sei ein in den USA verurteilter
Sexualstraftäter, welcher auf der Internetseite des Federal Bureau of
Investigation (FBI) aufgeführt sei (dazu wird im Schreiben ein Weblink angegeben;
auf dieser Seite könne man die Angaben im Schreiben über den Ehemann
überprüfen). Der Übergriff sei gegenüber einem 11-jährigen Opfer erfolgt und
der Ehemann habe 6 Jahre Freiheitsstrafe abgesessen. Diese Informationen
stünden im eklatanten Widerspruch zu einer von der Beschwerdeführerin kürzlich
in einem Schreiben an die Eltern vorgebrachten «Entschuldigung», in welcher sie
ausgeführt habe, ihr Ehemann sei wunderbar im Umgang mit Kindern. Ihre Kinder
würden so viel von ihm lernen, er sei liebend und fürsorglich und sie sorge
sich nie um ihre Kinder. Was auch immer die Beschwerdeführerin erzählt habe, es
handle sich dabei um Verschleierung und «fake news». Viele seien sich der
Verschlechterung der vormalig fröhlichen Stimmung an der Vorschule, welche vor
der Ankunft der Beschwerdeführerin existiert habe, wie auch dem Personalabgang
von langjährigem und bei den Kindern beliebtem Personal, bewusst. Dem
E-Mail-Schreiben sind Fotos der Beschwerdeführerin angehängt, welche einen
Vorfall häuslicher Gewalt vom 27. Juli 2018 belegen sollen.
Das Schreiben
wurde seitens der Beschwerdeführerin entgegen den Anweisungen der
Staatsanwaltschaft nicht ins Deutsche übersetzt (entsprechend wurde die
Zusammenfassung direkt dem englischen Text entnommen).
3.3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die
Beschwerdegegnerin bestreite die Urheberschaft und das Versenden dieses
E-Mail-Schreibens an Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin
(insbesondere Kunden der Kindertagesstätte [...]) vom 27. Februar 2019 nicht.
Sie mache jedoch geltend, dass der Inhalt des Schreibens der Wahrheit
entspreche und sie dieses in guten Treuen zur Wahrung öffentlicher Interessen
sowie mit begründeter Veranlassung versendet habe. Aufgrund der erfolgten
Ermittlungen sei erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im
deliktsrelevanten Zeitraum von Ende des Jahres 2018 bis Anfang des Jahres 2019
in der Kindertagesstätte [...] aufgehalten und Kontakt mit den betreuten
Kindern gehabt habe. Zudem leite der im Schreiben angegebene Internetlink auf
eine Person mit gleichem Namen und Geburtsdatum wie der Ehemann der
Beschwerdeführerin und die dort aufgelistete Person sei wegen eines
qualifizierten sexuellen Übergriffs zum Nachteil eines Kindes verurteilt
worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin an solche
Informationen gekommen sein soll, wenn nicht durch die Beschwerdeführerin
selbst oder von jemanden aus deren engsten und privaten Umfeld. Sodann hätten
sich die Beschwerdegegnerin sowie weitere Personen aus dem Umfeld der
Kindertagesstätte [...] nachweislich an die Behörden des Kantons gewandt, um
auf die in ihren Augen bestehenden Missstände in der Kindertagesstätte [...]
aufmerksam zu machen. Allerdings hätten die Beschwerdegegnerin und die anderen
Personen den Eindruck gewonnen, die zuständigen Behörden würden nichts gegen
die Missstände unternehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich erst nach dem aus
ihrer Sicht erfolglosen Beschreiten des Amtsweges direkt an die Eltern der von
den angeblichen Missständen betroffenen Kinder gewandt. Damit sei
rechtsgenügend belegt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr
verbreiteten Informationen über den Ehemann der Beschwerdeführerin gute Gründe
hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Das Verfahren könne damit
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden, da ein
Rechtfertigungsgrund gemäss art. 173 Ziff. 2 StGB vorliege.
Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber replicando ausführen, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die
Beschwerdegegnerin habe in guten Treuen davon ausgehen können, der auf der
Internetseite aufgelistete Sexualverbrecher sei ihr Ehemann. Dieser habe einen
anderen Familiennamen und sehe anders aus. Insbesondere die Stirnfront und die
Nase seien «deutlich abweichend». Auch die Körpergrössen würden nicht
übereinstimmen. Der Staatsanwaltschaft wäre es sodann ein Leichtes gewesen,
anhand einer Fingerabdrucküberprüfung herauszufinden, ob es sich um den Ehemann
oder eben eine andere Person handle. Die diesbezügliche Behauptung der
Beschwerdegegnerin entspreche weder der Wahrheit, noch seien die Anforderungen
an den Wahrheitsbeweis von der Staatsanwaltschaft rechtsgenügend überprüft
worden. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hätten sodann vor dem Hintergrund
von deren späteren E-Mail-Schreiben vom 30. Mai 2019 überprüft werden sollen.
Angesichts der dortigen Aussagen der Beschwerdegegnerin sei deren geltend
gemachtes Motiv für das Versenden des Schreibens vom 27. Februar 2019 «mehr als
zweifelhaft». In der ersten Beschwerdeschrift hatte die Beschwerdeführerin
geltend machen lassen, ihr Ehemann habe noch nie in seinem Leben einen Fuss in
die Vereinigten Staaten gesetzt. Der angebliche Hyperlink zu der Website
betreffend Sexualverbrecher funktioniere zudem gar nicht. Anhand der IP-Adresse
lasse sich die Urheberschaft der fraglichen Website kriminaltechnisch
ermitteln. Es handle sich kaum um eine offizielle Website der Regierung des
Staates Texas.
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet das Verfassen und den Versand des
gegenständlichen E-Mail-Schreibens nicht. Sie lässt im Beschwerdeverfahren
ausführen, sie sei überrascht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch nie
in den USA gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin spreche «praktisch nur
Englisch», weil sie den grössten Teil ihres Lebens in den USA verbracht habe,
mutmasslich dort ihren Ehemann kennen gelernt habe und mit ihm zusammen in die
Schweiz eingereist sei. Es sei die Beschwerdeführerin gewesen, die im Sommer
2018.
den Eintrag ihres Ehemannes in Sexualstraftäterregister des Gliedstaates
Texas gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnt habe. Dasselbe hätten auch die
besorgten Eltern der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erzählt. Diese
hätten der Beschwerdegegnerin auch erklärt, ihr Schwiegersohn sei wegen seiner
Verurteilung zu einer Sexualstraftat aus den USA ausgewiesen worden.
3.3.3
Der
üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemandem bei einem anderen eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]). Die solchen Tuns beschuldige Person ist nicht strafbar, wenn
sie beweist, dass die vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass
sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173
Ziff. 2 StGB). Ein relevanter Eingriff in die Ehre liegt bereits dann vor, wenn
eine Handlung geeignet ist, die Bewertung einer Person durch ihre Mitmenschen
zu ihren Ungunsten (eine Rufminderung, eine «Image-Verschlechterung») zu
bewirken. Geschützt wird gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich
ausschliesslich die sogenannte sittliche Ehre, nicht aber der gesellschaftliche
Ruf, namentlich die Herabsetzung einer Person in beruflicher Hinsicht.
Relativiert wurde die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung insofern,
als das Bundesgericht Vorwürfe gegen die gesellschaftliche Ehre dann als
strafrechtlich relevant anerkennt, wenn sie zugleich die Geltung der
betroffenen Person als ehrbarer Mensch betreffen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 14, 19). Damit der
beschuldigten Person der Gutglaubensbeweis betreffend ihre ehrverletzende
Äusserung gelingen kann, muss sie ernsthafte Gründe belegen können, warum sie
von der Wahrheit ihrer Äusserung ausging. Die erforderliche Informations- und
Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind
unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Der Gutglaubensbeweis muss
sich sodann auf Umstände abstützen, die der beschuldigen Person zum Zeitpunkt
der Äusserung bekannt waren. Die Zulassung zum Gutglaubensbeweis bedarf sodann
einer begründeten Veranlassung, die ehrverletzende Äusserung zu tätigen, wozu
insbesondere die Wahrung öffentlicher Interessen zählt. Die der Verleumdung
beschuldigte Person trägt die Beweislast für den Gutglaubensbeweis (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21 ff.).
Die Beweislast trägt die beschuldige Person auch, wenn sie belegen will, dass
ihre Aussage wahr ist (sog. Wahrheitsbeweis; Riklin,
a.a.O., Art. 173 StGB N 13). Die Verleumdung ist ein Antragsdelikt (Art.
173.
Ziff. 1 StGB).
3.3.4
In
den Akten findet sich einzig ein Strafantrag vom 27. Februar 2019 gegen C____
(act. 319). Allerdings ist dem Polizeirapport vom 27. Februar 2019 (act. 270
ff.), welcher die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdegegnerin, C____ und D____ dokumentiert, zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin Strafantrag gegen alle beanzeigten Personen stelle (act.
273). Damit ist vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auszugehen.
Indessen hat
sich die Beschwerdeführerin mit vor Zivilgericht getroffener Vereinbarung mit
der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2019 (act. 433; s. auch act. 435 f.:
Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2019, mit welchem die Vereinbarung zu
Protokoll genommen, das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde und den
Parteien eine Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angedroht
wurde) verpflichtet, diesen Strafantrag zurück zu ziehen, wenn die
Beschwerdegegnerin ein (in der Vereinbarung ausformuliertes) E-Mail-Schreiben
an die Eltern der Kinder aus der Tagesstätte versende und sich damit von einem
zuvor von ihr versandten E-Mail-Schreiben distanziere. Allerdings ist in der
Vereinbarung von einem E-Mail-Schreiben (von welchem es sich zu distanzieren
gelte) versandt am 26. März 2019 die Rede. Die Beschwerdeführerin lässt aber
unmissverständlich ausführen, dass damit das vorliegend zur Debatte stehende
Schreiben vom 27. Februar 2019 gemeint sei (s. Ausführungen dazu in der Replik
vom 26. November 2020 S. 6 Ziff. 9 [B-act. 154], mit Verweis auf die
entsprechenden Aktenstellen). An diese Vereinbarung hat sich die
Beschwerdeführerin nun offensichtlich nicht gehalten, obwohl das vereinbarte
Schreiben am 30. Mai 2019 von der Beschwerdegegnerin versandt wurde
(s. unten E. 3.4). Angesichts dieses Vertragsbruchs stellt sich die Frage nach
der grundsätzlichen Strafwürdigkeit des Vorfalls unter dem Aspekt der
Wiedergutmachung (Art. 53 StGB; zur möglichen Wiedergutmachung durch
Berichtigung, Versöhnungsgespräch s. Riklin,
a.a.O., Art. 53 N 15).
3.3.5
Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Rüge gegen die Einstellung des
Verfahrens wegen Verleumdung auf Ausführungen zur (Un)richtigkeit der im
inkriminierten Schreiben enthaltenen Angabe, ihr Ehemann sei ein verurteilter
Sexualstraftäter. Die übrigen Inhalte des E-Mail Schreibens werden in der Beschwerde
und in der Replik nicht besprochen. Es kann folglich davon ausgegangen werden,
dass diese seitens der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt und/oder als
nicht verleumderisch erachtet werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO; Keller, in: Donatsch et al, Kommentar
zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 396 N 14).
3.3.6
Fraglich
ist, ob mit der Behauptung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein
verurteilter Sexualstraftäter, überhaupt die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin
tangiert wird, schliesslich wird nicht sie der Begehung eines Sexualverbrechens
in der Vergangenheit bezichtigt, sondern ihr Ehemann. Gemäss der Lehre geht die
Auffassung (zu) weit, eine Person könne in der eigenen Ehre aufgrund ehrrühriger
Behauptungen über einen Angehörigen verletzt sein (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 9).
Damit spricht (auch) die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein
Sachgericht den Tatbestand der Verleumdung als nicht erfüllt sieht (Art. 319
Abs. 1 lit b StPO), für die Einstellung des Strafverfahrens.
3.3.7
Die
Staatsanwaltschaft argumentiert indessen im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdegegnerin der Gutglaubensbeweis betreffend ihre Angaben gelingen
würde, weshalb sie das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO
einstellte. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich, die
Staatsanwaltschaft habe den beanzeigten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da
der Wahrheitsbeweis betreffend eine Aussage nur erbracht sei, wenn diese in
ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspreche. Diese Ausführungen
verfangen nicht, da die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich nicht auf den Wahrheits-
sondern auf den Gutglaubensbeweis beziehen. Fehl geht die
Beschwerdeführerin auch in ihrer Annahme, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen
der Führung eines Verleumdungsverfahrens gehalten, die Wahrheit betreffend eine
(möglicherweise) verleumderischen Aussage zu erforschen. Wie dargelegt, obliegt
der Wahrheitsbeweis hier einzig und allein der beschuldigten Person, die sich
überdies auf Belege zu stützen hat, die ihr zum «Tatzeitpunkt» bekannt waren.
Die Beschwerdegegnerin behauptet aber gar nicht, absolute Gewissheit darüber zu
haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein verurteilter
Sexualstraftätet sei. Sie macht im Gegenteil geltend, dieses Wissen von der
Beschwerdeführerin und deren Eltern zu haben. Dies vermag insofern zu
überzeugen, als nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin bei all den
im Internet vorhandenen Informationen ausgerechnet auf den von ihr mit dem
E-Mail-Schreiben versandten Internetlink gekommen sein soll. Dass sie rein
zufällig im texanischen Register betreffend verurteilte Sexualstraftäter auf
eine Person gestossen sein soll, die den Vornamen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin trägt und am selben Tag wie dieser geboren ist, erscheint
äusserst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht zugestimmt
werden, wenn sie ausführen lässt, die im Register aufgeführte Person sehe ihrem
Ehemann überhaupt nicht ähnlich. Das Gegenteil trifft zu: auffällig ist
insbesondere die Übereinstimmung der Ohren in Bezug auf deren Grösse, deren
Abstehen vom Kopf (insbesondere das linke Ohr) und Form der Ohrmuscheln. Auch
der geradezu identische Haaransatz sticht ins Auge und es handelt sich
(entgegen dem Eintrag im texanischen Register als «race: white»: B-act. 74)
beim Abgebildeten im Register um eine Person, die – wie der Ehemann der
Beschwerdeführerin – wohl ethnische Wurzeln im lateinamerikanischen Raum haben
dürfte (vgl. zur Ähnlichkeit insbesondere die Fotografien B-act. 74 bis 77).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht auch der vom Nachnamen
ihres Ehemannes abweichende Nachnamen «[...]» im Register nicht gegen das
erfolgreiche Führen des Gutglaubensbeweises. Vielmehr fällt auf, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen der gängigen Namensbildung in den
lateinamerikanischen Ländern nicht zwei Nachnamen (denjenigen des Vaters und der
Mutter) trägt. Auf seinen Dokumenten ist dementsprechend kein Vater
eingetragen. Damit ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin (wohl von der
Beschwerdeführerin oder deren Familie) gewusst haben will, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin in dem Register unter dem Namen seiner Adoptivfamilie ([...])
erfasst worden sei (Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 31. Mai 2018, act. 154). Schlichtweg falsch
ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Körpergrössen würden
nicht übereinstimmen. Der Mann im Register sei nur 175 cm gross, ihr Ehemann
messe aber 178 cm. Gemäss dem Register misst [...] 5,9 ft, was knapp 180 cm
entspricht ([1 ft = 30,48cm] 5,9 ft x 30,48 cm = 179,832 cm). Im Übrigen ist
die Körpergrösse des Ehemannes den als Beweis eingereichten Dokumenten nicht zu
entnehmen (B-act. 170 ff.) und sind behördliche Massangaben in diesem Bereich
oft ungenau. Dass die Beschwerdegegnerin vor der Bekanntgabe ihrer
Informationen vieles unternommen hat, um über die Behörden ein Eingreifen in
die familiäre und berufliche Situation der Beschwerdeführerin zu erreichen,
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch zur von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Notwendigkeit, die Eltern der Kinder über
ihr (möglicherweise vermeintliches) Wissen zu informieren, äussert sie sich
nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden kann,
dass ein Sachgericht den Gutglaubensbeweis als durch die Beschwerdegegnerin
erbracht sehen würde, weil die Beschwerdegegnerin glaubhaft darlegen kann, dass
sie zu diesen Informationen durch die Beschwerdeführerin selbst gelangte und
ausserdem handelte, um die Kinder in der Tagesstätte vor in ihren Augen
unhaltbaren Zuständen zu schützen.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft ausserdem die Behauptung der Beschwerdeführerin, der
angegebene Internetlink auf das texanische Register über verurteilte
Sexualstraftäter existiere gar nicht (mehr), mit Stellungnahme vom 14.
September 2020 durch Beifügung eines aktuellen Ausdrucks des Registereintrags
(B-act. 74 f.) hat widerlegen können, lässt sie replicando ausführen, die
Authentizität der Website sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden.
Dieser Vorwurf greift enorm weit und unterstellt letztlich, eine gesamte
Website sei zu Verleumdungszwecken erstellt worden. Angesichts der Ausführungen
zur Führung des Gutglaubensbeweises durch die Beschwerdegegnerin erscheint dies
geradezu abstrus. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in der Stellungnahme vom 25. September 2020 verwiesen werden, wonach die
Internetseite auch mit der Website des US-Departements of Justice verlinkt ist
(B-act. 120 f.).
3.3.8
Zusammenfassend
ist die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, da eine
Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Verleumdung aus drei Gründen
unwahrscheinlich erscheint: der fraglichen Strafwürdigkeit wegen
Wiedergutmachung (E. 3.3.4), der fraglichen Tatbestandsmässigkeit (E. 3.3.6)
und der realistischen Chance auf Erbringung des Gutglaubensbeweises durch die
Beschwerdegegnerin (E. 3.3.6).
3.4
Betreffend
die Einstellung des Verfahrens der mit Strafanzeige vom 17. Mai 2019
(act. 394 ff., 416 ff.) beanzeigten Delikte (Verfügung Buchstabe b), bestreitet
die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt
gar keinen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (betreffend Kontakt- und
Annäherungsverbot, s. oben E. 3.3.4) begehen konnte, da eine solche Verfügung
gegen die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorlag. Soweit sie
insistiert, die Beschwerdegegnerin habe das ebenfalls am 17. Mai 2019 der
Polizei übergebene undatierte Drohschreiben verfasst und in ihren Briefkasten
gelegt sowie sie danach bei der Arbeit aufgesucht, ist mit der
Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass weder ein Tatbestand noch eine
Täterschaft auch nur ansatzweise bewiesen werden kann. Beim Schreiben handelt
es sich um einen maschinengeschriebenen Text ohne handschriftliche
Unterschrift, dessen Urheberschaft von der Beschwerdegegnerin bestritten wird
und ihr offensichtlich auch kaum nachgewiesen werden kann. Ebenso wenig liegen
– abgesehen von der Aussage der Beschwerdeführerin – Indizien, geschweige denn
Beweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin nach dem angeblichen Deponieren
des Briefes zum damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin begab. Dass die
Staatsanwaltschaft dieses angebliche Auftauchen beim Arbeitsort der
Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung nicht einmal erwähnt, ist
sodann nachvollziehbar, weil sich aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Mai
2019.
nicht ergibt, dass sie diesen angeblichen Vorfall als Bedrohung
wahrgenommen haben will. Vielmehr erscheinen die Angaben im Zusammenhang mit
dem behaupteten Verstoss gegen ein (nicht existentes) Kontakt- und
Annäherungsverbot ergangen zu sein (s. Polizeirapport vom 17. Mai 2019 act.
395, 417). Auch der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. August 2019 ist
nicht anderes zu entnehmen. Auf den dortigen Vorhalt, es existierte gar kein
Kontakt- und Annäherungsverbot zu Lasten der Beschwerdegegnerin, erklärte die
Beschwerdeführerin einzig, die Beschwerdegegnerin sei zusammen mit C____ zu ihr
ins Geschäft gekommen und sagte: « […] Der wichtige Punkt, welcher hier
diskutiert werden muss, ist, dass all diese Frauen zusammen gearbeitet haben». Daraufhin
wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Anliegen allenfalls
zivilrechtlicher Natur seien (act. 425). Dem Protokoll ist mithin kein Vorwurf
der Drohung zu entnehmen. Zusammengefasst wurde das Verfahren betreffend die
von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwürfe richtigerweise gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
3.5
Mit Anzeige vom 5. Juni 2019 (Verfügung
Buchstabe c) informierte die Beschwerdeführerin die Polizei
darüber, dass sie entgegen einer bestehenden und vor Zivilgericht am 28. Mai
2019.
(act. 433 ff; s. auch oben E. 3.3.4) abgeschlossenen Vereinbarung
betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot zwischen ihr und der
Beschwerdegegnerin, von dieser über E-Mail-Schreiben kontaktiert worden sei und
die Beschwerdegegnerin sie in einem der erhaltenen E-Mail-Schreiben auch
bedrohe.
Der
Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie in der Einstellungsverfügung in
Bezug auf den Versand eines E-Mail-Schreibens durch die Beschwerdegegnerin an
die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 (welches inhaltlich den Text
wiedergibt, den zu schreiben und an die Kunden der vormalig von der
Beschwerdeführerin geführten Tagesstätte zu versenden die Beschwerdeführerin
sich in der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 [act. 433 ff.] verpflichtet hatte)
darlegt, es grenze an überspitzten Formalismus, der Beschwerdegegnerin
vorzuwerfen, sie habe dieses Schreiben (auch) direkt der Beschwerdeführerin
zugestellt, anstatt – wie in der Vereinbarung abgemacht – diese im c/c
aufzuführen. Diese Abweichung von der Abmachung stellt schwerlich eine
Verletzung des vereinbarten Kontakt- und Annäherungsverbots dar. Für die
Strafverfolgungsbehörden unerheblich ist entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sodann, von welchem E-Mail-account aus, die
Beschwerdegegnerin dieses Schreiben versandt hat, schliesslich bestreitet diese
die Urheberschaft gar nicht. Zu den angeblich von der Beschwerdegegnerin
ebenfalls am 30. Mai 2019 versandten E-Mail-Schreiben, mit welchen sie
einerseits die im E-Mail-Schreiben vom 28. Mai 2019 gegenüber den Eltern der
Kinder in der Tagesstätte gemachten Ausführungen widerrufen und andererseits
die Beschwerdeführerin bedroht haben soll, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zu dieser von ihr behaupteten Rechtsverletzung keinerlei
tauglichen Beweise eingereicht hat. Der angebliche Ausdruck der
E-Mail-Schreiben kann nämlich problemlos manipuliert werden. So kann
beispielsweise der Inhalt eines E-mail-Schreibens auf ein Worddokument kopiert
und komplett inhaltsverändert werden. Gleichzeitig ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin zum Beweis dieser angeblichen Drohschreiben
nicht deren Eingang auf ihrem Mailaccount, sondern immer mittels
weitergeleiteter E-Mail-Schreiben belegt, was den Eindruck möglicher
Manipulation verstärkt. Hinzu kommt, dass die angeblichen Ausdrucke, anders als
andere angebliche E-Mail-Ausdrucke (vgl. act. 543), noch nicht einmal eine
Websiteangabe (Bsp.: https://outlook.live.com/mail/...) wiedergeben, wie dies
beim Ausdrucken von E-Mail-Schreiben direkt ab dem Benutzerkonto der Fall ist.
Zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die
Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zur Sache habe darlegen können, dass das
angeblich von ihr versandte Schreiben nicht ihrem Schreibstil und ihrem
Rechtsschreibniveau entspreche. Insgesamt ist festzustellen, dass auch
betreffend diese Anzeige mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft nicht
ernsthaft mit einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin zu rechnen ist. Das
Verfahren wurde zur Recht eingestellt.
3.6
Am
24.
Juni 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe
sich ihr in Verletzung des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbotes im
Schützenmattpark genähert und mit ihr gesprochen. Am 25. Juni 2019 ergänzte sie
diese Angaben gegenüber der Polizei mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin
habe sie dabei auch mit einem langen Stock tätlich angegangen (Polizeirapport
vom 29. Juni 2019 act. 486 ff.).
Auch hier
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil eine Verurteilung
mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft wenig wahrscheinlich erscheine
(Verfügung Buchstabe d). Zu dieser Verfahrenseinstellung lässt die
Beschwerdeführerin einzig ausführen, das zur Belegung der angeblichen
Verletzung durch den Holzstock eingereichte Arztzeugnis sei nicht per se
untauglich, ihre Behauptung zu belegen. Damit blendet sie aus, dass die
Beschwerdegegnerin bestreitet, zum fraglichen Zeitpunkt den Park betreten zu
haben. Sie sei einzig auf der angrenzenden Strasse unterwegs gewesen. Anderes
kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage tatsächlich kaum
nachgewiesen werden. Das von der Beschwerdeführerin angeblich kurz nach dem
angeblichen Vorfall erstellte Foto zeigt die Beschwerdegegnerin– sofern es sich
bei der Person auf dem Foto überhaupt um diese handelt – nämlich auf der
Strasse ausserhalb des Parks und mutmasslich auch mehr als 100 m (näher dürfen
sich die Parteien gemäss der vor Zivilgericht geschlossenen Vereinbarung nicht
nähern) von der Beschwerdeführerin entfernt (act. 495). Das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 belegt sodann
zwar eine «Hautablederung am linken Oberarm mit begleitenden Striemen und
fraglich am Dekolleté/nahe der Drosselgrube» (act. 494), nicht aber die Ursache
dieser ärztlichen Feststellungen. Diese stehen gar im Widerspruch zu den
Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche angegeben hatte, sie habe wegen des
Angriffs mit dem Stock ein Hämatom erlitten (act. 524). Die Angaben der
Beschwerdeführerin werden gleichzeitig durch den Umstand geschwächt, dass sie
die angeblich erlittene Verletzung nicht unmittelbar mit Erstattung der Anzeige
am 24. Juni 2019 geltend machte, wofür sie keine nachvollziehbare Erklärung
abzugeben vermochte (act. 525 f.). Auch fällt auf, dass gemäss dem
eingereichten Arztzeugnis eine Fotodokumentation der Verletzung erstellt wurde,
welche die Beschwerdeführerin nicht eingereicht hat, was ebenfalls dafür
spricht, dass die ärztlich festgestellte Verletzung sich eben nicht mit der von
ihr behaupteten Verletzung durch die Beschwerdegegnerin in Einklang bringen
lässt. Aufgrund dieser Indizien- und Beweislage ist ein Freispruch viel
wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, da Sachverhalt und Täterschaft nicht als
erstellt gelten könnten, weshalb das Verfahren zur Recht eingestellt wurde.
3.7
Zur
Verfahrenseinstellung der am 10. Juli 2019 beanzeigten angeblichen Verletzung
des Kontakt- und Annäherungsverbots durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung
Buchstabe e) äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13.
August 2020 nicht bzw. legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar, aus
welchen Gründen die Einstellung zu Unrecht erfolgt sein soll. Dasselbe gilt für
die am 12. und 30. Juli 2019 beanzeigten Anschuldigungen gegen die
Beschwerdegegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung,
Tätlichkeiten und Drohung (Verfügung Buchstaben f und g). Zu diesen drei
Einstellungen hält die Beschwerdeschrift einzig fest: «keinen Bemerkungen»
(Beschwerde S. 14). Da der innerhalb von 10 Tagen einzureichenden
Beschwerdebegründung (s. dazu oben E. 1.1) zu entnehmen sein muss, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, ist davon auszugehen, dass diese 3
Verfahrenseinstellungen nicht angefochten sind, auch wenn im Rechtsbegehren um
vollständige Aufhebung der Verfügung ersucht wird. Eine nicht innert der
10-Tagesfrist erfolgte Begründung kann nicht nachgeholt werden (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N 14 ff.; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO
2.
Auflage 2014, Art. 396 N 9c). Die Ausführungen in der Replik sind damit
unbeachtlich und die genannten Verfahrenseinstellungen gelten als nicht
angefochten bzw. ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
3.8
Am
26.
Juli 2019 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, sie habe
Einbruchsspuren an ihrer Wohnungstüre festgestellt, welche «ziemlich sicher»
von der Beschwerdegegnerin verursacht worden seien (Polizeirapport vom 27. Juli
2019.
act. 655 ff.), die in ihre Wohnung habe eindringen wollen. Sie
stellte deswegen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 659: kein Strafantrag
wegen Hausfriedensbruchs).
Die
Staatsanwaltschaft stellte dieses Strafverfahren mit der Begründung ein, die
Liegenschaft der Beschwerdeführerin könne ohne Schlüssel gar nicht betreten
werden und es gäbe keine objektiven Beweise für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin
(Verfügung Buchstabe h). Auch hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tür zur Liegenschaft zum
angegeben Tatzeitpunkt möglicherweise nicht verschlossen war (Aktennotiz
Dispositiv
Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 act. 670), da demnach zwar die
Beschwerdegegnerin aber eben auch jede andere Person problemlos bis zur
Wohnungstüre der Beschwerdeführerin hätte gelangen können. Dass damals keine
Spuren ab Wohnungstüre genommen wurden (Fingerabdrücke oder DNA), wie der
Rechtsvertreter rügt, kann heute nicht mehr nachgeholt werden. Es ist in diesem
Zusammenhang aber zu beachten, dass die Behörden gehalten sind, sparsam mit den
ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen umzugehen, was den damaligen Entscheid,
lediglich Fotos des Türschlosses zu machen, nachvollziehbar macht. Bereits die
fotografierten Spuren an der Türe lassen nämlich nicht den sicheren Rückschluss
auf ein versuchtes Eindringen zu, sondern könnten normale Abnutzungsspuren
sein. Dies umso mehr als sich noch weitere Farbabtragungen am Türrahmen finden
und das Türschloss unbeschädigt ist (act. 660). So oder so ist der behauptete
Sachverhalt und damit auch die Täterschaft in keiner Art und Weise erstellt,
weshalb im Falle der Anklage mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Das
Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.
3.9 Eingestellt
wurde auch das Strafverfahren betreffend den von der Beschwerdeführerin am 4.
August 2021 beanzeigten Vorfall, wonach die Beschwerdegegnerin am Abend
desselben Tages den damals 8-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin zu Boden
gestossen, ins Knie gekickt und wiederum gegen das Kontakt- und
Annäherungsverbot verstossen haben soll (Verfügung Buchstabe i; Polizeirapport
vom 4. August 2019 act. 673 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt zur
Einstellung aus, es bestehe in Bezug auf den Vorfall eine «Aussage gegen
Aussage» Situation, da die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe bestreite (act.
688). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihren Depositionen in Widersprüche
verstrickt, wenn sie zuerst gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe
ihrem Sohn nicht helfen können, da sie die Tochter auf den Armen getragen habe
(act. 674 f.) und später ausgesagt habe, sie habe die Tätlichkeiten gegen den
Sohn selber gar nicht gesehen, da sie in diesem Moment der Tochter nachgerannt
sei. Ausserdem agraviere sie bzw. passe ihre Angaben den Beweisergebnissen an,
da sie bei der Einvernahme neu behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe den
Sohn auch auf den Kopf geschlagen (act. 684 f.). Den Sohn habe man mit Blick
auf das Kindswohl nicht befragt.
Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, wenn sie bei dieser Beweislage davon ausgeht, der Tatbestand
sei nicht genügend erstellt. Die Widersprüche in den Aussagen der
Beschwerdeführerin sind aktenkundig, wobei vor allem der erst im Nachhinein
geltend gemachte Schlag auf den Kopf des Kindes auffällt. Auch wenn sprachliche
Verständigungsprobleme mit der Polizei geltend gemacht werden, ist davon
auszugehen, dass ein solches Vorgehen der Beschwerdegegnerin bereits gegenüber
der Polizei deutlich hervorgehoben worden wäre. Richtig ist auch die
Feststellung der Vorinstanz, dass die ärztlich festgestellten (leichten)
Verletzungen des Kindes (act. 678) unspezifischer Art sind und Kinder vom
Spielen regelmässigen solche Blessuren davontragen. Die festgestellte Schürfung
an der Stirn lässt sich sodann nicht mit dem behaupteten Schlag auf den Kopf
erklären. Schliesslich hätte eine Befragung des Sohnes wenig zur Klärung des
Sachverhalts beigetragen, da es sich nicht um einen «neutralen» Zeugen handelt.
Ihn nicht mit den Streitigkeiten der Mutter zu belasten und mögliche
Loyalitätskonflikte zu unterbinden, ist mit Blick auf das Kindswohl eine
nachvollziehbare und angemessene Entscheidung. Richtig ist ferner die
Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin, welche ihr Auto vor der
behaupteten Begegnung mit der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer Nähe von
deren Arbeitsplatz geparkt hatte, auch nicht geltend machen könne, diese habe
das Annäherungs- und Kontaktverbot verletzt, weil die Beschwerdeführerin eine
solche Begegnung mit der Wahl ihres Parkplatzes selber provoziert habe. Eine
tatsächliche Begegnung zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin an diesem Abend ist aber ohnehin nicht erstellt. Die
Einstellung mangels Beweises des Tatbestands und der Täterschaft erfolgte zu
Recht.
3.10 Moniert
wird auch die Verfahrenseinstellung mangels erstelltem Sachverhalt und
erstellter Täterschaft betreffend das angebliche Schreiben und Zustellen eines
Drohbriefes (Postaufgabe am 9. August 2021) durch die Beschwerdegegnerin
(Verfügung Buchstabe j). Der Staatsanwaltschaft ist ohne Weiteres zuzustimmen,
wenn sie ausführt, die Schrift auf dem Couvert sowie im Schreiben selbst habe
keine Ähnlichkeit mit derjenigen der Beschwerdegegnerin. Wie auch der
graphologische Laie unschwer erkennt, schreibt die Beschwerdegegnerin mit eher
eckig als rund anmutenden Buchstaben und verwendet handschriftlich offenbar
durchgehend Grossbuchstaben (vgl. act. 695 f, 705). Eine daktyloskopische
Untersuchung des Briefes und des Umschlags erscheinen ausserdem wenig sinnvoll.
Sollte das Schreiben nämlich tatsächlich in den Räumlichkeiten und mit Material
aus der Kindertagesstätte der Beschwerdegegnerin hergestellt worden sein, wie
dies die Absenderadresse insinuiert (act. 695), könnten derartige Spuren der
Beschwerdegegnerin auch aus anderen Gründen auf das Papier gelangt sein. Im
Übrigen wurde das Material wohl auf dem Postweg und nach Eingang bei der
Beschwerdeführerin von vielen Händen berührt und ist ohnehin massiv
«kontaminiert» und damit äusserst bedingt geeignet für eine derartige
Spurensicherung. Das Verfahren wurde deshalb mangels erstelltem Sachverhalt
(Tatbestand und Täterschaft) zu Recht eingestellt und eine ungenügende
Ermittlung ist nicht ersichtlich.
3.11 Am
19. Dezember 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin der Polizei erneut eine
angebliche Drohung sowie eine verfügungswidrige Kontaktaufnahme durch die
Beschwerdegegnerin (Polizeirapport act. 710 ff.). Sie übergab der Polizei dazu
Kopien eines Mahnschreibens (datiert vom 11. Dezember 2019) sowie des Umschlags
(Poststempel 11. Dezember 2019), in welchem das Schreiben versandt worden sei
(act. 715 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt den Versand des Mahnschreibens
nicht, sagte aber aus, der in einer anderen Druckschriftart unten am
Mahnschreiben stehende Text: «P.S: I won’t stop until you move out of Basel.
Best advise I could give you ist leave the country. Otherwise maybe I will
disappear one of your children so you finally get it. We will destroy you until
you have nothing left», habe nicht sie, sondern wohl die Beschwerdeführerin
verfasst (act. 734). Die Staatsanwaltschaft stellte auch dieses Strafverfahren
mangels Beweises der Täterschaft ein (Verfügung Buchstabe k).
Selbstredend
kann das Beibringen der Kopie eines Mahnschreibens, welchem – sogar noch unter
Verwendung einer anderen Schriftart – ein Drohschreiben zu entnehmen ist, nicht
beweisen, dass das Schreiben mit dem Drohzusatz tatsächlich von der
Beschwerdegegnerin versandt worden ist. Völlig unverständlich sind die
Ausführungen der Rechtsvertretung, wenn diese darlegt, es sei nicht
nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin eine Kopie dieses Schreibens an
ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019 habe zu den Akten geben können,
wenn die Beschwerdeführerin dieses Dokument erst am 18. Mai 2020 abgegeben
habe. Aktenkundig übergab die Beschwerdeführerin eine Kopie des Mahnschreibens,
beinhaltend die angebliche Drohung, sowie des Couverts der Polizei anlässlich
der Anzeigestellung am 19. Dezember 2019 (act. 712, 715 ff.). Den Akten ist
weiter zu entnehmen, dass sie eine Kopie dieses Schreibens und des Couverts
bereits am 12. Dezember 2019, zusammen mit anderen Unterlagen, der
Staatsanwaltschaft übergeben hatte (act. 719 ff; Eingangsstempel auf act. 728;
Aktennotiz act. 737). Dies erklärt, weshalb die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdegegnerin den Vorhalt der Urheberschaft der im Schreiben enthaltenen
Drohung bereits in deren Einvernahme vom 17. Dezember 2019 machen konnte. Die
Beschwerdegegnerin wiederum gab an ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019
keineswegs ein Mahnschreiben inklusive Drohung ab, sondern ein Exemplar (bzw.
eine Kopie davon) ohne Drohung (act. 731). Es war im Gegenteil die
Staatsanwaltschaft, welche der Beschwerdegegnerin an dieser Einvernahme auch
die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie (mit Drohung) vorlegte (act.
729). Dies wird deutlich aus dem von der Staatsanwaltschaft auf der von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie hinzugefügten Bemerkung «von der bP am
17.12.2019 zu den Akten gegeben. In Einvernahme erwähnt» (act. 731), welcher
auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie fehlt (act. 729). Falsch
ist folglich auch die Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie mit
Drohung und der Bemerkung «false» zu den Akten gegeben. Es handelt sich, wie
ausgeführt, um die ihr an der Einvernahme gezeigte Kopie der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin schrieb denn auch nicht «false»
darauf, sondern unterschrieb die Kopie, gleich wie alle anderen Blätter des
Einvernahmeprotokolls mit ihrem Namen und dem Datum der Unterzeichnung (act.
729). Gleichzeitig reicht der (vormalige) Rechtsvertreter mit der
Beschwerdereplik nun ein Original dieses Schreibens ein und wirft der
Staatsanwaltschaft vor, es zu versäumen «sich zu vergewissern, ob das Original,
welches der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, als ganzheitlicher Ausdruck
von einem Drucker stammt, oder ob dieses auf einem zweiten, von der
Beschwerdeführerin benutzten Drucker, nachbearbeitet worden ist» (Beschwerde S.
5 f. [B-act. 15 f.], Beschwerdebeilage 4 [B-act. 65]). Diese Forderung ist
verfehlt, weil auch eine übereinstimmende Tonertinte nicht mit Sicherheit die
Urheberschaft der Beschwerdeführerin beweisen könnte, zumal beide Parteien
zufälligerweise mit derselben Tonertinte arbeiten könnten. Zudem war die
Staatsanwaltschaft niemals im Besitz des Originals, welches ja erst mit der
Beschwerde überhaupt eingereicht wurde. Zwischenzeitlich hat die
Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt und eine solche
Untersuchung dürfte von Vornherein nicht mehr möglich sein. Auch die mit Replik
vorgebrachte Forderung, man müsse herausfinden, ob es mehr als ein Exemplar
dieses Schreibens gäbe, da die Unterschrift auf dem von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Exemplar leicht von derjenigen auf dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Exemplar abweiche, ist nicht zielführend. Zwar stimmt die
Feststellung, dass die Unterschriften auf den zwei Aktenexemplaren im Rahmen
der typischen Individualität jeder einzelnen Signatur minimalst voneinander
abweichen. Allerdings ist es lebensnah und durchaus üblich, wenn die
Beschwerdegegnerin vor dem Versand des Schreibens zwei Ausdrucke desselben
machte und beide unterzeichnete: ein Exemplar für den Versand und eines für
ihre eigene Ablage. Die leichte Abweichung in der Signatur beweist mit anderen
Worten überhaupt nichts. Dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Zustellung
eines Mahnschreibens das Kontaktverbot verletzt habe, wird in der Beschwerde zu
Recht nicht behauptet und bedarf deshalb keiner Ausführungen. Die Täterschaft
der Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt und das Verfahren wurde zur Recht
eingestellt.
3.12 Am
Samstag, 15. Februar 2020, um 10.55 Uhr, meldete die Beschwerdeführerin sich
bei der Polizei und teilte mit, ihr habe soeben eine Frau, mit welcher sie sich
seit längerer Zeit im Streit befinde, in ihrer Kindertagestätte eine
Flüssigkeit über den Arm geschüttet. Den requirierenden Polizeibeamten
gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie wolle den Geburtstag
ihrer einen Tochter am Nachmittag in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte
feiern. Sie habe das Fest vorbereitet, als es an der Tür geklingelt habe. Sie
habe nicht gesehen, wer klingele und habe geöffnet. Daraufhin sei die
Beschwerdegegnerin die Treppe hochgelaufen und habe ihr mitgeteilt, dass sie es
nicht schätze, wenn die Beschwerdeführerin den Geburtstag der Tochter feiere.
Danach habe die Beschwerdegegnerin eine Flüssigkeit über sie geschüttet. Diese
brenne und ihre Haut sei rot geworden. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin
durch die Sanität betreut und es fand eine Spurensicherung statt
(Polizeirapport vom 15. Februar 2020 act. 741 ff.). Auf den von der Polizei
erstellten Fotos ist der gerötete linke Oberarm der Beschwerdeführerin
ersichtlich (act. 752). In der Einvernahme vom selben Tag gab die
Beschwerdeführerin an, es habe um 10.40 Uhr an der Türe geklingelt. Ihre
Kinder hätten von dem Vorfall «nichts gesehen, weil sie oben gespielt haben»
(act. 756). Die Beschwerdegegnerin wurde noch am gleichen Tag um 22.00 Uhr
vorläufig festgenommen. An der Einvernahme vom 16. Februar 2020 sagte sie aus,
ihre Spielgruppe sei an Samstagen von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Sie habe am
15. Februar 2020 ab 10.00 Uhr eine Spielgruppe unterrichtet, danach sei noch
eine Arbeitskollegin gekommen und sie hätten zusammen die Musikstunde
vorbereitet. In der Folge bestätigten insgesamt vier Eltern zusammengefasst,
dass die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2020 zwischen 10.00 und bis nach
11.00 Uhr die Spielgruppe geleitet und sich nicht vom Ort entfernt habe (act.
793 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen einfacher
Körperverletzung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung aufgrund der die
Beschwerdegegnerin entlastenden Aussagen und mangels anderer objektiver
Beweismittel ein, da weder die Täterschaft noch der Tatbestand erstellt sei
(Verfügung Buchstabe l).
Die Argumente
der Beschwerdeführerin gegen diese Einstellung sind unbehelflich. Selbstredend
vermag eine Zeichnung des Sohnes, der den Vorfall gemäss den ausdrücklichen
Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht miterlebt hat, den beanzeigten Vorfall
nicht zu beweisen. Falsch ist auch das Argument, es sei nicht bekannt, in
welchem Verhältnis die vier befragten Eltern, deren Aussagen die
Beschwerdegegnerin entlasten, zu dieser stünden. Drei der Befragten gaben
nämlich ausdrücklich an, die Spielgruppe mit ihrem Kind das erste Mal besucht
und dort die Beschwerdegegnerin neu kennen gelernt zu haben (act. 794, 799,
800, 808). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb deren
Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Auch das am 15. Februar 2020
ärztlich festgestellte «Erythem laterok-ventrale Seit Oberarm und ein wenig
über Thorax» (act. 763) liefert keinerlei Beweis für den Tatvorwurf, da die
Beschwerdeführerin sich offensichtlich an diesen Stellen selbst mit einer
Flüssigkeit hätte bespritzen können. Es erhärtet sich gerade mit diesem Vorfall
vielmehr der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
bewusst falsch belastet und dazu nicht davor zurückschreckt, einen unnötigen
Polizei- und Sanitätseinsatz sowie die Festnahme der Beschwerdegegnerin zu
veranlassen. Die Einstellung ist rechtmässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführerin werden mit der Einstellungsverfügung auch die Kosten des
Verfahrens gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt. Die Voraussetzungen
dazu sind grundsätzlich gegeben, da die Beschwerdeführerin die notwendigen
Strafanträge stellte, sich als Privatklägerin konstituierte, sich aktiv am
Verfahren beteiligte und die Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Tragung der
Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft. Die Literatur mahnt
allerdings zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Bestimmung
und den rechtsanwendenden Behörden kommt angesichts der «Kann-Formulierung» der
Bestimmung ein grosser Ermessenspielraum zu (s. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 427 N 7 ff. mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, diese Bestimmung zur
Anwendung zu bringen, ist angesichts der geradezu ausufernden Strafanzeigen der
Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin jedoch nachvollziehbar. Zudem
hat die Beschwerdeführerin der Behörde durch die ungeordnete Beibringung von
Unterlagen (act. 520) und das Unterlassen der Übersetzung der allesamt in
Englisch verfassten Beilagen einen erheblichen Mehraufwand beschert. Insgesamt
entsteht der Eindruck, dass sie die Strafverfolgungsbehörden für einen Konflikt
mit der Beschwerdegegnerin instrumentalisierte und jeglichen Verdacht gegen die
Beschwerdegegnerin ungefiltert und dramatisiert zu Anzeige brachte.
Nachvollziehbar erscheint allerdings die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin
in Bezug auf den unbestrittenen Versand des E-Mail-Schreibens vom 27. Februar
2019 (Verfügung Buchstabe a), weshalb sich eine Kürzung der auferlegten
Kostentragungspflicht aufdrängt. Schliesslich wurde dieses Verfahren auch,
anders als alle anderen Verfahren, nicht mangels Tatbestand, sondern wegen
Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt. Da die Untersuchungen dazu
vergleichsweise aufwändig waren, rechtfertigt sich eine Kürzung um 20 % des
Totals der Verfahrenskosten, ohne Reduktion der Entscheidgebühr. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
4.2 Anders
verhält es sich mit der Überwälzung der Anwaltskosten, die der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Strafanzeigen und –anträge durch die
Beschwerdeführerin entstanden sind und welche vorerst vom Staat übernommen
wurden. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die strafantragsstellende bzw.
anzeigenerstattende Person nach Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 420 StPO (wobei
in Bezug auf Art. 420 StPO davon ausgegangen wird, dass sich die
Staatsanwaltschaft auf lit. a und b der Bestimmung abstützt) ist nur möglich,
wenn die betroffene Person die Einleitung der Strafverfahren vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat. Inwieweit der Beschwerdeführerin ein
eigentliches Fehlverhalten (s. dazu Griesser,
a.a.O., Art. 420 N 6) vorgeworfen werden kann, ist mit dem vorliegenden
Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft dazu in der angefochtenen Verfügung sind äusserst knapp. In
Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) erscheint die
Überwälzung entsprechend den vorgehenden Erwägung (oben E. 4.1) von Vornherein
nicht gerechtfertigt, womit ohnehin nur eine Überwälzung der Kosten der
Verteidigung im Umfang von 80 % in Frage kommt. Betreffend die restlichen
Verfahren erscheint es sinnvoll, den diesbezüglichen Kostenüberwälzungsentscheid
bis zum Entscheid im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren
wegen falscher Anschuldigung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird gehalten,
das Appellationsgericht über den Ausgang dieses Verfahrens zu orientieren.
5.
5.1 Den
Erwägungen folgend unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
fast vollständig. Einzig in Bezug auf die Kostenfolge vermag sie teilweise
durchzudringen. Sie hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahren zum grossen
Teil zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr deshalb eine um 10 %
reduzierte Urteilsgebühr (anstatt CHF 1'000.– CHF 900.–) aufzuerlegen. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Diese bedingt
allerdings, dass das ergriffene Rechtsmittel nicht von Vornherein als
aussichtlos erscheint. Aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen
Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dies muss für das vorliegende
Verfahren, abgesehen von der Beschwerde gegen die Einstellung nach lit. a der
Verfügung, klar verneint werden, wie sich aus den vorgehenden Erwägungen
ergibt. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihr deshalb nur im Umfang von
20 % der entstandenen und geltend gemachten Kosten gewährt. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Die Kosten der
Wahlverteidigung der Beschwerdegegnerin werden als Parteientschädigung aus der
Staatskasse entrichtet. Die dazu eingereichte Honorarnote erweist sich als
angemessen und der geltend gemachte Betrag wird entschädigt. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Einstellung der
Verfahren gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020
wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die
Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 werden der Beschwerdeführerin die
Kosten des Strafverfahrens im Umfang von CHF 1'457.20 zuzüglich einer Gebühr
von CHF 400.– (total CHF 1'857.20) auferlegt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist über die
Kostenüberwälzung betreffend die Kosten der Wahlverteidigung der
Beschwerdegegnerin (Ziff. 7 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli
2020) nach Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten
Strafverfahrens (Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli
2020) zu befinden. Eine allfällige dannzumalige Kostenüberwälzung kann maximal
80 % der Kosten der Wahlverteidigung und damit maximal CHF 3'661.70 betragen.
Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Appellationsgericht über den Ausgang
des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive
Auslagen).
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird
in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 20 % ein Honorar
von CHF 873.20 und ein Auslagenersatz von CHF 31.85, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 69.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung
von total CHF 3'454.40 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der
Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).