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Entscheid

BES.2020.155

Verfahrenseinstellung

1. Februar 2023Deutsch45 min

entweder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden oder

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.155

ENTSCHEID

vom 1.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juli 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Ziffer 1 der

Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

(bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren zusammengefassten

Strafverfahren) wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachem

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher

Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen B____ ein, weil

entweder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden oder

weil kein Tatverdacht genügend erhärtet sei, dass sich eine Anklage

rechtfertige. Die einzelnen Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung

gegen B____ geführt hatten, listet die Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung je einzeln unter den Buchstaben a bis l auf. Gleichzeitig

mit der Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2,

dass betreffend die vormalig gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss

Buchstaben b bis l der Verfügung, von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen

falscher Anschuldigung gegen die Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____,

welche sich im Verfahren gegen B____ als Privatklägerin konstituiert hatte,

wurden die vollständigen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 2'221.50

auferlegt (Ziff. 3 der Verfügung). B____ wurde eine Haftentschädigung in der

Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine Aufwendungen und Bemühungen

ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft

ausgerichtet (Ziffern 4 bis 6 der Verfügung). A____ wurde verpflichtet, der

Kasse der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten

von B____ (gemäss Ziffern 4 bis 6 der Verfügung) den Betrag von CHF 4'577.15

zurück zu erstatten (Ziffer 7 der Verfügung).

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe

vom 13. August 2020 Beschwerde einreichen lassen. Sie beantragt die

Aufhebung der Verfügung, unter o/e- Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 14. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 25. September 2020 lässt B____ (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter

o/e-Kostenfolge, beantragen.

Mit Eingabe vom

20. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass die Beschwerdeführerin das

Mandatsverhältnis aufgelöst habe, weshalb er sie nicht mehr vertrete. Mit

Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass er die

anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache

übernommen habe.

Mit Replik vom

26. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren

festhalten. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.

322.

Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit

der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als

Privatklägerin konstituiert und ist folglich Partei im Strafverfahren gegen die

Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ist zur Beschwerde

legitimiert, zumal sie als Privatklägerin ein Interesse an der Strafverfolgung

der Beschwerdegegnerin geltend machen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Auf

die rechtzeitig und in weiten Teilen formrichtig eingereichte Beschwerde ist

mit den nachfolgenden Ausnahmen einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.

Juli 2020 vollumfänglich angefochten. Nicht anfechtbar ist allerdings Ziffer 2

der Verfügung, wonach gegen die Beschwerdeführerin betreffend die beanzeigten Vorfälle

Buchstabe b bis l der Verfügung ein Strafverfahren wegen (mehrfacher) falscher

Anschuldigung eingeleitet wird (Art. 300 Abs. 3 StPO). Zudem finden sich in der

Beschwerde keine Ausführungen dazu, weshalb die Ausrichtung einer

Haftentschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht in Ordnung sein soll (Ziff.

4) und fehlen Ausführungen zur Anfechtung der Einstellungen betreffend die

Buchstaben e, f, und g der Verfügung (s. auch unten E. 3.7). Folglich sind auch

diese Inhalte der Einstellungsverfügung nicht angefochten bzw. ist darauf nicht

einzutreten.

2.

Hintergrund der

Strafanzeigen und -anträge der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin

ist, soweit aus den Akten ersichtlich, die vormalige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in einer Kindertagesstätte, wo sie zusammen mit C____ und D____

arbeitete. Eine Weile führten die Beschwerdeführerin und C____ die

Kindertagesstätte gemeinsam, allerdings kam es zu massiven Konflikten zwischen

den beiden, insbesondere in Bezug auf die Inhaberschaft. Am Ende war die

Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin, Geschäftsführerin mit

Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In

der Kindertagesstätte wurden sogenannte «[...]» Kurse für Kleinkinder

angeboten. Um dies tun zu können, bedarf es eines Franchise-Vertrages. Der

entsprechende Franchise-Vertrag wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2019

seitens des Franchisegebers den damaligen Franchisenehmerinnen, der

Beschwerdeführerin und C____, fristlos gekündigt (act. 159). Gemäss Aussagen

der Beschwerdeführerin habe C____ der Beschwerdegegnerin geholfen, das «[...]

zu übernehmen» (gemeint wohl der Erhalt eines Franchise-Vertrages vom

Franchisegeber). C____ habe nach ihrem Ausscheiden aus der vormalig gemeinsam

mit der Beschwerdeführerin geführten Kindertagestätte zusammen mit der Beschwerdegegnerin

gearbeitet und eine neue Kindertagestätte an einem anderen Ort eröffnet

(Beschwerdeakten [B-act.] 97). Die Beschwerdeführerin hat auch gegen C____ und D____

diverse Strafanzeigen und –anträge eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin

gegen C____ eingeleiteten Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft mit

Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 beendet. Die hiergegen erhobene

Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts

vom 5. April 2022 (BES.2020.150) grösstenteils abgewiesen. Insbesondere ein

Streit am 30. Januar 2019 in den Räumlichkeiten der Kindestagesstätte

zwischen der Beschwerdegegnerin auf der einen und C____ und D____ auf der

anderen Seite – welcher (nebst anderem) Gegenstand der Strafverfahren gegen C____

und D____ ist bzw. war – bekamen einige Eltern der in der Tagesstätte betreuten

Kinder mit, was wohl negative Auswirkungen auf die damalige Geschäftstätigkeit

der zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geleiteten Tagesstätte

hatte. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin lernten sich offenbar

unabhängig von den Ereignissen in der Kindertagesstätte bereits zu einem

früheren Zeitpunkt in einer Kirchengemeinschaft kennen.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt

ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die

Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in

Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung

mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die

Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft,

eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem

Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig

gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann

einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;

statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Als

einleitende Bemerkung ist den Erwägungen zu den einzelnen Einstellungen

vorausgehend festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft wohl im Laufe der

regelmässig eingehenden Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin mit der

schwierigen Aufgabe konfrontiert sah, die Frage zu beantworten, wie

wahrscheinlich es ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in

der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten plumpen Art und Weise immer

wieder belästigt, bedroht und verletzt und dabei auch nicht davor

zurückschrecken soll, die Kinder der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Dies

vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin letztlich für alle beanzeigten

Vorfälle keine eindeutigen Beweise vorzulegen vermochte und es (seltsamerweise)

auch nie Zeugen gab. Für mögliche Anzeichen einer Falschbelastung geradezu

entlarvend erweist sich der letzte beanzeigte Vorfall vom 15. Februar 2020 (s.

unten E. 3.12). Dass die Staatsanwaltschaft nach diesem Ereignis nicht mehr

bereit war, alle irgendwie noch erdenklichen und allenfalls sehr kostspieligen

Ermittlungshandlungen vor Einstellung der diversen Strafverfahren vorzunehmen

(wie dies in der Beschwerde teilweise gerügt wird), erweist sich im Lichte

dieses Ereignisses (nebst den nachfolgend aufgeführten Argumenten) als richtig.

Der Vorfall vom 15. Februar 2020 lässt nämlich kaum einen anderen Schluss

zu, als dass die Beschwerdeführerin sich möglicherweise der falschen Anschuldigung

(Art. 303 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) schuldig gemacht hat. Dies hat umso

mehr zu gelten, als auch in den von der Beschwerdeführerin gegen C____

angestrebten Strafverfahren der Verdacht besteht, dass sie diese bewusst zu

Unrecht und unter allfälliger Fälschung von Beweisen belastet hat (s. dazu AGE

BES.2020.150 vom 5. April 2022 insbesondere E. 2.3.5). Bezeichnenderweise

legte die Beschwerdeführerin auch in jenem Verfahren immer nur Ausdrucke von

angeblich erhaltenen E-Mail-Schreiben vor und handelt es sich auch dort jeweils

um Ausdrucke von weitergeleiteten E-Mail-Schreiben anstatt um direkte Ausdrucke

aus dem E-Mail-Eingangspostfach der Beschwerdeführerin.

3.3

3.3.1

Das

erste eingestellte Verfahren (Verfügung Buchstabe a) gegen die Beschwerdegegnerin

wurde mit Anzeige der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2019 der Polizei zur

Kenntnis gebracht. Gemäss Polizeirapport vom 27. Februar 2019 berichtete die

Beschwerdeführerin, sie habe mit C____ die Kindertagesstätte geführt und die

Beschwerdegegnerin habe «in den Betrieb einsteigen» wollen, doch sie habe nicht

gewollt, dass die Beschwerdegegnerin dort arbeite. Die Beschwerdegegnerin müsse

so wütend gewesen sein, dass sie sich mit C____ und D____ zusammengetan habe.

Gemeinsam hätten sie ein E-Mail-Schreiben verfasst, in welchem ihr Ehemann als

Sexualstraftäter bezeichnet und ihr die Qualifikation zur Kinderbetreuung

abgesprochen worden sei. Es sei im Schreiben über das Stattfinden von

häuslicher Gewalt bei ihr zu Hause berichtet und ausgeführt worden, ihr Sohn

sei diesbezüglich polizeilich befragt worden. Im Anhang des Schreibens seien

Fotos von ihr versandt worden. Auch sei das Foto eines verurteilten

Sexualstraftäters im Schreiben enthalten, welcher ihr Ehemann sein solle. Es

handle sich dabei aber nicht um ihren Ehemann, dieser sei kein verurteilter

Sexualstraftäter. In dem Schreiben stünden noch andere Sachen, die ihre

Glaubwürdigkeit und ihren Ruf schädigen würden. Das E-Mail-Schreiben sei an

diverse Personen aus ihrem Umfeld versandt worden (act. 271 f.).

Dem der Polizei

als Ausdruck abgegebenen E-Mail-Schreiben vom 27. Februar 2019 ist

zusammengefasst und sinngemäss unter dem Vermerk «Die Wahrheit über A____ und

ihren Ehemann E____ – ein verurteilter Sexualstraftäter» zu entnehmen, dass es

sich bei der Beschwerdeführerin um eine instabile Person handle, welche die

eigenen drei Kinder zu Hause häuslicher Gewalt ausgesetzt habe. Ihre ständigen

verleumderischen Anschuldigungen gegen langjähriges früheres Personal der

Vorschule an der [...] seien Lügen und Halbwahrheiten, wie das Schreiben

aufzeigen werde. Ihr Ehemann E____ sei ein in den USA verurteilter

Sexualstraftäter, welcher auf der Internetseite des Federal Bureau of

Investigation (FBI) aufgeführt sei (dazu wird im Schreiben ein Weblink angegeben;

auf dieser Seite könne man die Angaben im Schreiben über den Ehemann

überprüfen). Der Übergriff sei gegenüber einem 11-jährigen Opfer erfolgt und

der Ehemann habe 6 Jahre Freiheitsstrafe abgesessen. Diese Informationen

stünden im eklatanten Widerspruch zu einer von der Beschwerdeführerin kürzlich

in einem Schreiben an die Eltern vorgebrachten «Entschuldigung», in welcher sie

ausgeführt habe, ihr Ehemann sei wunderbar im Umgang mit Kindern. Ihre Kinder

würden so viel von ihm lernen, er sei liebend und fürsorglich und sie sorge

sich nie um ihre Kinder. Was auch immer die Beschwerdeführerin erzählt habe, es

handle sich dabei um Verschleierung und «fake news». Viele seien sich der

Verschlechterung der vormalig fröhlichen Stimmung an der Vorschule, welche vor

der Ankunft der Beschwerdeführerin existiert habe, wie auch dem Personalabgang

von langjährigem und bei den Kindern beliebtem Personal, bewusst. Dem

E-Mail-Schreiben sind Fotos der Beschwerdeführerin angehängt, welche einen

Vorfall häuslicher Gewalt vom 27. Juli 2018 belegen sollen.

Das Schreiben

wurde seitens der Beschwerdeführerin entgegen den Anweisungen der

Staatsanwaltschaft nicht ins Deutsche übersetzt (entsprechend wurde die

Zusammenfassung direkt dem englischen Text entnommen).

3.3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die

Beschwerdegegnerin bestreite die Urheberschaft und das Versenden dieses

E-Mail-Schreibens an Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin

(insbesondere Kunden der Kindertagesstätte [...]) vom 27. Februar 2019 nicht.

Sie mache jedoch geltend, dass der Inhalt des Schreibens der Wahrheit

entspreche und sie dieses in guten Treuen zur Wahrung öffentlicher Interessen

sowie mit begründeter Veranlassung versendet habe. Aufgrund der erfolgten

Ermittlungen sei erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im

deliktsrelevanten Zeitraum von Ende des Jahres 2018 bis Anfang des Jahres 2019

in der Kindertagesstätte [...] aufgehalten und Kontakt mit den betreuten

Kindern gehabt habe. Zudem leite der im Schreiben angegebene Internetlink auf

eine Person mit gleichem Namen und Geburtsdatum wie der Ehemann der

Beschwerdeführerin und die dort aufgelistete Person sei wegen eines

qualifizierten sexuellen Übergriffs zum Nachteil eines Kindes verurteilt

worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin an solche

Informationen gekommen sein soll, wenn nicht durch die Beschwerdeführerin

selbst oder von jemanden aus deren engsten und privaten Umfeld. Sodann hätten

sich die Beschwerdegegnerin sowie weitere Personen aus dem Umfeld der

Kindertagesstätte [...] nachweislich an die Behörden des Kantons gewandt, um

auf die in ihren Augen bestehenden Missstände in der Kindertagesstätte [...]

aufmerksam zu machen. Allerdings hätten die Beschwerdegegnerin und die anderen

Personen den Eindruck gewonnen, die zuständigen Behörden würden nichts gegen

die Missstände unternehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich erst nach dem aus

ihrer Sicht erfolglosen Beschreiten des Amtsweges direkt an die Eltern der von

den angeblichen Missständen betroffenen Kinder gewandt. Damit sei

rechtsgenügend belegt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr

verbreiteten Informationen über den Ehemann der Beschwerdeführerin gute Gründe

hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Das Verfahren könne damit

gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden, da ein

Rechtfertigungsgrund gemäss art. 173 Ziff. 2 StGB vorliege.

Die

Beschwerdeführerin lässt demgegenüber replicando ausführen, es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die

Beschwerdegegnerin habe in guten Treuen davon ausgehen können, der auf der

Internetseite aufgelistete Sexualverbrecher sei ihr Ehemann. Dieser habe einen

anderen Familiennamen und sehe anders aus. Insbesondere die Stirnfront und die

Nase seien «deutlich abweichend». Auch die Körpergrössen würden nicht

übereinstimmen. Der Staatsanwaltschaft wäre es sodann ein Leichtes gewesen,

anhand einer Fingerabdrucküberprüfung herauszufinden, ob es sich um den Ehemann

oder eben eine andere Person handle. Die diesbezügliche Behauptung der

Beschwerdegegnerin entspreche weder der Wahrheit, noch seien die Anforderungen

an den Wahrheitsbeweis von der Staatsanwaltschaft rechtsgenügend überprüft

worden. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hätten sodann vor dem Hintergrund

von deren späteren E-Mail-Schreiben vom 30. Mai 2019 überprüft werden sollen.

Angesichts der dortigen Aussagen der Beschwerdegegnerin sei deren geltend

gemachtes Motiv für das Versenden des Schreibens vom 27. Februar 2019 «mehr als

zweifelhaft». In der ersten Beschwerdeschrift hatte die Beschwerdeführerin

geltend machen lassen, ihr Ehemann habe noch nie in seinem Leben einen Fuss in

die Vereinigten Staaten gesetzt. Der angebliche Hyperlink zu der Website

betreffend Sexualverbrecher funktioniere zudem gar nicht. Anhand der IP-Adresse

lasse sich die Urheberschaft der fraglichen Website kriminaltechnisch

ermitteln. Es handle sich kaum um eine offizielle Website der Regierung des

Staates Texas.

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet das Verfassen und den Versand des

gegenständlichen E-Mail-Schreibens nicht. Sie lässt im Beschwerdeverfahren

ausführen, sie sei überrascht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch nie

in den USA gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin spreche «praktisch nur

Englisch», weil sie den grössten Teil ihres Lebens in den USA verbracht habe,

mutmasslich dort ihren Ehemann kennen gelernt habe und mit ihm zusammen in die

Schweiz eingereist sei. Es sei die Beschwerdeführerin gewesen, die im Sommer

2018.

den Eintrag ihres Ehemannes in Sexualstraftäterregister des Gliedstaates

Texas gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnt habe. Dasselbe hätten auch die

besorgten Eltern der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erzählt. Diese

hätten der Beschwerdegegnerin auch erklärt, ihr Schwiegersohn sei wegen seiner

Verurteilung zu einer Sexualstraftat aus den USA ausgewiesen worden.

3.3.3

Der

üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemandem bei einem anderen eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]). Die solchen Tuns beschuldige Person ist nicht strafbar, wenn

sie beweist, dass die vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass

sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173

Ziff. 2 StGB). Ein relevanter Eingriff in die Ehre liegt bereits dann vor, wenn

eine Handlung geeignet ist, die Bewertung einer Person durch ihre Mitmenschen

zu ihren Ungunsten (eine Rufminderung, eine «Image-Verschlechterung») zu

bewirken. Geschützt wird gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich

ausschliesslich die sogenannte sittliche Ehre, nicht aber der gesellschaftliche

Ruf, namentlich die Herabsetzung einer Person in beruflicher Hinsicht.

Relativiert wurde die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung insofern,

als das Bundesgericht Vorwürfe gegen die gesellschaftliche Ehre dann als

strafrechtlich relevant anerkennt, wenn sie zugleich die Geltung der

betroffenen Person als ehrbarer Mensch betreffen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 14, 19). Damit der

beschuldigten Person der Gutglaubensbeweis betreffend ihre ehrverletzende

Äusserung gelingen kann, muss sie ernsthafte Gründe belegen können, warum sie

von der Wahrheit ihrer Äusserung ausging. Die erforderliche Informations- und

Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind

unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Der Gutglaubensbeweis muss

sich sodann auf Umstände abstützen, die der beschuldigen Person zum Zeitpunkt

der Äusserung bekannt waren. Die Zulassung zum Gutglaubensbeweis bedarf sodann

einer begründeten Veranlassung, die ehrverletzende Äusserung zu tätigen, wozu

insbesondere die Wahrung öffentlicher Interessen zählt. Die der Verleumdung

beschuldigte Person trägt die Beweislast für den Gutglaubensbeweis (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21 ff.).

Die Beweislast trägt die beschuldige Person auch, wenn sie belegen will, dass

ihre Aussage wahr ist (sog. Wahrheitsbeweis; Riklin,

a.a.O., Art. 173 StGB N 13). Die Verleumdung ist ein Antragsdelikt (Art.

173.

Ziff. 1 StGB).

3.3.4

In

den Akten findet sich einzig ein Strafantrag vom 27. Februar 2019 gegen C____

(act. 319). Allerdings ist dem Polizeirapport vom 27. Februar 2019 (act. 270

ff.), welcher die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin gegen die

Beschwerdegegnerin, C____ und D____ dokumentiert, zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin Strafantrag gegen alle beanzeigten Personen stelle (act.

273). Damit ist vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auszugehen.

Indessen hat

sich die Beschwerdeführerin mit vor Zivilgericht getroffener Vereinbarung mit

der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2019 (act. 433; s. auch act. 435 f.:

Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2019, mit welchem die Vereinbarung zu

Protokoll genommen, das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde und den

Parteien eine Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angedroht

wurde) verpflichtet, diesen Strafantrag zurück zu ziehen, wenn die

Beschwerdegegnerin ein (in der Vereinbarung ausformuliertes) E-Mail-Schreiben

an die Eltern der Kinder aus der Tagesstätte versende und sich damit von einem

zuvor von ihr versandten E-Mail-Schreiben distanziere. Allerdings ist in der

Vereinbarung von einem E-Mail-Schreiben (von welchem es sich zu distanzieren

gelte) versandt am 26. März 2019 die Rede. Die Beschwerdeführerin lässt aber

unmissverständlich ausführen, dass damit das vorliegend zur Debatte stehende

Schreiben vom 27. Februar 2019 gemeint sei (s. Ausführungen dazu in der Replik

vom 26. November 2020 S. 6 Ziff. 9 [B-act. 154], mit Verweis auf die

entsprechenden Aktenstellen). An diese Vereinbarung hat sich die

Beschwerdeführerin nun offensichtlich nicht gehalten, obwohl das vereinbarte

Schreiben am 30. Mai 2019 von der Beschwerdegegnerin versandt wurde

(s. unten E. 3.4). Angesichts dieses Vertragsbruchs stellt sich die Frage nach

der grundsätzlichen Strafwürdigkeit des Vorfalls unter dem Aspekt der

Wiedergutmachung (Art. 53 StGB; zur möglichen Wiedergutmachung durch

Berichtigung, Versöhnungsgespräch s. Riklin,

a.a.O., Art. 53 N 15).

3.3.5

Die

Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Rüge gegen die Einstellung des

Verfahrens wegen Verleumdung auf Ausführungen zur (Un)richtigkeit der im

inkriminierten Schreiben enthaltenen Angabe, ihr Ehemann sei ein verurteilter

Sexualstraftäter. Die übrigen Inhalte des E-Mail Schreibens werden in der Beschwerde

und in der Replik nicht besprochen. Es kann folglich davon ausgegangen werden,

dass diese seitens der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt und/oder als

nicht verleumderisch erachtet werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO; Keller, in: Donatsch et al, Kommentar

zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 396 N 14).

3.3.6

Fraglich

ist, ob mit der Behauptung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein

verurteilter Sexualstraftäter, überhaupt die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin

tangiert wird, schliesslich wird nicht sie der Begehung eines Sexualverbrechens

in der Vergangenheit bezichtigt, sondern ihr Ehemann. Gemäss der Lehre geht die

Auffassung (zu) weit, eine Person könne in der eigenen Ehre aufgrund ehrrühriger

Behauptungen über einen Angehörigen verletzt sein (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 9).

Damit spricht (auch) die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein

Sachgericht den Tatbestand der Verleumdung als nicht erfüllt sieht (Art. 319

Abs. 1 lit b StPO), für die Einstellung des Strafverfahrens.

3.3.7

Die

Staatsanwaltschaft argumentiert indessen im Wesentlichen damit, dass der

Beschwerdegegnerin der Gutglaubensbeweis betreffend ihre Angaben gelingen

würde, weshalb sie das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO

einstellte. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich, die

Staatsanwaltschaft habe den beanzeigten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da

der Wahrheitsbeweis betreffend eine Aussage nur erbracht sei, wenn diese in

ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspreche. Diese Ausführungen

verfangen nicht, da die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich nicht auf den Wahrheits-

sondern auf den Gutglaubensbeweis beziehen. Fehl geht die

Beschwerdeführerin auch in ihrer Annahme, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen

der Führung eines Verleumdungsverfahrens gehalten, die Wahrheit betreffend eine

(möglicherweise) verleumderischen Aussage zu erforschen. Wie dargelegt, obliegt

der Wahrheitsbeweis hier einzig und allein der beschuldigten Person, die sich

überdies auf Belege zu stützen hat, die ihr zum «Tatzeitpunkt» bekannt waren.

Die Beschwerdegegnerin behauptet aber gar nicht, absolute Gewissheit darüber zu

haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein verurteilter

Sexualstraftätet sei. Sie macht im Gegenteil geltend, dieses Wissen von der

Beschwerdeführerin und deren Eltern zu haben. Dies vermag insofern zu

überzeugen, als nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin bei all den

im Internet vorhandenen Informationen ausgerechnet auf den von ihr mit dem

E-Mail-Schreiben versandten Internetlink gekommen sein soll. Dass sie rein

zufällig im texanischen Register betreffend verurteilte Sexualstraftäter auf

eine Person gestossen sein soll, die den Vornamen des Ehemannes der

Beschwerdeführerin trägt und am selben Tag wie dieser geboren ist, erscheint

äusserst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht zugestimmt

werden, wenn sie ausführen lässt, die im Register aufgeführte Person sehe ihrem

Ehemann überhaupt nicht ähnlich. Das Gegenteil trifft zu: auffällig ist

insbesondere die Übereinstimmung der Ohren in Bezug auf deren Grösse, deren

Abstehen vom Kopf (insbesondere das linke Ohr) und Form der Ohrmuscheln. Auch

der geradezu identische Haaransatz sticht ins Auge und es handelt sich

(entgegen dem Eintrag im texanischen Register als «race: white»: B-act. 74)

beim Abgebildeten im Register um eine Person, die – wie der Ehemann der

Beschwerdeführerin – wohl ethnische Wurzeln im lateinamerikanischen Raum haben

dürfte (vgl. zur Ähnlichkeit insbesondere die Fotografien B-act. 74 bis 77).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht auch der vom Nachnamen

ihres Ehemannes abweichende Nachnamen «[...]» im Register nicht gegen das

erfolgreiche Führen des Gutglaubensbeweises. Vielmehr fällt auf, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen der gängigen Namensbildung in den

lateinamerikanischen Ländern nicht zwei Nachnamen (denjenigen des Vaters und der

Mutter) trägt. Auf seinen Dokumenten ist dementsprechend kein Vater

eingetragen. Damit ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin (wohl von der

Beschwerdeführerin oder deren Familie) gewusst haben will, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin in dem Register unter dem Namen seiner Adoptivfamilie ([...])

erfasst worden sei (Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 31. Mai 2018, act. 154). Schlichtweg falsch

ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Körpergrössen würden

nicht übereinstimmen. Der Mann im Register sei nur 175 cm gross, ihr Ehemann

messe aber 178 cm. Gemäss dem Register misst [...] 5,9 ft, was knapp 180 cm

entspricht ([1 ft = 30,48cm] 5,9 ft x 30,48 cm = 179,832 cm). Im Übrigen ist

die Körpergrösse des Ehemannes den als Beweis eingereichten Dokumenten nicht zu

entnehmen (B-act. 170 ff.) und sind behördliche Massangaben in diesem Bereich

oft ungenau. Dass die Beschwerdegegnerin vor der Bekanntgabe ihrer

Informationen vieles unternommen hat, um über die Behörden ein Eingreifen in

die familiäre und berufliche Situation der Beschwerdeführerin zu erreichen,

wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch zur von der

Beschwerdegegnerin geltend gemachten Notwendigkeit, die Eltern der Kinder über

ihr (möglicherweise vermeintliches) Wissen zu informieren, äussert sie sich

nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden kann,

dass ein Sachgericht den Gutglaubensbeweis als durch die Beschwerdegegnerin

erbracht sehen würde, weil die Beschwerdegegnerin glaubhaft darlegen kann, dass

sie zu diesen Informationen durch die Beschwerdeführerin selbst gelangte und

ausserdem handelte, um die Kinder in der Tagesstätte vor in ihren Augen

unhaltbaren Zuständen zu schützen.

Nachdem die

Staatsanwaltschaft ausserdem die Behauptung der Beschwerdeführerin, der

angegebene Internetlink auf das texanische Register über verurteilte

Sexualstraftäter existiere gar nicht (mehr), mit Stellungnahme vom 14.

September 2020 durch Beifügung eines aktuellen Ausdrucks des Registereintrags

(B-act. 74 f.) hat widerlegen können, lässt sie replicando ausführen, die

Authentizität der Website sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden.

Dieser Vorwurf greift enorm weit und unterstellt letztlich, eine gesamte

Website sei zu Verleumdungszwecken erstellt worden. Angesichts der Ausführungen

zur Führung des Gutglaubensbeweises durch die Beschwerdegegnerin erscheint dies

geradezu abstrus. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der Stellungnahme vom 25. September 2020 verwiesen werden, wonach die

Internetseite auch mit der Website des US-Departements of Justice verlinkt ist

(B-act. 120 f.).

3.3.8

Zusammenfassend

ist die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, da eine

Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Verleumdung aus drei Gründen

unwahrscheinlich erscheint: der fraglichen Strafwürdigkeit wegen

Wiedergutmachung (E. 3.3.4), der fraglichen Tatbestandsmässigkeit (E. 3.3.6)

und der realistischen Chance auf Erbringung des Gutglaubensbeweises durch die

Beschwerdegegnerin (E. 3.3.6).

3.4

Betreffend

die Einstellung des Verfahrens der mit Strafanzeige vom 17. Mai 2019

(act. 394 ff., 416 ff.) beanzeigten Delikte (Verfügung Buchstabe b), bestreitet

die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt

gar keinen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (betreffend Kontakt- und

Annäherungsverbot, s. oben E. 3.3.4) begehen konnte, da eine solche Verfügung

gegen die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorlag. Soweit sie

insistiert, die Beschwerdegegnerin habe das ebenfalls am 17. Mai 2019 der

Polizei übergebene undatierte Drohschreiben verfasst und in ihren Briefkasten

gelegt sowie sie danach bei der Arbeit aufgesucht, ist mit der

Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass weder ein Tatbestand noch eine

Täterschaft auch nur ansatzweise bewiesen werden kann. Beim Schreiben handelt

es sich um einen maschinengeschriebenen Text ohne handschriftliche

Unterschrift, dessen Urheberschaft von der Beschwerdegegnerin bestritten wird

und ihr offensichtlich auch kaum nachgewiesen werden kann. Ebenso wenig liegen

– abgesehen von der Aussage der Beschwerdeführerin – Indizien, geschweige denn

Beweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin nach dem angeblichen Deponieren

des Briefes zum damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin begab. Dass die

Staatsanwaltschaft dieses angebliche Auftauchen beim Arbeitsort der

Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung nicht einmal erwähnt, ist

sodann nachvollziehbar, weil sich aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Mai

2019.

nicht ergibt, dass sie diesen angeblichen Vorfall als Bedrohung

wahrgenommen haben will. Vielmehr erscheinen die Angaben im Zusammenhang mit

dem behaupteten Verstoss gegen ein (nicht existentes) Kontakt- und

Annäherungsverbot ergangen zu sein (s. Polizeirapport vom 17. Mai 2019 act.

395, 417). Auch der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. August 2019 ist

nicht anderes zu entnehmen. Auf den dortigen Vorhalt, es existierte gar kein

Kontakt- und Annäherungsverbot zu Lasten der Beschwerdegegnerin, erklärte die

Beschwerdeführerin einzig, die Beschwerdegegnerin sei zusammen mit C____ zu ihr

ins Geschäft gekommen und sagte: « […] Der wichtige Punkt, welcher hier

diskutiert werden muss, ist, dass all diese Frauen zusammen gearbeitet haben». Daraufhin

wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Anliegen allenfalls

zivilrechtlicher Natur seien (act. 425). Dem Protokoll ist mithin kein Vorwurf

der Drohung zu entnehmen. Zusammengefasst wurde das Verfahren betreffend die

von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwürfe richtigerweise gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

3.5

Mit Anzeige vom 5. Juni 2019 (Verfügung

Buchstabe c) informierte die Beschwerdeführerin die Polizei

darüber, dass sie entgegen einer bestehenden und vor Zivilgericht am 28. Mai

2019.

(act. 433 ff; s. auch oben E. 3.3.4) abgeschlossenen Vereinbarung

betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot zwischen ihr und der

Beschwerdegegnerin, von dieser über E-Mail-Schreiben kontaktiert worden sei und

die Beschwerdegegnerin sie in einem der erhaltenen E-Mail-Schreiben auch

bedrohe.

Der

Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie in der Einstellungsverfügung in

Bezug auf den Versand eines E-Mail-Schreibens durch die Beschwerdegegnerin an

die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 (welches inhaltlich den Text

wiedergibt, den zu schreiben und an die Kunden der vormalig von der

Beschwerdeführerin geführten Tagesstätte zu versenden die Beschwerdeführerin

sich in der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 [act. 433 ff.] verpflichtet hatte)

darlegt, es grenze an überspitzten Formalismus, der Beschwerdegegnerin

vorzuwerfen, sie habe dieses Schreiben (auch) direkt der Beschwerdeführerin

zugestellt, anstatt – wie in der Vereinbarung abgemacht – diese im c/c

aufzuführen. Diese Abweichung von der Abmachung stellt schwerlich eine

Verletzung des vereinbarten Kontakt- und Annäherungsverbots dar. Für die

Strafverfolgungsbehörden unerheblich ist entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sodann, von welchem E-Mail-account aus, die

Beschwerdegegnerin dieses Schreiben versandt hat, schliesslich bestreitet diese

die Urheberschaft gar nicht. Zu den angeblich von der Beschwerdegegnerin

ebenfalls am 30. Mai 2019 versandten E-Mail-Schreiben, mit welchen sie

einerseits die im E-Mail-Schreiben vom 28. Mai 2019 gegenüber den Eltern der

Kinder in der Tagesstätte gemachten Ausführungen widerrufen und andererseits

die Beschwerdeführerin bedroht haben soll, ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zu dieser von ihr behaupteten Rechtsverletzung keinerlei

tauglichen Beweise eingereicht hat. Der angebliche Ausdruck der

E-Mail-Schreiben kann nämlich problemlos manipuliert werden. So kann

beispielsweise der Inhalt eines E-mail-Schreibens auf ein Worddokument kopiert

und komplett inhaltsverändert werden. Gleichzeitig ist nicht nachvollziehbar,

weshalb die Beschwerdeführerin zum Beweis dieser angeblichen Drohschreiben

nicht deren Eingang auf ihrem Mailaccount, sondern immer mittels

weitergeleiteter E-Mail-Schreiben belegt, was den Eindruck möglicher

Manipulation verstärkt. Hinzu kommt, dass die angeblichen Ausdrucke, anders als

andere angebliche E-Mail-Ausdrucke (vgl. act. 543), noch nicht einmal eine

Websiteangabe (Bsp.: https://outlook.live.com/mail/...) wiedergeben, wie dies

beim Ausdrucken von E-Mail-Schreiben direkt ab dem Benutzerkonto der Fall ist.

Zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die

Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zur Sache habe darlegen können, dass das

angeblich von ihr versandte Schreiben nicht ihrem Schreibstil und ihrem

Rechtsschreibniveau entspreche. Insgesamt ist festzustellen, dass auch

betreffend diese Anzeige mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft nicht

ernsthaft mit einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin zu rechnen ist. Das

Verfahren wurde zur Recht eingestellt.

3.6

Am

24.

Juni 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe

sich ihr in Verletzung des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbotes im

Schützenmattpark genähert und mit ihr gesprochen. Am 25. Juni 2019 ergänzte sie

diese Angaben gegenüber der Polizei mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin

habe sie dabei auch mit einem langen Stock tätlich angegangen (Polizeirapport

vom 29. Juni 2019 act. 486 ff.).

Auch hier

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil eine Verurteilung

mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft wenig wahrscheinlich erscheine

(Verfügung Buchstabe d). Zu dieser Verfahrenseinstellung lässt die

Beschwerdeführerin einzig ausführen, das zur Belegung der angeblichen

Verletzung durch den Holzstock eingereichte Arztzeugnis sei nicht per se

untauglich, ihre Behauptung zu belegen. Damit blendet sie aus, dass die

Beschwerdegegnerin bestreitet, zum fraglichen Zeitpunkt den Park betreten zu

haben. Sie sei einzig auf der angrenzenden Strasse unterwegs gewesen. Anderes

kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage tatsächlich kaum

nachgewiesen werden. Das von der Beschwerdeführerin angeblich kurz nach dem

angeblichen Vorfall erstellte Foto zeigt die Beschwerdegegnerin– sofern es sich

bei der Person auf dem Foto überhaupt um diese handelt – nämlich auf der

Strasse ausserhalb des Parks und mutmasslich auch mehr als 100 m (näher dürfen

sich die Parteien gemäss der vor Zivilgericht geschlossenen Vereinbarung nicht

nähern) von der Beschwerdeführerin entfernt (act. 495). Das von der

Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 belegt sodann

zwar eine «Hautablederung am linken Oberarm mit begleitenden Striemen und

fraglich am Dekolleté/nahe der Drosselgrube» (act. 494), nicht aber die Ursache

dieser ärztlichen Feststellungen. Diese stehen gar im Widerspruch zu den

Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche angegeben hatte, sie habe wegen des

Angriffs mit dem Stock ein Hämatom erlitten (act. 524). Die Angaben der

Beschwerdeführerin werden gleichzeitig durch den Umstand geschwächt, dass sie

die angeblich erlittene Verletzung nicht unmittelbar mit Erstattung der Anzeige

am 24. Juni 2019 geltend machte, wofür sie keine nachvollziehbare Erklärung

abzugeben vermochte (act. 525 f.). Auch fällt auf, dass gemäss dem

eingereichten Arztzeugnis eine Fotodokumentation der Verletzung erstellt wurde,

welche die Beschwerdeführerin nicht eingereicht hat, was ebenfalls dafür

spricht, dass die ärztlich festgestellte Verletzung sich eben nicht mit der von

ihr behaupteten Verletzung durch die Beschwerdegegnerin in Einklang bringen

lässt. Aufgrund dieser Indizien- und Beweislage ist ein Freispruch viel

wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, da Sachverhalt und Täterschaft nicht als

erstellt gelten könnten, weshalb das Verfahren zur Recht eingestellt wurde.

3.7

Zur

Verfahrenseinstellung der am 10. Juli 2019 beanzeigten angeblichen Verletzung

des Kontakt- und Annäherungsverbots durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung

Buchstabe e) äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13.

August 2020 nicht bzw. legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar, aus

welchen Gründen die Einstellung zu Unrecht erfolgt sein soll. Dasselbe gilt für

die am 12. und 30. Juli 2019 beanzeigten Anschuldigungen gegen die

Beschwerdegegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung,

Tätlichkeiten und Drohung (Verfügung Buchstaben f und g). Zu diesen drei

Einstellungen hält die Beschwerdeschrift einzig fest: «keinen Bemerkungen»

(Beschwerde S. 14). Da der innerhalb von 10 Tagen einzureichenden

Beschwerdebegründung (s. dazu oben E. 1.1) zu entnehmen sein muss, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, ist davon auszugehen, dass diese 3

Verfahrenseinstellungen nicht angefochten sind, auch wenn im Rechtsbegehren um

vollständige Aufhebung der Verfügung ersucht wird. Eine nicht innert der

10-Tagesfrist erfolgte Begründung kann nicht nachgeholt werden (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N 14 ff.; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO

2.

Auflage 2014, Art. 396 N 9c). Die Ausführungen in der Replik sind damit

unbeachtlich und die genannten Verfahrenseinstellungen gelten als nicht

angefochten bzw. ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

3.8

Am

26.

Juli 2019 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, sie habe

Einbruchsspuren an ihrer Wohnungstüre festgestellt, welche «ziemlich sicher»

von der Beschwerdegegnerin verursacht worden seien (Polizeirapport vom 27. Juli

2019.

act. 655 ff.), die in ihre Wohnung habe eindringen wollen. Sie

stellte deswegen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 659: kein Strafantrag

wegen Hausfriedensbruchs).

Die

Staatsanwaltschaft stellte dieses Strafverfahren mit der Begründung ein, die

Liegenschaft der Beschwerdeführerin könne ohne Schlüssel gar nicht betreten

werden und es gäbe keine objektiven Beweise für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin

(Verfügung Buchstabe h). Auch hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tür zur Liegenschaft zum

angegeben Tatzeitpunkt möglicherweise nicht verschlossen war (Aktennotiz

Dispositiv

Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 act. 670), da demnach zwar die

Beschwerdegegnerin aber eben auch jede andere Person problemlos bis zur

Wohnungstüre der Beschwerdeführerin hätte gelangen können. Dass damals keine

Spuren ab Wohnungstüre genommen wurden (Fingerabdrücke oder DNA), wie der

Rechtsvertreter rügt, kann heute nicht mehr nachgeholt werden. Es ist in diesem

Zusammenhang aber zu beachten, dass die Behörden gehalten sind, sparsam mit den

ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen umzugehen, was den damaligen Entscheid,

lediglich Fotos des Türschlosses zu machen, nachvollziehbar macht. Bereits die

fotografierten Spuren an der Türe lassen nämlich nicht den sicheren Rückschluss

auf ein versuchtes Eindringen zu, sondern könnten normale Abnutzungsspuren

sein. Dies umso mehr als sich noch weitere Farbabtragungen am Türrahmen finden

und das Türschloss unbeschädigt ist (act. 660). So oder so ist der behauptete

Sachverhalt und damit auch die Täterschaft in keiner Art und Weise erstellt,

weshalb im Falle der Anklage mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Das

Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.

3.9 Eingestellt

wurde auch das Strafverfahren betreffend den von der Beschwerdeführerin am 4.

August 2021 beanzeigten Vorfall, wonach die Beschwerdegegnerin am Abend

desselben Tages den damals 8-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin zu Boden

gestossen, ins Knie gekickt und wiederum gegen das Kontakt- und

Annäherungsverbot verstossen haben soll (Verfügung Buchstabe i; Polizeirapport

vom 4. August 2019 act. 673 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt zur

Einstellung aus, es bestehe in Bezug auf den Vorfall eine «Aussage gegen

Aussage» Situation, da die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe bestreite (act.

688). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihren Depositionen in Widersprüche

verstrickt, wenn sie zuerst gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe

ihrem Sohn nicht helfen können, da sie die Tochter auf den Armen getragen habe

(act. 674 f.) und später ausgesagt habe, sie habe die Tätlichkeiten gegen den

Sohn selber gar nicht gesehen, da sie in diesem Moment der Tochter nachgerannt

sei. Ausserdem agraviere sie bzw. passe ihre Angaben den Beweisergebnissen an,

da sie bei der Einvernahme neu behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe den

Sohn auch auf den Kopf geschlagen (act. 684 f.). Den Sohn habe man mit Blick

auf das Kindswohl nicht befragt.

Der Vorinstanz

ist zuzustimmen, wenn sie bei dieser Beweislage davon ausgeht, der Tatbestand

sei nicht genügend erstellt. Die Widersprüche in den Aussagen der

Beschwerdeführerin sind aktenkundig, wobei vor allem der erst im Nachhinein

geltend gemachte Schlag auf den Kopf des Kindes auffällt. Auch wenn sprachliche

Verständigungsprobleme mit der Polizei geltend gemacht werden, ist davon

auszugehen, dass ein solches Vorgehen der Beschwerdegegnerin bereits gegenüber

der Polizei deutlich hervorgehoben worden wäre. Richtig ist auch die

Feststellung der Vorinstanz, dass die ärztlich festgestellten (leichten)

Verletzungen des Kindes (act. 678) unspezifischer Art sind und Kinder vom

Spielen regelmässigen solche Blessuren davontragen. Die festgestellte Schürfung

an der Stirn lässt sich sodann nicht mit dem behaupteten Schlag auf den Kopf

erklären. Schliesslich hätte eine Befragung des Sohnes wenig zur Klärung des

Sachverhalts beigetragen, da es sich nicht um einen «neutralen» Zeugen handelt.

Ihn nicht mit den Streitigkeiten der Mutter zu belasten und mögliche

Loyalitätskonflikte zu unterbinden, ist mit Blick auf das Kindswohl eine

nachvollziehbare und angemessene Entscheidung. Richtig ist ferner die

Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin, welche ihr Auto vor der

behaupteten Begegnung mit der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer Nähe von

deren Arbeitsplatz geparkt hatte, auch nicht geltend machen könne, diese habe

das Annäherungs- und Kontaktverbot verletzt, weil die Beschwerdeführerin eine

solche Begegnung mit der Wahl ihres Parkplatzes selber provoziert habe. Eine

tatsächliche Begegnung zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin an diesem Abend ist aber ohnehin nicht erstellt. Die

Einstellung mangels Beweises des Tatbestands und der Täterschaft erfolgte zu

Recht.

3.10 Moniert

wird auch die Verfahrenseinstellung mangels erstelltem Sachverhalt und

erstellter Täterschaft betreffend das angebliche Schreiben und Zustellen eines

Drohbriefes (Postaufgabe am 9. August 2021) durch die Beschwerdegegnerin

(Verfügung Buchstabe j). Der Staatsanwaltschaft ist ohne Weiteres zuzustimmen,

wenn sie ausführt, die Schrift auf dem Couvert sowie im Schreiben selbst habe

keine Ähnlichkeit mit derjenigen der Beschwerdegegnerin. Wie auch der

graphologische Laie unschwer erkennt, schreibt die Beschwerdegegnerin mit eher

eckig als rund anmutenden Buchstaben und verwendet handschriftlich offenbar

durchgehend Grossbuchstaben (vgl. act. 695 f, 705). Eine daktyloskopische

Untersuchung des Briefes und des Umschlags erscheinen ausserdem wenig sinnvoll.

Sollte das Schreiben nämlich tatsächlich in den Räumlichkeiten und mit Material

aus der Kindertagesstätte der Beschwerdegegnerin hergestellt worden sein, wie

dies die Absenderadresse insinuiert (act. 695), könnten derartige Spuren der

Beschwerdegegnerin auch aus anderen Gründen auf das Papier gelangt sein. Im

Übrigen wurde das Material wohl auf dem Postweg und nach Eingang bei der

Beschwerdeführerin von vielen Händen berührt und ist ohnehin massiv

«kontaminiert» und damit äusserst bedingt geeignet für eine derartige

Spurensicherung. Das Verfahren wurde deshalb mangels erstelltem Sachverhalt

(Tatbestand und Täterschaft) zu Recht eingestellt und eine ungenügende

Ermittlung ist nicht ersichtlich.

3.11 Am

19. Dezember 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin der Polizei erneut eine

angebliche Drohung sowie eine verfügungswidrige Kontaktaufnahme durch die

Beschwerdegegnerin (Polizeirapport act. 710 ff.). Sie übergab der Polizei dazu

Kopien eines Mahnschreibens (datiert vom 11. Dezember 2019) sowie des Umschlags

(Poststempel 11. Dezember 2019), in welchem das Schreiben versandt worden sei

(act. 715 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt den Versand des Mahnschreibens

nicht, sagte aber aus, der in einer anderen Druckschriftart unten am

Mahnschreiben stehende Text: «P.S: I won’t stop until you move out of Basel.

Best advise I could give you ist leave the country. Otherwise maybe I will

disappear one of your children so you finally get it. We will destroy you until

you have nothing left», habe nicht sie, sondern wohl die Beschwerdeführerin

verfasst (act. 734). Die Staatsanwaltschaft stellte auch dieses Strafverfahren

mangels Beweises der Täterschaft ein (Verfügung Buchstabe k).

Selbstredend

kann das Beibringen der Kopie eines Mahnschreibens, welchem – sogar noch unter

Verwendung einer anderen Schriftart – ein Drohschreiben zu entnehmen ist, nicht

beweisen, dass das Schreiben mit dem Drohzusatz tatsächlich von der

Beschwerdegegnerin versandt worden ist. Völlig unverständlich sind die

Ausführungen der Rechtsvertretung, wenn diese darlegt, es sei nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin eine Kopie dieses Schreibens an

ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019 habe zu den Akten geben können,

wenn die Beschwerdeführerin dieses Dokument erst am 18. Mai 2020 abgegeben

habe. Aktenkundig übergab die Beschwerdeführerin eine Kopie des Mahnschreibens,

beinhaltend die angebliche Drohung, sowie des Couverts der Polizei anlässlich

der Anzeigestellung am 19. Dezember 2019 (act. 712, 715 ff.). Den Akten ist

weiter zu entnehmen, dass sie eine Kopie dieses Schreibens und des Couverts

bereits am 12. Dezember 2019, zusammen mit anderen Unterlagen, der

Staatsanwaltschaft übergeben hatte (act. 719 ff; Eingangsstempel auf act. 728;

Aktennotiz act. 737). Dies erklärt, weshalb die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdegegnerin den Vorhalt der Urheberschaft der im Schreiben enthaltenen

Drohung bereits in deren Einvernahme vom 17. Dezember 2019 machen konnte. Die

Beschwerdegegnerin wiederum gab an ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019

keineswegs ein Mahnschreiben inklusive Drohung ab, sondern ein Exemplar (bzw.

eine Kopie davon) ohne Drohung (act. 731). Es war im Gegenteil die

Staatsanwaltschaft, welche der Beschwerdegegnerin an dieser Einvernahme auch

die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie (mit Drohung) vorlegte (act.

729). Dies wird deutlich aus dem von der Staatsanwaltschaft auf der von der

Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie hinzugefügten Bemerkung «von der bP am

17.12.2019 zu den Akten gegeben. In Einvernahme erwähnt» (act. 731), welcher

auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie fehlt (act. 729). Falsch

ist folglich auch die Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie mit

Drohung und der Bemerkung «false» zu den Akten gegeben. Es handelt sich, wie

ausgeführt, um die ihr an der Einvernahme gezeigte Kopie der

Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin schrieb denn auch nicht «false»

darauf, sondern unterschrieb die Kopie, gleich wie alle anderen Blätter des

Einvernahmeprotokolls mit ihrem Namen und dem Datum der Unterzeichnung (act.

729). Gleichzeitig reicht der (vormalige) Rechtsvertreter mit der

Beschwerdereplik nun ein Original dieses Schreibens ein und wirft der

Staatsanwaltschaft vor, es zu versäumen «sich zu vergewissern, ob das Original,

welches der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, als ganzheitlicher Ausdruck

von einem Drucker stammt, oder ob dieses auf einem zweiten, von der

Beschwerdeführerin benutzten Drucker, nachbearbeitet worden ist» (Beschwerde S.

5 f. [B-act. 15 f.], Beschwerdebeilage 4 [B-act. 65]). Diese Forderung ist

verfehlt, weil auch eine übereinstimmende Tonertinte nicht mit Sicherheit die

Urheberschaft der Beschwerdeführerin beweisen könnte, zumal beide Parteien

zufälligerweise mit derselben Tonertinte arbeiten könnten. Zudem war die

Staatsanwaltschaft niemals im Besitz des Originals, welches ja erst mit der

Beschwerde überhaupt eingereicht wurde. Zwischenzeitlich hat die

Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt und eine solche

Untersuchung dürfte von Vornherein nicht mehr möglich sein. Auch die mit Replik

vorgebrachte Forderung, man müsse herausfinden, ob es mehr als ein Exemplar

dieses Schreibens gäbe, da die Unterschrift auf dem von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Exemplar leicht von derjenigen auf dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Exemplar abweiche, ist nicht zielführend. Zwar stimmt die

Feststellung, dass die Unterschriften auf den zwei Aktenexemplaren im Rahmen

der typischen Individualität jeder einzelnen Signatur minimalst voneinander

abweichen. Allerdings ist es lebensnah und durchaus üblich, wenn die

Beschwerdegegnerin vor dem Versand des Schreibens zwei Ausdrucke desselben

machte und beide unterzeichnete: ein Exemplar für den Versand und eines für

ihre eigene Ablage. Die leichte Abweichung in der Signatur beweist mit anderen

Worten überhaupt nichts. Dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Zustellung

eines Mahnschreibens das Kontaktverbot verletzt habe, wird in der Beschwerde zu

Recht nicht behauptet und bedarf deshalb keiner Ausführungen. Die Täterschaft

der Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt und das Verfahren wurde zur Recht

eingestellt.

3.12 Am

Samstag, 15. Februar 2020, um 10.55 Uhr, meldete die Beschwerdeführerin sich

bei der Polizei und teilte mit, ihr habe soeben eine Frau, mit welcher sie sich

seit längerer Zeit im Streit befinde, in ihrer Kindertagestätte eine

Flüssigkeit über den Arm geschüttet. Den requirierenden Polizeibeamten

gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie wolle den Geburtstag

ihrer einen Tochter am Nachmittag in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte

feiern. Sie habe das Fest vorbereitet, als es an der Tür geklingelt habe. Sie

habe nicht gesehen, wer klingele und habe geöffnet. Daraufhin sei die

Beschwerdegegnerin die Treppe hochgelaufen und habe ihr mitgeteilt, dass sie es

nicht schätze, wenn die Beschwerdeführerin den Geburtstag der Tochter feiere.

Danach habe die Beschwerdegegnerin eine Flüssigkeit über sie geschüttet. Diese

brenne und ihre Haut sei rot geworden. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin

durch die Sanität betreut und es fand eine Spurensicherung statt

(Polizeirapport vom 15. Februar 2020 act. 741 ff.). Auf den von der Polizei

erstellten Fotos ist der gerötete linke Oberarm der Beschwerdeführerin

ersichtlich (act. 752). In der Einvernahme vom selben Tag gab die

Beschwerdeführerin an, es habe um 10.40 Uhr an der Türe geklingelt. Ihre

Kinder hätten von dem Vorfall «nichts gesehen, weil sie oben gespielt haben»

(act. 756). Die Beschwerdegegnerin wurde noch am gleichen Tag um 22.00 Uhr

vorläufig festgenommen. An der Einvernahme vom 16. Februar 2020 sagte sie aus,

ihre Spielgruppe sei an Samstagen von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Sie habe am

15. Februar 2020 ab 10.00 Uhr eine Spielgruppe unterrichtet, danach sei noch

eine Arbeitskollegin gekommen und sie hätten zusammen die Musikstunde

vorbereitet. In der Folge bestätigten insgesamt vier Eltern zusammengefasst,

dass die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2020 zwischen 10.00 und bis nach

11.00 Uhr die Spielgruppe geleitet und sich nicht vom Ort entfernt habe (act.

793 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen einfacher

Körperverletzung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung aufgrund der die

Beschwerdegegnerin entlastenden Aussagen und mangels anderer objektiver

Beweismittel ein, da weder die Täterschaft noch der Tatbestand erstellt sei

(Verfügung Buchstabe l).

Die Argumente

der Beschwerdeführerin gegen diese Einstellung sind unbehelflich. Selbstredend

vermag eine Zeichnung des Sohnes, der den Vorfall gemäss den ausdrücklichen

Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht miterlebt hat, den beanzeigten Vorfall

nicht zu beweisen. Falsch ist auch das Argument, es sei nicht bekannt, in

welchem Verhältnis die vier befragten Eltern, deren Aussagen die

Beschwerdegegnerin entlasten, zu dieser stünden. Drei der Befragten gaben

nämlich ausdrücklich an, die Spielgruppe mit ihrem Kind das erste Mal besucht

und dort die Beschwerdegegnerin neu kennen gelernt zu haben (act. 794, 799,

800, 808). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb deren

Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Auch das am 15. Februar 2020

ärztlich festgestellte «Erythem laterok-ventrale Seit Oberarm und ein wenig

über Thorax» (act. 763) liefert keinerlei Beweis für den Tatvorwurf, da die

Beschwerdeführerin sich offensichtlich an diesen Stellen selbst mit einer

Flüssigkeit hätte bespritzen können. Es erhärtet sich gerade mit diesem Vorfall

vielmehr der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

bewusst falsch belastet und dazu nicht davor zurückschreckt, einen unnötigen

Polizei- und Sanitätseinsatz sowie die Festnahme der Beschwerdegegnerin zu

veranlassen. Die Einstellung ist rechtmässig.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführerin werden mit der Einstellungsverfügung auch die Kosten des

Verfahrens gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt. Die Voraussetzungen

dazu sind grundsätzlich gegeben, da die Beschwerdeführerin die notwendigen

Strafanträge stellte, sich als Privatklägerin konstituierte, sich aktiv am

Verfahren beteiligte und die Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Tragung der

Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft. Die Literatur mahnt

allerdings zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Bestimmung

und den rechtsanwendenden Behörden kommt angesichts der «Kann-Formulierung» der

Bestimmung ein grosser Ermessenspielraum zu (s. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 427 N 7 ff. mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, diese Bestimmung zur

Anwendung zu bringen, ist angesichts der geradezu ausufernden Strafanzeigen der

Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin jedoch nachvollziehbar. Zudem

hat die Beschwerdeführerin der Behörde durch die ungeordnete Beibringung von

Unterlagen (act. 520) und das Unterlassen der Übersetzung der allesamt in

Englisch verfassten Beilagen einen erheblichen Mehraufwand beschert. Insgesamt

entsteht der Eindruck, dass sie die Strafverfolgungsbehörden für einen Konflikt

mit der Beschwerdegegnerin instrumentalisierte und jeglichen Verdacht gegen die

Beschwerdegegnerin ungefiltert und dramatisiert zu Anzeige brachte.

Nachvollziehbar erscheint allerdings die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin

in Bezug auf den unbestrittenen Versand des E-Mail-Schreibens vom 27. Februar

2019 (Verfügung Buchstabe a), weshalb sich eine Kürzung der auferlegten

Kostentragungspflicht aufdrängt. Schliesslich wurde dieses Verfahren auch,

anders als alle anderen Verfahren, nicht mangels Tatbestand, sondern wegen

Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt. Da die Untersuchungen dazu

vergleichsweise aufwändig waren, rechtfertigt sich eine Kürzung um 20 % des

Totals der Verfahrenskosten, ohne Reduktion der Entscheidgebühr. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

4.2 Anders

verhält es sich mit der Überwälzung der Anwaltskosten, die der

Beschwerdegegnerin aufgrund der Strafanzeigen und –anträge durch die

Beschwerdeführerin entstanden sind und welche vorerst vom Staat übernommen

wurden. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die strafantragsstellende bzw.

anzeigenerstattende Person nach Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 420 StPO (wobei

in Bezug auf Art. 420 StPO davon ausgegangen wird, dass sich die

Staatsanwaltschaft auf lit. a und b der Bestimmung abstützt) ist nur möglich,

wenn die betroffene Person die Einleitung der Strafverfahren vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt hat. Inwieweit der Beschwerdeführerin ein

eigentliches Fehlverhalten (s. dazu Griesser,

a.a.O., Art. 420 N 6) vorgeworfen werden kann, ist mit dem vorliegenden

Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft dazu in der angefochtenen Verfügung sind äusserst knapp. In

Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) erscheint die

Überwälzung entsprechend den vorgehenden Erwägung (oben E. 4.1) von Vornherein

nicht gerechtfertigt, womit ohnehin nur eine Überwälzung der Kosten der

Verteidigung im Umfang von 80 % in Frage kommt. Betreffend die restlichen

Verfahren erscheint es sinnvoll, den diesbezüglichen Kostenüberwälzungsentscheid

bis zum Entscheid im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren

wegen falscher Anschuldigung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird gehalten,

das Appellationsgericht über den Ausgang dieses Verfahrens zu orientieren.

5.

5.1 Den

Erwägungen folgend unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren

fast vollständig. Einzig in Bezug auf die Kostenfolge vermag sie teilweise

durchzudringen. Sie hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahren zum grossen

Teil zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr deshalb eine um 10 %

reduzierte Urteilsgebühr (anstatt CHF 1'000.– CHF 900.–) aufzuerlegen. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Diese bedingt

allerdings, dass das ergriffene Rechtsmittel nicht von Vornherein als

aussichtlos erscheint. Aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen

Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dies muss für das vorliegende

Verfahren, abgesehen von der Beschwerde gegen die Einstellung nach lit. a der

Verfügung, klar verneint werden, wie sich aus den vorgehenden Erwägungen

ergibt. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihr deshalb nur im Umfang von

20 % der entstandenen und geltend gemachten Kosten gewährt. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Die Kosten der

Wahlverteidigung der Beschwerdegegnerin werden als Parteientschädigung aus der

Staatskasse entrichtet. Die dazu eingereichte Honorarnote erweist sich als

angemessen und der geltend gemachte Betrag wird entschädigt. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die Einstellung der

Verfahren gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020

wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die

Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 werden der Beschwerdeführerin die

Kosten des Strafverfahrens im Umfang von CHF 1'457.20 zuzüglich einer Gebühr

von CHF 400.– (total CHF 1'857.20) auferlegt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist über die

Kostenüberwälzung betreffend die Kosten der Wahlverteidigung der

Beschwerdegegnerin (Ziff. 7 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli

2020) nach Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten

Strafverfahrens (Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli

2020) zu befinden. Eine allfällige dannzumalige Kostenüberwälzung kann maximal

80 % der Kosten der Wahlverteidigung und damit maximal CHF 3'661.70 betragen.

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Appellationsgericht über den Ausgang

des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive

Auslagen).

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird

in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 20 % ein Honorar

von CHF 873.20 und ein Auslagenersatz von CHF 31.85, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 69.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung

von total CHF 3'454.40 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der

Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).