BES.2020.156
Nichtanhandnahme
3. Februar 2021Deutsch8 min
Am 13. Mai 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.156
ENTSCHEID
vom 3.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juli 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Mai 2020
erstattete die A____ Anzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter B____, da
dieser anlässlich seines Vorstellungsgesprächs falsche Angaben darüber gemacht
habe, ob er seine ärztlichen Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen könne.
Dadurch habe er sich ein Anstellungsverhältnis erschlichen, im Rahmen dessen
ihm geldwerte Leistungen in Form seines Lohnes zugekommen seien. Weiter habe er
für die fotografische Dokumentation von Anamnese und Diagnose Patienten und
Geschäftsdokumente statt mit der Kamera des Arbeitgebers mit dem privaten Handy
aufgenommen. Schliesslich macht die Anzeigestellerin geltend, der Beschuldigte
habe wiederholt und systematisch Nachkorrekturen zur Behandlung vorgenommen,
diese den Patienten aber ohne Wissen und Genehmigung der Geschäftsleitung nicht
in Rechnung gestellt.
Die
Staatsanwaltschaft verfügte am 29. Juli 2020 die Nichtanhandnahme des
Verfahrens.
Dagegen hat die
Anzeigestellerin am 13. August 2020 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten
einzuleiten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 25. September 2020 vernehmen lassen und
beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte hat am
9. September 2020 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am 27. Oktober 2020 repliziert.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zumindest
teilweise (siehe dazu E. 2.4.4) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 29. Juli 2020 erst am
3.
August 2020 erhalten zu haben, was plausibel erscheint (der 29. Juli
war ein Samstag, am Montag war der 1. August). Die Beschwerde ist somit
fristgerecht erfolgt und auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 7 Abs. 1 StPO seien die
Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren
einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten
hinweisende Verdachtsgründe bekannt würden. Eine Nichtanhandnahme setze voraus,
dass sicher sei, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Ob
ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden könne, sei ‒
gleich wie bei der Verfahrenseinstellung ‒ nach dem Grundsatz in dubio
pro duriore zu entscheiden, und eine Nichtanhandnahme dürfe grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin nicht einmal ansatzweise
geprüft, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin getäuscht habe,
um in den Genuss von geldwerten Vorteilen zu gelangen. Auch die unbefugte
Benutzung des Mobiltelefons durch den Beschuldigten für die Vornahme von Aufnahmen
von Patientinnen sei nicht abgeklärt worden. Aufgrund der erhobenen Tatvorwürfe
drängten sich indes die Durchführung von Befragungen des Beschuldigten sowie
von allfälligen Zeugen sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten
geradezu auf.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung geäussert, gemäss Art. 310 Abs.
1.
Bst. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des
Verfahrens, wenn aufgrund der Strafanzeige feststehe, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien,
was vorliegend der Fall sei.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrer Replik daran fest, dass die erforderlichen
Abklärungen nicht getätigt worden seien. Eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme
durch die Staatsanwaltschaft sei nur bei klarer Straflosigkeit rechtmässig.
2.4
2.4.1
Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, weil die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 Abs. 1 lit.
a StPO). Dies ist zulässig, wenn der Sachverhalt mit grosser Wahrscheinlichkeit
unter keinen strafrechtlichen Tatbestand fällt, so dass die Führung eines
Strafverfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Im Zweifel gilt der Grundsatz
in dubio pro duriore (statt vieler BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2).
2.4.2 Die
Staatsanwaltschaft verneint bezüglich falscher Informationen beim
Vorstellungsgespräch das Vorliegen eines Betrugs, da die Lohnzahlung nicht
aufgrund der Anstellung per se, sondern aufgrund der im Anschluss daran
erbrachten Arbeitsleistung erfolgt sei. Die Anstellung des Beschuldigten habe
nicht direkt zu einer Vermögensverfügung geführt.
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Betrugstatbestands
eine aufgrund der Täuschung unmittelbar erfolgende Vermögensverminderung
notwendig, ohne dass dafür noch Zwischenhandlungen des Täters nötig sind (vgl.
BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.3. m.w.H.). Eine solche ist vorliegend
nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit in diesem Punkt
zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer
Beschwerde noch in der Replik auf die Begründung für die Nichtanhandnahme eingegangen.
Sie macht lediglich geltend, es seien weitere Abklärungen bezüglich der Frage
der Täuschung vorzunehmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht erforderlich, denn
wenn es an einer direkten Vermögensverfügung mangelt, ist der Betrugstatbestand
ohnehin nicht erfüllt.
2.4.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme betreffend das nicht in
Rechnung stellen von Nachbesserungen damit, dass Nachbesserungen der ärztlichen
Leistung bzw. der ästhetischen und plastischen Chirurgie aufgrund des
Auftragsverhältnisses zwischen Arzt und Praxis geschuldet und somit nicht
separat abrechenbar seien. Es fehle daher an einem rechtlich relevanten
Schaden.
Es ist zwar festzuhalten,
dass wohl zu differenzieren wäre, ob eine Nachbesserung wegen einer
unsorgfältigen Behandlung oder einer Komplikation vorliegt. Je nachdem könnte
eine Nachbesserung separat abzurechnen sein. Auch hierzu wird weder in der
Beschwerde noch in der Replik etwas ausgeführt. Die Frage kann aber
offenbleiben, denn im Übrigen wäre hier das Tatbestands-Merkmal der Arglist
nicht gegeben, ist doch anzunehmen, dass der Arbeitgeber durch einen Blick in
die Patientendokumentation bzw. in die Abrechnung hätte ersehen können, dass
der Beschuldigte den Patienten resp. der Krankenkasse diese Leistungen nicht
zusätzlich verrechnet hat. Der Tatbestand des Betrugs wäre somit auch hier nicht
erfüllt.
2.4.4 Bezüglich
der Verwendung des eigenen Mobiltelefons für Fotos etc. hat die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit begründet, dass kein
strafrechtlicher Tatbestand ersichtlich sei, weil keine unrechtmässige
Verwendung der Bilder geltend gemacht werde.
Diese
Argumentation greift zwar zu kurz, stellt doch Art. 179quater StGB
(Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) eine solche
Aufnahme per se unter Strafe, ohne dass die weitere Verwendung der Bilder
relevant wäre (Donatsch et al,
Kommentar StGB 2018, Art. 179 quater N 5). Da dem Beschuldigten
nicht vorgeworfen wird, er habe die Aufnahmen heimlich angefertigt, sondern
lediglich, dass er nicht die dafür vorgesehene Kamera verwendet habe, ist indes
von einer (zumindest konkludenten) Einwilligung der Patienten in die Aufnahmen
auszugehen. Auch setzt eine Strafverfolgung einen Strafantrag voraus, welchen
die Klinik nicht in Vertretung der betroffenen Patienten stellen kann. Die
Beschwerdeführerin ist hier nicht in ihren eigenen Interessen tangiert und
nicht beschwerdelegitimiert. Es ist daher in diesem Punkt nicht auf die
Beschwerde einzutreten.
2.4.5 Zusammenfassend
handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschuldigten um
Verhaltensweisen, welche ‒ soweit sie die Beschwerdeführerin überhaupt
tangieren ‒ nicht strafrechtlich relevant sind und allenfalls
arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnten, die im entsprechenden Verfahren
geltend zu machen wären.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, womit
die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen
sind. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Der Kostenvorschuss von CHF
1'000.‒ wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.