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Entscheid

BES.2020.156

Nichtanhandnahme

3. Februar 2021Deutsch8 min

Am 13. Mai 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.156

ENTSCHEID

vom 3.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juli 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Mai 2020

erstattete die A____ Anzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter B____, da

dieser anlässlich seines Vorstellungsgesprächs falsche Angaben darüber gemacht

habe, ob er seine ärztlichen Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen könne.

Dadurch habe er sich ein Anstellungsverhältnis erschlichen, im Rahmen dessen

ihm geldwerte Leistungen in Form seines Lohnes zugekommen seien. Weiter habe er

für die fotografische Dokumentation von Anamnese und Diagnose Patienten und

Geschäftsdokumente statt mit der Kamera des Arbeitgebers mit dem privaten Handy

aufgenommen. Schliesslich macht die Anzeigestellerin geltend, der Beschuldigte

habe wiederholt und systematisch Nachkorrekturen zur Behandlung vorgenommen,

diese den Patienten aber ohne Wissen und Genehmigung der Geschäftsleitung nicht

in Rechnung gestellt.

Die

Staatsanwaltschaft verfügte am 29. Juli 2020 die Nichtanhandnahme des

Verfahrens.

Dagegen hat die

Anzeigestellerin am 13. August 2020 Beschwerde erheben lassen. Es wird

beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten

einzuleiten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 25. September 2020 vernehmen lassen und

beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte hat am

9. September 2020 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Die

Beschwerdeführerin hat am 27. Oktober 2020 repliziert.

Die Einzelheiten

der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zumindest

teilweise (siehe dazu E. 2.4.4) ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 29. Juli 2020 erst am

3.

August 2020 erhalten zu haben, was plausibel erscheint (der 29. Juli

war ein Samstag, am Montag war der 1. August). Die Beschwerde ist somit

fristgerecht erfolgt und auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 7 Abs. 1 StPO seien die

Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren

einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten

hinweisende Verdachtsgründe bekannt würden. Eine Nichtanhandnahme setze voraus,

dass sicher sei, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Ob

ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden könne, sei ‒

gleich wie bei der Verfahrenseinstellung ‒ nach dem Grundsatz in dubio

pro duriore zu entscheiden, und eine Nichtanhandnahme dürfe grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen.

Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin nicht einmal ansatzweise

geprüft, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin getäuscht habe,

um in den Genuss von geldwerten Vorteilen zu gelangen. Auch die unbefugte

Benutzung des Mobiltelefons durch den Beschuldigten für die Vornahme von Aufnahmen

von Patientinnen sei nicht abgeklärt worden. Aufgrund der erhobenen Tatvorwürfe

drängten sich indes die Durchführung von Befragungen des Beschuldigten sowie

von allfälligen Zeugen sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

geradezu auf.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung geäussert, gemäss Art. 310 Abs.

1.

Bst. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des

Verfahrens, wenn aufgrund der Strafanzeige feststehe, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien,

was vorliegend der Fall sei.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin hält in ihrer Replik daran fest, dass die erforderlichen

Abklärungen nicht getätigt worden seien. Eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme

durch die Staatsanwaltschaft sei nur bei klarer Straflosigkeit rechtmässig.

2.4

2.4.1

Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, weil die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 Abs. 1 lit.

a StPO). Dies ist zulässig, wenn der Sachverhalt mit grosser Wahrscheinlichkeit

unter keinen strafrechtlichen Tatbestand fällt, so dass die Führung eines

Strafverfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Im Zweifel gilt der Grundsatz

in dubio pro duriore (statt vieler BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2).

2.4.2 Die

Staatsanwaltschaft verneint bezüglich falscher Informationen beim

Vorstellungsgespräch das Vorliegen eines Betrugs, da die Lohnzahlung nicht

aufgrund der Anstellung per se, sondern aufgrund der im Anschluss daran

erbrachten Arbeitsleistung erfolgt sei. Die Anstellung des Beschuldigten habe

nicht direkt zu einer Vermögensverfügung geführt.

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Betrugstatbestands

eine aufgrund der Täuschung unmittelbar erfolgende Vermögensverminderung

notwendig, ohne dass dafür noch Zwischenhandlungen des Täters nötig sind (vgl.

BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.3. m.w.H.). Eine solche ist vorliegend

nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit in diesem Punkt

zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer

Beschwerde noch in der Replik auf die Begründung für die Nichtanhandnahme eingegangen.

Sie macht lediglich geltend, es seien weitere Abklärungen bezüglich der Frage

der Täuschung vorzunehmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht erforderlich, denn

wenn es an einer direkten Vermögensverfügung mangelt, ist der Betrugstatbestand

ohnehin nicht erfüllt.

2.4.3 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme betreffend das nicht in

Rechnung stellen von Nachbesserungen damit, dass Nachbesserungen der ärztlichen

Leistung bzw. der ästhetischen und plastischen Chirurgie aufgrund des

Auftragsverhältnisses zwischen Arzt und Praxis geschuldet und somit nicht

separat abrechenbar seien. Es fehle daher an einem rechtlich relevanten

Schaden.

Es ist zwar festzuhalten,

dass wohl zu differenzieren wäre, ob eine Nachbesserung wegen einer

unsorgfältigen Behandlung oder einer Komplikation vorliegt. Je nachdem könnte

eine Nachbesserung separat abzurechnen sein. Auch hierzu wird weder in der

Beschwerde noch in der Replik etwas ausgeführt. Die Frage kann aber

offenbleiben, denn im Übrigen wäre hier das Tatbestands-Merkmal der Arglist

nicht gegeben, ist doch anzunehmen, dass der Arbeitgeber durch einen Blick in

die Patientendokumentation bzw. in die Abrechnung hätte ersehen können, dass

der Beschuldigte den Patienten resp. der Krankenkasse diese Leistungen nicht

zusätzlich verrechnet hat. Der Tatbestand des Betrugs wäre somit auch hier nicht

erfüllt.

2.4.4 Bezüglich

der Verwendung des eigenen Mobiltelefons für Fotos etc. hat die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit begründet, dass kein

strafrechtlicher Tatbestand ersichtlich sei, weil keine unrechtmässige

Verwendung der Bilder geltend gemacht werde.

Diese

Argumentation greift zwar zu kurz, stellt doch Art. 179quater StGB

(Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) eine solche

Aufnahme per se unter Strafe, ohne dass die weitere Verwendung der Bilder

relevant wäre (Donatsch et al,

Kommentar StGB 2018, Art. 179 quater N 5). Da dem Beschuldigten

nicht vorgeworfen wird, er habe die Aufnahmen heimlich angefertigt, sondern

lediglich, dass er nicht die dafür vorgesehene Kamera verwendet habe, ist indes

von einer (zumindest konkludenten) Einwilligung der Patienten in die Aufnahmen

auszugehen. Auch setzt eine Strafverfolgung einen Strafantrag voraus, welchen

die Klinik nicht in Vertretung der betroffenen Patienten stellen kann. Die

Beschwerdeführerin ist hier nicht in ihren eigenen Interessen tangiert und

nicht beschwerdelegitimiert. Es ist daher in diesem Punkt nicht auf die

Beschwerde einzutreten.

2.4.5 Zusammenfassend

handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschuldigten um

Verhaltensweisen, welche ‒ soweit sie die Beschwerdeführerin überhaupt

tangieren ‒ nicht strafrechtlich relevant sind und allenfalls

arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnten, die im entsprechenden Verfahren

geltend zu machen wären.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, womit

die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die

Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen

sind. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Der Kostenvorschuss von CHF

1'000.‒ wird damit verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.