BES.2020.157
Verfahrenskosten
11. November 2020Deutsch8 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.157
ENTSCHEID
vom 11.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. August 2020
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 17. März 2020
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 25. März 2020
erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit
Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid
BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 hob das Appellationsgericht den angefochtenen
Nichteintretensentscheid auf und wies das Verfahren an das Strafgericht zurück,
zwecks Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der
Einsprachefrist erfüllt sind.
Mit Verfügung
vom 3. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
infolge Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Einsprachefrist (Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ein.
Zudem stellte es fest, dass sich die Einsprache einzig auf die Kosten beziehe
und der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 im Schuld- und Strafpunkt somit zum
rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es verurteilte den Beschwerdeführer dazu, die
Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu tragen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wurde verzichtet. Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2020 wiederum Beschwerde erhoben. Er
beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strafgerichts diesbezüglich aufzuheben.
Mit Verweis auf eine Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
11. September 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft am 16. September 2020
vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2020 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1
Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er die 30-tägige Frist der Zahlungserinnerung
vom 28. November 2019 nicht eingehalten habe, weil darin nur die Möglichkeit
einer Zahlung mit Kreditkarte oder mit Scheck angeboten worden sei. Eine andere
Zahlungsart sei in der Zahlungserinnerung nicht ersichtlich gewesen. Da er zur
fraglichen Zeit weder über eine gültige Kreditkarte noch über Schecks verfügte,
habe er die Behörde schriftlich um die Zustellung eines Einzahlungsscheins
gebeten. Seine Anfrage sei aber von der Behörde ignoriert worden. Ein
Einzahlungsschein sei ihm erst nach Erhebung der Verfahrenskosten (inklusive
zusätzlicher Kosten) zugestellt worden.
2.2
2.2.1
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass am 17. Oktober 2019 eine Übertretungsanzeige mit
einer Busse von CHF 120.– versandt wurde. Die Übertretungsanzeige wies eine
30-tägige Zahlungsfrist auf (act. 4, S. 11). Nach ausgebliebener Zahlung
innerhalb der 30-tägigen Frist versandte die zuständige Behörde eine vom 28. November
2019.
datierende Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer. Anders als die
Übertretungsanzeige wies die Zahlungserinnerung eine 10-tägige Zahlungsfrist
auf (act. 4, S. 9). Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10-tägigen
Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2020 den
entsprechenden Strafbefehl (act. 4, S. 3). Der Beschwerdeführer verweist in
seinen Eingaben vom 9. August 2020 und 30. Oktober 2020 jeweils auf die ihm
zugestellte Zahlungserinnerung. Darum ist zumindest erstellt, dass er dieses
Schreiben erhalten hat, wobei gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts ohnehin
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eines der beiden korrekt
adressierten Schreiben erhalten hat und damit hinreichend über die vorgeworfene
Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf
zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren
eingeleitet wird, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. AGE BES.2019.46 vom
2.
April 2019 E. 2.1.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).
2.2.2
Wie
bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020
festgehalten hat, wurde sowohl in der Übertretungsanzeige als auch in der
Zahlungserinnerung auf die Webseite der Kantonspolizei bezüglich der
Ordnungsbussen hingewiesen (https://www.polizei.bs.ch/verkehr/bussen.html, besucht
am 16. November 2020). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer mittels Abruf
der angegebenen Webseite nach weiteren Zahlungsmöglichkeiten erkundigen können.
Wäre der Beschwerdeführer auf diese Webseite gelangt, hätte er unter der Rubrik
«E-Banking / IBAN» dann auch die Bankdaten der Kantonspolizei abrufen können. Wenn
der Beschwerdeführer vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass Zahlungen im
Internet ausschliesslich per Kreditkarte möglich sind, ist es ihm selbst
anzulasten, dass er sich nicht durch Abruf der angegebenen Webseite diesbezüglich
vergewissert hat. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei
im Hinblick auf die Zahlungsmöglichkeiten auch telefonisch kontaktieren können.
Die Kontaktangaben der Kantonspolizei, einschliesslich der Telefonnummer, waren
ebenfalls in der Übertretungsanzeige sowie in der darauffolgenden
Zahlungserinnerung angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe der Behörde eine schriftliche Anfrage um Zustellung eines
Einzahlungsscheins gesandt, ist auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom
11.
September 2020 zu verweisen. Darin bringt die Kantonspolizei vor, dass
sie weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung des Beschwerdeführers
erhalten habe. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass er die
Staatsanwaltschaft erst nach Erhalt des Strafbefehls um einen Einzahlungsschein
gebeten hat (act. 4, S. 5). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht
mit der Behauptung durchzudringen, dass ihm angesichts der kurzen
Zahlungsfristen eine längere Internetrecherche nicht zuzumuten war. Die
Kantonspolizei hat ihm bereits eine 30-tägige sowie eine 10-tägige Zahlungsfrist
gewährt. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, sich innert dieser 40 Tagen mittels Abruf der angegebenen
Webseite nach den Zahlungsmöglichkeiten zu erkundigen oder die Kantonspolizei zumindest
telefonisch zu kontaktieren.
2.3
Der
Beschwerdeführer hat die Busse in Höhe von CHF 120.– trotz der entsprechenden
Hinweise in der Übertretungsanzeige vom 17. Oktober 2019 sowie in der
Zahlungserinnerung vom 28. November 2019 innert Frist nicht gezahlt. Wie
bereits im Entscheid BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 festgehalten wurde, hat es
sich der Beschwerdeführer damit selbst zuzuschreiben, dass das
Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden ist. Dieses ist mit Auslagen und
Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz
angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von
CHF 8.60.
3.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 1’000.– festgelegt (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.