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Entscheid

BES.2020.157

Verfahrenskosten

11. November 2020Deutsch8 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.157

ENTSCHEID

vom 11.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. August 2020

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse

von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 17. März 2020

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 25. März 2020

erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit

Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 23. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid

BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 hob das Appellationsgericht den angefochtenen

Nichteintretensentscheid auf und wies das Verfahren an das Strafgericht zurück,

zwecks Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der

Einsprachefrist erfüllt sind.

Mit Verfügung

vom 3. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

infolge Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der

Einsprachefrist (Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ein.

Zudem stellte es fest, dass sich die Einsprache einzig auf die Kosten beziehe

und der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 im Schuld- und Strafpunkt somit zum

rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es verurteilte den Beschwerdeführer dazu, die

Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu tragen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wurde verzichtet. Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten hat der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2020 wiederum Beschwerde erhoben. Er

beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strafgerichts diesbezüglich aufzuheben.

Mit Verweis auf eine Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom

11. September 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft am 16. September 2020

vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober

2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2020 handelt es

sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1

Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der

Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er die 30-tägige Frist der Zahlungserinnerung

vom 28. November 2019 nicht eingehalten habe, weil darin nur die Möglichkeit

einer Zahlung mit Kreditkarte oder mit Scheck angeboten worden sei. Eine andere

Zahlungsart sei in der Zahlungserinnerung nicht ersichtlich gewesen. Da er zur

fraglichen Zeit weder über eine gültige Kreditkarte noch über Schecks verfügte,

habe er die Behörde schriftlich um die Zustellung eines Einzahlungsscheins

gebeten. Seine Anfrage sei aber von der Behörde ignoriert worden. Ein

Einzahlungsschein sei ihm erst nach Erhebung der Verfahrenskosten (inklusive

zusätzlicher Kosten) zugestellt worden.

2.2

2.2.1

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass am 17. Oktober 2019 eine Übertretungsanzeige mit

einer Busse von CHF 120.– versandt wurde. Die Übertretungsanzeige wies eine

30-tägige Zahlungsfrist auf (act. 4, S. 11). Nach ausgebliebener Zahlung

innerhalb der 30-tägigen Frist versandte die zuständige Behörde eine vom 28. November

2019.

datierende Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer. Anders als die

Übertretungsanzeige wies die Zahlungserinnerung eine 10-tägige Zahlungsfrist

auf (act. 4, S. 9). Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10-tägigen

Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2020 den

entsprechenden Strafbefehl (act. 4, S. 3). Der Beschwerdeführer verweist in

seinen Eingaben vom 9. August 2020 und 30. Oktober 2020 jeweils auf die ihm

zugestellte Zahlungserinnerung. Darum ist zumindest erstellt, dass er dieses

Schreiben erhalten hat, wobei gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts ohnehin

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eines der beiden korrekt

adressierten Schreiben erhalten hat und damit hinreichend über die vorgeworfene

Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf

zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren

eingeleitet wird, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. AGE BES.2019.46 vom

2.

April 2019 E. 2.1.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).

2.2.2

Wie

bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020

festgehalten hat, wurde sowohl in der Übertretungsanzeige als auch in der

Zahlungserinnerung auf die Webseite der Kantonspolizei bezüglich der

Ordnungsbussen hingewiesen (https://www.polizei.bs.ch/verkehr/bussen.html, besucht

am 16. November 2020). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer mittels Abruf

der angegebenen Webseite nach weiteren Zahlungsmöglichkeiten erkundigen können.

Wäre der Beschwerdeführer auf diese Webseite gelangt, hätte er unter der Rubrik

«E-Banking / IBAN» dann auch die Bankdaten der Kantonspolizei abrufen können. Wenn

der Beschwerdeführer vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass Zahlungen im

Internet ausschliesslich per Kreditkarte möglich sind, ist es ihm selbst

anzulasten, dass er sich nicht durch Abruf der angegebenen Webseite diesbezüglich

vergewissert hat. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei

im Hinblick auf die Zahlungsmöglichkeiten auch telefonisch kontaktieren können.

Die Kontaktangaben der Kantonspolizei, einschliesslich der Telefonnummer, waren

ebenfalls in der Übertretungsanzeige sowie in der darauffolgenden

Zahlungserinnerung angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er

habe der Behörde eine schriftliche Anfrage um Zustellung eines

Einzahlungsscheins gesandt, ist auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom

11.

September 2020 zu verweisen. Darin bringt die Kantonspolizei vor, dass

sie weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung des Beschwerdeführers

erhalten habe. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass er die

Staatsanwaltschaft erst nach Erhalt des Strafbefehls um einen Einzahlungsschein

gebeten hat (act. 4, S. 5). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht

mit der Behauptung durchzudringen, dass ihm angesichts der kurzen

Zahlungsfristen eine längere Internetrecherche nicht zuzumuten war. Die

Kantonspolizei hat ihm bereits eine 30-tägige sowie eine 10-tägige Zahlungsfrist

gewährt. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und

zumutbar gewesen, sich innert dieser 40 Tagen mittels Abruf der angegebenen

Webseite nach den Zahlungsmöglichkeiten zu erkundigen oder die Kantonspolizei zumindest

telefonisch zu kontaktieren.

2.3

Der

Beschwerdeführer hat die Busse in Höhe von CHF 120.– trotz der entsprechenden

Hinweise in der Übertretungsanzeige vom 17. Oktober 2019 sowie in der

Zahlungserinnerung vom 28. November 2019 innert Frist nicht gezahlt. Wie

bereits im Entscheid BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 festgehalten wurde, hat es

sich der Beschwerdeführer damit selbst zuzuschreiben, dass das

Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden ist. Dieses ist mit Auslagen und

Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz

angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von

CHF 8.60.

3.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen

Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 1’000.– festgelegt (§ 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.