BES.2020.159
Nichtanhandnahme
7. Dezember 2020Deutsch22 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) und die B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstatteten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.159
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
C____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. August 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) und die B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstatteten
mit Schreiben vom 20. Juni 2020 Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb nach Art. 23 Abs. 1
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), versuchter
Erpressung nach Art. 156 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR. 311.0) sowie versuchter Nötigung
nach Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten
werde, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die
Kosten gingen zulasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde
erhoben. Sie verlangen deren Aufhebung und die Durchführung einer
Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Mit Vernehmlassung vom 30.
September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. November 2020 replizierten die
Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Auf eine
Vernehmlassung des Beschuldigten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren [...]).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition.
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 1.2; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
Dispositiv
E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO
bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage
mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115
StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu
(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E.
3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
Es ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung haben.
1.2.2 Anlass
der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführer waren verschiedene E-Mails des
Beschuldigten an D____, Geschäftsführer der [...] (nachstehend [...]), und
E____, Geschäftsführer der [...] (vgl. Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen 4
und 5). Bei beiden Gesellschaften handle es sich gemäss Anzeige vom 20. Juni
2020 um Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte sei für die
Beschwerdeführerin als Programmierer tätig gewesen und habe dabei auch Aufgaben
im Zusammenhang mit den Webseiten dieser beiden Kunden erledigt. Am 5. Juni
2020 habe der Beschuldigte an die Kunden jeweils eine E-Mail verschickt, in
welcher er diese darauf hinwies, dass er nicht mehr mit den Beschwerdeführern
zusammenarbeite, da diese ihm Geld schulden würden. Weiter habe der
Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kunden deswegen ihre Webseiten eventuell
auf den Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten (Strafakten [act. 5],
Anzeige, Ziff. III.1.a S. 4 ff.).
Die
Beschwerdeführer stellten sich in ihrer Anzeige auf den Standpunkt, die
Äusserungen des Beschuldigten stellten einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG dar, da die Äusserung gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin
deren Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit herabgesetzt habe. Vielmehr hätte er
zivilrechtlich gegen sie vorgehen müssen. Darüber hinaus soll sich der
Beschuldigte auch einer Erpressung tatverdächtig gemacht haben, indem er über
die Kunden der Beschwerdeführerin versucht haben soll, letztere indirekt zu
erpressen (Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.b S. 7 f.).
1.2.3 Hinsichtlich
der angezeigten Verletzung des UWG betrifft die Frage einer möglichen allfälligen
strafbaren Widerhandlung gegen das UWG die Beschwerdeführer direkt in ihren eigenen
Rechten, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2.4
1.2.4.1 In
Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung und Erpressung stellt die
Staatsanwaltschaft sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 [act.
4] auf den Standpunkt, dass die vorgeworfenen Delikte nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführer begangen worden wären, sondern – wenn schon – zum Nachteil
deren Kunden. Da die Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar in ihren Rechten
verletzt seien, könnten sie nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen,
womit ihnen die Beschwerdelegitimation fehle. Daher sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Die
Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Replik vom 2. November 2020, der
Beschuldigte habe mit seinen E-Mails versucht, ihre Kunden als mittelbare Täter
zu einer Nötigung oder Erpressung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu bewegen.
Indem der Beschuldigte den Kunden in Aussicht gestellt habe, dass diese ihre
Webseiten auf den Stand vom 17. September 2018 zurückzusetzen hätten, habe
er diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht, mit dem Ziel, dass diese wiederrum
die Beschwerdeführer zur Zahlung bewegen sollten. Folglich seien sie zur
Beschwerde legitimiert und es sei auf diese einzutreten.
1.2.4.2 Die
mittelbare Täterschaft stellt eine Sonderform der Täterschaft dar, bei welcher
der mittelbare Täter als «Hintermann» einen Tatmittler als Tatwerkzeug
missbraucht, wobei er sich intellektueller oder psychischer Defizite des
Tatmittlers oder einer Nötigung zur Tatausführung bedient (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
2019, Vor Art. 24 StGB N 28). Anders ausgedrückt hätte der Beschuldigte mit
seinen E-Mails vorsätzlich versuchen müssen, die Kunden zur Begehung einer
Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführer zu nötigen.
Es ist nicht
nachvollziehbar, wie aus den E-Mails des Beschuldigten hervorgehen soll, dass
dieser die Kunden bestimmen wollte, die Beschwerdeführer zu nötigen oder zu
erpressen. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner
angeblichen Drohung, die Webseiten müssten zurückgesetzt werden, von einem
Zivilanspruch ausging, welcher er im Zweifelsfalle gegenüber den Kunden der
Beschwerdeführer geltend machen wollte. Diese Äusserungen sind nicht geeignet,
die Kunden gegen ihren Willen zu einem Handeln zu nötigen, geschweige denn zur
Begehung einer Straftat gegenüber den Beschwerdeführern. Die Ausführungen der
Beschwerdeführer erweisen sich diesbezüglich als theoretisches Konstrukt,
welches mit Blick auf die Akten offensichtlich ausser Betracht fällt. Zwar beabsichtigte
der Beschuldigte gemäss seinen E-Mails wohl, die Kunden dazu zu bewegen, seine
Rechnungen zu begleichen oder diesbezüglich an die Beschwerdeführer
heranzutreten. Jedoch äusserte sich der Beschuldigte dabei bezüglich der
anzuwendenden Mittel gegenüber dem Geschäftsführer der [...] neutral («[…] Wenn
Sie A____ dazu bringen könnten, mir die Schulden abzubezahlen, wäre das für
mich die beste Lösung.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail von C____
an E____ vom 8. Juni 2020]). Daher sind die versendeten E-Mails weder geeignet,
noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die
Kunden als Tatwerkzeug zur Begehung einer Straftat zum Nachteil der
Beschwerdeführer nutzen wollte.
1.2.4.3 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre eine allfällige Straftat –
wenn überhaupt – zum Nachteil der Kunden verübt worden. Folglich wären die
Kunden Geschädigte, nicht aber die Beschwerdeführer. Aufgrund ihrer fehlenden
Eigenschaft als Geschädigte haben sie daher auch keine Parteistellung im
Zusammenhang mit der beanzeigten versuchten Nötigung und versuchten Erpressung,
weshalb in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist.
1.2.4.4 Fraglich
erscheint, ob nicht ausnahmsweise trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.
Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerin die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder
-kläger zu beteiligen. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Konstituierung als
Privatklägerschaft erfüllt sind (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 118 StPO N 12b). Ist eine
Person nicht Privatklägerin, sondern hat sie lediglich Anzeige erstattet, so
hat sie gemäss Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO lediglich das Recht, auf Anfrage über
Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens informiert zu werden.
Die
Beschwerdeführer haben in ihrer Anzeige vom 20. Juni 2020 (vgl. Strafakten
[act. 5]) ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu
beteiligen (vgl. Rechtsbegehren 7). In dieser Hinsicht erscheint es vorliegend
widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten bislang offenbar
wie Privatkläger behandelte und deren Rechtsbeistand eine
Nichtanhandnahmeverfügung auch hinsichtlich der versuchten Nötigung und
Erpressung zustellt, sich jedoch nun auf den Standpunkt stellt, den Beschwerdeführern
fehle die Legitimation. Ob aufgrund dieses Umstands ausnahmsweise auf die
Beschwerde einzutreten ist, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die
Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum
zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie
auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein
eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 309, Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227; vgl. auch BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015
E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und
Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass
irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies
bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden
darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen
schon feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen (vgl. Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES
2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1, BES 2015.72 vom
12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom
6. Juli 2015 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltshaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass eine Nötigung
oder Erpressung die Androhung von Gewalt oder eines ernstlichen Nachteils
voraussetze, im Falle der Nötigung allenfalls auch eine andere Beschränkung der
Handlungsfähigkeit. Bei den E-Mails des Beschuldigten habe es sich um
Vorwarnungen gehandelt, dass die Kunden ihre Webseiten (selbst) wieder auf den
Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten. Der darauffolgenden
Korrespondenz zwischen den Kunden und dem Beschuldigten zeige, dass der
Beschuldigte weder vorgab, dies eigenmächtig gegen ihren Willen durchzusetzen, noch
dass die Kunden irrtümlicherweise davon ausgingen. Daher habe der Beschuldigte
nie den Eintritt seiner Drohung von seinem Willen abhängig erscheinen lassen
beziehungsweise waren seine Äusserungen nicht geeignet, eine besonnene Person
zum Handeln zu nötigen. Daher stelle das Verhalten des Beschuldigten bereits in
objektiver Hinsicht kein Erpressungs- noch Nötigungsversuch dar (angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung [act. 1] lit. b Abs. 1 f.).
Die
Beschwerdeführer argumentieren, die Staatsanwaltschaft ginge zu Unrecht davon
aus, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, womit der Grundsatz «in
dubio pro duriore» verletzt sei. Sie werfen der Staatsanwaltschaft
Bequemlichkeit vor, zumal der Beschuldigte auch irrig davon hätte ausgehen
können, dass er die Webseiten eigenmächtig auf den Stand vom 17. September
2018 hätte zurücksetzen können. Weiter ergäbe sich aus der E-Mail Korrespondenz
mit der [...], dass das E-Mail als Drohung wahrgenommen worden und durchaus geeignet
gewesen sei, die Kunden gefügig zu machen (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S.
3 ff.).
2.3
2.3.1 Hinsichtlich
der Frage, ob die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten Erpressung
offensichtlich nicht erfüllt sind, ist der Begründung der Staatsanwaltschaft zu
folgen. Denn der Beschuldigte erweckte in seinen E-Mails nie den Eindruck, dass
er selbst die Rücksetzung der Webseiten vornehmen könnte. So ist der im
relevanten Abschnitt identische Wortlaut der E-Mails vom 5. Juni 2020 mit Blick
auf den Passus «Da unser erbrachte Dienstleistung auch im Rahmen der Arbeiten
auf der […] gemacht worden sind, müssen wir Sie vorwarnen das Sie evtl. Ihre
Seiten […] zurücksetzen müssen» hinreichend klar und so zu verstehen, dass der
Beschuldigte zwar nicht selbst die Rücksetzung vornehmen, jedoch allenfalls
(wenn auch vielleicht irrtümlich) dies bei Nichtzahlung von den Kunden
verlangen könne. Diese Auffassung wird durch die unmittelbar nachfolgende
Begründung in selbiger E-Mail unterstrichen: «Da wir für diese Arbeitsleistung
keine Entschädigung erhalten haben» (Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen
4 und 5, E-Mail von C____ an E____ vom 5. Juni 2020; E-Mail von C____ an D____
vom 5. Juni 2020). Wie die Staatsanwaltschaft darüber hinaus richtig
festhält, kann das Behaupten eines (allfällig irrtümlichen) Anspruchs alleine
keineswegs schon objektiv als Nötigungshandlung qualifiziert werden. Dies wiederspiegelt
sich auch in der Reaktion der Kunden auf die E-Mails, worin die Kunden zwar das
Anliegen des Beschuldigten nachvollziehen können, jedoch seine Forderung zur
Zurücksetzung der Webseiten entschieden zurückweisen (vgl. Strafakten [act. 5],
Anzeigebeilagen 4 und 5, E-Mail von E____ an C____ vom 8. Juni 2020; E-Mail von
D____ an C____ vom 5. Juni 2020).
2.3.2 Kommt
hinzu, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut der E-Mails der Nachweis eines
allfälligen Vorsatzes hinsichtlich der Nötigungshandlung sowie der damit allenfalls
bezweckten Vermögensverschiebung klarerweise zu verneinen ist und sich daher
das Verfahren im Vorfeld als aussichtslos erweist. Denn wie erwähnt geht aus den
E-Mails des Beschuldigten nicht einmal hervor, dass er den Kunden angedroht
hätte, ihre Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer bringen
diesbezüglich vor, es sei eine Untersuchung durchzuführen, weil der
Beschuldigte irrtümlich hätte davon ausgehen können, dass er in der Lage sei,
die Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Eine solche Annahme ist mit Blick
auf den Wortlaut der E-Mails aktenwidrig und stellt letztlich reine Spekulation
dar, welche keine Strafuntersuchung rechtfertigt (vgl. E. 2.1). Es ist somit
weder ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten erkennbar, die Kunden zu einem
Tun, Unterlassen oder Dulden zu nötigen, noch ein solcher, die Kunden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädigenden
Verhalten zu bestimmen.
2.3.3 Soweit
die Beschwerdeführer hinsichtlich der beanzeigten versuchten Nötigung oder
versuchten Erpressung Ausführungen und Mutmassungen zur zivilrechtlichen
Begründetheit der Forderung und dem diesbezüglichen Vorgehen des Beschuldigten anstellen,
so ist deren Relevanz für das vorliegende Verfahren schliesslich nicht
ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beschuldigte keine Verpflichtung zur
Ausschöpfung eines allfälligen zivilrechtlichen Rechtswegs oder überhaupt zur
Durchsetzung seines allfälligen Anspruchs. Inwiefern der Umstand, dass er
keinerlei Zivilverfahren eingeleitet habe, beweisen sollte, dass es dem
Beschuldigten nicht um die Geltendmachung eines rechtmässigen Zivilanspruchs
gegangen sei, ist daher nicht nachvollziehbar.
2.3.4 Unter
den oben genannten Gesichtspunkten sind die Tatbestände der versuchten Nötigung
sowie der versuchten Erpressung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
2.4
2.4.1 Hinsichtlich
des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs begründet die Staatsanwaltschaft
ihre Verfügung damit, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht zum Ziel
gehabt hätten und auch nicht geeignet gewesen seien, die Kunden der Beschwerdeführer
wettbewerblich zu beeinflussen. Die Äusserungen des Beschuldigten seien nicht
an uninformierte Dritte gerichtet und hatten auch keinen wettbewerbsrechtlichen
Gegenstand. Der Beschuldigte habe lediglich den «naiven» Zweck verfolgt, mit
seiner nicht durchsetzbaren «Vorwarnung» die Kunden dazu zu veranlassen, sich
für seine Bezahlung einzusetzen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass
die Kunden sich durch die E-Mail auf irgendeine Art und Weise hätten
beeinflussen lassen, in Zukunft auf allfällige weitere Dienstleistungen der
Beschwerdeführer zu verzichten (angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung [act. 1]
lit. b Abs. 3 f.).
Die
Beschwerdeführer wenden ein, die Äusserungen des Beschuldigten seien unrichtig
und geeignet gewesen, den Kundenstamm der Beschwerdeführer zu dezimieren und
seien daher unlauter. So seien die E-Mails darauf gerichtet gewesen, die
Zahlungsmoral der Beschwerdeführer zu diskreditieren um allenfalls ihre Kunden
zu «angeln» (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S. 5 f.; Replik [act. 6], S. 2).
2.4.2 Das
UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende Wettbewerbshandlung
zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S. 420 f.). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich betrachteten
Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine Beeinflussung des
Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind Bagatellhandlungen
nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer,
in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 23
Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5
oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht eine Herabsetzung durch
irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
UWG. Die Äusserungen müssen dabei einen Wettbewerbsbezug aufweisen, also
marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sein (BGE 120 II 76 E. 3a
S. 78 f.). Eine Herabsetzung muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten über
die im Wettbewerb noch als üblich angesehene negativ-kritische Beurteilung
eines Wettbewerbsteilnehmers hinausgehen (vgl. Berger,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013,
Art. 3 Abs. 1 lit. a N 27 mit weiteren Hinweisen). Gefordert wird ein
Herabsetzen von einer gewissen Schwere (BGE 123 IV 211 E. 3b S. 215 f.). Zudem
hat die Herabsetzung in qualifizierter Weise, also entweder durch unrichtige,
irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG). Daher stellt eine «einfache» Herabsetzung keine
strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG dar (vgl. auch Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer
Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, N 5.12). Handelt es sich bei einer
Äusserung um eine Rechtsauffassung, ist bezüglich der Frage, ob eine Äusserung
unrichtig ist zu differenzieren. Einer Wahrheitsprüfung zugänglich sind in
diesen Fällen lediglich der (allenfalls implizit) zu Grunde liegende
Sachverhalt sowie der Bestand einer generell-abstrakten Rechtsnorm. Die
Rechtsauffassung im engeren Sinne, also die zu Grunde liegende Subsumption des
Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, entzieht sich einer Richtigkeitsprüfung
(vgl. BGer 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar,
Zürich 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 53).
Da im UWG
zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen
werden, so sind diese im Lichte des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv
auszulegen (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker
[Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 26.03; vgl. Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.],
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2. Auflage, Bern 2016,
Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.4.3 Der
Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Äusserungen des
Beschuldigten in den E-Mails nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu
beeinflussen. So erscheint es fernliegend, dass sie die bestehenden
Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen. Sie
stellen (falls überhaupt) eine Bagatelle dar, die nicht in den
Anwendungsbereich des UWG fällt (vgl. E. 2.4.2). Dies insbesondere, mit Blick
auf das Zielpublikum. So hält die Staatsanwaltschaft korrekterweise fest, dass
sich die E-Mails unbestrittenermassen lediglich an jene Kunden richteten, für
welche der Beschuldigte auch Arbeiten verrichtete.
Uneinigkeiten
gehören darüber hinaus zum Geschäftsleben dazu, was insbesondere auch den
Adressaten der E-Mail als jeweilige Geschäftsführer bewusst sein durfte. Mit
Blick auf diesen Kontext gehen die Äusserungen gesamtheitlich betrachtet nicht
über das übliche Mass negativer Kritik hinaus und sind mithin nicht geeignet,
sich spürbar auf den Wettbewerb auszuwirken. Dies drängt sich umso mehr auf,
als dass es dem Beschuldigten anders gar nicht möglich gewesen wäre, den Kunden
die (allfällig nicht existente) Pflicht zur Zurücksetzung ihrer Webseite in
Aussicht zu stellen, ohne die ausstehenden Schulden der Beschwerdeführer als
Grund dafür zu erwähnen. Die fehlende Eignung zur Beeinflussung geht auch aus
den Antworten der Kunden hervor, da diese die E-Mails offenbar eher als Angriff
auf sich selbst als auf die Beschwerdeführerin sahen («Ich kann weder darüber
urteilen, ob [...] bei Ihnen noch offenstehende Ausstände hat oder ob Sie die
besagte Arbeiten geleistet haben. Damit habe ich nichts zu tun. [...] Von meiner
Seite her betrachte ich die Angelegenheit hiermit als erledigt, unsere
Kommunikation als beendet […].» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail
von E____ an C____ vom 8. Juni 2020]; «Ich werde aber Mail umgehend meinem
Rechtsanwalt weiterleiten.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 4, E-Mail von D____
an C____ vom 5. Juni 2020]). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass diese
daraufhin ihre eigene Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin tatsächlich angezweifelt
hätten, was von den Beschwerdeführern schliesslich auch nicht behauptet wird. Aus
diesen Gründen kann bezüglich der inhaltlichen Kritik in den E-Mails vorliegend
auch nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die
Rede sein.
Schliesslich ist
auch darauf hinzuweisen, dass die Äusserung des Beschuldigten qualifiziert
herabsetzend gewesen sein müsste. Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachte Unrichtigkeit seiner Äusserung ist jedoch nicht bezüglich seiner
Rechtsauffassung, sondern ist lediglich hinsichtlich des der Rechtsauffassung
zugrunde gelegten Sachverhalts und das Bestehen einer Rechtsnorm möglich (vgl.
E. 2.4.2). Zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin bestand
unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen der Beschuldigte
Arbeiten für die Beschwerdeführer verrichtete (vgl. Replik [act. 6], S. 2). Auch
steht fest, dass diese sich uneinig über die Vergütung gewisser Arbeiten sind
(vgl. Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.a S. 5). Durch
Vertrag besteht eine offensichtliche rechtliche Grundlage für eine allfällig
geschuldete Vergütung, welche sich im Detail nach der Vertragsqualifikation im
Einzelfall richtet. Die behauptete Rechtsfolge daraus, also der allenfalls noch
geschuldete Geldbetrag, stellt letztlich die Rechtsauffassung des Beschuldigten
dar, deren Richtigkeit im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht
zu prüfen ist. Folglich sind in den E-Mails des Beschuldigten offensichtlich keine
unrichtigen Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG feststellbar,
weshalb eine qualifizierte Herabsetzung im Vorherein ausser Betracht fällt.
2.4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten weder objektiv zur
Wettbewerbsbeeinflussung geeignet, noch qualifiziert herabsetzend im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG waren. Die Staatsanwaltschaft hielt daher im Ergebnis
zu Recht fest, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung
mit Art. 23 UWG offensichtlich nicht erfüllt ist. Eine Strafuntersuchung erweist
sich daher im Vorfeld als aussichtslos. Fraglich erscheint einzig, ob die
Staatsanwaltschaft – da sie die Kunden der Beschwerdeführerin kontaktierte und
daher Untersuchungshandlungen in bescheidenem Rahmen tätigte – nicht eine
Einstellungsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8). Im Ergebnis hat dies
allerdings keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.
3.
Im Lichte der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Gebühr wird mit dem von den
Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem von
ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.