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Entscheid

BES.2020.159

Nichtanhandnahme

7. Dezember 2020Deutsch22 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) und die B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstatteten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.159

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

C____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. August 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) und die B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstatteten

mit Schreiben vom 20. Juni 2020 Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb nach Art. 23 Abs. 1

des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), versuchter

Erpressung nach Art. 156 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des

schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR. 311.0) sowie versuchter Nötigung

nach Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 verfügte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten

werde, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die

Kosten gingen zulasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde

erhoben. Sie verlangen deren Aufhebung und die Durchführung einer

Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Mit Vernehmlassung vom 30.

September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter

Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. November 2020 replizierten die

Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Auf eine

Vernehmlassung des Beschuldigten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren [...]).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann

gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO

mit freier Kognition.

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 1.2; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

Dispositiv

E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht

abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO

bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage

mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115

StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der

ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu

(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene

Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E.

3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

Es ist zu

prüfen, ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung haben.

1.2.2 Anlass

der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführer waren verschiedene E-Mails des

Beschuldigten an D____, Geschäftsführer der [...] (nachstehend [...]), und

E____, Geschäftsführer der [...] (vgl. Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen 4

und 5). Bei beiden Gesellschaften handle es sich gemäss Anzeige vom 20. Juni

2020 um Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte sei für die

Beschwerdeführerin als Programmierer tätig gewesen und habe dabei auch Aufgaben

im Zusammenhang mit den Webseiten dieser beiden Kunden erledigt. Am 5. Juni

2020 habe der Beschuldigte an die Kunden jeweils eine E-Mail verschickt, in

welcher er diese darauf hinwies, dass er nicht mehr mit den Beschwerdeführern

zusammenarbeite, da diese ihm Geld schulden würden. Weiter habe der

Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kunden deswegen ihre Webseiten eventuell

auf den Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten (Strafakten [act. 5],

Anzeige, Ziff. III.1.a S. 4 ff.).

Die

Beschwerdeführer stellten sich in ihrer Anzeige auf den Standpunkt, die

Äusserungen des Beschuldigten stellten einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1

lit. a UWG dar, da die Äusserung gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin

deren Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit herabgesetzt habe. Vielmehr hätte er

zivilrechtlich gegen sie vorgehen müssen. Darüber hinaus soll sich der

Beschuldigte auch einer Erpressung tatverdächtig gemacht haben, indem er über

die Kunden der Beschwerdeführerin versucht haben soll, letztere indirekt zu

erpressen (Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.b S. 7 f.).

1.2.3 Hinsichtlich

der angezeigten Verletzung des UWG betrifft die Frage einer möglichen allfälligen

strafbaren Widerhandlung gegen das UWG die Beschwerdeführer direkt in ihren eigenen

Rechten, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2.4

1.2.4.1 In

Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung und Erpressung stellt die

Staatsanwaltschaft sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 [act.

4] auf den Standpunkt, dass die vorgeworfenen Delikte nicht zum Nachteil der

Beschwerdeführer begangen worden wären, sondern – wenn schon – zum Nachteil

deren Kunden. Da die Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar in ihren Rechten

verletzt seien, könnten sie nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen,

womit ihnen die Beschwerdelegitimation fehle. Daher sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Die

Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Replik vom 2. November 2020, der

Beschuldigte habe mit seinen E-Mails versucht, ihre Kunden als mittelbare Täter

zu einer Nötigung oder Erpressung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu bewegen.

Indem der Beschuldigte den Kunden in Aussicht gestellt habe, dass diese ihre

Webseiten auf den Stand vom 17. September 2018 zurückzusetzen hätten, habe

er diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht, mit dem Ziel, dass diese wiederrum

die Beschwerdeführer zur Zahlung bewegen sollten. Folglich seien sie zur

Beschwerde legitimiert und es sei auf diese einzutreten.

1.2.4.2 Die

mittelbare Täterschaft stellt eine Sonderform der Täterschaft dar, bei welcher

der mittelbare Täter als «Hintermann» einen Tatmittler als Tatwerkzeug

missbraucht, wobei er sich intellektueller oder psychischer Defizite des

Tatmittlers oder einer Nötigung zur Tatausführung bedient (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

2019, Vor Art. 24 StGB N 28). Anders ausgedrückt hätte der Beschuldigte mit

seinen E-Mails vorsätzlich versuchen müssen, die Kunden zur Begehung einer

Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführer zu nötigen.

Es ist nicht

nachvollziehbar, wie aus den E-Mails des Beschuldigten hervorgehen soll, dass

dieser die Kunden bestimmen wollte, die Beschwerdeführer zu nötigen oder zu

erpressen. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner

angeblichen Drohung, die Webseiten müssten zurückgesetzt werden, von einem

Zivilanspruch ausging, welcher er im Zweifelsfalle gegenüber den Kunden der

Beschwerdeführer geltend machen wollte. Diese Äusserungen sind nicht geeignet,

die Kunden gegen ihren Willen zu einem Handeln zu nötigen, geschweige denn zur

Begehung einer Straftat gegenüber den Beschwerdeführern. Die Ausführungen der

Beschwerdeführer erweisen sich diesbezüglich als theoretisches Konstrukt,

welches mit Blick auf die Akten offensichtlich ausser Betracht fällt. Zwar beabsichtigte

der Beschuldigte gemäss seinen E-Mails wohl, die Kunden dazu zu bewegen, seine

Rechnungen zu begleichen oder diesbezüglich an die Beschwerdeführer

heranzutreten. Jedoch äusserte sich der Beschuldigte dabei bezüglich der

anzuwendenden Mittel gegenüber dem Geschäftsführer der [...] neutral («[…] Wenn

Sie A____ dazu bringen könnten, mir die Schulden abzubezahlen, wäre das für

mich die beste Lösung.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail von C____

an E____ vom 8. Juni 2020]). Daher sind die versendeten E-Mails weder geeignet,

noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die

Kunden als Tatwerkzeug zur Begehung einer Straftat zum Nachteil der

Beschwerdeführer nutzen wollte.

1.2.4.3 Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre eine allfällige Straftat –

wenn überhaupt – zum Nachteil der Kunden verübt worden. Folglich wären die

Kunden Geschädigte, nicht aber die Beschwerdeführer. Aufgrund ihrer fehlenden

Eigenschaft als Geschädigte haben sie daher auch keine Parteistellung im

Zusammenhang mit der beanzeigten versuchten Nötigung und versuchten Erpressung,

weshalb in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf die Beschwerde einzutreten

ist.

1.2.4.4 Fraglich

erscheint, ob nicht ausnahmsweise trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.

Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerin die geschädigte Person, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder

-kläger zu beteiligen. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen zu

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Konstituierung als

Privatklägerschaft erfüllt sind (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 118 StPO N 12b). Ist eine

Person nicht Privatklägerin, sondern hat sie lediglich Anzeige erstattet, so

hat sie gemäss Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO lediglich das Recht, auf Anfrage über

Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens informiert zu werden.

Die

Beschwerdeführer haben in ihrer Anzeige vom 20. Juni 2020 (vgl. Strafakten

[act. 5]) ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu

beteiligen (vgl. Rechtsbegehren 7). In dieser Hinsicht erscheint es vorliegend

widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten bislang offenbar

wie Privatkläger behandelte und deren Rechtsbeistand eine

Nichtanhandnahmeverfügung auch hinsichtlich der versuchten Nötigung und

Erpressung zustellt, sich jedoch nun auf den Standpunkt stellt, den Beschwerdeführern

fehle die Legitimation. Ob aufgrund dieses Umstands ausnahmsweise auf die

Beschwerde einzutreten ist, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die

Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum

zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie

auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein

eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben.

Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus

dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus

Art. 309, Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227; vgl. auch BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015

E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und

Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines

sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass

irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,

Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies

bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden

darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen

schon feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in

Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlassen (vgl. Omlin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES

2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1, BES 2015.72 vom

12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom

6. Juli 2015 E. 2.1).

2.2 Die

Staatsanwaltshaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass eine Nötigung

oder Erpressung die Androhung von Gewalt oder eines ernstlichen Nachteils

voraussetze, im Falle der Nötigung allenfalls auch eine andere Beschränkung der

Handlungsfähigkeit. Bei den E-Mails des Beschuldigten habe es sich um

Vorwarnungen gehandelt, dass die Kunden ihre Webseiten (selbst) wieder auf den

Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten. Der darauffolgenden

Korrespondenz zwischen den Kunden und dem Beschuldigten zeige, dass der

Beschuldigte weder vorgab, dies eigenmächtig gegen ihren Willen durchzusetzen, noch

dass die Kunden irrtümlicherweise davon ausgingen. Daher habe der Beschuldigte

nie den Eintritt seiner Drohung von seinem Willen abhängig erscheinen lassen

beziehungsweise waren seine Äusserungen nicht geeignet, eine besonnene Person

zum Handeln zu nötigen. Daher stelle das Verhalten des Beschuldigten bereits in

objektiver Hinsicht kein Erpressungs- noch Nötigungsversuch dar (angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung [act. 1] lit. b Abs. 1 f.).

Die

Beschwerdeführer argumentieren, die Staatsanwaltschaft ginge zu Unrecht davon

aus, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, womit der Grundsatz «in

dubio pro duriore» verletzt sei. Sie werfen der Staatsanwaltschaft

Bequemlichkeit vor, zumal der Beschuldigte auch irrig davon hätte ausgehen

können, dass er die Webseiten eigenmächtig auf den Stand vom 17. September

2018 hätte zurücksetzen können. Weiter ergäbe sich aus der E-Mail Korrespondenz

mit der [...], dass das E-Mail als Drohung wahrgenommen worden und durchaus geeignet

gewesen sei, die Kunden gefügig zu machen (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S.

3 ff.).

2.3

2.3.1 Hinsichtlich

der Frage, ob die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten Erpressung

offensichtlich nicht erfüllt sind, ist der Begründung der Staatsanwaltschaft zu

folgen. Denn der Beschuldigte erweckte in seinen E-Mails nie den Eindruck, dass

er selbst die Rücksetzung der Webseiten vornehmen könnte. So ist der im

relevanten Abschnitt identische Wortlaut der E-Mails vom 5. Juni 2020 mit Blick

auf den Passus «Da unser erbrachte Dienstleistung auch im Rahmen der Arbeiten

auf der […] gemacht worden sind, müssen wir Sie vorwarnen das Sie evtl. Ihre

Seiten […] zurücksetzen müssen» hinreichend klar und so zu verstehen, dass der

Beschuldigte zwar nicht selbst die Rücksetzung vornehmen, jedoch allenfalls

(wenn auch vielleicht irrtümlich) dies bei Nichtzahlung von den Kunden

verlangen könne. Diese Auffassung wird durch die unmittelbar nachfolgende

Begründung in selbiger E-Mail unterstrichen: «Da wir für diese Arbeitsleistung

keine Entschädigung erhalten haben» (Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen

4 und 5, E-Mail von C____ an E____ vom 5. Juni 2020; E-Mail von C____ an D____

vom 5. Juni 2020). Wie die Staatsanwaltschaft darüber hinaus richtig

festhält, kann das Behaupten eines (allfällig irrtümlichen) Anspruchs alleine

keineswegs schon objektiv als Nötigungshandlung qualifiziert werden. Dies wiederspiegelt

sich auch in der Reaktion der Kunden auf die E-Mails, worin die Kunden zwar das

Anliegen des Beschuldigten nachvollziehen können, jedoch seine Forderung zur

Zurücksetzung der Webseiten entschieden zurückweisen (vgl. Strafakten [act. 5],

Anzeigebeilagen 4 und 5, E-Mail von E____ an C____ vom 8. Juni 2020; E-Mail von

D____ an C____ vom 5. Juni 2020).

2.3.2 Kommt

hinzu, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut der E-Mails der Nachweis eines

allfälligen Vorsatzes hinsichtlich der Nötigungshandlung sowie der damit allenfalls

bezweckten Vermögensverschiebung klarerweise zu verneinen ist und sich daher

das Verfahren im Vorfeld als aussichtslos erweist. Denn wie erwähnt geht aus den

E-Mails des Beschuldigten nicht einmal hervor, dass er den Kunden angedroht

hätte, ihre Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer bringen

diesbezüglich vor, es sei eine Untersuchung durchzuführen, weil der

Beschuldigte irrtümlich hätte davon ausgehen können, dass er in der Lage sei,

die Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Eine solche Annahme ist mit Blick

auf den Wortlaut der E-Mails aktenwidrig und stellt letztlich reine Spekulation

dar, welche keine Strafuntersuchung rechtfertigt (vgl. E. 2.1). Es ist somit

weder ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten erkennbar, die Kunden zu einem

Tun, Unterlassen oder Dulden zu nötigen, noch ein solcher, die Kunden durch

Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädigenden

Verhalten zu bestimmen.

2.3.3 Soweit

die Beschwerdeführer hinsichtlich der beanzeigten versuchten Nötigung oder

versuchten Erpressung Ausführungen und Mutmassungen zur zivilrechtlichen

Begründetheit der Forderung und dem diesbezüglichen Vorgehen des Beschuldigten anstellen,

so ist deren Relevanz für das vorliegende Verfahren schliesslich nicht

ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beschuldigte keine Verpflichtung zur

Ausschöpfung eines allfälligen zivilrechtlichen Rechtswegs oder überhaupt zur

Durchsetzung seines allfälligen Anspruchs. Inwiefern der Umstand, dass er

keinerlei Zivilverfahren eingeleitet habe, beweisen sollte, dass es dem

Beschuldigten nicht um die Geltendmachung eines rechtmässigen Zivilanspruchs

gegangen sei, ist daher nicht nachvollziehbar.

2.3.4 Unter

den oben genannten Gesichtspunkten sind die Tatbestände der versuchten Nötigung

sowie der versuchten Erpressung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

2.4

2.4.1 Hinsichtlich

des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs begründet die Staatsanwaltschaft

ihre Verfügung damit, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht zum Ziel

gehabt hätten und auch nicht geeignet gewesen seien, die Kunden der Beschwerdeführer

wettbewerblich zu beeinflussen. Die Äusserungen des Beschuldigten seien nicht

an uninformierte Dritte gerichtet und hatten auch keinen wettbewerbsrechtlichen

Gegenstand. Der Beschuldigte habe lediglich den «naiven» Zweck verfolgt, mit

seiner nicht durchsetzbaren «Vorwarnung» die Kunden dazu zu veranlassen, sich

für seine Bezahlung einzusetzen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass

die Kunden sich durch die E-Mail auf irgendeine Art und Weise hätten

beeinflussen lassen, in Zukunft auf allfällige weitere Dienstleistungen der

Beschwerdeführer zu verzichten (angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung [act. 1]

lit. b Abs. 3 f.).

Die

Beschwerdeführer wenden ein, die Äusserungen des Beschuldigten seien unrichtig

und geeignet gewesen, den Kundenstamm der Beschwerdeführer zu dezimieren und

seien daher unlauter. So seien die E-Mails darauf gerichtet gewesen, die

Zahlungsmoral der Beschwerdeführer zu diskreditieren um allenfalls ihre Kunden

zu «angeln» (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S. 5 f.; Replik [act. 6], S. 2).

2.4.2 Das

UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller

Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das

Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern

beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende Wettbewerbshandlung

zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S. 420 f.). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich betrachteten

Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine Beeinflussung des

Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind Bagatellhandlungen

nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer,

in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 23

Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5

oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht eine Herabsetzung durch

irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a

UWG. Die Äusserungen müssen dabei einen Wettbewerbsbezug aufweisen, also

marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sein (BGE 120 II 76 E. 3a

S. 78 f.). Eine Herabsetzung muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten über

die im Wettbewerb noch als üblich angesehene negativ-kritische Beurteilung

eines Wettbewerbsteilnehmers hinausgehen (vgl. Berger,

in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013,

Art. 3 Abs. 1 lit. a N 27 mit weiteren Hinweisen). Gefordert wird ein

Herabsetzen von einer gewissen Schwere (BGE 123 IV 211 E. 3b S. 215 f.). Zudem

hat die Herabsetzung in qualifizierter Weise, also entweder durch unrichtige,

irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1

lit. a UWG). Daher stellt eine «einfache» Herabsetzung keine

strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG dar (vgl. auch Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer

Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, N 5.12). Handelt es sich bei einer

Äusserung um eine Rechtsauffassung, ist bezüglich der Frage, ob eine Äusserung

unrichtig ist zu differenzieren. Einer Wahrheitsprüfung zugänglich sind in

diesen Fällen lediglich der (allenfalls implizit) zu Grunde liegende

Sachverhalt sowie der Bestand einer generell-abstrakten Rechtsnorm. Die

Rechtsauffassung im engeren Sinne, also die zu Grunde liegende Subsumption des

Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, entzieht sich einer Richtigkeitsprüfung

(vgl. BGer 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar,

Zürich 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 53).

Da im UWG

zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen

werden, so sind diese im Lichte des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv

auszulegen (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker

[Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 26.03; vgl. Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.],

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2. Auflage, Bern 2016,

Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.4.3 Der

Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Äusserungen des

Beschuldigten in den E-Mails nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu

beeinflussen. So erscheint es fernliegend, dass sie die bestehenden

Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen. Sie

stellen (falls überhaupt) eine Bagatelle dar, die nicht in den

Anwendungsbereich des UWG fällt (vgl. E. 2.4.2). Dies insbesondere, mit Blick

auf das Zielpublikum. So hält die Staatsanwaltschaft korrekterweise fest, dass

sich die E-Mails unbestrittenermassen lediglich an jene Kunden richteten, für

welche der Beschuldigte auch Arbeiten verrichtete.

Uneinigkeiten

gehören darüber hinaus zum Geschäftsleben dazu, was insbesondere auch den

Adressaten der E-Mail als jeweilige Geschäftsführer bewusst sein durfte. Mit

Blick auf diesen Kontext gehen die Äusserungen gesamtheitlich betrachtet nicht

über das übliche Mass negativer Kritik hinaus und sind mithin nicht geeignet,

sich spürbar auf den Wettbewerb auszuwirken. Dies drängt sich umso mehr auf,

als dass es dem Beschuldigten anders gar nicht möglich gewesen wäre, den Kunden

die (allfällig nicht existente) Pflicht zur Zurücksetzung ihrer Webseite in

Aussicht zu stellen, ohne die ausstehenden Schulden der Beschwerdeführer als

Grund dafür zu erwähnen. Die fehlende Eignung zur Beeinflussung geht auch aus

den Antworten der Kunden hervor, da diese die E-Mails offenbar eher als Angriff

auf sich selbst als auf die Beschwerdeführerin sahen («Ich kann weder darüber

urteilen, ob [...] bei Ihnen noch offenstehende Ausstände hat oder ob Sie die

besagte Arbeiten geleistet haben. Damit habe ich nichts zu tun. [...] Von meiner

Seite her betrachte ich die Angelegenheit hiermit als erledigt, unsere

Kommunikation als beendet […].» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail

von E____ an C____ vom 8. Juni 2020]; «Ich werde aber Mail umgehend meinem

Rechtsanwalt weiterleiten.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 4, E-Mail von D____

an C____ vom 5. Juni 2020]). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass diese

daraufhin ihre eigene Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin tatsächlich angezweifelt

hätten, was von den Beschwerdeführern schliesslich auch nicht behauptet wird. Aus

diesen Gründen kann bezüglich der inhaltlichen Kritik in den E-Mails vorliegend

auch nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die

Rede sein.

Schliesslich ist

auch darauf hinzuweisen, dass die Äusserung des Beschuldigten qualifiziert

herabsetzend gewesen sein müsste. Die von den Beschwerdeführern geltend

gemachte Unrichtigkeit seiner Äusserung ist jedoch nicht bezüglich seiner

Rechtsauffassung, sondern ist lediglich hinsichtlich des der Rechtsauffassung

zugrunde gelegten Sachverhalts und das Bestehen einer Rechtsnorm möglich (vgl.

E. 2.4.2). Zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin bestand

unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen der Beschuldigte

Arbeiten für die Beschwerdeführer verrichtete (vgl. Replik [act. 6], S. 2). Auch

steht fest, dass diese sich uneinig über die Vergütung gewisser Arbeiten sind

(vgl. Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.a S. 5). Durch

Vertrag besteht eine offensichtliche rechtliche Grundlage für eine allfällig

geschuldete Vergütung, welche sich im Detail nach der Vertragsqualifikation im

Einzelfall richtet. Die behauptete Rechtsfolge daraus, also der allenfalls noch

geschuldete Geldbetrag, stellt letztlich die Rechtsauffassung des Beschuldigten

dar, deren Richtigkeit im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht

zu prüfen ist. Folglich sind in den E-Mails des Beschuldigten offensichtlich keine

unrichtigen Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG feststellbar,

weshalb eine qualifizierte Herabsetzung im Vorherein ausser Betracht fällt.

2.4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten weder objektiv zur

Wettbewerbsbeeinflussung geeignet, noch qualifiziert herabsetzend im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG waren. Die Staatsanwaltschaft hielt daher im Ergebnis

zu Recht fest, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung

mit Art. 23 UWG offensichtlich nicht erfüllt ist. Eine Strafuntersuchung erweist

sich daher im Vorfeld als aussichtslos. Fraglich erscheint einzig, ob die

Staatsanwaltschaft – da sie die Kunden der Beschwerdeführerin kontaktierte und

daher Untersuchungshandlungen in bescheidenem Rahmen tätigte – nicht eine

Einstellungsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8). Im Ergebnis hat dies

allerdings keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.

3.

Im Lichte der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Gebühr wird mit dem von den

Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem von

ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.