BES.2020.16
Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)
28. September 2020Deutsch24 min
A____ und C____ (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin; zusammen die Beschwerdeführenden)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.16
ENTSCHEID
vom 28.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
- Wohnort
unbekannt -
vertreten
durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Mai 2019 erstatten
A____ und C____ (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin; zusammen die Beschwerdeführenden)
gegen D____ (Beschwerdegegner) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Veruntreuung,
eventuell Betrug und allfälligen weiteren Delikten. Mit Verfügung vom 15. Januar
2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Fehlens eines
erhärteten Tatverdachts ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die
Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach dem Beschwerdegegner
eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von CHF 3'288.45 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2020 Beschwerde. Sie
beantragen, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Verfahren gegen den Beschwerdegegner umgehend weiterzuführen. Die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner ersuchen mit Vernehmlassungen vom
5. März 2020 bzw. vom 30. April 2020 um kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Hierzu haben die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2020 repliziert,
woraufhin der Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 duplizierte. Am 5. August 2020
ging beim Zivilgericht darüber hinaus ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(der Beschwerdeführenden) ein, welches am selben Tag an das Appellationsgericht
überwiesen wurde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdeführenden haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Die
Beschwerdeführenden kritisieren in formeller Hinsicht zunächst, ihnen sei anlässlich
der Befragung des Beschwerdegegners vom 14. November 2019 kein Teilnahmerecht
gewährt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Strafverfahren dazumal
im polizeilichen Ermittlungsverfahren befand (Art. 309 Abs. 1 StPO e contrario)
und ein Teilnahmerecht zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 159 StPO (noch) nicht
vorgesehen ist. Ein Konfrontationsanspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht «bloss» der angeschuldigten
Person – mithin nicht der Privatklägerschaft – zu. Darüber hinaus trifft zwar
zu, dass die Frist für Beweisanträge, nachdem die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember
2019.
die Einstellung des Strafverfahrens angekündigt hatte, knapp bemessen war.
Indes kann berücksichtigt werden, dass die umfangreichen Akten im Wesentlichen
aus den Eingaben der Beschwerdeführenden bestehen, die diese dazumal bereits kannten.
Neu war lediglich die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Dezember
2019.
Eine Auseinandersetzung damit kann innert der angesetzten Frist von rund
drei Wochen erwartet werden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen.
3.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden verkauften dem Beschwerdegegner im Jahr 2015 ihre
Liegenschaft «[...]» an [...] in [...] An den Kaufpreis wurden EUR 184'799.66
aus einem Darlehen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführenden
angerechnet. Für den Rest des Kaufpreises, das heisst für EUR 1'305'200.34,
gewährten die Beschwerdeführenden D____ ein unverzinsliches Darlehen, zahlbar
bei Verkauf der Liegenschaft an eine Drittperson (Darlehensvertrag vom 17.
November 2015 [SB AB/35]). Zu diesem Darlehensvertrag wurde unter den gleichen
Parteien als Anhang 1 eine Vereinbarung bezüglich des gemeinsamen Beschlusses,
die Liegenschaft an eine Drittperson zu verkaufen, geschlossen. Anhang 1 regelt
Fragen zur Preisgestaltung und zur Verteilung eines allfälligen Gewinns oder
Verlusts. Gleichzeitig wird festgehalten, dass den Beschwerdeführenden bis zum
Verkauf der Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht an dieser zusteht. Im Gegenzug
tragen sie sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und allfällige Steuern (SB AB/36).
In einem Anhang 2 vom gleichen Datum wird festgelegt, dass alle vom
Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft getragenen
Kosten und Auslagen beim Verkauf an einen Dritten zurückzuerstatten sind (SB
AB/37).
4.2
Gemäss
Kaufvertrag vom 4. März 2016 verkaufte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin 20 % der Aktien der F____ zum Preis von CHF 1'250'000.– (SB
AB/38). Am 10. März 2016 stellte die G____ ein Arrestgesuch betreffend die
Darlehensforderung der Beschwerdeführenden gegenüber D____ für ihre Forderung
von gut CHF 160'000.–. Dieser Arrest wurde am 17. März 2016 vollzogen (SB
CD/104). Am 8. Augst 2016 reichte die G____ gegen die Beschwerdeführenden und
den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft [...] Strafanzeige wegen «Urkundenfälschung,
Betrug etc.» ein. Am 26. September 2017 unterzeichneten die G____ und der
Beschwerdegegner eine Vereinbarung, wonach D____ der G____ CHF 220'000.–
bezahlt. Im Gegenzug trat die G____ eine entsprechende Forderung gegenüber den
Beschwerdeführenden an ihn ab und verzichtete auf die restlichen offenen
Forderungen gegenüber den Beschwerdeführenden. Zudem verpflichtete sich G____,
bei der Staatsanwaltschaft eine Desinteresseerklärung abzugeben, was sie denn auch
tat (SB MB/27). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft [...] die
Strafuntersuchung gegen alle drei Beteiligten am 5. Februar 2018 ein (SB
AB/39 ff.). Am 13. April 2018 verkaufte der Beschwerdegegner das «[...]» schliesslich
für EUR 1'250'000 [...] (SB AB 140 ff.). Unter Hinweis auf den Vertrag vom 4. März
2016.
erklärte er seine Darlehensschuld als verrechnet (SB CD/305).
4.3
Die
Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe
die von ihnen erworbene und von ihm treuhänderisch für sie gehaltene
Liegenschaft (samt darin befindlichem Mobiliar) ohne ihre Zustimmung verkauft. Er
weigere sich nun zu Unrecht, ihnen den vereinbarten Restkaufpreis zu bezahlen.
Dabei berufe er sich auf einen von ihnen zur Täuschung der Behörden erstellten,
bloss simulierten, Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf von 20 % der
Aktien der F____. Die Beschwerdeführenden sehen hauptsächlich die
Straftatbestände der Veruntreuung (vgl. dazu E. 5) und des Betrugs (vgl.
dazu E. 6) verwirklicht. Daneben wurde aber auch Strafanzeige wegen «allenfalls
weiterer Delikte gestellt» (vgl. dazu E. 7 und 8).
5.
5.1
Beim
Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) besteht die Tathandlung in der Aneignung. Aneignung setzt
voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des
Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung
der fremden beweglichen Sache an sich selbst hat. Dabei genügt es aber nicht,
dass der Täter den Aneignungswillen hat, er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 121 IV 23 E. 1c S. 25, 118 IV 148 E. 2a S. 151 f.). Die Auslegung der
Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Guts nach Abs. 2 hat
sich an diese Überlegungen anzulehnen. Abs. 2 schützt nicht das Eigentum,
sondern den dem Treugeber aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen
obligatorischen Anspruch. Entsprechend besteht die tatbestandsmässige Handlung
nach Abs. 2 in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Dies
ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter ihm anvertrautes Geld ohne
jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so bindet, dass er nicht mehr
frei darüber verfügen kann, nicht aber bei blosser Nichterfüllung einer
Zahlungspflicht (vgl. dazu BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 26 f., 121 IV 23
E. 1c S. 25; BGer 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 138 N 16; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 58).
5.2
5.2.1
Die
zahlreichen Korrespondenzen, welche die Beschwerdeführenden ins Recht legen und
aus welchen sie ein Treuhandverhältnis ableiten, lassen den Schluss zu, dass
der Beschwerdegegner das zur Diskussion stehende [...] effektiv nicht für sich
selber, sondern tatsächlich im Interesse der Beschwerdeführenden erworben hat.
Der Beschwerdegegner schildert hierfür selber den Grund, nämlich, dass die
Liegenschaft den Gläubigern der Beschwerdeführenden entzogen werden sollte (act
6.
Ziff. 7). Auf das Interesse der Beschwerdeführenden lässt auch die in Anhang
1.
zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 festgehaltene «Nutzniessung» des [...]
durch die Beschwerdeführenden bis zum Verkauf an eine Drittperson schliessen (SB
AB/36). Im selben Anhang 1 ist auch festgehalten, dass «es beschlossen ist»,
die Liegenschaft weiterzuverkaufen. Dem Beschwerdegegner kam damit als neuer
Eigentümer offenbar die Funktion als «Durchgangsstation» zu, bevor das Haus an
eine Drittperson verkauft werden sollte.
5.2.2
Es
ist unbestritten, dass kein schriftlicher Treuhandvertrag vorliegt. Damit ist aber
völlig unklar, was zwischen den Parteien bezüglich allfälliger treuhänderischer
Pflichten vereinbart worden ist. Erstellt ist lediglich, dass D____ den
Beschwerdeführenden aus dem Verkauf der Liegenschaft den erwähnten
Restkaufpreis von CHF 1’305‘200.34, der ihm vorerst als zinsloses Darlehen
gestundet worden ist und erst bei einem Weiterverkauf der Liegenschaft fällig
werden sollte, geschuldet hat. Wem welche Pflicht im Zusammenhang mit diesem
Verkauf zukommen sollte, wurde indes nicht vertraglich geregelt. Insbesondere
wurde nirgends schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdegegner die
Liegenschaft nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführenden an einen
Dritten verkaufen durfte (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 9 f.).
Geregelt wurde einzig die Ausgestaltung des Verkaufspreises (10 %-ige Reduktion
des ursprünglich angedachten Verkaufspreises von CHF 1'880'000.–) und dass ein
Mehr- oder Mindererlös gegenüber dem vom Beschwerdegegner bezahlten Kaufpreis
den Beschwerdeführenden zukommen sollte (SB AB/35 ff.).
5.3
Wollte
man davon ausgehen, dass die zur Diskussion stehende Liegenschaft dem
Beschwerdegegner effektiv treuhänderisch übertragen worden ist und ihm daher im
Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB «anvertraut» war, ging D____ exakt so
vor, wie es die Parteien im Darlehensvertrag vom 17. November 2015 bzw. im
Anhang 1 dazu vorgesehen hatten: Er verkaufte die Liegenschaft am 13. April
2018.
zu einem Preis von CHF 1'250'000.– an einen Dritten. Er erzielte
sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis als gestützt auf den in Anhang 1 statuierten
Preismechanismus vorgesehen war (gemäss diesem hätte mindestens ein Preis von
CHF 1'110’121.20 erzielt werden müssen). Darüber hinaus erhellt aus der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Nichterfüllung einer
Zahlungspflicht noch keine Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB darstellt. Ob den Beschwerdeführenden noch eine Forderung gegen den Beschwerdegegner
auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Erwerb der Liegenschaft in [...]
zusteht, oder ob diese Forderung mit der im Vertrag vom 4. März 2016 von
den Parteien erklärten Verrechnung erloschen ist, stellt – wie die
Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend erwogen
hat – eine rein zivilrechtliche Frage dar, die im Strafverfahren nicht
beantwortet werden muss.
5.4
5.4.1
Der
Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Einvernahme vom 27. September 2019 vorgebracht,
er habe den Anhang 1 nicht unterschrieben «oder zumindest nicht gelesen» (Einvernahmeprotokoll
vom 27. September 2019 S. 9). In der Beschwerde wird bekräftigt, dass A____ dieses
Dokument nie gesehen habe und auch nie unterschrieben hätte. Er vermute, dass das
Dokument fingiert und zusammenkopiert sei (Beschwerde S. 14 f.). In der Replik
wird der Vorwurf der Urkundenfälschung unter Hinweis auf Unstimmigkeiten bei
der Unterschrift der Beschwerdeführerin schliesslich verdeutlicht (Replik Ziff.
118.
ff.).
5.4.2
Dass
es sich nicht um eine Urkundenfälschung handeln kann, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass das entsprechende Dokument seitens der Beschwerdeführenden ohne
irgendeinen Vorbehalt zusammen mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht
wurde. Zudem erhellt aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten E-Mail
vom 19. Juni 2017 (act 11/4 S. 2), dass eine laufende Reduktion des Preises
(«der Preis schrittweise um 5 % reduziert wird») sehr wohl Thema zwischen den
Parteien war. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Anzeichen, dass der Anhang 1
«fingiert und zusammenkopiert» sein könnte. Er ist in der genau gleichen Art
und Weise abgefasst und unterschrieben, wie der dazugehörige Hauptvertrag. Die
Behauptung, dass auf der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 4. März
2016.
in der Unterschrift des zweiten Familiennamens der Beschwerdeführerin ein «s»
fehle (Replik Ziff. 118 ff. und act 11/13), ist einerseits nicht
nachvollziehbar und hat die Zusatzvereinbarung andererseits auch nichts mit dem
Anhang 1 zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 zu tun. Die drei
vorliegenden Unterschriften (act 7/1-3) zeigen zudem, dass C____ die Buchstaben
in ihrer Unterschrift teils eigenwillig gestaltet (zum Beispiel ein offenes
oder als Schlaufe dargestelltes «a») oder auch auslaufen lässt (beispielsweise
Endung «[...]»), wobei aufgrund der mangelhaften Qualität des eingereichten Exemplars
der Zusatzvereinbarung ohnehin keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden
können.
5.5
Was
die D____ ebenfalls vorgeworfene Veruntreuung des Mobiliars in der verkauften
Liegenschaft anbelangt, fehlt es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
erwogen hat – an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdegegner die
Gegenstände gegen Entgelt veräussert hätte oder sonst in der Absicht gehandelt
hätte, sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführenden
nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welche Gegenstände gegen ihren Willen an
Dritte übertragen worden sein sollten und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Einvernahme vom 27. September 2019 auch zugestanden hat, keine Beweise dafür zu
haben, dass der Beschwerdegegner das Mobiliar verkauft oder selber behalten
hätte. Kommt dazu, dass zwei der angeblich wertvollen Bilder laut eigenen
Angaben des Beschwerdeführers wieder in seinem bzw. dem Besitz seiner Ehefrau sind
(Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 8, 11). Weitere Gegenstände
wurden den Beschwerdeführenden gemäss E-Mail vom 28. Mai 2018 zudem zur
Abholung angeboten (SB CD/305). Nach dem Gesagten lassen sich diesbezügliche
Vermögensdelikte zum Vornherein nicht beweisen.
6.
6.1
6.1.1
Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann
erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;
vgl. auch Maeder/Niggli, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
6.1.2
Arglist
scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung
des Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76
E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11.
Januar 2018 E. 3.3).
6.2
6.2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte
dafür gibt, dass der Beschwerdegegner von vornherein nicht beabsichtigt hätte,
den Restkaufpreis der ihm von den Beschwerdeführenden verkauften Liegenschaft
zu begleichen. Diese werfen ihm lediglich vor, er berufe sich zu Unrecht auf
die im Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf der Aktien der F____ erklärte
Verrechnung, da dieser Vertrag bloss simuliert worden sei. Inwiefern der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des
Kaufvertrages vom 4. März 2016 und der darin erklärten Verrechnung getäuscht
haben sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gegen eine
Täuschung spricht ganz wesentlich die Tatsache, dass D____ mit der vom Beschwerdeführer
zugestandenen Rückdatierung des Vertrags (Einvernahmeprotokoll vom 27. September
2019.
S. 5) selber ein erhebliches eigenes Risiko eingegangen ist. Dieses hat
sich mit dem gegen ihn (und die Beschwerdeführenden) eingeleiteten Strafverfahren
denn auch verwirklicht, wobei das Strafverfahren erst infolge der Vereinbarung
zwischen dem Beschwerdegegner und der G____, mit welcher D____ die Schuld der Beschwerdeführenden
bei G____ zumindest teilweise beglichen hat, eingestellt worden ist (SB MB/127
ff.; SB VA AG/373 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 4, 11).
6.2.2
Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. September 2019
auf die Frage, inwiefern er sich getäuscht gefühlt habe, sie hätten den Aktienkaufvertrag
eigentlich beim [...] Anwalt H____ hinterlegen wollen. Der Beschwerdegegner habe
ihn offensichtlich damit getäuscht, dass er den Vertrag nicht an Herrn H____
geschickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5 f.). Dazu ist
festzustellen, dass der Aktienkaufvertrag nach eigener Erklärung des Beschwerdeführers
zum Zweck erstellt wurde, die Gläubigerin G____, welche auf die Darlehensschuld
des Beschwerdegegners gegenüber den Beschwerdeführenden Arrest legen liess, «ins
Leere laufen zu lassen» (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5).
Folglich musste dieser Vertrag beim zuständigen Gericht in [...] eingereicht
und nicht dem [...] Anwalt zugestellt werden. Es existiert zwar ein E-Mail, in
welchem der Beschwerdeführer selber schreibt, er erwarte von Herrn H____ einen
Textvorschlag für eine Quittung, wonach der restliche Kaufpreis bezahlt worden
sei, er würde dann das von ihm unterschriebene Exemplar zurückschicken (SB CD/102).
Dabei hat er aber offensichtlich missverstanden, was Anwalt H____ ihm einige
Minuten zuvor geschrieben hatte, nämlich, dass der Aktienkaufvertrag dem
schweizerischen Recht unterliege und von einem Schweizer Kollegen ausgefertigt
werden sollte. Eine Vereinbarung, wonach der Kaufvertrag bei Anwalt H____ hätte
hinterlegt werden sollen, kann aus diesen Schriftstücken nicht entnommen
werden. Darüber hinaus hätte eine solche Hinterlegung im Hinblick auf den Zweck
des Vertrags auch keinen Sinn ergeben und käme es – ginge man hypothetisch von
einer diesbezüglichen Täuschung aus – auch nicht zu einer unmittelbaren
Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands des Betrugs.
6.3
6.3.1
Gemäss
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde der Vertrag vom 4. März 2016
mit dem Beschwerdegegner wissentlich und willentlich erstellt, um gegenüber den
Behörden eine Tilgung der verbleibenden Kaufpreisforderung zu belegen bzw. vorzuspiegeln.
Ginge man davon aus, ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass wer
wissentlich und willentlich simulierte Verträge erstellt, bewusst in Kauf nimmt,
dass die von ihm damit geschaffene Beweislage auch gegen ihn verwendet werden
kann. Die Beachtung des allgemein geltenden Täuschungsverbots hätte gereicht,
um den behaupteten Schaden (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4) zu verhindern. Es
liegt daher keine arglistige Täuschung vor.
6.3.2
Die
in der Replik vorgebrachte These, die Beschwerdeführenden seien vom Beschwerdegegner
abhängig gewesen bzw. es habe ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden
und sie hätten sich dadurch zum Abschluss des simulierten Vertrags verleiten
lassen, kann angesichts des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführenden nicht
annähernd als glaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat selber zu
Protokoll gegeben, dass er mehrere Firmen gegründet hat (Einvernahmeprotokoll
vom 27. September 2019 S. 2), wobei auch die von ihm selbst eingereichte
Korrespondenz von grosser geschäftlicher Agilität – die offenbar gelegentlich
auch ins Deliktische abgerutscht ist (SB VA AG /18 f.) – zeugt. Illustrativ für
das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers ist auch die Mailkorrespondenz mit [...]
vom 6. April 2019 (SB MB/130 ff.). Im Hinblick auf die Auseinandersetzung vor
dem [...] Gericht mit dem Beschwerdegegner versucht er das Ehepaar davon zu
überzeugen, dort anzugeben, dass D____ bloss 10 % der F____-Aktien gehalten
habe. In seiner Einvernahme vom 27. September 2019 hat er demgegenüber
behauptet, er habe gegenüber [...] gesagt, dass der Beschwerdegegner 20 % der
Aktien halte, weil er ihnen nicht 50 % der Aktien habe abgeben wollen (Einvernahmeprotokoll
vom 27. September 2019 S. 7). Von einer Unerfahrenheit bzw. geschäftlichen Unterlegenheit
kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
6.4
Darüber
hinaus läge auch kein Vermögensschaden vor bzw. ist ein solcher zum Vornherein
nicht beweisbar: Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3) hielt sich der
Beschwerdegegner an den in Anhang 1 definierten Preisgestaltungsmechanismus und
erzielte sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis. Das seitens der
Beschwerdeführenden ins Feld geführte Angebot von [...] vom 17. August 2018,
welcher für die Liegenschaft EUR 2'840'000.– geboten haben soll (SB AB/178.1),
muss als reines Gefälligkeitsangebot qualifiziert werden, zumal der
Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, dass der «[...]» das Haus nur dann
gekauft hätte, wenn A____ ihm das Geld umgehend wieder zurückgegeben hätte
(Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 7). Kommt dazu, dass selbst der
Beschwerdeführer zugeben musste, dass sie das Haus seit November 2015 nicht zu
einem höheren Preis verkaufen konnten (Einvernahme vom 27. September 2019 S. 9).
Eine Vereinbarung, wonach die Verkaufsbemühungen eingestellt würden, bis das
mehrfach erwähnte Aufstockungsprojekt erfolgreich abgeschlossen ist (Einvernahmeprotokoll
vom 27. September 2019 S. 8 f.), ist genauso wie die behauptete
Investition von EUR 30'000.– (Replik Ziff. 12) nirgends belegt. Nachgewiesen
sind lediglich Projektarbeiten des Geometers [...], der dafür am 10. Mai
2018.
EUR 3'202.50 in Rechnung gestellt hat (SB AB/114 ff.). Es ist zudem
unklar, ob das entsprechende Projekt dann auch [...] bewilligt worden wäre. Fraglich
ist auch, ob mit einer Aufstockung effektiv ein die entsprechende Investition
übersteigender Verkaufserlös hätte erzielt werden können.
7.
7.1
Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB
(«Treuebruch») setzt voraus, dass dem Täter aus Gesetz, aus behördlichem
Auftrag oder aus Rechtsgeschäft eine Treuepflicht obliegt und dass ihm zur
Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung Selbständigkeit zukommt. Der Inhalt der
Treuepflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis, mithin aus den
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, Statuten, Reglementen. Die
Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener
spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer
allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des
Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus
dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Zudem
muss zwischen Verletzung der Treuepflicht bzw. der Vermögensschutzpflicht und
dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346
E. 3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158
StGB N 51, 127 ff.; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 138 N 3 ff.).
7.2
Beim
Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB («Missbrauch») muss der Täter nicht
zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen, es genügt, dass er
zur Vertretung in einem einzigen Rechtsgeschäft berechtigt ist. Die Tathandlung
besteht darin, dass der Täter die ihm im Aussenverhältnis zukommende
Vertretungsmacht dazu benutzt, seine im Innenverhältnis bestehende Vertretungsbefugnis
pflichtwidrig auszuüben, mithin gegen die wohlverstandenen Interessen des
Vertretenen einzusetzen (vgl. dazu Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 138 N 17 ff.; Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 166).
7.3
In
casu steht «bloss» der Verkauf einer einzelnen Liegenschaft und damit nicht ein
Vermögenskomplex im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Diskussion. Das dem
Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten könnte daher höchstens unter Art. 158
Ziff. 2 StGB subsumiert werden. Bei Treuhandverhältnissen (ein solches wird in
casu behauptet [vgl. dazu E. 5.2]), bei welchen der Treuhänder im eigenen
Namen, aber auf Rechnung des Treugebers handelt, liegt eine indirekte
Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vor (Watter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage
2020, Art. 32 OR N 29 ff.). Auf die indirekte Stellvertretung findet Art. 158
Ziff. 2 StGB aber nach herrschender Lehre grundsätzlich keine Anwendung (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 149;
Ackermann/Vogler/Baumann/Egli,
Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 206; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 19
N 23), sodass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten auch nicht unter
Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumiert werden kann. Im Übrigen läge auch kein Schaden
vor (vgl. dazu schon E. 6.4).
8.
Soweit schliesslich
geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner hätte Gegenstände aus der
Liegenschaft unrechtmässig entsorgt bzw. entsorgen lassen, handelt es sich bei den
durch ein solches Verhalten hypothetisch erfüllten Straftatbeständen (Sachentziehung
bzw. Sachbeschädigung) um Antragsdelikte. Für diese liegt kein rechtzeitig
gestellter Strafantrag vor. Es fehlt damit bereits an den prozessualen
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens.
9.
9.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
eingestellt hat. Damit unterliegen die Beschwerdeführenden im Sinne von Art.
428.
Abs. 1 StPO und haben die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1’200.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2
Die
Beschwerdeführenden haben am 5. August 2020 (beim Zivilgericht) einen Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese kann grundsätzlich nur für die
Zeit ab Antragsstellung bewilligt werden (BGE 122 I 203 E. 2 S. 204 ff.; vgl.
auch BGer 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4). Seit der Antragsstellung sind
den Beschwerdeführenden indes keine Kosten entstanden. Auch der Kostenvorschuss
wurde vor dem Antrag entrichtet und konnte offensichtlich bezahlt werden. Eine
Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist für vorliegende Konstellation
gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 432 StPO e contrario), weshalb der Beschwerdegegner
für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist und auch eine Sicherstellung
im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen
erübrigt sich eine Prüfung der Stichhaltigkeit des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege.
9.3
Der
Beschwerdegegner ist – wie soeben erwähnt – aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu
schätzen ist. Im Vorverfahren wurden ihm knapp zwölf Stunden entschädigt. Für
das Beschwerdeverfahren sind in Berücksichtigung der vorbestehenden
Aktenkenntnis daher acht Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich einer Spesenpauschale
von CHF 100.–sowie 7.7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner
wird nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2'261.70 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'261.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.