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Entscheid

BES.2020.16

Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)

28. September 2020Deutsch24 min

A____ und C____ (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin; zusammen die Beschwerdeführenden)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.16

ENTSCHEID

vom 28.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

- Wohnort

unbekannt -

vertreten

durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch E____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Mai 2019 erstatten

A____ und C____ (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin; zusammen die Beschwerdeführenden)

gegen D____ (Beschwerdegegner) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Veruntreuung,

eventuell Betrug und allfälligen weiteren Delikten. Mit Verfügung vom 15. Januar

2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Fehlens eines

erhärteten Tatverdachts ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die

Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach dem Beschwerdegegner

eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von CHF 3'288.45 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu.

Gegen diese

Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2020 Beschwerde. Sie

beantragen, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das

Verfahren gegen den Beschwerdegegner umgehend weiterzuführen. Die

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner ersuchen mit Vernehmlassungen vom

5. März 2020 bzw. vom 30. April 2020 um kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Hierzu haben die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2020 repliziert,

woraufhin der Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 duplizierte. Am 5. August 2020

ging beim Zivilgericht darüber hinaus ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(der Beschwerdeführenden) ein, welches am selben Tag an das Appellationsgericht

überwiesen wurde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdeführenden haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten

ist.

2.

Die

Beschwerdeführenden kritisieren in formeller Hinsicht zunächst, ihnen sei anlässlich

der Befragung des Beschwerdegegners vom 14. November 2019 kein Teilnahmerecht

gewährt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Strafverfahren dazumal

im polizeilichen Ermittlungsverfahren befand (Art. 309 Abs. 1 StPO e contrario)

und ein Teilnahmerecht zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 159 StPO (noch) nicht

vorgesehen ist. Ein Konfrontationsanspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht «bloss» der angeschuldigten

Person – mithin nicht der Privatklägerschaft – zu. Darüber hinaus trifft zwar

zu, dass die Frist für Beweisanträge, nachdem die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember

2019.

die Einstellung des Strafverfahrens angekündigt hatte, knapp bemessen war.

Indes kann berücksichtigt werden, dass die umfangreichen Akten im Wesentlichen

aus den Eingaben der Beschwerdeführenden bestehen, die diese dazumal bereits kannten.

Neu war lediglich die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Dezember

2019.

Eine Auseinandersetzung damit kann innert der angesetzten Frist von rund

drei Wochen erwartet werden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen.

3.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;

Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden verkauften dem Beschwerdegegner im Jahr 2015 ihre

Liegenschaft «[...]» an [...] in [...] An den Kaufpreis wurden EUR 184'799.66

aus einem Darlehen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführenden

angerechnet. Für den Rest des Kaufpreises, das heisst für EUR 1'305'200.34,

gewährten die Beschwerdeführenden D____ ein unverzinsliches Darlehen, zahlbar

bei Verkauf der Liegenschaft an eine Drittperson (Darlehensvertrag vom 17.

November 2015 [SB AB/35]). Zu diesem Darlehensvertrag wurde unter den gleichen

Parteien als Anhang 1 eine Vereinbarung bezüglich des gemeinsamen Beschlusses,

die Liegenschaft an eine Drittperson zu verkaufen, geschlossen. Anhang 1 regelt

Fragen zur Preisgestaltung und zur Verteilung eines allfälligen Gewinns oder

Verlusts. Gleichzeitig wird festgehalten, dass den Beschwerdeführenden bis zum

Verkauf der Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht an dieser zusteht. Im Gegenzug

tragen sie sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und allfällige Steuern (SB AB/36).

In einem Anhang 2 vom gleichen Datum wird festgelegt, dass alle vom

Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft getragenen

Kosten und Auslagen beim Verkauf an einen Dritten zurückzuerstatten sind (SB

AB/37).

4.2

Gemäss

Kaufvertrag vom 4. März 2016 verkaufte der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin 20 % der Aktien der F____ zum Preis von CHF 1'250'000.– (SB

AB/38). Am 10. März 2016 stellte die G____ ein Arrestgesuch betreffend die

Darlehensforderung der Beschwerdeführenden gegenüber D____ für ihre Forderung

von gut CHF 160'000.–. Dieser Arrest wurde am 17. März 2016 vollzogen (SB

CD/104). Am 8. Augst 2016 reichte die G____ gegen die Beschwerdeführenden und

den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft [...] Strafanzeige wegen «Urkundenfälschung,

Betrug etc.» ein. Am 26. September 2017 unterzeichneten die G____ und der

Beschwerdegegner eine Vereinbarung, wonach D____ der G____ CHF 220'000.–

bezahlt. Im Gegenzug trat die G____ eine entsprechende Forderung gegenüber den

Beschwerdeführenden an ihn ab und verzichtete auf die restlichen offenen

Forderungen gegenüber den Beschwerdeführenden. Zudem verpflichtete sich G____,

bei der Staatsanwaltschaft eine Desinteresseerklärung abzugeben, was sie denn auch

tat (SB MB/27). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft [...] die

Strafuntersuchung gegen alle drei Beteiligten am 5. Februar 2018 ein (SB

AB/39 ff.). Am 13. April 2018 verkaufte der Beschwerdegegner das «[...]» schliesslich

für EUR 1'250'000 [...] (SB AB 140 ff.). Unter Hinweis auf den Vertrag vom 4. März

2016.

erklärte er seine Darlehensschuld als verrechnet (SB CD/305).

4.3

Die

Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe

die von ihnen erworbene und von ihm treuhänderisch für sie gehaltene

Liegenschaft (samt darin befindlichem Mobiliar) ohne ihre Zustimmung verkauft. Er

weigere sich nun zu Unrecht, ihnen den vereinbarten Restkaufpreis zu bezahlen.

Dabei berufe er sich auf einen von ihnen zur Täuschung der Behörden erstellten,

bloss simulierten, Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf von 20 % der

Aktien der F____. Die Beschwerdeführenden sehen hauptsächlich die

Straftatbestände der Veruntreuung (vgl. dazu E. 5) und des Betrugs (vgl.

dazu E. 6) verwirklicht. Daneben wurde aber auch Strafanzeige wegen «allenfalls

weiterer Delikte gestellt» (vgl. dazu E. 7 und 8).

5.

5.1

Beim

Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) besteht die Tathandlung in der Aneignung. Aneignung setzt

voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des

Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung

der fremden beweglichen Sache an sich selbst hat. Dabei genügt es aber nicht,

dass der Täter den Aneignungswillen hat, er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 121 IV 23 E. 1c S. 25, 118 IV 148 E. 2a S. 151 f.). Die Auslegung der

Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Guts nach Abs. 2 hat

sich an diese Überlegungen anzulehnen. Abs. 2 schützt nicht das Eigentum,

sondern den dem Treugeber aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen

obligatorischen Anspruch. Entsprechend besteht die tatbestandsmässige Handlung

nach Abs. 2 in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen

Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Dies

ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter ihm anvertrautes Geld ohne

jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so bindet, dass er nicht mehr

frei darüber verfügen kann, nicht aber bei blosser Nichterfüllung einer

Zahlungspflicht (vgl. dazu BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 26 f., 121 IV 23

E. 1c S. 25; BGer 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 138 N 16; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 58).

5.2

5.2.1

Die

zahlreichen Korrespondenzen, welche die Beschwerdeführenden ins Recht legen und

aus welchen sie ein Treuhandverhältnis ableiten, lassen den Schluss zu, dass

der Beschwerdegegner das zur Diskussion stehende [...] effektiv nicht für sich

selber, sondern tatsächlich im Interesse der Beschwerdeführenden erworben hat.

Der Beschwerdegegner schildert hierfür selber den Grund, nämlich, dass die

Liegenschaft den Gläubigern der Beschwerdeführenden entzogen werden sollte (act

6.

Ziff. 7). Auf das Interesse der Beschwerdeführenden lässt auch die in Anhang

1.

zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 festgehaltene «Nutzniessung» des [...]

durch die Beschwerdeführenden bis zum Verkauf an eine Drittperson schliessen (SB

AB/36). Im selben Anhang 1 ist auch festgehalten, dass «es beschlossen ist»,

die Liegenschaft weiterzuverkaufen. Dem Beschwerdegegner kam damit als neuer

Eigentümer offenbar die Funktion als «Durchgangsstation» zu, bevor das Haus an

eine Drittperson verkauft werden sollte.

5.2.2

Es

ist unbestritten, dass kein schriftlicher Treuhandvertrag vorliegt. Damit ist aber

völlig unklar, was zwischen den Parteien bezüglich allfälliger treuhänderischer

Pflichten vereinbart worden ist. Erstellt ist lediglich, dass D____ den

Beschwerdeführenden aus dem Verkauf der Liegenschaft den erwähnten

Restkaufpreis von CHF 1’305‘200.34, der ihm vorerst als zinsloses Darlehen

gestundet worden ist und erst bei einem Weiterverkauf der Liegenschaft fällig

werden sollte, geschuldet hat. Wem welche Pflicht im Zusammenhang mit diesem

Verkauf zukommen sollte, wurde indes nicht vertraglich geregelt. Insbesondere

wurde nirgends schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdegegner die

Liegenschaft nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführenden an einen

Dritten verkaufen durfte (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 9 f.).

Geregelt wurde einzig die Ausgestaltung des Verkaufspreises (10 %-ige Reduktion

des ursprünglich angedachten Verkaufspreises von CHF 1'880'000.–) und dass ein

Mehr- oder Mindererlös gegenüber dem vom Beschwerdegegner bezahlten Kaufpreis

den Beschwerdeführenden zukommen sollte (SB AB/35 ff.).

5.3

Wollte

man davon ausgehen, dass die zur Diskussion stehende Liegenschaft dem

Beschwerdegegner effektiv treuhänderisch übertragen worden ist und ihm daher im

Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB «anvertraut» war, ging D____ exakt so

vor, wie es die Parteien im Darlehensvertrag vom 17. November 2015 bzw. im

Anhang 1 dazu vorgesehen hatten: Er verkaufte die Liegenschaft am 13. April

2018.

zu einem Preis von CHF 1'250'000.– an einen Dritten. Er erzielte

sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis als gestützt auf den in Anhang 1 statuierten

Preismechanismus vorgesehen war (gemäss diesem hätte mindestens ein Preis von

CHF 1'110’121.20 erzielt werden müssen). Darüber hinaus erhellt aus der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Nichterfüllung einer

Zahlungspflicht noch keine Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

StGB darstellt. Ob den Beschwerdeführenden noch eine Forderung gegen den Beschwerdegegner

auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Erwerb der Liegenschaft in [...]

zusteht, oder ob diese Forderung mit der im Vertrag vom 4. März 2016 von

den Parteien erklärten Verrechnung erloschen ist, stellt – wie die

Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend erwogen

hat – eine rein zivilrechtliche Frage dar, die im Strafverfahren nicht

beantwortet werden muss.

5.4

5.4.1

Der

Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Einvernahme vom 27. September 2019 vorgebracht,

er habe den Anhang 1 nicht unterschrieben «oder zumindest nicht gelesen» (Einvernahmeprotokoll

vom 27. September 2019 S. 9). In der Beschwerde wird bekräftigt, dass A____ dieses

Dokument nie gesehen habe und auch nie unterschrieben hätte. Er vermute, dass das

Dokument fingiert und zusammenkopiert sei (Beschwerde S. 14 f.). In der Replik

wird der Vorwurf der Urkundenfälschung unter Hinweis auf Unstimmigkeiten bei

der Unterschrift der Beschwerdeführerin schliesslich verdeutlicht (Replik Ziff.

118.

ff.).

5.4.2

Dass

es sich nicht um eine Urkundenfälschung handeln kann, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass das entsprechende Dokument seitens der Beschwerdeführenden ohne

irgendeinen Vorbehalt zusammen mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht

wurde. Zudem erhellt aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten E-Mail

vom 19. Juni 2017 (act 11/4 S. 2), dass eine laufende Reduktion des Preises

(«der Preis schrittweise um 5 % reduziert wird») sehr wohl Thema zwischen den

Parteien war. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Anzeichen, dass der Anhang 1

«fingiert und zusammenkopiert» sein könnte. Er ist in der genau gleichen Art

und Weise abgefasst und unterschrieben, wie der dazugehörige Hauptvertrag. Die

Behauptung, dass auf der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 4. März

2016.

in der Unterschrift des zweiten Familiennamens der Beschwerdeführerin ein «s»

fehle (Replik Ziff. 118 ff. und act 11/13), ist einerseits nicht

nachvollziehbar und hat die Zusatzvereinbarung andererseits auch nichts mit dem

Anhang 1 zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 zu tun. Die drei

vorliegenden Unterschriften (act 7/1-3) zeigen zudem, dass C____ die Buchstaben

in ihrer Unterschrift teils eigenwillig gestaltet (zum Beispiel ein offenes

oder als Schlaufe dargestelltes «a») oder auch auslaufen lässt (beispielsweise

Endung «[...]»), wobei aufgrund der mangelhaften Qualität des eingereichten Exemplars

der Zusatzvereinbarung ohnehin keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden

können.

5.5

Was

die D____ ebenfalls vorgeworfene Veruntreuung des Mobiliars in der verkauften

Liegenschaft anbelangt, fehlt es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

erwogen hat – an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdegegner die

Gegenstände gegen Entgelt veräussert hätte oder sonst in der Absicht gehandelt

hätte, sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführenden

nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welche Gegenstände gegen ihren Willen an

Dritte übertragen worden sein sollten und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Einvernahme vom 27. September 2019 auch zugestanden hat, keine Beweise dafür zu

haben, dass der Beschwerdegegner das Mobiliar verkauft oder selber behalten

hätte. Kommt dazu, dass zwei der angeblich wertvollen Bilder laut eigenen

Angaben des Beschwerdeführers wieder in seinem bzw. dem Besitz seiner Ehefrau sind

(Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 8, 11). Weitere Gegenstände

wurden den Beschwerdeführenden gemäss E-Mail vom 28. Mai 2018 zudem zur

Abholung angeboten (SB CD/305). Nach dem Gesagten lassen sich diesbezügliche

Vermögensdelikte zum Vornherein nicht beweisen.

6.

6.1

6.1.1

Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn

der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann

erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der

möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser

die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;

vgl. auch Maeder/Niggli, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

6.1.2

Arglist

scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung

des Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person,

sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters

in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76

E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11.

Januar 2018 E. 3.3).

6.2

6.2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte

dafür gibt, dass der Beschwerdegegner von vornherein nicht beabsichtigt hätte,

den Restkaufpreis der ihm von den Beschwerdeführenden verkauften Liegenschaft

zu begleichen. Diese werfen ihm lediglich vor, er berufe sich zu Unrecht auf

die im Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf der Aktien der F____ erklärte

Verrechnung, da dieser Vertrag bloss simuliert worden sei. Inwiefern der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des

Kaufvertrages vom 4. März 2016 und der darin erklärten Verrechnung getäuscht

haben sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gegen eine

Täuschung spricht ganz wesentlich die Tatsache, dass D____ mit der vom Beschwerdeführer

zugestandenen Rückdatierung des Vertrags (Einvernahmeprotokoll vom 27. September

2019.

S. 5) selber ein erhebliches eigenes Risiko eingegangen ist. Dieses hat

sich mit dem gegen ihn (und die Beschwerdeführenden) eingeleiteten Strafverfahren

denn auch verwirklicht, wobei das Strafverfahren erst infolge der Vereinbarung

zwischen dem Beschwerdegegner und der G____, mit welcher D____ die Schuld der Beschwerdeführenden

bei G____ zumindest teilweise beglichen hat, eingestellt worden ist (SB MB/127

ff.; SB VA AG/373 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 4, 11).

6.2.2

Der

Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. September 2019

auf die Frage, inwiefern er sich getäuscht gefühlt habe, sie hätten den Aktienkaufvertrag

eigentlich beim [...] Anwalt H____ hinterlegen wollen. Der Beschwerdegegner habe

ihn offensichtlich damit getäuscht, dass er den Vertrag nicht an Herrn H____

geschickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5 f.). Dazu ist

festzustellen, dass der Aktienkaufvertrag nach eigener Erklärung des Beschwerdeführers

zum Zweck erstellt wurde, die Gläubigerin G____, welche auf die Darlehensschuld

des Beschwerdegegners gegenüber den Beschwerdeführenden Arrest legen liess, «ins

Leere laufen zu lassen» (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5).

Folglich musste dieser Vertrag beim zuständigen Gericht in [...] eingereicht

und nicht dem [...] Anwalt zugestellt werden. Es existiert zwar ein E-Mail, in

welchem der Beschwerdeführer selber schreibt, er erwarte von Herrn H____ einen

Textvorschlag für eine Quittung, wonach der restliche Kaufpreis bezahlt worden

sei, er würde dann das von ihm unterschriebene Exemplar zurückschicken (SB CD/102).

Dabei hat er aber offensichtlich missverstanden, was Anwalt H____ ihm einige

Minuten zuvor geschrieben hatte, nämlich, dass der Aktienkaufvertrag dem

schweizerischen Recht unterliege und von einem Schweizer Kollegen ausgefertigt

werden sollte. Eine Vereinbarung, wonach der Kaufvertrag bei Anwalt H____ hätte

hinterlegt werden sollen, kann aus diesen Schriftstücken nicht entnommen

werden. Darüber hinaus hätte eine solche Hinterlegung im Hinblick auf den Zweck

des Vertrags auch keinen Sinn ergeben und käme es – ginge man hypothetisch von

einer diesbezüglichen Täuschung aus – auch nicht zu einer unmittelbaren

Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands des Betrugs.

6.3

6.3.1

Gemäss

eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde der Vertrag vom 4. März 2016

mit dem Beschwerdegegner wissentlich und willentlich erstellt, um gegenüber den

Behörden eine Tilgung der verbleibenden Kaufpreisforderung zu belegen bzw. vorzuspiegeln.

Ginge man davon aus, ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass wer

wissentlich und willentlich simulierte Verträge erstellt, bewusst in Kauf nimmt,

dass die von ihm damit geschaffene Beweislage auch gegen ihn verwendet werden

kann. Die Beachtung des allgemein geltenden Täuschungsverbots hätte gereicht,

um den behaupteten Schaden (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4) zu verhindern. Es

liegt daher keine arglistige Täuschung vor.

6.3.2

Die

in der Replik vorgebrachte These, die Beschwerdeführenden seien vom Beschwerdegegner

abhängig gewesen bzw. es habe ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden

und sie hätten sich dadurch zum Abschluss des simulierten Vertrags verleiten

lassen, kann angesichts des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführenden nicht

annähernd als glaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat selber zu

Protokoll gegeben, dass er mehrere Firmen gegründet hat (Einvernahmeprotokoll

vom 27. September 2019 S. 2), wobei auch die von ihm selbst eingereichte

Korrespondenz von grosser geschäftlicher Agilität – die offenbar gelegentlich

auch ins Deliktische abgerutscht ist (SB VA AG /18 f.) – zeugt. Illustrativ für

das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers ist auch die Mailkorrespondenz mit [...]

vom 6. April 2019 (SB MB/130 ff.). Im Hinblick auf die Auseinandersetzung vor

dem [...] Gericht mit dem Beschwerdegegner versucht er das Ehepaar davon zu

überzeugen, dort anzugeben, dass D____ bloss 10 % der F____-Aktien gehalten

habe. In seiner Einvernahme vom 27. September 2019 hat er demgegenüber

behauptet, er habe gegenüber [...] gesagt, dass der Beschwerdegegner 20 % der

Aktien halte, weil er ihnen nicht 50 % der Aktien habe abgeben wollen (Einvernahmeprotokoll

vom 27. September 2019 S. 7). Von einer Unerfahrenheit bzw. geschäftlichen Unterlegenheit

kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

6.4

Darüber

hinaus läge auch kein Vermögensschaden vor bzw. ist ein solcher zum Vornherein

nicht beweisbar: Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3) hielt sich der

Beschwerdegegner an den in Anhang 1 definierten Preisgestaltungsmechanismus und

erzielte sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis. Das seitens der

Beschwerdeführenden ins Feld geführte Angebot von [...] vom 17. August 2018,

welcher für die Liegenschaft EUR 2'840'000.– geboten haben soll (SB AB/178.1),

muss als reines Gefälligkeitsangebot qualifiziert werden, zumal der

Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, dass der «[...]» das Haus nur dann

gekauft hätte, wenn A____ ihm das Geld umgehend wieder zurückgegeben hätte

(Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 7). Kommt dazu, dass selbst der

Beschwerdeführer zugeben musste, dass sie das Haus seit November 2015 nicht zu

einem höheren Preis verkaufen konnten (Einvernahme vom 27. September 2019 S. 9).

Eine Vereinbarung, wonach die Verkaufsbemühungen eingestellt würden, bis das

mehrfach erwähnte Aufstockungsprojekt erfolgreich abgeschlossen ist (Einvernahmeprotokoll

vom 27. September 2019 S. 8 f.), ist genauso wie die behauptete

Investition von EUR 30'000.– (Replik Ziff. 12) nirgends belegt. Nachgewiesen

sind lediglich Projektarbeiten des Geometers [...], der dafür am 10. Mai

2018.

EUR 3'202.50 in Rechnung gestellt hat (SB AB/114 ff.). Es ist zudem

unklar, ob das entsprechende Projekt dann auch [...] bewilligt worden wäre. Fraglich

ist auch, ob mit einer Aufstockung effektiv ein die entsprechende Investition

übersteigender Verkaufserlös hätte erzielt werden können.

7.

7.1

Der

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB

(«Treuebruch») setzt voraus, dass dem Täter aus Gesetz, aus behördlichem

Auftrag oder aus Rechtsgeschäft eine Treuepflicht obliegt und dass ihm zur

Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung Selbständigkeit zukommt. Der Inhalt der

Treuepflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis, mithin aus den

gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, Statuten, Reglementen. Die

Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener

spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer

allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des

Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus

dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Zudem

muss zwischen Verletzung der Treuepflicht bzw. der Vermögensschutzpflicht und

dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346

E. 3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158

StGB N 51, 127 ff.; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 138 N 3 ff.).

7.2

Beim

Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB («Missbrauch») muss der Täter nicht

zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen, es genügt, dass er

zur Vertretung in einem einzigen Rechtsgeschäft berechtigt ist. Die Tathandlung

besteht darin, dass der Täter die ihm im Aussenverhältnis zukommende

Vertretungsmacht dazu benutzt, seine im Innenverhältnis bestehende Vertretungsbefugnis

pflichtwidrig auszuüben, mithin gegen die wohlverstandenen Interessen des

Vertretenen einzusetzen (vgl. dazu Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 138 N 17 ff.; Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 166).

7.3

In

casu steht «bloss» der Verkauf einer einzelnen Liegenschaft und damit nicht ein

Vermögenskomplex im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Diskussion. Das dem

Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten könnte daher höchstens unter Art. 158

Ziff. 2 StGB subsumiert werden. Bei Treuhandverhältnissen (ein solches wird in

casu behauptet [vgl. dazu E. 5.2]), bei welchen der Treuhänder im eigenen

Namen, aber auf Rechnung des Treugebers handelt, liegt eine indirekte

Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vor (Watter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage

2020, Art. 32 OR N 29 ff.). Auf die indirekte Stellvertretung findet Art. 158

Ziff. 2 StGB aber nach herrschender Lehre grundsätzlich keine Anwendung (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 149;

Ackermann/Vogler/Baumann/Egli,

Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 206; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 19

N 23), sodass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten auch nicht unter

Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumiert werden kann. Im Übrigen läge auch kein Schaden

vor (vgl. dazu schon E. 6.4).

8.

Soweit schliesslich

geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner hätte Gegenstände aus der

Liegenschaft unrechtmässig entsorgt bzw. entsorgen lassen, handelt es sich bei den

durch ein solches Verhalten hypothetisch erfüllten Straftatbeständen (Sachentziehung

bzw. Sachbeschädigung) um Antragsdelikte. Für diese liegt kein rechtzeitig

gestellter Strafantrag vor. Es fehlt damit bereits an den prozessualen

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens.

9.

9.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

eingestellt hat. Damit unterliegen die Beschwerdeführenden im Sinne von Art.

428.

Abs. 1 StPO und haben die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1’200.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9.2

Die

Beschwerdeführenden haben am 5. August 2020 (beim Zivilgericht) einen Antrag

auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese kann grundsätzlich nur für die

Zeit ab Antragsstellung bewilligt werden (BGE 122 I 203 E. 2 S. 204 ff.; vgl.

auch BGer 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4). Seit der Antragsstellung sind

den Beschwerdeführenden indes keine Kosten entstanden. Auch der Kostenvorschuss

wurde vor dem Antrag entrichtet und konnte offensichtlich bezahlt werden. Eine

Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist für vorliegende Konstellation

gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 432 StPO e contrario), weshalb der Beschwerdegegner

für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist und auch eine Sicherstellung

im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen

erübrigt sich eine Prüfung der Stichhaltigkeit des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege.

9.3

Der

Beschwerdegegner ist – wie soeben erwähnt – aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu

schätzen ist. Im Vorverfahren wurden ihm knapp zwölf Stunden entschädigt. Für

das Beschwerdeverfahren sind in Berücksichtigung der vorbestehenden

Aktenkenntnis daher acht Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich einer Spesenpauschale

von CHF 100.–sowie 7.7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner

wird nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2'261.70 (inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von

CHF 2'261.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.