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Entscheid

BES.2020.160

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie Beschlagnahme vom 6. August 2020

18. Mai 2021Deutsch11 min

welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Positionen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.160

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

X____ S.A. Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokaten,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen den Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie die Beschlagnahme vom 6. August

2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. März 2020

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in

einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6.

August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei der X____ S.A. statt, anlässlich

welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Positionen

H1 bis H4) sowie das «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Position

H5) erstellt wurden. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten, dass die

Siegelung verlangt worden sei.

Mit Eingabe vom

17. August 2020 hat die X____ S.A., vertreten durch [...], Beschwerde gegen den

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Sie

beantragt, es sei die Nichtigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls

vom 17. März 2020 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben.

Es sei die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss den Verzeichnissen der bei der

Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger vom 6. August

2020 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass diese Gegenstände als

Aufzeichnungen nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig sichergestellt worden seien.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die

Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die

Beschwerde. In ihrer Replik und Duplik halten die Beschwerdeführerin und die

Staatsanwaltschaft jeweils unter Einreichung ihrer Stellungnahme

beziehungsweise Replik im Entsiegelungsverfahren an ihren Rechtsbegehren fest.

Am 7. Mai 2021

hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die

entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht im Parallelverfahren

BES.2020.163 eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Vom

zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies

gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die

Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das

Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von

durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei,

schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die

Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen

Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle

eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der

Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen.

Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme zugrundeliegende

Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017 vom 12. April

2018.

E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände gegen die

Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten

Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die

sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012

vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als

Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person

ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht,

die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016 vom

16.

November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die Staatsanwaltschaft die

Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist zur Stellung des

Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen

oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen Rechtsverweigerung ebenfalls

Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 13;

Guidon, a.a.O., N 139).

1.3

Angefochten

sind im vorliegenden Fall einerseits der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

vom 17. März 2020 (Verfügung), andererseits die am 6. August 2020

bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Mitnahme

diverser Gegenstände, die die Beamten im «Verzeichnis beschlagnahmter

Gegenstände und Vermögenswerte» und im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und

Datenträger» erfasst haben (Verfahrenshandlung). Alle in den beiden

Verzeichnissen aufgeführten Gegenstände können sowohl untersucht werden als

auch dem Geheimnisschutz unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant

(vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere E. 2.7 S. 80). Die Siegelung ist

denn auch verlangt und gewährt worden. Bei dieser Situation können die

mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und die Einwendungen gegen die

Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt beziehungsweise erhoben werden,

wie es die Beschwerdeführerin auch getan hat. Auf die Beschwerde kann insofern

nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Im

Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die

im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig

sichergestellt worden seien. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie

nicht davon ausgehen könne, dass es sich bei der Bezeichnung der bei ihr

behändigten Aufzeichnungen als «beschlagnahmt» um ein Versehen handle, da

anzunehmen sei, dass die Staatsanwaltschaft den Unterschied zwischen einer

vorläufigen Sicherstellung und einer Beschlagnahme kenne. Die

Beschwerdeführerin riskiere deshalb selbst dann, wenn die fraglichen

Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren nicht oder nur teilweise entsiegelt

würden, dass ihr eine unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden

könnte. Es ist fraglich, ob nach dem oben Gesagten (vgl. Ziff. 1.2) dieser

Antrag in einem Beschwerdeverfahren vorgebracht werden kann oder ob er nicht

vielmehr auch nur im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen wäre. Die Frage

kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend

darzulegen ist, diesbezüglich ohnehin nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

2.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine

unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen

rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E.

4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen

nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.

1458). An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht

grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse. Ein entsprechender Antrag

kann jedoch gegebenenfalls als Rüge einer formellen Rechtsverweigerung

entgegengenommen werden (Lieber, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 382 N 13d).

2.3

Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach unter Nennung der massgeblichen

Bestimmungen der Strafprozessordnung dazu geäussert, wie ein korrektes

Verfahren abzulaufen hat, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt und

anlässlich dieser insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger

mitgenommen werden (vgl. beispielsweise BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E.

2.2). Darauf kann verwiesen werden. Das Appellationsgericht hat in seinem

Entscheid BES.2020.138 vom 15. September 2020 diesbezüglich festgehalten, dass die

Verbindung eines Durchsuchungsbefehls mit einem Beschlagnahmebefehl nur dann

zulässig ist, wenn in letzterem die in Beschlag zu nehmenden Gegenstände

bereits vorgängig individualisiert sind und genau bezeichnet werden können

(beispielsweise soll der Laptop beschlagnahmt werden, von dem ein Beschuldigter

in seiner Befragung gesprochen hat, vgl. dazu auch den Beschluss der II.

Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2018 [SK2 17 52] E.

1.2.3

f.). Soweit im Durchsuchungsbefehl nur in allgemeiner Form die Rede ist

von «allfälligen Gegenständen und Vermögenswerten, die der Beschlagnahme

unterliegen», kann der Ermittlungsbeamte, der die Hausdurchsuchung durchführt,

die ihn interessierenden Gegenstände lediglich vorläufig sicherstellen. Erst,

nachdem die Staatsanwaltschaft von diesen Kenntnis genommen hat, kann und muss

sie über deren weitere Verwendung (Rückgabe oder Beschlagnahme) entscheiden,

wobei eine Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl

festzuhalten und dieser dem Betroffenen zu eröffnen ist. Dieses Vorgehen gilt

auch für siegelungsfähige Gegenstände mit der Massgabe, dass, sofern deren

Siegelung verlangt wird, diese bis zum Entscheid im Entsiegelungsverfahren

vorläufig sichergestellt bleiben und eine allfällige Beschlagnahme erst

stattfinden kann, wenn sie nach erfolgter Entsiegelung inhaltlich durchsucht

worden sind.

2.4

Im

vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Auftrag erteilt, insbesondere

Unterlagen, Dokumente und Datenträger in Zusammenhang mit der Fa. Z____ AG, der

Fa. [...] AG und den Projekten «[...]» und «[...]», der Fa. X____ S.A. und der

Kommunikation von bzw. mit A____, B____ und C____ zu beschlagnahmen. Auch wenn

damit der Auftrag für die die Hausdurchsuchung durchführenden Beamten klar

umrissen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft bei Erlass ihres Befehls noch

nicht im Detail wissen können, was schlussendlich sichergestellt wird, was

davon beweisrelevant ist und was sie unter welchem Titel förmlich

beschlagnahmen will. Da zudem die Siegelung verlangt worden ist, kann sie die

Unterlagen und den iMac erst nach erfolgter Entsiegelung durchsuchen und danach

gegebenenfalls förmlich beschlagnahmen (vgl. dazu auch BGE 144 IV 74 E. 2.3 S.

78). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, dass die bei ihr

mitgenommenen Gegenstände lediglich vorläufig sichergestellt und nicht

beschlagnahmt werden konnten. Allerdings ist festzuhalten, dass das Verfahren

letztlich genauso stattgefunden hat, wie es durch die Strafprozessordnung

vorgesehen ist. So hat die Beschwerdeführerin noch während der Hausdurchsuchung

vom 6. August 2020 bezüglich aller Gegenstände, die durch die Behörde

mitgenommen worden sind, ein Gesuch um Siegelung gestellt, dem ohne Weiteres

entsprochen worden ist. Dies ist in den beiden Verzeichnissen in der eigens vorhandenen

Spalte «Siegelung» mit «ja» vermerkt worden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb

weder aus dem Beschlagnahmebefehl noch daraus, dass in den Verzeichnissen von

«beschlagnahmt» die Rede ist, ein Nachteil erwachsen. Die durch sie geäusserte Befürchtung,

dass ihr selbst dann, wenn die fraglichen Aufzeichnungen im

Entsiegelungsverfahren nicht oder nur teilweise entsiegelt würden, eine

unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden könnte, führt nicht zu

einem Feststellungsinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sollte sich

diese Befürchtung als begründet erweisen, wofür im jetzigen Zeitpunkt keine

Anhaltspunkte vorliegen, könnte die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung

erneut an das Beschwerdegericht gelangen.

2.5

Vorliegend

kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 10. August 2020 ein

Entsiegelungsgesuch eingereicht hat. Darin hat sie unter anderem folgenden Antrag

gestellt: «Sämtliche am 6. August 2020 anlässlich der Hausdurchsuchungen

bei A____, bei der Z____ AG, bei der X____ S.A. und bei der Y____ AG

sichergestellten (Hervorhebung beigefügt) und am selben Tag versiegelten

Unterlagen, Datenträger und elektronisch von diesen Datenträgern gesicherten

(gespiegelten) Daten sowie die gesamten vom Mailaccount a____@[...].ch

gesicherten und am 10. August 2020 versiegelten Daten seien so rasch als möglich

zu entsiegeln». Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese

Eingabe bekannt gewesen ist, als sie mit Schreiben vom 17. August 2020 die

vorliegende Beschwerde erhoben hat. Das hätte ihr ein Hinweis sein können, dass

der Eintritt der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung wenig wahrscheinlich

ist. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2021 führt die

Staatsanwaltschaft aus, mit der Siegelung werde zwar die Beschlagnahme der

Aufzeichnungen und Datenträger im Sinne des Entzugs der Verfügungsmacht der

Betroffenen (Hervorhebung beigefügt) nicht aufgehoben. Auch damit hat sie

deutlich gemacht, dass sie selbst nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von

Art. 263 StPO ausgeht. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an

ihrem Standpunkt festgehalten. Auch wenn es unverständlich ist, weshalb die

Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis der Strafprozessordnung und der darauf

basierenden Terminologie des Bundesgerichts den Begriff «beschlagnahmt» und

nicht «vorläufig sichergestellt» verwendet, ändert dies nach dem Gesagten

nichts daran, dass das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt und der

Beschwerdeführerin ihr Recht nicht verweigert worden ist. An der blossen

Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Begriff verwendet hat,

besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb mangels

Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als

unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Anders

als im mit Entscheid BES.2020.138 entschiedenen Verfahren erscheint die Auferlegung

von Kosten vorliegend auch nicht unbillig, nachdem die Staatsanwaltschaft das

Entsiegelungsgesuch, in welchem sie die Gegenstände als «sichergestellt» und

nicht als «beschlagnahmt» bezeichnet hat (vgl. oben, Ziff. 2.5), bereits vor

Einreichung der vorliegenden Beschwerde gestellt und damit deutlich zum

Ausdruck gebracht hat, dass sie trotz Verwendung des Begriffs «beschlagnahmt» im

Verzeichnis gewillt ist, das Vorgehen, wie es durch die Strafprozessordnung

vorgeschrieben ist, einzuhalten. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten

der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht in drei

weiteren Beschwerdeverfahren, die den gleichen Sachverhalt wie vorliegend

betreffen, über die gleichen (vgl. BES.2020.161) oder doch sehr ähnlichen

Anträge (BES.2020.162 und BES.2020.163) zu entscheiden hat. Dies rechtfertigt

es, die Gebühr auf lediglich CHF 400.– festzulegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.