BES.2020.160
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie Beschlagnahme vom 6. August 2020
18. Mai 2021Deutsch11 min
welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Positionen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.160
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
X____ S.A. Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokaten,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie die Beschlagnahme vom 6. August
2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. März 2020
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in
einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6.
August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei der X____ S.A. statt, anlässlich
welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Positionen
H1 bis H4) sowie das «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Position
H5) erstellt wurden. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten, dass die
Siegelung verlangt worden sei.
Mit Eingabe vom
17. August 2020 hat die X____ S.A., vertreten durch [...], Beschwerde gegen den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Sie
beantragt, es sei die Nichtigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls
vom 17. März 2020 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben.
Es sei die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss den Verzeichnissen der bei der
Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger vom 6. August
2020 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass diese Gegenstände als
Aufzeichnungen nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig sichergestellt worden seien.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die
Beschwerde. In ihrer Replik und Duplik halten die Beschwerdeführerin und die
Staatsanwaltschaft jeweils unter Einreichung ihrer Stellungnahme
beziehungsweise Replik im Entsiegelungsverfahren an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 7. Mai 2021
hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die
entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht im Parallelverfahren
BES.2020.163 eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Vom
zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies
gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die
Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das
Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von
durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei,
schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die
Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen
Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle
eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der
Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen.
Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme zugrundeliegende
Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017 vom 12. April
2018.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände gegen die
Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten
Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die
sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012
vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als
Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person
ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht,
die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016 vom
16.
November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die Staatsanwaltschaft die
Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist zur Stellung des
Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen
oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen Rechtsverweigerung ebenfalls
Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 13;
Guidon, a.a.O., N 139).
1.3
Angefochten
sind im vorliegenden Fall einerseits der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
vom 17. März 2020 (Verfügung), andererseits die am 6. August 2020
bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Mitnahme
diverser Gegenstände, die die Beamten im «Verzeichnis beschlagnahmter
Gegenstände und Vermögenswerte» und im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und
Datenträger» erfasst haben (Verfahrenshandlung). Alle in den beiden
Verzeichnissen aufgeführten Gegenstände können sowohl untersucht werden als
auch dem Geheimnisschutz unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant
(vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere E. 2.7 S. 80). Die Siegelung ist
denn auch verlangt und gewährt worden. Bei dieser Situation können die
mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und die Einwendungen gegen die
Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt beziehungsweise erhoben werden,
wie es die Beschwerdeführerin auch getan hat. Auf die Beschwerde kann insofern
nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Im
Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die
im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig
sichergestellt worden seien. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie
nicht davon ausgehen könne, dass es sich bei der Bezeichnung der bei ihr
behändigten Aufzeichnungen als «beschlagnahmt» um ein Versehen handle, da
anzunehmen sei, dass die Staatsanwaltschaft den Unterschied zwischen einer
vorläufigen Sicherstellung und einer Beschlagnahme kenne. Die
Beschwerdeführerin riskiere deshalb selbst dann, wenn die fraglichen
Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren nicht oder nur teilweise entsiegelt
würden, dass ihr eine unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden
könnte. Es ist fraglich, ob nach dem oben Gesagten (vgl. Ziff. 1.2) dieser
Antrag in einem Beschwerdeverfahren vorgebracht werden kann oder ob er nicht
vielmehr auch nur im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen wäre. Die Frage
kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend
darzulegen ist, diesbezüglich ohnehin nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
2.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine
unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen
rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E.
4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen
nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.
1458). An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht
grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse. Ein entsprechender Antrag
kann jedoch gegebenenfalls als Rüge einer formellen Rechtsverweigerung
entgegengenommen werden (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 13d).
2.3
Das
Bundesgericht hat sich bereits mehrfach unter Nennung der massgeblichen
Bestimmungen der Strafprozessordnung dazu geäussert, wie ein korrektes
Verfahren abzulaufen hat, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt und
anlässlich dieser insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger
mitgenommen werden (vgl. beispielsweise BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E.
2.2). Darauf kann verwiesen werden. Das Appellationsgericht hat in seinem
Entscheid BES.2020.138 vom 15. September 2020 diesbezüglich festgehalten, dass die
Verbindung eines Durchsuchungsbefehls mit einem Beschlagnahmebefehl nur dann
zulässig ist, wenn in letzterem die in Beschlag zu nehmenden Gegenstände
bereits vorgängig individualisiert sind und genau bezeichnet werden können
(beispielsweise soll der Laptop beschlagnahmt werden, von dem ein Beschuldigter
in seiner Befragung gesprochen hat, vgl. dazu auch den Beschluss der II.
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2018 [SK2 17 52] E.
1.2.3
f.). Soweit im Durchsuchungsbefehl nur in allgemeiner Form die Rede ist
von «allfälligen Gegenständen und Vermögenswerten, die der Beschlagnahme
unterliegen», kann der Ermittlungsbeamte, der die Hausdurchsuchung durchführt,
die ihn interessierenden Gegenstände lediglich vorläufig sicherstellen. Erst,
nachdem die Staatsanwaltschaft von diesen Kenntnis genommen hat, kann und muss
sie über deren weitere Verwendung (Rückgabe oder Beschlagnahme) entscheiden,
wobei eine Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl
festzuhalten und dieser dem Betroffenen zu eröffnen ist. Dieses Vorgehen gilt
auch für siegelungsfähige Gegenstände mit der Massgabe, dass, sofern deren
Siegelung verlangt wird, diese bis zum Entscheid im Entsiegelungsverfahren
vorläufig sichergestellt bleiben und eine allfällige Beschlagnahme erst
stattfinden kann, wenn sie nach erfolgter Entsiegelung inhaltlich durchsucht
worden sind.
2.4
Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Auftrag erteilt, insbesondere
Unterlagen, Dokumente und Datenträger in Zusammenhang mit der Fa. Z____ AG, der
Fa. [...] AG und den Projekten «[...]» und «[...]», der Fa. X____ S.A. und der
Kommunikation von bzw. mit A____, B____ und C____ zu beschlagnahmen. Auch wenn
damit der Auftrag für die die Hausdurchsuchung durchführenden Beamten klar
umrissen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft bei Erlass ihres Befehls noch
nicht im Detail wissen können, was schlussendlich sichergestellt wird, was
davon beweisrelevant ist und was sie unter welchem Titel förmlich
beschlagnahmen will. Da zudem die Siegelung verlangt worden ist, kann sie die
Unterlagen und den iMac erst nach erfolgter Entsiegelung durchsuchen und danach
gegebenenfalls förmlich beschlagnahmen (vgl. dazu auch BGE 144 IV 74 E. 2.3 S.
78). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, dass die bei ihr
mitgenommenen Gegenstände lediglich vorläufig sichergestellt und nicht
beschlagnahmt werden konnten. Allerdings ist festzuhalten, dass das Verfahren
letztlich genauso stattgefunden hat, wie es durch die Strafprozessordnung
vorgesehen ist. So hat die Beschwerdeführerin noch während der Hausdurchsuchung
vom 6. August 2020 bezüglich aller Gegenstände, die durch die Behörde
mitgenommen worden sind, ein Gesuch um Siegelung gestellt, dem ohne Weiteres
entsprochen worden ist. Dies ist in den beiden Verzeichnissen in der eigens vorhandenen
Spalte «Siegelung» mit «ja» vermerkt worden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb
weder aus dem Beschlagnahmebefehl noch daraus, dass in den Verzeichnissen von
«beschlagnahmt» die Rede ist, ein Nachteil erwachsen. Die durch sie geäusserte Befürchtung,
dass ihr selbst dann, wenn die fraglichen Aufzeichnungen im
Entsiegelungsverfahren nicht oder nur teilweise entsiegelt würden, eine
unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden könnte, führt nicht zu
einem Feststellungsinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sollte sich
diese Befürchtung als begründet erweisen, wofür im jetzigen Zeitpunkt keine
Anhaltspunkte vorliegen, könnte die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung
erneut an das Beschwerdegericht gelangen.
2.5
Vorliegend
kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 10. August 2020 ein
Entsiegelungsgesuch eingereicht hat. Darin hat sie unter anderem folgenden Antrag
gestellt: «Sämtliche am 6. August 2020 anlässlich der Hausdurchsuchungen
bei A____, bei der Z____ AG, bei der X____ S.A. und bei der Y____ AG
sichergestellten (Hervorhebung beigefügt) und am selben Tag versiegelten
Unterlagen, Datenträger und elektronisch von diesen Datenträgern gesicherten
(gespiegelten) Daten sowie die gesamten vom Mailaccount a____@[...].ch
gesicherten und am 10. August 2020 versiegelten Daten seien so rasch als möglich
zu entsiegeln». Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese
Eingabe bekannt gewesen ist, als sie mit Schreiben vom 17. August 2020 die
vorliegende Beschwerde erhoben hat. Das hätte ihr ein Hinweis sein können, dass
der Eintritt der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung wenig wahrscheinlich
ist. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2021 führt die
Staatsanwaltschaft aus, mit der Siegelung werde zwar die Beschlagnahme der
Aufzeichnungen und Datenträger im Sinne des Entzugs der Verfügungsmacht der
Betroffenen (Hervorhebung beigefügt) nicht aufgehoben. Auch damit hat sie
deutlich gemacht, dass sie selbst nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von
Art. 263 StPO ausgeht. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an
ihrem Standpunkt festgehalten. Auch wenn es unverständlich ist, weshalb die
Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis der Strafprozessordnung und der darauf
basierenden Terminologie des Bundesgerichts den Begriff «beschlagnahmt» und
nicht «vorläufig sichergestellt» verwendet, ändert dies nach dem Gesagten
nichts daran, dass das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt und der
Beschwerdeführerin ihr Recht nicht verweigert worden ist. An der blossen
Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Begriff verwendet hat,
besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb mangels
Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als
unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Anders
als im mit Entscheid BES.2020.138 entschiedenen Verfahren erscheint die Auferlegung
von Kosten vorliegend auch nicht unbillig, nachdem die Staatsanwaltschaft das
Entsiegelungsgesuch, in welchem sie die Gegenstände als «sichergestellt» und
nicht als «beschlagnahmt» bezeichnet hat (vgl. oben, Ziff. 2.5), bereits vor
Einreichung der vorliegenden Beschwerde gestellt und damit deutlich zum
Ausdruck gebracht hat, dass sie trotz Verwendung des Begriffs «beschlagnahmt» im
Verzeichnis gewillt ist, das Vorgehen, wie es durch die Strafprozessordnung
vorgeschrieben ist, einzuhalten. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht in drei
weiteren Beschwerdeverfahren, die den gleichen Sachverhalt wie vorliegend
betreffen, über die gleichen (vgl. BES.2020.161) oder doch sehr ähnlichen
Anträge (BES.2020.162 und BES.2020.163) zu entscheiden hat. Dies rechtfertigt
es, die Gebühr auf lediglich CHF 400.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.