BES.2020.162
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
18. Mai 2021Deutsch8 min
welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Position
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.162
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Z____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
17. März 2020
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. März 2020
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in
einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6.
August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei der Z____ AG statt, anlässlich
welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Position
B1) sowie das «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Positionen
B10 bis B24) erstellt wurden. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten,
dass die Siegelung verlangt worden sei.
Mit Eingabe vom
17. August 2020 hat die Z____ AG, vertreten durch [...], Beschwerde gegen den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Sie
beantragt, es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020
aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. In ihrer Replik
und Duplik halten die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft an ihren
Rechtsbegehren fest.
Am 7. Mai 2021
hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die
entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht im
Parallelverfahren BES.2020.163 eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Vom
zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies
gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die
Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das
Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von
durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei,
schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die
Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen
Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle
eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der
Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen.
Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme
zugrundeliegende Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017
vom 12. April 2018 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände
gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der
berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der
Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu
verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013
vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig,
sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder
Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang
stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz
verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248
Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann
wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO; Keller,
a.a.O., Art. 248 N 13; Guidon,
a.a.O., N 139).
1.3
Angefochten
ist im vorliegenden Fall der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
17.
März 2020, welcher der Beschwerdeführerin anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 6. August 2020 ausgehändigt worden ist. Die durch die
Beamten mitgenommenen Gegenstände sind im «Verzeichnis beschlagnahmter
Gegenstände und Vermögenswerte» und im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und
Datenträger» aufgelistet worden. Alle in den beiden Verzeichnissen aufgeführten
Gegenstände können sowohl untersucht werden als auch dem Geheimnisschutz
unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant (vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere
E.2.7 S. 80). Die Siegelung ist denn auch verlangt und gewährt worden. Bei
dieser Situation können die mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und
Einwendungen gegen die Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt
beziehungsweise erhoben werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem
Argument, die in der Beschwerde gerügten Mängel würden nicht den «Geheimnisschutzbereich»
betreffen, sondern formelle Mängel der Verfügung. Zu deren Beurteilung sei
einzig das Beschwerdegericht und nicht das Zwangsmassnahmengericht sachlich
zuständig. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Meinung aus BGE 144 IV 74 E. 2.7
ab. Darin habe das Bundesgericht festgehalten, dass das Zwangsmassnahmengericht
die Entsiegelungssache (im Hinblick auf die separat erhobene StPO-Beschwerde
gegen die Beschlagnahmen) mit Recht nicht sistiert habe, sondern den Entscheid
gefällt habe, soweit die Entsiegelungsgesuche nicht gegenstandslos gewesen
seien und den Geheimnisschutzbereich vor Durchsuchungen betroffen hätten
(Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin). Es sei daher richtig und im Sinne
der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn vorab das
Appellationsgericht die formellen Fragen der Verfügung kläre, bevor inhaltlich
über den Geheimnisschutz verhandelt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Im
zitierten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine
Gabelung des Rechtswegs vorsehe. Die Einziehung beziehungsweise Beschlagnahme
der in jenem Verfahren sichergestellten, nicht entsiegelungsrelevanten und von
vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Drogen
(und weitere «nicht siegelungsfähige» Gegenstände wie ein Schlüssel, Bargeld
oder eine Sonnenbrille) seien mit separater Beschwerde beim kantonalen
Obergericht angefochten worden und würden Gegenstand des hängigen
StPO-Beschwerdeverfahrens bilden. Was die entsiegelungsrelevanten (zu
durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen,
Aufzeichnungen und Datenträger betreffe, sei demgegenüber das gesetzliche
Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die kantonale StPO-Beschwerde sei in
Dispositiv
diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat demnach eine
Gabelung des Rechtswegs nur für entsiegelungsrelevante und nicht
entsiegelungsrelevante Gegenstände vorgesehen. Demgegenüber hat es keine
Unterscheidung getroffen zwischen formellen und materiellen Fragen, die durch
unterschiedliche Gerichte zu behandeln wären. Die Beschwerde steht, wie
dargelegt, nur dann zur Verfügung, wenn die betroffene Person ausschliesslich
Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem
Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen. Dabei geht es nicht um den
einzelnen Einwand, sondern um den Zweck des gegen die Beschlagnahme
eingeleiteten Verfahrens insgesamt. Wendet sich ein Betroffener gegen eine
Beschlagnahme in der Absicht, die Auswertung der sichergestellten Gegenstände
zu verhindern, sind alle möglichen Rügen, auch diejenigen formeller
Natur, im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Eine Beschwerde zugelassen hat
das Appellationsgericht in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer sich
gegen die nicht erfolgte Rückgabe der Mobiltelefone nach Ablauf der Frist
gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gewendet hat. Das Appellationsgericht hat erwogen,
der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine Rechtsverweigerung seitens
der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde
nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt werde. Im gleichen Verfahren hat
das Appellationsgericht aber auch erklärt, die Rüge, die Polizei habe
unzulässigerweise Fotografien von den auf die iPhones eingegangenen
Push-Mitteilungen angefertigt, seien Einwände, welche letztlich darauf
gerichtet seien, die Verwertung der Fotografien zu verhindern. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden somit Rügen
betreffen, deren Beurteilung im Rahmen des Siegelungsverfahrens zu erfolgen
habe (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Letzteres trifft auch auf
das vorliegende Verfahren zu, in welchem es der Beschwerdeführerin darum geht,
eine Einsichtnahme in die vorläufig sichergestellten Gegenstände zu verhindern.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als
unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei der
Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen,
dass das Beschwerdegericht in drei weiteren Beschwerdeverfahren, die den
gleichen Sachverhalt wie vorliegend betreffen, über die gleichen (vgl. BES.
2020.163) oder doch sehr ähnlichen Anträge (BES.2020.160 und BES.2020.161) zu
entscheiden hat. Dies rechtfertigt es, die Gebühr auf lediglich CHF 400.–
festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.