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Entscheid

BES.2020.162

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

18. Mai 2021Deutsch8 min

welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Position

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.162

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Z____ AG Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

17. März 2020

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. März 2020

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in

einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6.

August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei der Z____ AG statt, anlässlich

welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (Position

B1) sowie das «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Positionen

B10 bis B24) erstellt wurden. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten,

dass die Siegelung verlangt worden sei.

Mit Eingabe vom

17. August 2020 hat die Z____ AG, vertreten durch [...], Beschwerde gegen den

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Sie

beantragt, es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020

aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben.

Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft

schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. In ihrer Replik

und Duplik halten die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft an ihren

Rechtsbegehren fest.

Am 7. Mai 2021

hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die

entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht im

Parallelverfahren BES.2020.163 eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Vom

zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies

gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die

Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das

Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von

durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei,

schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die

Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen

Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle

eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der

Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen.

Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme

zugrundeliegende Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017

vom 12. April 2018 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände

gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der

berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der

Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu

verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013

vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig,

sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder

Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang

stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz

verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248

Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann

wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO; Keller,

a.a.O., Art. 248 N 13; Guidon,

a.a.O., N 139).

1.3

Angefochten

ist im vorliegenden Fall der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

17.

März 2020, welcher der Beschwerdeführerin anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 6. August 2020 ausgehändigt worden ist. Die durch die

Beamten mitgenommenen Gegenstände sind im «Verzeichnis beschlagnahmter

Gegenstände und Vermögenswerte» und im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und

Datenträger» aufgelistet worden. Alle in den beiden Verzeichnissen aufgeführten

Gegenstände können sowohl untersucht werden als auch dem Geheimnisschutz

unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant (vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere

E.2.7 S. 80). Die Siegelung ist denn auch verlangt und gewährt worden. Bei

dieser Situation können die mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und

Einwendungen gegen die Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt

beziehungsweise erhoben werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem

Argument, die in der Beschwerde gerügten Mängel würden nicht den «Geheimnisschutzbereich»

betreffen, sondern formelle Mängel der Verfügung. Zu deren Beurteilung sei

einzig das Beschwerdegericht und nicht das Zwangsmassnahmengericht sachlich

zuständig. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Meinung aus BGE 144 IV 74 E. 2.7

ab. Darin habe das Bundesgericht festgehalten, dass das Zwangsmassnahmengericht

die Entsiegelungssache (im Hinblick auf die separat erhobene StPO-Beschwerde

gegen die Beschlagnahmen) mit Recht nicht sistiert habe, sondern den Entscheid

gefällt habe, soweit die Entsiegelungsgesuche nicht gegenstandslos gewesen

seien und den Geheimnisschutzbereich vor Durchsuchungen betroffen hätten

(Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin). Es sei daher richtig und im Sinne

der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn vorab das

Appellationsgericht die formellen Fragen der Verfügung kläre, bevor inhaltlich

über den Geheimnisschutz verhandelt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Im

zitierten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine

Gabelung des Rechtswegs vorsehe. Die Einziehung beziehungsweise Beschlagnahme

der in jenem Verfahren sichergestellten, nicht entsiegelungsrelevanten und von

vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Drogen

(und weitere «nicht siegelungsfähige» Gegenstände wie ein Schlüssel, Bargeld

oder eine Sonnenbrille) seien mit separater Beschwerde beim kantonalen

Obergericht angefochten worden und würden Gegenstand des hängigen

StPO-Beschwerdeverfahrens bilden. Was die entsiegelungsrelevanten (zu

durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen,

Aufzeichnungen und Datenträger betreffe, sei demgegenüber das gesetzliche

Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die kantonale StPO-Beschwerde sei in

Dispositiv

diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat demnach eine

Gabelung des Rechtswegs nur für entsiegelungsrelevante und nicht

entsiegelungsrelevante Gegenstände vorgesehen. Demgegenüber hat es keine

Unterscheidung getroffen zwischen formellen und materiellen Fragen, die durch

unterschiedliche Gerichte zu behandeln wären. Die Beschwerde steht, wie

dargelegt, nur dann zur Verfügung, wenn die betroffene Person ausschliesslich

Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem

Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen. Dabei geht es nicht um den

einzelnen Einwand, sondern um den Zweck des gegen die Beschlagnahme

eingeleiteten Verfahrens insgesamt. Wendet sich ein Betroffener gegen eine

Beschlagnahme in der Absicht, die Auswertung der sichergestellten Gegenstände

zu verhindern, sind alle möglichen Rügen, auch diejenigen formeller

Natur, im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Eine Beschwerde zugelassen hat

das Appellationsgericht in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer sich

gegen die nicht erfolgte Rückgabe der Mobiltelefone nach Ablauf der Frist

gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gewendet hat. Das Appellationsgericht hat erwogen,

der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine Rechtsverweigerung seitens

der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde

nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt werde. Im gleichen Verfahren hat

das Appellationsgericht aber auch erklärt, die Rüge, die Polizei habe

unzulässigerweise Fotografien von den auf die iPhones eingegangenen

Push-Mitteilungen angefertigt, seien Einwände, welche letztlich darauf

gerichtet seien, die Verwertung der Fotografien zu verhindern. Die

diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden somit Rügen

betreffen, deren Beurteilung im Rahmen des Siegelungsverfahrens zu erfolgen

habe (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Letzteres trifft auch auf

das vorliegende Verfahren zu, in welchem es der Beschwerdeführerin darum geht,

eine Einsichtnahme in die vorläufig sichergestellten Gegenstände zu verhindern.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als

unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei der

Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen,

dass das Beschwerdegericht in drei weiteren Beschwerdeverfahren, die den

gleichen Sachverhalt wie vorliegend betreffen, über die gleichen (vgl. BES.

2020.163) oder doch sehr ähnlichen Anträge (BES.2020.160 und BES.2020.161) zu

entscheiden hat. Dies rechtfertigt es, die Gebühr auf lediglich CHF 400.–

festzulegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.