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Entscheid

BES.2020.163

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

18. Mai 2021Deutsch8 min

Am 17. März 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.163

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

17. März 2020

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. März 2020

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in

einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6.

August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei A____ statt, anlässlich welcher das

«Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Positionen A1 bis A4)

erstellt wurde. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten, dass die

Siegelung verlangt worden sei.

Mit Eingabe vom

17. August 2020 hat A____, vertreten durch [...], Beschwerde gegen den

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Er

beantragt, es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020

aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände der Beschwerdeführerin

herauszugeben. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten

auf die Beschwerde. In ihrer Replik und Duplik halten der Beschwerdeführer und

die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren fest.

Am 7. Mai 2021

hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die

entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Vom

zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies

gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die

Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das

Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von

durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei,

schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die

Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen

Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle

eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der

Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen.

Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme

zugrundeliegende Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017

vom 12. April 2018 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände

gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der

berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der

Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu

verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013

vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig,

sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder

Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang

stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz

verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248

Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann

wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO; Keller,

a.a.O., Art. 248 N 13; Guidon,

a.a.O., N 139).

1.3

Angefochten

ist im vorliegenden Fall der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

17.

März 2020, welcher dem Beschwerdeführer anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 6. August 2020 ausgehändigt worden ist. Die durch die

Beamten mitgenommenen Gegenstände sind im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten

und Datenträger» aufgelistet worden. Alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände

können sowohl untersucht werden als auch dem Geheimnisschutz unterliegen, sie

sind deshalb entsiegelungsrelevant (vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere E.2.7

S. 80). Die Siegelung ist denn auch verlangt und gewährt worden. Bei

dieser Situation können die mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und

Einwendungen gegen die Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt

beziehungsweise erhoben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit dem

Argument, die in der Beschwerde gerügten Mängel würden nicht den

«Geheimnisschutzbereich» betreffen, sondern formelle Mängel der Verfügung. Zu

deren Beurteilung sei einzig das Beschwerdegericht und nicht das

Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer leitet seine

Meinung aus BGE 144 IV 74 E. 2.7 ab. Darin habe das Bundesgericht festgehalten,

dass das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelungssache (im Hinblick auf die

separat erhobene StPO-Beschwerde gegen die Beschlagnahmen) mit Recht nicht

sistiert habe, sondern den Entscheid gefällt habe, soweit die

Entsiegelungsgesuche nicht gegenstandslos gewesen seien und den

Geheimnisschutzbereich vor Durchsuchungen betroffen hätten (Hervorhebung

durch die Beschwerdeführerin). Es sei daher richtig und im Sinne der zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn vorab das Appellationsgericht die

formellen Fragen der Verfügung kläre, bevor inhaltlich über den Geheimnisschutz

verhandelt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Im zitierten Entscheid hat das

Bundesgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine Gabelung des Rechtswegs vorsehe.

Die Einziehung beziehungsweise Beschlagnahme der in jenem Verfahren

sichergestellten, nicht entsiegelungsrelevanten und von vornherein nicht dem

Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Drogen (und weitere «nicht siegelungsfähige»

Gegenstände wie ein Schlüssel, Bargeld oder eine Sonnenbrille) seien mit

separater Beschwerde beim kantonalen Obergericht angefochten worden und würden

Gegenstand des hängigen StPO-Beschwerdeverfahrens bilden. Was die

entsiegelungsrelevanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem

Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger

betreffe, sei demgegenüber das gesetzliche Entsiegelungsverfahren

durchzuführen. Die kantonale StPO-Beschwerde sei in diesem Bereich gesetzlich

Dispositiv

ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat demnach eine Gabelung des Rechtswegs nur

für entsiegelungsrelevante und nicht entsiegelungsrelevante Gegenstände

vorgesehen. Demgegenüber hat es keine Unterscheidung getroffen zwischen

formellen und materiellen Fragen, die durch unterschiedliche Gerichte zu

behandeln wären. Die Beschwerde steht, wie dargelegt, nur dann zur Verfügung,

wenn die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung

oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem

Zusammenhang stehen. Dabei geht es nicht um den einzelnen Einwand, sondern um

den Zweck des gegen die Beschlagnahme eingeleiteten Verfahrens insgesamt.

Wendet sich ein Betroffener gegen eine Beschlagnahme in der Absicht, die

Auswertung der sichergestellten Gegenstände zu verhindern, sind alle

möglichen Rügen, auch diejenigen formeller Natur, im Entsiegelungsverfahren

vorzubringen. Eine Beschwerde zugelassen hat das Appellationsgericht in einem

Verfahren, in dem der Beschwerdeführer sich gegen die nicht erfolgte Rückgabe

der Mobiltelefone nach Ablauf der Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gewendet

hat. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinem

Vorbringen eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht,

weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren

verdrängt werde. Im gleichen Verfahren hat das Appellationsgericht aber auch

erklärt, die Rüge, die Polizei habe unzulässigerweise Fotografien von den auf

die iPhones eingegangenen Push-Mitteilungen angefertigt, seien Einwände, welche

letztlich darauf gerichtet seien, die Verwertung der Fotografien zu verhindern.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden somit Rügen

betreffen, deren Beurteilung im Rahmen des Siegelungsverfahrens zu erfolgen

habe (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Letzteres trifft auch auf

das vorliegende Verfahren zu, in welchem es dem Beschwerdeführer darum geht,

eine Einsichtnahme in die vorläufig sichergestellten Gegenstände zu verhindern.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als

unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei der

Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen,

dass das Beschwerdegericht in drei weiteren Beschwerdeverfahren, die den

gleichen Sachverhalt wie vorliegend betreffen, über die gleichen (vgl. BES.

2020.162) oder doch sehr ähnlichen Anträge (BES.2020.160 und BES.2020.161) zu

entscheiden hat. Dies rechtfertigt es, die Gebühr auf lediglich CHF 400.–

festzulegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.