BES.2020.164
Nichteintreten infolge Verspätung
2. März 2021Deutsch15 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2020.164
BES.2020.165
ENTSCHEID
vom 2. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt
Pöschwies, Beschuldigter
Roosstrasse 49,
Postfach 3143, 8105 Regensdorf
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Juli 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer)
des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.– (unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, davon durch Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt) sowie zu einer
Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 358.60 verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mit
Postaufgabe vom 7. Februar 2018 per Einschreiben an seine von ihm bezeichnete
Adresse ([...], Spanien) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung der Post nach
einem erfolglosen Zustellversuch am 13. Februar 2018 an den Absender
retourniert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April
2018 wurde der Beschwerdeführer des Fahrens ohne Fahrausweis oder
Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der Widerhandlung
gegen das «BG über den Strassenverkehr» für schuldig erklärt und als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 6. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren)
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 820.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 508.60 verurteilt. Gleichzeitig wurde das von seinem damaligen Mitfahrer
B____ geleistete Kostendepot in Höhe von CHF 1'000.– eingezogen und zur
Verrechnung verwendet. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mit
Postaufgabe vom 13. April 2018 per Einschreiben ebenfalls an seine von ihm
bezeichnete Adresse in Spanien verschickt und wurde gemäss Sendungsverfolgung
der Post am 19. April 2018 zugestellt.
Im Rahmen eines
gegen den Beschwerdeführer im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens wurden
diesem die genannten Strafbefehle bei seiner Einvernahme am
5. Oktober 2018 vorgehalten, woraufhin er mündlich zu Protokoll gab,
dagegen jeweils Einsprache zu erheben. Auf diese Einsprachen trat das Einzelgericht
in Strafsachen mit Verfügungen vom 29. Juli 2020 nicht ein.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2020 Beschwerde erhoben und
beantragt, es seien die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben
und auf die Einsprachen gegen die angefochtenen Strafbefehle vom
6. Februar und 12. April 2018 einzutreten. Dies alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Hierzu liess sich die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingaben vom 12. Oktober und 16. November 2020
mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden vernehmen. Mit
Replik vom 15. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden
fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht
materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte
vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist grundsätzlich das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). In Fällen von besonderer
Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht
entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier vor,
da mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen vorliegend die Praxis in
Bezug auf die Eröffnung von Strafbefehlen ins Ausland gemäss BGer 6B_1294/2019
vom 8. Mai 2020 geändert wird.
1.2
Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie
können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2020.164
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2020.414
vom 29. Juli 2020 betreffend Strafbefehl vom 6. Februar 2018) und BES.2020.165 (Beschwerde
gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2020.416 vom 29. Juli
2020.
betreffend Strafbefehl vom 12. April 2018), welche vom gleichen
Beschwerdeführer erhoben wurden und den fast gleichen Streitgegenstand zum
Inhalt haben, gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw. vereint werden. Dies ist
auch im Sinne des Beschwerdeführers.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprachen gegen die Strafbefehle nicht
eingetreten. Zur Begründung macht es geltend, dass die Strafbefehle dem Beschwerdeführer
eingeschrieben an seine von ihm am 2. November 2017 ausdrücklich bezeichnete
Adresse in Spanien verschickt worden seien. Den Strafbefehlen beigefügt gewesen
sei zudem jeweils das Informationsblatt für fremdsprachige Personen, welches
u.a. auch auf Spanisch die Hinweise auf die Rechtsmittel enthalte.
Der Strafbefehl
vom 6. Februar 2018 sei gemäss Sendungsverfolgung nicht abgeholt
worden (mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 45).
Werde der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, gelte er
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Betroffene mit einer Zustellung
rechnen musste. Dies sei im vorliegenden Fall klarerweise gegeben. Rund drei
Monate nachdem dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er
mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen habe (mit Hinweis auf die Akten
des Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 29) und er auch erklärt habe, dass
er zurück nach Spanien reise (mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens
ES.2020.414/BES.2020.164, S. 28), sei der Strafbefehl per Einschreiben an die
von ihm genannte Adresse verschickt worden. Damit gelte er am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 20. Februar 2018 als
zugestellt.
Der Strafbefehl vom
12.
April 2020 sei demgegenüber am 19. April 2018 erfolgreich zugestellt worden
(mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens ES.2020.416/BES.2020.165, S. 74).
Folglich dauerte die Einsprachefrist bis zum 30. April 2018, da der
29.
April 2018 ein Sonntag gewesen sei.
Die am 5.
Oktober 2018 zu Protokoll gegebenen Einsprachen seien deshalb verspätet
erfolgt.
2.2
2.2.1
Dem
hält der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst entgegen,
dass das Einzelgericht in Strafsachen zur Behandlung der Einsprachen nicht
zuständig gewesen sei. Zuständig für die Behandlung der Einsprachen wäre die
Staatsanwaltschaft Basel gewesen, an welche die Staatsanwaltschaft Zürich die
Einsprachen habe übermitteln müssen (mit Hinweis auf Art. 91 Abs. 4 und Art. 354
Abs. 1 StPO). Hernach habe die Staatsanwaltschaft die in Art. 355
StPO genannten Möglichkeiten, um mit der Einsprache weiter zu verfahren
2.2.2
Wird
Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab,
die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind und entscheidet danach, ob
sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl
erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Ist die Gültigkeit
des Strafbefehls oder der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so
entscheidet darüber gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO aber nicht die
Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht. Ungültig ist die
Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.2
S. 204; AGE BES.2019.60 vom 29. Mai 2019 E. 3.1). Dieses Vorgehen
ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die
Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) –
selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss
um einen Rechtsbehelf handelt. Zu beachten ist, dass dabei ausschliesslich die
Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Verfahrensgegenstand sind.
Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen: Eine Überweisung der Akten
erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach
dem «Verfahren bei Einsprache» gemäss Art. 355 StPO) «zur Durchführung des
Hauptverfahrens», sondern ebenfalls zur alleinigen Überprüfung der Voraussetzungen
von Art. 356 Abs. 2 StPO (OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli
2016.
E. 7.1 und 7., mit weiteren Hinweisen). Der Auffassung des
Beschwerdeführers betreffend Unzuständigkeit des Einzelgerichts in Strafsachen
kann daher nicht gefolgt werden.
2.3
2.3.1
2.3.1.1
Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Strafbefehl vom 6. Februar 2018
sodann geltend, dass die Zustellfiktion nicht angewendet werden könne. Gemäss
Wegleitung des Bundesamts für Justiz (BJ) zur internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen vom Mai 2010 sei eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg oder auf
dem diplomatischen Weg vorzunehmen, wenn die Zustellung fehlgeschlagen sei (mit
Hinweis auf Ziff. 4.1.1 – 4.1.3 dieser Wegleitung).
2.3.1.2
Die
Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt einen formellen Akt der
Gerichtsbarkeit dar und hat grundsätzlich auf dem formalisierten Rechtshilfeweg
über ausländische Zentralbehörden zu erfolgen. Zur Vereinfachung
internationaler Zustellungen wurden jedoch verschiedene Staatsverträge
abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem
Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen (vgl. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.
Juni 1990 [SDÜ, Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S.
19.
ff.; nicht in der SR veröffentlicht]). Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen
kann auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden. Auch nach Spanien,
welches wie die Schweiz Vertragspartei des SDÜ ist, ist gestützt auf Art. 52
Abs. 1 SDÜ die direkte postalische Zustellung möglich. Da in der vorliegenden
Sache somit der Rechtshilfeweg gar nicht beschritten werde musste, durfte mit
den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
vom 16. November 2020 die Zustellung der Strafbefehle nach Spanien unmittelbar
auf dem Postweg an die der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer angegebene
Adresse erfolgen. Ausserdem gelangen in der vorliegenden Sache damit als
Strafverfahren bei schweizerischen Behörden, deren einziger Anknüpfungspunkt
ins Ausland der Wohnsitz des Beschuldigten darstellten, die Bestimmungen der
StPO und insofern auch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO zur
Anwendung (vgl. BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.2 f.). Die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit ebenfalls als unzutreffend.
2.3.2
2.3.2.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass gemäss Internetservice «Zustellungen
verfolgen» der Post der Strafbefehl vom 12. April 2018 am 19. April 2018
zugestellt und durch «0000» bearbeitet worden sei. Man wisse allerdings nicht,
an wen die Zustellung erfolgt sei und ob diese Information stimme. Ein
Sendungsbild (Unterschrift und Name des Empfängers / der Empfängerin) fehle
gänzlich. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und seine Mutter würden
in Spanien mit minderjährigen Kindern wohnen. Zustellungen an unter 16-Jährige
wären gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO ohnehin nicht rechtsgültig.
2.3.2.2
Die
Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten
oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16
Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Es liegen mit
den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
vom 12. Oktober 2020 keine Hinweise dafür vor, dass die spanische Post
die Zustellung nicht korrekt vorgenommen hat. Ausserdem hat offenbar die
erwachsene Mutter des Beschwerdeführers von der Zustellung Kenntnis erlangt (Protokoll
der Einvernahme der Staatsanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2018, Antwort auf
Frage 21, S. 4), womit davon ausgegangen werden darf, dass der Strafbefehl
rechtskonform in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Die Frage
braucht aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend
beurteilt zu werden.
2.4
2.4.1
Der
Beschwerdeführer bringt gegen die Strafbefehle weiter vor, dass diese aufgrund
fehlender Übersetzung nicht als zugestellt gelten könnten. Ein spanisches
Informationsblatt mit Hinweisen auf die Rechtsmittel vermöge eine Übersetzung
der Strafbefehle nicht zu ersetzen. Dieses Informationsblatt habe im Übrigen bisher
in den Beizugsakten, welche die zürcherischen Behörden von den beiden Basler
Strafbefehlen einholten, gefehlt. Der Beschwerdeführer habe dieses noch nie
gesehen.
2.4.2
2.4.2.1
Wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in
der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder [sind] zumindest
die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Sprachen der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu
übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur
einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde – oder [sind] zumindest die
wesentlichen Passagen - in diese andere Sprache zu übersetzen (Art. 52 Abs. 2
SDÜ). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person,
auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens
der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung
aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen
sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; BGer 6B_667/2017
vom 15. Dezember 2017 E. 5.4, 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2). Ob
das erwähnte Merkblatt «Information für fremdsprachige Personen» dem
Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl tatsächlich zugegangen ist oder nicht,
kann offenbleiben. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dieses
Merkblatt den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nämlich nicht, zumal damit
keine Übersetzung des im konkreten Fall gefällten Dispositivs erfolgt. Es enthält
lediglich Informationen allgemeiner Natur zum Strafbefehlsverfahren und Hinweise
auf eine «Übersetzungshilfe» (vgl. BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020
E. 1.3.1). Dass der Beschwerdeführer nur Spanisch versteht, wird nicht in
Abrede gestellt.
2.4.2.2
Aus
einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile
erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer
die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen
können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale
Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den
Rechtskenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; BGer
6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann
zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung in Missachtung von Art. 68 Abs. 2
StPO nicht übersetzt wurde (BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4).
Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt,
denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem
Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache
einzuschätzen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).
2.4.3
Der
Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 um 21:30 Uhr durch die Grenzwache am
Grenzübergang Basel/Saint-Louis-Autobahn in Basel kontrolliert. Dabei konnte er
gemäss Akten weder einen Führerausweis noch einen Aufenthaltstitel oder ein Visum
vorweisen. Ein Speicheldrogenschnelltest verlief zwar positiv, der
Beschwerdeführer machte aber geltend, am 1. November 2017 ganz wenig Kokain
konsumiert zu haben (vgl. Akten des Verfahrens ES.2020.416/BES.2020.165,
S. 19 f.). Gleichentags verfügte das kantonale Migrationsamt
Basel-Stadt die vorläufige Festnahme und befragte den Beschwerdeführer am 3.
November 2017. Dieser machte geltend, dass er das «Regimen Comunitaria»
besitze, mit welchem er überall herumreise könne. Dieses Dokument habe er
wahrscheinlich bei seiner Freundin in Frankreich liegen lassen. Zudem beantrage
er den spanischen Reisepass, da seine Eltern Spanier seien. Der
Beschwerdeführer wurde durch das Migrationsamt zwar damit konfrontiert, dass er
angesichts der Einreise ohne ein Visum oder einen anderweitigen anerkannten
Aufenthaltstitel mit strafrechtliche Massnahmen rechnen müsse. Aufgrund der
Tatsache, dass er am 3. November 2017 offenbar durch seine Anwältin in Spanien
per E-Mail bestätigen konnte, über Reisedokumente zu verfügen, die er lediglich
nicht dabei hatte, er nach einem Tag aus der Haft entlassen wurde und die
Staatsanwaltschaft ihn in der Folge nicht einvernahm, musste er nicht damit
rechnen, direkt mit einem Strafbefehl bestraft zu werden (vgl. Akten des
Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 24 ff.). Die Zustellfiktion gilt gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet
werden musste. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2018 ist daher bereits deshalb
nicht rechtsgültig eröffnet worden. Ferner sind die Strafbefehle unmittelbar
nach erfolgter Kenntnisnahme am 5. Oktober 2018 angefochten worden, sodass kein
Rechtsmissbrauch vorliegt. Dem Beschwerdeführer kann damit keine grobe
prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche es ihm verwehren würde, sich
auf die fehlende Übersetzung zu berufen (vgl. die ähnliche Konstellation in BGer
6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).
Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft seit 19. Oktober 2020 ihre
Praxis geändert hat und seither Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung von
Strafbefehlen gegen der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen übersetzt.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Juli 2020 sind aufzuheben. Das
Einzelgericht in Strafsachen wird angewiesen, auf die mündlichen Einsprachen
vom 5. Oktober 2018 einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger
des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren – seinen
Kostennoten vom 17. August (Rechnung Nr. 2412) und 15.Dezember 2020 (Rechnung
Nr. 2430 und 2431) entsprechend – ein Honorar in Höhe von CHF 1’657.70 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Juli 2020
aufgehoben. Das Einzelgericht in Strafsachen wird angewiesen, auf die
mündlichen Einsprachen vom 5. Oktober 2018 einzutreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’657.70 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.