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Entscheid

BES.2020.164

Nichteintreten infolge Verspätung

2. März 2021Deutsch15 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2020.164

BES.2020.165

ENTSCHEID

vom 2. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt

Pöschwies, Beschuldigter

Roosstrasse 49,

Postfach 3143, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei

Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Juli 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer)

des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.– (unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren, davon durch Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt) sowie zu einer

Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 358.60 verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mit

Postaufgabe vom 7. Februar 2018 per Einschreiben an seine von ihm bezeichnete

Adresse ([...], Spanien) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung der Post nach

einem erfolglosen Zustellversuch am 13. Februar 2018 an den Absender

retourniert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April

2018 wurde der Beschwerdeführer des Fahrens ohne Fahrausweis oder

Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der Widerhandlung

gegen das «BG über den Strassenverkehr» für schuldig erklärt und als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 6. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren)

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 820.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 508.60 verurteilt. Gleichzeitig wurde das von seinem damaligen Mitfahrer

B____ geleistete Kostendepot in Höhe von CHF 1'000.– eingezogen und zur

Verrechnung verwendet. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mit

Postaufgabe vom 13. April 2018 per Einschreiben ebenfalls an seine von ihm

bezeichnete Adresse in Spanien verschickt und wurde gemäss Sendungsverfolgung

der Post am 19. April 2018 zugestellt.

Im Rahmen eines

gegen den Beschwerdeführer im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens wurden

diesem die genannten Strafbefehle bei seiner Einvernahme am

5. Oktober 2018 vorgehalten, woraufhin er mündlich zu Protokoll gab,

dagegen jeweils Einsprache zu erheben. Auf diese Einsprachen trat das Einzelgericht

in Strafsachen mit Verfügungen vom 29. Juli 2020 nicht ein.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2020 Beschwerde erhoben und

beantragt, es seien die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben

und auf die Einsprachen gegen die angefochtenen Strafbefehle vom

6. Februar und 12. April 2018 einzutreten. Dies alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Hierzu liess sich die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingaben vom 12. Oktober und 16. November 2020

mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden vernehmen. Mit

Replik vom 15. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden

fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht

materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte

vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist grundsätzlich das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). In Fällen von besonderer

Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht

entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier vor,

da mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen vorliegend die Praxis in

Bezug auf die Eröffnung von Strafbefehlen ins Ausland gemäss BGer 6B_1294/2019

vom 8. Mai 2020 geändert wird.

1.2

Die

übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb

auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie

können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2020.164

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2020.414

vom 29. Juli 2020 betreffend Strafbefehl vom 6. Februar 2018) und BES.2020.165 (Beschwerde

gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2020.416 vom 29. Juli

2020.

betreffend Strafbefehl vom 12. April 2018), welche vom gleichen

Beschwerdeführer erhoben wurden und den fast gleichen Streitgegenstand zum

Inhalt haben, gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw. vereint werden. Dies ist

auch im Sinne des Beschwerdeführers.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprachen gegen die Strafbefehle nicht

eingetreten. Zur Begründung macht es geltend, dass die Strafbefehle dem Beschwerdeführer

eingeschrieben an seine von ihm am 2. November 2017 ausdrücklich bezeichnete

Adresse in Spanien verschickt worden seien. Den Strafbefehlen beigefügt gewesen

sei zudem jeweils das Informationsblatt für fremdsprachige Personen, welches

u.a. auch auf Spanisch die Hinweise auf die Rechtsmittel enthalte.

Der Strafbefehl

vom 6. Februar 2018 sei gemäss Sendungsverfolgung nicht abgeholt

worden (mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 45).

Werde der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, gelte er

gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Betroffene mit einer Zustellung

rechnen musste. Dies sei im vorliegenden Fall klarerweise gegeben. Rund drei

Monate nachdem dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er

mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen habe (mit Hinweis auf die Akten

des Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 29) und er auch erklärt habe, dass

er zurück nach Spanien reise (mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens

ES.2020.414/BES.2020.164, S. 28), sei der Strafbefehl per Einschreiben an die

von ihm genannte Adresse verschickt worden. Damit gelte er am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 20. Februar 2018 als

zugestellt.

Der Strafbefehl vom

12.

April 2020 sei demgegenüber am 19. April 2018 erfolgreich zugestellt worden

(mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens ES.2020.416/BES.2020.165, S. 74).

Folglich dauerte die Einsprachefrist bis zum 30. April 2018, da der

29.

April 2018 ein Sonntag gewesen sei.

Die am 5.

Oktober 2018 zu Protokoll gegebenen Einsprachen seien deshalb verspätet

erfolgt.

2.2

2.2.1

Dem

hält der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst entgegen,

dass das Einzelgericht in Strafsachen zur Behandlung der Einsprachen nicht

zuständig gewesen sei. Zuständig für die Behandlung der Einsprachen wäre die

Staatsanwaltschaft Basel gewesen, an welche die Staatsanwaltschaft Zürich die

Einsprachen habe übermitteln müssen (mit Hinweis auf Art. 91 Abs. 4 und Art. 354

Abs. 1 StPO). Hernach habe die Staatsanwaltschaft die in Art. 355

StPO genannten Möglichkeiten, um mit der Einsprache weiter zu verfahren

2.2.2

Wird

Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab,

die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind und entscheidet danach, ob

sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl

erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Ist die Gültigkeit

des Strafbefehls oder der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so

entscheidet darüber gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO aber nicht die

Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht. Ungültig ist die

Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.2

S. 204; AGE BES.2019.60 vom 29. Mai 2019 E. 3.1). Dieses Vorgehen

ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die

Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) –

selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss

um einen Rechtsbehelf handelt. Zu beachten ist, dass dabei ausschliesslich die

Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Verfahrensgegenstand sind.

Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen: Eine Überweisung der Akten

erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach

dem «Verfahren bei Einsprache» gemäss Art. 355 StPO) «zur Durchführung des

Hauptverfahrens», sondern ebenfalls zur alleinigen Überprüfung der Voraussetzungen

von Art. 356 Abs. 2 StPO (OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli

2016.

E. 7.1 und 7., mit weiteren Hinweisen). Der Auffassung des

Beschwerdeführers betreffend Unzuständigkeit des Einzelgerichts in Strafsachen

kann daher nicht gefolgt werden.

2.3

2.3.1

2.3.1.1

Der

Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Strafbefehl vom 6. Februar 2018

sodann geltend, dass die Zustellfiktion nicht angewendet werden könne. Gemäss

Wegleitung des Bundesamts für Justiz (BJ) zur internationalen Rechtshilfe in

Strafsachen vom Mai 2010 sei eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg oder auf

dem diplomatischen Weg vorzunehmen, wenn die Zustellung fehlgeschlagen sei (mit

Hinweis auf Ziff. 4.1.1 – 4.1.3 dieser Wegleitung).

2.3.1.2

Die

Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt einen formellen Akt der

Gerichtsbarkeit dar und hat grundsätzlich auf dem formalisierten Rechtshilfeweg

über ausländische Zentralbehörden zu erfolgen. Zur Vereinfachung

internationaler Zustellungen wurden jedoch verschiedene Staatsverträge

abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem

Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen (vgl. Art. 48

Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.

Juni 1990 [SDÜ, Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S.

19.

ff.; nicht in der SR veröffentlicht]). Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen

kann auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden. Auch nach Spanien,

welches wie die Schweiz Vertragspartei des SDÜ ist, ist gestützt auf Art. 52

Abs. 1 SDÜ die direkte postalische Zustellung möglich. Da in der vorliegenden

Sache somit der Rechtshilfeweg gar nicht beschritten werde musste, durfte mit

den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung

vom 16. November 2020 die Zustellung der Strafbefehle nach Spanien unmittelbar

auf dem Postweg an die der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer angegebene

Adresse erfolgen. Ausserdem gelangen in der vorliegenden Sache damit als

Strafverfahren bei schweizerischen Behörden, deren einziger Anknüpfungspunkt

ins Ausland der Wohnsitz des Beschuldigten darstellten, die Bestimmungen der

StPO und insofern auch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO zur

Anwendung (vgl. BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.2 f.). Die

entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit ebenfalls als unzutreffend.

2.3.2

2.3.2.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass gemäss Internetservice «Zustellungen

verfolgen» der Post der Strafbefehl vom 12. April 2018 am 19. April 2018

zugestellt und durch «0000» bearbeitet worden sei. Man wisse allerdings nicht,

an wen die Zustellung erfolgt sei und ob diese Information stimme. Ein

Sendungsbild (Unterschrift und Name des Empfängers / der Empfängerin) fehle

gänzlich. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und seine Mutter würden

in Spanien mit minderjährigen Kindern wohnen. Zustellungen an unter 16-Jährige

wären gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO ohnehin nicht rechtsgültig.

2.3.2.2

Die

Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten

oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16

Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Es liegen mit

den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung

vom 12. Oktober 2020 keine Hinweise dafür vor, dass die spanische Post

die Zustellung nicht korrekt vorgenommen hat. Ausserdem hat offenbar die

erwachsene Mutter des Beschwerdeführers von der Zustellung Kenntnis erlangt (Protokoll

der Einvernahme der Staatsanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2018, Antwort auf

Frage 21, S. 4), womit davon ausgegangen werden darf, dass der Strafbefehl

rechtskonform in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Die Frage

braucht aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend

beurteilt zu werden.

2.4

2.4.1

Der

Beschwerdeführer bringt gegen die Strafbefehle weiter vor, dass diese aufgrund

fehlender Übersetzung nicht als zugestellt gelten könnten. Ein spanisches

Informationsblatt mit Hinweisen auf die Rechtsmittel vermöge eine Übersetzung

der Strafbefehle nicht zu ersetzen. Dieses Informationsblatt habe im Übrigen bisher

in den Beizugsakten, welche die zürcherischen Behörden von den beiden Basler

Strafbefehlen einholten, gefehlt. Der Beschwerdeführer habe dieses noch nie

gesehen.

2.4.2

2.4.2.1

Wenn

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in

der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder [sind] zumindest

die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Sprachen der

Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu

übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur

einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde – oder [sind] zumindest die

wesentlichen Passagen - in diese andere Sprache zu übersetzen (Art. 52 Abs. 2

SDÜ). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person,

auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens

der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder

schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung

aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen

sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; BGer 6B_667/2017

vom 15. Dezember 2017 E. 5.4, 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2). Ob

das erwähnte Merkblatt «Information für fremdsprachige Personen» dem

Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl tatsächlich zugegangen ist oder nicht,

kann offenbleiben. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dieses

Merkblatt den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nämlich nicht, zumal damit

keine Übersetzung des im konkreten Fall gefällten Dispositivs erfolgt. Es enthält

lediglich Informationen allgemeiner Natur zum Strafbefehlsverfahren und Hinweise

auf eine «Übersetzungshilfe» (vgl. BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020

E. 1.3.1). Dass der Beschwerdeführer nur Spanisch versteht, wird nicht in

Abrede gestellt.

2.4.2.2

Aus

einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile

erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu

und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2

lit. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer

die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen

können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe

prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine

unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale

Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den

Rechtskenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; BGer

6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann

zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung in Missachtung von Art. 68 Abs. 2

StPO nicht übersetzt wurde (BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4).

Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt,

denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem

Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache

einzuschätzen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).

2.4.3

Der

Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 um 21:30 Uhr durch die Grenzwache am

Grenzübergang Basel/Saint-Louis-Autobahn in Basel kontrolliert. Dabei konnte er

gemäss Akten weder einen Führerausweis noch einen Aufenthaltstitel oder ein Visum

vorweisen. Ein Speicheldrogenschnelltest verlief zwar positiv, der

Beschwerdeführer machte aber geltend, am 1. November 2017 ganz wenig Kokain

konsumiert zu haben (vgl. Akten des Verfahrens ES.2020.416/BES.2020.165,

S. 19 f.). Gleichentags verfügte das kantonale Migrationsamt

Basel-Stadt die vorläufige Festnahme und befragte den Beschwerdeführer am 3.

November 2017. Dieser machte geltend, dass er das «Regimen Comunitaria»

besitze, mit welchem er überall herumreise könne. Dieses Dokument habe er

wahrscheinlich bei seiner Freundin in Frankreich liegen lassen. Zudem beantrage

er den spanischen Reisepass, da seine Eltern Spanier seien. Der

Beschwerdeführer wurde durch das Migrationsamt zwar damit konfrontiert, dass er

angesichts der Einreise ohne ein Visum oder einen anderweitigen anerkannten

Aufenthaltstitel mit strafrechtliche Massnahmen rechnen müsse. Aufgrund der

Tatsache, dass er am 3. November 2017 offenbar durch seine Anwältin in Spanien

per E-Mail bestätigen konnte, über Reisedokumente zu verfügen, die er lediglich

nicht dabei hatte, er nach einem Tag aus der Haft entlassen wurde und die

Staatsanwaltschaft ihn in der Folge nicht einvernahm, musste er nicht damit

rechnen, direkt mit einem Strafbefehl bestraft zu werden (vgl. Akten des

Verfahrens ES.2020.414/BES.2020.164, S. 24 ff.). Die Zustellfiktion gilt gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet

werden musste. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2018 ist daher bereits deshalb

nicht rechtsgültig eröffnet worden. Ferner sind die Strafbefehle unmittelbar

nach erfolgter Kenntnisnahme am 5. Oktober 2018 angefochten worden, sodass kein

Rechtsmissbrauch vorliegt. Dem Beschwerdeführer kann damit keine grobe

prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche es ihm verwehren würde, sich

auf die fehlende Übersetzung zu berufen (vgl. die ähnliche Konstellation in BGer

6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).

Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft seit 19. Oktober 2020 ihre

Praxis geändert hat und seither Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung von

Strafbefehlen gegen der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen übersetzt.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Juli 2020 sind aufzuheben. Das

Einzelgericht in Strafsachen wird angewiesen, auf die mündlichen Einsprachen

vom 5. Oktober 2018 einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger

des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren – seinen

Kostennoten vom 17. August (Rechnung Nr. 2412) und 15.Dezember 2020 (Rechnung

Nr. 2430 und 2431) entsprechend – ein Honorar in Höhe von CHF 1’657.70 (einschliesslich

Auslagen und MWST) zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die

angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Juli 2020

aufgehoben. Das Einzelgericht in Strafsachen wird angewiesen, auf die

mündlichen Einsprachen vom 5. Oktober 2018 einzutreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’657.70 (einschliesslich

Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.