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Entscheid

BES.2020.168

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

8. Januar 2021Deutsch13 min

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 20. August 2020 Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.168

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. August 2020

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung. Mit

Verfügung vom 6. August 2020 stellte sie das Verfahren wegen Verzichts auf

Strafantrag ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 4'855.30 sowie eine Gebühr von CHF 300.–.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 20. August 2020 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben und beantragt die Aufhebung der Kostenauflage.

Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Appellationsgericht eine

Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten sowie die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seiner Vertreterin als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Stellungnahme vom 15. September 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO

ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Im

vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die

Auferlegung der Verfahrenskosten und Verfahrensgebühr an den Beschwerdeführer

angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung

mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 6. August

2020.

wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. August 2020 zugestellt,

womit die Beschwerdefrist ab dem 12. August 2020 zu laufen begann und am 22.

August 2020 endete. Die am 20. August 2020 der Schweizerischen Post

übergebenen Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, so dass darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie

die Verfahrensgebühr und macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 6. August 2020 das laufende Strafverfahren gegen ihn eingestellt

habe. Zumal er nicht verurteilt worden sei, könnten ihm im Sinne von Art. 426

Abs. 1 StPO auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Beschwerde, Rn 3.2,

act. 2). Des Weiteren habe er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig

noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (Beschwerde, Rn 3.3,

act. 2). Ausserdem verlange Art. 426 Abs. 2 StPO eine adäquate Kausalität

zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten

Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. So fehle es an der

Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten gegeben sei,

aber die Behörde keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil kein

Strafantrag ergangen sei (Beschwerde, Rn 3.4, act. 2). Der Beschwerdeführer

stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft ohne

Strafantrag ein Strafverfahren eingeleitet habe, was einer unnötigen

Verfahrenshandlung gleichkomme (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese «Mehrbeanspruchung

der Untersuchungsorgane» habe die Staatsanwaltschaft selbst zu verantworten (Beschwerde,

Rn 3.3 und 3.5, act. 2).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Polizei am 16.

März 2020 um 6.40 Uhr vom Beschwerdeführer telefonisch requiriert worden sei,

da eine Person in die Bar [...] an der [...] in Basel habe einbrechen wollen.

Nachdem sich mehrere polizeiliche Patrouillen vor Ort begeben und dort B____ angehalten

hätten, sei festgestellt worden, dass der Angehaltene am ganzen Kopf mehrere

Verletzungen aufgewiesen habe. Der Betroffene habe angegeben, dass der

Beschwerdeführer ihm diese Verletzungen zugefügt habe, indem er ihn mit den

Fäusten geschlagen habe. Sodann habe die Polizei eine Anzeige wegen

Körperverletzung zum Nachteil des B____, begangen durch den Beschwerdeführer,

erstellt. Der Faustschlag ins Gesicht sei gegenüber der Polizei auch von der

vor Ort anwesenden Serviertochter bestätigt worden. Noch am selben Tag sei B____

vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersucht und von der Kriminalpolizei

einvernommen worden, wobei es bei der Einvernahme unter anderem darum gegangen

sei, den Sachverhalt zu ermitteln und zu klären, ob es sich beim Tatvorgehen um

eine einfache oder versuchte schwere Körperverletzung gehandelt habe. Am 17. März

2020.

sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

eröffnet worden. Nach dem Studium der Akten sei die Staatsanwaltschaft zum

Schluss gekommen, dass sie den Vorfall aufgrund des konkreten Tatvorgehens vom

Beschwerdeführer lediglich als einfache Körperverletzung anklagen werde, woraufhin

die Untersuchungsbeamtin beauftragt worden sei, bei B____ einen entsprechenden

Strafantrag einzuholen. Dieser habe aber weder eine Anzeige noch Strafantrag

stellen wollen, weshalb das Strafverfahren [...] am 6. August 2020 unter

Auferlegung der Verfahrenskosten sowie -gebühren eingestellt worden sei. Zumal

das Antragsrecht erst nach Ablauf von drei Monaten erlösche, die

Ermittlungshandlungen (wie z.B. medizinische Untersuchung des Opfers,

Tatortarbeit, Einvernahme des Opfers) umgehend nach der Tat getätigt werden

müssten und der Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung im Raum

stünde, seien die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungs- und

Untersuchungshandlungen nötig gewesen und vom Beschwerdeführer aufgrund seiner

Handlung adäquat verursacht worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II,

act. 3).

2.3

Der

Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, dass die versuchte schwere

Körperverletzung anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2020 zwar vorgehalten,

deren Einleitung und Untersuchung aber aufgrund der Akten nicht angezeigt

worden sei. Auch sei das gegen den Beschwerdeführer angedachte Strafverfahren

bereits kurz nach Eintreffen der Polizei auf weitere Geschädigte ausgeweitet

worden. Der geschädigte B____ sei nur einer von mehreren Personen, die als

Geschädigte das hängige Strafverfahren verursacht und eingeleitet hätten. Über

die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beschwerdeführers werde

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschieden. Das mangels

Strafantrags nicht eingeleitete Strafverfahren gegen B____ sei nur ein Teil des

vor dem Strafgericht hängigen gesamten Verfahrens. Somit könne auch nicht

überprüft werden, wie die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten für B____ in

Abgrenzung zu den im Zusammenhang mit den anderen Geschädigten generierten

Kosten entstanden seien. Art. 41 OR greife ebenfalls nicht (Replik, S. 1, act.

5). Ohne Konfrontation zwischen dem geschädigten B____ und dem Beschwerdeführer

könne auch nicht über allfällige Rechtfertigungsgründe resp. über deren Fehlen

entschieden werden. In einem Zivilprozess sei über die Widerrechtlichkeit und

das Fehlen von Rechtfertigungsgründen Beweis zu führen (Replik, S. 2, act. 5).

3.

3.1

Die

Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder

demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO).

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung

des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bewirkt der

Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft, so

wird gegenüber ihm der Vorwurf prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne

erhoben. Wird der beschuldigten Person vorgeworfen, die Durchführung des

Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise erschwert zu haben,

wird von prozessualem Verschulden im engeren Sinne gesprochen (Domeisen in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 426 StPO N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder

Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der

beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder

indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.

Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten

beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des

Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR,

SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene

Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder

dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016

vom 6. September 2017 E. 1.4; Griesser,

in: Donatsch/Lie­ber/Summers/Woh­­lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787, 1790).

3.2

Die

Kostenauflage muss folglich mit zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten begründet

werden. Als solches kommt nicht nur die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten

in Betracht, sondern entsprechend der Begründung einer zivilrechtlichen Haftung

jede Verletzung allgemeiner gesetzlicher Pflichten. Das Verhalten der

beschuldigten Person ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn es in

klarer Weise gegen Normen der gesamten Rechtsordnung verstösst, welche jene zu

einem bestimmten Verhalten verpflichten, bzw. wenn es deutlich vom als angebracht

erscheinenden Durchschnittsverhalten abweicht. Ebenso verhält es sich, wenn die

beschuldigte Person «gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt

Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes

Verhalten vorschreiben». Zu den massgebenden Rechtsnormen gehören

beispielsweise Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), aktienrechtliche

Bestimmungen des OR oder der Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei ist es nicht

ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur

Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der

strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für

eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Unter teilweisem Einbezug des Zürcher

Rechts, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 188 [ZStV], Zürich 2018, S. 87 ff.).

Demgegenüber entfällt die Widerrechtlichkeit, wenn ein Schaden anlässlich Ausübung

privater Rechte, wie z.B. die Notwehr oder der Notstand, entsteht (Müller in: Furrer/Schnyder [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 41 N 54).

3.3

Zur

Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend

nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher

Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder

aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich

tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders

als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10).

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die

Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater

Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom

13.

Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).

3.4

Die

Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch

schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen

Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch

sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt

vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der

groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit

ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender

Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten

vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten

Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen

Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt

leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das

die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in:

ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass bei fehlendem Strafantrag gar

keine Untersuchung eröffnet werden darf bzw. eine eröffnete Untersuchung einzustellen

ist (vgl. dazu BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E 1.3.3). Damit fehlt es

gemäss Lehre und Rechtsprechung an einem adäquaten Zusammenhang zwischen der

Untersuchung und den vorgeworfenen Tathandlungen (Griesser in: a.a.O., Art. 426 N 15; BGer 6B_241/2015 vom 26.

Januar 2016 E 1.4).

4.2

Im

Weiteren beruft sich die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Untersuchung wegen

Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung eingeleitet worden sei, für

welche aber die Beweise dann doch nicht ausgereicht hätten. Aus diesem Grund

sei auch dieses Verfahren eingestellt worden.

Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung ausschliesslich mit dem Fehlen

des Strafantrages begründet wird. Die Verletzungen des Geschädigten hätten durchaus

ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung erlaubt

(vgl. Gutachten IRM B____ vom 4. Mai 2020, act. 4 S. 336/337). Es wurden jedoch

keine weiteren Untersuchungen und namentlich auch keine Konfrontation von

Beschuldigtem und Geschädigten durchgeführt. Auch die Auskunftsperson [...]

wurde nicht förmlich einvernommen. Ihre Aussagen sind lediglich im

Polizeirapport festgehalten (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190).

Die Frage, ob im Hinblick auf den Tatverdacht der versuchten schweren

Körperverletzung eine Kostenauflage möglich ist, kann aus den nachstehenden

Gründen jedoch offengelassen werden.

4.3

Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme sinngemäss eine Notwehr- oder

zumindest eine Notstandssituation geltend gemacht (Einvernahme Beschwerdeführer

vom 17. März 2020, act. 4 S. 241). Die Auskunftsperson hat gegenüber der

Polizei auch bestätigt, dass B____ sie mit dem Tod bedroht und dabei Patronen

vorgezeigt habe (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190). Vor dem

Eingang der Bar wurden Patronenhülsen einer Schreckschusspistole aufgefunden (vgl. Fotodokumentation

Tatort, act. 4 S. 197-201). Ob eine Notwehrsituation vorlag oder allenfalls ein

Notwehrexzess, wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Selbst wenn die

Faustschläge als Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB beurteilt würden,

fehlt es mithin im Zweifel am Nachweis der Widerrechtlichkeit.

4.4

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.

5.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten

zu tragen. Ausserdem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, jedoch

keine Belege zur Hablosigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. Aufgrund ihres

Gesuchs wird ihr jedoch der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 200.– vergütet.

Der entsprechende Aufwand der Verteidigerin beläuft sich gemäss ihrer

Honorarnote vom 3. Dezember 2020 auf insgesamt 6 ¼ Stunden (Stundensatz von CHF

200.–), so dass dem Beschwerdeführer, einschliesslich Auslagen von CHF 16.10

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 97.50, ein Aufwand von insgesamt CHF

1'363.60 zu entschädigen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in

Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 6.

August 2020 ([...]) zulasten des Staates und die vorinstanzliche

Verfahrensgebühr ist aufzuheben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF

1'363.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.