BES.2020.168
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
8. Januar 2021Deutsch13 min
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 20. August 2020 Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.168
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2020
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung. Mit
Verfügung vom 6. August 2020 stellte sie das Verfahren wegen Verzichts auf
Strafantrag ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 4'855.30 sowie eine Gebühr von CHF 300.–.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 20. August 2020 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben und beantragt die Aufhebung der Kostenauflage.
Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Appellationsgericht eine
Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seiner Vertreterin als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Stellungnahme vom 15. September 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO
ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die
Auferlegung der Verfahrenskosten und Verfahrensgebühr an den Beschwerdeführer
angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung
mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 6. August
2020.
wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. August 2020 zugestellt,
womit die Beschwerdefrist ab dem 12. August 2020 zu laufen begann und am 22.
August 2020 endete. Die am 20. August 2020 der Schweizerischen Post
übergebenen Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, so dass darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie
die Verfahrensgebühr und macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 6. August 2020 das laufende Strafverfahren gegen ihn eingestellt
habe. Zumal er nicht verurteilt worden sei, könnten ihm im Sinne von Art. 426
Abs. 1 StPO auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Beschwerde, Rn 3.2,
act. 2). Des Weiteren habe er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig
noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (Beschwerde, Rn 3.3,
act. 2). Ausserdem verlange Art. 426 Abs. 2 StPO eine adäquate Kausalität
zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten
Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. So fehle es an der
Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten gegeben sei,
aber die Behörde keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil kein
Strafantrag ergangen sei (Beschwerde, Rn 3.4, act. 2). Der Beschwerdeführer
stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft ohne
Strafantrag ein Strafverfahren eingeleitet habe, was einer unnötigen
Verfahrenshandlung gleichkomme (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese «Mehrbeanspruchung
der Untersuchungsorgane» habe die Staatsanwaltschaft selbst zu verantworten (Beschwerde,
Rn 3.3 und 3.5, act. 2).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Polizei am 16.
März 2020 um 6.40 Uhr vom Beschwerdeführer telefonisch requiriert worden sei,
da eine Person in die Bar [...] an der [...] in Basel habe einbrechen wollen.
Nachdem sich mehrere polizeiliche Patrouillen vor Ort begeben und dort B____ angehalten
hätten, sei festgestellt worden, dass der Angehaltene am ganzen Kopf mehrere
Verletzungen aufgewiesen habe. Der Betroffene habe angegeben, dass der
Beschwerdeführer ihm diese Verletzungen zugefügt habe, indem er ihn mit den
Fäusten geschlagen habe. Sodann habe die Polizei eine Anzeige wegen
Körperverletzung zum Nachteil des B____, begangen durch den Beschwerdeführer,
erstellt. Der Faustschlag ins Gesicht sei gegenüber der Polizei auch von der
vor Ort anwesenden Serviertochter bestätigt worden. Noch am selben Tag sei B____
vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersucht und von der Kriminalpolizei
einvernommen worden, wobei es bei der Einvernahme unter anderem darum gegangen
sei, den Sachverhalt zu ermitteln und zu klären, ob es sich beim Tatvorgehen um
eine einfache oder versuchte schwere Körperverletzung gehandelt habe. Am 17. März
2020.
sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung
eröffnet worden. Nach dem Studium der Akten sei die Staatsanwaltschaft zum
Schluss gekommen, dass sie den Vorfall aufgrund des konkreten Tatvorgehens vom
Beschwerdeführer lediglich als einfache Körperverletzung anklagen werde, woraufhin
die Untersuchungsbeamtin beauftragt worden sei, bei B____ einen entsprechenden
Strafantrag einzuholen. Dieser habe aber weder eine Anzeige noch Strafantrag
stellen wollen, weshalb das Strafverfahren [...] am 6. August 2020 unter
Auferlegung der Verfahrenskosten sowie -gebühren eingestellt worden sei. Zumal
das Antragsrecht erst nach Ablauf von drei Monaten erlösche, die
Ermittlungshandlungen (wie z.B. medizinische Untersuchung des Opfers,
Tatortarbeit, Einvernahme des Opfers) umgehend nach der Tat getätigt werden
müssten und der Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung im Raum
stünde, seien die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungs- und
Untersuchungshandlungen nötig gewesen und vom Beschwerdeführer aufgrund seiner
Handlung adäquat verursacht worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II,
act. 3).
2.3
Der
Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, dass die versuchte schwere
Körperverletzung anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2020 zwar vorgehalten,
deren Einleitung und Untersuchung aber aufgrund der Akten nicht angezeigt
worden sei. Auch sei das gegen den Beschwerdeführer angedachte Strafverfahren
bereits kurz nach Eintreffen der Polizei auf weitere Geschädigte ausgeweitet
worden. Der geschädigte B____ sei nur einer von mehreren Personen, die als
Geschädigte das hängige Strafverfahren verursacht und eingeleitet hätten. Über
die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beschwerdeführers werde
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschieden. Das mangels
Strafantrags nicht eingeleitete Strafverfahren gegen B____ sei nur ein Teil des
vor dem Strafgericht hängigen gesamten Verfahrens. Somit könne auch nicht
überprüft werden, wie die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten für B____ in
Abgrenzung zu den im Zusammenhang mit den anderen Geschädigten generierten
Kosten entstanden seien. Art. 41 OR greife ebenfalls nicht (Replik, S. 1, act.
5). Ohne Konfrontation zwischen dem geschädigten B____ und dem Beschwerdeführer
könne auch nicht über allfällige Rechtfertigungsgründe resp. über deren Fehlen
entschieden werden. In einem Zivilprozess sei über die Widerrechtlichkeit und
das Fehlen von Rechtfertigungsgründen Beweis zu führen (Replik, S. 2, act. 5).
3.
3.1
Die
Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder
demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung
des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bewirkt der
Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft, so
wird gegenüber ihm der Vorwurf prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne
erhoben. Wird der beschuldigten Person vorgeworfen, die Durchführung des
Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise erschwert zu haben,
wird von prozessualem Verschulden im engeren Sinne gesprochen (Domeisen in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 426 StPO N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des
Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR,
SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016
vom 6. September 2017 E. 1.4; Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787, 1790).
3.2
Die
Kostenauflage muss folglich mit zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten begründet
werden. Als solches kommt nicht nur die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten
in Betracht, sondern entsprechend der Begründung einer zivilrechtlichen Haftung
jede Verletzung allgemeiner gesetzlicher Pflichten. Das Verhalten der
beschuldigten Person ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn es in
klarer Weise gegen Normen der gesamten Rechtsordnung verstösst, welche jene zu
einem bestimmten Verhalten verpflichten, bzw. wenn es deutlich vom als angebracht
erscheinenden Durchschnittsverhalten abweicht. Ebenso verhält es sich, wenn die
beschuldigte Person «gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt
Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes
Verhalten vorschreiben». Zu den massgebenden Rechtsnormen gehören
beispielsweise Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), aktienrechtliche
Bestimmungen des OR oder der Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei ist es nicht
ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur
Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der
strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für
eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Unter teilweisem Einbezug des Zürcher
Rechts, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 188 [ZStV], Zürich 2018, S. 87 ff.).
Demgegenüber entfällt die Widerrechtlichkeit, wenn ein Schaden anlässlich Ausübung
privater Rechte, wie z.B. die Notwehr oder der Notstand, entsteht (Müller in: Furrer/Schnyder [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 41 N 54).
3.3
Zur
Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend
nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher
Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder
aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich
tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders
als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die
Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater
Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom
13.
Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).
3.4
Die
Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch
schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen
Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch
sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt
vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der
groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit
ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender
Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten
vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten
Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen
Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt
leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das
die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in:
ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass bei fehlendem Strafantrag gar
keine Untersuchung eröffnet werden darf bzw. eine eröffnete Untersuchung einzustellen
ist (vgl. dazu BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E 1.3.3). Damit fehlt es
gemäss Lehre und Rechtsprechung an einem adäquaten Zusammenhang zwischen der
Untersuchung und den vorgeworfenen Tathandlungen (Griesser in: a.a.O., Art. 426 N 15; BGer 6B_241/2015 vom 26.
Januar 2016 E 1.4).
4.2
Im
Weiteren beruft sich die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Untersuchung wegen
Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung eingeleitet worden sei, für
welche aber die Beweise dann doch nicht ausgereicht hätten. Aus diesem Grund
sei auch dieses Verfahren eingestellt worden.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung ausschliesslich mit dem Fehlen
des Strafantrages begründet wird. Die Verletzungen des Geschädigten hätten durchaus
ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung erlaubt
(vgl. Gutachten IRM B____ vom 4. Mai 2020, act. 4 S. 336/337). Es wurden jedoch
keine weiteren Untersuchungen und namentlich auch keine Konfrontation von
Beschuldigtem und Geschädigten durchgeführt. Auch die Auskunftsperson [...]
wurde nicht förmlich einvernommen. Ihre Aussagen sind lediglich im
Polizeirapport festgehalten (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190).
Die Frage, ob im Hinblick auf den Tatverdacht der versuchten schweren
Körperverletzung eine Kostenauflage möglich ist, kann aus den nachstehenden
Gründen jedoch offengelassen werden.
4.3
Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme sinngemäss eine Notwehr- oder
zumindest eine Notstandssituation geltend gemacht (Einvernahme Beschwerdeführer
vom 17. März 2020, act. 4 S. 241). Die Auskunftsperson hat gegenüber der
Polizei auch bestätigt, dass B____ sie mit dem Tod bedroht und dabei Patronen
vorgezeigt habe (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190). Vor dem
Eingang der Bar wurden Patronenhülsen einer Schreckschusspistole aufgefunden (vgl. Fotodokumentation
Tatort, act. 4 S. 197-201). Ob eine Notwehrsituation vorlag oder allenfalls ein
Notwehrexzess, wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Selbst wenn die
Faustschläge als Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB beurteilt würden,
fehlt es mithin im Zweifel am Nachweis der Widerrechtlichkeit.
4.4
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
5.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
zu tragen. Ausserdem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, jedoch
keine Belege zur Hablosigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. Aufgrund ihres
Gesuchs wird ihr jedoch der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 200.– vergütet.
Der entsprechende Aufwand der Verteidigerin beläuft sich gemäss ihrer
Honorarnote vom 3. Dezember 2020 auf insgesamt 6 ¼ Stunden (Stundensatz von CHF
200.–), so dass dem Beschwerdeführer, einschliesslich Auslagen von CHF 16.10
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 97.50, ein Aufwand von insgesamt CHF
1'363.60 zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in
Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 6.
August 2020 ([...]) zulasten des Staates und die vorinstanzliche
Verfahrensgebühr ist aufzuheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF
1'363.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.