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Entscheid

BES.2020.169

Verschiebung der Hauptverhandlung vom 16. September 2020

22. Dezember 2020Deutsch4 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.169

ENTSCHEID

vom 22.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2020

betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung

vom 16. September 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 lud das Strafgericht

Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) im Einspracheverfahren gegen einen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vor. Am

23. Juli 2020 beantragte A____ beim Strafgericht die Ausstellung des

Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft über eine Strafanzeige seinerseits gegen

B____ entschieden habe. Mit begründeter Verfügung vom 11. August 2020 wies die

verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin diesen Antrag ab.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ am 20. August 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 monierte er, dass das

Appellationsgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe, und

verlangte, dass bezüglich der Verhandlung vom 16. September 2020 unverzüglich

ein «entsprechender Aufschiebungsbescheid» ausgesprochen werde. Mit Verfügung

vom 14. September 2020 wies der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und verfügte, dass die Verhandlung des

Strafgerichts vom 16. September 2020 durchgeführt werden könne. Zur Begründung

führte er aus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das

Beschwerdeverfahren faktisch präjudizieren und liesse sich nur rechtfertigen,

wenn der Beschwerde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden wäre.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich sei, inwiefern der

Abschluss des gegen B____ vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens für

das Strafverfahren gegen ihn erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer könne

seine materiellen Einwände gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht

vom 18. Dezember 2018 auch in der Verhandlung vom 16. September 2020 in seinem

eigenen Verfahren vortragen.

Auf eine von A____

am 12. September 2020 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin vom 11. August 2020 trat dieses mit Entscheid vom

14. September 2020 nicht ein (BGer 1B_473/2020).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die

Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der

angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid.

Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut

der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind,

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie

ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom

23.

Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine

verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann

sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum

Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1).

Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm durch die

Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über

seine Gegenanzeige gegen B____ ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen

würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat er doch anlässlich der

Hauptverhandlung Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine materiellen Einwände

gegen den auf der Strafanzeige von B____ darzulegen. Ebenso steht es ihm frei, den

Einspracheentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020

mit Berufung anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden ist. Auf die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2020, mit der eine Verschiebung

der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, ist daher schon mangels Vorliegens

eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

1.2

Bei

diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr wird indessen umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.