BES.2020.169
Verschiebung der Hauptverhandlung vom 16. September 2020
22. Dezember 2020Deutsch4 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.169
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2020
betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung
vom 16. September 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 lud das Strafgericht
Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) im Einspracheverfahren gegen einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vor. Am
23. Juli 2020 beantragte A____ beim Strafgericht die Ausstellung des
Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft über eine Strafanzeige seinerseits gegen
B____ entschieden habe. Mit begründeter Verfügung vom 11. August 2020 wies die
verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin diesen Antrag ab.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ am 20. August 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 monierte er, dass das
Appellationsgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe, und
verlangte, dass bezüglich der Verhandlung vom 16. September 2020 unverzüglich
ein «entsprechender Aufschiebungsbescheid» ausgesprochen werde. Mit Verfügung
vom 14. September 2020 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und verfügte, dass die Verhandlung des
Strafgerichts vom 16. September 2020 durchgeführt werden könne. Zur Begründung
führte er aus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das
Beschwerdeverfahren faktisch präjudizieren und liesse sich nur rechtfertigen,
wenn der Beschwerde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden wäre.
Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich sei, inwiefern der
Abschluss des gegen B____ vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens für
das Strafverfahren gegen ihn erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer könne
seine materiellen Einwände gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 18. Dezember 2018 auch in der Verhandlung vom 16. September 2020 in seinem
eigenen Verfahren vortragen.
Auf eine von A____
am 12. September 2020 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 11. August 2020 trat dieses mit Entscheid vom
14. September 2020 nicht ein (BGer 1B_473/2020).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die
Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der
angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid.
Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut
der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie
ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom
23.
Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine
verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann
sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum
Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm durch die
Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über
seine Gegenanzeige gegen B____ ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen
würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat er doch anlässlich der
Hauptverhandlung Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine materiellen Einwände
gegen den auf der Strafanzeige von B____ darzulegen. Ebenso steht es ihm frei, den
Einspracheentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020
mit Berufung anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden ist. Auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2020, mit der eine Verschiebung
der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, ist daher schon mangels Vorliegens
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
1.2
Bei
diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr wird indessen umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.