BES.2020.17
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
28. Februar 2020Deutsch7 min
undatierten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) hat A____ sinngemäss Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.17
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Dezember 2019 wurde A____ wegen
Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften (Nichtanbringen der Parkscheibe
hinter der Frontscheibe) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 320.–,
bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem
Tag verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von
CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen den am
12. Dezember 2019 zugestellten Strafbefehl erhob A____ mit einem
undatierten Schreiben Einsprache (Postaufgabe 8. Januar 2020). Mit
Verfügung vom 16. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf
die Einsprache nicht ein.
Mit einer
undatierten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) hat A____ sinngemäss Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Auf
die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des
Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert Frist eingereicht
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction»)
vom 15. August 2019 noch die Zahlungserinnerung vom 26. September
2019.
(«rappel de facture») erhalten zu haben. Den auf Deutsch verfassten
Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 habe er zuerst übersetzen müssen, so
dass ihm eine fristgemässe Einsprache nicht möglich gewesen sei. Weiter sei
sein Auto zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung am 12. Juni 2019
vermietet und er selbst nicht in der Schweiz gewesen.
3.
3.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung
eingetreten ist. Nicht eingegangen werden kann aus diesem Grund auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der
Verkehrsregelverletzung sein Auto vermietet und er selbst nicht in der Schweiz
gewesen sei.
3.2
Die
vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Nichtanbringen
der Parkscheibe hinter der Frontscheibe gemäss Art. 1 in Verbindung mit
Anhang 1 Ziff. 202.1 OBV [SR 741.031]) ist im
Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des
Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Wird der Fahrzeugführer
anlässlich der Widerhandlung nicht angetroffen, so wird die Busse dem Fahrzeughalter
auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Bezahlt dieser die Busse nicht
innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein
ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss
Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).
Aufgrund der kürzlich
erneut vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts
(AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November
2018.
E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) ist die
Wahrscheinlichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein.
Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die
Zahlungserinnerung («rappel de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden
konnte, zumal diese beiden Dokumente an dieselbe Adresse versandt wurden,
welche der Beschwerdeführer auch in seiner jüngsten Eingabe (Postaufgabe
30.
Januar 2020) verwendet hat. Das Strafbefehlsverfahren ist daher zu
Recht eingeleitet worden.
3.3
Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt zehn Tage (Art. 354
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO).
Der Strafbefehl
vom 9. Dezember 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung
enthalten (act. 4, S. 4) und wurde nachweislich am 12. Dezember 2019
zugestellt (act. 4, S. 19). Die zehntägige Einsprachefrist begann
somit am 13. Dezember 2019 zu laufen und endete erst am 23. Dezember
2019, weil der 22. Dezember 2019 ein Sonntag war (vgl. Art. 90
Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 8. Januar
2020.
und erst noch der französischen Post übergeben (act. 4, S. 9).
Die Frist von zehn Tagen wurde somit eindeutig verpasst.
3.4
Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund fehlender
Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen, den auf Deutsch verfassten Strafbefehl
vom 12. Dezember 2019 innert zehn Tagen zu übersetzen und zu beantworten,
kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist
entgegengenommen werden.
Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert dreissig
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen
Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft
(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt.
Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.
Dass dem
Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,
das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer
Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis
verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der
Frist aus (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom
13.
Januar 2020 E. 3.3). Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») oder die
Zahlungserinnerung («rappel de facture») zugestellt worden ist. Beide Schreiben enthalten folgenden Hinweis: «En l’absence de
paiement dans le délais ou en cas de contestation des faits, la procédure est
transférée au ministère public du canton de Bâle-Ville pour évaluation.» Der
Beschwerdeführer wusste somit, dass er mit der Einleitung eines Strafverfahrens
seitens der Staatsanwaltschaft des deutschsprachigen Kantons Basel-Stadt zu
rechnen hatte. Von fehlendem Verschulden kann daher keine Rede sein. Eine
Wiederherstellung der Einsprachefrist ist somit ausgeschlossen.
3.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht ergangen
ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.