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Entscheid

BES.2020.17

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

28. Februar 2020Deutsch7 min

undatierten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) hat A____ sinngemäss Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.17

ENTSCHEID

vom 28.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Dezember 2019 wurde A____ wegen

Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften (Nichtanbringen der Parkscheibe

hinter der Frontscheibe) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 320.–,

bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem

Tag verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von

CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Gegen den am

12. Dezember 2019 zugestellten Strafbefehl erhob A____ mit einem

undatierten Schreiben Einsprache (Postaufgabe 8. Januar 2020). Mit

Verfügung vom 16. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf

die Einsprache nicht ein.

Mit einer

undatierten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) hat A____ sinngemäss Beschwerde

gegen den Nichteintretensentscheid erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Auf

die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des

Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert Frist eingereicht

worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer bringt vor, weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction»)

vom 15. August 2019 noch die Zahlungserinnerung vom 26. September

2019.

(«rappel de facture») erhalten zu haben. Den auf Deutsch verfassten

Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 habe er zuerst übersetzen müssen, so

dass ihm eine fristgemässe Einsprache nicht möglich gewesen sei. Weiter sei

sein Auto zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung am 12. Juni 2019

vermietet und er selbst nicht in der Schweiz gewesen.

3.

3.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung

eingetreten ist. Nicht eingegangen werden kann aus diesem Grund auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der

Verkehrsregelverletzung sein Auto vermietet und er selbst nicht in der Schweiz

gewesen sei.

3.2

Die

vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Nichtanbringen

der Parkscheibe hinter der Frontscheibe gemäss Art. 1 in Verbindung mit

Anhang 1 Ziff. 202.1 OBV [SR 741.031]) ist im

Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des

Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Wird der Fahrzeugführer

anlässlich der Widerhandlung nicht angetroffen, so wird die Busse dem Fahrzeughalter

auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Bezahlt dieser die Busse nicht

innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein

ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss

Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).

Aufgrund der kürzlich

erneut vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts

(AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November

2018.

E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) ist die

Wahrscheinlichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein.

Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden, dass weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die

Zahlungserinnerung («rappel de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden

konnte, zumal diese beiden Dokumente an dieselbe Adresse versandt wurden,

welche der Beschwerdeführer auch in seiner jüngsten Eingabe (Postaufgabe

30.

Januar 2020) verwendet hat. Das Strafbefehlsverfahren ist daher zu

Recht eingeleitet worden.

3.3

Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt zehn Tage (Art. 354

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2

StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO).

Der Strafbefehl

vom 9. Dezember 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung

enthalten (act. 4, S. 4) und wurde nachweislich am 12. Dezember 2019

zugestellt (act. 4, S. 19). Die zehntägige Einsprachefrist begann

somit am 13. Dezember 2019 zu laufen und endete erst am 23. Dezember

2019, weil der 22. Dezember 2019 ein Sonntag war (vgl. Art. 90

Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 8. Januar

2020.

und erst noch der französischen Post übergeben (act. 4, S. 9).

Die Frist von zehn Tagen wurde somit eindeutig verpasst.

3.4

Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund fehlender

Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen, den auf Deutsch verfassten Strafbefehl

vom 12. Dezember 2019 innert zehn Tagen zu übersetzen und zu beantworten,

kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist

entgegengenommen werden.

Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer

Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert dreissig

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen

Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft

(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt.

Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.

Dass dem

Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob

auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,

das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer

Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis

verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der

Frist aus (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom

13.

Januar 2020 E. 3.3). Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass

dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») oder die

Zahlungserinnerung («rappel de facture») zugestellt worden ist. Beide Schreiben enthalten folgenden Hinweis: «En l’absence de

paiement dans le délais ou en cas de contestation des faits, la procédure est

transférée au ministère public du canton de Bâle-Ville pour évaluation.» Der

Beschwerdeführer wusste somit, dass er mit der Einleitung eines Strafverfahrens

seitens der Staatsanwaltschaft des deutschsprachigen Kantons Basel-Stadt zu

rechnen hatte. Von fehlendem Verschulden kann daher keine Rede sein. Eine

Wiederherstellung der Einsprachefrist ist somit ausgeschlossen.

3.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht ergangen

ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.