BES.2020.170
Erstreckung der Beweisantragsfrist
18. November 2020Deutsch12 min
(Beschwerdeführer) an, dass das gegen ihn laufende Untersuchungsverfahren abgeschlossen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.170
ENTSCHEID
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. August 2020
betreffend Erstreckung der
Beweisantragsfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 18. Juni 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber A____
(Beschwerdeführer) an, dass das gegen ihn laufende Untersuchungsverfahren abgeschlossen
werde und Anklage gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a des schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erhoben werde. Zugleich setzte die
Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum
8. Juli 2020, welche mit Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2020 verlängert wurde. Mit Eingabe vom
30. Juli 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2020)
gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die
Staatsanwaltschaft und ersuchte abermals um eine angemessene Fristerstreckung. Mit
Schreiben vom 3. August 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft an, nicht weiter mit
der Überweisung der Anklage zuzuwarten. Mit Eingabe vom 7. August 2020
erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein
Fristerstreckungsgesuch und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung. Die
Staatsanwaltschaft verfügte am 11. August 2020 die Abweisung des Gesuchs um
Fristerstreckung und überwies die Anklage mit Anklageschrift vom 19. August
2020 an das Strafgericht Basel-Stadt.
Gegen die
Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft und dass ihm eine Frist zur Einreichung
allfälliger Beweisanträge zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.
September 2020 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragt, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der
Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 9. November 2020. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition.
1.2
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7 und 13; vgl. Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Der
Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich
zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 N 2).
1.3
Strittig
ist, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz hat. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor,
dass mit Überweisung der Sache an das Strafgericht der Beschwerdeführer kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung mehr habe. Dies, weil die Verfahrensleitung bereits an das
Strafgericht übergegangen sei und zudem selbst abgewiesene Beweisanträge beim
Strafgericht erneut gestellt werden könnten. Folglich sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Der
Beschwerdeführer entgegnet, die Voraussetzungen von Art. 382 Abs. 1 StPO seien
erfüllt, da für eine strafrechtliche Beschwerde nicht verlangt werde, dass ein
nicht wiedergutmachender Nachteil drohe. Das rechtliche Interesse ergebe sich
aus der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit.
a StPO sowie aus der Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des
rechtlichen Gehörs. Selbst bei Fehlen eines aktuellen Interesses sei im
vorliegenden Fall über die Sache zu befinden, da es sich um eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung handle und sich ähnliche Konstellationen in Zukunft
in vielfacher Anzahl ergeben würden.
1.4
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19. August 2020 die Sache an
das Strafgericht überwiesen. Damit ging auch die Verfahrensleitung gemäss Art. 328
Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht über, weshalb die Fristerstreckung
für Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft nachträglich obsolet wurde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Erfordernis eines
Rechtsschutzinteresses sei nicht einem nicht wiedergutmachbaren Nachteil
gleichzusetzen, so mag dies zwar zutreffen. Jedoch ändert dies nichts am grundsätzlichen
Erfordernis eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung
einer Verfügung als Eintretensvoraussetzung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches
fehlt vorliegend, da mit Überweisung an das Strafgericht der Beschwerdeführer
kein Interesse mehr an einer Fristerstreckung hinsichtlich Beweisanträge bei
der Staatsanwaltschaft hat, weil die Staatsanwaltschaft mit dem Übergang der
Verfahrensleitung nicht mehr zuständig für die Behandlung von Beweisanträgen
ist.
Nach ständiger Gerichtspraxis
kann jedoch vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen
werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2016.146 vom
1.
Februar 2017 E. 1.3; vgl. dazu Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13 m.w.H.).
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer richtig
festhält, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die öfters vorkommen
könnte. Ausserdem kann eine Beschwerde in der vorliegenden Konstellation in der
Regel nicht rechtzeitig vor Überweisung der Sache an das Strafgericht überprüft
werden. Im Weiteren betrifft die aufgeworfene Frage zur Handhabung von
Fristverlängerungen potenziell alle im Strafverfahren involvierten Personen,
insbesondere auch eine Vielzahl praktizierender Strafverteidigerinnen und
Strafverteidiger, welche bei ihrer Tätigkeit regelmässig Fristerstreckungen benutzen.
Eine Klärung dieser Frage scheint daher umso wichtiger, als die
Staatsanwaltschaft selbst angibt, keine einheitliche Praxis im Zusammenhang mit
Fristverlängerungen zu haben, was eine gewisse Rechtsunsicherheit darstellt. Folglich
besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Frage. Die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher trotz Fehlens eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses zu bejahen. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Strittig und zu
prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht
abgewiesen hat.
2.1
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründete das Fristerstreckungsgesuch
mit seiner hohen Arbeitsbelastung und Abwesenheit während der Sommerferien.
Wegen der Corona-Pandemie habe sich viel Arbeit aufgestaut, welche es ihm nicht
erlaubt habe, sich mit seinem Mandaten zu besprechen und die aktualisierten
Verfahrensakten durchzugehen. Ausserdem entspreche es der hiesigen Gerichts-
und Behördenpraxis, zweimalig eine Fristerstreckung zu gewähren und nicht
erstreckbare Fristen als solche zu bezeichnen, da dies unabdingbar für die
Frage der Priorisierung der zu erledigenden Arbeit sei.
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung
damit, dass der Straffall nicht komplex sei und lediglich einen Bundesordner an
Strafakten umfasse. Dem Beschwerdeführer seien mit der ersten Fristverlängerung
bereits 6 Wochen Zeit eingeräumt worden, die Akten zu sichten und Beweisanträge
zu stellen. Die geltend gemachten Gründe des Beschwerdeführers, die
Sommerferien sowie eine erhöhte Arbeitslast im Nachgang zum Lockdown, seien
abschätz- und kontrollierbar gewesen. Ebenso sei der Fall im Advokaturbüro des
Verteidigers offensichtlich nicht nur einer Person zugeteilt, sondern es könne
die Arbeitslast auf mehrere Schultern verteilt werden. Die geltend gemachten
Gründe vermöchten das Beschleunigungsgebot nicht aufzuwiegen und den Parteien
sei es unbenommen, jederzeit weitere Eingaben zu tätigen. Sofern sich der
Beschwerdeführer auf eine Gerichts- oder Behördenpraxis stütze, nach welcher
peremptorische Fristen als solche zu bezeichnen seien, bestehe keine derartige
Praxis, sondern es werde jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände
entschieden.
Der
Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die vorangehende Fristerstreckung
sei nicht explizit peremptorisch erfolgt, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der
Abweisung des Gesuchs um Fristverlängerung gegen Treu und Glauben verstossen
habe. Auch sei dadurch das rechtliche Gehör verletzt, da mit der Stellung
geeigneter Beweisanträge eine Reduktion der Anklage hätte erwirkt werden können.
Überdies entspreche eine zweimalige Fristerstreckung der Gerichts- und
Behördenpraxis und es sei willkürlich von der Staatsanwaltschaft, dass sie
davon ausgehe, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte
Arbeitslast sei abschätz- und kontrollierbar gewesen. Letztlich mache die
Staatsanwaltschaft mit ihrem Verweis auf das Beschleunigungsgebot auch keine
überwiegenden Interessen geltend, die gegen eine Fristerstreckung sprächen.
2.2
Beschliesst
die Staatsanwaltschaft, Anklage gegen eine Person zu erheben, so teilt sie den
Parteien den Abschluss der Untersuchungen mit und informiert sie darüber, ob
sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gemäss Art. 318
Abs. 1 StPO ist den Parteien dabei Frist zur Nennung allfälliger
zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für die Ansetzung der Frist
keine bestimmte Dauer vorsieht, handelt es sich um eine richterliche Frist im
Sinne von Art. 92 StPO, die folglich auch erstreckbar ist. Welche Frist zu
setzen ist, liegt somit im Ermessen der Verfahrensleitung. Allerdings hat sie
dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw. Aktenumfang, Komplexität,
Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 StPO) Rechnung zu
tragen. Auch hat die Verfahrensleitung dabei nach Treu und Glauben zu handeln (Art.
3.
Abs. 2 lit. a StPO). Dazu gehört auch, dass bei Nichtbewilligung
einer Fristerstreckung zumindest eine kurze Nachfrist zu setzen ist (Brüschweiler/Grünig, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, Art. 92 N 5;
BES.2020.93 vom 2. Juni 2020 E. 2.1). Gerade zur Vorbeugung derartiger
Streitigkeiten ist es an der zuständigen Verfahrensleitung, Klarheit zu
schaffen, indem sie nicht erstreckbare Fristen auch als solche bezeichnet (Riedo, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 26).
2.3
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Fristverlängerung vom 8. Juli
2020.
nicht darauf hingewiesen, dass diese peremptorisch erfolgte. Nicht
erstreckbare Fristen sind jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im
Verfahren als solche zu bezeichnen. Die Fristerstreckung vom 8. Juli 2020
erfolgte ohne einen solchen Hinweis auf eine allfällige Unerstreckbarkeit,
weshalb die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung unrechtmässig erfolgte.
Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, die
vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers genannten Gründe würden eine erneute
Erstreckung nicht rechtfertigen. Einerseits fiel die Erstreckung der Frist im
vorliegenden Fall in die Schulferien und andererseits erscheint auch der
geltend gemachte Arbeitsstau durch die Covid-Lage Begründung genug für eine
Fristerstreckung. Sofern es überhaupt für relevant erachtet werden kann, ist
entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht davon auszugehen, dass der
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Arbeitsstau absehbar
war, zumal zuverlässige Prognosen zur Corona-Lage in der Schweiz nach wie vor nicht
möglich sind. Darüber hinaus gilt es auch zu beachten, dass die Strafanzeige
des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt am 30. November 2018 bei der
Staatsanwaltschaft einging (Strafakten S. 38). Die erste Vorladung des
Beschwerdeführers erfolgte hingegen erst am 2. Juli 2019 (Strafakten S. 51). Im
Lichte des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten kleinen Umfangs der
Akten hat sich daher auch die Staatsanwaltschaft genügend Zeit mit der
Bearbeitung des Falls gelassen.
Schliesslich
bringt die Staatsanwaltschaft keine stichhaltigen Gründe vor, die einer
abermaligen Fristverlängerung im Wege gestanden hätten, zumal kein Grund zur
Eile bestand. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine Fristerstreckung
vorgelegen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben in
jedem Fall zumindest eine kurze Nachfrist von 10 Tagen gewähren müssen. Die
Beschwerde erweist sich daher als begründet.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Es ist
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht er-streckbare
Nachfrist von 10 Tagen hätte ansetzen müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen gesamthaften Zeitaufwand seiner
Substitutin von rund 20.90 Stunden zum Ansatz von CHF 133.– sowie Auslagen von
insgesamt CHF 25.65 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint angemessen, sodass dem Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von
CHF 25.65, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der
Gerichtskasse auszurichten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen hätte ansetzen müssen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Verteidiger[...] werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von CHF 25.65, zuzüglich
MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).