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Entscheid

BES.2020.170

Erstreckung der Beweisantragsfrist

18. November 2020Deutsch12 min

(Beschwerdeführer) an, dass das gegen ihn laufende Untersuchungsverfahren abgeschlossen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.170

ENTSCHEID

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. August 2020

betreffend Erstreckung der

Beweisantragsfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 18. Juni 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber A____

(Beschwerdeführer) an, dass das gegen ihn laufende Untersuchungsverfahren abgeschlossen

werde und Anklage gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,

SR 831.30) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a des schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erhoben werde. Zugleich setzte die

Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum

8. Juli 2020, welche mit Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2020 verlängert wurde. Mit Eingabe vom

30. Juli 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2020)

gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die

Staatsanwaltschaft und ersuchte abermals um eine angemessene Fristerstreckung. Mit

Schreiben vom 3. August 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft an, nicht weiter mit

der Überweisung der Anklage zuzuwarten. Mit Eingabe vom 7. August 2020

erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein

Fristerstreckungsgesuch und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung. Die

Staatsanwaltschaft verfügte am 11. August 2020 die Abweisung des Gesuchs um

Fristerstreckung und überwies die Anklage mit Anklageschrift vom 19. August

2020 an das Strafgericht Basel-Stadt.

Gegen die

Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der

Verfügung der Staatsanwaltschaft und dass ihm eine Frist zur Einreichung

allfälliger Beweisanträge zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.

September 2020 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragt, es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der

Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 9. November 2020. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der

Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit

freier Kognition.

1.2

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7 und 13; vgl. Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Der

Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich

zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,

a.a.O., Art. 382 N 2).

1.3

Strittig

ist, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der

Verfügung der Vorinstanz hat. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor,

dass mit Überweisung der Sache an das Strafgericht der Beschwerdeführer kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung mehr habe. Dies, weil die Verfahrensleitung bereits an das

Strafgericht übergegangen sei und zudem selbst abgewiesene Beweisanträge beim

Strafgericht erneut gestellt werden könnten. Folglich sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Der

Beschwerdeführer entgegnet, die Voraussetzungen von Art. 382 Abs. 1 StPO seien

erfüllt, da für eine strafrechtliche Beschwerde nicht verlangt werde, dass ein

nicht wiedergutmachender Nachteil drohe. Das rechtliche Interesse ergebe sich

aus der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit.

a StPO sowie aus der Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des

rechtlichen Gehörs. Selbst bei Fehlen eines aktuellen Interesses sei im

vorliegenden Fall über die Sache zu befinden, da es sich um eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung handle und sich ähnliche Konstellationen in Zukunft

in vielfacher Anzahl ergeben würden.

1.4

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19. August 2020 die Sache an

das Strafgericht überwiesen. Damit ging auch die Verfahrensleitung gemäss Art. 328

Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht über, weshalb die Fristerstreckung

für Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft nachträglich obsolet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Erfordernis eines

Rechtsschutzinteresses sei nicht einem nicht wiedergutmachbaren Nachteil

gleichzusetzen, so mag dies zwar zutreffen. Jedoch ändert dies nichts am grundsätzlichen

Erfordernis eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung

einer Verfügung als Eintretensvoraussetzung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches

fehlt vorliegend, da mit Überweisung an das Strafgericht der Beschwerdeführer

kein Interesse mehr an einer Fristerstreckung hinsichtlich Beweisanträge bei

der Staatsanwaltschaft hat, weil die Staatsanwaltschaft mit dem Übergang der

Verfahrensleitung nicht mehr zuständig für die Behandlung von Beweisanträgen

ist.

Nach ständiger Gerichtspraxis

kann jedoch vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen

werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung

wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse

besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum

je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer

1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2016.146 vom

1.

Februar 2017 E. 1.3; vgl. dazu Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13 m.w.H.).

Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer richtig

festhält, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die öfters vorkommen

könnte. Ausserdem kann eine Beschwerde in der vorliegenden Konstellation in der

Regel nicht rechtzeitig vor Überweisung der Sache an das Strafgericht überprüft

werden. Im Weiteren betrifft die aufgeworfene Frage zur Handhabung von

Fristverlängerungen potenziell alle im Strafverfahren involvierten Personen,

insbesondere auch eine Vielzahl praktizierender Strafverteidigerinnen und

Strafverteidiger, welche bei ihrer Tätigkeit regelmässig Fristerstreckungen benutzen.

Eine Klärung dieser Frage scheint daher umso wichtiger, als die

Staatsanwaltschaft selbst angibt, keine einheitliche Praxis im Zusammenhang mit

Fristverlängerungen zu haben, was eine gewisse Rechtsunsicherheit darstellt. Folglich

besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Frage. Die

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher trotz Fehlens eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses zu bejahen. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Strittig und zu

prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht

abgewiesen hat.

2.1

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründete das Fristerstreckungsgesuch

mit seiner hohen Arbeitsbelastung und Abwesenheit während der Sommerferien.

Wegen der Corona-Pandemie habe sich viel Arbeit aufgestaut, welche es ihm nicht

erlaubt habe, sich mit seinem Mandaten zu besprechen und die aktualisierten

Verfahrensakten durchzugehen. Ausserdem entspreche es der hiesigen Gerichts-

und Behördenpraxis, zweimalig eine Fristerstreckung zu gewähren und nicht

erstreckbare Fristen als solche zu bezeichnen, da dies unabdingbar für die

Frage der Priorisierung der zu erledigenden Arbeit sei.

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung

damit, dass der Straffall nicht komplex sei und lediglich einen Bundesordner an

Strafakten umfasse. Dem Beschwerdeführer seien mit der ersten Fristverlängerung

bereits 6 Wochen Zeit eingeräumt worden, die Akten zu sichten und Beweisanträge

zu stellen. Die geltend gemachten Gründe des Beschwerdeführers, die

Sommerferien sowie eine erhöhte Arbeitslast im Nachgang zum Lockdown, seien

abschätz- und kontrollierbar gewesen. Ebenso sei der Fall im Advokaturbüro des

Verteidigers offensichtlich nicht nur einer Person zugeteilt, sondern es könne

die Arbeitslast auf mehrere Schultern verteilt werden. Die geltend gemachten

Gründe vermöchten das Beschleunigungsgebot nicht aufzuwiegen und den Parteien

sei es unbenommen, jederzeit weitere Eingaben zu tätigen. Sofern sich der

Beschwerdeführer auf eine Gerichts- oder Behördenpraxis stütze, nach welcher

peremptorische Fristen als solche zu bezeichnen seien, bestehe keine derartige

Praxis, sondern es werde jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände

entschieden.

Der

Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die vorangehende Fristerstreckung

sei nicht explizit peremptorisch erfolgt, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der

Abweisung des Gesuchs um Fristverlängerung gegen Treu und Glauben verstossen

habe. Auch sei dadurch das rechtliche Gehör verletzt, da mit der Stellung

geeigneter Beweisanträge eine Reduktion der Anklage hätte erwirkt werden können.

Überdies entspreche eine zweimalige Fristerstreckung der Gerichts- und

Behördenpraxis und es sei willkürlich von der Staatsanwaltschaft, dass sie

davon ausgehe, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte

Arbeitslast sei abschätz- und kontrollierbar gewesen. Letztlich mache die

Staatsanwaltschaft mit ihrem Verweis auf das Beschleunigungsgebot auch keine

überwiegenden Interessen geltend, die gegen eine Fristerstreckung sprächen.

2.2

Beschliesst

die Staatsanwaltschaft, Anklage gegen eine Person zu erheben, so teilt sie den

Parteien den Abschluss der Untersuchungen mit und informiert sie darüber, ob

sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gemäss Art. 318

Abs. 1 StPO ist den Parteien dabei Frist zur Nennung allfälliger

zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für die Ansetzung der Frist

keine bestimmte Dauer vorsieht, handelt es sich um eine richterliche Frist im

Sinne von Art. 92 StPO, die folglich auch erstreckbar ist. Welche Frist zu

setzen ist, liegt somit im Ermessen der Verfahrensleitung. Allerdings hat sie

dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw. Aktenumfang, Komplexität,

Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 StPO) Rechnung zu

tragen. Auch hat die Verfahrensleitung dabei nach Treu und Glauben zu handeln (Art.

3.

Abs. 2 lit. a StPO). Dazu gehört auch, dass bei Nichtbewilligung

einer Fristerstreckung zumindest eine kurze Nachfrist zu setzen ist (Brüschweiler/Grünig, in

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, Art. 92 N 5;

BES.2020.93 vom 2. Juni 2020 E. 2.1). Gerade zur Vorbeugung derartiger

Streitigkeiten ist es an der zuständigen Verfahrensleitung, Klarheit zu

schaffen, indem sie nicht erstreckbare Fristen auch als solche bezeichnet (Riedo, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 26).

2.3

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Fristverlängerung vom 8. Juli

2020.

nicht darauf hingewiesen, dass diese peremptorisch erfolgte. Nicht

erstreckbare Fristen sind jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im

Verfahren als solche zu bezeichnen. Die Fristerstreckung vom 8. Juli 2020

erfolgte ohne einen solchen Hinweis auf eine allfällige Unerstreckbarkeit,

weshalb die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung unrechtmässig erfolgte.

Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, die

vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers genannten Gründe würden eine erneute

Erstreckung nicht rechtfertigen. Einerseits fiel die Erstreckung der Frist im

vorliegenden Fall in die Schulferien und andererseits erscheint auch der

geltend gemachte Arbeitsstau durch die Covid-Lage Begründung genug für eine

Fristerstreckung. Sofern es überhaupt für relevant erachtet werden kann, ist

entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht davon auszugehen, dass der

vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Arbeitsstau absehbar

war, zumal zuverlässige Prognosen zur Corona-Lage in der Schweiz nach wie vor nicht

möglich sind. Darüber hinaus gilt es auch zu beachten, dass die Strafanzeige

des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt am 30. November 2018 bei der

Staatsanwaltschaft einging (Strafakten S. 38). Die erste Vorladung des

Beschwerdeführers erfolgte hingegen erst am 2. Juli 2019 (Strafakten S. 51). Im

Lichte des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten kleinen Umfangs der

Akten hat sich daher auch die Staatsanwaltschaft genügend Zeit mit der

Bearbeitung des Falls gelassen.

Schliesslich

bringt die Staatsanwaltschaft keine stichhaltigen Gründe vor, die einer

abermaligen Fristverlängerung im Wege gestanden hätten, zumal kein Grund zur

Eile bestand. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine Fristerstreckung

vorgelegen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben in

jedem Fall zumindest eine kurze Nachfrist von 10 Tagen gewähren müssen. Die

Beschwerde erweist sich daher als begründet.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Es ist

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht er-streckbare

Nachfrist von 10 Tagen hätte ansetzen müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen gesamthaften Zeitaufwand seiner

Substitutin von rund 20.90 Stunden zum Ansatz von CHF 133.– sowie Auslagen von

insgesamt CHF 25.65 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint angemessen, sodass dem Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von

CHF 25.65, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der

Gerichtskasse auszurichten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es

wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht

erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen hätte ansetzen müssen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Dem Verteidiger[...] werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von CHF 25.65, zuzüglich

MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).