BES.2020.171
Rechtskraft eines Strafbefehls
2. November 2020Deutsch10 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2016 wurde A____ (Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.171
ENTSCHEID
vom 2.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
1
[...]
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 2
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. August 2020
betreffend Rechtskraft eines
Strafbefehls
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2016 wurde A____ (Beschuldigter)
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse
in der Höhe von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem
Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
auferlegt. Hiergegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. August 2020
(Postaufgabe 14. August 2020) sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 17. August
2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Strafgericht, mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte.
Das
Einzelgericht in Strafsachen verfügte mit Verfügung vom 19. August 2020 die
Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Eintritt der
Verfolgungsverjährung nach Art. 109 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Es
wurden keine Kosten erhoben. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2020. Sie
beantragt, die Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2020 sei aufzuheben
und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016 festzustellen.
Der Präsident des Strafgerichts reichte mit Schreiben vom 27. August 2020
eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht
vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich – sofern
relevant – aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. August 2020, mit der das Verfahren in Sachen A____ eingestellt wurde.
Damit wird eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen
welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft
kann gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten
der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen und ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
2.
Die
Staatsanwaltschaft verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016. Überdies
verlangt sie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, der Strafbefehl sei gültig zugestellt, da der Beschuldigte
mit einer Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Deshalb sei dieser
bereits in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde, Ziff. 3). Folglich könne keine
Verfolgungsverjährung eintreten. Zwar sei die Busse selbst infolge Eintritt der
Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB nicht mehr vollziehbar, jedoch
würden Verfahrenskosten erst zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des
Kostenentscheids verjähren (Beschwerde, Ziff. 5).
Der
Strafgerichtspräsident gesteht in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020
(act. 4) ein, dass er in der Sache über die Rechtzeitigkeit der Einsprache
hätte entscheiden müssen. Er vertrete jedoch die Auffassung, die Beschwerde
müsse dennoch abgewiesen werden, weil zwischen der Polizeikontrolle am 22. März
2016.
und dem Versand des Strafbefehls am 7. November 2016 eine derart lange
Zeitspanne liege, sodass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines
Strafbefehls hätte rechnen müssen. Weiter sei für die Zustellung des
Strafbefehls die Adresse des Beschuldigten falsch geschrieben gewesen, weshalb nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die falsche Adressierung zur Nichtabholung
des Strafbefehls geführt habe. Im Zweifel sei daher von der Rechtzeitigkeit der
Einsprache auszugehen und im Ergebnis die Verfolgungsverjährung eingetreten.
3.
Es ist
vorliegend zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren zufolge
Eintritt der Verfolgungsverjährung zu Recht eingestellt hat.
3.1
Die
Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB).
Die Frist wird durch die Begehung der Übertretung ausgelöst und beginnt am Tag
nach der Fristauslösung zu laufen (Art. 104 in Verbindung mit
Art. 98 StGB; Zurbrügg,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 98 StGB N 1 f.).
Vorbehaltlich der Fristwahrung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art. 97
Abs. 3 StGB) beziehungsweise rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 97
Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO) wäre vorliegend
daher die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der mutmasslichen Tatbegehung
am 22. März 2016 eingetreten, also am 23. März 2019. Ob die
Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hängt letztlich davon ab, ob der
vorliegende Strafbefehl vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.2
3.2.1
Ein
Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist
ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff,
Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.,
Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft
rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist
(Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der
Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist
die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff,
a.a.O., S. 691; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 354 N 8).
3.2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,
wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben
worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt
nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die
Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten
oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3
StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem
Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift
zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den
Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die
Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung
dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (so genannte «Zustellfiktion»).
Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die
Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet
werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren
hat (Arquint, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Hat eine Person Kenntnis eines
Verfahrens, verpflichtet sie der Grundsatz von Treu und Glauben, unter anderem
dafür Sorge zu tragen, dass ihr Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren
zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung
eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während
eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung eines Akts gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130
III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; vgl.
auch AGE BES.2020.73 vom 16. April 2020 E. 2.2). Diese
Aufmerksamkeitsdauer ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu
bestimmen (vgl. BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2; BGer 6B_511/2010 vom
13.
August 2010 E. 4; BGer 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat in diversen Fällen entschieden, dass eine
Aufmerksamkeitsdauer von rund einem Jahr zumutbar ist. Jedoch geht es bei
Strafbefehlen ohne jegliche Untersuchungshandlungen von einer
Aufmerksamkeitsdauer von einigen Monaten aus (vgl. BGer 6B_674/2019 vom
19. September 2019 E. 1.4.3).
3.3
3.3.1 Vorliegend
fand die erste und einzige Kontaktaufnahme der Strafverfolgungsbehörden mit dem
Beschuldigten am 22. März 2016 anlässlich einer Polizeikontrolle statt. Weitere
Kontaktaufnahmen werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und
sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich.
3.3.2 Der
Strafbefehl wurde am 9. November 2016 erlassen und dem Beschuldigten erfolglos versucht
zuzustellen, weshalb die Sendung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit
dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurde (vgl. Strafakten, S. 11). Soweit
die Vorinstanz vorbringt, der Beschuldigte habe rund siebeneinhalb Monate nach
seiner Anhaltung nicht mit einem behördlichen Akt rechnen müssen, so ist ihr
beizupflichten. Der Beschuldigte wurde bei seiner Kontrolle gemäss den Akten zwar
darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet werde, die
Sache «mit Antrag» überwiesen werde und er mit Postzustellung zu rechnen habe (Strafakten,
S. 7). Jedoch fanden im Anschluss keinerlei Untersuchungshandlungen mehr statt
und der Beschuldigte wurde bis zum Erlass des Strafbefehls auch nicht mehr
kontaktiert, geschweige denn über den Umstand informiert, dass überhaupt ein
Strafverfahren gegen ihn läuft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
beträgt für derartig gelagerte Fälle die nach Treu und Glauben verlangte
Aufmerksamkeitsdauer einer beschuldigten Person rund ein halbes Jahr (vgl. BGer
6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Darüber hinaus sind vorliegend
auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Beschuldigten
eine verlängerte Aufmerksamkeitsdauer zu verlangen. Folglich ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen
musste.
3.3.3 Dementsprechend
sind die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO nicht erfüllt. Der mit Einschreiben versendete und der
Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2016 retournierte Strafbefehl vom 9. November
2016 (Strafakten, S. 11) gilt dem Beschuldigten daher als nicht zugestellt
beziehungsweise eröffnet. Neben diesem Zustellversuch macht die
Staatsanwaltschaft zudem nicht geltend, weitere Zustellversuche unternommen zu
haben. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch dafür beweisbelastet
(vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1, BES.2014.44 vom
28. Juli 2014 E. 3.1; BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.;
BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage,
Basel 2010, N 905). Infolge mangelnden Nachweises einer gültigen Eröffnung
des Strafbefehls ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese bis
dato nicht erfolgte. Folglich ist der Strafbefehl auch nicht in Rechtskraft
erwachsen.
3.3.4 Im
Lichte der mangelnden Eröffnung und damit auch mangelnden Rechtskraft des
Strafbefehls vom 9. November 2016 ist festzuhalten, dass zwischen der
mutmasslichen Tatbegehung am 22. März 2016 und der Überweisung der Einsprache
an die Vorinstanz am 17. August 2020 schon mehr als drei Jahre vergangen
sind. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig festhält, ist die Strafverfolgungsverjährung
nach Art. 109 StGB bereits eingetreten und das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.