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Entscheid

BES.2020.171

Rechtskraft eines Strafbefehls

2. November 2020Deutsch10 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2016 wurde A____ (Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.171

ENTSCHEID

vom 2.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____ Beschwerdegegner

1

[...]

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner 2

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. August 2020

betreffend Rechtskraft eines

Strafbefehls

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2016 wurde A____ (Beschuldigter)

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse

in der Höhe von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem

Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

auferlegt. Hiergegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. August 2020

(Postaufgabe 14. August 2020) sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 17. August

2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Strafgericht, mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte.

Das

Einzelgericht in Strafsachen verfügte mit Verfügung vom 19. August 2020 die

Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Eintritt der

Verfolgungsverjährung nach Art. 109 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Es

wurden keine Kosten erhoben. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu

beurteilende Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2020. Sie

beantragt, die Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2020 sei aufzuheben

und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016 festzustellen.

Der Präsident des Strafgerichts reichte mit Schreiben vom 27. August 2020

eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht

vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich – sofern

relevant – aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. August 2020, mit der das Verfahren in Sachen A____ eingestellt wurde.

Damit wird eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen

welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft

kann gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten

der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen und ist daher zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt.

2.

Die

Staatsanwaltschaft verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016. Überdies

verlangt sie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, der Strafbefehl sei gültig zugestellt, da der Beschuldigte

mit einer Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Deshalb sei dieser

bereits in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde, Ziff. 3). Folglich könne keine

Verfolgungsverjährung eintreten. Zwar sei die Busse selbst infolge Eintritt der

Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB nicht mehr vollziehbar, jedoch

würden Verfahrenskosten erst zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des

Kostenentscheids verjähren (Beschwerde, Ziff. 5).

Der

Strafgerichtspräsident gesteht in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020

(act. 4) ein, dass er in der Sache über die Rechtzeitigkeit der Einsprache

hätte entscheiden müssen. Er vertrete jedoch die Auffassung, die Beschwerde

müsse dennoch abgewiesen werden, weil zwischen der Polizeikontrolle am 22. März

2016.

und dem Versand des Strafbefehls am 7. November 2016 eine derart lange

Zeitspanne liege, sodass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines

Strafbefehls hätte rechnen müssen. Weiter sei für die Zustellung des

Strafbefehls die Adresse des Beschuldigten falsch geschrieben gewesen, weshalb nicht

ausgeschlossen werden könne, dass die falsche Adressierung zur Nichtabholung

des Strafbefehls geführt habe. Im Zweifel sei daher von der Rechtzeitigkeit der

Einsprache auszugehen und im Ergebnis die Verfolgungsverjährung eingetreten.

3.

Es ist

vorliegend zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren zufolge

Eintritt der Verfolgungsverjährung zu Recht eingestellt hat.

3.1

Die

Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB).

Die Frist wird durch die Begehung der Übertretung ausgelöst und beginnt am Tag

nach der Fristauslösung zu laufen (Art. 104 in Verbindung mit

Art. 98 StGB; Zurbrügg,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 98 StGB N 1 f.).

Vorbehaltlich der Fristwahrung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art. 97

Abs. 3 StGB) beziehungsweise rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 97

Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO) wäre vorliegend

daher die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der mutmasslichen Tatbegehung

am 22. März 2016 eingetreten, also am 23. März 2019. Ob die

Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hängt letztlich davon ab, ob der

vorliegende Strafbefehl vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2

3.2.1

Ein

Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist

ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff,

Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.,

Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum

rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft

rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist

(Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der

Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist

die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff,

a.a.O., S. 691; Schwarzenegger,

a.a.O., Art. 354 N 8).

3.2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,

wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben

worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt

nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die

Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten

oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3

StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift

zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer

siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

Unterbleibt die

Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung

dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (so genannte «Zustellfiktion»).

Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die

Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet

werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren

hat (Arquint, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Hat eine Person Kenntnis eines

Verfahrens, verpflichtet sie der Grundsatz von Treu und Glauben, unter anderem

dafür Sorge zu tragen, dass ihr Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren

zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung

eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während

eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung eines Akts gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130

III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; vgl.

auch AGE BES.2020.73 vom 16. April 2020 E. 2.2). Diese

Aufmerksamkeitsdauer ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu

bestimmen (vgl. BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2; BGer 6B_511/2010 vom

13.

August 2010 E. 4; BGer 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat in diversen Fällen entschieden, dass eine

Aufmerksamkeitsdauer von rund einem Jahr zumutbar ist. Jedoch geht es bei

Strafbefehlen ohne jegliche Untersuchungshandlungen von einer

Aufmerksamkeitsdauer von einigen Monaten aus (vgl. BGer 6B_674/2019 vom

19. September 2019 E. 1.4.3).

3.3

3.3.1 Vorliegend

fand die erste und einzige Kontaktaufnahme der Strafverfolgungsbehörden mit dem

Beschuldigten am 22. März 2016 anlässlich einer Polizeikontrolle statt. Weitere

Kontaktaufnahmen werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und

sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich.

3.3.2 Der

Strafbefehl wurde am 9. November 2016 erlassen und dem Beschuldigten erfolglos versucht

zuzustellen, weshalb die Sendung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit

dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurde (vgl. Strafakten, S. 11). Soweit

die Vorinstanz vorbringt, der Beschuldigte habe rund siebeneinhalb Monate nach

seiner Anhaltung nicht mit einem behördlichen Akt rechnen müssen, so ist ihr

beizupflichten. Der Beschuldigte wurde bei seiner Kontrolle gemäss den Akten zwar

darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet werde, die

Sache «mit Antrag» überwiesen werde und er mit Postzustellung zu rechnen habe (Strafakten,

S. 7). Jedoch fanden im Anschluss keinerlei Untersuchungshandlungen mehr statt

und der Beschuldigte wurde bis zum Erlass des Strafbefehls auch nicht mehr

kontaktiert, geschweige denn über den Umstand informiert, dass überhaupt ein

Strafverfahren gegen ihn läuft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

beträgt für derartig gelagerte Fälle die nach Treu und Glauben verlangte

Aufmerksamkeitsdauer einer beschuldigten Person rund ein halbes Jahr (vgl. BGer

6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Darüber hinaus sind vorliegend

auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Beschuldigten

eine verlängerte Aufmerksamkeitsdauer zu verlangen. Folglich ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen

musste.

3.3.3 Dementsprechend

sind die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO nicht erfüllt. Der mit Einschreiben versendete und der

Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2016 retournierte Strafbefehl vom 9. November

2016 (Strafakten, S. 11) gilt dem Beschuldigten daher als nicht zugestellt

beziehungsweise eröffnet. Neben diesem Zustellversuch macht die

Staatsanwaltschaft zudem nicht geltend, weitere Zustellversuche unternommen zu

haben. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch dafür beweisbelastet

(vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1, BES.2014.44 vom

28. Juli 2014 E. 3.1; BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.;

BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage,

Basel 2010, N 905). Infolge mangelnden Nachweises einer gültigen Eröffnung

des Strafbefehls ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese bis

dato nicht erfolgte. Folglich ist der Strafbefehl auch nicht in Rechtskraft

erwachsen.

3.3.4 Im

Lichte der mangelnden Eröffnung und damit auch mangelnden Rechtskraft des

Strafbefehls vom 9. November 2016 ist festzuhalten, dass zwischen der

mutmasslichen Tatbegehung am 22. März 2016 und der Überweisung der Einsprache

an die Vorinstanz am 17. August 2020 schon mehr als drei Jahre vergangen

sind. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig festhält, ist die Strafverfolgungsverjährung

nach Art. 109 StGB bereits eingetreten und das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.