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Entscheid

BES.2020.172

Verfahrenseinstellung

3. März 2021Deutsch23 min

(Beschwerdegegner). Letzterem wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.172

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. August 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Ausstandsgesuch gegen den

Staatsanwalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 16. Oktober

2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer), ehemaliger Verwaltungsratspräsident

der C____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____

(Beschwerdegegner). Letzterem wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen,

als Vizedirektor der C____ den zwecks Nominierung möglicher Kandidaten für den

Posten des zukünftigen C____-Direktors vorgesehenen «Letter of Intent» vom 5.

Dezember 2010 (nachfolgend LOI) verfasst zu haben, welcher dem zukünftigen C____-Direktor

über den gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt

zulässigen Lohn hinaus auch noch eine Dienstwohnung und einen Dienstwagen zugesichert

habe. Daneben sei der Beschwerdegegner auch in die Suche einer Wohnung für den

neuen C____-Direktor involviert gewesen. Weiter müsse der Beschwerdegegner der

Whistleblower gewesen sein, welcher die Medien mit Informationen aus den C____

bedient und damit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses «eine Schlammschlacht

der übelsten Sorte losgetreten» habe. Und schliesslich hätten die

Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners fragwürdige Bezüge aufgewiesen. Mit

Schreiben vom 24. Oktober 2019 liess D____, welcher damals als neuer C____-Direktor

gewählt wurde, unter Bezugnahme auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter

ausführen, der Beschwerdegegner hätte als bekannte Basler Persönlichkeit neben

seinen fragwürdigen Kreditkartenbelastungen sicherlich auch «(Rechnungs-)Kredit»

bei Restaurants und Hotels erhalten und dies nachträglich durch die C____

regeln lassen. Ferner habe er als C____-Marketingchef bei der Vergabe von

Werbefläche die Preisbildung nach eigenem Ermessen gehandhabt und sich von

entsprechenden Werbepartnern Gratistickets für Theater, Musicals und

Fussballspiele schenken lassen und nach eigenem Gutdünken darüber verfügt.

Schliesslich hätten sich die Werbeeinnahmen nach seinem Weggang massiv erhöht.

Mit Verfügung vom 3. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gestützt

auf die genannten Strafanzeigen gegen den Beschuldigten eröffnete

Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung

und Amtsgeheimnisverletzung mangels Beweises des Tatbestandes ein und verwies

die Zivilklage auf den Zivilweg.

Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 27. August 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es

sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2020 (recte 3.

August 2020) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den beschuldigten

Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Als vorsorgliche Massnahme wurde

beantragt, es sei das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen

Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei

die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen

Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik einzuräumen. In der Begründung (Rz.

13) wurde schliesslich geltend gemacht, «dass die Beschwerdegegnerin von sich

aus zufolge Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes in den Ausstand zu treten habe»

und «[e]in solcher absoluter Ausstandsgrund […] von Amtes wegen zu beachten und

dessen Geltendmachung an keine Frist gebunden» sei. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist

eingeräumt, die Zuständigkeit des Appellationsgerichts in Bezug auf das

Sistierungsbegehren zu begründen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu mit

Schreiben vom 18. September 2020 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich

mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen, wobei

sie beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese

eventualiter kostenfällig abzuweisen sei. Mit Replik vom

23. Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdegegner zur

ergänzenden Vernehmlassung namentlich betreffend die umstrittene Frage der

Legitimation Frist gesetzt. Mit ergänzender Stellungnahme vom

5. Februar 2021 beantragte der Beschwerdegegner, dass auf die

Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen

sei. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021

replicando vernehmen. Mit Duplik vom 15. April 2021 bezog die

Staatsanwaltschaft abermals Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Soweit der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme die Sistierung des Verfahrens SG.2020.4

vor dem Strafgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens beantragt, ist einerseits das Appellationsgericht hierfür

nicht zuständig und ist andererseits das Anliegen mit vorliegendem Entscheid

obsolet geworden.

1.2

Streitig

ist, ob und inwiefern die vorliegende Beschwerde die Eintretensvoraussetzungen

erfüllt.

1.2.1

Unbestritten

ist, dass die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2020

vom Strafgericht Basel-Stadt im Rahmen des dort hängigen, gegen den

Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zugestellt worden ist. Die

Beschwerde vom 27. August 2020 ist somit form- und fristgerecht eingereicht

worden. Die entsprechenden Erfordernisse sind erfüllt und geben zu keinen

Beanstandungen Anlass.

1.2.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel

Dispositiv

ergreifen. Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht

abgeleitet werden. Eine anzeigestellende Person hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO

zunächst «bloss» Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf

Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO e

contrario grundsätzlich dann zu, wenn sie im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte

Person oder Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist (vgl. AGE BES.2020.209 vom

23. Dezember 2020 E. 1.3.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte

Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder

Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die

Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw.

Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten oder

zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78, 141 IV 454

E. 2.3.1 S. 457; AGE BES.2019.199 vom 17. März 2020 E. 1.2; jeweils mit

Hinweisen).

Bei Strafnormen,

die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur

diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen

Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese

Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 157, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263,

129 IV 95 E. 3.1 S. 99; BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2; AGE BES.2019.128

vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Im Allgemeinen

genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut

durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck

geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von

kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche

Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist

der oder die Betroffene nicht Geschädigte oder Geschädigter im Sinne des

Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 158,

138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3;

AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Ist

die anzeigestellende nicht gleichzeitig geschädigte Person, ist sie andernfalls

«anderer Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und

als solcher stehen ihr nur dann Verfahrensrechte zu, wenn sie durch das

Strafverfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. Küffer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23). Die unmittelbare Betroffenheit in den

Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der

unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen.

Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die

Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.

105 N 10). Voraussetzung ist mit der zutreffenden Feststellung der

Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 vielmehr

eine unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich

geschützten Interessen, was bei einem unmittelbaren Eingriff in Grundreche oder

Grundfreiheiten der Fall wäre, wie etwa bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen

oder der Auferlegung von Verfahrenskosten gegenüber dem Betroffenen. Zu Recht

hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche derartigen Eingriffe im

Strafverfahren selbst durch die Strafbehörden unmittelbar gegenüber dem

Betroffenen erfolgen müssen (so z.B. die Beschlagnahme von Vermögenwerten einer

durch das betrügerische Handeln des Beschuldigten unrechtmässig bereicherten,

aber eben nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO bildenden juristischen

Person).

1.2.2.1 In

Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie der ungetreuen Amtsführung

(Art. 314 StGB) ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in

diesem Verfahren nicht Beschuldigter gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO,

sondern Anzeigesteller gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Seine Legitimation

muss sich damit aus Art. 105 Abs. 2 StPO oder Art. 115 StPO ergeben. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, ist der Beschwerdeführer durch das

Verfahren nicht unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden. Das

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hat zu keinerlei unmittelbaren

Eingriffen der Staatsanwaltschaft in rechtlich geschützte Interessen des

Beschwerdeführers geführt. Insbesondere ist er nicht potentiell geschädigte

Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, da der Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung das Vermögen der juristischen Person schützt, dessen

Geschäft die beschuldigte Person besorgt hat (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 56). Dasselbe gilt für die ungetreue

Amtsführung, bei welcher es um den Schutz des öffentlichen Vermögens geht und nur

das betroffene Gemeinwesen geschädigt ist (Mazzucchelli/

Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 85).

Auch das

Argument, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Einstellung des gegen ihn

geführten Strafverfahrens in Bezug auf eine allfällige Zivilforderung der C____

als möglicher Divisor von vornherein wegfalle und damit über die

zivilrechtliche Regressmöglichkeit des Beschwerdeführers im Verurteilungsfalle

durch die Staatsanwaltschaft vorweg entschieden werde, verfängt nicht. In einer

Einstellungsverfügung werden gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen

behandelt und der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der

Einstellungsverfügung der Zivilweg offen. In Ziffer 3 des Dispositivs der

angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Zivilklage denn auch entsprechend

auf den Zivilweg verwiesen. Durch die angefochtene Einstellungsverfügung wird

auch nicht vorweg über die zivilrechtliche Regressmöglichkeit des

Beschwerdeführers entschieden, da ein strafrechtliches Erkenntnis gemäss Art.

53 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) für den Zivilrichter nicht

verbindlich ist.

1.2.2.2 Der

Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) dient demgegenüber

nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern schützt auch die

Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen

von Privatpersonen geht. Als Geschädigter gilt derjenige, welcher durch die

Verletzung des Geheimnisses in seiner Privatsphäre tangiert wird (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O. Art. 115

StPO N 86; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E 1.2). Es kann

namentlich auch der Wahrung von Individualinteressen dienen, wenn

geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft

wahrgenommen worden sind (Oberholzer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 3). Damit sind geheimhaltungsbedürftige

private Informationen eines Direktors oder eines Verwaltungsratspräsidenten im

Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Anstalt strafrechtlich

geschützte Amtsgeheimnisse. Soweit das angebliche Whistleblowing durch den

Beschwerdegegner als Verletzung des Amtsgeheimnisses einzustufen wäre, wäre der

Beschwerdeführer als damaliger Verwaltungsratspräsident und als vom offenbarten

Geheimnis in seiner Privatsphäre Betroffener durch die Straftat unmittelbar in

seinen Rechten verletzt und im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte

Person. Demzufolge könnte er sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO an einem

allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- oder

Zivilkläger beteiligen (vgl. BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1 f.).

Das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids kann sich demzufolge

auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers auswirken,

so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Er kann durch

den angefochtenen Entscheid als besonders berührt und in schutzwürdigen

(eigenen) Interessen unmittelbar betroffen gelten (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.2

S. 284; zum Ganzen BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2). Damit

ist betreffend die Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der

Amtsgeheimnisverletzung die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und

auf seine Beschwerde einzutreten.

2.

In materieller

Hinsicht bleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das

Verfahren betreffend den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gegen den

Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen.

2.1.2 Eine

Verfahrenseinstellung ist

nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung

daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist

ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S.

243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E.

2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.

319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Nach

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine Amtsgeheimnisverletzung, wer ein

Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde

oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder

dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand setzt bestimmte

objektiv-täterschaftliche Merkmale voraus und kann – wie bei den Delikten gegen

die Amtspflicht üblich – nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt

werden, wozu nicht die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen,

sondern allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Dienste eines

Gemeinwesens entscheidend ist (vgl. Oberholzer,

a.a.O, Art. 320 StGB N 6). Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind

Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind,

die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein

berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125). Die Tathandlung

besteht im Offenbaren. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht

ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme

zumindest ermöglicht. Keine Amtsgeheimnisverletzung liegt hingegen vor, wenn

die Offenbarung gegenüber einer ermächtigten Person erfolgt. Selbst eine Information

der vorgesetzten Behörde unter Umgehung des Dienstwegs stellt kein

tatbestandsmässiges Verhalten dar, soweit die bekannt gegebene Tatsache für die

Amtsführung relevant erscheint (vgl. Oberholzer,

a.a.O, Art. 320 StGB N 10; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2;

jeweils mit Hinweisen).

2.2.2

2.2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die

Behauptung, wonach der Beschwerdegegner als Whistleblower die Medien informiert

haben solle, durch den Anzeigesteller nicht belegt und auch nicht offenkundig

sei. Der Hinweis auf E____s Aussage gehe insofern fehl, als dieser anlässlich

seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 13. Juli 2017 derjenigen als den

Whistleblower bezeichnete, der den C____-Verwaltungsrat Ende Juli 2013 über die

geplante Anschaffung eines neuen Dienstwagens für den Direktor informiert habe.

Dass der Beschwerdegegner indes selbst als Whistleblower an die Medien gelangt

sei, lasse sich dieser Aussage in keiner Weise entnehmen und auch sonst fehlten

dafür jegliche Beweise. Dass der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der C____

als deren oberstes Organ über den geplanten Autoneukauf (sowie mutmasslich über

weitere Unregelmässigkeiten bei den C____) informiert habe, würde selbst dann

keine Amtsgeheimnisverletzung darstellen, wenn man annehmen wollte, es handle

sich bei potentiell strafrechtlich relevanten Verfehlungen innerhalb einer dem

Amtsgeheimnis unterstehenden Institution tatsächlich um schützenswerte

Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB, was nicht der Absicht des Gesetzgebers

entsprochen habe.

2.2.2.2 Gemäss

Auffassung des Beschwerdeführers ist die Einstellungsverfügung bereits aus

formellen Gründen aufzuheben, da der Straftatbestand der

Amtsgeheimnisverletzung im Ingress nicht erwähnt worden sei. Dass E____ die

Information von Missständen an den Verwaltungsrat im Sinne eines allgemeinen

Sprachgebrauchs als Whistleblowing bezeichnet haben solle, sei abwegig. Es

entspreche der Informationspflicht der Angestellten, die vorgesetzte Stelle –

in der Position des Beschwerdegegners den Verwaltungsrat – zu informieren. Vielmehr

habe die Aussage von E____ gelautet: «Dies kam alles erst später aus, als [der

Beschwerdegegner] – der Whistleblower – dies dem [Verwaltungsrat] mitteilte». Eine

solche Formulierung sei für die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach E____

die legale Meldung von Missständen an den Verwaltungsrat durch den

Beschwerdegegner gemeint habe, alles andere als zwingend, wie es etwa der Fall

gewesen wäre, wenn E____ gesagt hätte, dass dies erst ausgekommen sei, als der

Beschwerdegegner als Whistleblower dies dem Verwaltungsrat mitgeteilt hätte. So

zeige sich, dass eine Einstellung in Bezug auf die beanzeigte

Amtsgeheimnisverletzung, wenn nicht falsch, so doch zumindest verfrüht erfolgt sei,

hätte die Beschwerdegegnerin doch zur Klärung des Sachverhalts E____ nochmals

befragen müssen. Motiv der Amtsgeheimnisverletzung sei die Tatsache, dass der

Beschwerdegegner, als jemand, der die Geschicke der C____ jahrzehntelang geführt

habe, sich vom neuen Direktor – einem Zürcher – nicht habe «absägen» bzw.

«abservieren» lassen wollen. Die Argumentation, dass selbst wenn der

Beschwerdegegner an die Medien gelangt sei, dies keine Amtsgeheimnisverletzung

darstelle, da es sich dabei nicht um schützenswerte Geheimnisse im Sinne von

Art. 320 StGB handeln würde, sei abwegig. Gemäss § 19 des Personalgesetzes

(PG, SG 162.100) unterstünden die nach PG beschäftigten Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis. Zwar bestehe eine Ausnahme gemäss § 19a PG im

Falle von Missständen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung müsse der betreffende

Mitarbeiter sich diesfalls jedoch an die kantonale Ombudsstelle wenden.

2.2.3 Dem

Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in Bezug auf die

Einstellung unbeachtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft die

Amtsgeheimnisverletzung im Rubrum nicht erwähnt hat. Ihm ist dadurch kein

Rechtsnachteil erwachsen.

Als

hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO wird die

Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige

Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls

verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Der Tatverdacht muss sich

aus konkreten Tatsachen ergeben, welche eine vorläufige Subsumtion unter einen

bestimmten Straftatbestand erlauben. Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf

objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer

bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Reine Mutmassungen,

Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht

begründen (AGE BES.2014.47 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.1, BES.2012.102 vom 2. April

2013 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Anerkannt ist somit, dass das Vorliegen

eines Anfangsverdachts an drei Elemente geknüpft ist: Es müssen (1) konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass möglicherweise eine

Straftat begangen wurde. Dass konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne gegeben

sind, lässt sich nur dann beurteilen, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte (2)

unter Rückgriff auf kriminalistisches Erfahrungswissen als möglicherweise deliktsrelevant

eingestuft werden können, was dann der Fall ist, wenn (3) auf das Vorliegen

einer sanktionier- und verfolgbaren Straftat geschlossen werden kann.

Namentlich der Erfahrungssatz muss dabei mehr sein als ein blosses Bauchgefühl

bzw. eine Behauptung; erforderlich ist kriminalistische Erfahrung, die

intersubjektiv vermittelt werden kann (Wohlers,

Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, in: AJP 2020,

S. 1311 ff., 1316 f.). Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters

ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts allerdings ein

beträchtlicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2018.219 und

BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 2.3.1, BES.2017.18 vom 30. Mai 2017

E. 2.2.1). Vorliegend wird vom Beschwerdegegner konsequent bestritten, dass er

irgendwelche Informationen an unberechtigte Dritte weitergegeben hat. Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 zudem

zutreffend feststellt, liegen keine konkreten verdachtsbegründenden Hinweise

dafür vor, dass der Beschwerdegegner Informationen an die Medien weitergegeben

hat. Dass dieser – wie vom Beschwerdeführer replicando geltend gemacht wird – in

einer E-Mail-Korrespondenz vom 28. August 2013 erwähnt, dass eine von der F____

Zeitung ([...]) lancierte Kampagne gegen den Beschwerdeführer und die damalige

Geschäftsleitung der C____ mithelfe, dass diese vom zuständigen [...] fallen

gelassen werden müssten, ist keine Tatsache, aus der sich ein in

strafprozessualer Hinsicht relevanter Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung

ableiten lässt. Wenn E____ von «Whistleblower» sprach, so indiziert das ferner nicht

die unzulässige Information an Dritte. Auch die Bekanntgabe von verdächtigen

Vorgängen an Vorgesetzte – hier an den Verwaltungsrat, dessen Mitglied E____

war – werden entsprechend der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft

landläufig so bezeichnet (sog. internes Whistleblowing). Hätte E____ über

verlässliche Informationen verfügt, dass der Beschwerdegegner die Medien

informiert hatte, so hätte er dies mit Sicherheit näher ausgeführt, zumal er

als Beschuldigter einvernommen worden ist. Selbst wenn E____ der Auffassung

gewesen sein sollte, der Beschwerdegegner habe interne Informationen an

unberechtigte Dritte weitergegeben, begründet eine solche Aussage ohne zusätzliche

Tatsachengrundlage im Sinne von liquiden Beweismitteln per se keinen

Anfangsverdacht der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschwerdegegner. Im

Rahmen eines Tatstrafrechts kann ein rein personenbezogener Verdacht nicht ausreichen,

um einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. Wohlers,

a.a.O., 1317).

Replicando

bestätigt wird vom Beschwerdeführer schliesslich, dass durch eine Information

des Verwaltungsrats der C____ der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung auf

jeden Fall nicht erfüllt ist. Auch ist unbestritten, dass die für das

Beschwerdewesen beauftragte Person (Ombudsfrau / Ombudsmann) keine nicht

ermächtigte Drittperson ist, da sie der gleichen Geheimhaltung unterliegt, wie

die beschwerdeführende Person (§ 10 Abs. 1 und 2 Gesetz betreffend die

Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen Ombudsfrau / Ombudsmann]

des Kantons Basel-Stadt [SG 152.900]). Die Einführung von § 19a Personalgesetz

erfolgte nicht, weil vorher die Kontaktierung der Ombudsstelle zu einer

Amtsgeheimnisverletzung geführt hätte, sondern weil zu geringer Schutz der

meldenden Person vor Nachteilen bestand (vgl. Ratschlag des Regierungsrats 12.2005.01/08.5250.03

vom 19. Dezember 2012 betreffend eine Änderung des PG vom 17. November 1999 «Schaffung

einer Gesetzesbestimmung zur Meldung von Missständen [Whistleblowing]» Ziff.

3.2).

Zusammenfassend

durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen davon ausgehen, dass

hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung unter Einbezug der

gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein

unwahrscheinlich ist. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage mangels Beweises des

Tatbestandes bzw. zureichender Anfangsverdachtsgründen mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Auf die

subjektiven und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen

des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht abgestellt werden.

2.3 Damit

hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nebenbei auch geltend, der

fallführende Staatsanwalt sei befangen und hätte von Amtes wegen in den

Ausstand treten müssen (vgl. Beschwerde vom 27. August 2020 Rz. 13). Damit

stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch, welches

grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene

Einstellungsverfügung zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen

Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b

StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich

aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit

der Beschwerde zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.45 vom 9. Januar 2020 E 1.2.1, BES.2019.42

vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

3.2 Zum

impliziten Ausstandsgesuch hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung vom 28. September 2020 nicht geäussert. Zu Recht, denn der Antrag

entbehrt jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das Gesuch

rechtzeitig gestellt wurde, handelt es sich, soweit den vom Beschwerdeführer

erhobenen Strafvorwürfen gegen den Beschwerdegegner und der gegen ihn selber

erhobenen Anklage die «gleiche Sache» im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zugrunde

liegen soll, nicht um eine andere Stellung der Staatsanwaltschaft. In beiden

Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Untersuchungsbehörde. Aus der Tatsache,

dass gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner

jedoch eingestellt wurde, kann per se auch keine Feindschaft im Sinne von Art.

56 lit. f StPO abgeleitet werden, selbst wenn die vorliegende Beschwerde

gutgeheissen würde (vgl. Boog, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59).

3.3 Das

Ausstandsbegehren wird damit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsbegehren

abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, der Beschwerdeführer im Sinne

von Art. 428 Abs. 1 StPO unterliegt und mithin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen hat. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF

1’500.– zu bemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

4.2

4.2.1 Dem

Beschwerdegegner ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind, ist die

Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. AGE BES.2020.146 vom

20. November 2020 E. 4.2, BES.2016.46 vom 30. Juni 2017 E. 10).

4.2.2 Der

mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 19,0883 Stunden erscheint jedoch

als unangemessen. Namentlich ist der Aufwand für das Aktenstudium um drei

Stunden, für die Besprechung mit dem Klienten um eine Stunde sowie für die

Erstellung der Vernehmlassung um vier Stunden zu hoch. Dieser Aufwand kann

nicht vom Staat übernommen werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der

Rechtsbeistand des Beschwerdegegners auf die weitgehend zutreffende

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweisen bzw. seine Duplik darauf

aufbauen konnte. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kürzung ergibt sich

ein Aufwand von 11,0833 Stunden, welcher angesichts des durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorarnote mit CHF 250.– zu entschädigen

ist, woraus ein Betrag von CHF 2'770.80 resultiert. Zu entschädigen sind ferner

die verrechneten Auslagen von CHF 37.60 sowie 7,7 % MWST von Honorar und

Auslagen in Höhe von CHF 216.25. Daraus ergibt sich somit ein angemessenes

Honorar in der Höhe von total CHF 3'024.75.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF

2'808.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 216.25,

insgesamt also CHF 3'024.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.