BES.2020.172
Verfahrenseinstellung
3. März 2021Deutsch23 min
(Beschwerdegegner). Letzterem wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.172
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. August 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 16. Oktober
2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer), ehemaliger Verwaltungsratspräsident
der C____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____
(Beschwerdegegner). Letzterem wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen,
als Vizedirektor der C____ den zwecks Nominierung möglicher Kandidaten für den
Posten des zukünftigen C____-Direktors vorgesehenen «Letter of Intent» vom 5.
Dezember 2010 (nachfolgend LOI) verfasst zu haben, welcher dem zukünftigen C____-Direktor
über den gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt
zulässigen Lohn hinaus auch noch eine Dienstwohnung und einen Dienstwagen zugesichert
habe. Daneben sei der Beschwerdegegner auch in die Suche einer Wohnung für den
neuen C____-Direktor involviert gewesen. Weiter müsse der Beschwerdegegner der
Whistleblower gewesen sein, welcher die Medien mit Informationen aus den C____
bedient und damit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses «eine Schlammschlacht
der übelsten Sorte losgetreten» habe. Und schliesslich hätten die
Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners fragwürdige Bezüge aufgewiesen. Mit
Schreiben vom 24. Oktober 2019 liess D____, welcher damals als neuer C____-Direktor
gewählt wurde, unter Bezugnahme auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter
ausführen, der Beschwerdegegner hätte als bekannte Basler Persönlichkeit neben
seinen fragwürdigen Kreditkartenbelastungen sicherlich auch «(Rechnungs-)Kredit»
bei Restaurants und Hotels erhalten und dies nachträglich durch die C____
regeln lassen. Ferner habe er als C____-Marketingchef bei der Vergabe von
Werbefläche die Preisbildung nach eigenem Ermessen gehandhabt und sich von
entsprechenden Werbepartnern Gratistickets für Theater, Musicals und
Fussballspiele schenken lassen und nach eigenem Gutdünken darüber verfügt.
Schliesslich hätten sich die Werbeeinnahmen nach seinem Weggang massiv erhöht.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gestützt
auf die genannten Strafanzeigen gegen den Beschuldigten eröffnete
Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung
und Amtsgeheimnisverletzung mangels Beweises des Tatbestandes ein und verwies
die Zivilklage auf den Zivilweg.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 27. August 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es
sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2020 (recte 3.
August 2020) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den beschuldigten
Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Als vorsorgliche Massnahme wurde
beantragt, es sei das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik einzuräumen. In der Begründung (Rz.
13) wurde schliesslich geltend gemacht, «dass die Beschwerdegegnerin von sich
aus zufolge Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes in den Ausstand zu treten habe»
und «[e]in solcher absoluter Ausstandsgrund […] von Amtes wegen zu beachten und
dessen Geltendmachung an keine Frist gebunden» sei. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist
eingeräumt, die Zuständigkeit des Appellationsgerichts in Bezug auf das
Sistierungsbegehren zu begründen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu mit
Schreiben vom 18. September 2020 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich
mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen, wobei
sie beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese
eventualiter kostenfällig abzuweisen sei. Mit Replik vom
23. Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdegegner zur
ergänzenden Vernehmlassung namentlich betreffend die umstrittene Frage der
Legitimation Frist gesetzt. Mit ergänzender Stellungnahme vom
5. Februar 2021 beantragte der Beschwerdegegner, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen
sei. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021
replicando vernehmen. Mit Duplik vom 15. April 2021 bezog die
Staatsanwaltschaft abermals Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Soweit der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme die Sistierung des Verfahrens SG.2020.4
vor dem Strafgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens beantragt, ist einerseits das Appellationsgericht hierfür
nicht zuständig und ist andererseits das Anliegen mit vorliegendem Entscheid
obsolet geworden.
1.2
Streitig
ist, ob und inwiefern die vorliegende Beschwerde die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt.
1.2.1
Unbestritten
ist, dass die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2020
vom Strafgericht Basel-Stadt im Rahmen des dort hängigen, gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zugestellt worden ist. Die
Beschwerde vom 27. August 2020 ist somit form- und fristgerecht eingereicht
worden. Die entsprechenden Erfordernisse sind erfüllt und geben zu keinen
Beanstandungen Anlass.
1.2.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel
Dispositiv
ergreifen. Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Eine anzeigestellende Person hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO
zunächst «bloss» Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf
Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO e
contrario grundsätzlich dann zu, wenn sie im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte
Person oder Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist (vgl. AGE BES.2020.209 vom
23. Dezember 2020 E. 1.3.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder
Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw.
Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78, 141 IV 454
E. 2.3.1 S. 457; AGE BES.2019.199 vom 17. März 2020 E. 1.2; jeweils mit
Hinweisen).
Bei Strafnormen,
die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur
diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen
Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 157, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263,
129 IV 95 E. 3.1 S. 99; BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2; AGE BES.2019.128
vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Im Allgemeinen
genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut
durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck
geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von
kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche
Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist
der oder die Betroffene nicht Geschädigte oder Geschädigter im Sinne des
Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 158,
138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3;
AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Ist
die anzeigestellende nicht gleichzeitig geschädigte Person, ist sie andernfalls
«anderer Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und
als solcher stehen ihr nur dann Verfahrensrechte zu, wenn sie durch das
Strafverfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. Küffer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23). Die unmittelbare Betroffenheit in den
Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der
unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen.
Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die
Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.
105 N 10). Voraussetzung ist mit der zutreffenden Feststellung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 vielmehr
eine unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich
geschützten Interessen, was bei einem unmittelbaren Eingriff in Grundreche oder
Grundfreiheiten der Fall wäre, wie etwa bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen
oder der Auferlegung von Verfahrenskosten gegenüber dem Betroffenen. Zu Recht
hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche derartigen Eingriffe im
Strafverfahren selbst durch die Strafbehörden unmittelbar gegenüber dem
Betroffenen erfolgen müssen (so z.B. die Beschlagnahme von Vermögenwerten einer
durch das betrügerische Handeln des Beschuldigten unrechtmässig bereicherten,
aber eben nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO bildenden juristischen
Person).
1.2.2.1 In
Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in
diesem Verfahren nicht Beschuldigter gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO,
sondern Anzeigesteller gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Seine Legitimation
muss sich damit aus Art. 105 Abs. 2 StPO oder Art. 115 StPO ergeben. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, ist der Beschwerdeführer durch das
Verfahren nicht unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden. Das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hat zu keinerlei unmittelbaren
Eingriffen der Staatsanwaltschaft in rechtlich geschützte Interessen des
Beschwerdeführers geführt. Insbesondere ist er nicht potentiell geschädigte
Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, da der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung das Vermögen der juristischen Person schützt, dessen
Geschäft die beschuldigte Person besorgt hat (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 56). Dasselbe gilt für die ungetreue
Amtsführung, bei welcher es um den Schutz des öffentlichen Vermögens geht und nur
das betroffene Gemeinwesen geschädigt ist (Mazzucchelli/
Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 85).
Auch das
Argument, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Einstellung des gegen ihn
geführten Strafverfahrens in Bezug auf eine allfällige Zivilforderung der C____
als möglicher Divisor von vornherein wegfalle und damit über die
zivilrechtliche Regressmöglichkeit des Beschwerdeführers im Verurteilungsfalle
durch die Staatsanwaltschaft vorweg entschieden werde, verfängt nicht. In einer
Einstellungsverfügung werden gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen
behandelt und der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der
Einstellungsverfügung der Zivilweg offen. In Ziffer 3 des Dispositivs der
angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Zivilklage denn auch entsprechend
auf den Zivilweg verwiesen. Durch die angefochtene Einstellungsverfügung wird
auch nicht vorweg über die zivilrechtliche Regressmöglichkeit des
Beschwerdeführers entschieden, da ein strafrechtliches Erkenntnis gemäss Art.
53 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) für den Zivilrichter nicht
verbindlich ist.
1.2.2.2 Der
Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) dient demgegenüber
nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern schützt auch die
Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen
von Privatpersonen geht. Als Geschädigter gilt derjenige, welcher durch die
Verletzung des Geheimnisses in seiner Privatsphäre tangiert wird (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O. Art. 115
StPO N 86; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E 1.2). Es kann
namentlich auch der Wahrung von Individualinteressen dienen, wenn
geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft
wahrgenommen worden sind (Oberholzer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 3). Damit sind geheimhaltungsbedürftige
private Informationen eines Direktors oder eines Verwaltungsratspräsidenten im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Anstalt strafrechtlich
geschützte Amtsgeheimnisse. Soweit das angebliche Whistleblowing durch den
Beschwerdegegner als Verletzung des Amtsgeheimnisses einzustufen wäre, wäre der
Beschwerdeführer als damaliger Verwaltungsratspräsident und als vom offenbarten
Geheimnis in seiner Privatsphäre Betroffener durch die Straftat unmittelbar in
seinen Rechten verletzt und im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte
Person. Demzufolge könnte er sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO an einem
allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- oder
Zivilkläger beteiligen (vgl. BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1 f.).
Das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids kann sich demzufolge
auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers auswirken,
so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Er kann durch
den angefochtenen Entscheid als besonders berührt und in schutzwürdigen
(eigenen) Interessen unmittelbar betroffen gelten (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.2
S. 284; zum Ganzen BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2). Damit
ist betreffend die Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der
Amtsgeheimnisverletzung die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und
auf seine Beschwerde einzutreten.
2.
In materieller
Hinsicht bleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das
Verfahren betreffend den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gegen den
Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen.
2.1.2 Eine
Verfahrenseinstellung ist
nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung
daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist
ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S.
243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E.
2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Nach
Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine Amtsgeheimnisverletzung, wer ein
Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde
oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand setzt bestimmte
objektiv-täterschaftliche Merkmale voraus und kann – wie bei den Delikten gegen
die Amtspflicht üblich – nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt
werden, wozu nicht die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen,
sondern allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Dienste eines
Gemeinwesens entscheidend ist (vgl. Oberholzer,
a.a.O, Art. 320 StGB N 6). Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind
Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind,
die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein
berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125). Die Tathandlung
besteht im Offenbaren. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht
ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme
zumindest ermöglicht. Keine Amtsgeheimnisverletzung liegt hingegen vor, wenn
die Offenbarung gegenüber einer ermächtigten Person erfolgt. Selbst eine Information
der vorgesetzten Behörde unter Umgehung des Dienstwegs stellt kein
tatbestandsmässiges Verhalten dar, soweit die bekannt gegebene Tatsache für die
Amtsführung relevant erscheint (vgl. Oberholzer,
a.a.O, Art. 320 StGB N 10; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2;
jeweils mit Hinweisen).
2.2.2
2.2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die
Behauptung, wonach der Beschwerdegegner als Whistleblower die Medien informiert
haben solle, durch den Anzeigesteller nicht belegt und auch nicht offenkundig
sei. Der Hinweis auf E____s Aussage gehe insofern fehl, als dieser anlässlich
seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 13. Juli 2017 derjenigen als den
Whistleblower bezeichnete, der den C____-Verwaltungsrat Ende Juli 2013 über die
geplante Anschaffung eines neuen Dienstwagens für den Direktor informiert habe.
Dass der Beschwerdegegner indes selbst als Whistleblower an die Medien gelangt
sei, lasse sich dieser Aussage in keiner Weise entnehmen und auch sonst fehlten
dafür jegliche Beweise. Dass der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der C____
als deren oberstes Organ über den geplanten Autoneukauf (sowie mutmasslich über
weitere Unregelmässigkeiten bei den C____) informiert habe, würde selbst dann
keine Amtsgeheimnisverletzung darstellen, wenn man annehmen wollte, es handle
sich bei potentiell strafrechtlich relevanten Verfehlungen innerhalb einer dem
Amtsgeheimnis unterstehenden Institution tatsächlich um schützenswerte
Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB, was nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprochen habe.
2.2.2.2 Gemäss
Auffassung des Beschwerdeführers ist die Einstellungsverfügung bereits aus
formellen Gründen aufzuheben, da der Straftatbestand der
Amtsgeheimnisverletzung im Ingress nicht erwähnt worden sei. Dass E____ die
Information von Missständen an den Verwaltungsrat im Sinne eines allgemeinen
Sprachgebrauchs als Whistleblowing bezeichnet haben solle, sei abwegig. Es
entspreche der Informationspflicht der Angestellten, die vorgesetzte Stelle –
in der Position des Beschwerdegegners den Verwaltungsrat – zu informieren. Vielmehr
habe die Aussage von E____ gelautet: «Dies kam alles erst später aus, als [der
Beschwerdegegner] – der Whistleblower – dies dem [Verwaltungsrat] mitteilte». Eine
solche Formulierung sei für die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach E____
die legale Meldung von Missständen an den Verwaltungsrat durch den
Beschwerdegegner gemeint habe, alles andere als zwingend, wie es etwa der Fall
gewesen wäre, wenn E____ gesagt hätte, dass dies erst ausgekommen sei, als der
Beschwerdegegner als Whistleblower dies dem Verwaltungsrat mitgeteilt hätte. So
zeige sich, dass eine Einstellung in Bezug auf die beanzeigte
Amtsgeheimnisverletzung, wenn nicht falsch, so doch zumindest verfrüht erfolgt sei,
hätte die Beschwerdegegnerin doch zur Klärung des Sachverhalts E____ nochmals
befragen müssen. Motiv der Amtsgeheimnisverletzung sei die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner, als jemand, der die Geschicke der C____ jahrzehntelang geführt
habe, sich vom neuen Direktor – einem Zürcher – nicht habe «absägen» bzw.
«abservieren» lassen wollen. Die Argumentation, dass selbst wenn der
Beschwerdegegner an die Medien gelangt sei, dies keine Amtsgeheimnisverletzung
darstelle, da es sich dabei nicht um schützenswerte Geheimnisse im Sinne von
Art. 320 StGB handeln würde, sei abwegig. Gemäss § 19 des Personalgesetzes
(PG, SG 162.100) unterstünden die nach PG beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis. Zwar bestehe eine Ausnahme gemäss § 19a PG im
Falle von Missständen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung müsse der betreffende
Mitarbeiter sich diesfalls jedoch an die kantonale Ombudsstelle wenden.
2.2.3 Dem
Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in Bezug auf die
Einstellung unbeachtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft die
Amtsgeheimnisverletzung im Rubrum nicht erwähnt hat. Ihm ist dadurch kein
Rechtsnachteil erwachsen.
Als
hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO wird die
Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige
Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls
verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Der Tatverdacht muss sich
aus konkreten Tatsachen ergeben, welche eine vorläufige Subsumtion unter einen
bestimmten Straftatbestand erlauben. Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf
objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer
bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Reine Mutmassungen,
Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht
begründen (AGE BES.2014.47 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.1, BES.2012.102 vom 2. April
2013 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Anerkannt ist somit, dass das Vorliegen
eines Anfangsverdachts an drei Elemente geknüpft ist: Es müssen (1) konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass möglicherweise eine
Straftat begangen wurde. Dass konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne gegeben
sind, lässt sich nur dann beurteilen, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte (2)
unter Rückgriff auf kriminalistisches Erfahrungswissen als möglicherweise deliktsrelevant
eingestuft werden können, was dann der Fall ist, wenn (3) auf das Vorliegen
einer sanktionier- und verfolgbaren Straftat geschlossen werden kann.
Namentlich der Erfahrungssatz muss dabei mehr sein als ein blosses Bauchgefühl
bzw. eine Behauptung; erforderlich ist kriminalistische Erfahrung, die
intersubjektiv vermittelt werden kann (Wohlers,
Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, in: AJP 2020,
S. 1311 ff., 1316 f.). Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters
ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts allerdings ein
beträchtlicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2018.219 und
BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 2.3.1, BES.2017.18 vom 30. Mai 2017
E. 2.2.1). Vorliegend wird vom Beschwerdegegner konsequent bestritten, dass er
irgendwelche Informationen an unberechtigte Dritte weitergegeben hat. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 zudem
zutreffend feststellt, liegen keine konkreten verdachtsbegründenden Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdegegner Informationen an die Medien weitergegeben
hat. Dass dieser – wie vom Beschwerdeführer replicando geltend gemacht wird – in
einer E-Mail-Korrespondenz vom 28. August 2013 erwähnt, dass eine von der F____
Zeitung ([...]) lancierte Kampagne gegen den Beschwerdeführer und die damalige
Geschäftsleitung der C____ mithelfe, dass diese vom zuständigen [...] fallen
gelassen werden müssten, ist keine Tatsache, aus der sich ein in
strafprozessualer Hinsicht relevanter Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung
ableiten lässt. Wenn E____ von «Whistleblower» sprach, so indiziert das ferner nicht
die unzulässige Information an Dritte. Auch die Bekanntgabe von verdächtigen
Vorgängen an Vorgesetzte – hier an den Verwaltungsrat, dessen Mitglied E____
war – werden entsprechend der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft
landläufig so bezeichnet (sog. internes Whistleblowing). Hätte E____ über
verlässliche Informationen verfügt, dass der Beschwerdegegner die Medien
informiert hatte, so hätte er dies mit Sicherheit näher ausgeführt, zumal er
als Beschuldigter einvernommen worden ist. Selbst wenn E____ der Auffassung
gewesen sein sollte, der Beschwerdegegner habe interne Informationen an
unberechtigte Dritte weitergegeben, begründet eine solche Aussage ohne zusätzliche
Tatsachengrundlage im Sinne von liquiden Beweismitteln per se keinen
Anfangsverdacht der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschwerdegegner. Im
Rahmen eines Tatstrafrechts kann ein rein personenbezogener Verdacht nicht ausreichen,
um einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. Wohlers,
a.a.O., 1317).
Replicando
bestätigt wird vom Beschwerdeführer schliesslich, dass durch eine Information
des Verwaltungsrats der C____ der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung auf
jeden Fall nicht erfüllt ist. Auch ist unbestritten, dass die für das
Beschwerdewesen beauftragte Person (Ombudsfrau / Ombudsmann) keine nicht
ermächtigte Drittperson ist, da sie der gleichen Geheimhaltung unterliegt, wie
die beschwerdeführende Person (§ 10 Abs. 1 und 2 Gesetz betreffend die
Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen Ombudsfrau / Ombudsmann]
des Kantons Basel-Stadt [SG 152.900]). Die Einführung von § 19a Personalgesetz
erfolgte nicht, weil vorher die Kontaktierung der Ombudsstelle zu einer
Amtsgeheimnisverletzung geführt hätte, sondern weil zu geringer Schutz der
meldenden Person vor Nachteilen bestand (vgl. Ratschlag des Regierungsrats 12.2005.01/08.5250.03
vom 19. Dezember 2012 betreffend eine Änderung des PG vom 17. November 1999 «Schaffung
einer Gesetzesbestimmung zur Meldung von Missständen [Whistleblowing]» Ziff.
3.2).
Zusammenfassend
durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen davon ausgehen, dass
hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung unter Einbezug der
gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein
unwahrscheinlich ist. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage mangels Beweises des
Tatbestandes bzw. zureichender Anfangsverdachtsgründen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Auf die
subjektiven und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen
des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht abgestellt werden.
2.3 Damit
hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nebenbei auch geltend, der
fallführende Staatsanwalt sei befangen und hätte von Amtes wegen in den
Ausstand treten müssen (vgl. Beschwerde vom 27. August 2020 Rz. 13). Damit
stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch, welches
grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene
Einstellungsverfügung zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen
Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b
StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich
aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit
der Beschwerde zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.45 vom 9. Januar 2020 E 1.2.1, BES.2019.42
vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
3.2 Zum
impliziten Ausstandsgesuch hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung vom 28. September 2020 nicht geäussert. Zu Recht, denn der Antrag
entbehrt jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das Gesuch
rechtzeitig gestellt wurde, handelt es sich, soweit den vom Beschwerdeführer
erhobenen Strafvorwürfen gegen den Beschwerdegegner und der gegen ihn selber
erhobenen Anklage die «gleiche Sache» im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zugrunde
liegen soll, nicht um eine andere Stellung der Staatsanwaltschaft. In beiden
Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Untersuchungsbehörde. Aus der Tatsache,
dass gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner
jedoch eingestellt wurde, kann per se auch keine Feindschaft im Sinne von Art.
56 lit. f StPO abgeleitet werden, selbst wenn die vorliegende Beschwerde
gutgeheissen würde (vgl. Boog, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59).
3.3 Das
Ausstandsbegehren wird damit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsbegehren
abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 428 Abs. 1 StPO unterliegt und mithin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen hat. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF
1’500.– zu bemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.2
4.2.1 Dem
Beschwerdegegner ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind, ist die
Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. AGE BES.2020.146 vom
20. November 2020 E. 4.2, BES.2016.46 vom 30. Juni 2017 E. 10).
4.2.2 Der
mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 19,0883 Stunden erscheint jedoch
als unangemessen. Namentlich ist der Aufwand für das Aktenstudium um drei
Stunden, für die Besprechung mit dem Klienten um eine Stunde sowie für die
Erstellung der Vernehmlassung um vier Stunden zu hoch. Dieser Aufwand kann
nicht vom Staat übernommen werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der
Rechtsbeistand des Beschwerdegegners auf die weitgehend zutreffende
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweisen bzw. seine Duplik darauf
aufbauen konnte. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kürzung ergibt sich
ein Aufwand von 11,0833 Stunden, welcher angesichts des durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorarnote mit CHF 250.– zu entschädigen
ist, woraus ein Betrag von CHF 2'770.80 resultiert. Zu entschädigen sind ferner
die verrechneten Auslagen von CHF 37.60 sowie 7,7 % MWST von Honorar und
Auslagen in Höhe von CHF 216.25. Daraus ergibt sich somit ein angemessenes
Honorar in der Höhe von total CHF 3'024.75.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF
2'808.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 216.25,
insgesamt also CHF 3'024.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.