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Entscheid

BES.2020.174

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

15. Oktober 2020Deutsch10 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.174

ENTSCHEID

vom 15.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], DE-[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. August 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 wurde der in

Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführer) der Fälschung amtlicher

Wertzeichen nach Art. 245 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

70.– sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer

wurden ausserdem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von insgesamt

CHF 658.60 auferlegt.

Mit Schreiben

vom 25. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den

Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Einsprache wurde von

der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte,

zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in

Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. August 2020 zufolge verspäteter

Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August

2020 sinngemäss Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er sei zu Unrecht

angeklagt bzw. verurteilt worden und habe keine Gelegenheit zur Aufklärung

erhalten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der

Vorinstanz wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August

2020.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell

über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur

Anwendung (Guidon, in: Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 393 N 12; Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 2). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382

Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.3

Die

Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an

Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016

E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der

Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich neben mehrheitlich materiellen

Einwänden zumindest sinngemäss, dass er die Aufhebung der

Nichteintretensverfügung vom 10. August 2020 wünscht.

1.4

Mit

Eingabe vom 22. August 2020 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige

Beschwerdefrist gegen die am 14. August 2020 zugestellte Verfügung des

Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der

vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der

Dispositiv

Grenzwache vom 21. November 2019. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner

Einreise in die Schweiz am 21. November 2019 beim Autobahn-Grenzübergang Weil

am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er

eine gefälschte bzw. präparierte Autobahnvignette verwendete. Daraufhin wurde

er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt wurde,

dass er bei der zuständigen Strafbehörde wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen

angezeigt werde (Vorakten [act. 3], S. 12 f.) Darüber hinaus stellte die

Grenzwache im Zuge der Kontrolle die fragliche Autobahnvignette sicher

(Vorakten, S. 15). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Es kann also nur geprüft

werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

infolge Verspätung eingetreten ist.

2.2 Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage

(Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach

Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids beziehungsweise des Strafbefehls zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag

der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3 StPO).

Die Zustellung

eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Gemäss Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61)

ist die Staatsanwaltschaft befugt, auch betroffenen Personen in Deutschland

Schriftstücke direkt in eingeschriebener Form zuzustellen. Eine Zustellung gilt

als erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten

oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine

eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift

zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle

abzuholen.

Unterbleibt die

Abholung, so gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte

Zustellungsfiktion). Dies gilt nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung

rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat

Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint in: Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und

Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der

Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom

31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017

E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht

mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines

hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E.

3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die

Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat

das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer

Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige

verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines

Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste

(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mehrere Monate später Kenntnis vom

Strafbefehl genommen und er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu

diesem zu nehmen. Weiter macht er geltend, das Einvernahmeprotokoll vom 21. November

2019 (Vorakten, S. 11 ff.) sei fehlerhaft und er sei sich nicht bewusst

gewesen, mit seinem Handeln eine Straftat zu begehen. In seiner Einsprache vom 25.

Juli 2020 hatte er überdies geltend gemacht, dass er als Assistenzarzt selten

zu Hause sei, weil er vielerorts arbeite (Vorakten, S. 29).

Die Vorinstanz

erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll vom 21. November

2019 von der Grenzwache darauf hingewiesen wurde, dass er wegen Fälschung

amtlicher Wertzeichen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt

werde. Der Zustellversuch des Strafbefehls erfolgte am 20. Februar 2020,

womit dieser trotz Nichtabholung als rechtsgültig zugestellt gelte, weil er

nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, um die Nachsendung seiner

Korrespondenz zu sorgen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Seit Zustellung

des Strafbefehls und der Einsprache seien fünf Monate verstrichen, weshalb die

Einsprache verspätet sei und nicht darauf eingetreten werden könne.

3.2 Soweit

der Beschwerdeführer sich materiell zur Sache äussert, sind seine Rügen im

vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da in diesem Verfahren einzig zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten ist,

also ob sie zu Recht davon ausging, dass die Einsprache des Beschwerdeführers

verspätet erfolgte.

Vorliegend

erfolgte der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom 18. Februar 2020 durch die

Deutsche Post nachweislich am 20. Februar 2020 an die Wohnadresse des

Beschwerdeführers in Deutschland, die er bei seiner Anhaltung am 21.

November 2019 angegeben hatte (Vorakten, S. 8). Aus dem Schreiben der

Einsprache sowie der Beschwerdeschrift ist erkennbar, dass die Adresse des

Beschwerdeführers dieselbe ist, wie jene, an welche der Zustellungsversuch des

Strafbefehls erfolgte (act. 2, S. 1; Vorakten, S. 25, 29, 32). Der

Strafbefehl wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet

und in der Folge nicht abgeholt, weshalb er zurück an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt retourniert wurde.

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit

als Assistenzarzt regelmässig nicht möglich sei, Postsendungen

entgegenzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme vom 21.

November 2019 darüber informiert wurde, dass er wegen Fälschung amtlicher

Wertzeichen angezeigt werde (Vorakten, S. 12 f.). Der Beschwerdeführer musste

also mit einer Sendung der Schweizer Behörde rechnen. Die Zustellung des

Strafbefehls erfolgte sodann innerhalb einer angemessenen Frist von rund 3

Monaten ins Ausland mit eingeschriebener Post. Deshalb konnte vorliegend im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschwerdeführer nach Treu

und Glauben verlangt werden, dass er bei allfälliger längerer Abwesenheit

Vorkehrungen zur Sicherstellung des Empfangs eingeschriebener Postsendungen

trifft.

Wie die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der Beschwerdeführer mit

Post der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt hat rechnen müssen. Die

zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach der erfolglosen

Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, also am 27. Februar 2020.

Folglich ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die auf den 25. Juli

2020 datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als klar

verspätet. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

4.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.