BES.2020.174
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
15. Oktober 2020Deutsch10 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.174
ENTSCHEID
vom 15.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], DE-[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 wurde der in
Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführer) der Fälschung amtlicher
Wertzeichen nach Art. 245 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
70.– sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer
wurden ausserdem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von insgesamt
CHF 658.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den
Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Einsprache wurde von
der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. August 2020 zufolge verspäteter
Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August
2020 sinngemäss Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er sei zu Unrecht
angeklagt bzw. verurteilt worden und habe keine Gelegenheit zur Aufklärung
erhalten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der
Vorinstanz wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August
2020.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung (Guidon, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 393 N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.3
Die
Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an
Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016
E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der
Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich neben mehrheitlich materiellen
Einwänden zumindest sinngemäss, dass er die Aufhebung der
Nichteintretensverfügung vom 10. August 2020 wünscht.
1.4
Mit
Eingabe vom 22. August 2020 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige
Beschwerdefrist gegen die am 14. August 2020 zugestellte Verfügung des
Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der
vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der
Dispositiv
Grenzwache vom 21. November 2019. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner
Einreise in die Schweiz am 21. November 2019 beim Autobahn-Grenzübergang Weil
am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er
eine gefälschte bzw. präparierte Autobahnvignette verwendete. Daraufhin wurde
er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt wurde,
dass er bei der zuständigen Strafbehörde wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen
angezeigt werde (Vorakten [act. 3], S. 12 f.) Darüber hinaus stellte die
Grenzwache im Zuge der Kontrolle die fragliche Autobahnvignette sicher
(Vorakten, S. 15). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft
werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage
(Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach
Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids beziehungsweise des Strafbefehls zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3 StPO).
Die Zustellung
eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Gemäss Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61)
ist die Staatsanwaltschaft befugt, auch betroffenen Personen in Deutschland
Schriftstücke direkt in eingeschriebener Form zuzustellen. Eine Zustellung gilt
als erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten
oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine
eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem
Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift
zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den
Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle
abzuholen.
Unterbleibt die
Abholung, so gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene
Postsendung als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte
Zustellungsfiktion). Dies gilt nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung
rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat
Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und
Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der
Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom
31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017
E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht
mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines
hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E.
3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die
Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat
das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer
Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige
verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines
Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste
(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mehrere Monate später Kenntnis vom
Strafbefehl genommen und er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu
diesem zu nehmen. Weiter macht er geltend, das Einvernahmeprotokoll vom 21. November
2019 (Vorakten, S. 11 ff.) sei fehlerhaft und er sei sich nicht bewusst
gewesen, mit seinem Handeln eine Straftat zu begehen. In seiner Einsprache vom 25.
Juli 2020 hatte er überdies geltend gemacht, dass er als Assistenzarzt selten
zu Hause sei, weil er vielerorts arbeite (Vorakten, S. 29).
Die Vorinstanz
erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll vom 21. November
2019 von der Grenzwache darauf hingewiesen wurde, dass er wegen Fälschung
amtlicher Wertzeichen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt
werde. Der Zustellversuch des Strafbefehls erfolgte am 20. Februar 2020,
womit dieser trotz Nichtabholung als rechtsgültig zugestellt gelte, weil er
nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, um die Nachsendung seiner
Korrespondenz zu sorgen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Seit Zustellung
des Strafbefehls und der Einsprache seien fünf Monate verstrichen, weshalb die
Einsprache verspätet sei und nicht darauf eingetreten werden könne.
3.2 Soweit
der Beschwerdeführer sich materiell zur Sache äussert, sind seine Rügen im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da in diesem Verfahren einzig zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten ist,
also ob sie zu Recht davon ausging, dass die Einsprache des Beschwerdeführers
verspätet erfolgte.
Vorliegend
erfolgte der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom 18. Februar 2020 durch die
Deutsche Post nachweislich am 20. Februar 2020 an die Wohnadresse des
Beschwerdeführers in Deutschland, die er bei seiner Anhaltung am 21.
November 2019 angegeben hatte (Vorakten, S. 8). Aus dem Schreiben der
Einsprache sowie der Beschwerdeschrift ist erkennbar, dass die Adresse des
Beschwerdeführers dieselbe ist, wie jene, an welche der Zustellungsversuch des
Strafbefehls erfolgte (act. 2, S. 1; Vorakten, S. 25, 29, 32). Der
Strafbefehl wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet
und in der Folge nicht abgeholt, weshalb er zurück an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt retourniert wurde.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit
als Assistenzarzt regelmässig nicht möglich sei, Postsendungen
entgegenzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme vom 21.
November 2019 darüber informiert wurde, dass er wegen Fälschung amtlicher
Wertzeichen angezeigt werde (Vorakten, S. 12 f.). Der Beschwerdeführer musste
also mit einer Sendung der Schweizer Behörde rechnen. Die Zustellung des
Strafbefehls erfolgte sodann innerhalb einer angemessenen Frist von rund 3
Monaten ins Ausland mit eingeschriebener Post. Deshalb konnte vorliegend im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschwerdeführer nach Treu
und Glauben verlangt werden, dass er bei allfälliger längerer Abwesenheit
Vorkehrungen zur Sicherstellung des Empfangs eingeschriebener Postsendungen
trifft.
Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der Beschwerdeführer mit
Post der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt hat rechnen müssen. Die
zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach der erfolglosen
Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, also am 27. Februar 2020.
Folglich ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die auf den 25. Juli
2020 datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als klar
verspätet. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten.
4.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.