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Entscheid

BES.2020.175

Ablehnung des Gutachters

23. November 2020Deutsch19 min

behandelt hatten. Dieser hielt sich vom 16. Januar bis 21. Februar 2019 im C____spital

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.175

ENTSCHEID

vom 23.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. August 2020

betreffend Ablehnung des Gutachters

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) ist die Witwe des am […] 2019 verstorbenen B____. Sie und

ihre beiden Söhne […] und […] liessen am 28. November 2019 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung

einreichen (Vorakten S. 10).

Der Vorwurf

richtet sich gegen die Ärzte des C____spitals in Basel, welche ihren Ehemann

behandelt hatten. Dieser hielt sich vom 16. Januar bis 21. Februar 2019 im C____spital

auf, wo er am 16. und am 26. Januar 2019 am Bauch operiert wurde. Nach seiner Entlassung

aus dem Spital, dem 21. Februar 2019, stürzte er noch am gleichen Tag in seiner

Wohnung und wurde mit der Ambulanz ins D____spital Basel eingeliefert, wo er am

27. Februar 2019 verschied. Gemäss Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM

Basel vom 12. Juni 2019 erlag der Verstorbene nach den Befunden der Obduktion

der Leiche einer Lungenentzündung bei chronischer Vorschädigung von Lunge und

Herz auf natürliche Weise (Vorakten S. 117). Die Staatsanwaltschaft teilte

dieses Ergebnis der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 telefonisch mit und

sandte ihr am Folgetag das Kurzgutachten auf dem Postweg zu (Vorakten S.121 f.).

Am 7. Juli 2020

beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. E____, Institut für

Rechtsmedizin [...], mit der rechtsmedizinischen Begutachtung der Frage, ob der

Verstorbene «lege artis» (nach den Regeln der Kunst) behandelt worden sei, insbesondere

ob aus ärztlicher Sicht Sorgfaltspflichten missachtet worden seien, ob dies

gegebenenfalls adäquat kausal für den Tod gewesen sei und ob der Gutachter

weitere Bemerkungen habe (act. 3 Beilage 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2020

lehnte die Beschwerdeführerin den bezeichneten Gutachter ab und beantragte, das

Gutachten in Deutschland bei Prof. Dr. [...] vom Universitären Institut der

Klinik […] in Auftrag zu geben (act. 3 Beilage 2). Sie macht geltend, der

bezeichnete Gutachter sei von seiner Fachrichtung her ungeeignet, er stehe als schweizerischer

Rechtsmediziner dem IRM Basel zu nahe und habe sich aufgrund eines Referats an

einer Tagung zum Arzthaftungsrecht befangen gemacht.

Die

Staatsanwaltschaft wies das Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2020

ab, da keine zureichenden Ausstandsgründe vorlägen.

Dagegen legte

die Beschwerdeführerin am 31. August 2020 Beschwerde ein. Sie beantragt, die

angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und der bezeichnete

Rechtsmediziner aus [...] sei nicht als Gutachter zuzulassen (act. 2). Mit

Eingabe vom 23. September 2020 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr

Vertreter habe zufällig erfahren, dass Prof. E____ in einem weiteren

Strafverfahren gegen behandelnde Ärzte des C____spitals ein Gutachten erstellt

habe, das qualitativ unzureichend sei.

Die

Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 25. September 2020 auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik

vom 30. September 2020 an ihren Anträgen fest.

Mit Schreiben

vom 12. Oktober 2020 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass Prof. E____ in

einem weiteren Strafverfahren gegen das Personal des C____spitals ein Gutachten

erstellt habe. Soweit ersichtlich werde den vorliegend angeschuldigten Ärzten

in jenem Strafverfahren nichts vorgeworfen und stelle sich die Ausgangslage

erheblich anders dar.

Auf Anfrage der

Beschwerderichterin vom 1. Oktober 2020 hat sich Prof. E____ mit Schreiben vom

22. Oktober 2020 zum Vorhalt seiner Ausführungen an der Tagung zum

Arzthaftungsrecht geäussert. Seine Stellungnahme wurde den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft

liegen dem Gericht in elektronischer Form als PDF-Datei vor (act. 6). Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO

handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 184 N 24, 38; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011,

N 104; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90

vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu

ihrer Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

angefochtene Verfügung ist am 21. August 2020 beim Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin eingegangen (act. 3 Beilage 3). Die Beschwerde ist am 31.

August 2020 der Post übergeben worden und erweist sich somit als rechtzeitig.

1.3

Die

Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

«rechtlich geschütztes Interesse» an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids

voraus.

1.3.1

Die

Beschwerdeführerin handelt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes,

der durch die vorgeworfene Tat in seinem Rechtsgut Leben verletzt wurde. Sie

hat am 28. November 2019 Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung erhoben. Aus

der neun Seiten umfassenden Strafanzeige geht hervor, dass die

Berufungsklägerin ihre Strafvorwürfe gegen die teils namentlich genannten

behandelnden Ärzte richtet und die Durchführung einer neuen Begutachtung im

Strafverfahren wünscht, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (Vorakten

S. 10-18). Damit hat sie hinreichend klar erklärt, dass sie sich am

Strafverfahren beteiligen möchte, womit sie sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als

Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Guidon,

a.a.O., N 261; Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 119 N 1a mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a).

1.3.2

Der

Verstorbene gilt als «tatbeständlich Verletzter» (Botschaft StPO, in: BBl 2006

S. 1085, 1170; Guidon,

a.a.O., N 279) und als (dem Vorwurf nach) durch das vollendete

Tötungsdelikt geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 49), wobei mit seinem

Hinschied eine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Eine solche Konstellation

beurteilt sich gemäss BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) nach

Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach die Rechte einer verstorbenen

geschädigten Person, die auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht

verzichtet hat, auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der Reihenfolge der

Erbberechtigung übergehen. Die Angehörigen können als Rechtsnachfolger der

verstorbenen geschädigten Person kumulativ oder alternativ Zivil- und Strafklage

erheben, wobei sie im Zivilpunkt gemeinsam mit den anderen Erben, im Strafpunkt

jedoch allein vorgehen können (BGE 142 IV 82 E. 3.2 f zur Stellung

eines Witwers, der wegen Vermögensdelikten zum Nachteil seiner verstorbenen

Ehefrau Privatklage erhob; vgl. Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 121 N 2; Lieber, a.a.O., Art. 119 N 2a,

Dispositiv

Art. 121 N 3). Die Angehörigen gelten demnach nicht als

«eingetretene» Ansprecher im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO, die von

Gesetzes wegen von der Strafklage ausgeschlossen sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 121 N 5; Lieber, a.a.O., Art. 121 N 7).

1.3.3 Im

Leitentscheid BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) hat das Bundesgericht

klargestellt, dass die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO

auch in Fällen anwendbar ist, in denen der Geschädigte (dem Vorwurf nach) zufolge

der mutmasslichen Straftat verstarb. Zur Beurteilung stand der Fall einer

22-jährigen Frau, die in einer psychiatrischen Krisensituation ins Spital

gebracht wurde und dort aus dem Fenster in den Tod sprang. Die Eltern machten

das Spitalpersonal für diesen Tod verantwortlich. Das Bundesgericht anerkannte,

dass sich die Eltern gestützt auf Art. 121 Abs. 1 und Art. 382

Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituierten und berechtigt waren, die

Verfolgung und die Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen zu

verlangen. Da sie die Verfahrensrechte ihrer verstorbenen Tochter geltend

machten, sei es nicht notwendig, sich auf eigene Interessen (im Sinne von

Art. 382 Abs. 3 StPO) zu berufen. Das Rechtsschutzinteresse sei

gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zu beurteilen (BGE 146 IV 76

E. 2.3; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 568). Die Beschwerde im

Verfahren vor Bundesgericht scheiterte nicht an der Strafprozessordnung,

sondern lediglich daran, dass die Staatshaftungsansprüche der Eltern nicht als

Zivilansprüche gemäss Bundesgerichtsgesetz gelten (BGE 146 IV 76

E. 3; vgl. Oberholzer,

a.a.O., N 2220; Farquet, La

qualité pour recourir de la partie plaignante dont les prétentions relèvent du

droit public, https://www.law­inside.ch/850/,

besucht am 11. Dezember 2020).

1.3.4 Nach

dem Gesagten muss die Rechtsnachfolge der verstorbenen geschädigten Person

insbesondere von der Situation von Angehörigen lebender Opfer unterschieden

werden, die eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3

StPO) und denen eine Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage verwehrt ist

(BGE 139 IV 89 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 50 zur Zivilklage der Mutter

eines lebenden minderjährigen Vergewaltigungsopfers; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 117 N 6; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 117

N 6).

1.3.5 Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin

ihres verstorbenen Gatten, der dem Vorwurf nach zufolge eines missglückten

ärztlichen Eingriffs verstorben ist, sich in der gleichen Situation befindet

wie die Eltern im Leitentscheid BGE 146 IV 76, die den Tod ihrer Tochter

auf Betreuungsmängel im Spital zurückführten. Daher ist die Beschwerdeführerin,

die sich als Strafklägerin konstituiert hat, gestützt auf Art. 121

Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO als Rechtsnachfolgerin des

Geschädigten zur Beschwerde legitimiert. Auf ihr Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ernennung des [...] Rechtsmediziners

als Gutachter. Zur Begründung führt sie aus, der bezeichnete Gutachter kenne

die Basler Rechtsmediziner persönlich und habe sich überdies an einer Tagung

zum Arzthaftungsrecht dahingehend geäussert, dass in seiner langjährigen

Tätigkeit als Chef der Rechtsmedizin in [...] noch nie ein Arzt als Folge einer

seiner Begutachtungen strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin

verlangt, dass die offenen Fragen in einem polydisziplinären Gutachten geklärt würden,

etwa durch die Universitätsklinik […]. Ein Rechtsmediziner sei nicht in der

Lage, von sich aus zu klären, ob ein ärztliches Fehlverhalten vorliege, da ihm

das Fachwissen der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen fehle. Daher sei

er auf den Beizug von Fachärzten angewiesen. Die Beschwerdeführerin legt ihrer

Beschwerde einen Artikel aus der Zeitschrift Beobachter bei, wonach in

Spitälern «fatale Fehler» begangen würden, welche Ärzte und Kliniken kaum je zugeben

würden.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die von der Beschwerdeführerin befürchtete

Zurückhaltung bei der Feststellung von Behandlungsfehlern bestehe allenfalls

bei spezialisierten Fachärzten, wogegen staatlich angestellte Rechtsmediziner

sich von Amtes wegen neutral zu verhalten hätten und mit den Regeln der

Beweisführung in einem Strafprozess vertraut seien. Ein Rechtsmediziner sei

dazu prädestiniert, die Fragen an der Schnittstelle zwischen Medizin und Justiz

zu beantworten. Sodann liege […] (Ort des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen

Gutachters) näher bei Basel als [...] (Ort von Prof. E____) und würde eine

Begutachtung aus Deutschland via internationale Rechtshilfe erheblich länger

dauern als eine Begutachtung im Inland. Im Übrigen weise der eingereichte

Medienbericht keinen Bezug zum eingesetzten Gutachter auf.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin wirft dem Gutachter zu Unrecht vor, nicht über die

fachlichen Kompetenzen zu verfügen, um ein Fachgutachten im Bereich der Inneren

Medizin zu erstellen. Beim beauftragten Experten handelt es sich um einen

Facharzt für Rechtsmedizin, der aufgrund seiner Fachausbildung und seiner

Berufserfahrung über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um eine Begutachtung

in einem Strafverfahren durchzuführen und, soweit Spezialkenntnisse aus dem

Gebiet der Inneren Medizin gefragt sind, eine entsprechende Fachperson

beizuziehen. Der Gutachter wurde im Gutachtensauftrag vom 7. Juli 2020

ausdrücklich ermächtigt, für die Erstellung des Gutachtens weitere Personen beizuziehen,

was die Erstellung des von der Beschwerdeführerin geforderten polydisziplinären

Gutachtens ohne Weiteres ermöglicht. Werden solche Fachexperten zugezogen, sind

dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung einzuhalten (Art. 184

Abs. 2 lit. b, Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO, vgl.

AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 2.1, BES.2018.155 vom 13.

Januar 2020 E. 6.5; Heer,

a.a.O., Art. 183 N 9; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 183 N 1, Art. 184 N 7; Donatsch, in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zur

schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 184

N 16). Damit steht die Eignung eines erfahrenen Facharztes für Rechtsmedizin

für die Begutachtung der vorliegenden Art – die medizinische Beurteilung eines

Vorfalls im Hinblick auf ein rechtliches Verfahren – fest und kann die

Kompetenz anderer medizinischer Fachrichtungen nötigenfalls durch den Beizug

eines Spezialisten oder einer Spezialistin eingeholt werden. Der Vorwurf der

fehlenden fachlichen Kompetenz des Gutachters erweist sich demnach als

unbegründet.

3.2 Die

Beschwerdeführerin wendet sodann ein, der Leiter des [...] Instituts für

Rechtsmedizin sei wegen seiner Kontakte zu den übrigen Instituten für

Rechtsmedizin in der Schweiz gegenüber dem Experten des Kurzgutachtens des

Basler IRM nicht unabhängig.

Zunächst ergibt

sich aus einem früheren Entscheid des Beschwerdegerichts, dass ein Zürcher

Rechtsmediziner für ein Ergänzungsgutachten eingesetzt werden durfte, auch wenn

dieser zuvor für das IRM Basel gearbeitet hatte, von dem das Erstgutachten

stammte. Das Beschwerdegericht erwog, es verhalte sich ähnlich wie mit einem

Richter, der trotz früherer Büropartnerschaft mit einem Rechtsanwalt unabhängig

sei. Auch eine langjährige Büropartnerschaft lasse (für sich allein) nicht auf

eine gemeinsame Freundschaft schliessen, die die Ablehnung des Richters

rechtfertige (AGE BES. 2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweis

auf BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015).

An dieser

Einschätzung ist im vorliegenden Fall festzuhalten. In der strafrechtlichen

Literatur wird ausgeführt, eine gute Beziehung etwa in Form einer blossen Zusammenarbeit

von Berufskollegen wie auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder

Verein reichten in der Regel für die Annahme einer Befangenheit des Gutachters

nicht aus (Heer, a.a.O.,

Art. 183 N 25; Donatsch,

a.a.O., Art. 183 N 17). Angewandt auf die Verhältnisse zwischen den rechtsmedizinischen

Instituten in der Schweiz bedeutet dies, dass sich allein aufgrund der Kontaktpflege

unter Fachkollegen keine Ausstandsgründe ergeben. Es bedarf vielmehr intensiver

freundschaftlicher Beziehungen, um die die Unabhängigkeit eines Gutachters in

Frage zu stellen. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachgesellschaft der

FMH begründet – für sich genommen – keinen Ausstand. Diese Fachgesellschaften

garantieren eine dauernde und gezielte Aus- und Weiterbildung sowie gewisse

Behandlungsstandards auf dem jeweiligen Fachgebiet, von denen in erster Linie

die Patientinnen und Patienten profitieren.

3.3 Schliesslich

wird gegen den Gutachter vorgebracht, er müsse auch deshalb ausscheiden, weil

er sich im Rahmen der Tagung zurückhaltend und kritisch zur Beweisbarkeit einer

Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes geäussert habe. Er habe am […] anlässlich

der HAVE-Weiterbildung in […] zur Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität aus

Sicht des Rechtsmediziners referiert. Dort habe er unter anderem ausgeführt,

dass in seiner langjährigen Karriere als Rechtsmediziner noch nie ein Arzt

wegen einer von ihm durchgeführten Begutachtung strafrechtlich verurteilt

worden sei. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei statistisch gesehen fast

nicht möglich und als Anzeichen für eine «Beisshemmung» gegenüber seinen

Berufskollegen zu werten (Beschwerde Ziff. 8; Ablehnung vom 31. Juli 2020

Ziff. 3).

Der Gutachter

hat zu diesem Einwand ausführlich Stellung genommen und sich gegen das Zitat

gewehrt, da dieses aus dem Kontext genommen und daher missverständlich sei. Er

führt zum einen aus, die Gutachterstelle erhalte in der Regel keine Rückmeldung

über den Ausgang des Verfahrens. Zum anderen habe er in seiner über 28-jährigen

Tätigkeit in der Rechtsmedizin viele Hundert Gutachten über vorgeworfene

ärztliche Behandlungsfehler erstellt. Es sei zutreffend und entspreche der

allgemeinen rechtsmedizinischen Erfahrung, dass in einem Grossteil solcher

Fälle der strafrechtliche Beweis der Kausalität nicht erbracht werden könne,

weil meist sehr komplexe medizinische Krankheitsbilder mit einer Vielzahl

möglicher Faktoren vorlägen und sehr hohe Beweisanforderungen bestünden. Zudem sei

nicht jede Abweichung vom medizinischen Standard als fehlerhaft zu bewerten. Im

Übrigen habe ein Staatsanwalt des Kantons Zürich an der gleichen HAVE-Tagung

aufgezeigt, dass es bei strafrechtlichen Behandlungsvorwürfen gegen Ärzte

mehrheitlich zu Verfahrenseinstellungen komme.

Wie der

Rechtsmediziner zutreffend ausführt, gelten im Strafrecht hohe Anforderungen

für den Beweis einer Tötung oder Köperverletzung. Oftmals ist nicht klar, ob

die Patienten, die sich gerade wegen bedrohlicher Beeinträchtigungen zum Arzt

begeben, wegen ihrer Krankheit oder wegen des ärztlichen Eingriffs weiteres

Übel erleiden. So wäre es etwa nicht hinnehmbar, einen Arzt einfach zu

verurteilen, solange nicht klar ist, ob sich der Zustand des Patienten «trotz»

oder «wegen» des ärztlichen Heilungsversuchs verschlechtert hat. Der referierte

Umstand, dass Strafverfahren gegen Ärzte oftmals gar nicht zur Anklage

gelangen, sondern eingestellt werden, entspricht jedenfalls einer in der

Literatur geäusserten Einschätzung eines anerkannten ehemaligen Bundesrichters

mit langjähriger strafrechtlicher Erfahrung (Wiprächtiger,

Die Strafbarkeit des Arztfehlers, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Die Haftung des

Arztes und des Spitals, Zürich 2003, S. 233, 237). Auch die Konsultation

der Basler Rechtsprechung in Strafsachen zum Vorwurf fahrlässigen Handelns von

Ärztinnen und Ärzten zeigt, dass die Anforderungen für eine Verurteilung hoch

und entsprechend selten erfüllt sind. Lässt sich die kausale Verursachung eines

Todes nicht nachweisen, kommt es oftmals zur Einstellung des Strafverfahrens

wegen fahrlässiger Tötung gegen den Arzt (AGE BES.2017.168 vom 20.

November 2018 E. 2.3; BGer 6B_1165/2015 vom 20. April 2016

E. 2.2.2) oder, im Falle einer Anklage, zu einem Freispruch. So konnte in

einem Strafverfahren gegen einen Gynäkologen etwa nicht erwiesen werden, dass

der Einsatz eines bestimmten Medikaments zur Geburtseinleitung die Gefahr eines

Gebärmutterrisses erhöhte, so dass der Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

(des zu gebärenden Kindes) und der Körperverletzung (der Mutter) freigesprochen

wurde (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2010.1 vom 1. Dezember 2010 und

AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012). Nur wo sich mit Sicherheit sagen

lässt, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler zu einer Gesundheitsschädigung

oder zum Tod geführt hat, kommt es zu einer Verurteilung (Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/320 vom 21. Oktober 2004;

BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 7). Die Äusserungen des

Gutachters anlässlich der Tagung beruhen demnach auf einer realistischen, von

anderen Experten geteilten Einschätzung der Beweiserfordernisse. Sie vermögen

seine Unbefangenheit nicht in Frage zu stellen, sondern belegen vielmehr seine

Vertrautheit mit den strafprozessualen Grundsätzen. Insgesamt erweist sich der

Befangenheitsvorwurf daher als unbegründet.

3.4 Was

den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, es seien Ärzte der Universitätsklinik

[…] mit der Begutachtung zu beauftragen, ist festzuhalten, dass die

Verfahrenspartei zwar in Bezug auf die Person des Gutachters anzuhören ist und

sie allenfalls auch Vorschläge einbringen kann. Der Entscheid darüber, welcher

Experte den Auftrag erhält, liegt in dessen bei der Verfahrensleitung, im

vorliegenden Verfahrensstadium also bei der Staatsanwaltschaft (Art. 184

Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers,

Strafjustiz und Sachverständige, in: ZStrR 136/2018 S. 431, 457 mit

Hinweisen; Donatsch, a.a.O.,

Art. 184 N 1; Heer,

a.a.O., Art. 184 N 1; Schmid/ Jositsch,

a.a.O., Art. 184 N 1). Erweisen sich die Einwände gegen den von der

Staatsanwaltschaft ernannten Gutachter als unbegründet, so kann dieser nicht

mit der blossen Nennung eines anderen Experten abgesetzt werden.

3.5 Ferner

macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Vergabe des Gutachtens nach

Deutschland sei zeitlich machbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft acht Monate

Zeit benötigt habe, um als Gutachter Prof. E____ zu bestimmen, spiele die mit

dem Rechtshilfeweg verbundene Zeitverzögerung keine Rolle mehr.

Das

Beschwerdegericht hat in einem früheren Entscheid auf die Schwierigkeiten einer

Gutachtensvergabe ins Ausland hingewiesen. In einem Strafverfahren gegen

Medizinalpersonen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer

Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Spitalgeburt sollten (für ein

Ergänzungsgutachten) drei Experten aus Deutschland ernannt werden. Gemäss

diesem Urteil musste der Auftrag auf dem Weg der Rechtshilfe nach Deutschland

vergeben werden oder mussten die Gutachter sich für die Ausarbeitung des

Gutachtens in die Schweiz begeben (AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019

E. 2.1). Demnach ist die Vergabe eines Gutachtens ins Ausland zwar

möglich, aber mit besonderen Umständen verbunden. Zudem muss die

Verfahrensleitung bei der Bestellung des Gutachters das Beschleunigungsgebot im

Auge behalten (Donatsch, a.a.O.,

Art. 184 N 24; Heer,

a.a.O., Art. 184 N 18), was prinzipiell für eine rasche

Gutachtensvergabe im Inland spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn

Begutachtungsaufträge an geeignete Experten in der Schweiz vergeben werden. Die

Ernennung von ausländischen Experten führt zu einer enormen Verkomplizierung

und Verzögerung des Verfahrens, so dass sich dieses Vorgehen erst rechtfertigen

lässt, wenn es in der Schweiz an entsprechenden Fachpersonen fehlt. Dies ist

vorliegend eindeutig nicht der Fall. Der entsprechende Einwand der

Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt.

3.6 Was

schliesslich den ergänzenden Einwand der Beschwerdeführerin angeht, wonach die

Staatsanwaltschaft in einem anderen Strafverfahren ebenfalls Prof. E____ als

Gutachter beauftragt habe (Eingabe vom 23. September 2020, act. 4), kann auf

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Diese räumt mit

Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 ein, dass Prof. E____ in einem weiteren

Verfahren als Experte eingesetzt worden sei und das entsprechende Gutachten am

1. April 2020 erstattet habe. Das Strafverfahren richte sich – soweit

ersichtlich – aber gegen andere Mitarbeiter des C____spitals und die

Ausgangslage stelle sich erheblich anders dar. Die allgemeine und

grundsätzliche Vorabkritik am Gutachter sei nicht statthaft.

Diesen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Zweifel an der

gutachterlichen Unabhängigkeit zufolge Vorbefassung können dann entstehen, wenn

der Gutachter «zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Sache mitgewirkt»

hat (Heer, a.a.O., Art. 183

N 31; Donatsch, a.a.O.,

Art. 183 N 14; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 183 N 7). Vorliegend betrifft die frühere Tätigkeit des

Gutachtes zwar ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des gleichen Spitals. Dabei

handelt es sich allerdings um eine grosse Institution mit jährlich mehr als

10’000 stationär behandelten Patientinnen und Patienten und einer Belegschaft

von mehr als 100 Ärztinnen und Ärzten bzw. anderen Kadern (Jahresbericht 2019

S. 4 f.; […]). Hinweise auf personelle Überschneidungen oder gar eine

frühere Befassung des Gutachters mit der ärztlichen Behandlung des Ehemannes

der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Demnach ist keine Vorbefassung des

Gutachters durch seine frühere Tätigkeit in einem anderen Strafverfahren

gegeben. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Prof. E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.