BES.2020.175
Ablehnung des Gutachters
23. November 2020Deutsch19 min
behandelt hatten. Dieser hielt sich vom 16. Januar bis 21. Februar 2019 im C____spital
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.175
ENTSCHEID
vom 23.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. August 2020
betreffend Ablehnung des Gutachters
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) ist die Witwe des am […] 2019 verstorbenen B____. Sie und
ihre beiden Söhne […] und […] liessen am 28. November 2019 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung
einreichen (Vorakten S. 10).
Der Vorwurf
richtet sich gegen die Ärzte des C____spitals in Basel, welche ihren Ehemann
behandelt hatten. Dieser hielt sich vom 16. Januar bis 21. Februar 2019 im C____spital
auf, wo er am 16. und am 26. Januar 2019 am Bauch operiert wurde. Nach seiner Entlassung
aus dem Spital, dem 21. Februar 2019, stürzte er noch am gleichen Tag in seiner
Wohnung und wurde mit der Ambulanz ins D____spital Basel eingeliefert, wo er am
27. Februar 2019 verschied. Gemäss Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM
Basel vom 12. Juni 2019 erlag der Verstorbene nach den Befunden der Obduktion
der Leiche einer Lungenentzündung bei chronischer Vorschädigung von Lunge und
Herz auf natürliche Weise (Vorakten S. 117). Die Staatsanwaltschaft teilte
dieses Ergebnis der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 telefonisch mit und
sandte ihr am Folgetag das Kurzgutachten auf dem Postweg zu (Vorakten S.121 f.).
Am 7. Juli 2020
beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. E____, Institut für
Rechtsmedizin [...], mit der rechtsmedizinischen Begutachtung der Frage, ob der
Verstorbene «lege artis» (nach den Regeln der Kunst) behandelt worden sei, insbesondere
ob aus ärztlicher Sicht Sorgfaltspflichten missachtet worden seien, ob dies
gegebenenfalls adäquat kausal für den Tod gewesen sei und ob der Gutachter
weitere Bemerkungen habe (act. 3 Beilage 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2020
lehnte die Beschwerdeführerin den bezeichneten Gutachter ab und beantragte, das
Gutachten in Deutschland bei Prof. Dr. [...] vom Universitären Institut der
Klinik […] in Auftrag zu geben (act. 3 Beilage 2). Sie macht geltend, der
bezeichnete Gutachter sei von seiner Fachrichtung her ungeeignet, er stehe als schweizerischer
Rechtsmediziner dem IRM Basel zu nahe und habe sich aufgrund eines Referats an
einer Tagung zum Arzthaftungsrecht befangen gemacht.
Die
Staatsanwaltschaft wies das Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2020
ab, da keine zureichenden Ausstandsgründe vorlägen.
Dagegen legte
die Beschwerdeführerin am 31. August 2020 Beschwerde ein. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und der bezeichnete
Rechtsmediziner aus [...] sei nicht als Gutachter zuzulassen (act. 2). Mit
Eingabe vom 23. September 2020 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr
Vertreter habe zufällig erfahren, dass Prof. E____ in einem weiteren
Strafverfahren gegen behandelnde Ärzte des C____spitals ein Gutachten erstellt
habe, das qualitativ unzureichend sei.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 25. September 2020 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik
vom 30. September 2020 an ihren Anträgen fest.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2020 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass Prof. E____ in
einem weiteren Strafverfahren gegen das Personal des C____spitals ein Gutachten
erstellt habe. Soweit ersichtlich werde den vorliegend angeschuldigten Ärzten
in jenem Strafverfahren nichts vorgeworfen und stelle sich die Ausgangslage
erheblich anders dar.
Auf Anfrage der
Beschwerderichterin vom 1. Oktober 2020 hat sich Prof. E____ mit Schreiben vom
22. Oktober 2020 zum Vorhalt seiner Ausführungen an der Tagung zum
Arzthaftungsrecht geäussert. Seine Stellungnahme wurde den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft
liegen dem Gericht in elektronischer Form als PDF-Datei vor (act. 6). Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO
handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 184 N 24, 38; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011,
N 104; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90
vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu
ihrer Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung ist am 21. August 2020 beim Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eingegangen (act. 3 Beilage 3). Die Beschwerde ist am 31.
August 2020 der Post übergeben worden und erweist sich somit als rechtzeitig.
1.3
Die
Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
«rechtlich geschütztes Interesse» an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids
voraus.
1.3.1
Die
Beschwerdeführerin handelt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes,
der durch die vorgeworfene Tat in seinem Rechtsgut Leben verletzt wurde. Sie
hat am 28. November 2019 Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung erhoben. Aus
der neun Seiten umfassenden Strafanzeige geht hervor, dass die
Berufungsklägerin ihre Strafvorwürfe gegen die teils namentlich genannten
behandelnden Ärzte richtet und die Durchführung einer neuen Begutachtung im
Strafverfahren wünscht, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (Vorakten
S. 10-18). Damit hat sie hinreichend klar erklärt, dass sie sich am
Strafverfahren beteiligen möchte, womit sie sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als
Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Guidon,
a.a.O., N 261; Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 119 N 1a mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a).
1.3.2
Der
Verstorbene gilt als «tatbeständlich Verletzter» (Botschaft StPO, in: BBl 2006
S. 1085, 1170; Guidon,
a.a.O., N 279) und als (dem Vorwurf nach) durch das vollendete
Tötungsdelikt geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 49), wobei mit seinem
Hinschied eine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Eine solche Konstellation
beurteilt sich gemäss BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) nach
Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach die Rechte einer verstorbenen
geschädigten Person, die auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht
verzichtet hat, auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der Reihenfolge der
Erbberechtigung übergehen. Die Angehörigen können als Rechtsnachfolger der
verstorbenen geschädigten Person kumulativ oder alternativ Zivil- und Strafklage
erheben, wobei sie im Zivilpunkt gemeinsam mit den anderen Erben, im Strafpunkt
jedoch allein vorgehen können (BGE 142 IV 82 E. 3.2 f zur Stellung
eines Witwers, der wegen Vermögensdelikten zum Nachteil seiner verstorbenen
Ehefrau Privatklage erhob; vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 121 N 2; Lieber, a.a.O., Art. 119 N 2a,
Dispositiv
Art. 121 N 3). Die Angehörigen gelten demnach nicht als
«eingetretene» Ansprecher im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO, die von
Gesetzes wegen von der Strafklage ausgeschlossen sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 121 N 5; Lieber, a.a.O., Art. 121 N 7).
1.3.3 Im
Leitentscheid BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) hat das Bundesgericht
klargestellt, dass die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO
auch in Fällen anwendbar ist, in denen der Geschädigte (dem Vorwurf nach) zufolge
der mutmasslichen Straftat verstarb. Zur Beurteilung stand der Fall einer
22-jährigen Frau, die in einer psychiatrischen Krisensituation ins Spital
gebracht wurde und dort aus dem Fenster in den Tod sprang. Die Eltern machten
das Spitalpersonal für diesen Tod verantwortlich. Das Bundesgericht anerkannte,
dass sich die Eltern gestützt auf Art. 121 Abs. 1 und Art. 382
Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituierten und berechtigt waren, die
Verfolgung und die Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen zu
verlangen. Da sie die Verfahrensrechte ihrer verstorbenen Tochter geltend
machten, sei es nicht notwendig, sich auf eigene Interessen (im Sinne von
Art. 382 Abs. 3 StPO) zu berufen. Das Rechtsschutzinteresse sei
gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zu beurteilen (BGE 146 IV 76
E. 2.3; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 568). Die Beschwerde im
Verfahren vor Bundesgericht scheiterte nicht an der Strafprozessordnung,
sondern lediglich daran, dass die Staatshaftungsansprüche der Eltern nicht als
Zivilansprüche gemäss Bundesgerichtsgesetz gelten (BGE 146 IV 76
E. 3; vgl. Oberholzer,
a.a.O., N 2220; Farquet, La
qualité pour recourir de la partie plaignante dont les prétentions relèvent du
droit public, https://www.lawinside.ch/850/,
besucht am 11. Dezember 2020).
1.3.4 Nach
dem Gesagten muss die Rechtsnachfolge der verstorbenen geschädigten Person
insbesondere von der Situation von Angehörigen lebender Opfer unterschieden
werden, die eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3
StPO) und denen eine Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage verwehrt ist
(BGE 139 IV 89 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 50 zur Zivilklage der Mutter
eines lebenden minderjährigen Vergewaltigungsopfers; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 117 N 6; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 117
N 6).
1.3.5 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin
ihres verstorbenen Gatten, der dem Vorwurf nach zufolge eines missglückten
ärztlichen Eingriffs verstorben ist, sich in der gleichen Situation befindet
wie die Eltern im Leitentscheid BGE 146 IV 76, die den Tod ihrer Tochter
auf Betreuungsmängel im Spital zurückführten. Daher ist die Beschwerdeführerin,
die sich als Strafklägerin konstituiert hat, gestützt auf Art. 121
Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO als Rechtsnachfolgerin des
Geschädigten zur Beschwerde legitimiert. Auf ihr Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ernennung des [...] Rechtsmediziners
als Gutachter. Zur Begründung führt sie aus, der bezeichnete Gutachter kenne
die Basler Rechtsmediziner persönlich und habe sich überdies an einer Tagung
zum Arzthaftungsrecht dahingehend geäussert, dass in seiner langjährigen
Tätigkeit als Chef der Rechtsmedizin in [...] noch nie ein Arzt als Folge einer
seiner Begutachtungen strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin
verlangt, dass die offenen Fragen in einem polydisziplinären Gutachten geklärt würden,
etwa durch die Universitätsklinik […]. Ein Rechtsmediziner sei nicht in der
Lage, von sich aus zu klären, ob ein ärztliches Fehlverhalten vorliege, da ihm
das Fachwissen der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen fehle. Daher sei
er auf den Beizug von Fachärzten angewiesen. Die Beschwerdeführerin legt ihrer
Beschwerde einen Artikel aus der Zeitschrift Beobachter bei, wonach in
Spitälern «fatale Fehler» begangen würden, welche Ärzte und Kliniken kaum je zugeben
würden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die von der Beschwerdeführerin befürchtete
Zurückhaltung bei der Feststellung von Behandlungsfehlern bestehe allenfalls
bei spezialisierten Fachärzten, wogegen staatlich angestellte Rechtsmediziner
sich von Amtes wegen neutral zu verhalten hätten und mit den Regeln der
Beweisführung in einem Strafprozess vertraut seien. Ein Rechtsmediziner sei
dazu prädestiniert, die Fragen an der Schnittstelle zwischen Medizin und Justiz
zu beantworten. Sodann liege […] (Ort des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Gutachters) näher bei Basel als [...] (Ort von Prof. E____) und würde eine
Begutachtung aus Deutschland via internationale Rechtshilfe erheblich länger
dauern als eine Begutachtung im Inland. Im Übrigen weise der eingereichte
Medienbericht keinen Bezug zum eingesetzten Gutachter auf.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Gutachter zu Unrecht vor, nicht über die
fachlichen Kompetenzen zu verfügen, um ein Fachgutachten im Bereich der Inneren
Medizin zu erstellen. Beim beauftragten Experten handelt es sich um einen
Facharzt für Rechtsmedizin, der aufgrund seiner Fachausbildung und seiner
Berufserfahrung über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um eine Begutachtung
in einem Strafverfahren durchzuführen und, soweit Spezialkenntnisse aus dem
Gebiet der Inneren Medizin gefragt sind, eine entsprechende Fachperson
beizuziehen. Der Gutachter wurde im Gutachtensauftrag vom 7. Juli 2020
ausdrücklich ermächtigt, für die Erstellung des Gutachtens weitere Personen beizuziehen,
was die Erstellung des von der Beschwerdeführerin geforderten polydisziplinären
Gutachtens ohne Weiteres ermöglicht. Werden solche Fachexperten zugezogen, sind
dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung einzuhalten (Art. 184
Abs. 2 lit. b, Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO, vgl.
AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 2.1, BES.2018.155 vom 13.
Januar 2020 E. 6.5; Heer,
a.a.O., Art. 183 N 9; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 183 N 1, Art. 184 N 7; Donatsch, in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 184
N 16). Damit steht die Eignung eines erfahrenen Facharztes für Rechtsmedizin
für die Begutachtung der vorliegenden Art – die medizinische Beurteilung eines
Vorfalls im Hinblick auf ein rechtliches Verfahren – fest und kann die
Kompetenz anderer medizinischer Fachrichtungen nötigenfalls durch den Beizug
eines Spezialisten oder einer Spezialistin eingeholt werden. Der Vorwurf der
fehlenden fachlichen Kompetenz des Gutachters erweist sich demnach als
unbegründet.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet sodann ein, der Leiter des [...] Instituts für
Rechtsmedizin sei wegen seiner Kontakte zu den übrigen Instituten für
Rechtsmedizin in der Schweiz gegenüber dem Experten des Kurzgutachtens des
Basler IRM nicht unabhängig.
Zunächst ergibt
sich aus einem früheren Entscheid des Beschwerdegerichts, dass ein Zürcher
Rechtsmediziner für ein Ergänzungsgutachten eingesetzt werden durfte, auch wenn
dieser zuvor für das IRM Basel gearbeitet hatte, von dem das Erstgutachten
stammte. Das Beschwerdegericht erwog, es verhalte sich ähnlich wie mit einem
Richter, der trotz früherer Büropartnerschaft mit einem Rechtsanwalt unabhängig
sei. Auch eine langjährige Büropartnerschaft lasse (für sich allein) nicht auf
eine gemeinsame Freundschaft schliessen, die die Ablehnung des Richters
rechtfertige (AGE BES. 2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweis
auf BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015).
An dieser
Einschätzung ist im vorliegenden Fall festzuhalten. In der strafrechtlichen
Literatur wird ausgeführt, eine gute Beziehung etwa in Form einer blossen Zusammenarbeit
von Berufskollegen wie auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder
Verein reichten in der Regel für die Annahme einer Befangenheit des Gutachters
nicht aus (Heer, a.a.O.,
Art. 183 N 25; Donatsch,
a.a.O., Art. 183 N 17). Angewandt auf die Verhältnisse zwischen den rechtsmedizinischen
Instituten in der Schweiz bedeutet dies, dass sich allein aufgrund der Kontaktpflege
unter Fachkollegen keine Ausstandsgründe ergeben. Es bedarf vielmehr intensiver
freundschaftlicher Beziehungen, um die die Unabhängigkeit eines Gutachters in
Frage zu stellen. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachgesellschaft der
FMH begründet – für sich genommen – keinen Ausstand. Diese Fachgesellschaften
garantieren eine dauernde und gezielte Aus- und Weiterbildung sowie gewisse
Behandlungsstandards auf dem jeweiligen Fachgebiet, von denen in erster Linie
die Patientinnen und Patienten profitieren.
3.3 Schliesslich
wird gegen den Gutachter vorgebracht, er müsse auch deshalb ausscheiden, weil
er sich im Rahmen der Tagung zurückhaltend und kritisch zur Beweisbarkeit einer
Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes geäussert habe. Er habe am […] anlässlich
der HAVE-Weiterbildung in […] zur Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität aus
Sicht des Rechtsmediziners referiert. Dort habe er unter anderem ausgeführt,
dass in seiner langjährigen Karriere als Rechtsmediziner noch nie ein Arzt
wegen einer von ihm durchgeführten Begutachtung strafrechtlich verurteilt
worden sei. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei statistisch gesehen fast
nicht möglich und als Anzeichen für eine «Beisshemmung» gegenüber seinen
Berufskollegen zu werten (Beschwerde Ziff. 8; Ablehnung vom 31. Juli 2020
Ziff. 3).
Der Gutachter
hat zu diesem Einwand ausführlich Stellung genommen und sich gegen das Zitat
gewehrt, da dieses aus dem Kontext genommen und daher missverständlich sei. Er
führt zum einen aus, die Gutachterstelle erhalte in der Regel keine Rückmeldung
über den Ausgang des Verfahrens. Zum anderen habe er in seiner über 28-jährigen
Tätigkeit in der Rechtsmedizin viele Hundert Gutachten über vorgeworfene
ärztliche Behandlungsfehler erstellt. Es sei zutreffend und entspreche der
allgemeinen rechtsmedizinischen Erfahrung, dass in einem Grossteil solcher
Fälle der strafrechtliche Beweis der Kausalität nicht erbracht werden könne,
weil meist sehr komplexe medizinische Krankheitsbilder mit einer Vielzahl
möglicher Faktoren vorlägen und sehr hohe Beweisanforderungen bestünden. Zudem sei
nicht jede Abweichung vom medizinischen Standard als fehlerhaft zu bewerten. Im
Übrigen habe ein Staatsanwalt des Kantons Zürich an der gleichen HAVE-Tagung
aufgezeigt, dass es bei strafrechtlichen Behandlungsvorwürfen gegen Ärzte
mehrheitlich zu Verfahrenseinstellungen komme.
Wie der
Rechtsmediziner zutreffend ausführt, gelten im Strafrecht hohe Anforderungen
für den Beweis einer Tötung oder Köperverletzung. Oftmals ist nicht klar, ob
die Patienten, die sich gerade wegen bedrohlicher Beeinträchtigungen zum Arzt
begeben, wegen ihrer Krankheit oder wegen des ärztlichen Eingriffs weiteres
Übel erleiden. So wäre es etwa nicht hinnehmbar, einen Arzt einfach zu
verurteilen, solange nicht klar ist, ob sich der Zustand des Patienten «trotz»
oder «wegen» des ärztlichen Heilungsversuchs verschlechtert hat. Der referierte
Umstand, dass Strafverfahren gegen Ärzte oftmals gar nicht zur Anklage
gelangen, sondern eingestellt werden, entspricht jedenfalls einer in der
Literatur geäusserten Einschätzung eines anerkannten ehemaligen Bundesrichters
mit langjähriger strafrechtlicher Erfahrung (Wiprächtiger,
Die Strafbarkeit des Arztfehlers, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Die Haftung des
Arztes und des Spitals, Zürich 2003, S. 233, 237). Auch die Konsultation
der Basler Rechtsprechung in Strafsachen zum Vorwurf fahrlässigen Handelns von
Ärztinnen und Ärzten zeigt, dass die Anforderungen für eine Verurteilung hoch
und entsprechend selten erfüllt sind. Lässt sich die kausale Verursachung eines
Todes nicht nachweisen, kommt es oftmals zur Einstellung des Strafverfahrens
wegen fahrlässiger Tötung gegen den Arzt (AGE BES.2017.168 vom 20.
November 2018 E. 2.3; BGer 6B_1165/2015 vom 20. April 2016
E. 2.2.2) oder, im Falle einer Anklage, zu einem Freispruch. So konnte in
einem Strafverfahren gegen einen Gynäkologen etwa nicht erwiesen werden, dass
der Einsatz eines bestimmten Medikaments zur Geburtseinleitung die Gefahr eines
Gebärmutterrisses erhöhte, so dass der Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung
(des zu gebärenden Kindes) und der Körperverletzung (der Mutter) freigesprochen
wurde (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2010.1 vom 1. Dezember 2010 und
AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012). Nur wo sich mit Sicherheit sagen
lässt, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler zu einer Gesundheitsschädigung
oder zum Tod geführt hat, kommt es zu einer Verurteilung (Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/320 vom 21. Oktober 2004;
BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 7). Die Äusserungen des
Gutachters anlässlich der Tagung beruhen demnach auf einer realistischen, von
anderen Experten geteilten Einschätzung der Beweiserfordernisse. Sie vermögen
seine Unbefangenheit nicht in Frage zu stellen, sondern belegen vielmehr seine
Vertrautheit mit den strafprozessualen Grundsätzen. Insgesamt erweist sich der
Befangenheitsvorwurf daher als unbegründet.
3.4 Was
den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, es seien Ärzte der Universitätsklinik
[…] mit der Begutachtung zu beauftragen, ist festzuhalten, dass die
Verfahrenspartei zwar in Bezug auf die Person des Gutachters anzuhören ist und
sie allenfalls auch Vorschläge einbringen kann. Der Entscheid darüber, welcher
Experte den Auftrag erhält, liegt in dessen bei der Verfahrensleitung, im
vorliegenden Verfahrensstadium also bei der Staatsanwaltschaft (Art. 184
Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers,
Strafjustiz und Sachverständige, in: ZStrR 136/2018 S. 431, 457 mit
Hinweisen; Donatsch, a.a.O.,
Art. 184 N 1; Heer,
a.a.O., Art. 184 N 1; Schmid/ Jositsch,
a.a.O., Art. 184 N 1). Erweisen sich die Einwände gegen den von der
Staatsanwaltschaft ernannten Gutachter als unbegründet, so kann dieser nicht
mit der blossen Nennung eines anderen Experten abgesetzt werden.
3.5 Ferner
macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Vergabe des Gutachtens nach
Deutschland sei zeitlich machbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft acht Monate
Zeit benötigt habe, um als Gutachter Prof. E____ zu bestimmen, spiele die mit
dem Rechtshilfeweg verbundene Zeitverzögerung keine Rolle mehr.
Das
Beschwerdegericht hat in einem früheren Entscheid auf die Schwierigkeiten einer
Gutachtensvergabe ins Ausland hingewiesen. In einem Strafverfahren gegen
Medizinalpersonen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer
Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Spitalgeburt sollten (für ein
Ergänzungsgutachten) drei Experten aus Deutschland ernannt werden. Gemäss
diesem Urteil musste der Auftrag auf dem Weg der Rechtshilfe nach Deutschland
vergeben werden oder mussten die Gutachter sich für die Ausarbeitung des
Gutachtens in die Schweiz begeben (AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019
E. 2.1). Demnach ist die Vergabe eines Gutachtens ins Ausland zwar
möglich, aber mit besonderen Umständen verbunden. Zudem muss die
Verfahrensleitung bei der Bestellung des Gutachters das Beschleunigungsgebot im
Auge behalten (Donatsch, a.a.O.,
Art. 184 N 24; Heer,
a.a.O., Art. 184 N 18), was prinzipiell für eine rasche
Gutachtensvergabe im Inland spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
Begutachtungsaufträge an geeignete Experten in der Schweiz vergeben werden. Die
Ernennung von ausländischen Experten führt zu einer enormen Verkomplizierung
und Verzögerung des Verfahrens, so dass sich dieses Vorgehen erst rechtfertigen
lässt, wenn es in der Schweiz an entsprechenden Fachpersonen fehlt. Dies ist
vorliegend eindeutig nicht der Fall. Der entsprechende Einwand der
Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt.
3.6 Was
schliesslich den ergänzenden Einwand der Beschwerdeführerin angeht, wonach die
Staatsanwaltschaft in einem anderen Strafverfahren ebenfalls Prof. E____ als
Gutachter beauftragt habe (Eingabe vom 23. September 2020, act. 4), kann auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Diese räumt mit
Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 ein, dass Prof. E____ in einem weiteren
Verfahren als Experte eingesetzt worden sei und das entsprechende Gutachten am
1. April 2020 erstattet habe. Das Strafverfahren richte sich – soweit
ersichtlich – aber gegen andere Mitarbeiter des C____spitals und die
Ausgangslage stelle sich erheblich anders dar. Die allgemeine und
grundsätzliche Vorabkritik am Gutachter sei nicht statthaft.
Diesen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Zweifel an der
gutachterlichen Unabhängigkeit zufolge Vorbefassung können dann entstehen, wenn
der Gutachter «zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Sache mitgewirkt»
hat (Heer, a.a.O., Art. 183
N 31; Donatsch, a.a.O.,
Art. 183 N 14; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 183 N 7). Vorliegend betrifft die frühere Tätigkeit des
Gutachtes zwar ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des gleichen Spitals. Dabei
handelt es sich allerdings um eine grosse Institution mit jährlich mehr als
10’000 stationär behandelten Patientinnen und Patienten und einer Belegschaft
von mehr als 100 Ärztinnen und Ärzten bzw. anderen Kadern (Jahresbericht 2019
S. 4 f.; […]). Hinweise auf personelle Überschneidungen oder gar eine
frühere Befassung des Gutachters mit der ärztlichen Behandlung des Ehemannes
der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Demnach ist keine Vorbefassung des
Gutachters durch seine frühere Tätigkeit in einem anderen Strafverfahren
gegeben. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Prof. E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.