BES.2020.176
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. November 2020Deutsch8 min
2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.176
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi
Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. August 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2020 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer
Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage
Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 69.20 und
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. A____ erhob mit Schreiben vom 27.
Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die
Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2020 trat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Juli 2020 infolge
Verspätung nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August
2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, womit er
sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
6. Oktober 2020 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 repliziert.
Mit Schreiben
vom 4. November 2020 zeigte [...], Rechtsanwalt, an, die Interessen des
Beschwerdeführers zu wahren und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten,
welche mit Schreiben vom 15. November 2020 erfolgte. Mit Verfügung vom 25.
November 2020 erhielt der Rechtsvertreter eine nachperemptorische Frist bis zum
5. Dezember 2020, um sich zum Entscheid der Einzelrichterin zu äussern. Diese
Stellungnahme ging zur Replik an die Staatsanwaltschaft, welche am 14. Dezember
2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2021 dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 17. August
2020.
wurde dem Beschwerdeführer am 21. August zugestellt (act. 4). Die Beschwerde
vom 31. August 2020 ist innert Frist der Schweizer Botschaft in [...] übergeben
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten
ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.
85.
Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen
Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung
über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert
einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die
Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung,
unter den nachstehend erörterten Bedingungen (E. 2.3), auch dann als
zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3.
StPO).
2.3
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. April 2020 am
16.
April 2020 per Einschreiben an die auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
vom Beschwerdeführer noch benutzte Adresse [...] versandt wurde (Adressierung
Strafbefehl Akten S. 51; Anfrage und Sendungsnachverfolgung, Akten S. 60/61; Postaufgabe
in Basel am 16. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in Deutschland am 17.
April 2020, Sendungsnummer [...]; vgl. zudem Absender Beschwerdeschrift: [...]).
Der Beschwerdeführer stellt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2020 auf
den Standpunkt, dass er bis zum 17. Juli 2020 weder einen Strafbefehl noch
eine Abholungseinladung erhalten habe. Zudem verweist er in seiner
Beschwerdeeingabe sinngemäss auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020
und macht geltend, dass ihm am 21. April 2020 kein Strafbefehl zugestellt
worden sei. An diesem Datum habe er weder einen Postboten angetroffen noch eine
Abholungseinladung in seinem Briefkasten erhalten.
Die deutsche
Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung
am 21. April 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der
Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine
Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à
Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 16. April 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und
Sicherheitscode eingeben, besucht am 17. November 2020). Gemäss den online
abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei
unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift
verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellung, nachdem
er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html;
besucht am 21. Januar 2021).
Vorliegend lässt
sich nicht direkt beweisen, dass die Sendung der Staatsanwaltschaft tatsächlich
in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Die vom Postboten anstelle
des Empfängers geleistete Unterschrift ist lediglich ein Indiz dafür, dass die
Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Es lässt sich
aber dem Track & Trace nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung
behändigt hat und um wen es sich dabei gehandelt hat, geschweige denn, dass sie
tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Im Ergebnis kommt diese
Zustellungsart einer Zustellung mit A-Post Plus gleich, welche aber den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht genügt (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1;
BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Bei dieser Ausgangslage und bei der
Unterschrift bloss durch den Postboten kann dem Beschwerdeführer, welcher den
Empfang der Sendung bestreitet, ohne weitere Beweismittel für die direkte
Übergabe eine Zustellung nicht rechtsgenüglich entgegengehalten werden. Weitere
Beweismittel, die mit Erfolgsaussichten eingefordert werden könnten, sind nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.
2.4
Nicht
einzutreten ist auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten der
Behörden, weil mit dieser Beschwerde nur behandelt werden kann, was vom
Anfechtungsobjekt erfasst wird. Nicht eingegangen werden kann daher vorliegend
auf Vorbringen betreffend die Schadensermittlung nach dem strittigen Feuer, den
Kausalzusammenhang, die Protokollführung der Staatsanwaltschaft oder allgemeine
Kritik am Institut des Strafbefehlsverfahrens.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der
Aufwand seiner Rechtsvertretung zu schätzen. Für die beiden Eingaben, welche
sich in erheblichem Umfang auch auf Punkte ausserhalb des Beschwerdethemas
beziehen, erscheint ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Diese werden
praxisgemäss mit CHF 250.– vergütet. Es resultiert eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt
CHF 1'615.50), welche dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse
auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist
aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.