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Entscheid

BES.2020.176

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. November 2020Deutsch8 min

2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.176

ENTSCHEID

vom 21.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi

Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2020 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer

Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage

Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 69.20 und

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. A____ erhob mit Schreiben vom 27.

Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die

Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2020 trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Juli 2020 infolge

Verspätung nicht ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August

2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, womit er

sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am

6. Oktober 2020 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen

lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 repliziert.

Mit Schreiben

vom 4. November 2020 zeigte [...], Rechtsanwalt, an, die Interessen des

Beschwerdeführers zu wahren und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten,

welche mit Schreiben vom 15. November 2020 erfolgte. Mit Verfügung vom 25.

November 2020 erhielt der Rechtsvertreter eine nachperemptorische Frist bis zum

5. Dezember 2020, um sich zum Entscheid der Einzelrichterin zu äussern. Diese

Stellungnahme ging zur Replik an die Staatsanwaltschaft, welche am 14. Dezember

2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2021 dupliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als

Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 17. August

2020.

wurde dem Beschwerdeführer am 21. August zugestellt (act. 4). Die Beschwerde

vom 31. August 2020 ist innert Frist der Schweizer Botschaft in [...] übergeben

worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten

ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.

85.

Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen

Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung

über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert

einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die

Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung,

unter den nachstehend erörterten Bedingungen (E. 2.3), auch dann als

zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3.

StPO).

2.3

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. April 2020 am

16.

April 2020 per Einschreiben an die auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

vom Beschwerdeführer noch benutzte Adresse [...] versandt wurde (Adressierung

Strafbefehl Akten S. 51; Anfrage und Sendungsnachverfolgung, Akten S. 60/61; Postaufgabe

in Basel am 16. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in Deutschland am 17.

April 2020, Sendungsnummer [...]; vgl. zudem Absender Beschwerdeschrift: [...]).

Der Beschwerdeführer stellt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2020 auf

den Standpunkt, dass er bis zum 17. Juli 2020 weder einen Strafbefehl noch

eine Abholungseinladung erhalten habe. Zudem verweist er in seiner

Beschwerdeeingabe sinngemäss auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020

und macht geltend, dass ihm am 21. April 2020 kein Strafbefehl zugestellt

worden sei. An diesem Datum habe er weder einen Postboten angetroffen noch eine

Abholungseinladung in seinem Briefkasten erhalten.

Die deutsche

Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung

am 21. April 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der

Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine

Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à

Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 16. April 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und

Sicherheitscode eingeben, besucht am 17. November 2020). Gemäss den online

abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei

unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift

verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellung, nachdem

er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html;

besucht am 21. Januar 2021).

Vorliegend lässt

sich nicht direkt beweisen, dass die Sendung der Staatsanwaltschaft tatsächlich

in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Die vom Postboten anstelle

des Empfängers geleistete Unterschrift ist lediglich ein Indiz dafür, dass die

Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Es lässt sich

aber dem Track & Trace nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung

behändigt hat und um wen es sich dabei gehandelt hat, geschweige denn, dass sie

tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Im Ergebnis kommt diese

Zustellungsart einer Zustellung mit A-Post Plus gleich, welche aber den

gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht genügt (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1;

BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Bei dieser Ausgangslage und bei der

Unterschrift bloss durch den Postboten kann dem Beschwerdeführer, welcher den

Empfang der Sendung bestreitet, ohne weitere Beweismittel für die direkte

Übergabe eine Zustellung nicht rechtsgenüglich entgegengehalten werden. Weitere

Beweismittel, die mit Erfolgsaussichten eingefordert werden könnten, sind nicht

ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der

Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.

2.4

Nicht

einzutreten ist auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten der

Behörden, weil mit dieser Beschwerde nur behandelt werden kann, was vom

Anfechtungsobjekt erfasst wird. Nicht eingegangen werden kann daher vorliegend

auf Vorbringen betreffend die Schadensermittlung nach dem strittigen Feuer, den

Kausalzusammenhang, die Protokollführung der Staatsanwaltschaft oder allgemeine

Kritik am Institut des Strafbefehlsverfahrens.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der

Aufwand seiner Rechtsvertretung zu schätzen. Für die beiden Eingaben, welche

sich in erheblichem Umfang auch auf Punkte ausserhalb des Beschwerdethemas

beziehen, erscheint ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Diese werden

praxisgemäss mit CHF 250.– vergütet. Es resultiert eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt

CHF 1'615.50), welche dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse

auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist

aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.