BES.2020.177
Verfahrenseinstellung
7. Dezember 2020Deutsch17 min
selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit des am […]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.177
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. August 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Januar 2017 stellte die damals anwaltlich vertretene A____, welche
selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit des am […]
2016 verstorbenen D____ bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen
Verdachts auf Urkundenfälschung. Die Kriminalpolizei bzw. die
Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft verfügte am
26. August 2020 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte
Person mangels Beweises des Tatbestandes (Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft
hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO) und die
Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen. Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob A____ persönlich (Beschwerdeführerin) am 7. September
2020 schriftlich begründet Beschwerde beim Appellationsgericht. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 die Abweisung der
Beschwerde und verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. B____
(Beschwerdegegner 2) weist mit begründeter Stellungnahme vom 20. Oktober 2020
die ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Urkundenfälschung zurück. Die
Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 repliziert. Mit Verfügung vom 9. November
2020 wurde der Beschwerdeführerin diese Replik irrtümlicherweise
zurückgeschickt, obschon sie innert Frist eingereicht wurde. Darauf ist
zurückzukommen: Die Replik ist anlässlich des Posteingangs eingescannt worden
und wird nachfolgend zu berücksichtigen sein (act. 10). Da die Replik am
Verfahrensausgang nichts ändert, genügt eine Zustellung zur Kenntnisnahme an
den Beschwerdegegner 2 zusammen mit vorliegendem Urteil. Die Akten wurden
beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfahrenseinstellungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319
i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die
Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff «Partei» wird umfassend im
Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person,
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur
Beschwerde legitimiert sein (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO,
2.
Aufl. 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016
E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich
geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des
angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert
ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,
wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er
ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November
2013.
E. 1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt
damit – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht – nicht davon ab, ob die geschädigte Person Zivilforderungen hat
(BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81
Dispositiv
f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und
Verurteilung der Täterschaft zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse
im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend
machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).
Die
Beschwerdeführerin vertritt die in Rumänien wohnhafte C____, die sich gemäss
Eingabe des seinerzeitigen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 als
Privatklägerin konstituiert hat. Sie wirft dem Beschwerdegegner 2
Urkundenfälschung zwecks Erbschleicherei vor. Die Beschwerdeführerin bzw. die
von ihr vertretene C____ hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Strafverfolgung des Beschwerdegengers 2 und ist folglich zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.
1.3 In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den
Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die
Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die
Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung
begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird
vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b).
Zwar ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Juristin, so dass
die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen.
Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz
anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. zum
Ganzen AGE BES.2015.16 vom 6. Mai 2015 E. 1.3; BES.2017.174 vom 13. März
2018 1.3.2).
Die
Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift und auch mit der
Replik vom 5. November 2020 nicht mit der ausführlichen Begründung der
angefochtenen Verfügung auseinander. Die Beschwerdeführerin ergeht sich in
unsachlichen, abschätzigen und herablassenden Bemerkungen und Anwürfen gegenüber
der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2, den Behörden, den Gerichten und
der Schweiz («Rechtsstaat nicht funktioniert»; «Krönung der Schande,
bahnbrechende inkompetente Beamte», «Laudatio des Staatsanwalts [gemeint:
angefochtene Verfügung] macht aus einem Kriminellen einen Heiligen», «… wusste
ich nicht, dass der Staatsanwalt die Täter schützt und die Kläger verhöhnt»).
Was an der angefochtenen Verfügung konkret falsch sein soll, legt die
Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, sodass darauf insoweit nicht einzutreten
ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde jedoch
abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt:
«Mit Schreiben vom 04.1.2017 stellte E____ namens seiner Mandantin A____,
welche selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit D____
bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen Verdachts der
Urkundenfälschung. Konkret wird der Beschuldigte verdächtigt, die Unterschrift
des Erblassers auf einer vom 16. Mai 2016 datierenden Generalvollmacht für ihn
(den Beschuldigten) gefälscht zu haben, wobei sich der Tatverdacht auf die
Tatsache stützt, dass die entsprechende Unterschrift absolut deckungsgleich mit
derjenigen auf einem mit 'Information für Frau F____' betitelten Schreiben D____s
vom 09.05.2016 ist und somit eine Fälschung sein müsse.
Im Rahmen der
Ermittlungen konnte das Original der Generalvollmacht nicht erhoben werden,
entpuppte sich doch das vom Beschuldigten seiner Erinnerung nach bei der G____ (tatsächlich
indes bei der H____ AG) eingereichte Originalexemplar im Nachhinein als blosse
Farbkopie. Bei dieser Ausgangslage kam auch die Einholung eines aussagefähigen
Schriftgutachtens zur Frage der Echtheit der auf der Generalvollmacht
befindlichen Unterschrift D____s von vornherein nicht in Frage. Allerdings
konnte bei F____, der Adressatin des bereits erwähnten Informationsschreibens,
dessen Original erhoben werden, welches im Gegensatz zu dem von der
Anzeigestellerin eingereichten Exemplar nicht mit blauem Schreibmittel
(vermutlich Kugelschreiber oder Tinte), sondern offensichtlich mit schwarzem
Filzstift unterzeichnet worden war. Wenn es sich dabei aber um D____s
Originalunterschrift handelt (woran zu zweifeln kein Grund ersichtlich ist),
dann dürfte
diejenige auf dem vom Rechtsbeistand der Anzeigestellerin
eingereichten Exemplar des Informationsschreibens kaum ebenfalls eine
Originalunterschrift sein, da nicht anzunehmen ist, dass D____ dasselbe
Schreiben am selben Tag zweimal mit verschiedenen Schreibwerkzeugen und darüber
hinaus auch recht unterschiedlicher Strichführung unterzeichnet hat.
Entsprechend liegt die Vermutung nahe, dass die mit derjenigen auf der
Generalvollmacht deckungsgleiche Unterschrift auf das von der Anzeigestellerin
eingereichte Informationsschreiben kopiert wurde und nicht umgekehrt, hätte
doch andernfalls wohl D____s Unterschrift auf dem von F____ eingereichten
Originalschreiben als Vorlage Verwendung gefunden.
Weshalb der
Beschuldigte D____s Unterschrift überhaupt auf das von der Anzeigestellerin
eingereichte Exemplar des erwähnten Informationsschreibens für F____ kopiert
hat bzw. was er damit bezwecken wollte, erscheint völlig unklar, können doch
mit diesem Schreiben keinerlei finanzielle Ansprüche oder sonstige rechtlich
erhebliche Tatsachen begründet bzw. belegt werden, da es lediglich die
Mitteilung enthält, D____ beabsichtige, vom 10. bis zum 14. Mai 2016 mit den
Eheleuten B____ nach Rumänien zu reisen (was offenbar auch geschah).
Entsprechend lässt sich in der vorliegenden Unterschriftenfälschung (einmal
abgesehen von der Existenz eines mutmasslich vom Erblasser Unterzeichneten
Originals) auch schwerlich irgendeine unrechtmässige Vorteils- oder
Schädigungsabsicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
erkennen.»
«Auch wenn sich
grundsätzlich nicht ausschliessen lässt, dass der Beschuldigte D____s
Unterschrift auch auf die in Rede stehende Generalvollmacht kopiert haben
könnte, so sprechen die nachfolgenden Erwägungen dennoch stark gegen eine
derartige Annahme. Gemäss den Angaben des auf Antrag der Anzeigestellerin schriftlich
befragten Notars I____ hatte sich der Beschuldigte bereits im März 2016 wegen
der in Rede stehenden Generalvollmacht bei ihm gemeldet, welche er in der Folge
ausgefertigt und dem Beschuldigten übergeben habe. Nachdem ihn dieser
orientiert habe, dass die Bank, welcher er diese Vollmacht eingereicht habe,
eine beglaubigte Version verlange, habe er mit dem Beschuldigten den
zwischenzeitlich im Geriatriespital hospitalisierten D____ am 10. Juni 2016
zwecks Beglaubigung der Vollmacht besucht, wozu es allerdings nicht gekommen
sei, da sich D____ gerade in einer länger dauernden medizinischen Behandlung
befunden habe. Abklärungen sowohl beim Universitätsspital Basel als auch bei
der [...]-Stiftung Basel ergaben, dass sich D____ von seiner Spitaleinweisung
am 17. Mai 2016 bis zu seinem Tod am 25. Juli 2016 ständig entweder in der
einen oder der anderen erwähnten Einrichtung in stationärer Behandlung befand,
was Notar I____s Angaben bestätigt, wonach es dem Verstorbenen aufgrund seines
Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, ihn zur Beglaubigung in seiner
Kanzlei aufzusuchen. Wenn aber der Beschuldigte D____ Unterschrift auf der in
Rede stehenden Vollmacht vom 16. Mai 2016 gefälscht hätte, dann wäre es kaum
erklärbar, weshalb er I____ nachträglich eigens zu einem Beglaubigungstermin
mit D____ aufgeboten hätte. Im Gegenteil wäre davon auszugehen, dass er in
diesem Fall alles getan hätte, die Existenz einer mutmasslich hinter D____s
Rücken erstellten (und somit nicht von diesem Unterzeichneten) Generalvollmacht
diesem gegenüber zu verheimlichen.»
«Hinsichtlich
des seitens des Rechtsbeistandes der Anzeigestellerin erst im Rahmen seiner
Beweisanträge nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses vorgebrachten
Verdachts, wonach der Beschuldigte über die beanzeigte Urkundenfälschung hinaus
auch noch Gelder von den beiden Konten D____s abgezogen haben könnte (weshalb
er die Edition sämtlicher Kontoauszüge vor und nach dessen Ableben beantragte),
ist festzuhalten, dass die G____ nie im Besitz der in Rede stehenden
Generalvollmacht war, während die H____ AG diese zwar erhalten, jedoch nicht
akzeptiert hatte, weshalb der Beschuldigte gar keine eigenmächtigen
Transaktionen zulasten von D____s Konten ausführen konnte. Soweit der
Rechtsbeistand der Anzeigestellerin in diesem Zusammenhang den Verdacht
äussert, der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten den Verstorbenen mit Alkohol
gefügig gemacht und könnten ihn so dazu gebracht haben, zu Lebzeiten selbst
Bargeldbezüge zu tätigen, um sich in der Folge auf welche Weise auch immer in
den Besitz dieser Gelder zu bringen (weshalb die entsprechenden Kontounterlagen
einzuholen und zu prüfen seien), bleibt dies eine reine Spekulation, da der
Verstorbene zu Lebzeiten frei und nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen
verfügen und dieses somit auch an den Beschuldigten und dessen Frau verschenken
konnte, wobei sich entsprechende Bargeldempfänge der Genannten heute ohnehin
nicht mehr nachweisen liessen. Entsprechend dem Gesagten wäre im Falle einer
Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu
rechnen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.»
3.
Diese Begründung
der Einstellungsverfügung ist schlüssig und stützt sich auf das Ergebnis der
durch die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft durchgeführten
Ermittlungen. Wie erwähnt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll. Das Appellationsgericht
folgt diesen Erwägungen samt Schlussfolgerungen in allen Teilen und verweist
darauf.
Die diversen Schriften
der Beschwerdeführerin legen nahe, dass sie hinsichtlich des Sachverhalts, des
Verfahrens und der rechtlichen Gegebenheiten möglicherweise verschiedenen
Irrtümern unterliegt. Auf die zentralen Punkte soll nachfolgend eingegangen
werden.
3.1 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist laut Gesetz (Art. 319 StPO) die Staatsanwaltschaft
selber unter anderem dann dafür zuständig, die Einstellung des
Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Verfahren ist
einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht
nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt.
Bei solcher Konstellation ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 6, 8.; AGE BES.2016.40 vom
11. Mai 2016 E. 2.1; BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1). Vorliegend
hat der Staatsanwalt das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands
eingestellt. Dafür war er zuständig.
3.2 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung
beschuldigte Person unschuldig ist. Dem Beschuldigten ist also seine Schuld
nachzuweisen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu
beweisen hätte.
3.3 Das
vorliegende Strafverfahren wird wegen Verdachts auf Urkundenfälschung geführt.
Urkundenfälschung begeht laut Gesetz (Art. 251 Ziff. 1 StGB), wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich
oder andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht
oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern
zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde
dieser Art zur Täuschung gebraucht. Strafbar wegen Urkundenfälschung ist also
von vornherein nur, wer sich damit einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil
verschaffen will. Dies muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden.
3.4 Die
Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
zutreffend dar, dass vorliegend keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht
nachweisbar ist. Der Beschwerdegegner 2 hat der […] die Generalvollmacht
(entgegen seinen ersten Aussagen, die er – nachgängig der Einvernahme und per E-Mail
– korrigiert hat) nie zugestellt, sondern der H____, und diese hat sie nicht
akzeptiert. Deshalb wollte der Beschwerdegegner 2 die Unterschrift von D____
durch den Notaren beglaubigen lassen, was nicht nur nicht dafür, sondern
dagegen spricht, dass die Unterschrift gefälscht wäre. Der Beschwerdegegner
2 hat auch keine eigenmächtigen Bezüge von den Konten des Verstorbenen tätigen
können oder getätigt.
3.5 Sollte
D____ zu Lebzeiten dem Beschwerdegegner 2 Geld geschenkt haben, so war er dazu berechtigt
(vgl. z.B. den Bargeldbezug D____s selber von seinem eigenen G____ Konto vom
26. April 2016 über CHF 7'000.–). Es lassen sich aber keine solche
Bargeldübergaben mehr nachweisen und überdies auch keine allfällige geistige
Einschränkung von D____.
3.6 Soweit
die Beschwerdeführerin eine Rechnung des Beschwerdegegners 2 über CHF 3'635.– zulasten
der Erbschaft D____s und zuhanden des Erbschaftsamts thematisiert, so ergeben
sich daraus keine Anzeichen für unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Vielmehr
wurde der Beschwerdegegner 2 dazu befragt. Die Generalvollmacht selber wurde
von einem Notaren erstellt – was im Untersuchungsverfahren bei diesem selber
verifiziert worden ist –, handelt von der Besorgung der Angelegenheiten von D____
einschliesslich Zahlungsverkehr bzw. Vermögensverwaltung, ist offenbar im
Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand von D____ zustande gekommen und
erscheint in sich stimmig, auch mit Blick auf Art. 32 ff. (insbesondere Art.
35) des Obligationenrechts (OR; SR 220.0). Der Gesuchsgegner 2, der früher im
Treuhandgewerbe gearbeitet habe und für welchen Steuererklärungen Routine seien
(Einvernahme vom 9. Mai 2019 S. 3), hat eine ausführliche, transparente und
nachvollziehbare Aufstellung über seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs für D____ und mit der Verwaltung dessen Nachlasses
aufgelegt, ebenso eine entsprechende Buchhaltungsaufstellung. Die genannte
Rechnung ist offenbar noch offen. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass der
Beschwerdegegner 2 im Sinne der Generalvollmacht tatsächlich tätig war. Der
geltend gemachte Aufwand bewegt sich im Übrigen in einer für derartigen Aufwand
üblichen Grössenordnung – wobei die detaillierte Prüfung nach Zivil- und
Verwaltungsrecht durch die zuständigen Behörden vorbehalten bleibt und
vorliegend offen bleiben kann –, sodass auch daraus nicht auf ungerechtfertigte
Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2 geschlossen werden könnte.
3.7 Die
Ausführungen des Beschwerdegegners 2 in den Einvernahmen vom 9. Mai 2019
und vom 27. Januar 2020 sind insoweit stimmig und glaubhaft. Er äussert sich
adäquat zu den Vorhalten, gibt zu, wenn er sich nicht erinnern kann (die
Ereignisse lagen da immerhin bereits 2 Jahre zurück), ist einschlägig
dokumentiert und seine Darstellung lässt sich mit den weiteren erhobenen Beweisen
(Notariat, Krankheitsgeschichte, Persönliches) und mit der objektiven, im
Vorverfahren erarbeiteten Chronologie in Einklang bringen.
3.8 Die
verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin, also die beiden Rechtsschriften
im vorliegenden Verfahren, aber auch solche im Vorverfahren, zeugen ebenso wie
ihre handschriftlichen Notizen, die sie auf vielen Aktenstücken direkt angebracht
hat, von persönlichen Animositäten gegenüber dem Beschwerdegegner 2. So äussert
sie Verdachtsmomente und bemerkt Unterstellungen, auch wenn diese bisweilen
noch so offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Den Beschwerdegegner 2
bezeichnet sie als «Baron Münchhausen» (act. 3); der Beschwerdegegner 2 und
seine Ehefrau seien ein «Gangsterehepaar», «notorische Lügner, Betrüger,
habgierig, Manipulanten, instrumentalisierend, Soziopaten und viel, viel mehr.»
3.9 In
einer Gesamtwürdigung ist aus dieser Beweislage zu schliessen, dass sich nicht
nur keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers 2
nachweisen lässt, sondern die Umstände eher dagegen sprechen. Es ist nicht
ersichtlich, welche weiteren Beweise sinnvollerweise noch erhoben werden
könnten.
Zusammenfassend
ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im Sinne
von Art. 251 StGB, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen würden;
der Anfangsverdacht hat sich nicht erhärtet, vielmehr wurden die wesentlichen
Punkte, die zu einer Anklage führen könnten, entkräftet. Auf die subjektiven
und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen der
Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, da die Unschuldsvermutung
gilt. Die Staatsanwaltschaft kommt somit zutreffend zum Schluss, dass im Falle
einer Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem
Freispruch zu rechnen wäre.
Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
4.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Der
von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird
verrechnet.
Die Replik (act. 10) wird dem
Beschwerdegegner 2 zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Beschwerdebeilagen (act. 3) werden der
Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).