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Entscheid

BES.2020.177

Verfahrenseinstellung

7. Dezember 2020Deutsch17 min

selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit des am […]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.177

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter

Bucher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

2

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. August 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 4. Januar 2017 stellte die damals anwaltlich vertretene A____, welche

selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit des am […]

2016 verstorbenen D____ bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen

Verdachts auf Urkundenfälschung. Die Kriminalpolizei bzw. die

Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft verfügte am

26. August 2020 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte

Person mangels Beweises des Tatbestandes (Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft

hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO) und die

Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen. Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob A____ persönlich (Beschwerdeführerin) am 7. September

2020 schriftlich begründet Beschwerde beim Appellationsgericht. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 die Abweisung der

Beschwerde und verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. B____

(Beschwerdegegner 2) weist mit begründeter Stellungnahme vom 20. Oktober 2020

die ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Urkundenfälschung zurück. Die

Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 repliziert. Mit Verfügung vom 9. November

2020 wurde der Beschwerdeführerin diese Replik irrtümlicherweise

zurückgeschickt, obschon sie innert Frist eingereicht wurde. Darauf ist

zurückzukommen: Die Replik ist anlässlich des Posteingangs eingescannt worden

und wird nachfolgend zu berücksichtigen sein (act. 10). Da die Replik am

Verfahrensausgang nichts ändert, genügt eine Zustellung zur Kenntnisnahme an

den Beschwerdegegner 2 zusammen mit vorliegendem Urteil. Die Akten wurden

beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfahrenseinstellungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319

i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die

Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff «Partei» wird umfassend im

Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person,

der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am

Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur

Beschwerde legitimiert sein (Lieber,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO,

2.

Aufl. 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016

E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich

geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des

angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert

ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine

Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,

wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er

ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November

2013.

E. 1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt

damit – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht – nicht davon ab, ob die geschädigte Person Zivilforderungen hat

(BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81

Dispositiv

f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und

Verurteilung der Täterschaft zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse

im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend

machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).

Die

Beschwerdeführerin vertritt die in Rumänien wohnhafte C____, die sich gemäss

Eingabe des seinerzeitigen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 als

Privatklägerin konstituiert hat. Sie wirft dem Beschwerdegegner 2

Urkundenfälschung zwecks Erbschleicherei vor. Die Beschwerdeführerin bzw. die

von ihr vertretene C____ hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Strafverfolgung des Beschwerdegengers 2 und ist folglich zur Beschwerde

legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.

1.3 In

der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein

(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,

BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,

sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den

Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die

Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche

Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die

Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung

begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird

vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b).

Zwar ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Juristin, so dass

die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen.

Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz

anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. zum

Ganzen AGE BES.2015.16 vom 6. Mai 2015 E. 1.3; BES.2017.174 vom 13. März

2018 1.3.2).

Die

Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift und auch mit der

Replik vom 5. November 2020 nicht mit der ausführlichen Begründung der

angefochtenen Verfügung auseinander. Die Beschwerdeführerin ergeht sich in

unsachlichen, abschätzigen und herablassenden Bemerkungen und Anwürfen gegenüber

der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2, den Behörden, den Gerichten und

der Schweiz («Rechtsstaat nicht funktioniert»; «Krönung der Schande,

bahnbrechende inkompetente Beamte», «Laudatio des Staatsanwalts [gemeint:

angefochtene Verfügung] macht aus einem Kriminellen einen Heiligen», «… wusste

ich nicht, dass der Staatsanwalt die Täter schützt und die Kläger verhöhnt»).

Was an der angefochtenen Verfügung konkret falsch sein soll, legt die

Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, sodass darauf insoweit nicht einzutreten

ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde jedoch

abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt:

«Mit Schreiben vom 04.1.2017 stellte E____ namens seiner Mandantin A____,

welche selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit D____

bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen Verdachts der

Urkundenfälschung. Konkret wird der Beschuldigte verdächtigt, die Unterschrift

des Erblassers auf einer vom 16. Mai 2016 datierenden Generalvollmacht für ihn

(den Beschuldigten) gefälscht zu haben, wobei sich der Tatverdacht auf die

Tatsache stützt, dass die entsprechende Unterschrift absolut deckungsgleich mit

derjenigen auf einem mit 'Information für Frau F____' betitelten Schreiben D____s

vom 09.05.2016 ist und somit eine Fälschung sein müsse.

Im Rahmen der

Ermittlungen konnte das Original der Generalvollmacht nicht erhoben werden,

entpuppte sich doch das vom Beschuldigten seiner Erinnerung nach bei der G____ (tatsächlich

indes bei der H____ AG) eingereichte Originalexemplar im Nachhinein als blosse

Farbkopie. Bei dieser Ausgangslage kam auch die Einholung eines aussagefähigen

Schriftgutachtens zur Frage der Echtheit der auf der Generalvollmacht

befindlichen Unterschrift D____s von vornherein nicht in Frage. Allerdings

konnte bei F____, der Adressatin des bereits erwähnten Informationsschreibens,

dessen Original erhoben werden, welches im Gegensatz zu dem von der

Anzeigestellerin eingereichten Exemplar nicht mit blauem Schreibmittel

(vermutlich Kugelschreiber oder Tinte), sondern offensichtlich mit schwarzem

Filzstift unterzeichnet worden war. Wenn es sich dabei aber um D____s

Originalunterschrift handelt (woran zu zweifeln kein Grund ersichtlich ist),

dann dürfte

diejenige auf dem vom Rechtsbeistand der Anzeigestellerin

eingereichten Exemplar des Informationsschreibens kaum ebenfalls eine

Originalunterschrift sein, da nicht anzunehmen ist, dass D____ dasselbe

Schreiben am selben Tag zweimal mit verschiedenen Schreibwerkzeugen und darüber

hinaus auch recht unterschiedlicher Strichführung unterzeichnet hat.

Entsprechend liegt die Vermutung nahe, dass die mit derjenigen auf der

Generalvollmacht deckungsgleiche Unterschrift auf das von der Anzeigestellerin

eingereichte Informationsschreiben kopiert wurde und nicht umgekehrt, hätte

doch andernfalls wohl D____s Unterschrift auf dem von F____ eingereichten

Originalschreiben als Vorlage Verwendung gefunden.

Weshalb der

Beschuldigte D____s Unterschrift überhaupt auf das von der Anzeigestellerin

eingereichte Exemplar des erwähnten Informationsschreibens für F____ kopiert

hat bzw. was er damit bezwecken wollte, erscheint völlig unklar, können doch

mit diesem Schreiben keinerlei finanzielle Ansprüche oder sonstige rechtlich

erhebliche Tatsachen begründet bzw. belegt werden, da es lediglich die

Mitteilung enthält, D____ beabsichtige, vom 10. bis zum 14. Mai 2016 mit den

Eheleuten B____ nach Rumänien zu reisen (was offenbar auch geschah).

Entsprechend lässt sich in der vorliegenden Unterschriftenfälschung (einmal

abgesehen von der Existenz eines mutmasslich vom Erblasser Unterzeichneten

Originals) auch schwerlich irgendeine unrechtmässige Vorteils- oder

Schädigungsabsicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

erkennen.»

«Auch wenn sich

grundsätzlich nicht ausschliessen lässt, dass der Beschuldigte D____s

Unterschrift auch auf die in Rede stehende Generalvollmacht kopiert haben

könnte, so sprechen die nachfolgenden Erwägungen dennoch stark gegen eine

derartige Annahme. Gemäss den Angaben des auf Antrag der Anzeigestellerin schriftlich

befragten Notars I____ hatte sich der Beschuldigte bereits im März 2016 wegen

der in Rede stehenden Generalvollmacht bei ihm gemeldet, welche er in der Folge

ausgefertigt und dem Beschuldigten übergeben habe. Nachdem ihn dieser

orientiert habe, dass die Bank, welcher er diese Vollmacht eingereicht habe,

eine beglaubigte Version verlange, habe er mit dem Beschuldigten den

zwischenzeitlich im Geriatriespital hospitalisierten D____ am 10. Juni 2016

zwecks Beglaubigung der Vollmacht besucht, wozu es allerdings nicht gekommen

sei, da sich D____ gerade in einer länger dauernden medizinischen Behandlung

befunden habe. Abklärungen sowohl beim Universitätsspital Basel als auch bei

der [...]-Stiftung Basel ergaben, dass sich D____ von seiner Spitaleinweisung

am 17. Mai 2016 bis zu seinem Tod am 25. Juli 2016 ständig entweder in der

einen oder der anderen erwähnten Einrichtung in stationärer Behandlung befand,

was Notar I____s Angaben bestätigt, wonach es dem Verstorbenen aufgrund seines

Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, ihn zur Beglaubigung in seiner

Kanzlei aufzusuchen. Wenn aber der Beschuldigte D____ Unterschrift auf der in

Rede stehenden Vollmacht vom 16. Mai 2016 gefälscht hätte, dann wäre es kaum

erklärbar, weshalb er I____ nachträglich eigens zu einem Beglaubigungstermin

mit D____ aufgeboten hätte. Im Gegenteil wäre davon auszugehen, dass er in

diesem Fall alles getan hätte, die Existenz einer mutmasslich hinter D____s

Rücken erstellten (und somit nicht von diesem Unterzeichneten) Generalvollmacht

diesem gegenüber zu verheimlichen.»

«Hinsichtlich

des seitens des Rechtsbeistandes der Anzeigestellerin erst im Rahmen seiner

Beweisanträge nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses vorgebrachten

Verdachts, wonach der Beschuldigte über die beanzeigte Urkundenfälschung hinaus

auch noch Gelder von den beiden Konten D____s abgezogen haben könnte (weshalb

er die Edition sämtlicher Kontoauszüge vor und nach dessen Ableben beantragte),

ist festzuhalten, dass die G____ nie im Besitz der in Rede stehenden

Generalvollmacht war, während die H____ AG diese zwar erhalten, jedoch nicht

akzeptiert hatte, weshalb der Beschuldigte gar keine eigenmächtigen

Transaktionen zulasten von D____s Konten ausführen konnte. Soweit der

Rechtsbeistand der Anzeigestellerin in diesem Zusammenhang den Verdacht

äussert, der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten den Verstorbenen mit Alkohol

gefügig gemacht und könnten ihn so dazu gebracht haben, zu Lebzeiten selbst

Bargeldbezüge zu tätigen, um sich in der Folge auf welche Weise auch immer in

den Besitz dieser Gelder zu bringen (weshalb die entsprechenden Kontounterlagen

einzuholen und zu prüfen seien), bleibt dies eine reine Spekulation, da der

Verstorbene zu Lebzeiten frei und nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen

verfügen und dieses somit auch an den Beschuldigten und dessen Frau verschenken

konnte, wobei sich entsprechende Bargeldempfänge der Genannten heute ohnehin

nicht mehr nachweisen liessen. Entsprechend dem Gesagten wäre im Falle einer

Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu

rechnen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.»

3.

Diese Begründung

der Einstellungsverfügung ist schlüssig und stützt sich auf das Ergebnis der

durch die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft durchgeführten

Ermittlungen. Wie erwähnt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist

auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll. Das Appellationsgericht

folgt diesen Erwägungen samt Schlussfolgerungen in allen Teilen und verweist

darauf.

Die diversen Schriften

der Beschwerdeführerin legen nahe, dass sie hinsichtlich des Sachverhalts, des

Verfahrens und der rechtlichen Gegebenheiten möglicherweise verschiedenen

Irrtümern unterliegt. Auf die zentralen Punkte soll nachfolgend eingegangen

werden.

3.1 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin ist laut Gesetz (Art. 319 StPO) die Staatsanwaltschaft

selber unter anderem dann dafür zuständig, die Einstellung des

Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Verfahren ist

einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht

nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt.

Bei solcher Konstellation ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 6, 8.; AGE BES.2016.40 vom

11. Mai 2016 E. 2.1; BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1). Vorliegend

hat der Staatsanwalt das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands

eingestellt. Dafür war er zuständig.

3.2 Gemäss

dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10

Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen

Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung

beschuldigte Person unschuldig ist. Dem Beschuldigten ist also seine Schuld

nachzuweisen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu

beweisen hätte.

3.3 Das

vorliegende Strafverfahren wird wegen Verdachts auf Urkundenfälschung geführt.

Urkundenfälschung begeht laut Gesetz (Art. 251 Ziff. 1 StGB), wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich

oder andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht

oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern

zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde

dieser Art zur Täuschung gebraucht. Strafbar wegen Urkundenfälschung ist also

von vornherein nur, wer sich damit einen unrechtmässigen

Vermögensvorteil

verschaffen will. Dies muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden.

3.4 Die

Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und

zutreffend dar, dass vorliegend keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht

nachweisbar ist. Der Beschwerdegegner 2 hat der […] die Generalvollmacht

(entgegen seinen ersten Aussagen, die er – nachgängig der Einvernahme und per E-Mail

– korrigiert hat) nie zugestellt, sondern der H____, und diese hat sie nicht

akzeptiert. Deshalb wollte der Beschwerdegegner 2 die Unterschrift von D____

durch den Notaren beglaubigen lassen, was nicht nur nicht dafür, sondern

dagegen spricht, dass die Unterschrift gefälscht wäre. Der Beschwerdegegner

2 hat auch keine eigenmächtigen Bezüge von den Konten des Verstorbenen tätigen

können oder getätigt.

3.5 Sollte

D____ zu Lebzeiten dem Beschwerdegegner 2 Geld geschenkt haben, so war er dazu berechtigt

(vgl. z.B. den Bargeldbezug D____s selber von seinem eigenen G____ Konto vom

26. April 2016 über CHF 7'000.–). Es lassen sich aber keine solche

Bargeldübergaben mehr nachweisen und überdies auch keine allfällige geistige

Einschränkung von D____.

3.6 Soweit

die Beschwerdeführerin eine Rechnung des Beschwerdegegners 2 über CHF 3'635.– zulasten

der Erbschaft D____s und zuhanden des Erbschaftsamts thematisiert, so ergeben

sich daraus keine Anzeichen für unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Vielmehr

wurde der Beschwerdegegner 2 dazu befragt. Die Generalvollmacht selber wurde

von einem Notaren erstellt – was im Untersuchungsverfahren bei diesem selber

verifiziert worden ist –, handelt von der Besorgung der Angelegenheiten von D____

einschliesslich Zahlungsverkehr bzw. Vermögensverwaltung, ist offenbar im

Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand von D____ zustande gekommen und

erscheint in sich stimmig, auch mit Blick auf Art. 32 ff. (insbesondere Art.

35) des Obligationenrechts (OR; SR 220.0). Der Gesuchsgegner 2, der früher im

Treuhandgewerbe gearbeitet habe und für welchen Steuererklärungen Routine seien

(Einvernahme vom 9. Mai 2019 S. 3), hat eine ausführliche, transparente und

nachvollziehbare Aufstellung über seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Abwicklung

des Zahlungsverkehrs für D____ und mit der Verwaltung dessen Nachlasses

aufgelegt, ebenso eine entsprechende Buchhaltungsaufstellung. Die genannte

Rechnung ist offenbar noch offen. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass der

Beschwerdegegner 2 im Sinne der Generalvollmacht tatsächlich tätig war. Der

geltend gemachte Aufwand bewegt sich im Übrigen in einer für derartigen Aufwand

üblichen Grössenordnung – wobei die detaillierte Prüfung nach Zivil- und

Verwaltungsrecht durch die zuständigen Behörden vorbehalten bleibt und

vorliegend offen bleiben kann –, sodass auch daraus nicht auf ungerechtfertigte

Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2 geschlossen werden könnte.

3.7 Die

Ausführungen des Beschwerdegegners 2 in den Einvernahmen vom 9. Mai 2019

und vom 27. Januar 2020 sind insoweit stimmig und glaubhaft. Er äussert sich

adäquat zu den Vorhalten, gibt zu, wenn er sich nicht erinnern kann (die

Ereignisse lagen da immerhin bereits 2 Jahre zurück), ist einschlägig

dokumentiert und seine Darstellung lässt sich mit den weiteren erhobenen Beweisen

(Notariat, Krankheitsgeschichte, Persönliches) und mit der objektiven, im

Vorverfahren erarbeiteten Chronologie in Einklang bringen.

3.8 Die

verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin, also die beiden Rechtsschriften

im vorliegenden Verfahren, aber auch solche im Vorverfahren, zeugen ebenso wie

ihre handschriftlichen Notizen, die sie auf vielen Aktenstücken direkt angebracht

hat, von persönlichen Animositäten gegenüber dem Beschwerdegegner 2. So äussert

sie Verdachtsmomente und bemerkt Unterstellungen, auch wenn diese bisweilen

noch so offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Den Beschwerdegegner 2

bezeichnet sie als «Baron Münchhausen» (act. 3); der Beschwerdegegner 2 und

seine Ehefrau seien ein «Gangsterehepaar», «notorische Lügner, Betrüger,

habgierig, Manipulanten, instrumentalisierend, Soziopaten und viel, viel mehr.»

3.9 In

einer Gesamtwürdigung ist aus dieser Beweislage zu schliessen, dass sich nicht

nur keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers 2

nachweisen lässt, sondern die Umstände eher dagegen sprechen. Es ist nicht

ersichtlich, welche weiteren Beweise sinnvollerweise noch erhoben werden

könnten.

Zusammenfassend

ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im Sinne

von Art. 251 StGB, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen würden;

der Anfangsverdacht hat sich nicht erhärtet, vielmehr wurden die wesentlichen

Punkte, die zu einer Anklage führen könnten, entkräftet. Auf die subjektiven

und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen der

Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, da die Unschuldsvermutung

gilt. Die Staatsanwaltschaft kommt somit zutreffend zum Schluss, dass im Falle

einer Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem

Freispruch zu rechnen wäre.

Die

Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.

4.

Damit ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Der

von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird

verrechnet.

Die Replik (act. 10) wird dem

Beschwerdegegner 2 zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beschwerdebeilagen (act. 3) werden der

Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).