BES.2020.179
Nichtanhandnahme; Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde
18. März 2021Deutsch12 min
Verwaltungsratspräsident der [...] AG, Präsident der [...] und Präsident der [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.179
ENTSCHEID
vom 18.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Privatkläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
vom 24. August 2020
betreffend Nichtanhandnahme,
Kostenentscheid nach Rückzug der
Beschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
A____,
Verwaltungsratspräsident der [...] AG, Präsident der [...] und Präsident der [...],
vertreten durch Rechtsanwalt [...], erstattete mit Schreiben vom 3. August 2020
Strafanzeige gegen den bei der [...] tätigen Journalisten B____ wegen übler
Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Grund dafür waren ein Artikel des
genannten Journalisten in der [...] vom 18. Juli 2020, in welchem dieser über
die geschäftlichen Aktivitäten von A____ berichtete, sowie eine E-Mail vom 26.
Juli 2020, in welcher der Journalist den Beschwerdeführer beschimpft haben soll.
Mit Verfügung
vom 24. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die
Hand, weil die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten
verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10.
September 2020 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung
sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen und durchzuführen.
Nach Einholung
eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– beim Beschwerdeführer setzte die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 23. November 2020
der Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung und ersuchte um Zustellung der
Verfahrensakten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 beantragte die
Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 18.
Januar 2021 an der Beschwerde und ihrer Begründung fest. Mit Schreiben vom 21.
Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer
Duplik.
Mit Eingabe vom
12. März 2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3
Da
der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das
Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123 E. 1.3
S. 24 f.).
2.
2.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des
Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer
Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung
weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es
bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg
über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter
Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl.
AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, HB.2019.31 vom 28. Mai 2019
E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren
Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall
nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe
eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos
geworden ist (vgl. AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und
2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung unter Hinweis auf die
Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit
der Berichterstattung nicht in seiner Ehre als Privatmensch, sondern als
Geschäftsmann betroffen werde. Ehrverletzungen in diesem Rahmen seien nicht
strafbar. Ausserdem sei bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliege,
nicht auf das subjektive Empfinden, sondern auf die unvoreingenommene Rezeption
durch einen unbefangenen Adressaten mit durchschnittlichem Wissen und gesunder
Urteilskraft abzustellen. Im inkriminierten Zeitungsartikel werde der
Beschwerdeführer durchgängig und unter vollkommener «Aussenvorlassung» seines
Privatlebens, seiner Biographie u.ä. ausschliesslich in seiner Funktion als
Berufsmann, Unternehmer und Firmeninhaber oder Verantwortlicher erwähnt, wobei
die von ihm in Frage gestellten Passagen sich gar nicht auf ihn selbst, sondern
grösstenteils auf jene Firmen, mit denen seine Firmen in Geschäftskontakten
stünden, bezögen. Auch die Bezeichnung «fragil» im Zusammenhang mit der Nennung
des Medienunternehmens des Beschwerdeführers müsse nicht zwingend negativ
konnotiert sein. Auch bei der in einer E-Mail des Chefredaktors der
Zentralredaktion der [...] vom 26. Juli 2020 wiedergegebene Stellungnahme des beanzeigten
Journalisten («Ich kann Ihnen sagen, dass ich immer wieder von durchaus
honorablen Personen aus der Region angesprochen werde, die sich ‘ärgern’, dass
ich nicht härter gegen die [...] recherchiere. Ich bin dann in der Situation,
dass ich erkläre, dass ich das [...]-Geschäft zwar für schlitzohrig halte, aber
nichts Justiziabler sehe») sei nicht erkennbar, wo darin eine die individuelle,
persönliche Ehre des Beschwerdeführers angreifende Verletzung/Beschimpfung
liegen sollte. Im Zusammenhang erhelle, dass der Verfasser des Textes das [...]-Geschäft
für «clever», «tricky», «gerissen» halte, was zwingend auch einen gewissen
Respekt, wenn nicht gar eine anerkennende Bewunderung beinhalte, zumal da
gleich anschliessend die Aussage nachgeschoben werde, dass es sich keineswegs
um illegale Machenschaften handle. Damit scheide der Tatbestand der üblen
Nachrede bzw. der Beschimpfung bereits in objektiver Hinsicht aus. Über den
Tatbestand der Verleumdung erübrigten sich daher weitere Ausführungen.
2.3
Der
Beschwerdeführer hielt dem entgegen, mit der Berichterstattung werde er nicht
nur als Geschäftsmann, sondern auch als Privatmann unehrenhaft dargestellt. So
werde etwa seine Bonität angezweifelt, was seinen Ruf verletze, ein ehrbarer
Mensch zu sein, allenfalls «mit Wechselwirkung» auf seine berufliche Stellung.
Auch der Begriff «Schlitzohrigkeit» sei entgegen der diesbezüglichen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr negativ zu werten. Der Artikel «im
Gesamtpaket» stelle ihn als Mensch unehrenhaft dar. In dubio pro duriore müsse
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Journalisten B____
eröffnen.
2.4
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März
2016.
E 2.1).
2.5
2.5.1
Der
zur Debatte stehende Artikel hinterfragt in kritischer Art und Weise, wie bzw.
mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer die Finanzierung seiner Unternehmen
bewerkstelligt. Es wird ausgeführt, er sei «auf der steten Suche nach
Geldgebern». Die «[...]» habe nun den möglichen Einstieg des britischen
Vermögensverwalters «[...]» beim [...] publik gemacht. Auch habe sich der
deutsche E-Commerce Anbieter «[...]» bei der Firma [...] eingebracht.
Anschliessend folgen – durchaus kritische – Ausführungen zu dieser Firma.
2.5.2
Insgesamt
ergibt eine Lektüre des beanstandeten Artikels, dass dieser ausschliesslich das
Gebaren des Beschwerdeführers als Geschäftsmann, Unternehmer und Firmeninhaber
zum Inhalt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, geht es zu
keinem Zeitpunkt um A____ als Privatperson. Dies gilt auch für die in der
E-Mail behauptete «Schlitzohrigkeit» des Geschäftsgebarens, welche noch dazu im
Kontext nicht sehr negativ zu werten ist. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend
erwogen, dass die berufliche Ehre vom Schutzbereich des Art. 173 StGB nicht
erfasst wird. Die blosse Herabsetzung einer Person als Geschäfts- oder
Berufsmann ist nicht strafbar (vgl. Trechsel/Lieber,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 5 vor Art. 173). Gemäss
BGer 6B_257/2016 E. 1.4.3 verhält es sich anders, wenn nicht nur das
berufliche Ansehen, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt
werden. Dies macht der Beschwerdeführer vorliegend geltend, wenn er z.B.
ausführt, die Tatsache, dass seine Bonität in Frage gestellt werde, betreffe
auch seine Ehre als Privater. Die Beispiele, welche das Bundesgericht im
genannten Entscheid anführte, zeigen aber, dass dieser Argumentation des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. So nennt das Bundesgericht als
Ausnahmefälle, in denen sowohl die berufliche als auch die private Ehre
tangiert wird, etwa den Fall, dass gesagt wird, ein Apotheker «sei
unzuverlässig und gebe den Leuten, was er wolle», oder ein Rechtsanwalt
«bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er einen persönlichen Nutzen
daraus ziehe». In diesen Fällen sind die beruflichen Vorwürfe untrennbar mit
moralischen Wertungen der Person verknüpft. Auch die weitere Kasuistik bei Trechsel/Lieber (a.a.O; z.B. wenn einem
Lehrer vorgeworfen wird, er quäle Kinder) zeigt dies klar. Im vorliegenden Fall
ist die persönliche Ehre des Beschwerdeführers aber nicht in vergleichbarem
Mass tangiert. Dass etwa gesagt wird, der Beschwerdeführer sei ständig auf der
Suche nach Geldgebern, ist mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Auch
lässt sich aus der blossen Tatsache, dass er mit «A____» (statt als
«Geschäftsmann A____») bezeichnet wird, entgegen der Behauptung in der
Beschwerde nicht seine Betroffenheit als Privatmann ableiten.
Der vom
Beschwerdeführer angeführte BGE 119 IV 44, aus dem dieser ableiten will, dass
der Eindruck, es stehe schlecht um seine Bonität, auch einen persönlichen
Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch werfe (Beschwerde Rz. 21), führt
zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wurde
der Beschwerdeführer als Präsident des Comités mit einem Defizit der «Fête des
vignerons» in Zusammenhang gebracht, wobei von einem «unerklärlichen» oder
«seltsamen» Loch in den Finanzen gesprochen und festgehalten wird, dass der
Beschwerdeführer «nicht vergessen habe, sich selbst zu bezahlen». Weiter wurde
erwähnt, dass juristische Schritte gegen ihn nicht ausgeschlossen würden
(a.a.O.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, durch diese Äusserungen werde der
Beschwerdeführer nicht nur als Geschäftsmann kritisiert, sondern auch ein
Verdacht des unehrlichen Verhaltens von ihm als Privatperson in den Raum
gestellt. Dieser Fall fügt sich nahtlos in die oben zitierten Ausnahmefälle ein,
ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vorliegend wird nicht der
Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als
Geschäftsmann strafbare Handlungen begangen. Mit dem Satz, er sei – nota bene
als Geschäftsmann – «stets auf der Suche nach Geldgebern, wobei es ihm «bis jetzt
immer geglückt sei, das nötige Geld aufzutreiben», wird bei unbefangener
Betrachtung kein persönlicher Schatten auf Geltung des Beschwerdeführers als
ehrbarer Mensch geworfen.
Auch die
weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGer
6B_143/2011 und BGE 99 IV 148) sind mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar und führen nicht zu einer anderen Beurteilung als oben erwogen. Es
fehlt vorliegend am Vorwurf des unehrenhaften Verhaltens des Beschwerdeführers
als Privatperson.
2.5.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Artikel ausschliesslich
als Unternehmer und Geschäftsmann betroffen wird, ohne dass dadurch «ein
Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch fällt». Die angeklagten
Tatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen B____ zu Recht nicht an die Hand genommen.
2.6
Aus
der summarischen Prüfung folgt somit, dass die Beschwerde mutmasslich
abgewiesen worden wäre, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen hat. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften und des späten
Zeitpunkts des Rückzugs ist dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF
800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu verrechnen, der Restbetrag ist
ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2020.179 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____ (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.