Lexipedia

Entscheid

BES.2020.179

Nichtanhandnahme; Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde

18. März 2021Deutsch12 min

Verwaltungsratspräsident der [...] AG, Präsident der [...] und Präsident der [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.179

ENTSCHEID

vom 18.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Privatkläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

vom 24. August 2020

betreffend Nichtanhandnahme,

Kostenentscheid nach Rückzug der

Beschwerde

Sachverhalt

Sachverhalt

A____,

Verwaltungsratspräsident der [...] AG, Präsident der [...] und Präsident der [...],

vertreten durch Rechtsanwalt [...], erstattete mit Schreiben vom 3. August 2020

Strafanzeige gegen den bei der [...] tätigen Journalisten B____ wegen übler

Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Grund dafür waren ein Artikel des

genannten Journalisten in der [...] vom 18. Juli 2020, in welchem dieser über

die geschäftlichen Aktivitäten von A____ berichtete, sowie eine E-Mail vom 26.

Juli 2020, in welcher der Journalist den Beschwerdeführer beschimpft haben soll.

Mit Verfügung

vom 24. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die

Hand, weil die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten

verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10.

September 2020 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung

sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu

eröffnen und durchzuführen.

Nach Einholung

eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– beim Beschwerdeführer setzte die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 23. November 2020

der Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung und ersuchte um Zustellung der

Verfahrensakten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 beantragte die

Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der

Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 18.

Januar 2021 an der Beschwerde und ihrer Begründung fest. Mit Schreiben vom 21.

Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer

Duplik.

Mit Eingabe vom

12. März 2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380

E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form-

und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3

Da

der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das

Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123 E. 1.3

S. 24 f.).

2.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend

gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die

das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein

Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des

Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer

Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu

entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung

weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es

bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg

über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter

Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl.

AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, HB.2019.31 vom 28. Mai 2019

E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.

Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren

Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall

nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien

heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das

gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe

eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos

geworden ist (vgl. AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und

2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung unter Hinweis auf die

Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit

der Berichterstattung nicht in seiner Ehre als Privatmensch, sondern als

Geschäftsmann betroffen werde. Ehrverletzungen in diesem Rahmen seien nicht

strafbar. Ausserdem sei bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliege,

nicht auf das subjektive Empfinden, sondern auf die unvoreingenommene Rezeption

durch einen unbefangenen Adressaten mit durchschnittlichem Wissen und gesunder

Urteilskraft abzustellen. Im inkriminierten Zeitungsartikel werde der

Beschwerdeführer durchgängig und unter vollkommener «Aussenvorlassung» seines

Privatlebens, seiner Biographie u.ä. ausschliesslich in seiner Funktion als

Berufsmann, Unternehmer und Firmeninhaber oder Verantwortlicher erwähnt, wobei

die von ihm in Frage gestellten Passagen sich gar nicht auf ihn selbst, sondern

grösstenteils auf jene Firmen, mit denen seine Firmen in Geschäftskontakten

stünden, bezögen. Auch die Bezeichnung «fragil» im Zusammenhang mit der Nennung

des Medienunternehmens des Beschwerdeführers müsse nicht zwingend negativ

konnotiert sein. Auch bei der in einer E-Mail des Chefredaktors der

Zentralredaktion der [...] vom 26. Juli 2020 wiedergegebene Stellungnahme des beanzeigten

Journalisten («Ich kann Ihnen sagen, dass ich immer wieder von durchaus

honorablen Personen aus der Region angesprochen werde, die sich ‘ärgern’, dass

ich nicht härter gegen die [...] recherchiere. Ich bin dann in der Situation,

dass ich erkläre, dass ich das [...]-Geschäft zwar für schlitzohrig halte, aber

nichts Justiziabler sehe») sei nicht erkennbar, wo darin eine die individuelle,

persönliche Ehre des Beschwerdeführers angreifende Verletzung/Beschimpfung

liegen sollte. Im Zusammenhang erhelle, dass der Verfasser des Textes das [...]-Geschäft

für «clever», «tricky», «gerissen» halte, was zwingend auch einen gewissen

Respekt, wenn nicht gar eine anerkennende Bewunderung beinhalte, zumal da

gleich anschliessend die Aussage nachgeschoben werde, dass es sich keineswegs

um illegale Machenschaften handle. Damit scheide der Tatbestand der üblen

Nachrede bzw. der Beschimpfung bereits in objektiver Hinsicht aus. Über den

Tatbestand der Verleumdung erübrigten sich daher weitere Ausführungen.

2.3

Der

Beschwerdeführer hielt dem entgegen, mit der Berichterstattung werde er nicht

nur als Geschäftsmann, sondern auch als Privatmann unehrenhaft dargestellt. So

werde etwa seine Bonität angezweifelt, was seinen Ruf verletze, ein ehrbarer

Mensch zu sein, allenfalls «mit Wechselwirkung» auf seine berufliche Stellung.

Auch der Begriff «Schlitzohrigkeit» sei entgegen der diesbezüglichen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr negativ zu werten. Der Artikel «im

Gesamtpaket» stelle ihn als Mensch unehrenhaft dar. In dubio pro duriore müsse

die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Journalisten B____

eröffnen.

2.4

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn

bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst

ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit

unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die

Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei

Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt

als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März

2016.

E 2.1).

2.5

2.5.1

Der

zur Debatte stehende Artikel hinterfragt in kritischer Art und Weise, wie bzw.

mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer die Finanzierung seiner Unternehmen

bewerkstelligt. Es wird ausgeführt, er sei «auf der steten Suche nach

Geldgebern». Die «[...]» habe nun den möglichen Einstieg des britischen

Vermögensverwalters «[...]» beim [...] publik gemacht. Auch habe sich der

deutsche E-Commerce Anbieter «[...]» bei der Firma [...] eingebracht.

Anschliessend folgen – durchaus kritische – Ausführungen zu dieser Firma.

2.5.2

Insgesamt

ergibt eine Lektüre des beanstandeten Artikels, dass dieser ausschliesslich das

Gebaren des Beschwerdeführers als Geschäftsmann, Unternehmer und Firmeninhaber

zum Inhalt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, geht es zu

keinem Zeitpunkt um A____ als Privatperson. Dies gilt auch für die in der

E-Mail behauptete «Schlitzohrigkeit» des Geschäftsgebarens, welche noch dazu im

Kontext nicht sehr negativ zu werten ist. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend

erwogen, dass die berufliche Ehre vom Schutzbereich des Art. 173 StGB nicht

erfasst wird. Die blosse Herabsetzung einer Person als Geschäfts- oder

Berufsmann ist nicht strafbar (vgl. Trechsel/Lieber,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 5 vor Art. 173). Gemäss

BGer 6B_257/2016 E. 1.4.3 verhält es sich anders, wenn nicht nur das

berufliche Ansehen, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt

werden. Dies macht der Beschwerdeführer vorliegend geltend, wenn er z.B.

ausführt, die Tatsache, dass seine Bonität in Frage gestellt werde, betreffe

auch seine Ehre als Privater. Die Beispiele, welche das Bundesgericht im

genannten Entscheid anführte, zeigen aber, dass dieser Argumentation des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. So nennt das Bundesgericht als

Ausnahmefälle, in denen sowohl die berufliche als auch die private Ehre

tangiert wird, etwa den Fall, dass gesagt wird, ein Apotheker «sei

unzuverlässig und gebe den Leuten, was er wolle», oder ein Rechtsanwalt

«bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er einen persönlichen Nutzen

daraus ziehe». In diesen Fällen sind die beruflichen Vorwürfe untrennbar mit

moralischen Wertungen der Person verknüpft. Auch die weitere Kasuistik bei Trechsel/Lieber (a.a.O; z.B. wenn einem

Lehrer vorgeworfen wird, er quäle Kinder) zeigt dies klar. Im vorliegenden Fall

ist die persönliche Ehre des Beschwerdeführers aber nicht in vergleichbarem

Mass tangiert. Dass etwa gesagt wird, der Beschwerdeführer sei ständig auf der

Suche nach Geldgebern, ist mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Auch

lässt sich aus der blossen Tatsache, dass er mit «A____» (statt als

«Geschäftsmann A____») bezeichnet wird, entgegen der Behauptung in der

Beschwerde nicht seine Betroffenheit als Privatmann ableiten.

Der vom

Beschwerdeführer angeführte BGE 119 IV 44, aus dem dieser ableiten will, dass

der Eindruck, es stehe schlecht um seine Bonität, auch einen persönlichen

Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch werfe (Beschwerde Rz. 21), führt

zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wurde

der Beschwerdeführer als Präsident des Comités mit einem Defizit der «Fête des

vignerons» in Zusammenhang gebracht, wobei von einem «unerklärlichen» oder

«seltsamen» Loch in den Finanzen gesprochen und festgehalten wird, dass der

Beschwerdeführer «nicht vergessen habe, sich selbst zu bezahlen». Weiter wurde

erwähnt, dass juristische Schritte gegen ihn nicht ausgeschlossen würden

(a.a.O.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, durch diese Äusserungen werde der

Beschwerdeführer nicht nur als Geschäftsmann kritisiert, sondern auch ein

Verdacht des unehrlichen Verhaltens von ihm als Privatperson in den Raum

gestellt. Dieser Fall fügt sich nahtlos in die oben zitierten Ausnahmefälle ein,

ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vorliegend wird nicht der

Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als

Geschäftsmann strafbare Handlungen begangen. Mit dem Satz, er sei – nota bene

als Geschäftsmann – «stets auf der Suche nach Geldgebern, wobei es ihm «bis jetzt

immer geglückt sei, das nötige Geld aufzutreiben», wird bei unbefangener

Betrachtung kein persönlicher Schatten auf Geltung des Beschwerdeführers als

ehrbarer Mensch geworfen.

Auch die

weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGer

6B_143/2011 und BGE 99 IV 148) sind mit dem vorliegenden Fall nicht

vergleichbar und führen nicht zu einer anderen Beurteilung als oben erwogen. Es

fehlt vorliegend am Vorwurf des unehrenhaften Verhaltens des Beschwerdeführers

als Privatperson.

2.5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Artikel ausschliesslich

als Unternehmer und Geschäftsmann betroffen wird, ohne dass dadurch «ein

Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch fällt». Die angeklagten

Tatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen B____ zu Recht nicht an die Hand genommen.

2.6

Aus

der summarischen Prüfung folgt somit, dass die Beschwerde mutmasslich

abgewiesen worden wäre, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu

tragen hat. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften und des späten

Zeitpunkts des Rückzugs ist dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF

800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die

Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu verrechnen, der Restbetrag ist

ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren BES.2020.179 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.– wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____ (zur Kenntnis)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.