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Entscheid

BES.2020.180

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1497/2020 vom 2. Februar 2021)

23. Oktober 2020Deutsch9 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.180

ENTSCHEID

vom 23.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. September 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 18. November 2019

Strafanzeige sinngemäss wegen Diebstahls, Amtsmissbrauchs und Verletzung des

Bankgeheimnisses gegen unbekannte Angestellte der C____ und des

Betreibungsamtes [...]. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2020

verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht

eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien respektive

Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten gingen zulasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2020

Beschwerde erhoben. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und die Durchführung einer

Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Auf eine Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren Nr. UT.[...]).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.9]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. An einem Straftatbestand fehlt es beispielsweise bei rein

zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011

E. 2.3 mit Verweis auf Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9). Wie

bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme

der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241, 243

E. 2.2.1; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.2.1 f.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen

gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch

in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2018.119

vom 27. Januar 2020 E. 2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.; vgl. Omlin in:

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 9).

2.2

2.2.1

Gegenstand

der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführerin ist die Öffnung dreier

Bankschliessfächer im Jahr 1992. Zwei dieser Schliessfächer mietete der

damalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin B____, während die

Beschwerdeführerin Mieterin des dritten Schliessfachs war. Vermieterin aller

drei Schliessfächer war die Vorgängergesellschaft der C___, die D____. Die Beschwerdeführerin

gibt in ihrer Anzeige an, die Schliessfächer seien circa Ende April 1992 ohne Mitteilung

an die Beschwerdeführerin oder ihren Lebenspartner geöffnet worden, obschon

dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen sein soll. Sie habe erst kurz vor der

Anzeigeerstattung im Jahre 2019 durch ihren Anwalt überhaupt Kenntnis von der

Räumung der Schliessfächer genommen.

2.2.2

Die

Ermittlungen der Kriminalpolizei brachten insbesondere den Schriftverkehr

zwischen B____ und der Anzeigestellerin mit der D____ sowie Unterlagen über ein

Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes [...] hervor, welche sich in den Unterlagen

der Beschwerdeführerin befanden (vgl. Vorakten [Strafverfahren UT. [...]). Darauf

gestützt begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung, weil einerseits

Verfahrenshindernisse aufgrund Verjährung bestünden und andererseits die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der von der

Beschwerdeführerin beanzeigte Diebstahl sei am 3. Juli 1992 bzw. am 16. Juli

1992.

begangen worden und im Lichte der 15-jährigen Verjährungsfrist nach Art.

97.

Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits verjährt,

weshalb eine Strafverfolgung ausgeschlossen sei. Weiter stelle das Vorgehen des

Betreibungsamtes und der Bank gemäss den beschlagnahmten Unterlagen eine

zulässige Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss des Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) dar, weshalb dieses gemäss Art. 14 StGB

gerechtfertigt sei. Im Lichte der Vornahme aller Handlungen im Rahmen eines

Zwangsvollstreckungsverfahrens sei darin auch kein Amtsmissbrauch oder eine

Verletzung des Bankgeheimnisses erkennbar.

2.2.3

Die

Beschwerdeführerin wendet insbesondere ein, die Betreibung aus dem Jahr 1992

sei nach dem Pfändungsvollzug sistiert worden. Im Januar 1999 soll eine neue

Betreibung eingeleitet worden sein, welche zur Ausstellung eines Verlustscheins

geführt haben soll. Es soll darüber hinaus im Jahr 1992 kein

Betreibungsverfahren gegen B____ vorgängig zur Pfändung erfolgt sein, weshalb

die Räumung rechtswidrig gewesen sei. Weiter hätten sich Wertgegenstände der

Beschwerdeführerin im von B____ gemieteten Bankschliessfach befunden und es

habe keine Aussonderung stattgefunden. Ebenso seien sie nicht über die Öffnung

der Schliessfächer informiert worden und hätten im Nachgang keine Dokumente

über die Zwangsverwertung erhalten. Eine Verjährung läge nicht vor, da die

Beschwerdeführerin erst im Jahre 2019 Kenntnis vom Umstand der

Dispositiv

Zwangsvollstreckung genommen haben will. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch

darauf, dass eine Strafuntersuchung geführt werde.

3.

Vorliegend ist

zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind.

3.1 Die

Beschwerdeführerin bemängelt an der Nichtanhandnahmeverfügung, dass zu Unrecht

von einer Verjährung ausgegangen wurde, da sie erst im Jahre 2019 vom Vorliegen

der mutmasslichen Straftat erfahren haben will. Dieser Einwand schlägt insofern

fehl, als dass er zunächst offensichtlich unzutreffend ist, da aus den

Untersuchungsakten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und B____ damals beide

Kenntnis von der Räumung der Bankschliessfächer hatten. Zum einen hat sich die

Beschwerdeführerin bei der D____ bezüglich der Zwangsräumung bereits damals mit

ihrem Lebenspartner schriftlich beschwert (Vorakten, Schreiben von […] und der

Beschwerdeführerin vom 20. September 1992 und 27. September 1992). Die D____

hat die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner daraufhin über das Verfahren

und die erfolgten Räumungen hingewiesen (Vorakten, Schreiben der D____ vom 29.

September 1992). Zum anderen befinden sich auf der Pfändungsurkunde

handschriftliche Bemerkungen darüber, dass die Beschwerdeführerin beim

Betreibungsamt bezüglich des in Frage stehenden Betreibungsverfahrens

vorgesprochen hat und daher Kenntnis eines parallel laufenden

Betreibungsverfahrens gegen ihren Lebenspartner haben musste (Vorakten, Gesuch

des Betreibungsamtes [...] um polizeiliche Vorführung vom 20. Januar 1992).

3.2

3.2.1 Der

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nichts von der Räumung der

Schliessfächer gewusst, ist im Weiteren auch rechtlich nicht von Belang, da es

für die Strafverfolgungsverjährung unerheblich ist, ob eine geschädigte Person

Kenntnis von einer strafbaren Handlung nimmt. Die Verjährungsfrist beginnt

grundsätzlich ab Ausführung der strafbaren Handlung (Zurbrügg, BSK StGB Art. 98 N. 1). Die

Verjährungsfrist für allfällige Delikte begann somit zum Zeitpunkt der mutmasslichen

Tatbegehung, beziehungsweise zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs im Jahr 1992 (Art. 98

lit. a StGB).

3.2.2 Gemäss

geltendem Recht verjähren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB Delikte für welche

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist nach dem Ablauf von 15

Jahren. Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB findet vorliegend offensichtlich keine

Anwendung, weil dieser lediglich auf Delikte Anwendung findet, die mit

lebenslänglicher Freiheitsstrafe androht sind. Für Diebstahl beträgt die

Höchststrafe bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen gemäss Art. 139 Ziff. 2

und 3 StGB zehn Jahre, während sie für Amtsmissbrauch fünf Jahre Freiheitsstrafe

beträgt (Art. 32 StGB) und für Verletzung des Bankgeheimnisses drei Jahre

Freiheitsstrafe (Art. 47 Abs. 1lit. a BankG). Seit der

mutmasslichen Tatbegehung sind nunmehr über 27 Jahre vergangen, womit die

Verfolgungsverjährung für alle in Frage kommenden Delikte bereits eingetreten

ist.

3.2.3 Zum

gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen bei Anwendung des zum mutmasslichen

Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrechts. Gemäss Art. 70 aStGB (Fassung vom 21.

Juni 1991, AS 1991 2512) betrug die relative Verjährungsfrist 10 Jahre für

Delikte, die mit Zuchthaus bedroht sind. Unter diesem alten Recht drohte für

qualifizierten Diebstahl eine Gefängnisstrafe oder Zuchthaus bis zu 10 Jahre

(Art. 139 aStGB) und für Amtsmissbrauch Zuchthaus bis zu 5 Jahre oder Gefängnis

(Art. 312 aStGB). Bei Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist nach Art. 72 aStGB

betrug die absolute Verjährungsfrist die Dauer der relativen Verjährungsfrist plus

die Hälfte, mithin vorliegend also maximal 15 Jahre (Art. 72

Ziff. 2 aStGB in fine; vgl. Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2., neubearbeitete Auflage,

Zürich 1997, Art. 72 StGB N 4). Da die Delikte wie erwähnt über 27 Jahre

zurückliegen, wären sie auch nach dem damals geltenden Verjährungsrecht verjährt.

3.3 Im

Lichte des Geschriebenen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass

infolge Verjährung ein Verfahrenshindernis vorliegt, womit das Führen einer

Strafuntersuchung sich als aussichtslos erweisen würde. Darauf gestützt kann

die Beschwerde an sich abgewiesen werden. Der Vollständigkeit und Klarheit

halber ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darin zu

folgen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Tatbestände der beanzeigten

Straftaten offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung

erfolgte daher zu Recht.

4.

Die Beschwerde

ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird allerdings

umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.