BES.2020.180
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1497/2020 vom 2. Februar 2021)
23. Oktober 2020Deutsch9 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.180
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. September 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 18. November 2019
Strafanzeige sinngemäss wegen Diebstahls, Amtsmissbrauchs und Verletzung des
Bankgeheimnisses gegen unbekannte Angestellte der C____ und des
Betreibungsamtes [...]. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2020
verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht
eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien respektive
Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten gingen zulasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2020
Beschwerde erhoben. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und die Durchführung einer
Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Auf eine Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren Nr. UT.[...]).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.9]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. An einem Straftatbestand fehlt es beispielsweise bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011
E. 2.3 mit Verweis auf Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9). Wie
bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme
der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241, 243
E. 2.2.1; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.2.1 f.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen
gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2018.119
vom 27. Januar 2020 E. 2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.; vgl. Omlin in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 9).
2.2
2.2.1
Gegenstand
der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführerin ist die Öffnung dreier
Bankschliessfächer im Jahr 1992. Zwei dieser Schliessfächer mietete der
damalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin B____, während die
Beschwerdeführerin Mieterin des dritten Schliessfachs war. Vermieterin aller
drei Schliessfächer war die Vorgängergesellschaft der C___, die D____. Die Beschwerdeführerin
gibt in ihrer Anzeige an, die Schliessfächer seien circa Ende April 1992 ohne Mitteilung
an die Beschwerdeführerin oder ihren Lebenspartner geöffnet worden, obschon
dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen sein soll. Sie habe erst kurz vor der
Anzeigeerstattung im Jahre 2019 durch ihren Anwalt überhaupt Kenntnis von der
Räumung der Schliessfächer genommen.
2.2.2
Die
Ermittlungen der Kriminalpolizei brachten insbesondere den Schriftverkehr
zwischen B____ und der Anzeigestellerin mit der D____ sowie Unterlagen über ein
Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes [...] hervor, welche sich in den Unterlagen
der Beschwerdeführerin befanden (vgl. Vorakten [Strafverfahren UT. [...]). Darauf
gestützt begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung, weil einerseits
Verfahrenshindernisse aufgrund Verjährung bestünden und andererseits die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der von der
Beschwerdeführerin beanzeigte Diebstahl sei am 3. Juli 1992 bzw. am 16. Juli
1992.
begangen worden und im Lichte der 15-jährigen Verjährungsfrist nach Art.
97.
Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits verjährt,
weshalb eine Strafverfolgung ausgeschlossen sei. Weiter stelle das Vorgehen des
Betreibungsamtes und der Bank gemäss den beschlagnahmten Unterlagen eine
zulässige Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) dar, weshalb dieses gemäss Art. 14 StGB
gerechtfertigt sei. Im Lichte der Vornahme aller Handlungen im Rahmen eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens sei darin auch kein Amtsmissbrauch oder eine
Verletzung des Bankgeheimnisses erkennbar.
2.2.3
Die
Beschwerdeführerin wendet insbesondere ein, die Betreibung aus dem Jahr 1992
sei nach dem Pfändungsvollzug sistiert worden. Im Januar 1999 soll eine neue
Betreibung eingeleitet worden sein, welche zur Ausstellung eines Verlustscheins
geführt haben soll. Es soll darüber hinaus im Jahr 1992 kein
Betreibungsverfahren gegen B____ vorgängig zur Pfändung erfolgt sein, weshalb
die Räumung rechtswidrig gewesen sei. Weiter hätten sich Wertgegenstände der
Beschwerdeführerin im von B____ gemieteten Bankschliessfach befunden und es
habe keine Aussonderung stattgefunden. Ebenso seien sie nicht über die Öffnung
der Schliessfächer informiert worden und hätten im Nachgang keine Dokumente
über die Zwangsverwertung erhalten. Eine Verjährung läge nicht vor, da die
Beschwerdeführerin erst im Jahre 2019 Kenntnis vom Umstand der
Dispositiv
Zwangsvollstreckung genommen haben will. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch
darauf, dass eine Strafuntersuchung geführt werde.
3.
Vorliegend ist
zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bemängelt an der Nichtanhandnahmeverfügung, dass zu Unrecht
von einer Verjährung ausgegangen wurde, da sie erst im Jahre 2019 vom Vorliegen
der mutmasslichen Straftat erfahren haben will. Dieser Einwand schlägt insofern
fehl, als dass er zunächst offensichtlich unzutreffend ist, da aus den
Untersuchungsakten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und B____ damals beide
Kenntnis von der Räumung der Bankschliessfächer hatten. Zum einen hat sich die
Beschwerdeführerin bei der D____ bezüglich der Zwangsräumung bereits damals mit
ihrem Lebenspartner schriftlich beschwert (Vorakten, Schreiben von […] und der
Beschwerdeführerin vom 20. September 1992 und 27. September 1992). Die D____
hat die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner daraufhin über das Verfahren
und die erfolgten Räumungen hingewiesen (Vorakten, Schreiben der D____ vom 29.
September 1992). Zum anderen befinden sich auf der Pfändungsurkunde
handschriftliche Bemerkungen darüber, dass die Beschwerdeführerin beim
Betreibungsamt bezüglich des in Frage stehenden Betreibungsverfahrens
vorgesprochen hat und daher Kenntnis eines parallel laufenden
Betreibungsverfahrens gegen ihren Lebenspartner haben musste (Vorakten, Gesuch
des Betreibungsamtes [...] um polizeiliche Vorführung vom 20. Januar 1992).
3.2
3.2.1 Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nichts von der Räumung der
Schliessfächer gewusst, ist im Weiteren auch rechtlich nicht von Belang, da es
für die Strafverfolgungsverjährung unerheblich ist, ob eine geschädigte Person
Kenntnis von einer strafbaren Handlung nimmt. Die Verjährungsfrist beginnt
grundsätzlich ab Ausführung der strafbaren Handlung (Zurbrügg, BSK StGB Art. 98 N. 1). Die
Verjährungsfrist für allfällige Delikte begann somit zum Zeitpunkt der mutmasslichen
Tatbegehung, beziehungsweise zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs im Jahr 1992 (Art. 98
lit. a StGB).
3.2.2 Gemäss
geltendem Recht verjähren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB Delikte für welche
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist nach dem Ablauf von 15
Jahren. Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB findet vorliegend offensichtlich keine
Anwendung, weil dieser lediglich auf Delikte Anwendung findet, die mit
lebenslänglicher Freiheitsstrafe androht sind. Für Diebstahl beträgt die
Höchststrafe bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen gemäss Art. 139 Ziff. 2
und 3 StGB zehn Jahre, während sie für Amtsmissbrauch fünf Jahre Freiheitsstrafe
beträgt (Art. 32 StGB) und für Verletzung des Bankgeheimnisses drei Jahre
Freiheitsstrafe (Art. 47 Abs. 1lit. a BankG). Seit der
mutmasslichen Tatbegehung sind nunmehr über 27 Jahre vergangen, womit die
Verfolgungsverjährung für alle in Frage kommenden Delikte bereits eingetreten
ist.
3.2.3 Zum
gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen bei Anwendung des zum mutmasslichen
Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrechts. Gemäss Art. 70 aStGB (Fassung vom 21.
Juni 1991, AS 1991 2512) betrug die relative Verjährungsfrist 10 Jahre für
Delikte, die mit Zuchthaus bedroht sind. Unter diesem alten Recht drohte für
qualifizierten Diebstahl eine Gefängnisstrafe oder Zuchthaus bis zu 10 Jahre
(Art. 139 aStGB) und für Amtsmissbrauch Zuchthaus bis zu 5 Jahre oder Gefängnis
(Art. 312 aStGB). Bei Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist nach Art. 72 aStGB
betrug die absolute Verjährungsfrist die Dauer der relativen Verjährungsfrist plus
die Hälfte, mithin vorliegend also maximal 15 Jahre (Art. 72
Ziff. 2 aStGB in fine; vgl. Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2., neubearbeitete Auflage,
Zürich 1997, Art. 72 StGB N 4). Da die Delikte wie erwähnt über 27 Jahre
zurückliegen, wären sie auch nach dem damals geltenden Verjährungsrecht verjährt.
3.3 Im
Lichte des Geschriebenen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass
infolge Verjährung ein Verfahrenshindernis vorliegt, womit das Führen einer
Strafuntersuchung sich als aussichtslos erweisen würde. Darauf gestützt kann
die Beschwerde an sich abgewiesen werden. Der Vollständigkeit und Klarheit
halber ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darin zu
folgen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Tatbestände der beanzeigten
Straftaten offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung
erfolgte daher zu Recht.
4.
Die Beschwerde
ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird allerdings
umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Balthasar J. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.