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Entscheid

BES.2020.181

Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO im Einspracheverfahren

4. November 2020Deutsch7 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.181

ENTSCHEID

vom 4.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführerin

ohne festen Wohnsitz Beschuldigte

Zustelladresse: c/o

Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. September 2020

betreffend Rückzugsfiktion nach

Art. 355 Abs. 2 StPO im Einspracheverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 28. August 2020 (VT.2020.014450) wurde die deutsche Staatsbürgerin A____

des Hausfriedensbruchs, eines geringfügigen Vermögensdelikts und der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 140

Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt, wobei ihr ein bereits

erfolgter Freiheitsentzug von 2 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob A____ rechtzeitig Einsprache. Die handschriftlich verfasste

Einspracheschrift ist schwierig zu entziffern und auch inhaltlich nur teilweise

verständlich. Die Staatsanwaltschaft entschied deshalb, A____ vorzuladen, um

sie zur Einsprache und der in der Eingabe eventuell auch enthaltenen

Strafanzeige eingehend zu befragen (Aktennotiz vom 1. September 2020). Mit

Vorladung vom 3. September 2020 wurde A____ zur Einvernahme am 8.

September 2020 aufgeboten. Diese Verfügung konnte A____ noch am selben Tag

durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgehändigt werden. Zur Einvernahme am 8.

September 2020 erschien A____ nicht.

Mit Verfügung

vom 9. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Strafbefehl

vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegen diese

Verfügung hat A____ sinngemäss Beschwerde eingelegt.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. September 2020 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde mangels Begründung und die Feststellung

der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. August 2020 beantragt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§

88.

Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen

Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innerhalb vom 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin

hat am 10. September 2020 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben, indem sie

auf die ihr ausgehändigte Verfügung (soweit lesbar) geschrieben hat: «Ergreife

Rechtsmittel. Es ging wirklich nicht flotter. Erstellen Sie neu. Wichtig». Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde mangels Begründung.

Aus der Begründung

sollte sich ergeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.

Idealerweise sollte sich die Beschwerdeschrift mit den Erwägungen der

angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. An Laienbegründungen sind allerdings

weniger hohe Anforderungen zu stellen, als an die Begründung von rechtlich

vertretener Personen (Keller, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art.

396.

N 14).

Der kurzen

Begründung der Beschwerde kann sinngemäss einzig entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin geltend machen will, die Einhaltung des Termins sei ihr

nicht möglich gewesen. Dies kann vorliegend aber als genügend erachtet werden,

da aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin psychisch chronisch krank und

wohl nur beschränkt in der Lage ist, ihre eigenen Interessen adäquat zu

vertreten (s. dazu auch E. 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet den Verfügungsentscheid mit dem unentschuldigten

Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an die Einvernahme vom 8. September

2020, obwohl dieser die Vorladung gültig zugestellt worden ist.

2.2

Gemäss

Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als

zurückgezogen, wenn die die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer

von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84

ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit

der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem

Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des oder der Betroffenen abhänge,

ob er oder sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf

gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen

Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache

gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten

Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdränge, sie verzichte bewusst

auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus,

dass sich die unentschuldigt fernbleibende Person der Konsequenzen ihrer

Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf

die ihr zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in

diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb.

E. 4.5).

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft (s.

Strafregisterauszug vom 27. August 2020). Die Vorstrafen datieren vom Jahr 2009

bis ins Jahr 2018. Im Laufe dieser Verfahren wurde sie mehrmals psychiatrisch

begutachtet. Das letzte dem Appellationsgericht bekannte Aktengutachten wurde

im Verfahren des Appellationsgericht SB.2017.25 am 30. August 2017

erstellt. Der Gutachter stellte dabei bei fest, es könne trotz fehlender

Mitwirkung am Gutachten mit «[…] hinreichender diagnostischer Sicherheit

festgestellt werden, dass bei Frau A____ eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer

chronischen, unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem

schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und

zuletzt (2013) affektiv-schizomatisch geprägter psychotischer Symptomatik und,

soweit erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund

stehenden schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59) besteht» (AGE SB.2017.25 vom

28.

September 2017 E. 5.1). Im zitierten Urteil des Appellationsgericht ist

überdies festgehalten worden, dass im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Strafverfahren zu Unrecht kein aktuelles psychiatrisches Gutachten erstellt

worden sei und das Verhalten der Beschwerdeführerin (in jenem Verfahren) auch

bei einem medizinischen Laien den Verdacht auf das Bestehen einer verzerrten

Realitätswahrnehmung aufkommen lassen müsse (E. 4.4).

2.4

Damit

ist erstellt, dass der Staatsanwaltschaft die schwere psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin längstens bekannt ist, wobei sich ihre psychische

Auffälligkeit in den Eingaben im vorliegenden Verfahren wiederum deutlich und

vergleichbar zu früheren Verfahren zeigt. Aufgrund der Diagnose der

Beschwerdeführerin kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie sich

der möglichen Konsequenzen ihres Fernbleibens von der Einvernahme bewusst war

und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren geltend gemacht hat. Daran ändert

auch nichts, dass die zweite Seite der Vorladung vom 3. September 2020 mit

einem Auszug aus der StPO versehen ist, in welchem nebst anderen Bestimmungen

auch Art. 355 Abs. 2 der StPO aufgeführt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass

Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 130 lit. c

StPO aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Jedenfalls kann die Rückzugsfiktion

gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht greifen, weshalb die Einsprache trotz

Nichterscheinens zur Einvernahme nicht als zurück gezogen gelten kann. Es ist

deshalb festzustellen, dass der Strafbefehl vom 28. August 2020 nicht in

Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Damit obsiegt

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat deshalb keine Kosten zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass der Strafbefehl vom 20. August 2020 (VT.2020.014450)

nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.