BES.2020.181
Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO im Einspracheverfahren
4. November 2020Deutsch7 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.181
ENTSCHEID
vom 4.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
ohne festen Wohnsitz Beschuldigte
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. September 2020
betreffend Rückzugsfiktion nach
Art. 355 Abs. 2 StPO im Einspracheverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. August 2020 (VT.2020.014450) wurde die deutsche Staatsbürgerin A____
des Hausfriedensbruchs, eines geringfügigen Vermögensdelikts und der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 140
Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt, wobei ihr ein bereits
erfolgter Freiheitsentzug von 2 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob A____ rechtzeitig Einsprache. Die handschriftlich verfasste
Einspracheschrift ist schwierig zu entziffern und auch inhaltlich nur teilweise
verständlich. Die Staatsanwaltschaft entschied deshalb, A____ vorzuladen, um
sie zur Einsprache und der in der Eingabe eventuell auch enthaltenen
Strafanzeige eingehend zu befragen (Aktennotiz vom 1. September 2020). Mit
Vorladung vom 3. September 2020 wurde A____ zur Einvernahme am 8.
September 2020 aufgeboten. Diese Verfügung konnte A____ noch am selben Tag
durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgehändigt werden. Zur Einvernahme am 8.
September 2020 erschien A____ nicht.
Mit Verfügung
vom 9. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Strafbefehl
vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegen diese
Verfügung hat A____ sinngemäss Beschwerde eingelegt.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. September 2020 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde mangels Begründung und die Feststellung
der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. August 2020 beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
88.
Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innerhalb vom 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin
hat am 10. September 2020 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben, indem sie
auf die ihr ausgehändigte Verfügung (soweit lesbar) geschrieben hat: «Ergreife
Rechtsmittel. Es ging wirklich nicht flotter. Erstellen Sie neu. Wichtig». Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde mangels Begründung.
Aus der Begründung
sollte sich ergeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.
Idealerweise sollte sich die Beschwerdeschrift mit den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. An Laienbegründungen sind allerdings
weniger hohe Anforderungen zu stellen, als an die Begründung von rechtlich
vertretener Personen (Keller, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art.
396.
N 14).
Der kurzen
Begründung der Beschwerde kann sinngemäss einzig entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin geltend machen will, die Einhaltung des Termins sei ihr
nicht möglich gewesen. Dies kann vorliegend aber als genügend erachtet werden,
da aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin psychisch chronisch krank und
wohl nur beschränkt in der Lage ist, ihre eigenen Interessen adäquat zu
vertreten (s. dazu auch E. 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet den Verfügungsentscheid mit dem unentschuldigten
Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an die Einvernahme vom 8. September
2020, obwohl dieser die Vorladung gültig zugestellt worden ist.
2.2
Gemäss
Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als
zurückgezogen, wenn die die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer
von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84
ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des oder der Betroffenen abhänge,
ob er oder sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf
gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen
Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache
gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten
Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdränge, sie verzichte bewusst
auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus,
dass sich die unentschuldigt fernbleibende Person der Konsequenzen ihrer
Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf
die ihr zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in
diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb.
E. 4.5).
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft (s.
Strafregisterauszug vom 27. August 2020). Die Vorstrafen datieren vom Jahr 2009
bis ins Jahr 2018. Im Laufe dieser Verfahren wurde sie mehrmals psychiatrisch
begutachtet. Das letzte dem Appellationsgericht bekannte Aktengutachten wurde
im Verfahren des Appellationsgericht SB.2017.25 am 30. August 2017
erstellt. Der Gutachter stellte dabei bei fest, es könne trotz fehlender
Mitwirkung am Gutachten mit «[…] hinreichender diagnostischer Sicherheit
festgestellt werden, dass bei Frau A____ eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer
chronischen, unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und
zuletzt (2013) affektiv-schizomatisch geprägter psychotischer Symptomatik und,
soweit erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund
stehenden schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59) besteht» (AGE SB.2017.25 vom
28.
September 2017 E. 5.1). Im zitierten Urteil des Appellationsgericht ist
überdies festgehalten worden, dass im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Strafverfahren zu Unrecht kein aktuelles psychiatrisches Gutachten erstellt
worden sei und das Verhalten der Beschwerdeführerin (in jenem Verfahren) auch
bei einem medizinischen Laien den Verdacht auf das Bestehen einer verzerrten
Realitätswahrnehmung aufkommen lassen müsse (E. 4.4).
2.4
Damit
ist erstellt, dass der Staatsanwaltschaft die schwere psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin längstens bekannt ist, wobei sich ihre psychische
Auffälligkeit in den Eingaben im vorliegenden Verfahren wiederum deutlich und
vergleichbar zu früheren Verfahren zeigt. Aufgrund der Diagnose der
Beschwerdeführerin kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie sich
der möglichen Konsequenzen ihres Fernbleibens von der Einvernahme bewusst war
und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren geltend gemacht hat. Daran ändert
auch nichts, dass die zweite Seite der Vorladung vom 3. September 2020 mit
einem Auszug aus der StPO versehen ist, in welchem nebst anderen Bestimmungen
auch Art. 355 Abs. 2 der StPO aufgeführt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass
Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 130 lit. c
StPO aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Jedenfalls kann die Rückzugsfiktion
gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht greifen, weshalb die Einsprache trotz
Nichterscheinens zur Einvernahme nicht als zurück gezogen gelten kann. Es ist
deshalb festzustellen, dass der Strafbefehl vom 28. August 2020 nicht in
Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat deshalb keine Kosten zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass der Strafbefehl vom 20. August 2020 (VT.2020.014450)
nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.