Lexipedia

Entscheid

BES.2020.182

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

7. Dezember 2020Deutsch4 min

und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 22.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.182

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2020)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 14. Oktober 2020 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine

Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 2. September 2020 betreffend Verfahrenseinstellung ab

und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 22.

November 2020 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG

257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni

2020.

E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht

des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen

Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Wie

sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird die Gesuchstellerin

aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus der

Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe für den Monat Oktober erhellt, dass die

alleinerziehende Mutter zweier Kinder den Lebensunterhalt ihrer Familie (abzüglich

Miete und Krankenkassenprämien) gegenwärtig mit monatlich CHF 1'136.65 bestreiten

muss. Die mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 festgesetzte Gebühr von

CHF 800.– würde demgemäss beinahe den gesamten von der Sozialhilfe

ausbezahlten Betrag ausmachen. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um das finanzielle

Fortkommen der Gesuchstellerin nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt,

ihr die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 14 Oktober 2020 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.