BES.2020.182
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
7. Dezember 2020Deutsch4 min
und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 22.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.182
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2020)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 14. Oktober 2020 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine
Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 2. September 2020 betreffend Verfahrenseinstellung ab
und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 22.
November 2020 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni
2020.
E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht
des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen
Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Wie
sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird die Gesuchstellerin
aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus der
Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe für den Monat Oktober erhellt, dass die
alleinerziehende Mutter zweier Kinder den Lebensunterhalt ihrer Familie (abzüglich
Miete und Krankenkassenprämien) gegenwärtig mit monatlich CHF 1'136.65 bestreiten
muss. Die mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 festgesetzte Gebühr von
CHF 800.– würde demgemäss beinahe den gesamten von der Sozialhilfe
ausbezahlten Betrag ausmachen. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um das finanzielle
Fortkommen der Gesuchstellerin nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt,
ihr die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 14 Oktober 2020 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.