Lexipedia

Entscheid

BES.2020.183

Wiederanhandnahme

15. Oktober 2020Deutsch12 min

vom 14. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.183

ENTSCHEID

vom 15.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

A____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. September 2020

betreffend Nichteintreten auf den

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 21.

August 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 14. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin)

A____ (Beschwerdegegner 2) der Hinderung einer Amtshandlung, der Diensterschwerung

und des Rauschzustandes schuldig und sprach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 30.‒ aus (Vorakten [act. 4], S. 70 ff.). Diesem

Strafbefehl liegt ein Vorfall vom 18. Februar 2018 zugrunde, der sich

im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung ereignet hatte und in dessen Folge der

Beschwerdegegner 2 gegen einen Polizeiangestellten Strafanzeige wegen

Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, erstattet

hatte (Vorakten [act. 4], S. 148 ff.).

Gegen den

Strafbefehl vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdegegner 2, vertreten

durch [...], am 27. März 2018 Einsprache. Diese wurde durch die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, unter Hinweis darauf, dass sie am

Strafbefehl festhalte (Einspracheverfahren

ES.2020.88). Mit Eingabe vom 19. März 2020 ans Strafgericht liess

der Beschwerdegegner 2 beantragen, die Gegenanzeige vom

16. Mai 2018 sei zu den Akten des Einspracheverfahrens zu nehmen. Im

Rahmen der Hauptverhandlung vom 21. August 2020, von welcher sich die

Staatsanwaltschaft dispensieren liess, wurde seitens des Beschwerdegegners 2 unter

Hinweis auf die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018, welche denselben Sachverhalt

betreffe und daher zusammen mit dem im Einspracheverfahren zu beurteilenden

Sachverhalt zu behandeln sei, vorfrageweise die Sistierung des

Einspracheverfahrens beantragt (Vorakten [act. 4], S. 131 ff.).

Mit Verfügung vom 21. August 2020 sistierte der Strafgerichtspräsident

das Einspracheverfahren und wies die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft, bis

im Strafverfahren betreffend Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 «ein Einstellungsbeschluss,

eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage» ergehe, wobei eine allfällige

Anklageerhebung zusammen mit dem Einspracheverfahren zu behandeln sei (Vorakten [act. 4],

S. 135 ff.). Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehende Sistierungsverfügung

erwuchs mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft.

In der Folge stellte

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. September 2020 einen «Antrag

auf Aufhebung der Sistierung im Einspracheverfahren ES.2020.88» mit dem

Begehren, das Verfahrens sei wieder an die Hand zu nehmen und erstinstanzlich

zu beurteilen, gegebenenfalls sei nach der erstinstanzlichen Beurteilung und

für den Fall einer Berufung erneut eine Sistierung zu verfügen, und ersuchte,

dass im Falle der Abweisung der vorgenannten Anträge eine beschwerdefähige

Verfügung ergehe. Begründet wurden diese Anträge damit, dass der zuständige

Staatsanwalt von der Sistierungsverfügung vom 21. August 2020

aufgrund seiner Ferienabwesenheit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

Kenntnis erhalten habe und seine Stellvertretung die Tragweite der Verfügung

nicht abschliessend habe einschätzen können, weshalb keine Beschwerde erhoben

worden sei. Ohnehin sei die Gültigkeit der Sistierungsverfügung in Frage zu

stellen, da der Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdegegners 2 vorgängig

nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, womit ihr die Wahrnehmung ihres

rechtlichen Gehörs und die Darlegung ihrer Sicht verunmöglicht worden sei (Vorakten

[act. 4], S. 146 f.).

Mit Verfügung

vom 14. September 2020 trat der Strafgerichtspräsident auf den Antrag

der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung mit Hinweis auf

die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht ein. Er führte ferner aus, die

Staatsanwaltschaft habe auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine

vorgängige schriftliche Stellungnahme verzichtet, obschon ihr die denselben

Sachverhalt betreffende Gegenanzeige – deren Existenz seitens der

Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht verschwiegen worden sei – bereits seit

Mai 2018 bekannt gewesen sei. Daher sei die Rüge des verletzten rechtlichen

Gehörs zurückzuweisen und die drohende Verjährung habe nicht das Strafgericht,

sondern allenfalls die Staatsanwaltschaft zu verantworten.

Gegen diese

Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2020 Beschwerde

erhoben. Sie beantragt, es sei die Nichteintretensverfügung des

Strafgerichtspräsidenten aufzuheben und das Strafgericht (Beschwerdegegner 1)

aufzufordern, das Einspracheverfahren ES.2020.88 wieder an die Hand zu nehmen

und bis spätestens 18. Februar 2021 materiell über die Anklage (den

Strafbefehl) im Einspracheverfahren zu urteilen.

In der Folge

haben sich der Strafgerichtspräsident sowie der Beschwerdegegner 2 vernehmen

lassen. Ersterer hat mit Eingabe vom 23. September 2020 auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und stattdessen vollumfänglich auf die

Ausführungen in der angefochtenen Nichteintretensverfügung verwiesen. Mit Beschwerdeantwort

vom 5. Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner 2 beantragt, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte

kann Beschwerde erhoben werden, wobei gemäss dem Gesetzeswortlaut

verfahrensleitende Entscheide hiervon ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 1 lit.

a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Indessen gilt dieser Ausschluss gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende Entscheide, die geeignet sind,

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, worunter (entsprechend

dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter rechtlicher

Nachteil, der durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich

nicht mehr behoben werden kann, verstanden wird (BGer 1B_678/2012 vom

9.

Januar 2013 E. 1 und 2; 1B_569/2011 vom

23.

Dezember 2011 E. 2; vgl. auch Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 393 StPO N 13). Lediglich tatsächliche Nachteile – wie eine

Verlängerung des Verfahrens oder allfällige Arbeitsüberlastung der

Staatsanwaltschaft – genügen dagegen nicht (BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_211/2018 vom

27.

Juni 2018 E. 2.2).

Die angefochtene

Nichteintretensverfügung führt dazu, dass das zugrundeliegende

Einspracheverfahren weiterhin gemäss Präsidialverfügung vom

21.

August 2020 sistiert bleibt. Durch einen verfahrensleitenden

Entscheid kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die

Staatsanwaltschaft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur

entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (BGer

1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf

BGE 143 IV 175 E. 2.4). Vorliegend macht die

Beschwerdeführerin geltend, mit Bezug auf einen Teil der verfolgten

Straftatbestände drohe die Verjährung einzutreten. Entsprechend liegt

hinsichtlich der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2020 betreffend

Antrag auf Aufhebung der Sistierung ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der

beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 der StPO).

Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO.

Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Rechtsprechung

und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der

materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt

(vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 StPO N 2;

Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 217).

1.3

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen sind nicht an eine Frist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde

ist frist- und formgerecht erhoben worden.

2.

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz trat im Einspracheverfahren nicht auf den «Antrag auf Aufhebung der

Sistierung» ein, da dieser verspätet erfolgt sei. Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin stellte sie ihren Antrag vom 11. September 2020, weil

der zuständige Staatsanwalt aufgrund seiner Ferienabwesenheit von der

Sistierungsverfügung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten habe

(Vorakten [act. 4], S. 146).

2.1.2

Der

Empfang der Sistierungsverfügung wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit

Unterschrift vom 25. August 2020 bescheinigt. Ist der vom

11.

September 2020 datierende Antrag als Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügung vom 21. August 2020 zu verstehen, ist dieser somit

eindeutig verspätet erfolgt. Soweit sich die Staatsanwaltschaft darauf beruft, die

Stellvertretung des zuständigen Staatsanwalts habe die Tragweite der Sistierungsverfügung

nicht einschätzen können und daher kein Rechtsmittel ergriffen, ist ihr

entgegenzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft so zu organisieren hat, sodass

die Einhaltung von (Rechtsmittel-) Fristen auch bei allfälligen Abwesenheiten der

zuständigen Person gewährleistet ist. Es ist Sache des abwesenden

Staatsanwaltes, dafür besorgt zu sein, dass seine Stellvertretung für die dazu

erforderlichen Informationen verfügt. Alternativ ist sicherzustellen, dass die

Stellvertretung Rücksprache mit dem fallführenden Staatsanwalt nehmen kann.

Entscheidet sich die Stellvertretung – wie im vorliegenden Fall – gegen die

Anfechtung eines Entscheids, so muss sich der ferienabwesende Staatsanwalt

diesen Entscheid wie seinen eigenen anrechnen lassen. Unter diesen Umständen wurde

von der Beschwerdeführerin zu Recht keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist

im Sinne von Art. 94 StPO beantragt, denn bei Fristversäumnis wegen

Ferienabwesenheit bzw. mangelhafter internen Organisation fällt das Glaubhaftmachen

des fehlenden Verschuldens an der Säumnis und damit auch eine Fristwiederherstellung

ausser Betracht (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO).

2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, betreffend die Sistierungsverfügung bzw. den

entsprechenden Verfahrensantrag sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt

worden, da sie einerseits während der Instruktion nicht vorab zur Stellungnahme

bezüglich der beim Gericht eingereichten Gegenanzeige vom

16.

Mai 2018 aufgefordert worden und andererseits an der

Hauptverhandlung vom 21. August 2020 nicht anwesend gewesen sei. Die

vorfrageweise Thematisierung der Gegenanzeige seitens der Verteidigung habe sie

nicht «hellseherisch» voraussehen können (Beschwerde [act. 2], Rz. 6.9,

6.12

f. und 6.18).

2.2.2

Die

in Art. 329 Abs. 2 StPO geregelte Sistierung eines erstinstanzlichen

Hauptverfahrens kann auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorfrageweise

beantragt bzw. angeordnet werden (Hauri/Venetz,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 339 StPO N 10). Gemäss

Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich über

aufgeworfene Vorfragen, «nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche

Gehör gewährt hat», wobei abwesende Parteien keinen Anspruch auf Stellungnahme

haben (Hauri/Venetz, a. a. O.,

Art. 339 N 19). Ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens ist

weder besonders auszufertigen noch zu begründen, aber im Protokoll zu vermerken

und den Parteien «in geeigneter Weise» zu eröffnen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 329 StPO N 20; Hauri/Venetz, a. a. O., Art. 339

N 21).

Die

Beschwerdeführerin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung und damit auf die

Möglichkeit zu Stellungnahme zu allen denkbaren Anträgen der Verteidigung verzichtet.

Der Strafgerichtspräsident ermöglichte es ihr jedoch mit seiner Verfügung vom

21.

September 2020, sich nachträglich gegen die Sistierung des Verfahrens zur

Wehr zu setzen. Die Verfügung blieb jedoch aus den genannten Gründen, welche

alleine die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, unangefochten.

2.3

2.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen

Nichteintretensentscheid betreffend ihren Antrag auf Aufhebung der Sistierung

weigere sich die Vorinstanz, «in der Sache materiell zu urteilen», was eine

Rechtsverweigerung darstelle und das Beschleunigungsverbot verletze (Beschwerde

[act. 2], Rz. 4.2.2, 4.1.2 und 6.16).

2.3.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin verweigert das Strafgericht den materiellen

Entscheid in der Sache keineswegs, sondern hat das Verfahren lediglich

sistiert. Eine Sistierung steht stets in einem Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot und ist daher zurückhaltend und grundsätzlich befristet anzuordnen.

Ob die Sistierung des Einspracheverfahrens materiell begründet war, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Sistierung erfolgte befristet, «bis

im Strafverfahren gem. Strafanzeige [...] vom 16. Mai 2018 ein

Einstellungsbeschluss, eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage ergangen sein

wird» (Vorakten [act. 4], S. 136). Verweist die

Beschwerdeführerin auf die drohende Verjährung betreffend einen Teil der zu

beurteilenden Delikte, um im vorliegenden Fall die Bedeutung des

Beschleunigungsverbots hervorzuheben, so scheint sie zu verkennen, dass sie

selbst es in der Hand hat, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird und ein

materieller Entscheid noch vor Eintritt der Verjährung ergeht, indem sie im

Verfahren betreffend die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 eine

Einstellung oder Nichtanhandnahme verfügt bzw. die Sache zur Anklage bringt.

3.

Das mit

Verfügung vom 14. September 2020 angeordnete Nichteintreten auf den

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom

21.

August 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und

die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind

nach § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) der Beschwerdeführerin mit einer Gebühr von CHF 500.–

aufzuerlegen.

4.2

Bei

diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdegegner 2 zu Lasten der Staatsanwaltschaft

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der notwendige Aufwand des

Verteidigers ist mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss zu schätzen.

Für die dreiseitige Stellungnahme erscheint ein Aufwand von zwei Stunden

angemessen. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.–.

Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 538.50.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen.

Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Beschwerdeverfahren

zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50, somit

insgesamt CHF 538.50 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gayathri

Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.