BES.2020.183
Wiederanhandnahme
15. Oktober 2020Deutsch12 min
vom 14. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.183
ENTSCHEID
vom 15.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
A____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2020
betreffend Nichteintreten auf den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 21.
August 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin)
A____ (Beschwerdegegner 2) der Hinderung einer Amtshandlung, der Diensterschwerung
und des Rauschzustandes schuldig und sprach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.‒ aus (Vorakten [act. 4], S. 70 ff.). Diesem
Strafbefehl liegt ein Vorfall vom 18. Februar 2018 zugrunde, der sich
im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung ereignet hatte und in dessen Folge der
Beschwerdegegner 2 gegen einen Polizeiangestellten Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, erstattet
hatte (Vorakten [act. 4], S. 148 ff.).
Gegen den
Strafbefehl vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdegegner 2, vertreten
durch [...], am 27. März 2018 Einsprache. Diese wurde durch die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, unter Hinweis darauf, dass sie am
Strafbefehl festhalte (Einspracheverfahren
ES.2020.88). Mit Eingabe vom 19. März 2020 ans Strafgericht liess
der Beschwerdegegner 2 beantragen, die Gegenanzeige vom
16. Mai 2018 sei zu den Akten des Einspracheverfahrens zu nehmen. Im
Rahmen der Hauptverhandlung vom 21. August 2020, von welcher sich die
Staatsanwaltschaft dispensieren liess, wurde seitens des Beschwerdegegners 2 unter
Hinweis auf die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018, welche denselben Sachverhalt
betreffe und daher zusammen mit dem im Einspracheverfahren zu beurteilenden
Sachverhalt zu behandeln sei, vorfrageweise die Sistierung des
Einspracheverfahrens beantragt (Vorakten [act. 4], S. 131 ff.).
Mit Verfügung vom 21. August 2020 sistierte der Strafgerichtspräsident
das Einspracheverfahren und wies die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft, bis
im Strafverfahren betreffend Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 «ein Einstellungsbeschluss,
eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage» ergehe, wobei eine allfällige
Anklageerhebung zusammen mit dem Einspracheverfahren zu behandeln sei (Vorakten [act. 4],
S. 135 ff.). Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehende Sistierungsverfügung
erwuchs mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft.
In der Folge stellte
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. September 2020 einen «Antrag
auf Aufhebung der Sistierung im Einspracheverfahren ES.2020.88» mit dem
Begehren, das Verfahrens sei wieder an die Hand zu nehmen und erstinstanzlich
zu beurteilen, gegebenenfalls sei nach der erstinstanzlichen Beurteilung und
für den Fall einer Berufung erneut eine Sistierung zu verfügen, und ersuchte,
dass im Falle der Abweisung der vorgenannten Anträge eine beschwerdefähige
Verfügung ergehe. Begründet wurden diese Anträge damit, dass der zuständige
Staatsanwalt von der Sistierungsverfügung vom 21. August 2020
aufgrund seiner Ferienabwesenheit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
Kenntnis erhalten habe und seine Stellvertretung die Tragweite der Verfügung
nicht abschliessend habe einschätzen können, weshalb keine Beschwerde erhoben
worden sei. Ohnehin sei die Gültigkeit der Sistierungsverfügung in Frage zu
stellen, da der Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdegegners 2 vorgängig
nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, womit ihr die Wahrnehmung ihres
rechtlichen Gehörs und die Darlegung ihrer Sicht verunmöglicht worden sei (Vorakten
[act. 4], S. 146 f.).
Mit Verfügung
vom 14. September 2020 trat der Strafgerichtspräsident auf den Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung mit Hinweis auf
die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht ein. Er führte ferner aus, die
Staatsanwaltschaft habe auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine
vorgängige schriftliche Stellungnahme verzichtet, obschon ihr die denselben
Sachverhalt betreffende Gegenanzeige – deren Existenz seitens der
Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht verschwiegen worden sei – bereits seit
Mai 2018 bekannt gewesen sei. Daher sei die Rüge des verletzten rechtlichen
Gehörs zurückzuweisen und die drohende Verjährung habe nicht das Strafgericht,
sondern allenfalls die Staatsanwaltschaft zu verantworten.
Gegen diese
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2020 Beschwerde
erhoben. Sie beantragt, es sei die Nichteintretensverfügung des
Strafgerichtspräsidenten aufzuheben und das Strafgericht (Beschwerdegegner 1)
aufzufordern, das Einspracheverfahren ES.2020.88 wieder an die Hand zu nehmen
und bis spätestens 18. Februar 2021 materiell über die Anklage (den
Strafbefehl) im Einspracheverfahren zu urteilen.
In der Folge
haben sich der Strafgerichtspräsident sowie der Beschwerdegegner 2 vernehmen
lassen. Ersterer hat mit Eingabe vom 23. September 2020 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und stattdessen vollumfänglich auf die
Ausführungen in der angefochtenen Nichteintretensverfügung verwiesen. Mit Beschwerdeantwort
vom 5. Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner 2 beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann Beschwerde erhoben werden, wobei gemäss dem Gesetzeswortlaut
verfahrensleitende Entscheide hiervon ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Indessen gilt dieser Ausschluss gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende Entscheide, die geeignet sind,
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, worunter (entsprechend
dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter rechtlicher
Nachteil, der durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich
nicht mehr behoben werden kann, verstanden wird (BGer 1B_678/2012 vom
9.
Januar 2013 E. 1 und 2; 1B_569/2011 vom
23.
Dezember 2011 E. 2; vgl. auch Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 393 StPO N 13). Lediglich tatsächliche Nachteile – wie eine
Verlängerung des Verfahrens oder allfällige Arbeitsüberlastung der
Staatsanwaltschaft – genügen dagegen nicht (BGE 144 III 475
E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_211/2018 vom
27.
Juni 2018 E. 2.2).
Die angefochtene
Nichteintretensverfügung führt dazu, dass das zugrundeliegende
Einspracheverfahren weiterhin gemäss Präsidialverfügung vom
21.
August 2020 sistiert bleibt. Durch einen verfahrensleitenden
Entscheid kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die
Staatsanwaltschaft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur
entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (BGer
1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf
BGE 143 IV 175 E. 2.4). Vorliegend macht die
Beschwerdeführerin geltend, mit Bezug auf einen Teil der verfolgten
Straftatbestände drohe die Verjährung einzutreten. Entsprechend liegt
hinsichtlich der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2020 betreffend
Antrag auf Aufhebung der Sistierung ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 der StPO).
Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO.
Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Rechtsprechung
und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der
materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt
(vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 StPO N 2;
Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 217).
1.3
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen sind nicht an eine Frist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde
ist frist- und formgerecht erhoben worden.
2.
2.1
2.1.1
Die
Vorinstanz trat im Einspracheverfahren nicht auf den «Antrag auf Aufhebung der
Sistierung» ein, da dieser verspätet erfolgt sei. Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin stellte sie ihren Antrag vom 11. September 2020, weil
der zuständige Staatsanwalt aufgrund seiner Ferienabwesenheit von der
Sistierungsverfügung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten habe
(Vorakten [act. 4], S. 146).
2.1.2
Der
Empfang der Sistierungsverfügung wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit
Unterschrift vom 25. August 2020 bescheinigt. Ist der vom
11.
September 2020 datierende Antrag als Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung vom 21. August 2020 zu verstehen, ist dieser somit
eindeutig verspätet erfolgt. Soweit sich die Staatsanwaltschaft darauf beruft, die
Stellvertretung des zuständigen Staatsanwalts habe die Tragweite der Sistierungsverfügung
nicht einschätzen können und daher kein Rechtsmittel ergriffen, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft so zu organisieren hat, sodass
die Einhaltung von (Rechtsmittel-) Fristen auch bei allfälligen Abwesenheiten der
zuständigen Person gewährleistet ist. Es ist Sache des abwesenden
Staatsanwaltes, dafür besorgt zu sein, dass seine Stellvertretung für die dazu
erforderlichen Informationen verfügt. Alternativ ist sicherzustellen, dass die
Stellvertretung Rücksprache mit dem fallführenden Staatsanwalt nehmen kann.
Entscheidet sich die Stellvertretung – wie im vorliegenden Fall – gegen die
Anfechtung eines Entscheids, so muss sich der ferienabwesende Staatsanwalt
diesen Entscheid wie seinen eigenen anrechnen lassen. Unter diesen Umständen wurde
von der Beschwerdeführerin zu Recht keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist
im Sinne von Art. 94 StPO beantragt, denn bei Fristversäumnis wegen
Ferienabwesenheit bzw. mangelhafter internen Organisation fällt das Glaubhaftmachen
des fehlenden Verschuldens an der Säumnis und damit auch eine Fristwiederherstellung
ausser Betracht (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, betreffend die Sistierungsverfügung bzw. den
entsprechenden Verfahrensantrag sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden, da sie einerseits während der Instruktion nicht vorab zur Stellungnahme
bezüglich der beim Gericht eingereichten Gegenanzeige vom
16.
Mai 2018 aufgefordert worden und andererseits an der
Hauptverhandlung vom 21. August 2020 nicht anwesend gewesen sei. Die
vorfrageweise Thematisierung der Gegenanzeige seitens der Verteidigung habe sie
nicht «hellseherisch» voraussehen können (Beschwerde [act. 2], Rz. 6.9,
6.12
f. und 6.18).
2.2.2
Die
in Art. 329 Abs. 2 StPO geregelte Sistierung eines erstinstanzlichen
Hauptverfahrens kann auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorfrageweise
beantragt bzw. angeordnet werden (Hauri/Venetz,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 339 StPO N 10). Gemäss
Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich über
aufgeworfene Vorfragen, «nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche
Gehör gewährt hat», wobei abwesende Parteien keinen Anspruch auf Stellungnahme
haben (Hauri/Venetz, a. a. O.,
Art. 339 N 19). Ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens ist
weder besonders auszufertigen noch zu begründen, aber im Protokoll zu vermerken
und den Parteien «in geeigneter Weise» zu eröffnen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 329 StPO N 20; Hauri/Venetz, a. a. O., Art. 339
N 21).
Die
Beschwerdeführerin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung und damit auf die
Möglichkeit zu Stellungnahme zu allen denkbaren Anträgen der Verteidigung verzichtet.
Der Strafgerichtspräsident ermöglichte es ihr jedoch mit seiner Verfügung vom
21.
September 2020, sich nachträglich gegen die Sistierung des Verfahrens zur
Wehr zu setzen. Die Verfügung blieb jedoch aus den genannten Gründen, welche
alleine die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, unangefochten.
2.3
2.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid betreffend ihren Antrag auf Aufhebung der Sistierung
weigere sich die Vorinstanz, «in der Sache materiell zu urteilen», was eine
Rechtsverweigerung darstelle und das Beschleunigungsverbot verletze (Beschwerde
[act. 2], Rz. 4.2.2, 4.1.2 und 6.16).
2.3.2
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin verweigert das Strafgericht den materiellen
Entscheid in der Sache keineswegs, sondern hat das Verfahren lediglich
sistiert. Eine Sistierung steht stets in einem Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot und ist daher zurückhaltend und grundsätzlich befristet anzuordnen.
Ob die Sistierung des Einspracheverfahrens materiell begründet war, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Sistierung erfolgte befristet, «bis
im Strafverfahren gem. Strafanzeige [...] vom 16. Mai 2018 ein
Einstellungsbeschluss, eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage ergangen sein
wird» (Vorakten [act. 4], S. 136). Verweist die
Beschwerdeführerin auf die drohende Verjährung betreffend einen Teil der zu
beurteilenden Delikte, um im vorliegenden Fall die Bedeutung des
Beschleunigungsverbots hervorzuheben, so scheint sie zu verkennen, dass sie
selbst es in der Hand hat, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird und ein
materieller Entscheid noch vor Eintritt der Verjährung ergeht, indem sie im
Verfahren betreffend die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 eine
Einstellung oder Nichtanhandnahme verfügt bzw. die Sache zur Anklage bringt.
3.
Das mit
Verfügung vom 14. September 2020 angeordnete Nichteintreten auf den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom
21.
August 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und
die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind
nach § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) der Beschwerdeführerin mit einer Gebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen.
4.2
Bei
diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdegegner 2 zu Lasten der Staatsanwaltschaft
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der notwendige Aufwand des
Verteidigers ist mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss zu schätzen.
Für die dreiseitige Stellungnahme erscheint ein Aufwand von zwei Stunden
angemessen. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.–.
Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 538.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Beschwerdeverfahren
zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50, somit
insgesamt CHF 538.50 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gayathri
Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.