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Entscheid

BES.2020.184

DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

15. Februar 2021Deutsch12 min

Kontrolleuren durch davonrennen entfernt habe. Beim darauffolgenden (erneuten) Antreffen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.184

ENTSCHEID

vom 15.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. September 2020

betreffend DNA-Analyse (Art. 255

StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den in [...] wohnhaften A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer

Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche der

Beschwerdeführer am 8. September 2020 in Basel begangen haben soll. Konkret

wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe versucht, sich einer von zwei

Kontrolleuren der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) am 8. September 2020

durchgeführten Billet-Kontrolle zu entziehen, indem er sich von den beiden

Kontrolleuren durch davonrennen entfernt habe. Beim darauffolgenden (erneuten) Antreffen

der beiden Billet-Kontrolleure habe der Beschwerdeführer wiederum versucht,

sich der Billet-Kontrolle zu entziehen. Mittels Bodycheck habe er die beiden

Billet-Kontrolleure davongestossen, wobei sich einer der beiden

Billet-Kontolleure leicht verletzt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit

Hilfe eines hinzugekommenen dritten Billet-Kontrolleurs angehalten und bis zum

Eintreffen der Polizei vorübergehend festgehalten worden.

Mit Befehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2020 wurde gegenüber dem

Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive

Probeentnahme (Wangenschleimhautabstrich [WSA]), im Hinblick auf die Erstellung

einer DNA-Analyse, angeordnet (vgl. Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

[Art. 260 StPO] und nicht-invasive Probeentnahme [Art. 255 StPO] vom 9. September

2020, act. 5, PDF S. 27). Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die DNA-Analyse, zwecks Erstellung eines

DNA-Profils, an (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. September

2020, act. 5, PDF S. 29).

Gegen die

Verfügung vom 10. September 2020 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet

sich der Beschwerdeführer mittels Beschwerde vom 21. September 2020 (vgl. Beschwerde

gegen die Verfügung DNA-Analyse [Art. 255 StPO] vom 21. September 2020,

Postaufgabe: 22. September 2020; Eingang beim Appellationsgericht: 23.

September 2020, act. 2). In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer

die Überprüfung der Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 10. September

2020 auf deren Rechtmässigkeit und macht weiter die Löschung sämtlicher Daten,

die zur Erstellung eines DNA-Profils gesammelt und bearbeitet wurden, geltend.

Mit Eingaben vom

30. Oktober und 3. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

das Appellationsgericht Basel-Stadt um Fristerstreckung für die Einreichung

einer Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Fristerstreckungsgesuche der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober und 3. Dezember

2020). Infolgedessen gewährte das Appellationsgericht Basel-Stadt die

Fristerstreckung für beide Anträge. Es folgte die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021, worin die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde – unter o/e-Kostenfolge – beantragt (vgl.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde vom 21.

September 2020, act. 4).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

wird vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September

2020.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung, welche die

Erstellung des DNA-Profils vorsieht, unmittelbar berührt und hat daher ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs.

1.

StPO). Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

gegeben ist.

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich konkret gegen die Verfügung der Erstellung eines

DNA-Profils über den Beschwerdeführer (zwar wendet sich der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde mehrfach gegen die «Probeentnahme», jedoch ist aufgrund des

von ihm angegebenen Anfechtungsobjekts [«Verfügung DNA-Analyse»; Beschwerde

gegen «die mir am 16.09.2020 zugestellte Verfügung»] sowie sein Rechtsbegehen [Löschung

aller «von mir erstellten Profile»] die Verfügung vom 10. September 2020

als Anfechtungsobjekt zu behandeln). Es handelt sich dabei um eine

Zwangsmassnahme, welche von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. September 2020

angeordnet wurde. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen

schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 21.

September 2020 wurde vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingereicht,

so dass auf diese einzutreten ist (Art. 396 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Anlasstat zum

Zeitpunkt der nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) bereits aufgeklärt worden

sei. So sei die nicht-invasive Probeentnahme (WSA) insbesondere aufgrund seines

kooperativen Verhaltens sowie der Angabe der Personalien gegenüber den

Polizeibeamten zwecks Klärung der Anlasstat nie notwendig gewesen. Die

nicht-invasive Probeentnahme (WSA) habe somit nichts zur Klärung der Anlasstat

beigetragen. Der Beschwerdeführer räumt ein, sein Verhalten nicht beschönigen

oder rechtfertigen zu wollen. Jedoch vermöge die Schwere der Anlasstat die

nicht-invasive Probeentnahme (WSA) nicht zu rechtfertigen. Weiter sei die

Kurzbegründung gemäss der Verfügung vom 10. September 2020 widersprüchlich. So

stelle diese die Dinge einseitig dar und sei in Bezug auf den Beschwerdeführer

unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei, entgegen der Darstellung gemäss der

Kurzbegründung, in seinem bisherigen Leben noch nie durch körperliche Gewalt

aufgefallen oder in Erscheinung getreten, da dies seinem Verhalten nicht

entsprechen würde. Zudem handle es sich bei der in der Kurzbegründung

vorgebrachten Vorstrafe um ein Verkehrsdelikt, für welches der Beschwerdeführer

bereits gebüsst habe. Auch würde die Vorstrafe fünf Jahre zurückliegen. Ausserdem

leide der Beschwerdeführer seit seinem 24. Lebensjahr an einem körperlichen

Gebrechen, welches ihm jegliche Anwendung von Gewalt verunmögliche, da er ansonsten

seine eigene Gesundheit gefährden würde. Somit sei die Aussage in der

Kurzbegründung, wonach die Hemmschwelle des Beschwerdeführers für die Ausübung

körperlicher Gewalt niedrig sei, unzutreffend, da diese aufgrund der vorstehend

erwähnten Gründe eben gerade hoch sei. Ebenso bestehe kein hinreichender

Tatverdacht für eine andere Straftat, welche zur nicht-invasiven Probeentnahme

(WSA) legitimieren würde. Eine nicht-invasive Probeentnahme (WSA), welche nicht

zur Aufklärung der Anlasstat, sondern lediglich zur Aufklärung einer potentiell

begangenen oder noch zu begehenden Straftat diene, sei daher unzulässig.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass die präventiv durchgeführte

nicht-invasive Probeentnahme (WSA) bzw. die Erstellung eines DNA-Profils

rechtmässig erfolgt sei, da die Massnahme verhältnismässig sei, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in

andere – auch künftige Delikte von gewisser Schwere – verwickelt sein könnte.

In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorstrafe des

Beschwerdeführers vom 12. März 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

wobei die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers mindestens 1.20 ‰ und maximal 1.62 ‰ betragen

habe. Bei der Durchführung einer weiteren Kontrolle (Kontrolle vom 9. September

2020) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren habe die

Atem-Alkoholkonzentration des Beschwerdeführers zudem 0.76 mg/l betragen.

Gestützt auf die erwähnte Vorstrafe sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss möglicherweise erneut Straftaten begehen

würde. Insbesondere sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine

Bagatellstraftaten, sondern Gewaltdelikte ausüben werde, so dass ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der Massnahme bestehe. Eine mildere

Massnahme zur Erfüllung des Zwecks sei vorliegend nicht ersichtlich, zumal die

Massnahme lediglich einen leichten Eingriff in die Grundrechte des

Beschwerdeführers darstelle und daher zumutbar sei.

2.3

Art. 255 Abs.

1.

lit. a StPO legitimiert als Zwangsmassnahme zur Entnahme einer DNA-Probe der

beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die

Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs.

2.

der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.

13.

Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]; BGE 136 I 87 E.

5.1

S. 101, 128 II 259 E. 3.2

S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 144 IV 127 E.

2.1

S. 133, 134 III 241 E.

5.4.3

S. 247, 128 II 259 E. 3.3

S. 269 f.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer

gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

Die Legitimation

zur Entnahme einer DNA-Probe wird durch Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert,

wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich

vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.

d).

2.4

Gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob das Erfordernis des

hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die

nicht-invasive Probeentnahme (WSA) bzw. die DNA-Analyse vorliegend erfüllt ist.

Das Erfordernis

des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO

setzt das Bestehen eines Verdachts auf eine strafbare Handlung voraus. Der Tatverdacht,

d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich sodann aus

konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen

bestimmten Straftatbestand erlauben. Der für die Anordnung einer

strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich

dabei nach der Eingriffsschwere der jeweiligen Zwangsmassnahme, die sich aus

der Art sowie deren zeitlichen Dauer ergibt (Weber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 197 StPO N 5-8).

Den

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zu folge (vgl. Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. September 2020, act. 5, PDF S. 50) habe der

Beschwerdeführer versucht, sich einer durch zwei Kontrolleure der Basler

Verkehrs-Betriebe (BVB) am 8. September 2020 im Tram Nr. 14 durchgeführten Billet-Kontrolle

zu entziehen, indem er sich von den beiden Kontrolleuren durch davonrennen

entfernt habe. Beim darauffolgenden (erneuten) Antreffen der beiden

Billet-Kontrolleure habe der Beschwerdeführer wiederum versucht, sich der

Billet-Kontrolle zu entziehen. Mittels Bodycheck habe er die beiden

Billet-Kontrolleure davongestossen, wobei sich einer der beiden

Billet-Kontolleure leicht verletzt habe. Auf Grundlage dieser polizeilichen

Angaben bestand ein begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der

Hinderung einer Amtshandlung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte schuldig gemacht hat. Dieser begründete Verdacht vermochte sich sodann

durch ein Geständnis des Beschwerdeführers, welches im Rahmen einer

polizeilichen Einvernahme erfolgte, punktuell auch zu erhärten (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020, act. 5, PDF S. 44 ff.). Mithin

bestand zum Zeitpunkt des Befehls zur nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) vom 9. September

2020.

sowie der angefochtenen Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 20. September

2020.

ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a

StPO, welcher die Erstellung eines DNA-Profils über die Person des

Beschwerdeführers legitimieren würde.

2.5

Der

Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die Probeentnahme bzw. die DNA-Analyse

zur Klärung der Anlasstat nicht notwendig gewesen sei. Dies macht auch die

Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann über die Sachverhaltsabklärung hinaus jedoch

auch dann ein DNA-Profil erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4

S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2,

1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E.

2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person

vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5);

trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch

nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S.

267; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Die

DNA-Analyse darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht

routinemässig erfolgen und das Vorliegen erheblicher und konkreter

Anhaltspunkte daher nicht leichtfertig angenommen werden. So kommt es stets auf

die Umstände des Einzelfalls an (BGE 141 IV 87 E.1.4.2 S. 92 mit Hinweisen). Diesen

Vorgaben ist auch das Appellationsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung

gefolgt. So verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen für die präventive

Erstellung einer DNA-Analyse etwa im Falle des Vorwurfs von häuslicher Gewalt

(Untauglichkeit der Massnahme für die Aufklärung möglicher vergangener oder

künftiger Delikte, AGE BES.2019.138 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3), im Falle eines

nicht vorbestraften Jugendlichen, dem als Anlasstat unter anderem Angriff

vorgeworfen wurde (kein Anlass zur Befürchtung allfälliger weiterer Delikte,

deren Bedeutung die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen würde, AGE

BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 3.5) oder im Falle des Verdachts auf

Körperverletzung und Sachbeschädigung (Unverhältnismässigkeit der Massnahme, AGE

BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 6.1).

2.6

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme eine durch den Beschwerdeführer

begangene Vorstrafe als erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die

Zuordnung weiterer Verbrechen und Vergehen geltend. Konkret schliesst die Staatsanwaltschaft

aus der Vorstrafe, der das Fahren in fahruntüchtigem Zustand zugrunde liegt,

automatisch auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verübung von

Gewaltdelikten. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass die Vorstrafe die

der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss verübte, in keinem Zusammenhang zu

Gewaltdelikten irgendeiner Art steht. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie

vorliegend der Fall, eine Vorstrafe aufweist, legitimiert dies nicht per se zur

Anordnung von Zwangsmassnahmen, sondern hat lediglich als Teilkriterium in die

Gesamteinschätzung einzufliessen. Bis anhin ist der Beschwerdeführer sodann

auch nicht durch die Verübung von Gewaltdelikten aufgefallen. Vorliegend gibt

es daher weder erhebliche noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer künftige Verbrechen oder Vergehen begehen würde.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die in Art. 197 StPO statuierten Voraussetzungen nicht

erfüllt sind und das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu

löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen ist.

3.2

Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden

dem Beschwerdeführer keine ordentlichen Gerichtskosten auferlegt (Art. 428 Abs.

1.

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Staatsanwaltschaft angewiesen, das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil

zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.