BES.2020.186
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)
22. März 2021Deutsch16 min
auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.186
ENTSCHEID
vom 5.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
(Kriminalkommissär) vom 15.
September 2020
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO)
und nicht-invasive Probenahme (Art.
255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren.
Ihm wird vorgeworfen, am 3. Juni 2017 anlässlich einer Pokalfeier des FC Basel
auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes
mit Fäusten angegriffen und verletzt zu haben. Die beiden Angreifer hätten auch
dessen Mobiltelefon beschädigt.
Auf schriftliche
Vorladung hin (act. 3) wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2020 polizeilich
befragt (Einvernahmeprotokoll, PDF-Akten S. 135). Sodann wurde ihm der
polizeiliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive
Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich (WSA) gegen Unterschrift
ausgehändigt und die darin genannten Massnahmen vollzogen. In der Folge wurde
kein DNA-Profil erstellt. Der zuständige Staatsanwalt vermerkte in den Akten
mit Eintrag vom 18. September 2020: «Verzicht auf DNA-Erstellung» (PDF-Akten S.
54).
Mit Beschwerde
vom 25. September 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme. Er beantragt dessen
kostenfällige Aufhebung und die Vernichtung der erhobenen Daten. Im
Eventualpunkt ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 beim Beschwerdegericht Akteneinsicht
genommen hat, hält er mit Replik vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe) an seinen
Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Februar 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft
nochmals zum Ablauf und den Zuständigkeiten betreffend Anordnung der Probenahme
und zum allfälligen Folgeentscheid über deren Auswertung (Erstellung des
DNA-Profils) geäussert. Diese Duplik ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
zugestellt worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, einschliesslich der elektronischen Verfahrensakten
der Staatsanwaltschaft, die vorliegend als «PDF-Akten» zitiert werden. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die
angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,
womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
erkennungsdienstliche Erfassungen nicht routinemässig erfolgen dürfen. In
seinem Fall seien keine Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung ersichtlich.
Weiter kritisiert er die Begründung des angefochtenen Befehls, die lediglich
einen Textbaustein enthalte. Die vorgeworfene Tat liege über drei Jahre zurück.
Dem Befehl lasse sich nicht entnehmen, weshalb Fingerabdrücke und ein
DNA-Profil notwendig sein sollen. Auch anlässlich des Termins bei der
Staatsanwaltschaft seien dafür keine Gründe genannt, sondern lediglich ein Foto
vorgelegt worden. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt.
Die
Staatsanwaltschaft verwehrt sich gegen den Vorwurf der routinemässigen Abnahme
und der ungenügenden Begründung. Sie macht geltend, die angeordneten Massnahmen
beruhten auf einem konkreten Deliktsvorwurf gegen den Beschwerdeführer, nämlich
dem Vorgang vom 3. Juni 2017 (Angriff auf einen Wachmann anlässlich der
Pokalfeier des FC Basel). Der angegriffene Wachmann habe ein Foto des
Beschwerdeführers aufgenommen, welches durch das aktuelle erkennungsdienstliche
Foto ergänzt werde und zur Deliktsaufklärung der Taten im Dunstkreis von FC-Basel-Anhängern
unabdingbar sei. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorwürfe vom
25.
Mai 2019 und vom 19. September 2019, die sich ebenfalls gegen den
Beschwerdeführer richten (separat geführtes Verfahren betreffend zweimaliges
Abbrennen von Notsignalfackeln im Fussballstadion). Zur Gehörsrüge führt die
Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer seien die Hauptvorwürfe in der
Einvernahme vom 15. September 2020 bekanntgegeben worden, bevor der WSA vorgenommen
worden sei.
Der
Beschwerdeführer antwortet in der Replik, dass ihm die Vernichtung der Probe
nicht mitgeteilt worden sei. Weiter lägen die Vorwürfe betreffend Pyrotechnik
ausserhalb des Streitgegenstandes und seien daher nicht zu hören. Sodann gebe
es (nicht näher bezeichnete) Aussagen von Auskunftspersonen, wonach der Wachmann
den fraglichen Vorfall provoziert habe und der Nasenbeinbruch nicht vom
Beschwerdeführer verursacht worden sei.
3.
3.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der
Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer
Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke
von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87
E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von
einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127
E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247). Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO
schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen
jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche
Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert.
Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein
gültigen Formel umschrieben werden (vgl. BES.2018.216 vom 7. Juni
2019.
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199 N 6).
Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die
nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung
(DNA-Profil) muss indessen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2). Im Unterschied zur
erkennungsdienstlichen Erfassung schreibt das Gesetz für die DNA-Probenahme und
die Profilerstellung keine schriftliche Anordnung vor (vgl. Art. 255 und
Art. 199 StPO; ebenso BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2).
Gleichwohl unterliegen diese Anordnungen in der Praxis einer Begründungspflicht
(vgl. hiernach E. 3.3).
3.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines
DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197
Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht
der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4
S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4,
1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
3.3
Nach
der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung
oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl.
AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018. 148 vom
12.
Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt
sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen
ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der
Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist,
was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl.
AGE BES. 2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30.
Juli 2019 E. 3.2, BES. 2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213
vom 23. April 2019 E. 3.3).
4.
4.1
Aus
den Ermittlungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Juni 2017, 19:10
Uhr, wurde der für den B____-Sicherheitsdienst arbeitende C____ im Rahmen einer
Pokalfeier des FC Basel auf dem Barfüsserplatz von mehreren Personen
angegriffen, nachdem er vier Personen, welche beim Barfüsserplatz ein Baugerüst
hochklettern wollten, darauf hingewiesen hatte, dass dies verboten sei und er
deshalb die Polizei rufen werde. Wegen des Verhaltens der vier Personen nahm er
sein Handy hervor und erstellte ein paar Fotos der Gruppe. Plötzlich kam eine
Person («Beschuldigter 1») auf ihn zu und riss ihm das Mobile aus den Händen,
welches dadurch zu Boden fiel und kaputtging. In der Folge kam es zwischen den
beiden Personen zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 dem Wachmann
einen Faustschlag auf die Nase verpasste. Zudem gesellte sich auch noch ein «Beschuldigter
2» (später ermittelt als der Beschwerdeführer) dazu und schlug dem Wachmann
seinerseits mit der Faust auf den Hinterkopf. C____ stellte gleichentags
Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Ein Arztzeugnis der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel, welches die Körperverletzungen
dokumentiert, liegt vor. Anhand der sichergestellten Fotos konnte der Beschwerdeführer
durch einen Mitarbeiter der dezentralen Fachstelle Fussball als einer der
Beschuldigten (Beschuldigter 2) am 20. März bzw. 24. März 2020 identifiziert
werden (PDF-Akten S. 79, 87 f.). Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen,
anlässlich von zwei Fussballspielen (25. Mai und 19. September 2019) im Stadion
St. Jakob Park, «Muttenzerkurve», mitten im Publikum in einer der vordersten
Reihen bzw. in der 5. Reihe jeweils eine Notsignalfackel abgebrannt zu
haben und kurz vor deren Erlöschen diese auf den Boden gelegt bzw. diese
zwischen den nicht besetzten Sitzplatzreihen 4 und 5 auf den Boden geworfen und
sich anschliessend vom Tatort entfernt zu haben. Dabei sei der Beschwerdeführer
vermummt gewesen. Da er nach der Tat jeweils die Kapuze seiner Jacke hinunterzog,
konnte er dennoch identifiziert werden.
Am 15. September
2020.
wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der körperlichen Attacke
auf den Wachmann auf der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt. Dabei wurde ihm
die Gewalttat gegen den Wachmann auf dem Barfüsserplatz vorgehalten. Der
Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sodann wurde
dem Beschwerdeführer bei der gleichen Gelegenheit der angefochtene Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Abnahme eines WSA eröffnet. In der schriftlichen
Anordnung wurden die Zwangsmassnahmen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer
ein Vergehen oder Verbrechen vorgeworfen werde und die Massnahmen zur
Identifizierung und Sachverhaltsabklärung für allfällige spätere Verfahren
sachdienlich und notwendig seien. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer das
sog. Merkblatt. Mit Verfügung vom 18. September 2020 eröffnete der Staatsanwalt
ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und
Sachbeschädigung (PDF-Akten S 57). Gleichentags verfügte er, auf die Erstellung
eines DNA-Profils zu verzichten (PDF-Akten S. 54).
4.2
Ausgangspunkt
der rechtlichen Beurteilung ist zunächst der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft auf die Erstellung eines DNA-Profils ausdrücklich verzichtet
hat. Soweit sich die Beschwerde also gegen eine Profilerstellung wendet, geht sie
an der Sache vorbei. Zur Beurteilung steht vorliegend alleine die
erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Probenahme mittels eines
Wattestäbchens. Zur Beurteilung dieser Massnahmen ist auszuführen, dass
aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Aussagen des Wachmannes, Fotografie) ein Tatverdacht
bestand, der dem Beschwerdeführer in der Einvernahme anlässlich der Eröffnung
des Befehls vorgehalten wurde, und zwar unter Nennung der belastenden Aussage
des Geschädigten und unter Vorlage der Fotografie der tatverdächtigen Personen.
Die Verletzungen am Kopf des Wachmannes sind durch den polizeilichen Rapport
vom 3. Juni 2017, die Verletzungsfotografien und ein ärztliches Zeugnis der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel dokumentiert (PDF-Akten S. 60,
64, 70). Zu berichtigen ist einzig das in der Einvernahme genannte Datum des
Vorfalls (Einvernahmeprotokoll S. 2 = PDF-Akten S. 136). Die Gewalttat
gegenüber dem Wachmann ereignete sich am 3. Juni 2017, nicht am 3. März 2017 (Polizeirapport,
PDF-Akten S. 60). Ansonsten stimmen die bekanntgegebenen Details aber mit
der Sach- und Aktenlage überein (Pokalfeier auf dem Barfüsserplatz, Erklimmung
des Baugerüsts, Verletzung des Wachmanns), so dass der Vorwurf richtig
eingeordnet werden konnte. Der Beschwerdeführer war vor der Einvernahme von der
polizeilichen Fachstelle Fussball auf dem vorgelegten Foto als einer der
Verdächtigen identifiziert worden (Rapport vom 24. März 2020 = PDF-Akten S. 87
f.). In der Einvernahme vom 15. September 2020 wurde ihm folgerichtig die Teilnahme
an einer gewalttätigen Auseinandersetzung vorgehalten.
Das vorgeworfene
Körperverletzungsdelikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
bedroht; es handelt sich also um ein Vergehen, für dessen Aufklärung sowohl die
erkennungsdienstliche Behandlung als auch die Abnahme eines WSA vorgesehen ist
(Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0]; Art. 255 Abs. 1 StPO). Bei konkreter Betrachtung des
Verdachtsfalls muss gesagt werden, dass die Faustschläge gegen den Kopf
zielten, weshalb eine ernstzunehmende Gewalttat vorliegt. Zudem wurde die vorgeworfene
Tat an einem Anlass mit grossem Personenaufkommen auf einem öffentlichen Platz
begangen. Deswegen ist es nicht nur zur korrekten Identifikation, sondern auch
zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich, die verschiedenen zur Verfügung
stehenden erkennungsdienstlichen Mittel (Fotografien, Vergleichsfotografien,
Fingerabdrücke) einzusetzen. Die erkennungsdienstlichen Fotografien tragen als
Vergleichsfotografien dazu bei, die verantwortlichen Personen auf den zur
Tatzeit angefertigten Fotos zu erkennen und in den Akten zu dokumentieren. Sie erlauben
überdies auch einen Vergleich mit den in Befragungen erhobenen Täterbeschreibungen.
Insgesamt besteht an der Aufklärung der Gewalttat gegen den Wachmann ein
erhebliches öffentliches Interesse, welches das private Interesse des
Tatverdächtigen an seiner persönlichen Freiheit und der informationellen
Selbstbestimmung überwiegt. Die erkennungsdienstliche Erfassung des
Beschwerdeführers erweist sich als rechtmässig. Der Vorwurf der routinemässigen
Durchführung ist bei der gegebenen konkreten Verdachtslage offensichtlich unhaltbar.
4.3
Mag
die erkennungsdienstliche Behandlung auch für die Aufklärung des Übergriffs auf
den Wachmann nicht mehr erforderlich gewesen sein, so zeigt doch das zweite hängige
Verfahren, dass dem Beschwerdeführer inzwischen zwei weitere Vergehen
vorgeworfen werden, welche sich wieder im Rahmen eines Fussballereignisses
abgespielt haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfaltet der
«Streitgegenstand» in der vorliegenden Konstellation keine Sperre für die
Berücksichtigung dieser strafrechtlichen Vorwürfe. Vielmehr sind gemäss der
Rechtsprechung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Abnahme konkrete
Hinweise auf andere Delikte zu berücksichtigen, wobei es sich dabei um bereits
erfolgte oder auch um künftige, zu befürchtende Straftaten handelt (hiervor E.
3.2).
Bei den beiden
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz [SprstG, SR 941.41]) gemäss (nicht rechtskräftigem)
Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 handelt es sich um Vergehen (Art. 37 Ziff.
1.
Satz 1 SprstG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 2 lit. b
StGB). Dem Beschwerdeführer werden Taten vom 25. Mai 2019 und vom 19.
September 2019 zur Last gelegt, als er anlässlich von Fussballspielen im
Stadion Notsignalfackeln gezündet habe (vgl. Strafbefehl, PDF-Akten S. 31 f.). Bei
solchem deliktischen Vorgehen ist es für die Ermittlungen entscheidend, über
das entsprechende erkennungsdienstliche Material zu verfügen. Aufgrund der
Verdachtslage wegen Körperverletzung und wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Sprengstoffgesetz besteht die berechtigte Besorgnis, dass der Beschwerdeführer
in weitere, auch künftige Straftaten verwickelt sein könnte, bei denen es zu
körperlichen Schädigungen anderer Menschen kommt, sei es durch Faustschläge
gegen empfindliche Körperteile wie den Kopf, sei es durch das Abbrennen von Notsignalfackeln
während Fussballspielen, wodurch es namentlich auch zu Verbrennungen anderer
Fussballfans oder Sportler kommen kann. Diese konkret zu befürchtenden Delikte
weisen eine erhebliche Schwere auf, weshalb die erkennungsdienstliche Erhebung seiner
Körpermerkmale auch insoweit rechtmässig ist.
4.4
Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen Ausgangslage durchaus mit
der DNA-Profilerstellung hätte rechnen müssen. So hat das Berner Obergericht in
einem Strafverfahren wegen Zündens einer Handlichtfackel durch einen Vermummten
während eines Fussballspiels die DNA-Analyse als zulässig erachtet (Entscheid BK
16.
304 vom 28. Oktober 2016, publiziert in: CAN 2017 Nr. 34 S. 107 und forumpoenale
6/2017 S. 384, mit kritischer Besprechung von Vetterli).
Entsprechend wäre die DNA-Analyse wohl auch im Falle des Beschwerdeführers zulässig
gewesen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem Unterbleiben der
DNA-Analyse nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Was die angeblich mangelhafte Begründung des Befehls angeht,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der
Zwangsmassnahmen wegen der Delikte, für welche diese angeordnet wurden, befragt
wurde. Unter diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen durchaus kürzer
ausfallen, wie dies in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts immer wieder
bestätigt wurde (vgl. hiervor E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde am 15. September
2020.
während 40 Minuten einvernommen. Er wurde mit dem Vorfall am
Barfüsserplatz, mit den Aussagen des Wachmannes und der Fotografie, die den
Beschwerdeführer zur Tatzeit zeigen soll, konfrontiert. Die Verdachtslage wurde
detailliert und – mit Ausnahme der irrtümlichen Datumsangabe (vgl. hiervor E.
4.2) – zutreffend geschildert. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Aussagen.
Aufgrund der Schilderungen der Untersuchungsbeamtin in der Befragung des
Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben
wurden, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer völlig klar war, welche
Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Seine Gehörsrüge
erweist sich daher als unbegründet.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde bei der gegebenen
Verdachtslage und Begründungssituation als offensichtlich aussichtslos erweist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.