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Entscheid

BES.2020.186

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)

22. März 2021Deutsch16 min

auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.186

ENTSCHEID

vom 5.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

(Kriminalkommissär) vom 15.

September 2020

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO)

und nicht-invasive Probenahme (Art.

255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren.

Ihm wird vorgeworfen, am 3. Juni 2017 anlässlich einer Pokalfeier des FC Basel

auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes

mit Fäusten angegriffen und verletzt zu haben. Die beiden Angreifer hätten auch

dessen Mobiltelefon beschädigt.

Auf schriftliche

Vorladung hin (act. 3) wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2020 polizeilich

befragt (Einvernahmeprotokoll, PDF-Akten S. 135). Sodann wurde ihm der

polizeiliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive

Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich (WSA) gegen Unterschrift

ausgehändigt und die darin genannten Massnahmen vollzogen. In der Folge wurde

kein DNA-Profil erstellt. Der zuständige Staatsanwalt vermerkte in den Akten

mit Eintrag vom 18. September 2020: «Verzicht auf DNA-Erstellung» (PDF-Akten S.

54).

Mit Beschwerde

vom 25. September 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme. Er beantragt dessen

kostenfällige Aufhebung und die Vernichtung der erhobenen Daten. Im

Eventualpunkt ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 beim Beschwerdegericht Akteneinsicht

genommen hat, hält er mit Replik vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe) an seinen

Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Februar 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft

nochmals zum Ablauf und den Zuständigkeiten betreffend Anordnung der Probenahme

und zum allfälligen Folgeentscheid über deren Auswertung (Erstellung des

DNA-Profils) geäussert. Diese Duplik ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis

zugestellt worden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, einschliesslich der elektronischen Verfahrensakten

der Staatsanwaltschaft, die vorliegend als «PDF-Akten» zitiert werden. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die

angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,

womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

erkennungsdienstliche Erfassungen nicht routinemässig erfolgen dürfen. In

seinem Fall seien keine Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung ersichtlich.

Weiter kritisiert er die Begründung des angefochtenen Befehls, die lediglich

einen Textbaustein enthalte. Die vorgeworfene Tat liege über drei Jahre zurück.

Dem Befehl lasse sich nicht entnehmen, weshalb Fingerabdrücke und ein

DNA-Profil notwendig sein sollen. Auch anlässlich des Termins bei der

Staatsanwaltschaft seien dafür keine Gründe genannt, sondern lediglich ein Foto

vorgelegt worden. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt.

Die

Staatsanwaltschaft verwehrt sich gegen den Vorwurf der routinemässigen Abnahme

und der ungenügenden Begründung. Sie macht geltend, die angeordneten Massnahmen

beruhten auf einem konkreten Deliktsvorwurf gegen den Beschwerdeführer, nämlich

dem Vorgang vom 3. Juni 2017 (Angriff auf einen Wachmann anlässlich der

Pokalfeier des FC Basel). Der angegriffene Wachmann habe ein Foto des

Beschwerdeführers aufgenommen, welches durch das aktuelle erkennungsdienstliche

Foto ergänzt werde und zur Deliktsaufklärung der Taten im Dunstkreis von FC-Basel-Anhängern

unabdingbar sei. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorwürfe vom

25.

Mai 2019 und vom 19. September 2019, die sich ebenfalls gegen den

Beschwerdeführer richten (separat geführtes Verfahren betreffend zweimaliges

Abbrennen von Notsignalfackeln im Fussballstadion). Zur Gehörsrüge führt die

Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer seien die Hauptvorwürfe in der

Einvernahme vom 15. September 2020 bekanntgegeben worden, bevor der WSA vorgenommen

worden sei.

Der

Beschwerdeführer antwortet in der Replik, dass ihm die Vernichtung der Probe

nicht mitgeteilt worden sei. Weiter lägen die Vorwürfe betreffend Pyrotechnik

ausserhalb des Streitgegenstandes und seien daher nicht zu hören. Sodann gebe

es (nicht näher bezeichnete) Aussagen von Auskunftspersonen, wonach der Wachmann

den fraglichen Vorfall provoziert habe und der Nasenbeinbruch nicht vom

Beschwerdeführer verursacht worden sei.

3.

3.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der

Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer

Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke

von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die

Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87

E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von

einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127

E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247). Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO

schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen

jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche

Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert.

Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein

gültigen Formel umschrieben werden (vgl. BES.2018.216 vom 7. Juni

2019.

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199 N 6).

Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der

beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die

nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung

(DNA-Profil) muss indessen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2). Im Unterschied zur

erkennungsdienstlichen Erfassung schreibt das Gesetz für die DNA-Probenahme und

die Profilerstellung keine schriftliche Anordnung vor (vgl. Art. 255 und

Art. 199 StPO; ebenso BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2).

Gleichwohl unterliegen diese Anordnungen in der Praxis einer Begründungspflicht

(vgl. hiernach E. 3.3).

3.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines

DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197

Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht

der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4

S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4,

1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

3.3

Nach

der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung

oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl.

AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018. 148 vom

12.

Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt

sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen

ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der

Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist,

was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl.

AGE BES. 2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30.

Juli 2019 E. 3.2, BES. 2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213

vom 23. April 2019 E. 3.3).

4.

4.1

Aus

den Ermittlungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Juni 2017, 19:10

Uhr, wurde der für den B____-Sicherheitsdienst arbeitende C____ im Rahmen einer

Pokalfeier des FC Basel auf dem Barfüsserplatz von mehreren Personen

angegriffen, nachdem er vier Personen, welche beim Barfüsserplatz ein Baugerüst

hochklettern wollten, darauf hingewiesen hatte, dass dies verboten sei und er

deshalb die Polizei rufen werde. Wegen des Verhaltens der vier Personen nahm er

sein Handy hervor und erstellte ein paar Fotos der Gruppe. Plötzlich kam eine

Person («Beschuldigter 1») auf ihn zu und riss ihm das Mobile aus den Händen,

welches dadurch zu Boden fiel und kaputtging. In der Folge kam es zwischen den

beiden Personen zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 dem Wachmann

einen Faustschlag auf die Nase verpasste. Zudem gesellte sich auch noch ein «Beschuldigter

2» (später ermittelt als der Beschwerdeführer) dazu und schlug dem Wachmann

seinerseits mit der Faust auf den Hinterkopf. C____ stellte gleichentags

Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Ein Arztzeugnis der

Notfallstation des Universitätsspitals Basel, welches die Körperverletzungen

dokumentiert, liegt vor. Anhand der sichergestellten Fotos konnte der Beschwerdeführer

durch einen Mitarbeiter der dezentralen Fachstelle Fussball als einer der

Beschuldigten (Beschuldigter 2) am 20. März bzw. 24. März 2020 identifiziert

werden (PDF-Akten S. 79, 87 f.). Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen,

anlässlich von zwei Fussballspielen (25. Mai und 19. September 2019) im Stadion

St. Jakob Park, «Muttenzerkurve», mitten im Publikum in einer der vordersten

Reihen bzw. in der 5. Reihe jeweils eine Notsignalfackel abgebrannt zu

haben und kurz vor deren Erlöschen diese auf den Boden gelegt bzw. diese

zwischen den nicht besetzten Sitzplatzreihen 4 und 5 auf den Boden geworfen und

sich anschliessend vom Tatort entfernt zu haben. Dabei sei der Beschwerdeführer

vermummt gewesen. Da er nach der Tat jeweils die Kapuze seiner Jacke hinunterzog,

konnte er dennoch identifiziert werden.

Am 15. September

2020.

wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der körperlichen Attacke

auf den Wachmann auf der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt. Dabei wurde ihm

die Gewalttat gegen den Wachmann auf dem Barfüsserplatz vorgehalten. Der

Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sodann wurde

dem Beschwerdeführer bei der gleichen Gelegenheit der angefochtene Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Abnahme eines WSA eröffnet. In der schriftlichen

Anordnung wurden die Zwangsmassnahmen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer

ein Vergehen oder Verbrechen vorgeworfen werde und die Massnahmen zur

Identifizierung und Sachverhaltsabklärung für allfällige spätere Verfahren

sachdienlich und notwendig seien. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer das

sog. Merkblatt. Mit Verfügung vom 18. September 2020 eröffnete der Staatsanwalt

ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und

Sachbeschädigung (PDF-Akten S 57). Gleichentags verfügte er, auf die Erstellung

eines DNA-Profils zu verzichten (PDF-Akten S. 54).

4.2

Ausgangspunkt

der rechtlichen Beurteilung ist zunächst der Umstand, dass die

Staatsanwaltschaft auf die Erstellung eines DNA-Profils ausdrücklich verzichtet

hat. Soweit sich die Beschwerde also gegen eine Profilerstellung wendet, geht sie

an der Sache vorbei. Zur Beurteilung steht vorliegend alleine die

erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Probenahme mittels eines

Wattestäbchens. Zur Beurteilung dieser Massnahmen ist auszuführen, dass

aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Aussagen des Wachmannes, Fotografie) ein Tatverdacht

bestand, der dem Beschwerdeführer in der Einvernahme anlässlich der Eröffnung

des Befehls vorgehalten wurde, und zwar unter Nennung der belastenden Aussage

des Geschädigten und unter Vorlage der Fotografie der tatverdächtigen Personen.

Die Verletzungen am Kopf des Wachmannes sind durch den polizeilichen Rapport

vom 3. Juni 2017, die Verletzungsfotografien und ein ärztliches Zeugnis der

Notfallstation des Universitätsspitals Basel dokumentiert (PDF-Akten S. 60,

64, 70). Zu berichtigen ist einzig das in der Einvernahme genannte Datum des

Vorfalls (Einvernahmeprotokoll S. 2 = PDF-Akten S. 136). Die Gewalttat

gegenüber dem Wachmann ereignete sich am 3. Juni 2017, nicht am 3. März 2017 (Polizeirapport,

PDF-Akten S. 60). Ansonsten stimmen die bekanntgegebenen Details aber mit

der Sach- und Aktenlage überein (Pokalfeier auf dem Barfüsserplatz, Erklimmung

des Baugerüsts, Verletzung des Wachmanns), so dass der Vorwurf richtig

eingeordnet werden konnte. Der Beschwerdeführer war vor der Einvernahme von der

polizeilichen Fachstelle Fussball auf dem vorgelegten Foto als einer der

Verdächtigen identifiziert worden (Rapport vom 24. März 2020 = PDF-Akten S. 87

f.). In der Einvernahme vom 15. September 2020 wurde ihm folgerichtig die Teilnahme

an einer gewalttätigen Auseinandersetzung vorgehalten.

Das vorgeworfene

Körperverletzungsdelikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

bedroht; es handelt sich also um ein Vergehen, für dessen Aufklärung sowohl die

erkennungsdienstliche Behandlung als auch die Abnahme eines WSA vorgesehen ist

(Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB,

SR 311.0]; Art. 255 Abs. 1 StPO). Bei konkreter Betrachtung des

Verdachtsfalls muss gesagt werden, dass die Faustschläge gegen den Kopf

zielten, weshalb eine ernstzunehmende Gewalttat vorliegt. Zudem wurde die vorgeworfene

Tat an einem Anlass mit grossem Personenaufkommen auf einem öffentlichen Platz

begangen. Deswegen ist es nicht nur zur korrekten Identifikation, sondern auch

zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich, die verschiedenen zur Verfügung

stehenden erkennungsdienstlichen Mittel (Fotografien, Vergleichsfotografien,

Fingerabdrücke) einzusetzen. Die erkennungsdienstlichen Fotografien tragen als

Vergleichsfotografien dazu bei, die verantwortlichen Personen auf den zur

Tatzeit angefertigten Fotos zu erkennen und in den Akten zu dokumentieren. Sie erlauben

überdies auch einen Vergleich mit den in Befragungen erhobenen Täterbeschreibungen.

Insgesamt besteht an der Aufklärung der Gewalttat gegen den Wachmann ein

erhebliches öffentliches Interesse, welches das private Interesse des

Tatverdächtigen an seiner persönlichen Freiheit und der informationellen

Selbstbestimmung überwiegt. Die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers erweist sich als rechtmässig. Der Vorwurf der routinemässigen

Durchführung ist bei der gegebenen konkreten Verdachtslage offensichtlich unhaltbar.

4.3

Mag

die erkennungsdienstliche Behandlung auch für die Aufklärung des Übergriffs auf

den Wachmann nicht mehr erforderlich gewesen sein, so zeigt doch das zweite hängige

Verfahren, dass dem Beschwerdeführer inzwischen zwei weitere Vergehen

vorgeworfen werden, welche sich wieder im Rahmen eines Fussballereignisses

abgespielt haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfaltet der

«Streitgegenstand» in der vorliegenden Konstellation keine Sperre für die

Berücksichtigung dieser strafrechtlichen Vorwürfe. Vielmehr sind gemäss der

Rechtsprechung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Abnahme konkrete

Hinweise auf andere Delikte zu berücksichtigen, wobei es sich dabei um bereits

erfolgte oder auch um künftige, zu befürchtende Straftaten handelt (hiervor E.

3.2).

Bei den beiden

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Sprengstoffgesetz [SprstG, SR 941.41]) gemäss (nicht rechtskräftigem)

Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 handelt es sich um Vergehen (Art. 37 Ziff.

1.

Satz 1 SprstG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 2 lit. b

StGB). Dem Beschwerdeführer werden Taten vom 25. Mai 2019 und vom 19.

September 2019 zur Last gelegt, als er anlässlich von Fussballspielen im

Stadion Notsignalfackeln gezündet habe (vgl. Strafbefehl, PDF-Akten S. 31 f.). Bei

solchem deliktischen Vorgehen ist es für die Ermittlungen entscheidend, über

das entsprechende erkennungsdienstliche Material zu verfügen. Aufgrund der

Verdachtslage wegen Körperverletzung und wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Sprengstoffgesetz besteht die berechtigte Besorgnis, dass der Beschwerdeführer

in weitere, auch künftige Straftaten verwickelt sein könnte, bei denen es zu

körperlichen Schädigungen anderer Menschen kommt, sei es durch Faustschläge

gegen empfindliche Körperteile wie den Kopf, sei es durch das Abbrennen von Notsignalfackeln

während Fussballspielen, wodurch es namentlich auch zu Verbrennungen anderer

Fussballfans oder Sportler kommen kann. Diese konkret zu befürchtenden Delikte

weisen eine erhebliche Schwere auf, weshalb die erkennungsdienstliche Erhebung seiner

Körpermerkmale auch insoweit rechtmässig ist.

4.4

Anzumerken

bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen Ausgangslage durchaus mit

der DNA-Profilerstellung hätte rechnen müssen. So hat das Berner Obergericht in

einem Strafverfahren wegen Zündens einer Handlichtfackel durch einen Vermummten

während eines Fussballspiels die DNA-Analyse als zulässig erachtet (Entscheid BK

16.

304 vom 28. Oktober 2016, publiziert in: CAN 2017 Nr. 34 S. 107 und forumpoenale

6/2017 S. 384, mit kritischer Besprechung von Vetterli).

Entsprechend wäre die DNA-Analyse wohl auch im Falle des Beschwerdeführers zulässig

gewesen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem Unterbleiben der

DNA-Analyse nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Was die angeblich mangelhafte Begründung des Befehls angeht,

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der

Zwangsmassnahmen wegen der Delikte, für welche diese angeordnet wurden, befragt

wurde. Unter diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen durchaus kürzer

ausfallen, wie dies in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts immer wieder

bestätigt wurde (vgl. hiervor E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde am 15. September

2020.

während 40 Minuten einvernommen. Er wurde mit dem Vorfall am

Barfüsserplatz, mit den Aussagen des Wachmannes und der Fotografie, die den

Beschwerdeführer zur Tatzeit zeigen soll, konfrontiert. Die Verdachtslage wurde

detailliert und – mit Ausnahme der irrtümlichen Datumsangabe (vgl. hiervor E.

4.2) – zutreffend geschildert. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Aussagen.

Aufgrund der Schilderungen der Untersuchungsbeamtin in der Befragung des

Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben

wurden, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer völlig klar war, welche

Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Seine Gehörsrüge

erweist sich daher als unbegründet.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde bei der gegebenen

Verdachtslage und Begründungssituation als offensichtlich aussichtslos erweist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.