BES.2020.187
Auslieferung und Video-Konfrontationseinvernahme
26. November 2020Deutsch12 min
Video-Einvernahme zur Verfügung zu stellen. Nachdem die auf den 7. Juli 2020 dergestalt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.187
ENTSCHEID
vom 26.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
- Wohnort unbekannt -
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2020
betreffend Auslieferung und
Video-Konfrontationseinvernahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen den sich in [...] in Haft befindlichen A____ (Beschwerdeführer)
eine Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts, welches sich [...] in Basel
ereignet hat. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 17. Februar 2020
ersuchte die Staatsanwaltschaft die [...] Behörden darum, den Beschwerdeführer
zwecks Konfrontation mit dem mutmasslichen Mittäter C____ für eine
Video-Einvernahme zur Verfügung zu stellen. Nachdem die auf den 7. Juli 2020 dergestalt
geplante Einvernahme aufgrund gesundheitlicher Probleme des amtlichen Verteidigers
verschoben werden musste, wurde den Parteien am 9. Juli 2020 mitgeteilt, dass
die Video-Konfrontation neu am 6. Oktober 2020 stattfinden werde. Am 21.
September 2020 beantragte der amtliche Verteidiger, die Schweizer Behörden hätten
ihre [...] Kollegen um eine definitive oder zumindest vorübergehende
Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen, sodass die geplante Konfrontationseinvernahme
nicht mittels Video-Streaming durchgeführt werden müsse. Zudem wurde beantragt,
dass die Video-Konfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 abgesagt und so
lange verschoben wird, bis bezüglich der Auslieferung des Beschwerdeführers an
die Schweiz entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 24. September 2020
wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 25. September 2020, mit der beantragt
wird, die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die Auslieferung oder zumindest eine vorübergehende Auslieferung
des Beschwerdeführers beantragen zu lassen und die auf den 6. Oktober 2020
angesetzte Video-Konfrontationseinvernahme zu verschieben. Alles unter o/e-Kostenfolge,
wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Darüber
hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die
Staatsanwaltschaft vorsorglich anzuweisen, die für den 6. Oktober 2020 geplante
Einvernahme zu verschieben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 30. September 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies der instruierende
Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Videokonfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 zu verschieben, ab. Mit
Eingabe vom 2. Oktober 2020 informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass
die geplante Video-Konfrontationseinvernahme aufgrund von Problemen der [...]
Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden könne,
woraufhin am 12. Oktober 2020 eine Replik des Beschwerdeführers einging.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Was
zunächst den Antrag um definitive Auslieferung des Beschwerdeführers
anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die [...] Behörden das
Auslieferungsersuchen ihrer Schweizer Kollegen bereits am 26. Juni 2019
bewilligt haben, wobei angesichts des in [...] pendenten Strafverfahrens noch
keine konkreten Vollzugsvorkehren getroffen wurden. Auf den Antrag um
definitive Auslieferung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Da
die Video-Konfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 erneut verschoben
werden musste und sich der Antrag auf vorübergehende Auslieferung des
Beschwerdeführers unmittelbar hierauf bezieht, stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Interesse an der Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung hat.
1.3.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass
diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen
unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. auch Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich
die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S.
81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17.
November 2010 E. 1.2; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).
1.3.3
Im
vorliegenden Fall ist unklar, wann die bereits bewilligte Auslieferung des
Beschwerdeführers in die Schweiz vollzogen werden kann. Die Frage, ob eine
audiovisuelle Befragung bzw. Konfrontation zweck- und rechtmässig ist, wird
sich deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erneut stellen,
wobei die Beantwortung dieser Frage aufgrund der Verfahrensdauer kaum je
rechtzeitig möglich wäre und aufgrund der Tatsache, dass Einvernahmen in der
Regel zentrale Beweismittel darstellen, auch ein öffentliches Interesse an
deren Beantwortung besteht.
1.4
Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags auf
definitive Auslieferung einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Einvernahme
mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der
einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Im
Grundsatz sollte die einzuvernehmende Person in physisch unmittelbarer
Anwesenheit befragt werden. Die Durchführung der Einvernahme mittels
Videokonferenz ist gegenüber einer solchen physisch unmittelbaren Einvernahme
eine bloss subsidiäre Möglichkeit und sollte die Ausnahme bleiben (Häring, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 144 StPO N 2).
2.2
Indes
ist die Möglichkeit einer audiovisuellen Einvernahme im Ausnahmefall trotzdem sinnvoll.
Sie macht die bei der traditionellen Einvernahme erforderliche Zusammenkunft
aller Beteiligten an einem Ort entbehrlich und kann deshalb der
Aufwandminimierung, der Vermeidung von Fluchtgefahr und der Gewährleistung von
Sicherheit dienen. Essentiell ist die Möglichkeit der audiovisuellen
Einvernahme vor allem in internationalen Verhältnissen bei rechtshilfeweisen
Befragungen. So kann von der Schweiz aus eine sich in einer ausländischen
Strafanstalt befindliche Person mittels audiovisueller Befragung einvernommen
werden (Häring, a.a.O., Art. 144
StPO N 3). Im internationalen Verhältnis ist vor allem Art. 9 des zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR, SR 0.351.12), welches sowohl von der Schweiz als auch
von [...] ratifiziert worden ist, einschlägig. Demgemäss ist eine audiovisuelle
Einvernahme sowohl in der Untersuchungs- als auch in der Urteilsphase insbesondere
dann möglich, wenn ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person im
Hoheitsgebiet des Staates, der die Einvernahme wünscht, nicht zweckmässig oder
möglich ist (Häring, a.a.O., Art.
144.
StPO N 4; Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 144 N 12).
3.
3.1
Obwohl
gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG, SR 351.1) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) eine
vorübergehende Auslieferung bzw. Zuführung des Beschwerdeführers zwecks
Einvernahme(n) denkbar wäre, erscheint eine solche im Sinne von Art. 9 EUeR nicht
zweckmässig und muss der damit verbundene administrative und organisatorische Aufwand
zweifellos als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO qualifiziert werden,
zumal der Beschwerdeführer bewacht von mehreren Polizeibeamten und unter
Beachtung der COVID-19-Vorgaben von [...] in die Schweiz zu transportieren wäre.
Abgesehen davon, dass ohnehin fraglich ist, ob [...] ein entsprechendes Gesuch
bewilligen würden, wäre ein solches, einer begrenzten Zeitdauer dienendes
Vorgehen angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich an
einer tödlichen Abrechnung unter verfeindeten Drogenbanden beteiligt hat, unter
Sicherheitsaspekten nicht verhältnismässig.
3.2
Dazu
kommt, dass die vorliegende Konstellation exakt dem vom (nationalen und
internationalen) Gesetzgeber vorgesehenen und einschränkenden Voraussetzungen unterworfenen
Anwendungsbereich audiovisueller Einvernahmen entspricht (vgl. dazu E. 2). Die
Verteidigung kann auch in der Videobefragung die Rechte des Beschwerdeführers vollumfänglich
wahren und bei Fragen oder Vorhalten, die ihrer Meinung nach strafprozessual
nicht korrekt sind, von der Schweiz aus intervenieren sowie am Ende der
Einvernahme ihr Fragerecht ausüben. Dass eine Instruktion des amtlichen
Verteidigers nicht möglich sein soll, erschliesst sich nicht. Zum einen steht
es der amtlichen Verteidigung – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat – frei, die heutzutage vorhandenen
elektronischen Möglichkeiten für ein Instruktionsgespräch zu nutzen. Zum anderen
ist schon länger bekannt, dass eine Video-Konfrontation angedacht ist und hätte
ein Instruktionsgespräch vor Ort problemlos vor den neuerlichen durch COVID-19
bedingten Reisebeschränkungen stattfinden können, zumal der Verteidiger bereits
anfangs November 2019 zwei Einvernahmen in [...] beigewohnt hat und auch im
Besitz der Verfahrensakten ist. Im Übrigen steht es dem Verteidiger auch frei, der
Einvernahme im Einklang mit den entsprechenden Einreisebestimmungen vor Ort
beizuwohnen.
3.3
Nach
dem Gesagten erscheint eine vorübergehende Auslieferung bzw. Zuführung des
Beschwerdeführers nicht zweckmässig und können die strafprozessualen Rechte des
Beschwerdeführers auch in einer audiovisuellen Einvernahme durch den sich in
der Schweiz befindlichen amtlichen Verteidiger gewahrt werden (die Einvernahme
ist aus Beweisgründen aufzuzeichnen und eine Kopie davon in die Akten zu legen).
Damit sind die Rechte des Beschwerdeführers sogar besser gewahrt, als sie in
der Strafprozessordnung bei im Ausland erhobenen Beweisen vorgesehen sind (Art.
148.
StPO).
4.
4.1
Die
Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen
Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes hat er
um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
4.2
4.2.1
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem
Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen
Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung
seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen
verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen
zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt
worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig
garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder
Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90).
Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von
Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren.
Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen
oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere
Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen.
4.2.2
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),
trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine
definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
4.3
Nach
dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426
Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen).
4.4
Hingegen
ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. B____ ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der
Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit
anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden
angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–)
festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
A____ trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit
einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135.
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10.
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).