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Entscheid

BES.2020.187

Auslieferung und Video-Konfrontationseinvernahme

26. November 2020Deutsch12 min

Video-Einvernahme zur Verfügung zu stellen. Nachdem die auf den 7. Juli 2020 dergestalt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.187

ENTSCHEID

vom 26.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

- Wohnort unbekannt -

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2020

betreffend Auslieferung und

Video-Konfrontationseinvernahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

führt gegen den sich in [...] in Haft befindlichen A____ (Beschwerdeführer)

eine Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts, welches sich [...] in Basel

ereignet hat. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 17. Februar 2020

ersuchte die Staatsanwaltschaft die [...] Behörden darum, den Beschwerdeführer

zwecks Konfrontation mit dem mutmasslichen Mittäter C____ für eine

Video-Einvernahme zur Verfügung zu stellen. Nachdem die auf den 7. Juli 2020 dergestalt

geplante Einvernahme aufgrund gesundheitlicher Probleme des amtlichen Verteidigers

verschoben werden musste, wurde den Parteien am 9. Juli 2020 mitgeteilt, dass

die Video-Konfrontation neu am 6. Oktober 2020 stattfinden werde. Am 21.

September 2020 beantragte der amtliche Verteidiger, die Schweizer Behörden hätten

ihre [...] Kollegen um eine definitive oder zumindest vorübergehende

Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen, sodass die geplante Konfrontationseinvernahme

nicht mittels Video-Streaming durchgeführt werden müsse. Zudem wurde beantragt,

dass die Video-Konfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 abgesagt und so

lange verschoben wird, bis bezüglich der Auslieferung des Beschwerdeführers an

die Schweiz entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 24. September 2020

wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 25. September 2020, mit der beantragt

wird, die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die Auslieferung oder zumindest eine vorübergehende Auslieferung

des Beschwerdeführers beantragen zu lassen und die auf den 6. Oktober 2020

angesetzte Video-Konfrontationseinvernahme zu verschieben. Alles unter o/e-Kostenfolge,

wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Darüber

hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die

Staatsanwaltschaft vorsorglich anzuweisen, die für den 6. Oktober 2020 geplante

Einvernahme zu verschieben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme

vom 30. September 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies der instruierende

Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Videokonfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 zu verschieben, ab. Mit

Eingabe vom 2. Oktober 2020 informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass

die geplante Video-Konfrontationseinvernahme aufgrund von Problemen der [...]

Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden könne,

woraufhin am 12. Oktober 2020 eine Replik des Beschwerdeführers einging.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Was

zunächst den Antrag um definitive Auslieferung des Beschwerdeführers

anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die [...] Behörden das

Auslieferungsersuchen ihrer Schweizer Kollegen bereits am 26. Juni 2019

bewilligt haben, wobei angesichts des in [...] pendenten Strafverfahrens noch

keine konkreten Vollzugsvorkehren getroffen wurden. Auf den Antrag um

definitive Auslieferung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

1.3

1.3.1

Da

die Video-Konfrontationseinvernahme vom 6. Oktober 2020 erneut verschoben

werden musste und sich der Antrag auf vorübergehende Auslieferung des

Beschwerdeführers unmittelbar hierauf bezieht, stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Interesse an der Aufhebung der

streitgegenständlichen Verfügung hat.

1.3.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass

diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen

unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. auch Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich

die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit

wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen

Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S.

81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17.

November 2010 E. 1.2; Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).

1.3.3

Im

vorliegenden Fall ist unklar, wann die bereits bewilligte Auslieferung des

Beschwerdeführers in die Schweiz vollzogen werden kann. Die Frage, ob eine

audiovisuelle Befragung bzw. Konfrontation zweck- und rechtmässig ist, wird

sich deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erneut stellen,

wobei die Beantwortung dieser Frage aufgrund der Verfahrensdauer kaum je

rechtzeitig möglich wäre und aufgrund der Tatsache, dass Einvernahmen in der

Regel zentrale Beweismittel darstellen, auch ein öffentliches Interesse an

deren Beantwortung besteht.

1.4

Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags auf

definitive Auslieferung einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Einvernahme

mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der

einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Im

Grundsatz sollte die einzuvernehmende Person in physisch unmittelbarer

Anwesenheit befragt werden. Die Durchführung der Einvernahme mittels

Videokonferenz ist gegenüber einer solchen physisch unmittelbaren Einvernahme

eine bloss subsidiäre Möglichkeit und sollte die Ausnahme bleiben (Häring, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 144 StPO N 2).

2.2

Indes

ist die Möglichkeit einer audiovisuellen Einvernahme im Ausnahmefall trotzdem sinnvoll.

Sie macht die bei der traditionellen Einvernahme erforderliche Zusammenkunft

aller Beteiligten an einem Ort entbehrlich und kann deshalb der

Aufwandminimierung, der Vermeidung von Fluchtgefahr und der Gewährleistung von

Sicherheit dienen. Essentiell ist die Möglichkeit der audiovisuellen

Einvernahme vor allem in internationalen Verhältnissen bei rechtshilfeweisen

Befragungen. So kann von der Schweiz aus eine sich in einer ausländischen

Strafanstalt befindliche Person mittels audiovisueller Befragung einvernommen

werden (Häring, a.a.O., Art. 144

StPO N 3). Im internationalen Verhältnis ist vor allem Art. 9 des zweiten

Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (EUeR, SR 0.351.12), welches sowohl von der Schweiz als auch

von [...] ratifiziert worden ist, einschlägig. Demgemäss ist eine audiovisuelle

Einvernahme sowohl in der Untersuchungs- als auch in der Urteilsphase insbesondere

dann möglich, wenn ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person im

Hoheitsgebiet des Staates, der die Einvernahme wünscht, nicht zweckmässig oder

möglich ist (Häring, a.a.O., Art.

144.

StPO N 4; Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 144 N 12).

3.

3.1

Obwohl

gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in

Strafsachen (IRSG, SR 351.1) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) eine

vorübergehende Auslieferung bzw. Zuführung des Beschwerdeführers zwecks

Einvernahme(n) denkbar wäre, erscheint eine solche im Sinne von Art. 9 EUeR nicht

zweckmässig und muss der damit verbundene administrative und organisatorische Aufwand

zweifellos als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO qualifiziert werden,

zumal der Beschwerdeführer bewacht von mehreren Polizeibeamten und unter

Beachtung der COVID-19-Vorgaben von [...] in die Schweiz zu transportieren wäre.

Abgesehen davon, dass ohnehin fraglich ist, ob [...] ein entsprechendes Gesuch

bewilligen würden, wäre ein solches, einer begrenzten Zeitdauer dienendes

Vorgehen angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich an

einer tödlichen Abrechnung unter verfeindeten Drogenbanden beteiligt hat, unter

Sicherheitsaspekten nicht verhältnismässig.

3.2

Dazu

kommt, dass die vorliegende Konstellation exakt dem vom (nationalen und

internationalen) Gesetzgeber vorgesehenen und einschränkenden Voraussetzungen unterworfenen

Anwendungsbereich audiovisueller Einvernahmen entspricht (vgl. dazu E. 2). Die

Verteidigung kann auch in der Videobefragung die Rechte des Beschwerdeführers vollumfänglich

wahren und bei Fragen oder Vorhalten, die ihrer Meinung nach strafprozessual

nicht korrekt sind, von der Schweiz aus intervenieren sowie am Ende der

Einvernahme ihr Fragerecht ausüben. Dass eine Instruktion des amtlichen

Verteidigers nicht möglich sein soll, erschliesst sich nicht. Zum einen steht

es der amtlichen Verteidigung – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat – frei, die heutzutage vorhandenen

elektronischen Möglichkeiten für ein Instruktionsgespräch zu nutzen. Zum anderen

ist schon länger bekannt, dass eine Video-Konfrontation angedacht ist und hätte

ein Instruktionsgespräch vor Ort problemlos vor den neuerlichen durch COVID-19

bedingten Reisebeschränkungen stattfinden können, zumal der Verteidiger bereits

anfangs November 2019 zwei Einvernahmen in [...] beigewohnt hat und auch im

Besitz der Verfahrensakten ist. Im Übrigen steht es dem Verteidiger auch frei, der

Einvernahme im Einklang mit den entsprechenden Einreisebestimmungen vor Ort

beizuwohnen.

3.3

Nach

dem Gesagten erscheint eine vorübergehende Auslieferung bzw. Zuführung des

Beschwerdeführers nicht zweckmässig und können die strafprozessualen Rechte des

Beschwerdeführers auch in einer audiovisuellen Einvernahme durch den sich in

der Schweiz befindlichen amtlichen Verteidiger gewahrt werden (die Einvernahme

ist aus Beweisgründen aufzuzeichnen und eine Kopie davon in die Akten zu legen).

Damit sind die Rechte des Beschwerdeführers sogar besser gewahrt, als sie in

der Strafprozessordnung bei im Ausland erhobenen Beweisen vorgesehen sind (Art.

148.

StPO).

4.

4.1

Die

Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen

Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes hat er

um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

4.2

4.2.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem

Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen

Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung

seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen

verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen

zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt

worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig

garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder

Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90).

Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von

Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren.

Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen

oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere

Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das

Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer

Kostenauflage nicht entgegen.

4.2.2

Diesen

Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft

zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im

Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184

Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die

durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),

trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine

Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die

beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur

Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine

definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

4.3

Nach

dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426

Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.– (einschliesslich

Auslagen).

4.4

Hingegen

ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen. B____ ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der

Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit

anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden

angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–)

festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der

Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

A____ trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit

einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.

135.

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10.

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).