BES.2020.189
amtliche Verteidigung
16. Dezember 2020Deutsch9 min
Beweisanträgen und beantragte die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Dieses
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.189
ENTSCHEID
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. September 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 wurde A____
(Beschwerdeführer) des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF
922.85 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am
7. Januar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies den
Strafbefehl zusammen mit den Strafakten zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt, welches das Verfahren unter der Verfahrensnummer
SG.2020.162 führt. Mit Schreiben vom 21. August 2020 setzte das Strafgericht
dem Beschwerdeführer eine Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit
Eingabe vom 21. September 2020 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen von
Beweisanträgen und beantragte die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Dieses
Gesuch wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 22. September 2020 ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm [...] als amtliche
Verteidigerin für das Verfahren SG.2020.162 vor dem Strafgericht beizugeben. Mit
Eingabe vom 5. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer beim instruierenden
Strafgerichtspräsidenten den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens. Mit
Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte
sie dem Strafgericht einen Antrag um partielle Dispensation (Beschränkung der
Teilnahme an der Hauptverhandlung auf einen Mitbeschuldigten) mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl gegen den Beschuldigten festhalte. Den Antrag auf
partielle Dispensation hiess der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 20.
Oktober 2020 gut. Den Antrag auf Sistierung des Verfahrens wies er mit
Verfügung vom 21. Oktober 2020 ab. Ebenfalls mit Datum vom 21. Oktober 2020
erfolgte die Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren.
Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 11. November 2020.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der
verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die
Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 393 N 28).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden
Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strafgerichts vom 22.
September 2020, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche
Verteidigung abgewiesen wurde. Der Strafgerichtspräsident begründet die
Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung damit, dass die Voraussetzung
der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige
Verteidigung wegen persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem
erstinstanzlichen Gericht) nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete
an der Hauptverhandlung ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen einen der
Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, B____, auf. Ausserdem handle es sich
bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt des Raufhandels um keinen
gravierenden Fall, so dass dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten berge. Im Übrigen sei die amtliche
Verteidigung der weiteren Mitbeschuldigten [...], [...], [...] und [...] aus
denselben genannten Gründen widerrufen worden (Verfügung vom 22. September
2020, act. 1).
2.2
Der
Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde erklärtermassen auf die Frage, ob
ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliege
(Beschwerdeschrift Rn 5). Er bringt vor, dass die Voraussetzungen von
Art. 130 lit. d StPO erfüllt seien, weil die
Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegenüber dem ebenfalls
beschuldigten B____ teilnehme und somit [im Gerichtssaal] «anwesend» sei. Eine
selektive Mitwirkung dürfe sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken.
Dies komme faktisch einer Durchbrechung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gleich
und bedeute einen Verstoss gegen das Fairnessgebot (Beschwerdeschrift Rn 8).
Die Staatsanwaltschaft
ersuchte den Strafgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. Oktober 2020
darum, sich im Beweisverfahren bezüglich sämtlicher Delikte mit Ausnahme der
Sexualdelikte, welche dem Mitbeschuldigten B____ vorgeworden werden,
dispensieren zu lassen (Gesuch bei den Akten, act. 5). Zudem will sie sich im
Rahmen des Plädoyers ausschliesslich zu den mutmasslichen Sexualdelikten des
genannten Mitbeschuldigten, also nicht zu einem allfälligen Schuldspruch wegen
Raufhandels, äussern. Dieses Gesuch ist vom Strafgerichtspräsidenten mit
Verfügung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen worden (act 7). Somit ist der
Beschwerdeführer tatsächlich nicht vom Auftritt der Staatsanwaltschaft betroffen,
so dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130
lit. d StPO nicht erfüllt sind.
In der
beantragten und vom Strafgerichtspräsidenten gewährten partiellen Dispensation
ist entgegen der Verteidigung keine Normumgehung zu erkennen. Die notwendige
Verteidigung stellt als Institut eine Verfahrensgarantie dar, die unter
bestimmten Voraussetzungen eine sachkundige Verbeiständung einer beschuldigten
Person verlangt (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers, SK zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 130 N2). Der Zwang
zur Verteidigung ergibt sich unter besonderen Bedingungen aus der
Fürsorgepflicht des Staates gegenüber einem Beschuldigten (Ruckstuhl, in BSK StPO I, 2. Auflage
2014, Art. 130 N 1). Soweit Art. 130 lit. d StPO betroffen ist, geht
es um ein Instrument zur Verwirklichung der strafprozessualen Waffengleichheit
(vgl. dazu Ruckstuhl, a.a.O).
Vorliegend wird die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal gerade nicht gegen den
Beschuldigten tätig werden. Es ist nicht ersichtlich, was an diesem Verzicht
unzulässig oder unfair sein sollte oder wie der Grundsatz der Verfahrenseinheit
oder die Waffengleichheit verletzt würde. Der Einwand, dass die
Staatsanwaltschaft für den mitbeschuldigten B____ im Rahmen ihres Plädoyers womöglich
nicht vollkommen darum herumkommen kann, für diesen Mitbeschuldigten – B____
— auch den Raufhandel mitzuberücksichtigen, mag für die Ausführungen zur Strafzumessung
bezüglich B____ zutreffen. Für diesen dürfte der angeklagte Raufhandel
allerdings angesichts schwererer Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung sein,
und schon aus diesem Grund werden solche Ausführungen zur Strafzumessung nicht
auf den Beschwerdeführer übertragbar sein. In der vorliegenden Ausgangslage droht
damit kein Nachteil für den Beschwerdeführer. Auch die Bedenken der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass diesem indirekt Nachteile
entstehen könnten – etwa einfach dadurch, dass der Mitbeschuldigte B____ seinerseits
zufolge Anwesenheit der Staatsanwaltschaft notwendig verteidigt ist, der
Beschwerdeführer aber nicht – erweisen sich im vorliegenden Fall als unbegründet.
Dass ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat und ein anderer nicht, bedeutet
für sich genommen noch keine Gefahr für ein faires Verfahren. Der
Verfahrensleitung am Strafgericht, welche die Teildispens erteilt hat, wird es im
Übrigen obliegen, unfaire Effekte im Zusammenhang mit der Befragung zum Vorfall
«Raufhandel» zu verhindern. Sie wird bezüglich Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers
wachsam sein müssen, falls die notwendige Verteidigung des Mitbeschuldigten B____
im Komplex des Raufhandels den Beschwerdeführer an Stelle der
Staatsanwaltschaft – zu Gunsten des eigenen Mandanten – zu belasten versuchen sollte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung
gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt, dass die einzig darauf gerichtete
Beschwerde somit unbegründet ist und sich die angefochtene Verfügung als
rechtmässig erweist.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Strafgerichts
vom 22. September 2020 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu
verzichten.
3.2
Festzuhalten
bleibt, dass die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 in guten Treuen erhoben worden
ist. Der genaue Verhandlungsablauf, insbesondere der ausdrückliche Verzicht der
Staatsanwaltschaft, sich vor Gericht zur Anklage gegen den Beschwerdeführer zu
äussern und sich am Beweisverfahren gegen diesen zu beteiligen, wurde erst mit
der Dispensationsverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2020 bekannt.
Ohne Klarstellung der praktischen Ausgestaltung der partiellen Dispens wären
die Einwände im Beschwerdeverfahren mit Erfolgsaussichten vorgebracht worden. Angesichts
dessen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Es rechtfertigt sich, ihm den Aufwand
bis und mit 5. Oktober 2020 bzw. für das Erstellen der Beschwerdeschrift sowie
des Antrags auf Sistierung von insgesamt knapp 3.33 Stunden (Stundenansatz
von CHF 250.–) zu vergüten (vgl. dazu Kostennote vom 13. November 2020, act.11).
Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf
CHF 834.90 festzusetzen (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt also CHF 899.20.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 899.20 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.