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Entscheid

BES.2020.189

amtliche Verteidigung

16. Dezember 2020Deutsch9 min

Beweisanträgen und beantragte die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Dieses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.189

ENTSCHEID

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. September 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 wurde A____

(Beschwerdeführer) des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF

922.85 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am

7. Januar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies den

Strafbefehl zusammen mit den Strafakten zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt, welches das Verfahren unter der Verfahrensnummer

SG.2020.162 führt. Mit Schreiben vom 21. August 2020 setzte das Strafgericht

dem Beschwerdeführer eine Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit

Eingabe vom 21. September 2020 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen von

Beweisanträgen und beantragte die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Dieses

Gesuch wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 22. September 2020 ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm [...] als amtliche

Verteidigerin für das Verfahren SG.2020.162 vor dem Strafgericht beizugeben. Mit

Eingabe vom 5. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer beim instruierenden

Strafgerichtspräsidenten den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens. Mit

Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft dem

Appellationsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte

sie dem Strafgericht einen Antrag um partielle Dispensation (Beschränkung der

Teilnahme an der Hauptverhandlung auf einen Mitbeschuldigten) mit dem Hinweis,

dass sie am Strafbefehl gegen den Beschuldigten festhalte. Den Antrag auf

partielle Dispensation hiess der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 20.

Oktober 2020 gut. Den Antrag auf Sistierung des Verfahrens wies er mit

Verfügung vom 21. Oktober 2020 ab. Ebenfalls mit Datum vom 21. Oktober 2020

erfolgte die Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren.

Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 11. November 2020.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse

sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der

verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die

Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 393 N 28).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der

amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden

Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit

zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strafgerichts vom 22.

September 2020, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche

Verteidigung abgewiesen wurde. Der Strafgerichtspräsident begründet die

Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung damit, dass die Voraussetzung

der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige

Verteidigung wegen persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem

erstinstanzlichen Gericht) nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete

an der Hauptverhandlung ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen einen der

Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, B____, auf. Ausserdem handle es sich

bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt des Raufhandels um keinen

gravierenden Fall, so dass dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht besondere Schwierigkeiten berge. Im Übrigen sei die amtliche

Verteidigung der weiteren Mitbeschuldigten [...], [...], [...] und [...] aus

denselben genannten Gründen widerrufen worden (Verfügung vom 22. September

2020, act. 1).

2.2

Der

Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde erklärtermassen auf die Frage, ob

ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliege

(Beschwerdeschrift Rn 5). Er bringt vor, dass die Voraussetzungen von

Art. 130 lit. d StPO erfüllt seien, weil die

Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegenüber dem ebenfalls

beschuldigten B____ teilnehme und somit [im Gerichtssaal] «anwesend» sei. Eine

selektive Mitwirkung dürfe sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken.

Dies komme faktisch einer Durchbrechung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gleich

und bedeute einen Verstoss gegen das Fairnessgebot (Beschwerdeschrift Rn 8).

Die Staatsanwaltschaft

ersuchte den Strafgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. Oktober 2020

darum, sich im Beweisverfahren bezüglich sämtlicher Delikte mit Ausnahme der

Sexualdelikte, welche dem Mitbeschuldigten B____ vorgeworden werden,

dispensieren zu lassen (Gesuch bei den Akten, act. 5). Zudem will sie sich im

Rahmen des Plädoyers ausschliesslich zu den mutmasslichen Sexualdelikten des

genannten Mitbeschuldigten, also nicht zu einem allfälligen Schuldspruch wegen

Raufhandels, äussern. Dieses Gesuch ist vom Strafgerichtspräsidenten mit

Verfügung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen worden (act 7). Somit ist der

Beschwerdeführer tatsächlich nicht vom Auftritt der Staatsanwaltschaft betroffen,

so dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130

lit. d StPO nicht erfüllt sind.

In der

beantragten und vom Strafgerichtspräsidenten gewährten partiellen Dispensation

ist entgegen der Verteidigung keine Normumgehung zu erkennen. Die notwendige

Verteidigung stellt als Institut eine Verfahrensgarantie dar, die unter

bestimmten Voraussetzungen eine sachkundige Verbeiständung einer beschuldigten

Person verlangt (Lieber, in:

Donatsch/Lieber/Summers, SK zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 130 N2). Der Zwang

zur Verteidigung ergibt sich unter besonderen Bedingungen aus der

Fürsorgepflicht des Staates gegenüber einem Beschuldigten (Ruckstuhl, in BSK StPO I, 2. Auflage

2014, Art. 130 N 1). Soweit Art. 130 lit. d StPO betroffen ist, geht

es um ein Instrument zur Verwirklichung der strafprozessualen Waffengleichheit

(vgl. dazu Ruckstuhl, a.a.O).

Vorliegend wird die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal gerade nicht gegen den

Beschuldigten tätig werden. Es ist nicht ersichtlich, was an diesem Verzicht

unzulässig oder unfair sein sollte oder wie der Grundsatz der Verfahrenseinheit

oder die Waffengleichheit verletzt würde. Der Einwand, dass die

Staatsanwaltschaft für den mitbeschuldigten B____ im Rahmen ihres Plädoyers womöglich

nicht vollkommen darum herumkommen kann, für diesen Mitbeschuldigten – B____

— auch den Raufhandel mitzuberücksichtigen, mag für die Ausführungen zur Strafzumessung

bezüglich B____ zutreffen. Für diesen dürfte der angeklagte Raufhandel

allerdings angesichts schwererer Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung sein,

und schon aus diesem Grund werden solche Ausführungen zur Strafzumessung nicht

auf den Beschwerdeführer übertragbar sein. In der vorliegenden Ausgangslage droht

damit kein Nachteil für den Beschwerdeführer. Auch die Bedenken der

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass diesem indirekt Nachteile

entstehen könnten – etwa einfach dadurch, dass der Mitbeschuldigte B____ seinerseits

zufolge Anwesenheit der Staatsanwaltschaft notwendig verteidigt ist, der

Beschwerdeführer aber nicht – erweisen sich im vorliegenden Fall als unbegründet.

Dass ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat und ein anderer nicht, bedeutet

für sich genommen noch keine Gefahr für ein faires Verfahren. Der

Verfahrensleitung am Strafgericht, welche die Teildispens erteilt hat, wird es im

Übrigen obliegen, unfaire Effekte im Zusammenhang mit der Befragung zum Vorfall

«Raufhandel» zu verhindern. Sie wird bezüglich Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers

wachsam sein müssen, falls die notwendige Verteidigung des Mitbeschuldigten B____

im Komplex des Raufhandels den Beschwerdeführer an Stelle der

Staatsanwaltschaft – zu Gunsten des eigenen Mandanten – zu belasten versuchen sollte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung

gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt, dass die einzig darauf gerichtete

Beschwerde somit unbegründet ist und sich die angefochtene Verfügung als

rechtmässig erweist.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Strafgerichts

vom 22. September 2020 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu

verzichten.

3.2

Festzuhalten

bleibt, dass die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 in guten Treuen erhoben worden

ist. Der genaue Verhandlungsablauf, insbesondere der ausdrückliche Verzicht der

Staatsanwaltschaft, sich vor Gericht zur Anklage gegen den Beschwerdeführer zu

äussern und sich am Beweisverfahren gegen diesen zu beteiligen, wurde erst mit

der Dispensationsverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2020 bekannt.

Ohne Klarstellung der praktischen Ausgestaltung der partiellen Dispens wären

die Einwände im Beschwerdeverfahren mit Erfolgsaussichten vorgebracht worden. Angesichts

dessen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Es rechtfertigt sich, ihm den Aufwand

bis und mit 5. Oktober 2020 bzw. für das Erstellen der Beschwerdeschrift sowie

des Antrags auf Sistierung von insgesamt knapp 3.33 Stunden (Stundenansatz

von CHF 250.–) zu vergüten (vgl. dazu Kostennote vom 13. November 2020, act.11).

Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf

CHF 834.90 festzusetzen (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt also CHF 899.20.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 899.20 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.