BES.2020.193
Verfahrenskosten
4. Januar 2021Deutsch13 min
Appellationsgerichtspräsident leitete die Eingabe am 9. Oktober 2020 zuständigkeitshalber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.193
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. September 2020
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 10. September 2020 wegen
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 701], Art. 27 Abs. 1 SVG,
Art. 2a Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und
Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von
CHF 250.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen) verurteilt. Die Verfahrenskosten von Fr. 205.30 wurden
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Einsprache vom
14. September 2020 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die
«zusätzlichen Kosten in Höhe 205.30 Sfr.» und machte geltend, er sei ein
Sozialfall und vorübergehend nicht zahlungsfähig. Es könne nicht sein, dass er
mit noch mehr Kosten belastet und in den Ruin getrieben werde. In der Folge
überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl vom
10. September 2020 mit den Akten am 16. September 2020 an das
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt.
Das
Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 18. September 2020
fest, dass der Strafbefehl vom 10. September 2020 im Schuld- und
Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Weiter verfügte es, dass
der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 zu
tragen habe. Zur Begründung hielt es fest, die Einsprache des Beschwerdeführers
beziehe sich nur auf die Verfahrenskosten. Nachdem der Beschwerdeführer die
Busse nicht rechtzeitig bezahlt habe, sei zu Recht das ordentliche
Strafverfahren eingeleitet worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
verzichtet.
Dagegen gelangte
der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 mit Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt. Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident leitete die Eingabe am 9. Oktober 2020 zuständigkeitshalber
als Erlassgesuch an die Staatsanwaltschaft weiter. Mit Verfügung vom 14. Oktober
2020 lehnte das Einzelgericht in Strafsachen sodann «das Gesuch um
Kostenerlass» ab. Am 20. Oktober 2020 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe an das
Appellationsgericht und beantragte, es seien die «unsinnigen, willkürlich
zusätzlich erhobenen Verfahrenskosten zu verwerfen». Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident leitete die Eingabe am 26. Oktober 2020 zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht weiter. Dieses nahm die Eingabe als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Entscheid 6B_1250/2020
vom 26. November 2020 gut, worauf die Angelegenheit zur Entscheidung an
das Appellationsgericht zurückging.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 18. September 2020, mit welcher die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 16. September 2020 gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. September 2020 sinngemäss
abgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem
nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses
urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden
Dispositiv
(Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip
(AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom
19. August 2014 E. 1.3). Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben
juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE
BES.2017.175 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86
vom 31. August 2015 E. 3). Die vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen
von Art. 396 Abs. 1 StPO gerade noch, wenngleich deren Begründung
äusserst knapp ausfiel.
1.3 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Im
Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der
Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der
die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist
den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des
Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334
E. 2.1 S. 335 f.).
2.2 Das
Bundesgericht hat einzig (verbindlich) festgestellt, dass weder im Hinblick auf
die Rechtmässigkeit der Verfahrenskosten noch im Hinblick auf einen allfälligen
Kostenerlass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliege bzw. gefällt worden
sei. In der Folge hat es die Angelegenheit zur Entscheidung an das
Appellationsgericht Basel-Stadt zum Entscheid zurückgewiesen (vgl. BGer
6B_1250/2020 vom 26. November 2020 E. 4 f. und Dispositiv-Ziffer 1).
3.
3.1 Aus
den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019
eine Übertretungsanzeige wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit um 11–15 km/h erging. Darin wurde ihm unter anderem
mitgeteilt, dass das Ordnungsbussenverfahren mit Bezahlung der Busse ohne
Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die
Übertretung nicht vom Beschwerdeführer selber begangen worden sei oder der
Sachverhalt bestritten werde, wurde um eine kurze Begründung bzw. um Angabe der
Personalien der lenkenden Person innert 10 Tagen ersucht (act. 6
pag. 10). Mit ausgefülltem Formular vom 14. November 2019
(Posteingang) identifizierte sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt als fehlbarer Fahrzeuglenker (act. 6 pag. 12 f.). Hierauf
wurde ihm am 21. November 2019 erneut eine Übertretungsanzeige zugestellt,
worin ihm wiederum mitgeteilt wurde, dass das Ordnungsbussenverfahren mit
Bezahlung der Busse ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen sei. Für
den Fall, dass die Übertretung nicht vom Beschwerdeführer selber begangen
worden sei oder der Sachverhalt bestritten werde, wurde wiederum um eine kurze
Begründung innert 10 Tagen ersucht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass
das Verfahren zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
überwiesen werde, sollte die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt oder der
Sachverhalt bestritten werden (vgl. zum Ganzen act. 6 pag. 16). Am
9. Januar 2020 sowie am 16. Januar 2020 erging je eine
Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer, welche jeweils dieselbe
Rechtsbelehrung enthielt wie die vorangegangenen Übertretungsanzeigen
(act. 6 pag. 18 und pag. 20). Mit Eingabe vom 27. Januar
2020 teilte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Basel-Stadt sinngemäss mit,
er bedaure, mitteilen zu müssen, dass er im Moment absolut zahlungsunfähig sei
(act. 6 pag. 22). Daraufhin teilte die Kantonspolizei Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 mit, dass gemäss Art. 6 Abs. 1
des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) Ordnungsbussen innert
30 Tagen zu bezahlen seien (vereinfachtes Verfahren). Ausnahmsweise werde
eine Fristverlängerung bis zum 30. Mai 2020 gewährt. Die Busse sei auf
einmal zu bezahlen. Ohne Gegenbericht oder Zahlung innerhalb der gesetzten
Frist erfolge eine Überweisung an die Strafbefehlsabteilung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (zum Ganzen act. 6
pag. 26). Eine weitere Zahlungserinnerung erging am 4. Juni 2020
(act. 6 pag. 28), worauf der Beschwerdeführer im Wesentlichen
mitteilte, kein Geld zum Leben zu haben und die Busse im Moment nicht bezahlen
zu können (act. 6 pag. 31). Am 8. September 2020 wurde die
Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen (act. 6
pag. 2), worauf diese am 10. September 2020 den
streitgegenständlichen Strafbefehl erliess (act. 6 pag. 3), gegen
welchen der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Einsprache erhob
(act. 6 pag. 5).
3.2
3.2.1 Erhebt
die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO Einsprache
und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten
unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens
bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
(Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt als
Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Einsprache ist gemäss
Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 385 StPO zu begründen,
wobei die beschuldigte Person von dieser Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich
die Einsprache jedoch nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere
Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies zumindest im Verlauf des weiteren
Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).
3.2.2 Die
Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz,
wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die
Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs
(Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur
Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_671/2012 vom
11. April 2013 E. 1.2, 6B_428/2012 vom 19. November 2012
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer hat sowohl mit der ersten «Beschwerde» vom 8. Oktober
2020 als auch mit der Eingabe vom 20. Oktober 2020 – wie bereits mit der
Einsprache an das Einzelgericht in Strafsachen – sinngemäss lediglich geltend
gemacht, er werde von der Sozialhilfe unterstützt («Ich bin ein Sozialfall und
im Moment zahlungsunfähig», act. 2; «Ich werde zurzeit von der Sozialhilfe
unterstützt […]», act. 4). Sowohl im vorinstanzlichen als auch im
vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer sodann einzig gegen die
ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten («Ich habe Einsprache
nur gegen zusätzliche unnötige Verfahrenskosten erhoben bzw. um Kostenerlass
gebeten», act. 4). Streitig ist demnach nur, ob dem Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 10. September 2020 im Strafverfahren [...] zu Recht
Verfahrenskosten von Fr. 205.30 auferlegt wurden bzw. ob ihm diese
erlassen werden können (vgl. bezüglich letzterem hinten, E. 4). Nicht zu
prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte
Ordnungsbusse zu erlassen ist, zumal das Appellationsgericht hierfür gar nicht
zuständig wäre (vgl. AGE SB.2016.110 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; SB.2012.8
vom 16. April 2014 E. 1.1).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Erhebung von Verfahrenskosten
für den Strafbefehl vom 10. September 2020 materiell ungerechtfertigt wäre.
Auch hat er sich diesbezüglich mit der angefochtenen Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen nicht auseinandergesetzt. So oder anders erweist
sich die Begründung der Vorinstanz als zutreffend: Nachdem der Beschwerdeführer
die ihm auferlegte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte, obschon er zuvor mehrfach
auf die Folgen des Nichtbezahlens aufmerksam gemacht worden war, wurde zurecht gestützt
auf Art. 6 Abs. 4 OBG das Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen
CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa
der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 5.30. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen
seien nicht adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens gewesen.
Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demnach wurden ihm im Strafverfahren
[...] zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. vorne, E. 3.2.2).
4.
4.1 Soweit
sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2020 (welche
sinngemäss eine weitere Beschwerde darstellt) gegen die Verfügung des
Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 wendet, mit welcher sein Erlassgesuch
abgewiesen wurde (vgl. act. 63), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
4.2
4.2.1 Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden sein finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2,
Art. 425 StPO N 4).
4.2.2 Die
Bestimmung von Art. 425 StPO schafft keinen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft
mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob
sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt.
Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass
von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung
als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat.
Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im
Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer
Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (zum
Ganzen BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, mit Hinweis).
4.2.3 Der
Beschwerdeführer behauptet lediglich, ein «Sozialfall» bzw. zahlungsunfähig zu
sein, ohne dies jedoch näher zu begründen und zu belegen, wozu er spätestens im
Beschwerdeverfahren Anlass gehabt hätte. Wohl kann den Akten entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl.
act. 60). Aus der nämlichen Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
16. September 2020 geht jedoch nicht hervor, in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer öffentliche Fürsorgeleistungen ausgerichtet werden. Auch ist
die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht erstellt. So kann nicht ausgeschlossen
werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest Ratenzahlungen grundsätzlich
möglich und zumutbar wären. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der
zutreffenden Begründung des abweisenden Entscheides der
Strafgerichtspräsidentin nicht weiter auseinander. Ergänzend bleibt
festzuhalten, dass auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht von
der nachträglichen Leistung von Verfahrenskosten entbindet (vgl. BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Vor diesem Hintergrund besteht keine
Veranlassung, dem Beschwerdeführer den begehrten Erlass zu gewähren.
5.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber sind für das
vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.