BES.2020.195
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
8. Dezember 2020Deutsch9 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.195
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. September 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2020 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie
zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt. Die geleistete Kaution wurde eingezogen und mit
den Forderungen aus der Busse und den Verfahrenskosten von CHF 358.60
verrechnet. Für die Rückerstattung des Restdepots nach Eintritt der Rechtskraft
wurde der Beschwerdeführer gebeten, der Inkassostelle eine Bank- oder
Postverbindung mitzuteilen.
Mit Eingabe vom 20.
August 2020 (Abgabe bei der Porte der Staatsanwaltschaft am 25. August 2020)
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und verlangte die
Durchführung eines Hauptverfahrens. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
ergaben, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. August 2020
zugestellt worden war. Am 14. September 2020 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigerweise ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16.
September 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache
ein, da diese am 25. August 2020 verspätet eingereicht worden sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am 7. Oktober 2020 beim Strafgericht eingegangene
Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, der Postweg von
Albanien in die Schweiz habe «wiederkehrend teilweise unüberwindbare Hürden zu
nehmen», was wiederkehrend zu nicht beeinflussbaren Verzögerungen führe. Zudem
habe er zunächst einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, um den Strafbefehl zu
verstehen, da er der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei. Das alles sei
sehr zeitintensiv. Er ersucht daher darum, das Verfahren in den alten
Verfahrensstand zu heben, einen Termin zur Hauptverhandlung und Erörterung des
strittigen Sachverhalts zu bestimmen und den Beschwerdeführer dafür rechtzeitig
vorzuladen.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 11. November 2020 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zugestellt (vgl.
Sendungsverfolgung der Post, act. 6). Die am 7. Oktober 2020 beim
Strafgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl
eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem
Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 14. August 2020 zugestellt, die
Einsprache wurde jedoch erst am 25. August 2020 und damit ein Tag nach Ablauf
der zehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 StPO) der Staatsanwaltschaft
übergeben.
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist
eingereicht zu haben. Er begründet die späte Einreichung aber damit, dass es
bei Postzustellungen von Albanien in die Schweiz «wiederkehrend zu nicht
beeinflussbaren Verzögerungen» komme. Ausserdem sei er der deutschen
Amtssprache nicht mächtig und habe daher zuerst einen Dolmetscher hinzuziehen
müssen, um den Strafbefehl zu verstehen. Er ersucht daher sinngemäss um eine
Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist resp. macht geltend, der
Strafbefehl sei nicht rechtskonform eröffnet worden und die Einsprachefrist
hätte unter Berücksichtigung der genannten Umstände verlängert werden müssen.
2.3
Da
es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine
Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl.
hierzu Riedo, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 89 N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach
Art. 94 Abs. 1 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu
ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – würde mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre
nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis
schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo,
a.a.O., Art. 94 StPO N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es
dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich
war, die fragliche Frist zu wahren (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013
E. 1.2).
2.4
Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen
Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht gemäss dieser
Bestimmung hingegen nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK
besteht im Rahmen der von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten Rechtsfrage
ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen
Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den
Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen.
Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die
betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf
entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten
hin übersetzt
werden (Urwyler, a.a.O., Art. 68 N
8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E.
2.6.2). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache
nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt,
sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des
Falles zu ermitteln (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Einen Anspruch auf
integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils hat das Bundesgericht verneint.
Die beschuldigte Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer
Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs.
2.
StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das
Formular «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl. AGE BES.2019.84/89
vom 11. Oktober 2019 E. 3.3.1, BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2,
BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E.
2.5). Es handelt sich bei diesem Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch,
Englisch, Französisch, Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch)
abgefasstes Merkblatt, in welchem das Vorgehen für eine Anfechtung des
Strafbefehls beschrieben wird. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige
gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen
Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland eingehen
muss. Weiter werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung
des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann. So wird auf Übersetzungshilfen
auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (https://www.stawa.bs.ch/strafbefehle.html)
hingewiesen sowie eine Telefonnummer angegeben, über welche weitere
Informationen und Hilfe bei der Übersetzung zu erhalten sind.
2.5
Aus
den Verfahrensakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das
Informationsblatt für fremdsprachige Personen als Beilage des Strafbefehls vom
4.
August 2020 zugestellt worden ist (act. 4 S. 45). Mit Hilfe der dort
angegebenen Übersetzungshilfen wäre es ihm möglich gewesen, ohne Beizug eines
Dolmetschers den wesentlichen Inhalt des (kurzen) Strafbefehls zu verstehen und
dagegen rechtzeitig Einsprache zu erheben, zumal Einsprachen der beschuldigten
Person nicht begründet sein müssen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Was ihm vorgeworfen
wird, ist ihm zudem bereits anlässlich seiner Befragung auf dem
Grenzwachtposten Basel Flughafen am 26. Dezember 2019 mitgeteilt worden und er
hat dessen Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 4 S. 34, 36).
Schliesslich wurde im Informationsblatt der – in Bezug auf die Frage der
Rechtzeitigkeit – entscheidende Teil des Strafbefehls, nämlich die
Rechtsmittelbelehrung, auf Albanisch übersetzt, so dass ihm bekannt sein
musste, dass er die Einsprache auch bei einer konsularischen oder
diplomatischen Vertretung der Schweiz in Albanien einreichen konnte.
2.6
Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 14. August 2020 rechtsgültig eröffnet wurde und das
Fristversäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war,
so dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94
Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben waren. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist daher
abzuweisen.
Damit ist der
Strafbefehl vom 4. August 2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer
wird daran erinnert, dass ihm der nicht mit der Busse und den
Strafbefehlskosten verrechneten Teil seines Kostendepots (CHF 91.40) von der
Staatsanwaltschaft zurückerstattet wird, wofür er der Inkassostelle seine Bank-
oder Postverbindung mitteilen muss (vgl. Strafbefehl Ziff. 3).
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer
Spruchgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Ziff. 2.6, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch
auf Albanisch übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.