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Entscheid

BES.2020.195

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

8. Dezember 2020Deutsch9 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.195

ENTSCHEID

vom 8.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2020 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie

zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage

Freiheitsstrafe) verurteilt. Die geleistete Kaution wurde eingezogen und mit

den Forderungen aus der Busse und den Verfahrenskosten von CHF 358.60

verrechnet. Für die Rückerstattung des Restdepots nach Eintritt der Rechtskraft

wurde der Beschwerdeführer gebeten, der Inkassostelle eine Bank- oder

Postverbindung mitzuteilen.

Mit Eingabe vom 20.

August 2020 (Abgabe bei der Porte der Staatsanwaltschaft am 25. August 2020)

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und verlangte die

Durchführung eines Hauptverfahrens. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

ergaben, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. August 2020

zugestellt worden war. Am 14. September 2020 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, zuständigerweise ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16.

September 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache

ein, da diese am 25. August 2020 verspätet eingereicht worden sei.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die am 7. Oktober 2020 beim Strafgericht eingegangene

Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, der Postweg von

Albanien in die Schweiz habe «wiederkehrend teilweise unüberwindbare Hürden zu

nehmen», was wiederkehrend zu nicht beeinflussbaren Verzögerungen führe. Zudem

habe er zunächst einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, um den Strafbefehl zu

verstehen, da er der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei. Das alles sei

sehr zeitintensiv. Er ersucht daher darum, das Verfahren in den alten

Verfahrensstand zu heben, einen Termin zur Hauptverhandlung und Erörterung des

strittigen Sachverhalts zu bestimmen und den Beschwerdeführer dafür rechtzeitig

vorzuladen.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 11. November 2020 mit dem Antrag auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zugestellt (vgl.

Sendungsverfolgung der Post, act. 6). Die am 7. Oktober 2020 beim

Strafgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass auf

die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl

eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem

Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 14. August 2020 zugestellt, die

Einsprache wurde jedoch erst am 25. August 2020 und damit ein Tag nach Ablauf

der zehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 StPO) der Staatsanwaltschaft

übergeben.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist

eingereicht zu haben. Er begründet die späte Einreichung aber damit, dass es

bei Postzustellungen von Albanien in die Schweiz «wiederkehrend zu nicht

beeinflussbaren Verzögerungen» komme. Ausserdem sei er der deutschen

Amtssprache nicht mächtig und habe daher zuerst einen Dolmetscher hinzuziehen

müssen, um den Strafbefehl zu verstehen. Er ersucht daher sinngemäss um eine

Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist resp. macht geltend, der

Strafbefehl sei nicht rechtskonform eröffnet worden und die Einsprachefrist

hätte unter Berücksichtigung der genannten Umstände verlängert werden müssen.

2.3

Da

es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine

Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl.

hierzu Riedo, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 89 N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach

Art. 94 Abs. 1 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu

ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – würde mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre

nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis kein

Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis

schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo,

a.a.O., Art. 94 StPO N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es

dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich

war, die fragliche Frist zu wahren (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013

E. 1.2).

2.4

Gemäss

Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen

Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen

mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige

Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht gemäss dieser

Bestimmung hingegen nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK

besteht im Rahmen der von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten Rechtsfrage

ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen

Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den

Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen.

Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die

betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf

entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten

hin übersetzt

werden (Urwyler, a.a.O., Art. 68 N

8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E.

2.6.2). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache

nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt,

sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des

Falles zu ermitteln (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Einen Anspruch auf

integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils hat das Bundesgericht verneint.

Die beschuldigte Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer

Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3).

Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs.

2.

StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das

Formular «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl. AGE BES.2019.84/89

vom 11. Oktober 2019 E. 3.3.1, BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2,

BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E.

2.5). Es handelt sich bei diesem Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch,

Englisch, Französisch, Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch)

abgefasstes Merkblatt, in welchem das Vorgehen für eine Anfechtung des

Strafbefehls beschrieben wird. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige

gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen

Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland eingehen

muss. Weiter werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung

des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann. So wird auf Übersetzungshilfen

auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (https://www.stawa.bs.ch/strafbefehle.html)

hingewiesen sowie eine Telefonnummer angegeben, über welche weitere

Informationen und Hilfe bei der Übersetzung zu erhalten sind.

2.5

Aus

den Verfahrensakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das

Informationsblatt für fremdsprachige Personen als Beilage des Strafbefehls vom

4.

August 2020 zugestellt worden ist (act. 4 S. 45). Mit Hilfe der dort

angegebenen Übersetzungshilfen wäre es ihm möglich gewesen, ohne Beizug eines

Dolmetschers den wesentlichen Inhalt des (kurzen) Strafbefehls zu verstehen und

dagegen rechtzeitig Einsprache zu erheben, zumal Einsprachen der beschuldigten

Person nicht begründet sein müssen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Was ihm vorgeworfen

wird, ist ihm zudem bereits anlässlich seiner Befragung auf dem

Grenzwachtposten Basel Flughafen am 26. Dezember 2019 mitgeteilt worden und er

hat dessen Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 4 S. 34, 36).

Schliesslich wurde im Informationsblatt der – in Bezug auf die Frage der

Rechtzeitigkeit – entscheidende Teil des Strafbefehls, nämlich die

Rechtsmittelbelehrung, auf Albanisch übersetzt, so dass ihm bekannt sein

musste, dass er die Einsprache auch bei einer konsularischen oder

diplomatischen Vertretung der Schweiz in Albanien einreichen konnte.

2.6

Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 14. August 2020 rechtsgültig eröffnet wurde und das

Fristversäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war,

so dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94

Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben waren. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist daher

abzuweisen.

Damit ist der

Strafbefehl vom 4. August 2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer

wird daran erinnert, dass ihm der nicht mit der Busse und den

Strafbefehlskosten verrechneten Teil seines Kostendepots (CHF 91.40) von der

Staatsanwaltschaft zurückerstattet wird, wofür er der Inkassostelle seine Bank-

oder Postverbindung mitteilen muss (vgl. Strafbefehl Ziff. 3).

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer

Spruchgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Ziff. 2.6, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch

auf Albanisch übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.