BES.2020.196
Sistierung
15. März 2021Deutsch12 min
gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die Einvernahme
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.196
ENTSCHEID
Vom 15. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Adresse unbekannt
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Oktober 2020
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Januar
2017, um 02:44 Uhr, ereignete sich vor der Liegenschaft [...] an der Heuwaage
in Basel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, sodass
schlussendlich die Polizei wegen einer am Kopf blutenden Person, welche sich
als B____ (Beschwerdegegner) entpuppte, an den Tatort gerufen wurde. Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten erlitt dieser eine Gehirnerschütterung, eine
sechs Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine
Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) und
seine beiden Kollegen C____ und D____. Mit Schreiben vom 19. April 2017
erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,
Gegenanzeige, mit welcher er die Einleitung eines Verfahrens wegen Raufhandels
gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die Einvernahme
vom 12. April 2017, in welcher D____ ausgesagt habe, der Beschwerdegegner «habe
gegen C____ [sic!] getreten und ihn, D____, getroffen». In der Folge eröffnete
die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017 ein Verfahren gegen den
Beschwerdegegner wegen Raufhandels und Körperverletzung. Nachdem die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, C____ und D____ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte
(Anklageschrift vom 8. Mai 2017 Ziff. 10), wurden die drei Beschuldigten
mit Urteil des Strafgerichts SG.2017.105 vom 6. September 2017 auch in dieser
Sache u.a. wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer Berufung (Berufungserklärung vom 8. Januar 2018,
Berufungsbegründung vom 26. März 2018) und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung (Eingaben vom 23. Januar 2018 und 16. März 2018) ein.
Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Freispruch sowie eine
Haftentschädigung forderte, beantragte die Staatsanwaltschaft einen
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriffs,
die Verurteilung zu einer entsprechend höheren Strafe sowie die
Landesverweisung. Mit Urteil SB.2018.2 vom 26. August 2020 schützte das
Appellationsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldspruch des
Strafgerichts und wies die Berufung sowie die Anschlussberufung ab.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die
Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts SB.2018.2 vom
26. August 2020 an, da der Ausgang des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdegegner von diesem Urteil abhänge. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte,
diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich
Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Ermittlungen
fortzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Verbeiständung durch dessen Rechtsvertreter zu gewähren,
unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts
SB.2018.2 vom 26. August 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit
Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie
die Sistierung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner aufgehoben habe und
beantragte die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und die
Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Replik vom 6. Januar
2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 8.
Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft singemäss das Nichteintreten auf
die Beschwerde, da es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Parteistellung
fehle. Mit Eingabe vom 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine
Honorarnote ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft – wozu auch die Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Der
Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die Verletzung des
Beschleunigungsgebots, welche aufgrund der Sistierung gedroht habe. Die
materielle Behandlung einer derartigen Rüge setzt jedoch in formeller Hinsicht
die Beschwerdelegitimation und mithin ein in Bezug auf die anbegehrte
Verfahrensbeschleunigung geschütztes Interesse voraus.
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht insofern nicht aus, dass der Geschädigte z.B.
im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des
Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass
er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 5 ff.). Geschädigte Person ist,
wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115.
Abs. 1 StPO). Die Umschreibung
der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des
Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im
Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,
gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f., 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit
Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die
Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der
geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand
auch nur nachrangig oder
als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 21, 46 und 68 ff.). Werden
durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen
auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht
Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E.
2.3.1
S. 457, 140 IV 155 E.
3.2
S. 158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei
welchem es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es
sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret
gefährdet. Er schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter
mindestens drei Beteiligten) zu verhindern und nur in zweiter Linie das
Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. In Bezug auf die
Beschwerdelegitimation wird insofern vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführende
durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest konkret gefährdet
worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2 S. 495 f., 141 IV 454 E. 2.3.2 S.
457.
f.; jeweils mit Hinweisen).
Parteistellung
Dispositiv
haben Anzeigestellende demnach grundsätzlich nur, wenn sie durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016 E. 1.2). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig
geschädigte Person, ist sie andernfalls «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann
Verfahrensrechte zu, wenn und soweit sie durch das Strafverfahren unmittelbar betroffen
wird (vgl. Küffer, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 105 N 10). Die unmittelbare
Betroffenheit in den Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
StPO ist analog der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO auszulegen. Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische
Betroffenheit für die Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10).
Voraussetzung ist vielmehr eine – durch strafprozessuale Verfahrenshandlungen –
unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich
geschützten Interessen. Unmittelbare Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen
in Grundrechte und Grundfreiheiten vor, also bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 105 N 13; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 105 N 10; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Aus der
Anzeigestellung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine
Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass
ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihr, wenn sie weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, Privatklägerin im
Sinne von Art. 118 StPO oder unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020
E. 1.2.1, BES.2014.62 vom 3. November 2014).
1.2.2 Dem
Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren mit der zutreffenden Duplik
der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2021 keine Parteistellung zu. Unzutreffend
ist, dass er als der Teilnahme an einem Raufhandel Beschuldigter per se die
Stellung eines Geschädigten hat. Sofern der Beschwerdeführer sich als
«Geschädigten» betrachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst weder verletzt
noch vom beschuldigten Beschwerdegegner «konkret gefährdet wurde». Einerseits
kann in diesem Zusammenhang auf die Anzeigeerstattung des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers vom 29. April 2017 verwiesen werden, in welcher
dieser eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht einmal behauptet und sich daher
zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert hat. Andererseits geht eine solche
«konkrete Gefährdung» des Beschwerdeführers weder aus den vorliegenden Verfahrensakten
noch aus den Verfahrensakten und gerichtlichen Feststellungen im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer SB.2018.2 hervor. Auch die vom Beschwerdeführer mit
Beschwerde vom 18. Dezember 2020 im parallelen Beschwerdeverfahren BES.2020.222,
welches sich gegen die Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
und des Antrags auf Gewährung von Informations- und Teilnahmerechte richtet, beschriebenen
Umstände vermögen eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen. Wenn er dabei
behauptet, er habe als Zuschauer in unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden
und den Kämpfenden ausweichen müssen, hat dies höchstens das Ausmass einer
«abstrakten» Gefährdung und nicht die Konkretisierung und Unmittelbarkeit,
welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Tatbestand
des Raufhandels für eine Geschädigtenstellung verlangt wird. Dies bringt der
Beschwerdeführer selber zum Ausdruck, wenn er mit einer «beispielhaften»
Aufzählung der Gefährdung «durch einen taumelnden Täter, unerwartete Handlungen
etc.» die Gefährdungslage abstrahiert. Direkt durch die tätliche
Auseinandersetzung gefährdet wäre er etwa dann gewesen, wenn ihm ein Ausweichen
unmöglich gewesen und ein Verletzungserfolg nur durch Glück nicht eingetreten
wäre. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht – auch unter Verweis auf den
BGE 145 IV 454 – in Bezug auf die Beschwerdelegitimation gerade nicht aus. Auch
ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht behauptet, weshalb der
Beschwerdeführer als andere Verfahrenspartei in Bezug auf die
Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein und damit Rechte
beanspruchen sollte.
1.2.3 In
Ermangelung der Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Sistierung inzwischen aufgehoben wurde und das rechtlich geschützte
Interesse selbst im Falle eines Eintretens dahingefallen und die Beschwerde
abzuschreiben gewesen wäre.
2.
2.1 Das
Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]), zumal in materieller Hinsicht
nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das
Verfahren sistiert hat und nach Erhebung der Beschwerde dem Begehren des
Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens im Ergebnis entsprochen
wurde. Im Falle des Eintretens wären nach dem mutmasslichen Prozessausgang die
Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt worden.
2.2 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung. Indes ersucht er nicht um unentgeltliche
Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die
Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat.
Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss
anwendbar ist oder sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen kann. Die Voraussetzungen
der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und – hinsichtlich
des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – der Notwendigkeit der
Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt
sein (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3, mit Hinweisen; AGE
BES.2013.22 vom 16. August 2013 E. 3). Neben der prozessualen Gebotenheit der
Beschwerde ist vorliegend insbesondere deren Nichtaussichtslosigkeit fraglich.
Diese an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. BStGer
BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat sich mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht als Privatkläger
konstituiert und irgendwelche Zivilforderungen geltend gemacht. Es kommt ihm
keine Geschädigtenstellung zu und ist die Beschwerde mangels Parteistellung als
Bedingung für das Eintreten von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich
nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.