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Entscheid

BES.2020.196

Sistierung

15. März 2021Deutsch12 min

gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die Einvernahme

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.196

ENTSCHEID

Vom 15. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

Adresse unbekannt

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2020

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Januar

2017, um 02:44 Uhr, ereignete sich vor der Liegenschaft [...] an der Heuwaage

in Basel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, sodass

schlussendlich die Polizei wegen einer am Kopf blutenden Person, welche sich

als B____ (Beschwerdegegner) entpuppte, an den Tatort gerufen wurde. Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten erlitt dieser eine Gehirnerschütterung, eine

sechs Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine

Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) und

seine beiden Kollegen C____ und D____. Mit Schreiben vom 19. April 2017

erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,

Gegenanzeige, mit welcher er die Einleitung eines Verfahrens wegen Raufhandels

gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die Einvernahme

vom 12. April 2017, in welcher D____ ausgesagt habe, der Beschwerdegegner «habe

gegen C____ [sic!] getreten und ihn, D____, getroffen». In der Folge eröffnete

die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017 ein Verfahren gegen den

Beschwerdegegner wegen Raufhandels und Körperverletzung. Nachdem die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, C____ und D____ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte

(Anklageschrift vom 8. Mai 2017 Ziff. 10), wurden die drei Beschuldigten

mit Urteil des Strafgerichts SG.2017.105 vom 6. September 2017 auch in dieser

Sache u.a. wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte der

Beschwerdeführer Berufung (Berufungserklärung vom 8. Januar 2018,

Berufungsbegründung vom 26. März 2018) und die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung (Eingaben vom 23. Januar 2018 und 16. März 2018) ein.

Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Freispruch sowie eine

Haftentschädigung forderte, beantragte die Staatsanwaltschaft einen

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriffs,

die Verurteilung zu einer entsprechend höheren Strafe sowie die

Landesverweisung. Mit Urteil SB.2018.2 vom 26. August 2020 schützte das

Appellationsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldspruch des

Strafgerichts und wies die Berufung sowie die Anschlussberufung ab.

Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die

Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts SB.2018.2 vom

26. August 2020 an, da der Ausgang des Strafverfahrens gegen den

Beschwerdegegner von diesem Urteil abhänge. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte,

diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich

Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Ermittlungen

fortzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Verbeiständung durch dessen Rechtsvertreter zu gewähren,

unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts

SB.2018.2 vom 26. August 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit

Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie

die Sistierung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner aufgehoben habe und

beantragte die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und die

Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Replik vom 6. Januar

2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 8.

Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft singemäss das Nichteintreten auf

die Beschwerde, da es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Parteistellung

fehle. Mit Eingabe vom 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine

Honorarnote ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft – wozu auch die Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Der

Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die Verletzung des

Beschleunigungsgebots, welche aufgrund der Sistierung gedroht habe. Die

materielle Behandlung einer derartigen Rüge setzt jedoch in formeller Hinsicht

die Beschwerdelegitimation und mithin ein in Bezug auf die anbegehrte

Verfahrensbeschleunigung geschütztes Interesse voraus.

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b

StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich

erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen

(Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht insofern nicht aus, dass der Geschädigte z.B.

im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des

Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass

er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 5 ff.). Geschädigte Person ist,

wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.

115.

Abs. 1 StPO). Die Umschreibung

der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des

Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte

Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im

Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,

gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die

darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern

diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist

(BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f., 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit

Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die

Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der

geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand

auch nur nachrangig oder

als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 21, 46 und 68 ff.). Werden

durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen

auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht

Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E.

2.3.1

S. 457, 140 IV 155 E.

3.2

S. 158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei

welchem es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es

sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret

gefährdet. Er schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter

mindestens drei Beteiligten) zu verhindern und nur in zweiter Linie das

Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. In Bezug auf die

Beschwerdelegitimation wird insofern vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführende

durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest konkret gefährdet

worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2 S. 495 f., 141 IV 454 E. 2.3.2 S.

457.

f.; jeweils mit Hinweisen).

Parteistellung

Dispositiv

haben Anzeigestellende demnach grundsätzlich nur, wenn sie durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016 E. 1.2). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig

geschädigte Person, ist sie andernfalls «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne

von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann

Verfahrensrechte zu, wenn und soweit sie durch das Strafverfahren unmittelbar betroffen

wird (vgl. Küffer, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 105 N 10). Die unmittelbare

Betroffenheit in den Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

StPO ist analog der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1

StPO auszulegen. Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische

Betroffenheit für die Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10).

Voraussetzung ist vielmehr eine – durch strafprozessuale Verfahrenshandlungen –

unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich

geschützten Interessen. Unmittelbare Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen

in Grundrechte und Grundfreiheiten vor, also bei der Anordnung von

Zwangsmassnahmen (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 105 N 13; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 105 N 10; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Aus der

Anzeigestellung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine

Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass

ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihr, wenn sie weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, Privatklägerin im

Sinne von Art. 118 StPO oder unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte

im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von

Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020

E. 1.2.1, BES.2014.62 vom 3. November 2014).

1.2.2 Dem

Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren mit der zutreffenden Duplik

der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2021 keine Parteistellung zu. Unzutreffend

ist, dass er als der Teilnahme an einem Raufhandel Beschuldigter per se die

Stellung eines Geschädigten hat. Sofern der Beschwerdeführer sich als

«Geschädigten» betrachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst weder verletzt

noch vom beschuldigten Beschwerdegegner «konkret gefährdet wurde». Einerseits

kann in diesem Zusammenhang auf die Anzeigeerstattung des anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführers vom 29. April 2017 verwiesen werden, in welcher

dieser eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht einmal behauptet und sich daher

zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert hat. Andererseits geht eine solche

«konkrete Gefährdung» des Beschwerdeführers weder aus den vorliegenden Verfahrensakten

noch aus den Verfahrensakten und gerichtlichen Feststellungen im Verfahren

gegen den Beschwerdeführer SB.2018.2 hervor. Auch die vom Beschwerdeführer mit

Beschwerde vom 18. Dezember 2020 im parallelen Beschwerdeverfahren BES.2020.222,

welches sich gegen die Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

und des Antrags auf Gewährung von Informations- und Teilnahmerechte richtet, beschriebenen

Umstände vermögen eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen. Wenn er dabei

behauptet, er habe als Zuschauer in unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden

und den Kämpfenden ausweichen müssen, hat dies höchstens das Ausmass einer

«abstrakten» Gefährdung und nicht die Konkretisierung und Unmittelbarkeit,

welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Tatbestand

des Raufhandels für eine Geschädigtenstellung verlangt wird. Dies bringt der

Beschwerdeführer selber zum Ausdruck, wenn er mit einer «beispielhaften»

Aufzählung der Gefährdung «durch einen taumelnden Täter, unerwartete Handlungen

etc.» die Gefährdungslage abstrahiert. Direkt durch die tätliche

Auseinandersetzung gefährdet wäre er etwa dann gewesen, wenn ihm ein Ausweichen

unmöglich gewesen und ein Verletzungserfolg nur durch Glück nicht eingetreten

wäre. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht – auch unter Verweis auf den

BGE 145 IV 454 – in Bezug auf die Beschwerdelegitimation gerade nicht aus. Auch

ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht behauptet, weshalb der

Beschwerdeführer als andere Verfahrenspartei in Bezug auf die

Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein und damit Rechte

beanspruchen sollte.

1.2.3 In

Ermangelung der Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

die Sistierung inzwischen aufgehoben wurde und das rechtlich geschützte

Interesse selbst im Falle eines Eintretens dahingefallen und die Beschwerde

abzuschreiben gewesen wäre.

2.

2.1 Das

Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1

StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]), zumal in materieller Hinsicht

nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das

Verfahren sistiert hat und nach Erhebung der Beschwerde dem Begehren des

Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens im Ergebnis entsprochen

wurde. Im Falle des Eintretens wären nach dem mutmasslichen Prozessausgang die

Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt worden.

2.2 Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Verbeiständung. Indes ersucht er nicht um unentgeltliche

Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die

Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat.

Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss

anwendbar ist oder sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf

Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen kann. Die Voraussetzungen

der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und – hinsichtlich

des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – der Notwendigkeit der

Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt

sein (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3, mit Hinweisen; AGE

BES.2013.22 vom 16. August 2013 E. 3). Neben der prozessualen Gebotenheit der

Beschwerde ist vorliegend insbesondere deren Nichtaussichtslosigkeit fraglich.

Diese an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. BStGer

BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat sich mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht als Privatkläger

konstituiert und irgendwelche Zivilforderungen geltend gemacht. Es kommt ihm

keine Geschädigtenstellung zu und ist die Beschwerde mangels Parteistellung als

Bedingung für das Eintreten von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich

nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.