BES.2020.197
Verletzung des rechtlichen Gehörs
22. Februar 2021Deutsch19 min
das Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.197
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Oktober 2020 und 13.
Oktober 2020
betreffend Verletzung des rechtlichen
Gehörs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...], ist eine von
drei Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und
fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer im [...]spital
erfolgten Entbindung am 1. März 2014, bei welcher sie als Hebamme mitgewirkt
hatte und in deren Folge die Kindsmutter verstorben war und das Kind infolge
Sauerstoffmangels eine Hirnschädigung erlitten hatte. Am 27. August 2015 wurde
das Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang
beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: 5. Oktober 2020) kündigte der
Staatsanwalt, B____, den Abschluss der Untersuchung an und setzte der
Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist zur Beantragung der
Akteneinsicht bis 6. Oktober 2020 und eine ebenfalls nicht erstreckbare Frist zur
Stellung allfälliger Beweisanträge bis 15. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 6.
Oktober 2020 beantragte die Sekretärin des ferienabwesenden Vertreters der
Beschwerdeführerin die Zustellung der Akten. Der entsprechende Datenträger (umfassend
16 Bundesordner mit Akten) ging am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2020 an den verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ beantragte
die Beschwerdeführerin, (1.) es sei eine Schlusseinvernahme durchzuführen und
danach eine erneute Schlussmitteilung zu erlassen; (2.) die Frist zur Stellung
von Beweisanträgen sei um mindestens einen Monat zu erstrecken; (3.) es sei
über die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 in einer anfechtbaren Verfügung zu
befinden. Diese Begehren wurden vom Staatsanwalt mit Schreiben vom 13. Oktober
2020 allesamt abschlägig beantwortet (Akten S. 3648).
Ebenfalls am 12.
Oktober 2020, am gleichen Tag wie sie ihre Anträge an Staatsanwalt B____
stellte, erstattete die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Anzeige
gegen Staatsanwalt B____ an den Ersten Staatsanwalt und ersuchte diesen um
«Ergreifung der angezeigten und nötigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen
Staatsanwalt B____». Sie macht geltend, das Vorgehen des Staatsanwalts sei
inakzeptabel. Nachdem sie am 24. August 2015, noch vor der formellen Eröffnung
des Strafverfahrens gegen sie, letztmals befragt worden sei, sei sie während
des gesamten Untersuchungsverfahrens nicht ein einziges Mal einvernommen
worden. Insbesondere sei sie nie zu den Ergebnissen der eingeholten Gutachten
befragt worden. Auch eine Schlusseinvernahme habe nie stattgefunden.
Stattdessen sei direkt die Schlussmitteilung erlassen und ihr eine Frist von
(faktisch) 3 Tagen eingeräumt worden, um Beweisanträge zu stellen, ohne
dass ihr oder ihrem Verteidiger je vorgehalten worden sei, wodurch sie sich
strafbar gemacht haben solle. Ein solches Vorgehen verletze praktisch alle
denkbaren Grundsätze der Strafprozessordnung, insbesondere den Anspruch auf
rechtliches Gehör, und erfordere dringend ein Einschreiten der vorgesetzten
Stelle. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 ergänzte sie unter Bezugnahme auf
das Antwortschreiben von Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020, dieses sei in
keiner Weise befriedigend und offenbare nur noch deutlicher die gravierenden
Verstösse gegen die StPO im genannten Verfahren. Der Erste Staatsanwalt leitete
die aufsichtsrechtliche Anzeige mit Schreiben vom 16. Oktober 2020
zuständigerweise an das Appellationsgericht als Beschwerdegericht weiter.
Mit Eingabe vom
23. Oktober 2020 an das Appellationsgericht beantragte die Beschwerdeführerin,
es sei Staatsanwalt B____ superprovisorisch und ohne Anhörung vorläufig zu
untersagen, vor Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu erheben. Ausserdem sei der
Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu allfällig eingeholten Stellungnahmen
einzuräumen.
Der
Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vorderhand
aufschiebende Wirkung zu. Über deren Fortbestand werde nach Eingang der
Stellungnahme von Staatsanwalt B____ entschieden, welchem hierfür eine Frist
bis 11. November 2020 gesetzt wurde. Der Staatsanwalt wurde zudem aufgefordert,
dem Appellationsgericht die Verfahrensakten zuzustellen.
Der Staatsanwalt
beantragte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020, auf die «aufsichtsrechtliche
Anzeige» sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Soweit sie als
Beschwerde behandelt werde, sei auf diese mangels Anfechtungsobjekt und gemäss
Art. 318 Abs. 3 StPO nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es sei
in Bezug auf die aufschiebende Wirkung kein Replikrecht zu gewähren und es sei
bis spätestens 6. November 2020 festzustellen, dass das Erteilen der
aufschiebenden Wirkung in der vorliegenden Konstellation gegen Art. 318 Abs. 3,
Art. 387 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO verstosse und diese ex tunc
dahinfalle. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung ohne Gewährung des
Replikrechts spätestens per 6. November 2020 aufzuheben.
Mit Verfügung
vom 9. November 2020 ordnete der Instruktionsrichter an, dass die
Staatsanwaltschaft der Verteidigung eine nicht erstreckbare Frist von
mindestens 30 Tagen zum Stellen allfälliger Beweisanträge zu setzen habe,
und gewährte der Beschwerdeführerin Frist zur Replik bis 7. Dezember 2020.
In der Replik
vom 3. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft
sei in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, die Beschwerdeführerin in
geeigneter Form darüber zu informieren, aufgrund welcher Taten oder
Unterlassungen sie welche Straftat begangen haben soll. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin und ihr Recht auf Verteidigung verletzt habe.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Erste Staatsanwalt hat die an ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Anzeige der
Beschwerdeführerin als Verfahrensbeschwerde gemäss Art. 393 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigerweise an das
Appellationsgericht weitergeleitet. Er hat dies damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin dem verfahrensleitenden Staatsanwalt gravierende Verstösse
gegen die Strafprozessordnung vorwerfe. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO
lasse eine umfassende Rüge der Verfahrenshandlungen unter Einschluss von
Unterlassungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu. Abgesehen von
primär disziplinarrechtlich relevantem Verhalten, das keinen unmittelbaren
Konnex zu einer Verfahrenshandlung habe, gehe angesichts des weiten Anwendungsgebiets
von Art. 393 ff. StPO die Verfahrensbeschwerde vor.
Gemäss § 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) kann wegen Verletzung von Amtspflichten bei der
Staatsanwaltschaft bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten
Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (Abs. 1). Die
aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel
oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Abs. 2). Ist die angerufene
Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige
von Amtes wegen an die zuständige Behörde (Abs. 3).
Wie der Erste
Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wirft die Beschwerdeführerin dem
verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ ausschliesslich strafprozessuales
Fehlverhalten vor. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die
Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 GOG) und urteilt gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Da mit der
Beschwerde somit ein geeignetes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die
aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen. Der Erste Staatsanwalt hat diese zu
Recht zuständigerweise an das Appellationsgericht überwiesen. Sie ist als
Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2
Die
Frist zur Einreichung von Beschwerden beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde oder zu deren Handen
bei der Schweizerischen Post eingeht (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Es ist
somit vorliegend auf das Datum des Eingangs der aufsichtsrechtlichen Anzeige
beim Ersten Staatsanwalt resp. bei der Post abzustellen. Die Beschwerde richtet
sich gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang beim Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020) sowie gegen das Schreiben von
Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020 (Eingang am 14. Oktober 2020). Die
aufsichtsrechtliche Anzeige vom 12. Oktober 2020 ging am 14. Oktober 2020, die
Ergänzung aufgrund des Schreibens von Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020
am 16. Oktober 2020 beim Ersten Staatsanwalt ein. Die für die Beschwerde
massgebende Frist wurde somit eingehalten.
1.3
Entgegen
der Argumentation von Staatsanwalt B____ in seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2020 hat die Beschwerde durchaus ein Anfechtungsobjekt, nämlich die
Verfügung vom 2. Oktober 2020 sowie das Schreiben des Staatsanwalts vom 13.
Oktober 2020, resp. die darin nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum Ausdruck
gekommenen Verfahrensfehler des Staatsanwalts. Es trifft zwar zu, dass gemäss
Art. 318 Abs. 3 StPO Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung als
solche nicht anfechtbar sind. Offenbart sich aber in einer solchen Mitteilung
eine Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften wie des rechtlichen
Gehörs, dann muss diese Verletzung anfechtbar sein. So hat das
Appellationsgericht bereits verschiedentlich erkannt, dass das in Art. 318 StPO
geregelte Mitwirkungsrecht der Parteien im Ermittlungsverfahren seiner
eigentlichen Substanz beraubt würde, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht
überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche
Überprüfungsmöglichkeit freistünde, es beispielsweise durch unrealistisch kurze
Fristansetzungen ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen.
Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor
Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem
Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES.2020.204 vom 5.
Februar 2021 E. 1.2, BES.2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom
17.
Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2). Dementsprechend hat auch im
vorliegenden Verfahren der Instruktionsrichter den Staatsanwalt mit Verfügung
vom 9. November 2020 verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Frist von
mindestens 30 Tagen zum Stellen allfälliger Beweisanträge zu setzen.
1.4
Der
Einwand des verfahrensleitenden Staatsanwalts, er habe die Verfahrensanträge,
welche die Beschwerdeführerin im Nachgang zu seiner Verfügung vom 2. Oktober
2020.
gestellt habe, noch gar nicht beantwortet und es könne nicht sein, dass
die Beschwerdeinstanz entscheide, bevor die erste Instanz entschieden habe, geht
fehl. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 hat der Staatsanwalt sowohl das
von der Beschwerdeführerin gestellte Fristerstreckungsgesuch wie auch die beantragte
Durchführung einer Schlusseinvernahme abgelehnt und den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung verweigert. Er hat mit keinem Wort zum Ausdruck
gebracht, dass er über diese Anträge später noch entscheiden werde. Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin moniert, der verfahrensleitende Staatsanwalt habe ihr
rechtliches Gehör und ihr Recht auf Verteidigung verletzt, indem er den
Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt habe, ohne ihr zuvor in einer
Schlusseinvernahme oder auf andere Weise unter Bezugnahme auf die erhobenen
Beweise mitgeteilt zu haben, was ihr genau vorgeworfen werde, und ihr
Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Der weiteren Rüge der
Beschwerdeführerin, die zur Stellung von Beweisanträgen gesetzte Frist sei
willkürlich kurz angesetzt worden, hat der Instruktionsrichter mit seiner
Verfügung vom 9. November 2020 bereits Rechnung getragen.
2.2
Der
Staatsanwalt stellt sich auf den Standpunkt, das rechtliche Gehör sei der
Beschwerdeführerin umfassend gewährt worden, sowohl bezüglich Gutachterauswahl,
Ergänzungsfragen, Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Gutachten
als auch bezüglich ihre Befragung zum Sachverhalt. Eine Schlusseinvernahme sei
nicht zwingend vorgeschrieben. Beweisanträge könnten zudem auch vor Gericht
noch gestellt werden. Ausserdem könnte das Gericht – sofern es eine Beurteilung
noch nicht als möglich erachten sollte – das Verfahren immer noch zurückweisen.
Eine Benachteiligung ergebe sich dabei auch formell offensichtlich nicht.
2.3
Mit dieser Argumentation
verkennt der Staatsanwalt die Bedeutung des Untersuchungsverfahrens. Für die Strafprozessordnung
gilt der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt
grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne
diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet
Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht
die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu
liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass
der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem
Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses
gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von
Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten
Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 318 N 6). Gemäss Art. 317 soll die Staatsanwaltschaft
in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor dem
Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragen und
sie auffordern, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Der Sinn der
Schlusseinvernahme liegt zum einen darin, dass die Deliktsvorwürfe und die
Haltung der beschuldigten Person dazu in «konzentrierter, übersichtlicher Form»
festgehalten werden, wodurch der im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten
befassten Strafbehörde ermöglicht werden soll, sich sofort ein Bild über den
Fall zu machen. Die Schlusseinvernahme bildet damit einen Beitrag zur
Vorbereitung und Durchführung der Gerichtsverhandlung (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
317.
StPO N 2 mit Hinweis auf die Botschaft). Ein weiterer Sinn der
Schlusseinvernahme liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gerade bei
umfangreichen Akten und komplizierten Beweiserhebungen soll der beschuldigten
Person bereits vor Anklageerhebung aufgezeigt werden, welche Sachverhalte nach
Ansicht der Untersuchungsbehörde anklagegenügend bewiesen sind. Die Beweise
müssen der beschuldigen Person vorgehalten und erläutert und es muss ihr die
Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen (Steiner, a.a.O., Art. 317 N 3).
Der Staatsanwalt verkennt den Sinn der
Schlusseinvernahme, wenn er in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festhält, «in Verfahren, in denen
dermassen viele Gutachten eingeholt wurden, der Sachverhalt umfassendst
abgefragt wurde und der so erhobene Sachverhalt vom Gericht ohne weiteres
gewürdigt werden kann, ist auf Schlusseinvernahmen zu verzichten».
2.4
Es trifft zwar zu, dass
Art. 317 StPO lediglich eine Ordnungsvorschrift und die Durchführung einer
Schlusseinvernahme somit nicht zwingend ist (Steiner,
a.a.O., Art. 317 N 5). Das gilt aber nicht für den Anspruch der
beschuldigten Person, dass ihr vor einer Anklageerhebung im Einzelnen
vorgehalten wird, mit welchen Verhaltensweisen sie welches Delikt begangen
haben soll und auf welche Beweise sich die diesbezügliche Überzeugung der
Staatsanwalt stützt. Dieser Informationsanspruch sowie das Recht der
beschuldigten Person, zu den entsprechenden Vorhalten Stellung zu nehmen und
sich dagegen zu verteidigen, ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 107 StPO konkretisiert diesen
Anspruch, indem er (nicht abschliessend) dessen hauptsächliche Bestandteile
aufführt. Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus
anderen Bestimmungen, insb. in allgemeiner Form aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.
Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte
wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst
somit auch den Anspruch der beschuldigten Person, vor der Anklageerhebung unter
Bezugnahme auf die erhobenen Beweise konkret darüber informiert zu werden, welche
Delikte ihr aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen
vorgehalten werden, und sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Diese
umfassende Information über die vorhandenen Beweismittel und deren Würdigung
durch die Staatsanwaltschaft ist auch Voraussetzung des in Art. 318 StPO
statuierten Rechts der Parteien, vor dem Abschluss der Untersuchung
Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem die Pflicht
der Behörden, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese
beim Entscheid (vorliegend über Einstellung oder Anklageerhebung) in
gebührender Weise zu berücksichtigen (Vest/Horber,
a.a.O., Art. 107 StPO N 32). Kommt die Staatsanwaltschaft diesem Informations-
und Äusserungsanspruch der beschuldigten Person nicht mit der Durchführung einer
Schlusseinvernahme nach, so muss dies auf andere Art und Weise geschehen.
2.5
Die
Beschwerdeführerin wurde am 13. und 24. August 2015 zu den Umständen der am 1.
März 2014 erfolgten Entbindung befragt, bei welcher sie als Hebamme mitgewirkt
hatte und in deren Folge die Kindsmutter verstorben war und das Kind einen
Hirnschaden erlitten hatte (Akten S. 1924 ff., 1936 ff.). Beide Einvernahmen
erfolgten noch im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, vor der formellen
Eröffnung der Untersuchung und vor der Erhebung der wesentlichen Beweise,
namentlich der Einholung der Gutachten. Spätere Einvernahmen fanden nicht
statt. Dies genügt nach dem Gesagten nicht. Vielmehr gebietet es der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs, dass ihr nach der Beweiserhebung und vor einer
vorgesehenen Anklageerhebung vorgehalten wird, inwiefern die Beweise den
Anfangsverdacht erhärtet haben und aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft
Anklage erheben will. Da das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht darstellt, kommt dieser Informations- und Äusserungsanspruch
der Beschwerdeführerin als beschuldigten Person persönlich zu.
2.6
Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden die eingeholten Gutachten am 14.
November 2019 zugestellt, mit Frist zur fakultativen Stellungnahme (Akten S. 3523).
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beantragte der Rechtsvertreter, das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei einzustellen, da das Gutachten
von Prof. Dr. med. [...] sie vollumfänglich entlastet habe. Es seien gemäss
diesem Gutachten keine Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdeführerin
ersichtlich, welche in irgendeiner Weise kausal für den Tod der Kindsmutter
sein könnten (Akten S. 3530). Mit einem kurzen Antwortschreiben vom 23. Januar
2020.
beschied der verfahrensleitende Staatsanwalt, der Einstellungsantrag werde
vorgemerkt und es werde darüber bei Abschluss des gesamten Verfahrens
entschieden (Akten S. 3535). In der Folge wurden bis zur Ankündigung der Anklage
vom 2. Oktober 2020 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter
von der Staatsanwaltschaft kontaktiert. In der Ankündigung der Anklage, welche
lediglich rund eine Seite umfasst und für alle drei Beschuldigen und die
Strafantragsteller gleich lautet, wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen
gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben werden soll (Akten S. 3640). Auf
dieser Grundlage ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, fundierte Beweisanträge
zu stellen.
2.7
Es
ist damit festzustellen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.
Einerseits indem er der Beschwerdeführerin selbst nicht vorgehalten hat, was
ihr aufgrund der Beweiserhebung vorgehalten wird, und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme dazu gegeben hat. Andererseits indem der Einstellungsantrag ihres
Rechtsvertreters mit der Anklageerhebung ohne Begründung (konkludent) abgelehnt
wurde, wodurch auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nicht sinnvoll
ausgeübt werden kann.
3.
3.1
In
seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin schrieb der Staatsanwalt, «die angepeilte Anklage gegen Ihre
Mandantin hat, im heutigen Zeitpunkt und mit heutigem Wissensstand, einzig verfahrensstrategische
Gründe. Es sollen alle Beteiligten gleich behandelt werden und es sollen
Einwände bezüglich Ungleichbehandlung oder Einwände, wonach eine andere Person
dafür verantwortlich wäre, diese Person aber nicht angeklagt worden sei, verhindert
werden.» Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Vorgehen als
rechtsmissbräuchlich, da ohne erhärteten Tatverdacht keine Anklage erhoben
werden dürfe. Verfahrensstrategische Gründe rechtfertigten eine Anklageerhebung
nicht. Der Staatsanwalt stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 30.
Oktober 2020 auf den Standpunkt, auch wenn von einer sehr untergeordneten Rolle
der Beschwerdeführerin auszugehen sei, deren Relevanz zudem fraglich sei, müsse
er sie gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» anklagen.
3.2
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die
in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d aufgeführten Fallgruppen führen zwingend zur Verfahrenseinstellung
(Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 6). Zwar hat
sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine
Verfahrenseinstellung ist jedoch dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Lediglich wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint oder
zumindest genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.;
AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020, E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai
2020.
E. 2.1).
Die Beurteilung,
ob im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
ist doch noch gar nicht Anklage erhoben worden und die Anklageerhebung gemäss
Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Es ist jedoch mit Nachdruck
festzuhalten, dass nur ein erhärteter Tatverdacht zu einer Anklage führen darf
und das Verfahren einzustellen ist, wenn aufgrund der erhobenen Beweise ein
Freispruch der Beschwerdeführerin als sicher oder sehr wahrscheinlich gilt. Allein
verfahrensstrategische Gründe oder das Bestreben, Diskussionen mit den anderen
Beschuldigten zu vermeiden, dürfen nicht zu einer Anklage führen. Dies
verbietet sich schon aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, stellt doch eine
Anklage für die beschuldigte Person eine enorme psychische Belastung dar, vor
allem wenn es um so gravierende Anschuldigungen wie fahrlässige Tötung im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geht.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in geeigneter Form darüber zu informieren, durch welche
Handlungen oder Unterlassungen sie aufgrund der im Untersuchungsverfahren
erhobenen Beweise welche Straftat begangen haben soll, und ihr hierzu das
rechtliche Gehör zu gewähren.
4.2
Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen
Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für ihre Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO).
Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen
nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte
Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist
im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl.
die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden
Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss
§ 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro
Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach
Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen
Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer
Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist
die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf 6 Stunden zu CHF
250.– zuzüglich CHF 78.– Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt
somit CHF 1'700.–, zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beschwerdeführerin in geeigneter Form darüber
zu informieren, durch welche Handlungen oder Unterlassungen sie aufgrund der im
Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise welche Straftat begangen haben soll,
und ihr hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'700.– zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.