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Entscheid

BES.2020.197

Verletzung des rechtlichen Gehörs

22. Februar 2021Deutsch19 min

das Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.197

ENTSCHEID

vom 22.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Oktober 2020 und 13.

Oktober 2020

betreffend Verletzung des rechtlichen

Gehörs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...], ist eine von

drei Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und

fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer im [...]spital

erfolgten Entbindung am 1. März 2014, bei welcher sie als Hebamme mitgewirkt

hatte und in deren Folge die Kindsmutter verstorben war und das Kind infolge

Sauerstoffmangels eine Hirnschädigung erlitten hatte. Am 27. August 2015 wurde

das Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang

beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: 5. Oktober 2020) kündigte der

Staatsanwalt, B____, den Abschluss der Untersuchung an und setzte der

Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist zur Beantragung der

Akteneinsicht bis 6. Oktober 2020 und eine ebenfalls nicht erstreckbare Frist zur

Stellung allfälliger Beweisanträge bis 15. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 6.

Oktober 2020 beantragte die Sekretärin des ferienabwesenden Vertreters der

Beschwerdeführerin die Zustellung der Akten. Der entsprechende Datenträger (umfassend

16 Bundesordner mit Akten) ging am 12. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter ein.

Mit Schreiben

vom 12. Oktober 2020 an den verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ beantragte

die Beschwerdeführerin, (1.) es sei eine Schlusseinvernahme durchzuführen und

danach eine erneute Schlussmitteilung zu erlassen; (2.) die Frist zur Stellung

von Beweisanträgen sei um mindestens einen Monat zu erstrecken; (3.) es sei

über die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 in einer anfechtbaren Verfügung zu

befinden. Diese Begehren wurden vom Staatsanwalt mit Schreiben vom 13. Oktober

2020 allesamt abschlägig beantwortet (Akten S. 3648).

Ebenfalls am 12.

Oktober 2020, am gleichen Tag wie sie ihre Anträge an Staatsanwalt B____

stellte, erstattete die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Anzeige

gegen Staatsanwalt B____ an den Ersten Staatsanwalt und ersuchte diesen um

«Ergreifung der angezeigten und nötigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen

Staatsanwalt B____». Sie macht geltend, das Vorgehen des Staatsanwalts sei

inakzeptabel. Nachdem sie am 24. August 2015, noch vor der formellen Eröffnung

des Strafverfahrens gegen sie, letztmals befragt worden sei, sei sie während

des gesamten Untersuchungsverfahrens nicht ein einziges Mal einvernommen

worden. Insbesondere sei sie nie zu den Ergebnissen der eingeholten Gutachten

befragt worden. Auch eine Schlusseinvernahme habe nie stattgefunden.

Stattdessen sei direkt die Schlussmitteilung erlassen und ihr eine Frist von

(faktisch) 3 Tagen eingeräumt worden, um Beweisanträge zu stellen, ohne

dass ihr oder ihrem Verteidiger je vorgehalten worden sei, wodurch sie sich

strafbar gemacht haben solle. Ein solches Vorgehen verletze praktisch alle

denkbaren Grundsätze der Strafprozessordnung, insbesondere den Anspruch auf

rechtliches Gehör, und erfordere dringend ein Einschreiten der vorgesetzten

Stelle. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 ergänzte sie unter Bezugnahme auf

das Antwortschreiben von Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020, dieses sei in

keiner Weise befriedigend und offenbare nur noch deutlicher die gravierenden

Verstösse gegen die StPO im genannten Verfahren. Der Erste Staatsanwalt leitete

die aufsichtsrechtliche Anzeige mit Schreiben vom 16. Oktober 2020

zuständigerweise an das Appellationsgericht als Beschwerdegericht weiter.

Mit Eingabe vom

23. Oktober 2020 an das Appellationsgericht beantragte die Beschwerdeführerin,

es sei Staatsanwalt B____ superprovisorisch und ohne Anhörung vorläufig zu

untersagen, vor Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren

Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu erheben. Ausserdem sei der

Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu allfällig eingeholten Stellungnahmen

einzuräumen.

Der

Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vorderhand

aufschiebende Wirkung zu. Über deren Fortbestand werde nach Eingang der

Stellungnahme von Staatsanwalt B____ entschieden, welchem hierfür eine Frist

bis 11. November 2020 gesetzt wurde. Der Staatsanwalt wurde zudem aufgefordert,

dem Appellationsgericht die Verfahrensakten zuzustellen.

Der Staatsanwalt

beantragte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020, auf die «aufsichtsrechtliche

Anzeige» sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Soweit sie als

Beschwerde behandelt werde, sei auf diese mangels Anfechtungsobjekt und gemäss

Art. 318 Abs. 3 StPO nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es sei

in Bezug auf die aufschiebende Wirkung kein Replikrecht zu gewähren und es sei

bis spätestens 6. November 2020 festzustellen, dass das Erteilen der

aufschiebenden Wirkung in der vorliegenden Konstellation gegen Art. 318 Abs. 3,

Art. 387 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO verstosse und diese ex tunc

dahinfalle. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung ohne Gewährung des

Replikrechts spätestens per 6. November 2020 aufzuheben.

Mit Verfügung

vom 9. November 2020 ordnete der Instruktionsrichter an, dass die

Staatsanwaltschaft der Verteidigung eine nicht erstreckbare Frist von

mindestens 30 Tagen zum Stellen allfälliger Beweisanträge zu setzen habe,

und gewährte der Beschwerdeführerin Frist zur Replik bis 7. Dezember 2020.

In der Replik

vom 3. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft

sei in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, die Beschwerdeführerin in

geeigneter Form darüber zu informieren, aufgrund welcher Taten oder

Unterlassungen sie welche Straftat begangen haben soll. Eventualiter sei

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin und ihr Recht auf Verteidigung verletzt habe.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Erste Staatsanwalt hat die an ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Anzeige der

Beschwerdeführerin als Verfahrensbeschwerde gemäss Art. 393 ff. der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigerweise an das

Appellationsgericht weitergeleitet. Er hat dies damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin dem verfahrensleitenden Staatsanwalt gravierende Verstösse

gegen die Strafprozessordnung vorwerfe. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO

lasse eine umfassende Rüge der Verfahrenshandlungen unter Einschluss von

Unterlassungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu. Abgesehen von

primär disziplinarrechtlich relevantem Verhalten, das keinen unmittelbaren

Konnex zu einer Verfahrenshandlung habe, gehe angesichts des weiten Anwendungsgebiets

von Art. 393 ff. StPO die Verfahrensbeschwerde vor.

Gemäss § 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) kann wegen Verletzung von Amtspflichten bei der

Staatsanwaltschaft bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten

Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (Abs. 1). Die

aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel

oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Abs. 2). Ist die angerufene

Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige

von Amtes wegen an die zuständige Behörde (Abs. 3).

Wie der Erste

Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wirft die Beschwerdeführerin dem

verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ ausschliesslich strafprozessuales

Fehlverhalten vor. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die

Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 GOG) und urteilt gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Da mit der

Beschwerde somit ein geeignetes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die

aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen. Der Erste Staatsanwalt hat diese zu

Recht zuständigerweise an das Appellationsgericht überwiesen. Sie ist als

Beschwerde entgegenzunehmen.

1.2

Die

Frist zur Einreichung von Beschwerden beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie

gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde oder zu deren Handen

bei der Schweizerischen Post eingeht (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Es ist

somit vorliegend auf das Datum des Eingangs der aufsichtsrechtlichen Anzeige

beim Ersten Staatsanwalt resp. bei der Post abzustellen. Die Beschwerde richtet

sich gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Eingang beim Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020) sowie gegen das Schreiben von

Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020 (Eingang am 14. Oktober 2020). Die

aufsichtsrechtliche Anzeige vom 12. Oktober 2020 ging am 14. Oktober 2020, die

Ergänzung aufgrund des Schreibens von Staatsanwalt B____ vom 13. Oktober 2020

am 16. Oktober 2020 beim Ersten Staatsanwalt ein. Die für die Beschwerde

massgebende Frist wurde somit eingehalten.

1.3

Entgegen

der Argumentation von Staatsanwalt B____ in seiner Stellungnahme vom 30.

Oktober 2020 hat die Beschwerde durchaus ein Anfechtungsobjekt, nämlich die

Verfügung vom 2. Oktober 2020 sowie das Schreiben des Staatsanwalts vom 13.

Oktober 2020, resp. die darin nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum Ausdruck

gekommenen Verfahrensfehler des Staatsanwalts. Es trifft zwar zu, dass gemäss

Art. 318 Abs. 3 StPO Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung als

solche nicht anfechtbar sind. Offenbart sich aber in einer solchen Mitteilung

eine Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften wie des rechtlichen

Gehörs, dann muss diese Verletzung anfechtbar sein. So hat das

Appellationsgericht bereits verschiedentlich erkannt, dass das in Art. 318 StPO

geregelte Mitwirkungsrecht der Parteien im Ermittlungsverfahren seiner

eigentlichen Substanz beraubt würde, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht

überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche

Überprüfungsmöglichkeit freistünde, es beispielsweise durch unrealistisch kurze

Fristansetzungen ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen.

Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor

Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem

Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES.2020.204 vom 5.

Februar 2021 E. 1.2, BES.2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom

17.

Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2). Dementsprechend hat auch im

vorliegenden Verfahren der Instruktionsrichter den Staatsanwalt mit Verfügung

vom 9. November 2020 verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Frist von

mindestens 30 Tagen zum Stellen allfälliger Beweisanträge zu setzen.

1.4

Der

Einwand des verfahrensleitenden Staatsanwalts, er habe die Verfahrensanträge,

welche die Beschwerdeführerin im Nachgang zu seiner Verfügung vom 2. Oktober

2020.

gestellt habe, noch gar nicht beantwortet und es könne nicht sein, dass

die Beschwerdeinstanz entscheide, bevor die erste Instanz entschieden habe, geht

fehl. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 hat der Staatsanwalt sowohl das

von der Beschwerdeführerin gestellte Fristerstreckungsgesuch wie auch die beantragte

Durchführung einer Schlusseinvernahme abgelehnt und den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung verweigert. Er hat mit keinem Wort zum Ausdruck

gebracht, dass er über diese Anträge später noch entscheiden werde. Auf die

Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin moniert, der verfahrensleitende Staatsanwalt habe ihr

rechtliches Gehör und ihr Recht auf Verteidigung verletzt, indem er den

Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt habe, ohne ihr zuvor in einer

Schlusseinvernahme oder auf andere Weise unter Bezugnahme auf die erhobenen

Beweise mitgeteilt zu haben, was ihr genau vorgeworfen werde, und ihr

Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Der weiteren Rüge der

Beschwerdeführerin, die zur Stellung von Beweisanträgen gesetzte Frist sei

willkürlich kurz angesetzt worden, hat der Instruktionsrichter mit seiner

Verfügung vom 9. November 2020 bereits Rechnung getragen.

2.2

Der

Staatsanwalt stellt sich auf den Standpunkt, das rechtliche Gehör sei der

Beschwerdeführerin umfassend gewährt worden, sowohl bezüglich Gutachterauswahl,

Ergänzungsfragen, Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Gutachten

als auch bezüglich ihre Befragung zum Sachverhalt. Eine Schlusseinvernahme sei

nicht zwingend vorgeschrieben. Beweisanträge könnten zudem auch vor Gericht

noch gestellt werden. Ausserdem könnte das Gericht – sofern es eine Beurteilung

noch nicht als möglich erachten sollte – das Verfahren immer noch zurückweisen.

Eine Benachteiligung ergebe sich dabei auch formell offensichtlich nicht.

2.3

Mit dieser Argumentation

verkennt der Staatsanwalt die Bedeutung des Untersuchungsverfahrens. Für die Strafprozessordnung

gilt der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt

grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne

diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet

Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht

die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu

liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass

der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem

Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses

gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von

Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten

Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage,

Zürich 2013, Art. 318 N 6). Gemäss Art. 317 soll die Staatsanwaltschaft

in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor dem

Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragen und

sie auffordern, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Der Sinn der

Schlusseinvernahme liegt zum einen darin, dass die Deliktsvorwürfe und die

Haltung der beschuldigten Person dazu in «konzentrierter, übersichtlicher Form»

festgehalten werden, wodurch der im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten

befassten Strafbehörde ermöglicht werden soll, sich sofort ein Bild über den

Fall zu machen. Die Schlusseinvernahme bildet damit einen Beitrag zur

Vorbereitung und Durchführung der Gerichtsverhandlung (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

317.

StPO N 2 mit Hinweis auf die Botschaft). Ein weiterer Sinn der

Schlusseinvernahme liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gerade bei

umfangreichen Akten und komplizierten Beweiserhebungen soll der beschuldigten

Person bereits vor Anklageerhebung aufgezeigt werden, welche Sachverhalte nach

Ansicht der Untersuchungsbehörde anklagegenügend bewiesen sind. Die Beweise

müssen der beschuldigen Person vorgehalten und erläutert und es muss ihr die

Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen (Steiner, a.a.O., Art. 317 N 3).

Der Staatsanwalt verkennt den Sinn der

Schlusseinvernahme, wenn er in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festhält, «in Verfahren, in denen

dermassen viele Gutachten eingeholt wurden, der Sachverhalt umfassendst

abgefragt wurde und der so erhobene Sachverhalt vom Gericht ohne weiteres

gewürdigt werden kann, ist auf Schlusseinvernahmen zu verzichten».

2.4

Es trifft zwar zu, dass

Art. 317 StPO lediglich eine Ordnungsvorschrift und die Durchführung einer

Schlusseinvernahme somit nicht zwingend ist (Steiner,

a.a.O., Art. 317 N 5). Das gilt aber nicht für den Anspruch der

beschuldigten Person, dass ihr vor einer Anklageerhebung im Einzelnen

vorgehalten wird, mit welchen Verhaltensweisen sie welches Delikt begangen

haben soll und auf welche Beweise sich die diesbezügliche Überzeugung der

Staatsanwalt stützt. Dieser Informationsanspruch sowie das Recht der

beschuldigten Person, zu den entsprechenden Vorhalten Stellung zu nehmen und

sich dagegen zu verteidigen, ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen

Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 107 StPO konkretisiert diesen

Anspruch, indem er (nicht abschliessend) dessen hauptsächliche Bestandteile

aufführt. Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus

anderen Bestimmungen, insb. in allgemeiner Form aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.

Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der

Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte

wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst

somit auch den Anspruch der beschuldigten Person, vor der Anklageerhebung unter

Bezugnahme auf die erhobenen Beweise konkret darüber informiert zu werden, welche

Delikte ihr aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen

vorgehalten werden, und sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Diese

umfassende Information über die vorhandenen Beweismittel und deren Würdigung

durch die Staatsanwaltschaft ist auch Voraussetzung des in Art. 318 StPO

statuierten Rechts der Parteien, vor dem Abschluss der Untersuchung

Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem die Pflicht

der Behörden, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese

beim Entscheid (vorliegend über Einstellung oder Anklageerhebung) in

gebührender Weise zu berücksichtigen (Vest/Horber,

a.a.O., Art. 107 StPO N 32). Kommt die Staatsanwaltschaft diesem Informations-

und Äusserungsanspruch der beschuldigten Person nicht mit der Durchführung einer

Schlusseinvernahme nach, so muss dies auf andere Art und Weise geschehen.

2.5

Die

Beschwerdeführerin wurde am 13. und 24. August 2015 zu den Umständen der am 1.

März 2014 erfolgten Entbindung befragt, bei welcher sie als Hebamme mitgewirkt

hatte und in deren Folge die Kindsmutter verstorben war und das Kind einen

Hirnschaden erlitten hatte (Akten S. 1924 ff., 1936 ff.). Beide Einvernahmen

erfolgten noch im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, vor der formellen

Eröffnung der Untersuchung und vor der Erhebung der wesentlichen Beweise,

namentlich der Einholung der Gutachten. Spätere Einvernahmen fanden nicht

statt. Dies genügt nach dem Gesagten nicht. Vielmehr gebietet es der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs, dass ihr nach der Beweiserhebung und vor einer

vorgesehenen Anklageerhebung vorgehalten wird, inwiefern die Beweise den

Anfangsverdacht erhärtet haben und aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft

Anklage erheben will. Da das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht darstellt, kommt dieser Informations- und Äusserungsanspruch

der Beschwerdeführerin als beschuldigten Person persönlich zu.

2.6

Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden die eingeholten Gutachten am 14.

November 2019 zugestellt, mit Frist zur fakultativen Stellungnahme (Akten S. 3523).

Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beantragte der Rechtsvertreter, das

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei einzustellen, da das Gutachten

von Prof. Dr. med. [...] sie vollumfänglich entlastet habe. Es seien gemäss

diesem Gutachten keine Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdeführerin

ersichtlich, welche in irgendeiner Weise kausal für den Tod der Kindsmutter

sein könnten (Akten S. 3530). Mit einem kurzen Antwortschreiben vom 23. Januar

2020.

beschied der verfahrensleitende Staatsanwalt, der Einstellungsantrag werde

vorgemerkt und es werde darüber bei Abschluss des gesamten Verfahrens

entschieden (Akten S. 3535). In der Folge wurden bis zur Ankündigung der Anklage

vom 2. Oktober 2020 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter

von der Staatsanwaltschaft kontaktiert. In der Ankündigung der Anklage, welche

lediglich rund eine Seite umfasst und für alle drei Beschuldigen und die

Strafantragsteller gleich lautet, wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen

gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben werden soll (Akten S. 3640). Auf

dieser Grundlage ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, fundierte Beweisanträge

zu stellen.

2.7

Es

ist damit festzustellen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.

Einerseits indem er der Beschwerdeführerin selbst nicht vorgehalten hat, was

ihr aufgrund der Beweiserhebung vorgehalten wird, und ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme dazu gegeben hat. Andererseits indem der Einstellungsantrag ihres

Rechtsvertreters mit der Anklageerhebung ohne Begründung (konkludent) abgelehnt

wurde, wodurch auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nicht sinnvoll

ausgeübt werden kann.

3.

3.1

In

seinem Schreiben vom 13. Oktober 2020 an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin schrieb der Staatsanwalt, «die angepeilte Anklage gegen Ihre

Mandantin hat, im heutigen Zeitpunkt und mit heutigem Wissensstand, einzig verfahrensstrategische

Gründe. Es sollen alle Beteiligten gleich behandelt werden und es sollen

Einwände bezüglich Ungleichbehandlung oder Einwände, wonach eine andere Person

dafür verantwortlich wäre, diese Person aber nicht angeklagt worden sei, verhindert

werden.» Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Vorgehen als

rechtsmissbräuchlich, da ohne erhärteten Tatverdacht keine Anklage erhoben

werden dürfe. Verfahrensstrategische Gründe rechtfertigten eine Anklageerhebung

nicht. Der Staatsanwalt stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 30.

Oktober 2020 auf den Standpunkt, auch wenn von einer sehr untergeordneten Rolle

der Beschwerdeführerin auszugehen sei, deren Relevanz zudem fraglich sei, müsse

er sie gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» anklagen.

3.2

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die

in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d aufgeführten Fallgruppen führen zwingend zur Verfahrenseinstellung

(Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 6). Zwar hat

sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Grundsatzes „in

dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine

Verfahrenseinstellung ist jedoch dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint. Lediglich wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint oder

zumindest genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.;

AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020, E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai

2020.

E. 2.1).

Die Beurteilung,

ob im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

ist doch noch gar nicht Anklage erhoben worden und die Anklageerhebung gemäss

Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Es ist jedoch mit Nachdruck

festzuhalten, dass nur ein erhärteter Tatverdacht zu einer Anklage führen darf

und das Verfahren einzustellen ist, wenn aufgrund der erhobenen Beweise ein

Freispruch der Beschwerdeführerin als sicher oder sehr wahrscheinlich gilt. Allein

verfahrensstrategische Gründe oder das Bestreben, Diskussionen mit den anderen

Beschuldigten zu vermeiden, dürfen nicht zu einer Anklage führen. Dies

verbietet sich schon aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, stellt doch eine

Anklage für die beschuldigte Person eine enorme psychische Belastung dar, vor

allem wenn es um so gravierende Anschuldigungen wie fahrlässige Tötung im

Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geht.

4.

4.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Beschwerdeführerin in geeigneter Form darüber zu informieren, durch welche

Handlungen oder Unterlassungen sie aufgrund der im Untersuchungsverfahren

erhobenen Beweise welche Straftat begangen haben soll, und ihr hierzu das

rechtliche Gehör zu gewähren.

4.2

Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen

Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine angemessene

Entschädigung für ihre Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO).

Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen

nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte

Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist

im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl.

die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden

Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss

§ 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro

Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach

Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen

Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer

Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in

durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–

(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist

die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf 6 Stunden zu CHF

250.– zuzüglich CHF 78.– Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt

somit CHF 1'700.–, zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beschwerdeführerin in geeigneter Form darüber

zu informieren, durch welche Handlungen oder Unterlassungen sie aufgrund der im

Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise welche Straftat begangen haben soll,

und ihr hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'700.– zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.