BES.2020.198
Verweigerung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers aus der Gerichtskasse
17. August 2021Deutsch12 min
schweren sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Ziff. 6
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.198
ENTSCHEID
vom 17.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, Advokat,
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4011 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Jugendgerichts
vom 8. Oktober 2020
betreffend Verweigerung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers aus der
Gerichtskasse
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Strafverfahren in Sachen B____ (VJ.2019.82) wurde mit
Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2020
(act. 11/3) dem Opfer und Privatkläger C____ nach Prüfung seines Gesuchs
vom 6. Februar 2020 mit Wirkung ab dem 6. Februar 2020 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt A____ (Beschwerdeführer)
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil vom 8. Oktober
2020 wurde B____ vom Jugendgericht Basel-Stadt unter anderem der fahrlässigen
schweren sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Ziff. 6
Abs. 2 des Dispositivs wurde B____ zur Zahlung einer Parteientschädigung
an C____ in Höhe von insgesamt CHF 1’506.65 zzgl. 7,7 % MWST von CHF 116.–,
insgesamt CHF 1’622.65 verurteilt. Auf eine einstweilige Ausrichtung der
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse wurde verzichtet. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausrichtung der
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts und um
dementsprechende Berichtigung des Urteils vom 8. Oktober 2020. Mit E-Mail
vom 19. Oktober 2020 verzichtete das Jugendgericht Basel-Stadt auf eine
Berichtigung des Urteils.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020
richtet sich gegen das Urteil vom 8. Oktober 2020. Er beantragt, es sei
ihm für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1’622.65
inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts zu
entrichten, eventualiter unter teilweiser Aufhebung der entsprechenden
Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils; alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 hat das Jugendgericht zur Beschwerde
Stellung genommen und sinngemäss deren Abweisung beantragt. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2021 an seinen Anträgen
fest. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der
Vorakten ergangen. Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht dem im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Rechtsbeistand des
Privatklägers, in eigenem Namen Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid
zu führen, sofern das Urteil nicht mit Berufung angefochten wird (vgl. BGer
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4, BGE 139 IV 199 E. 5.6).
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des
Jugendgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz
(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des
angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Da gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom
8.
Oktober 2020 in Sachen B____ keine Berufung erhoben wurde
(act. 8), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020
als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde entgegen zu nehmen.
2.
2.1
Das
Jugendgericht begründete den Kostenentscheid damit, dass die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch voraussetze, welches bei der
Verfahrensleitung und somit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim
Jugendgericht zu stellen sei. Der Privatkläger habe es jedoch unterlassen, dem
Jugendgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einzureichen, überdies sei eine allfällige Bedürftigkeit des Privatklägers
nicht belegt. Schliesslich müsse angesichts der Situation des Beschuldigten von
guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, womit die
Parteientschädigung nicht uneinbringlich erscheine (act. 7,
S. 14 f.).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass mangels besonderer
Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) vorliegend
Art. 138 Abs. 2 StPO massgebend sei, wonach eine Parteientschädigung
der Privatklägerschaft zulasten der beschuldigten Person vom Kanton getragen
werde bzw. auf diesen übergehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Kanton
in jedem Fall für die Kosten aus der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen
habe. Weiter gehe das Jugendgericht fälschlicherweise davon aus, dass der
Privatkläger die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen habe,
bevor ein Honorar aus der Gerichtskasse verlangt werden könne (act. 2,
S. 4).
2.3
In seiner
Stellungnahme vom 26. Januar 2021 führt das Jugendgericht aus, dass die
Bedürftigkeit des Opfers von der Jugendanwaltschaft nicht abgeklärt und vom
anwaltlich vertretenen Opfer bis zum Schluss nicht dargelegt worden sei. Weiter
hätten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen,
dass der Verurteilte für die Zivilforderung nicht würde aufkommen können. Eine
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung anzunehmen, sei vor diesem
Hintergrund nicht möglich gewesen, zudem sei eine solche vom Beschwerdeführer
auch nicht behauptet oder belegt worden (act. 9).
2.4
Der
Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 26. Februar 2021 darauf hin,
dass er von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 21. April 2020 als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt worden sei und
diese Einsetzung auch nach Überweisung der Anklage an das Gericht ihre
Gültigkeit behalte. Diese Einsetzung sei vom Jugendgericht nicht aufgehoben und
erstmals mit Urteil vom 8. Oktober 2020 in Frage gestellt worden. Die
Verweigerung des Honorars widerspreche daher dem Vertrauensprinzip und dem
Grundsatz von Treu und Glauben (act. 11).
3.
3.1
3.1.1
Strittig ist
vorliegend insbesondere, ob die der Privatklägerschaft einmal gewährte
unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bis zum Widerruf andauert oder ob sie
in jedem Verfahrensstadium neu beantragt und bewilligt zu werden braucht.
3.1.2
Verschiedene
Äusserungen in der Lehre gehen davon aus, dass die einmal gewährte
unentgeltliche Rechtspflege solange gelte, wie die erforderlichen
Voraussetzungen gegeben seien, d.h. für das Vorverfahren, das erstinstanzliche
Gerichts- und das Rechtsmittelverfahren; ein neues Gesuch und eine neue
Bewilligung seien jeweils nicht erforderlich (Lieber,
in: Zürcher Kommentar [ZK], 3. Auflage 2020, Art. 137 StPO N 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 137 N 3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 136 StPO N 10; Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 137 N 2). Gemäss einer
anderen Ansicht sei hingegen für jedes Verfahrensstadium grundsätzlich ein
neues Gesuch erforderlich (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 475).
Eine weitere Lehrmeinung ist der Auffassung, dass Art. 119 Abs. 5 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] im Strafprozess analog anzuwenden sei
und somit im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege stets neu
beantragt und bewilligt werden müsse (Kiener,
in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur StPO,
Bern 2008, S. 119). Mit Hinweis auf diese Lehrmeinung hat sich das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid für eine analoge Anwendung von
Art. 119 Abs. 5 ZPO im Strafverfahren ausgesprochen (BGer 1B_80/2019
vom 26. Juni 2019 E. 2.2), sich jedoch nicht zur Frage geäussert, ob
auch beim Übergang vom Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren ein neues
Gesuch erforderlich ist.
3.1.3
Die Strafprozessordnung,
welche mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung vorliegend
zur Anwendung kommt (Art. 3 JStPO), beantwortet diese Frage nicht direkt,
sondern sieht vor, dass die unentgeltliche Verbeiständung der
Privatklägerschaft durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige
Verfahrensleitung erfolgt (Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO)
und von dieser bei Dahinfallen der erforderlichen Gründe widerrufen wird
(Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet dem
Grundsatz nach, dass die einmal bewilligte unentgeltliche Rechtspflege im
Strafverfahren grundsätzlich so lange andauert, wie sie nicht widerrufen wird,
mithin auch behörden- bzw. instanzenübergreifend (so auch Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019
vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174; in diesem
Sinne wohl auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21.
Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, S. 1180). Von diesem
Grundsatz macht das Bundesgericht – wie ausgeführt – in analoger Anwendung von
Art. 119 Abs. 5 ZPO für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Aus
den bundesgerichtlichen Ausführungen und der von ihm wiedergegebenen
Lehrmeinung (Kiener, a.a.O,
S. 119), wonach im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch erforderlich
sei, kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass beim Übergang vom
Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren nicht von einer solchen Ausnahme
auszugehen ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die vorgesehene Revision
der Strafprozessordnung. Künftig soll in Art. 136 Abs. 3 StPO
ausdrücklich festgehalten werden, dass es für die unentgeltliche Rechtspflege
der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren eines neuen Antrags bedürfe
(Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, in:
BBl 2019 S. 6697, S. 6736), woraus im Umkehrschluss folgt, dass es
bei von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bewilligter unentgeltlicher
Rechtspflege im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keines neuen Antrags
bedarf.
3.1.4
Nach dem
Gesagten war der Beschwerdeführer, da die unentgeltliche Verbeiständung mit
Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 21. April 2020 bewilligt wurde
und ein rückwirkender Widerruf ausgeschlossen ist (BGer 1B_632/2012 vom 19.
Dezember 2012 E. 2.3; Lieber,
ZK, Art. 134 StPO N 7a), auch im vorinstanzlichen Strafverfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt.
3.2
3.2.1
Auch die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft
richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung
Dispositiv
nach Art. 138 Abs. 1 StPO (Art. 3 JStPO) und demnach sinngemäss
nach den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. Somit wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft – wie
diejenige der amtlichen Verteidigung – vorweg immer durch den Staat übernommen
(Lieber, ZK, Art. 138 StPO N 1;
Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 138 N 1; Ruckstuhl,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Sofern
die beschuldigte Person zur Tragung dieser Kosten verurteilt wird, ist sie
rückerstattungspflichtig, falls sie dazu finanziell in der Lage ist (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 135 StPO N 21).
Gegebenenfalls hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte
Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der
Privatklägerschaft eine solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten
Person zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche
Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138
Abs. 2 StPO).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend aus der Gerichtskasse des
Jugendgerichts hätte ausgerichtet werden müssen und der Beschuldigte nur
hinsichtlich des die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
übersteigenden Betrags zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger hätte
verurteilt werden können, allerdings mit einem Rückforderungsvorbehalt gemäss
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Da die
Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt,
aber auf eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der
Gerichtskasse verzichtet hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Höhe der dem
Beschuldigten auferlegten Parteientschädigung zugleich der gemäss Art. 138
i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO durch den Staat auszurichtenden
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers entspricht.
3.2.2 Die Berechnung
der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft
erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung – entsprechend dem
kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen
zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, ZK, Art. 135 StPO N 3).
Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die
notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).
Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren
Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu
bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die
Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung,
die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22
E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des
vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von
Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).
Gemäss § 26 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) beurteilt sich
dies vorliegend nach der bisherigen Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010. Gemäss der unter dieser
Honorarordnung entwickelten Praxis wird den Anwältinnen und Anwälten in
Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.–
pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Für Kopien
gilt ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom
6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 23. September 2019 eine
Honorarforderung von CHF 1’622.65 geltend, bestehend aus einem Aufwand von
7,4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde, 52 Kopien
zu je CHF 0.25 und Porto in der Höhe von CHF 10.30. Sowohl der
ausgewiesene Zeitaufwand und der verwendete Stundenansatz sind – wie auch die
Höhe der Kosten für Kopien und Porto – im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu beanstanden.
3.2.3 Folglich hätte
der Privatkläger den Betrag über CHF 1’622.65 unter
Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse
ausgerichtet werden müssen. Zudem hätte der Beschuldigte nicht zu einer
Parteientschädigung an den Privatkläger verurteilt werden können.
4.
4.1 Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Jugendgericht anzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer im Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von
CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer aus der Kasse des Jugendgerichts
auszurichten.
4.2 Dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 428 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird Ziff. 6 Abs. 2 des Urteils der Vorinstanz
aufgehoben und das Jugendgericht angewiesen, dem Beschwerdeführer im
Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer
auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
[...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’516.33 inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWSt von
CHF 116.75 ausbezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendgericht Basel-Stadt
- [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert
dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.