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Entscheid

BES.2020.198

Verweigerung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers aus der Gerichtskasse

17. August 2021Deutsch12 min

schweren sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Ziff. 6

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.198

ENTSCHEID

vom 17.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, Advokat,

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Jugendgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4011 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein

Urteil des Jugendgerichts

vom 8. Oktober 2020

betreffend Verweigerung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers aus der

Gerichtskasse

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Strafverfahren in Sachen B____ (VJ.2019.82) wurde mit

Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2020

(act. 11/3) dem Opfer und Privatkläger C____ nach Prüfung seines Gesuchs

vom 6. Februar 2020 mit Wirkung ab dem 6. Februar 2020 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt A____ (Beschwerdeführer)

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil vom 8. Oktober

2020 wurde B____ vom Jugendgericht Basel-Stadt unter anderem der fahrlässigen

schweren sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Ziff. 6

Abs. 2 des Dispositivs wurde B____ zur Zahlung einer Parteientschädigung

an C____ in Höhe von insgesamt CHF 1’506.65 zzgl. 7,7 % MWST von CHF 116.–,

insgesamt CHF 1’622.65 verurteilt. Auf eine einstweilige Ausrichtung der

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse wurde verzichtet. Mit Schreiben vom

14. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausrichtung der

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts und um

dementsprechende Berichtigung des Urteils vom 8. Oktober 2020. Mit E-Mail

vom 19. Oktober 2020 verzichtete das Jugendgericht Basel-Stadt auf eine

Berichtigung des Urteils.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020

richtet sich gegen das Urteil vom 8. Oktober 2020. Er beantragt, es sei

ihm für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1’622.65

inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts zu

entrichten, eventualiter unter teilweiser Aufhebung der entsprechenden

Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils; alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 hat das Jugendgericht zur Beschwerde

Stellung genommen und sinngemäss deren Abweisung beantragt. Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2021 an seinen Anträgen

fest. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der

Vorakten ergangen. Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht dem im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Rechtsbeistand des

Privatklägers, in eigenem Namen Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid

zu führen, sofern das Urteil nicht mit Berufung angefochten wird (vgl. BGer

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4, BGE 139 IV 199 E. 5.6).

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des

Jugendgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz

(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des

angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Da gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom

8.

Oktober 2020 in Sachen B____ keine Berufung erhoben wurde

(act. 8), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020

als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde entgegen zu nehmen.

2.

2.1

Das

Jugendgericht begründete den Kostenentscheid damit, dass die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch voraussetze, welches bei der

Verfahrensleitung und somit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim

Jugendgericht zu stellen sei. Der Privatkläger habe es jedoch unterlassen, dem

Jugendgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

einzureichen, überdies sei eine allfällige Bedürftigkeit des Privatklägers

nicht belegt. Schliesslich müsse angesichts der Situation des Beschuldigten von

guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, womit die

Parteientschädigung nicht uneinbringlich erscheine (act. 7,

S. 14 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass mangels besonderer

Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) vorliegend

Art. 138 Abs. 2 StPO massgebend sei, wonach eine Parteientschädigung

der Privatklägerschaft zulasten der beschuldigten Person vom Kanton getragen

werde bzw. auf diesen übergehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Kanton

in jedem Fall für die Kosten aus der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen

habe. Weiter gehe das Jugendgericht fälschlicherweise davon aus, dass der

Privatkläger die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen habe,

bevor ein Honorar aus der Gerichtskasse verlangt werden könne (act. 2,

S. 4).

2.3

In seiner

Stellungnahme vom 26. Januar 2021 führt das Jugendgericht aus, dass die

Bedürftigkeit des Opfers von der Jugendanwaltschaft nicht abgeklärt und vom

anwaltlich vertretenen Opfer bis zum Schluss nicht dargelegt worden sei. Weiter

hätten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen,

dass der Verurteilte für die Zivilforderung nicht würde aufkommen können. Eine

Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung anzunehmen, sei vor diesem

Hintergrund nicht möglich gewesen, zudem sei eine solche vom Beschwerdeführer

auch nicht behauptet oder belegt worden (act. 9).

2.4

Der

Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 26. Februar 2021 darauf hin,

dass er von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 21. April 2020 als

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt worden sei und

diese Einsetzung auch nach Überweisung der Anklage an das Gericht ihre

Gültigkeit behalte. Diese Einsetzung sei vom Jugendgericht nicht aufgehoben und

erstmals mit Urteil vom 8. Oktober 2020 in Frage gestellt worden. Die

Verweigerung des Honorars widerspreche daher dem Vertrauensprinzip und dem

Grundsatz von Treu und Glauben (act. 11).

3.

3.1

3.1.1

Strittig ist

vorliegend insbesondere, ob die der Privatklägerschaft einmal gewährte

unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bis zum Widerruf andauert oder ob sie

in jedem Verfahrensstadium neu beantragt und bewilligt zu werden braucht.

3.1.2

Verschiedene

Äusserungen in der Lehre gehen davon aus, dass die einmal gewährte

unentgeltliche Rechtspflege solange gelte, wie die erforderlichen

Voraussetzungen gegeben seien, d.h. für das Vorverfahren, das erstinstanzliche

Gerichts- und das Rechtsmittelverfahren; ein neues Gesuch und eine neue

Bewilligung seien jeweils nicht erforderlich (Lieber,

in: Zürcher Kommentar [ZK], 3. Auflage 2020, Art. 137 StPO N 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 137 N 3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 136 StPO N 10; Riklin,

StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 137 N 2). Gemäss einer

anderen Ansicht sei hingegen für jedes Verfahrensstadium grundsätzlich ein

neues Gesuch erforderlich (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 475).

Eine weitere Lehrmeinung ist der Auffassung, dass Art. 119 Abs. 5 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] im Strafprozess analog anzuwenden sei

und somit im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege stets neu

beantragt und bewilligt werden müsse (Kiener,

in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur StPO,

Bern 2008, S. 119). Mit Hinweis auf diese Lehrmeinung hat sich das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid für eine analoge Anwendung von

Art. 119 Abs. 5 ZPO im Strafverfahren ausgesprochen (BGer 1B_80/2019

vom 26. Juni 2019 E. 2.2), sich jedoch nicht zur Frage geäussert, ob

auch beim Übergang vom Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren ein neues

Gesuch erforderlich ist.

3.1.3

Die Strafprozessordnung,

welche mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung vorliegend

zur Anwendung kommt (Art. 3 JStPO), beantwortet diese Frage nicht direkt,

sondern sieht vor, dass die unentgeltliche Verbeiständung der

Privatklägerschaft durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige

Verfahrensleitung erfolgt (Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO)

und von dieser bei Dahinfallen der erforderlichen Gründe widerrufen wird

(Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet dem

Grundsatz nach, dass die einmal bewilligte unentgeltliche Rechtspflege im

Strafverfahren grundsätzlich so lange andauert, wie sie nicht widerrufen wird,

mithin auch behörden- bzw. instanzenübergreifend (so auch Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019

vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174; in diesem

Sinne wohl auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21.

Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, S. 1180). Von diesem

Grundsatz macht das Bundesgericht – wie ausgeführt – in analoger Anwendung von

Art. 119 Abs. 5 ZPO für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Aus

den bundesgerichtlichen Ausführungen und der von ihm wiedergegebenen

Lehrmeinung (Kiener, a.a.O,

S. 119), wonach im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch erforderlich

sei, kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass beim Übergang vom

Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren nicht von einer solchen Ausnahme

auszugehen ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die vorgesehene Revision

der Strafprozessordnung. Künftig soll in Art. 136 Abs. 3 StPO

ausdrücklich festgehalten werden, dass es für die unentgeltliche Rechtspflege

der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren eines neuen Antrags bedürfe

(Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, in:

BBl 2019 S. 6697, S. 6736), woraus im Umkehrschluss folgt, dass es

bei von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bewilligter unentgeltlicher

Rechtspflege im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keines neuen Antrags

bedarf.

3.1.4

Nach dem

Gesagten war der Beschwerdeführer, da die unentgeltliche Verbeiständung mit

Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 21. April 2020 bewilligt wurde

und ein rückwirkender Widerruf ausgeschlossen ist (BGer 1B_632/2012 vom 19.

Dezember 2012 E. 2.3; Lieber,

ZK, Art. 134 StPO N 7a), auch im vorinstanzlichen Strafverfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt.

3.2

3.2.1

Auch die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft

richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung

Dispositiv

nach Art. 138 Abs. 1 StPO (Art. 3 JStPO) und demnach sinngemäss

nach den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. Somit wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft – wie

diejenige der amtlichen Verteidigung – vorweg immer durch den Staat übernommen

(Lieber, ZK, Art. 138 StPO N 1;

Schmid/Jositsch, a.a.O.,

Art. 138 N 1; Ruckstuhl,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Sofern

die beschuldigte Person zur Tragung dieser Kosten verurteilt wird, ist sie

rückerstattungspflichtig, falls sie dazu finanziell in der Lage ist (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 135 StPO N 21).

Gegebenenfalls hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte

Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der

Privatklägerschaft eine solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten

Person zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche

Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138

Abs. 2 StPO).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend aus der Gerichtskasse des

Jugendgerichts hätte ausgerichtet werden müssen und der Beschuldigte nur

hinsichtlich des die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

übersteigenden Betrags zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger hätte

verurteilt werden können, allerdings mit einem Rückforderungsvorbehalt gemäss

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Da die

Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt,

aber auf eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der

Gerichtskasse verzichtet hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Höhe der dem

Beschuldigten auferlegten Parteientschädigung zugleich der gemäss Art. 138

i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO durch den Staat auszurichtenden

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers entspricht.

3.2.2 Die Berechnung

der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft

erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung – entsprechend dem

kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO).

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen

zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, ZK, Art. 135 StPO N 3).

Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen

Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die

notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).

Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren

Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu

bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die

Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung,

die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22

E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des

vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von

Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe

erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).

Gemäss § 26 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) beurteilt sich

dies vorliegend nach der bisherigen Honorarordnung für die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010. Gemäss der unter dieser

Honorarordnung entwickelten Praxis wird den Anwältinnen und Anwälten in

Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.–

pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Für Kopien

gilt ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom

6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der

Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 23. September 2019 eine

Honorarforderung von CHF 1’622.65 geltend, bestehend aus einem Aufwand von

7,4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde, 52 Kopien

zu je CHF 0.25 und Porto in der Höhe von CHF 10.30. Sowohl der

ausgewiesene Zeitaufwand und der verwendete Stundenansatz sind – wie auch die

Höhe der Kosten für Kopien und Porto – im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu beanstanden.

3.2.3 Folglich hätte

der Privatkläger den Betrag über CHF 1’622.65 unter

Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse

ausgerichtet werden müssen. Zudem hätte der Beschuldigte nicht zu einer

Parteientschädigung an den Privatkläger verurteilt werden können.

4.

4.1 Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Jugendgericht anzuweisen ist,

dem Beschwerdeführer im Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von

CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer aus der Kasse des Jugendgerichts

auszurichten.

4.2 Dem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten aufzuerlegen

(Art. 428 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung

der Beschwerde wird Ziff. 6 Abs. 2 des Urteils der Vorinstanz

aufgehoben und das Jugendgericht angewiesen, dem Beschwerdeführer im

Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer

auszurichten.

Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Kosten erhoben.

[...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1’516.33 inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWSt von

CHF 116.75 ausbezahlt.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Jugendgericht Basel-Stadt

- [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert

dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen

der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.