BES.2020.199
Gesuch um Aktenentfernung
11. Dezember 2020Deutsch22 min
entfernen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei für das vorliegende Verfahren [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.199
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Oktober 2020
betreffend Gesuch um Aktenentfernung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Juni 2020
wurde A____ anlässlich einer Lokalkontrolle im Café B____ an der [...] in Basel
von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten, kontrolliert und einer
FastID-Anfrage unterzogen. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wurde
er zwecks eingehender Überprüfung seiner Personalien sowie Kontrolle seiner
Kleidung und Effekten umgehend in die Polizeiwache (PW) [...] gebracht. Seit
dem 14. April 2011 war A____ von der Kriminalpolizei im Fahndungssystem RIPOL
zur Verhaftung ausgeschrieben. Überdies besteht gegen ihn eine für den ganzen
Schengenraum gültige und bis zum 22. Januar 2022 befristete
Einreisesperre. Einige Stunden vor der erwähnten Kontrolle ist bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am gleichen Tag ein anonymer Telefonanruf
eingegangen. Der Anrufer hat sich selbst «C____» genannt und erklärt, dass in
Kürze ein Fahrzeug der Marke D____ und den Kontrollschildern E____ mit sechs
Kilogramm Kokain in die Schweiz einreisen würde. Solche Transporte fänden
wöchentlich statt und das Kokain sei zumindest teilweise für Basel bestimmt.
Diese Information wurde ohne Hinweis auf die Identität des Anrufenden
entgegengenommen und als Aktennotiz vom 19. Juni 2020 im gestützt auf
den Anruf eingeleiteten Verfahren UT.2020.4986 betreffend
Kokaintransport/-import – neben mindestens einem weiteren anonymen Hinweis –
abgelegt. Bei seiner Festnahme hat A____ gegenüber den Beamten der
Kantonspolizei Basel-Stadt ungefragt bekanntgegeben, dass er jener «C____» sei.
Diese Äusserung ist von der Polizei rapportiert und die Aktennotiz vom
19. Juni 2020 auch im Verfahren VT.2010.140465 gegen A____ abgelegt
worden. Mit Eingabe vom 23. September 2020 liess A____ bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragen, es seien sämtliche Hinweise auf das
Strafverfahren UT.2020.4986 respektive den Kokaintransport mit einem D____
(Kennzeichen: E____) sowie die Person «C____» aus den Akten zu entfernen. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 wurde dieser
Antrag abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19.
Oktober 2020 Beschwerde erheben. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und es seien sämtliche
Hinweise auf das Strafverfahren UT.2020.4986 respektive den Kokaintransport mit
einem D____ (Kennzeichen: E____) sowie die Person «C____» aus den Akten zu
entfernen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei für das vorliegende Verfahren [...],
Advokatin, als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen. Mit
Stellungnahme vom 6. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020. Gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Streit liegt vorliegend die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung. Gemäss
Rechtsprechung kann ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die
streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, vor der
kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden, ohne dass ein
nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, welcher nicht mit dem rechtlich
geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichzusetzen ist, nachzuweisen
wäre. Auch der Grundsatz, wonach es der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem
erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des Endentscheids über die
Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO),
verhindert nicht, dass diese – bei eindeutiger Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit
– bereits durch die Beschwerdeinstanz aus den Akten entfernt werden. Für den
Beschwerdeführer besteht als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO daran, dass unverwertbare
Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476 ff.; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1; OGer
ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; jeweils mit Hinweisen). Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, dass ihm bei Kenntnisnahme
seiner Identität als möglicher Anzeigesteller im Verfahren UT.2020.4986 betreffend
Kokaintransport/-import ein Risiko für Leib und Leben aufgrund von Repressalien
von am hiesigen Drogenhandel beteiligten Personen drohe.
1.3
Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben
(Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Auch unter diesem Aspekt ist aber nochmals relativierend zu
betonen, dass für die Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit Fragen der
Beweisverwertung im Vorverfahren – sofern etwa eine Interessenabwägung nach
Art. 141 Abs. 2 StPO im Raum steht – eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein
kann und die Feststellung der Unverwertbarkeit sich auf eindeutige Fälle zu
beschränken hat (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481; AGE BES.2018.49 vom 17.
Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; E. 1.2 oben).
Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen ist. Die Rüge
der Unverwertbarkeit kann in diesem Fall dem Sachgericht nochmals zu Beginn der
Hauptverhandlung vorgebracht werden (vgl. BGer 1B_63/2019 vom 16. April
2019.
E. 2.7).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Entfernung einer Aussage aus den Akten, welche
er gegenüber der ermittelnden Polizei bei seiner am Freitag,
19.
Juni 2020, im Rahmen einer Lokalkontrolle im Café B____, [...],
erfolgten Festnahme gemacht haben soll. Diese findet sich auf Seite 2 des entsprechenden
Rapports vom 20. Juni 2020 und lautet wörtlich wie folgt: «Ich bin ein
Informant vom Staatsanwalt F____ und habe ihm bereits wichtige Informationen
zum Drogenschmuggel gegeben. Rufen Sie ihn bitte an und sagen Sie ihm, dass C____
ihn sehen möchte. Ich weiss, dass heute Nacht bis spätestens morgen
(20.06.2020) Vormittag 0600 Uhr, 6 Kilo Kokain über die Saint-Louis Grenze
kommen. Das Ganze wird in einem D____, Farbe weiss, geschmuggelt […]».
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet im Hauptstandpunkt, diese Aussage überhaupt je gemacht
zu haben. Allgemein könne festgehalten werden, dass protokollierten Aussagen in
einem Polizeirapport ein geringer Beweiswert zukomme. Polizeirapporte würden
stets im Nachgang zu einer polizeilichen Handlung erstellt und nicht wie bei
einer Einvernahme während der Geschehnisse selbst. Dies lasse sich im
vorliegenden Fall alleine schon aus dem Datum des Rapports herleiten, das einen
Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers liege. Die Ereignisse, die
nachträglich rapportiert werden, würden kaum je in einer ruhigen Umgebung
erfolgen, sondern meist in einer hektischen Situation, so wie auch im
vorliegenden Fall, in dem eine Lokalkontrolle mit sechs Polizeibeamten
durchgeführt worden sei. Weiter habe eine Person, die von einem Polizeibeamten
angesprochen werde, keinerlei Möglichkeit, zu kontrollieren, was dieser
Polizeibeamte später in seinem Rapport festhalte. Sie könne somit nicht
überprüfen, ob etwas missverstanden oder aus anderen Gründen falsch rapportiert
worden sei. Dem Rapport vom 20. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass die
Rapportierung ohnehin erst später aufgrund einer telefonischen Rücksprache «in
diesem Sinne» verfügt worden sei. Dies beweise zum einen, dass die
Rapportierung nicht von Anfang an vorgesehen gewesen und auch tatsächlich nicht
während den Geschehnissen erfolgt sei. Weiter sei sogar nach der verfügten
Rapportierung noch zugewartet und schliesslich erst am 20. Juni 2020
etwas aufgeschrieben worden. Die Frage bleibe zudem, was hier «in diesem Sinne»
meine, sprich ob hier gar inhaltliche Vorgaben gemacht worden seien. Auf jeden
Fall sei aus dem Rapport nicht ersichtlich, wo und wann die angeblichen
Aussagen des Beschwerdeführers gemacht wurden und in welchem Zusammenhang. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass dieser kurze, nachträglich erstellte
Polizeirapport ohne genaue Angaben über den Gesamtzusammenhang, aber mit einem
Hinweis darauf, dass die Rapportierung «in diesem Sinne» verfügt worden sei,
kein hinreichender Beweis dafür darstelle, dass der Beschwerdeführer diese
Aussagen tatsächlich gemacht habe. Vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass
der Beschwerdeführer selbst diese Aussagen nie habe gegenlesen oder
unterschriftlich bestätigen können. Falsche Darstellungen seien umgehend aus
den Akten zu entfernen (vgl. act. 2: Beschwerde vom 19. Oktober 2020,
«Beweislosigkeit der angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers», Rz. 7 ff.).
2.2.2
2.2.2.1
Dem
Beschwerdeführer ist abermals entgegenzuhalten, dass ein Polizeirapport ein
zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. bereits AGE BES.2020.136 vom 5. Oktober
2020.
E. 2). Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Die
Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft
und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Zulässigkeit bezieht
sich auf die Justizförmigkeit des Zustandekommens der Beweismittel und mithin
auf die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 139 StPO N 14 f.). Beweismittel sind unter anderem die von
den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die
Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu
den erwähnten Akten gehört insofern auch der Polizeirapport (BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Erstellung eines Rapports ist rechtlich zulässig
und sogar geboten (vgl. in Bezug auf die strafprozessualen Grundlagen
namentlich Art. 76 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 3 StPO; BGer 1B_96/2015 vom 17.
Juli 2015 E. 2).
Der
Polizeirapport hat angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110 Abs.
4.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ein besonderes Gewicht.
Als Verfasser steht der betreffende Polizeibeamte auch ohne seine Unterschrift
als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb
ihm wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190
E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich Zeugen
bei Falschaussagen und namentlich die Polizei bei einer falschen Rapportierung strafbar
machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen
zusätzlich beachtet, dass sie sich bei einer falschen Rapportierung in Gefahr
bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren (BGer 6B_132/2012 vom
26.
April 2012 E. 2.4.3). Damit ist der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb der rapportierende Polizeibeamte
die Aussage des Beschwerdeführers zu Papier bringen sollte, wenn sich der
Beschwerdeführer anlässlich des rapportierten Ereignisses – zumindest nach
Auffassung des Polizisten – nicht so geäussert haben soll. Vielmehr ist mit der
zutreffenden Feststellung der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass diverse
Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vom 23. Juli 2020
indizieren, dass sich die als spontan erwähnten Äusserungen im Rapport vom
20.
Juni 2020 als korrekt rapportiert erweisen. So hat der
Beschwerdeführer selber wiederholt erklärt, sich bereits als Informant
hervorgetan zu haben (vgl. act. 4: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2020 S. 2 f.; Vorakten: Einvernahmeprotokoll vom 23.
Juli 2020 S. 19 f.). Gründe für eine Streichung der Aussagen im Polizeirapport
sind nach heutiger Aktenlage offensichtlich nicht erkennbar. Soweit der
Beschwerdeführer weiterhin daran festhalten sollte, dass seine Aussage zu
Unrecht rapportiert wurde, kann er beim Sachgericht beantragen, den Polizisten,
der den Rapport verfasst hat, dazu in der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen
und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. bereits
AGE BES.2020.136 vom 5. Oktober 2020 E. 2). Der replicando gemachte Hinweis auf
Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und auf BGE 131 I 476 vermögen daran
nichts zu ändern, klammert der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesgericht im
zitierten Urteil ausdrücklich festhält, dass der Anspruch darauf, dem Zeugen
Fragen zu stellen, nicht zwingend zum Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem der Zeuge
seine Aussage macht, sondern auch in einem späteren Verfahrensstadium möglich
ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, mit Hinweis). Da schriftlich
rapportierte Aussagen bestritten werden, droht auch kein Erinnerungs- oder
Beweisverlust.
2.2.2.2
Auch
ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den
Verfahrensablauf zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Er vermag damit
jedenfalls nicht darzulegen, weshalb der streitgegenständliche Rapport aus den
Akten zu entfernen sei. Der Verfahrensablauf erweist sich nicht als
unrechtmässig und entspricht dem üblichen Prozedere. Nach der Anhaltung und der
ersten Kontrolle wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die entsprechenden
Erkenntnisse auf die Polizeiwache gebracht (vgl. Art. 215 StPO). Anschliessend
ist via Einsatzzentrale der Kantonspolizei der piketthabende Kriminalkommissär
mündlich über die Kontrolle sowie die dabei zu Tage getretenen Erkenntnisse
orientiert worden und hat gestützt auf diese Informationen angesichts der erwähnten
Dokumentations- und Orientierungspflicht gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO zu Recht
die schriftliche Rapportierung der Schilderungen in Auftrag gegeben, was den
Polizeibeamten zur monierten Umschreibung veranlasst hat. Der Hinweis «in
diesem Sinne» verweist auf die mündlichen Aussagen, die schriftlich verbürgt
wurden. Dass der Rapport mit dem Datum des Folgetages versehen ist, heisst
nicht, dass dieser erst «nachträglich» erstellt worden ist, sondern ist durch
den polizeilichen Dienstablauf bedingt. Dazu muss man sich entsprechend der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vergegenwärtigen, dass der
Beschwerdeführer zu fortgeschrittener Stunde festgenommen wurde, die getätigten
Abklärungen weitere Zeit in Anspruch genommen haben und sich Polizeibeamte
gemeinhin nicht einfach so zum Schreiben von Rapporten zurückziehen können,
sondern unter Umständen gleich wieder zu einem nächsten Einsatz gerufen werden
und Rapporte somit erst am Folgetag fertigstellen können. Dies muss offenbar auch
dem Beschwerdeführer bewusst sein, hat er doch selbst erklärt, dass Polizeirapporte
stets im Nachgang zu einer polizeilichen Handlung erstellt würden. Die äussere
Form der Polizeirapporte ergibt sich aus den EDV-Systemen, die von den
Polizeikorps zur Dokumentation ihrer Arbeit benützt werden. Deren Aufbau und
Struktur richtet sich nach praktischen Anforderungen, insbesondere mit Bezug
auf Recherche- und Fahndungsmöglichkeiten. Da sich die Form nicht nur nach
kriminalpolizeilichen Bedürfnissen orientieren kann, sondern auch sicherheits-
und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten berücksichtigen muss, ist sie
grundsätzlich der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft entzogen (Rüegger, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 307 StPO N 11). Die Staatsanwaltschaft macht auch
zu Recht geltend, dass Polizeirapporte nicht zum Gegenlesen und/oder
Unterzeichnen vorgelegt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
müssen sie grundsätzlich nicht einmal die Unterschrift des Ausstellers
enthalten (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Beizupflichten ist der
Staatsanwaltschaft schliesslich auch, dass der Kriminalkommissär keine
«inhaltlichen Vorgaben» hat machen können, weil «C____» seine Informationen
nicht ihm, sondern einem Detektiv-Korporal des Betäubungsmitteldezernats
zugetragen hat. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen
der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2020
(act. 1) und in der Stellungnahme vom 6. November 2020 (act. 4) verwiesen
werden.
2.2.3
Die
unter dem Titel «Beweislosigkeit der angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers»
gemachten Rügen sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
2.3
Gemäss
Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die
beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr
verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung
zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen.
Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar.
Art. 158 Abs. 2 StPO sieht zwar ein Beweisverwertungsverbot vor. Eine
Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige
Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat danach jedoch nicht zu erfolgen (BGer
1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.5, 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.4). Dabei
ist unbestrittenermassen zu beachten, dass bei sog. Spontanaussagen – in der
Bedeutung, dass eine Person aus freien Stücken und ohne dass ihr irgendwelche
Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus gewisse
Informationen preisgibt – nicht nach den Regeln einer formellen Befragung
gemäss Art. 158 StPO vorzugehen ist (vgl. Schmid,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 158 N 4 und 12). Zudem ist
unbestritten, dass die Polizei informatorische Befragungen, Anhörungen und
Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und
Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf
eine Straftat vorliegt (vgl. AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit
Hinweisen; vgl. hierzu Beschwerde vom 19. Oktober 2020 Rz. 13).
2.3.1
Im
Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass im vorliegenden
Fall der Verdacht auf eine Straftat vorhanden gewesen sei, als die Polizisten
den abgelaufenen Reisepass des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hätten.
Ab diesem Zeitpunkt sei nämlich ersichtlich gewesen, dass sich der
Beschwerdeführer mindestens in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht strafbar gemacht
habe, da er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfügte. Der
Beschwerdeführer hätte in diesem Zeitpunkt über seine Rechte aufgeklärt werden
müssen. Die Polizeibeamten hätten aber lediglich eine RIPOL-Abfrage durchgeführt
und so festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben war.
Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer über seine
Rechte aufgeklärt werden müssen, vor allem da es sich offensichtlich um einen
Fall notwendiger Verteidigung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) gehandelt habe. Eine Spontanäusserung liege einzig
dann vor, wenn eine Person von sich aus auf die Polizei zugehe. Vorliegend sei der
Beschwerdeführer aber angehalten, sein Ausweis kontrolliert und anschliessend
aufgrund der RIPOL-Abfrage verhaftet worden. In diesem Zusammenhang seien auch
Fragen über den Grund seines Aufenthalts etc. erfolgt, wodurch eindeutig eine
Befragungssituation vorgelegen habe. Spätestens als ihn die Polizeibeamten über
den bestehenden Verdacht auf Verbrechen gegen das BetmG orientiert hätten, habe
es sich um einen Vorhalt gehandelt, der eindeutig nicht mehr unter eine
zulässige «informelle Befragung» zur Abklärung, ob überhaupt ein Verdacht auf
eine Straftat bestehe, subsumiert werden könne. Da der Beschwerdeführer
bestreite, diese Aussagen gemacht zu haben und auch dem Polizeirapport vom
20.
Juni 2020 nicht entnommen werden könne, wann, wo und in welchem
Zusammenhang diese angeblichen Aussagen gemacht worden seien, könne nicht
bewiesen werden, dass es sich bei diesen um ungefragte Spontanäusserungen gehandelt
habe. Daher sei in dubio pro reo zu entscheiden. Dem Rapport könne aber entnommen
werden, dass die Kleider- und Effektendurchsicht erst auf der PW [...] erfolgt
sei. Dort seien dann die Mobiltelefone des Beschwerdeführers festgestellt worden
und habe er dann auf die Frage nach den Entsperrungs-Codes geantwortet, dass er
sich leider nicht an diese erinnere. Diese seine Aussage sei so im Protokoll
festgehalten. Nur seien davor noch zwei andere Sätze eingefügt worden. Da diese
Dispositiv
angeblichen Aussagen demnach auch auf der PW [...] erfolgt seien, könne es sich
längstens nicht mehr um Spontanäusserungen gehandelt haben. Schliesslich bleibe
noch festzuhalten, dass jemand, der über seine Rechte aufgeklärt worden sei und
die Möglichkeit gehabt habe mit seiner notwendigen Verteidigung zu sprechen,
wohl kaum derartige Aussagen gegenüber Polizeibeamten machen würde. Es könne
also festgehalten werden, dass eine solche Aussage das Resultat einer
Übergehung der Rechte der beschuldigten Person darstelle. Zusammenfassend sei
unter diesem Punkt festzuhalten, dass nicht bewiesen werden könne, dass die
angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers ungefragt und spontan, unabhängig von
einer Befragungssituation erfolgt seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in
keinem Zeitpunkt über seine Rechte aufgeklärt und ihm auch die notwendige
Verteidigung nicht zur Seite gestellt worden, obwohl er offensichtlich gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstossen habe und mit dem Tatverdacht auf
Verbrechen gegen das BetmG konfrontiert worden sei (vgl. act. 2: Beschwerde vom
19. Oktober 2020, «Eventualbegründung: Verwertbarkeit», Rz. 13 ff.).
2.3.2 Zwar
trifft es zu, dass dem Rapport vom 20. Juni 2020 nicht exakt entnommen
werden kann, in welchem Zeitpunkt der Geschehnisse der Beschwerdeführer die
streitgegenständliche Aussage machte. Dem Rapport kann aber auch nicht
entnommen werden, dass die Polizeibeamten zu seiner Aussage Anlass geboten
hätten oder eine Einvernahme-Situation vorgelegen habe. Eine
einvernahmeähnliche Befragung wäre auch gar nicht möglich gewesen, da die
Polizeibeamten, selbst wenn sie überhaupt Zeit dafür gehabt hätten, gar nicht wussten,
zu welchen Vorhalten sie den Beschwerdeführer befragen müssten. Gemäss
Vorinstanz hatten die Polizeibeamten keine exakte Kenntnis von jenen
Betäubungsmitteldelikten, wegen welchen der Beschwerdeführer ausgeschrieben
gewesen ist. Hinzu kommt, dass sie im Zeitpunkt der Lokalkontrolle auch über
das anonyme Telefonat nicht im Bild sein konnten. Somit hätten sie ihm gar
keine Fragen stellen können, auf die die rapportierten Aussagen gepasst hätten.
Das sind Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die besagten Aussagen von
sich aus – also spontan und ungefragt – gemacht hat. Den Polizeibeamten ging es
in erster Linie darum, abzuklären, welche Rolle der Beschwerdeführer im
weiteren Verfahren einnehmen könnte, um ihn in der Folge in der entsprechenden
Rolle gesetzeskonform einzuvernehmen. Unbestritten ist sodann, dass die Aussage
spätestens im Zuge des polizeilichen Gewahrsams erfolgt sein kann und dem Beschwerdeführer
bereits vor der Hafteröffnungseinvernahme eine notwendige Verteidigung zur
Seite gestellt wurde. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer die
Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Aussage um eine Spontanaussage handle, vor dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht
ohne weiteres zu entkräften, als dass dies bereits die umgehende Entfernung aus
den Akten zur Folge haben muss.
2.4
2.4.1 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verwertung der
streitgegenständlichen Aktenstellen dem Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO
widersprechen würde, welcher vorsehe, dass (absolut) unverwertbare Beweise umgehend
aus den Akten zu entfernen seien und separat aufbewahrt werden müssten. Auch
die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO würde ergeben,
dass dem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers, dass sich aus den Akten
keine Verbindung zwischen ihm und dem Verdacht auf Kokaintransport/-import
ergebe, keine anderen Interessen gegenübergestellt werden könnten, die das
Belassen dieser Aktenstücke rechtfertigen würden (vgl. act. 2: Beschwerde vom
19. Oktober 2020 «Normzweck [Art. 141 Abs. 5 StPO]» und «Verhältnismässigkeit»,
Rz. 18 ff.).
2.4.2 Wie
aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, ist nicht ersichtlich, dass es sich
vorliegend um gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO rechtswidrig erhobene Beweise
handelt, womit auch die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Beweisverwertungsverbotsregeln
ins Leere zielen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch ins Gewicht,
dass sich das Beschwerdegericht – wie unter dem Aspekt des Eintretens erwogen (vgl.
oben E. 1.3) – bei Beweisverwertungsfragen und namentlich bei der
Interessensabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ohnehin in Zurückhaltung zu
üben hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch die erhebliche
Gefahr für Leib und Leben nicht hinreichend substantiiert, richten sich die
Schutzmassnahmen hierfür nach Art. 149 StPO, wobei eine Einschränkung
der Akteneinsicht möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist mit der
Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am
14. Juni 2020 während eines WhatsApp-Chats mit einem Unbekannten einen «D____»
inklusive Kontrollschilder «E____» erwähnt hat und nur schon dadurch die
Weiterverbreitung dieser Information nicht mehr unter Kontrolle gehabt hat,
darf doch davon ausgegangen werden, dass diese so viel leichter Eingang in
besagte Kreise findet, als über die vorliegenden Verfahrensakten, die nur einem
eng begrenzten Personenkreis – d.h. nur den Parteien und Gerichten sowie
allfälligen Dritten einzig nach Prüfung eines Akteneinsichtsgesuchs – zugänglich
gemacht werden könnten. Schliesslich enthält die Aktennotiz zu den Anrufen
jenes «C____» vom 19. Juni 2020 keine Hinweise auf die Person des
Beschwerdeführers, und stellen diese Anrufe nicht die einzigen im Verfahren
UT.2020.4986 anonym eingegangenen Informationen dar. Es kann auch in Bezug auf
die Rügen betreffend die Beweisverwertung ergänzend auf die zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom
5. Oktober 2020 und in der Stellungnahme vom 6. November 2020 verwiesen
werden.
2.5 Zusammengefasst
vermag der Beschwerdeführer die rechtswidrige Rapportierung, die Unverwertbarkeit
der festgehaltenen Aussagen und die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen
Verfügung nicht darzulegen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der
Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Person die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–
(einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810).
3.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], beantragt die Einsetzung als
amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat
bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren
beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet
(Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte
Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein. Beide Voraussetzungen können
hier bejaht werden, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung gewährt werden
kann. [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint für die Beschwerdeschrift von knapp 7
Seiten und die Replik von 5 Seiten ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden
angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF
200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF
92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).