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Entscheid

BES.2020.199

Gesuch um Aktenentfernung

11. Dezember 2020Deutsch22 min

entfernen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei für das vorliegende Verfahren [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.199

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2020

betreffend Gesuch um Aktenentfernung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Juni 2020

wurde A____ anlässlich einer Lokalkontrolle im Café B____ an der [...] in Basel

von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten, kontrolliert und einer

FastID-Anfrage unterzogen. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wurde

er zwecks eingehender Überprüfung seiner Personalien sowie Kontrolle seiner

Kleidung und Effekten umgehend in die Polizeiwache (PW) [...] gebracht. Seit

dem 14. April 2011 war A____ von der Kriminalpolizei im Fahndungssystem RIPOL

zur Verhaftung ausgeschrieben. Überdies besteht gegen ihn eine für den ganzen

Schengenraum gültige und bis zum 22. Januar 2022 befristete

Einreisesperre. Einige Stunden vor der erwähnten Kontrolle ist bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am gleichen Tag ein anonymer Telefonanruf

eingegangen. Der Anrufer hat sich selbst «C____» genannt und erklärt, dass in

Kürze ein Fahrzeug der Marke D____ und den Kontrollschildern E____ mit sechs

Kilogramm Kokain in die Schweiz einreisen würde. Solche Transporte fänden

wöchentlich statt und das Kokain sei zumindest teilweise für Basel bestimmt.

Diese Information wurde ohne Hinweis auf die Identität des Anrufenden

entgegengenommen und als Aktennotiz vom 19. Juni 2020 im gestützt auf

den Anruf eingeleiteten Verfahren UT.2020.4986 betreffend

Kokaintransport/-import – neben mindestens einem weiteren anonymen Hinweis –

abgelegt. Bei seiner Festnahme hat A____ gegenüber den Beamten der

Kantonspolizei Basel-Stadt ungefragt bekanntgegeben, dass er jener «C____» sei.

Diese Äusserung ist von der Polizei rapportiert und die Aktennotiz vom

19. Juni 2020 auch im Verfahren VT.2010.140465 gegen A____ abgelegt

worden. Mit Eingabe vom 23. September 2020 liess A____ bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragen, es seien sämtliche Hinweise auf das

Strafverfahren UT.2020.4986 respektive den Kokaintransport mit einem D____

(Kennzeichen: E____) sowie die Person «C____» aus den Akten zu entfernen. Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 wurde dieser

Antrag abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19.

Oktober 2020 Beschwerde erheben. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und es seien sämtliche

Hinweise auf das Strafverfahren UT.2020.4986 respektive den Kokaintransport mit

einem D____ (Kennzeichen: E____) sowie die Person «C____» aus den Akten zu

entfernen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei für das vorliegende Verfahren [...],

Advokatin, als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen. Mit

Stellungnahme vom 6. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen festhalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind

– aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020. Gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Streit liegt vorliegend die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung. Gemäss

Rechtsprechung kann ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die

streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, vor der

kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden, ohne dass ein

nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, welcher nicht mit dem rechtlich

geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichzusetzen ist, nachzuweisen

wäre. Auch der Grundsatz, wonach es der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem

erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des Endentscheids über die

Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO),

verhindert nicht, dass diese – bei eindeutiger Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit

– bereits durch die Beschwerdeinstanz aus den Akten entfernt werden. Für den

Beschwerdeführer besteht als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes

Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO daran, dass unverwertbare

Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476 ff.; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1; OGer

ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; jeweils mit Hinweisen). Dies umso

mehr, als der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, dass ihm bei Kenntnisnahme

seiner Identität als möglicher Anzeigesteller im Verfahren UT.2020.4986 betreffend

Kokaintransport/-import ein Risiko für Leib und Leben aufgrund von Repressalien

von am hiesigen Drogenhandel beteiligten Personen drohe.

1.3

Der

Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben

(Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Auch unter diesem Aspekt ist aber nochmals relativierend zu

betonen, dass für die Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit Fragen der

Beweisverwertung im Vorverfahren – sofern etwa eine Interessenabwägung nach

Art. 141 Abs. 2 StPO im Raum steht – eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein

kann und die Feststellung der Unverwertbarkeit sich auf eindeutige Fälle zu

beschränken hat (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481; AGE BES.2018.49 vom 17.

Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; E. 1.2 oben).

Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel das Verfahren in

Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus

Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen ist. Die Rüge

der Unverwertbarkeit kann in diesem Fall dem Sachgericht nochmals zu Beginn der

Hauptverhandlung vorgebracht werden (vgl. BGer 1B_63/2019 vom 16. April

2019.

E. 2.7).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Entfernung einer Aussage aus den Akten, welche

er gegenüber der ermittelnden Polizei bei seiner am Freitag,

19.

Juni 2020, im Rahmen einer Lokalkontrolle im Café B____, [...],

erfolgten Festnahme gemacht haben soll. Diese findet sich auf Seite 2 des entsprechenden

Rapports vom 20. Juni 2020 und lautet wörtlich wie folgt: «Ich bin ein

Informant vom Staatsanwalt F____ und habe ihm bereits wichtige Informationen

zum Drogenschmuggel gegeben. Rufen Sie ihn bitte an und sagen Sie ihm, dass C____

ihn sehen möchte. Ich weiss, dass heute Nacht bis spätestens morgen

(20.06.2020) Vormittag 0600 Uhr, 6 Kilo Kokain über die Saint-Louis Grenze

kommen. Das Ganze wird in einem D____, Farbe weiss, geschmuggelt […]».

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet im Hauptstandpunkt, diese Aussage überhaupt je gemacht

zu haben. Allgemein könne festgehalten werden, dass protokollierten Aussagen in

einem Polizeirapport ein geringer Beweiswert zukomme. Polizeirapporte würden

stets im Nachgang zu einer polizeilichen Handlung erstellt und nicht wie bei

einer Einvernahme während der Geschehnisse selbst. Dies lasse sich im

vorliegenden Fall alleine schon aus dem Datum des Rapports herleiten, das einen

Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers liege. Die Ereignisse, die

nachträglich rapportiert werden, würden kaum je in einer ruhigen Umgebung

erfolgen, sondern meist in einer hektischen Situation, so wie auch im

vorliegenden Fall, in dem eine Lokalkontrolle mit sechs Polizeibeamten

durchgeführt worden sei. Weiter habe eine Person, die von einem Polizeibeamten

angesprochen werde, keinerlei Möglichkeit, zu kontrollieren, was dieser

Polizeibeamte später in seinem Rapport festhalte. Sie könne somit nicht

überprüfen, ob etwas missverstanden oder aus anderen Gründen falsch rapportiert

worden sei. Dem Rapport vom 20. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass die

Rapportierung ohnehin erst später aufgrund einer telefonischen Rücksprache «in

diesem Sinne» verfügt worden sei. Dies beweise zum einen, dass die

Rapportierung nicht von Anfang an vorgesehen gewesen und auch tatsächlich nicht

während den Geschehnissen erfolgt sei. Weiter sei sogar nach der verfügten

Rapportierung noch zugewartet und schliesslich erst am 20. Juni 2020

etwas aufgeschrieben worden. Die Frage bleibe zudem, was hier «in diesem Sinne»

meine, sprich ob hier gar inhaltliche Vorgaben gemacht worden seien. Auf jeden

Fall sei aus dem Rapport nicht ersichtlich, wo und wann die angeblichen

Aussagen des Beschwerdeführers gemacht wurden und in welchem Zusammenhang. Zusammenfassend

könne festgehalten werden, dass dieser kurze, nachträglich erstellte

Polizeirapport ohne genaue Angaben über den Gesamtzusammenhang, aber mit einem

Hinweis darauf, dass die Rapportierung «in diesem Sinne» verfügt worden sei,

kein hinreichender Beweis dafür darstelle, dass der Beschwerdeführer diese

Aussagen tatsächlich gemacht habe. Vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass

der Beschwerdeführer selbst diese Aussagen nie habe gegenlesen oder

unterschriftlich bestätigen können. Falsche Darstellungen seien umgehend aus

den Akten zu entfernen (vgl. act. 2: Beschwerde vom 19. Oktober 2020,

«Beweislosigkeit der angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers», Rz. 7 ff.).

2.2.2

2.2.2.1

Dem

Beschwerdeführer ist abermals entgegenzuhalten, dass ein Polizeirapport ein

zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. bereits AGE BES.2020.136 vom 5. Oktober

2020.

E. 2). Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Die

Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft

und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Zulässigkeit bezieht

sich auf die Justizförmigkeit des Zustandekommens der Beweismittel und mithin

auf die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 139 StPO N 14 f.). Beweismittel sind unter anderem die von

den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die

Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu

den erwähnten Akten gehört insofern auch der Polizeirapport (BGer 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Erstellung eines Rapports ist rechtlich zulässig

und sogar geboten (vgl. in Bezug auf die strafprozessualen Grundlagen

namentlich Art. 76 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 3 StPO; BGer 1B_96/2015 vom 17.

Juli 2015 E. 2).

Der

Polizeirapport hat angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110 Abs.

4.

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ein besonderes Gewicht.

Als Verfasser steht der betreffende Polizeibeamte auch ohne seine Unterschrift

als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb

ihm wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190

E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich Zeugen

bei Falschaussagen und namentlich die Polizei bei einer falschen Rapportierung strafbar

machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen

zusätzlich beachtet, dass sie sich bei einer falschen Rapportierung in Gefahr

bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren (BGer 6B_132/2012 vom

26.

April 2012 E. 2.4.3). Damit ist der Staatsanwaltschaft

beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb der rapportierende Polizeibeamte

die Aussage des Beschwerdeführers zu Papier bringen sollte, wenn sich der

Beschwerdeführer anlässlich des rapportierten Ereignisses – zumindest nach

Auffassung des Polizisten – nicht so geäussert haben soll. Vielmehr ist mit der

zutreffenden Feststellung der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass diverse

Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vom 23. Juli 2020

indizieren, dass sich die als spontan erwähnten Äusserungen im Rapport vom

20.

Juni 2020 als korrekt rapportiert erweisen. So hat der

Beschwerdeführer selber wiederholt erklärt, sich bereits als Informant

hervorgetan zu haben (vgl. act. 4: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2020 S. 2 f.; Vorakten: Einvernahmeprotokoll vom 23.

Juli 2020 S. 19 f.). Gründe für eine Streichung der Aussagen im Polizeirapport

sind nach heutiger Aktenlage offensichtlich nicht erkennbar. Soweit der

Beschwerdeführer weiterhin daran festhalten sollte, dass seine Aussage zu

Unrecht rapportiert wurde, kann er beim Sachgericht beantragen, den Polizisten,

der den Rapport verfasst hat, dazu in der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen

und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. bereits

AGE BES.2020.136 vom 5. Oktober 2020 E. 2). Der replicando gemachte Hinweis auf

Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und auf BGE 131 I 476 vermögen daran

nichts zu ändern, klammert der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesgericht im

zitierten Urteil ausdrücklich festhält, dass der Anspruch darauf, dem Zeugen

Fragen zu stellen, nicht zwingend zum Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem der Zeuge

seine Aussage macht, sondern auch in einem späteren Verfahrensstadium möglich

ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, mit Hinweis). Da schriftlich

rapportierte Aussagen bestritten werden, droht auch kein Erinnerungs- oder

Beweisverlust.

2.2.2.2

Auch

ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den

Verfahrensablauf zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Er vermag damit

jedenfalls nicht darzulegen, weshalb der streitgegenständliche Rapport aus den

Akten zu entfernen sei. Der Verfahrensablauf erweist sich nicht als

unrechtmässig und entspricht dem üblichen Prozedere. Nach der Anhaltung und der

ersten Kontrolle wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die entsprechenden

Erkenntnisse auf die Polizeiwache gebracht (vgl. Art. 215 StPO). Anschliessend

ist via Einsatzzentrale der Kantonspolizei der piketthabende Kriminalkommissär

mündlich über die Kontrolle sowie die dabei zu Tage getretenen Erkenntnisse

orientiert worden und hat gestützt auf diese Informationen angesichts der erwähnten

Dokumentations- und Orientierungspflicht gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO zu Recht

die schriftliche Rapportierung der Schilderungen in Auftrag gegeben, was den

Polizeibeamten zur monierten Umschreibung veranlasst hat. Der Hinweis «in

diesem Sinne» verweist auf die mündlichen Aussagen, die schriftlich verbürgt

wurden. Dass der Rapport mit dem Datum des Folgetages versehen ist, heisst

nicht, dass dieser erst «nachträglich» erstellt worden ist, sondern ist durch

den polizeilichen Dienstablauf bedingt. Dazu muss man sich entsprechend der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vergegenwärtigen, dass der

Beschwerdeführer zu fortgeschrittener Stunde festgenommen wurde, die getätigten

Abklärungen weitere Zeit in Anspruch genommen haben und sich Polizeibeamte

gemeinhin nicht einfach so zum Schreiben von Rapporten zurückziehen können,

sondern unter Umständen gleich wieder zu einem nächsten Einsatz gerufen werden

und Rapporte somit erst am Folgetag fertigstellen können. Dies muss offenbar auch

dem Beschwerdeführer bewusst sein, hat er doch selbst erklärt, dass Polizeirapporte

stets im Nachgang zu einer polizeilichen Handlung erstellt würden. Die äussere

Form der Polizeirapporte ergibt sich aus den EDV-Systemen, die von den

Polizeikorps zur Dokumentation ihrer Arbeit benützt werden. Deren Aufbau und

Struktur richtet sich nach praktischen Anforderungen, insbesondere mit Bezug

auf Recherche- und Fahndungsmöglichkeiten. Da sich die Form nicht nur nach

kriminalpolizeilichen Bedürfnissen orientieren kann, sondern auch sicherheits-

und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten berücksichtigen muss, ist sie

grundsätzlich der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft entzogen (Rüegger, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 307 StPO N 11). Die Staatsanwaltschaft macht auch

zu Recht geltend, dass Polizeirapporte nicht zum Gegenlesen und/oder

Unterzeichnen vorgelegt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

müssen sie grundsätzlich nicht einmal die Unterschrift des Ausstellers

enthalten (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Beizupflichten ist der

Staatsanwaltschaft schliesslich auch, dass der Kriminalkommissär keine

«inhaltlichen Vorgaben» hat machen können, weil «C____» seine Informationen

nicht ihm, sondern einem Detektiv-Korporal des Betäubungsmitteldezernats

zugetragen hat. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen

der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2020

(act. 1) und in der Stellungnahme vom 6. November 2020 (act. 4) verwiesen

werden.

2.2.3

Die

unter dem Titel «Beweislosigkeit der angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers»

gemachten Rügen sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

2.3

Gemäss

Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die

beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr

verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung

zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen.

Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar.

Art. 158 Abs. 2 StPO sieht zwar ein Beweisverwertungsverbot vor. Eine

Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige

Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat danach jedoch nicht zu erfolgen (BGer

1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.5, 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.4). Dabei

ist unbestrittenermassen zu beachten, dass bei sog. Spontanaussagen – in der

Bedeutung, dass eine Person aus freien Stücken und ohne dass ihr irgendwelche

Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus gewisse

Informationen preisgibt – nicht nach den Regeln einer formellen Befragung

gemäss Art. 158 StPO vorzugehen ist (vgl. Schmid,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 158 N 4 und 12). Zudem ist

unbestritten, dass die Polizei informatorische Befragungen, Anhörungen und

Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und

Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf

eine Straftat vorliegt (vgl. AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit

Hinweisen; vgl. hierzu Beschwerde vom 19. Oktober 2020 Rz. 13).

2.3.1

Im

Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass im vorliegenden

Fall der Verdacht auf eine Straftat vorhanden gewesen sei, als die Polizisten

den abgelaufenen Reisepass des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hätten.

Ab diesem Zeitpunkt sei nämlich ersichtlich gewesen, dass sich der

Beschwerdeführer mindestens in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht strafbar gemacht

habe, da er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfügte. Der

Beschwerdeführer hätte in diesem Zeitpunkt über seine Rechte aufgeklärt werden

müssen. Die Polizeibeamten hätten aber lediglich eine RIPOL-Abfrage durchgeführt

und so festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben war.

Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer über seine

Rechte aufgeklärt werden müssen, vor allem da es sich offensichtlich um einen

Fall notwendiger Verteidigung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG, SR 812.121) gehandelt habe. Eine Spontanäusserung liege einzig

dann vor, wenn eine Person von sich aus auf die Polizei zugehe. Vorliegend sei der

Beschwerdeführer aber angehalten, sein Ausweis kontrolliert und anschliessend

aufgrund der RIPOL-Abfrage verhaftet worden. In diesem Zusammenhang seien auch

Fragen über den Grund seines Aufenthalts etc. erfolgt, wodurch eindeutig eine

Befragungssituation vorgelegen habe. Spätestens als ihn die Polizeibeamten über

den bestehenden Verdacht auf Verbrechen gegen das BetmG orientiert hätten, habe

es sich um einen Vorhalt gehandelt, der eindeutig nicht mehr unter eine

zulässige «informelle Befragung» zur Abklärung, ob überhaupt ein Verdacht auf

eine Straftat bestehe, subsumiert werden könne. Da der Beschwerdeführer

bestreite, diese Aussagen gemacht zu haben und auch dem Polizeirapport vom

20.

Juni 2020 nicht entnommen werden könne, wann, wo und in welchem

Zusammenhang diese angeblichen Aussagen gemacht worden seien, könne nicht

bewiesen werden, dass es sich bei diesen um ungefragte Spontanäusserungen gehandelt

habe. Daher sei in dubio pro reo zu entscheiden. Dem Rapport könne aber entnommen

werden, dass die Kleider- und Effektendurchsicht erst auf der PW [...] erfolgt

sei. Dort seien dann die Mobiltelefone des Beschwerdeführers festgestellt worden

und habe er dann auf die Frage nach den Entsperrungs-Codes geantwortet, dass er

sich leider nicht an diese erinnere. Diese seine Aussage sei so im Protokoll

festgehalten. Nur seien davor noch zwei andere Sätze eingefügt worden. Da diese

Dispositiv

angeblichen Aussagen demnach auch auf der PW [...] erfolgt seien, könne es sich

längstens nicht mehr um Spontanäusserungen gehandelt haben. Schliesslich bleibe

noch festzuhalten, dass jemand, der über seine Rechte aufgeklärt worden sei und

die Möglichkeit gehabt habe mit seiner notwendigen Verteidigung zu sprechen,

wohl kaum derartige Aussagen gegenüber Polizeibeamten machen würde. Es könne

also festgehalten werden, dass eine solche Aussage das Resultat einer

Übergehung der Rechte der beschuldigten Person darstelle. Zusammenfassend sei

unter diesem Punkt festzuhalten, dass nicht bewiesen werden könne, dass die

angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers ungefragt und spontan, unabhängig von

einer Befragungssituation erfolgt seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in

keinem Zeitpunkt über seine Rechte aufgeklärt und ihm auch die notwendige

Verteidigung nicht zur Seite gestellt worden, obwohl er offensichtlich gegen

aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstossen habe und mit dem Tatverdacht auf

Verbrechen gegen das BetmG konfrontiert worden sei (vgl. act. 2: Beschwerde vom

19. Oktober 2020, «Eventualbegründung: Verwertbarkeit», Rz. 13 ff.).

2.3.2 Zwar

trifft es zu, dass dem Rapport vom 20. Juni 2020 nicht exakt entnommen

werden kann, in welchem Zeitpunkt der Geschehnisse der Beschwerdeführer die

streitgegenständliche Aussage machte. Dem Rapport kann aber auch nicht

entnommen werden, dass die Polizeibeamten zu seiner Aussage Anlass geboten

hätten oder eine Einvernahme-Situation vorgelegen habe. Eine

einvernahmeähnliche Befragung wäre auch gar nicht möglich gewesen, da die

Polizeibeamten, selbst wenn sie überhaupt Zeit dafür gehabt hätten, gar nicht wussten,

zu welchen Vorhalten sie den Beschwerdeführer befragen müssten. Gemäss

Vorinstanz hatten die Polizeibeamten keine exakte Kenntnis von jenen

Betäubungsmitteldelikten, wegen welchen der Beschwerdeführer ausgeschrieben

gewesen ist. Hinzu kommt, dass sie im Zeitpunkt der Lokalkontrolle auch über

das anonyme Telefonat nicht im Bild sein konnten. Somit hätten sie ihm gar

keine Fragen stellen können, auf die die rapportierten Aussagen gepasst hätten.

Das sind Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die besagten Aussagen von

sich aus – also spontan und ungefragt – gemacht hat. Den Polizeibeamten ging es

in erster Linie darum, abzuklären, welche Rolle der Beschwerdeführer im

weiteren Verfahren einnehmen könnte, um ihn in der Folge in der entsprechenden

Rolle gesetzeskonform einzuvernehmen. Unbestritten ist sodann, dass die Aussage

spätestens im Zuge des polizeilichen Gewahrsams erfolgt sein kann und dem Beschwerdeführer

bereits vor der Hafteröffnungseinvernahme eine notwendige Verteidigung zur

Seite gestellt wurde. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer die

Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der streitgegenständlichen

Aussage um eine Spontanaussage handle, vor dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht

ohne weiteres zu entkräften, als dass dies bereits die umgehende Entfernung aus

den Akten zur Folge haben muss.

2.4

2.4.1 Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verwertung der

streitgegenständlichen Aktenstellen dem Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO

widersprechen würde, welcher vorsehe, dass (absolut) unverwertbare Beweise umgehend

aus den Akten zu entfernen seien und separat aufbewahrt werden müssten. Auch

die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO würde ergeben,

dass dem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers, dass sich aus den Akten

keine Verbindung zwischen ihm und dem Verdacht auf Kokaintransport/-import

ergebe, keine anderen Interessen gegenübergestellt werden könnten, die das

Belassen dieser Aktenstücke rechtfertigen würden (vgl. act. 2: Beschwerde vom

19. Oktober 2020 «Normzweck [Art. 141 Abs. 5 StPO]» und «Verhältnismässigkeit»,

Rz. 18 ff.).

2.4.2 Wie

aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, ist nicht ersichtlich, dass es sich

vorliegend um gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO rechtswidrig erhobene Beweise

handelt, womit auch die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Beweisverwertungsverbotsregeln

ins Leere zielen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch ins Gewicht,

dass sich das Beschwerdegericht – wie unter dem Aspekt des Eintretens erwogen (vgl.

oben E. 1.3) – bei Beweisverwertungsfragen und namentlich bei der

Interessensabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ohnehin in Zurückhaltung zu

üben hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch die erhebliche

Gefahr für Leib und Leben nicht hinreichend substantiiert, richten sich die

Schutzmassnahmen hierfür nach Art. 149 StPO, wobei eine Einschränkung

der Akteneinsicht möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist mit der

Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am

14. Juni 2020 während eines WhatsApp-Chats mit einem Unbekannten einen «D____»

inklusive Kontrollschilder «E____» erwähnt hat und nur schon dadurch die

Weiterverbreitung dieser Information nicht mehr unter Kontrolle gehabt hat,

darf doch davon ausgegangen werden, dass diese so viel leichter Eingang in

besagte Kreise findet, als über die vorliegenden Verfahrensakten, die nur einem

eng begrenzten Personenkreis – d.h. nur den Parteien und Gerichten sowie

allfälligen Dritten einzig nach Prüfung eines Akteneinsichtsgesuchs – zugänglich

gemacht werden könnten. Schliesslich enthält die Aktennotiz zu den Anrufen

jenes «C____» vom 19. Juni 2020 keine Hinweise auf die Person des

Beschwerdeführers, und stellen diese Anrufe nicht die einzigen im Verfahren

UT.2020.4986 anonym eingegangenen Informationen dar. Es kann auch in Bezug auf

die Rügen betreffend die Beweisverwertung ergänzend auf die zutreffenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom

5. Oktober 2020 und in der Stellungnahme vom 6. November 2020 verwiesen

werden.

2.5 Zusammengefasst

vermag der Beschwerdeführer die rechtswidrige Rapportierung, die Unverwertbarkeit

der festgehaltenen Aussagen und die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen

Verfügung nicht darzulegen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der

Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Person die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–

(einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810).

3.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], beantragt die Einsetzung als

amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat

bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren

beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet

(Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte

Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein. Beide Voraussetzungen können

hier bejaht werden, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung gewährt werden

kann. [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,

wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im

Vergleich mit anderen Verfahren erscheint für die Beschwerdeschrift von knapp 7

Seiten und die Replik von 5 Seiten ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden

angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF

200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF

92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der

Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).