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Entscheid

BES.2020.2

Verfahrenseinstellung

31. August 2021Deutsch12 min

Am 29. Februar 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ und B____, im Zuge derer A____ die Polizei requirierte. Am 9.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.2

ENTSCHEID

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

c/o

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Dezember 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 29. Februar 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ und B____, im Zuge derer A____ die Polizei requirierte. Am 9.

April 2019 erstattete sein Rechtsvertreter Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft und stellte namens seines Mandanten Strafantrag wegen

versuchter Nötigung, Drohung, Tätlichkeit[en], Beschimpfung, unerlaubten

Befahrens des Trottoirs und allfälliger weiterer Delikte. Mit Verfügung vom

19. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten ein.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2020

Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember

2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren

zur weiteren Abklärung und Untersuchung sowie zur Anklageerhebung fortzuführen,

unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Januar

2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 6. April

2020 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich festgehalten.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerde­berechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES .2015.77 vom 14. März 2016,

BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung

unmittelbar in seinen Interessen tangiert, soweit die beanzeigten Delikte zu

seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an

der Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend versuchte Nötigung, Drohung,

Tätlichkeiten und Beschimpfung, womit seine Beschwerdebefugnis diesbezüglich gegeben

und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. Nicht gegeben

ist die Beschwerdelegitimation hingegen bezüglich der Verfahrenseinstellung

wegen unerlaubten Befahrens des Trottoirs.

2.

2.1

Die

Einstellung der Staatsanwaltschaft wurde «mangels Beweises und aus

Opportunitätsgründen resp. zufolge Desinteresseerklärung vor Ort» verfügt.

2.2

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert, die Begründung der

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung sei

widerrechtlich und gestützt auf einen falschen und nicht hinreichend

untersuchten Sachverhalt erfolgt (Beschwerde Ziff. 6). Der Beschwerdeführer

habe keine Desinteresseerklärung abgegeben, geschweige denn eine solche

verbindlich unterzeichnet. Die Polizei habe lediglich einen entsprechenden

Vorschlag rapportiert, es sei aber zu keiner Verzichtserklärung gekommen, und

der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang innerhalb der gesetzlichen

Bedenkfrist zur Anzeige und zum Stellen eines Strafantrags entschieden (a.a.O.

Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft habe zudem zu Unrecht sämtliche Vorfälle auf

den 26. Februar 2019 rektifiziert. Dieses Datum habe jedoch nur den letzten von

mehreren Tagen mit solchen Vorfällen dargestellt; der Beschwerdeführer habe erst

dann die Polizei requiriert, da die Übergriffe nicht aufgehört hätten.

Angespuckt worden sei er aber bereits am 22. Februar 2019. Es wird bestritten,

dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei nicht vom Anspucken berichtet habe

‒ dieser Vorfall habe am 26. Februar indes nicht im Vordergrund

gestanden. Dass die Erwähnung des Anspuckens sich nicht im Rapport finde,

erstaune zudem angesichts der gerichtsnotorischen Unvollständigkeit von

Polizeirapporten nicht. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend

abgeklärt, und namentlich seien die angebotenen Zeugen [...], [...] sowie der

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zur Sache zu befragen (a.a.O. Ziff.

8). Die Staatsanwaltschaft moniere zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten

des Beschwerdeführers, der lediglich nicht dem polizeilichen Rat gefolgt sei,

auf eine Strafanzeige zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch eine

Strafunter­suchung eröffnet, was sie bei einem gültigen Verzicht vor Ort wohl

nicht getan hätte (a.a.O. Ziff. 7).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme erwidert, die Einstellung sei

wegen erklärten Desinteressens gegenüber der Polizei erfolgt. Es sei nicht

davon auszugehen, dass die Polizei nur ihren eigenen Vorschlag einer

Desinteresserklärung rapportiert habe, da sonst auch die Ablehnung durch den

Beschwerdegegner in den Bericht aufgenommen worden wäre. Eine Nichtanhandnahme des

Verfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, da der Beschuldigte bereits durch

die Kriminalpolizei zu den Vorwürfen vernommen worden sei. Wenn der

Beschwerdeführer das Anspucken gegenüber der Polizei erwähnt hätte, so wäre

dies im Requisitionsbericht mit Sicherheit erwähnt worden, da diese konkrete

Tätlichkeit nicht einfach vergessen worden wäre. Auch der nachträglich erwähnte

Zeuge [...] wäre im Zusammenhang mit dem Anspucken sicherlich erwähnt und

rapportiert worden.

2.4

Im

Polizeirapport vom 26. Februar 2019 wird festgehalten, der Requirierende habe

den Polizisten mitgeteilt, dass eine ihm unbekannte Person ihn immer wieder

beleidige und beschimpfe. Der anwesende [...] habe angegeben, der

Beschwerdeführer sei zuvor von einer unbekannten Person mit den Worten «hau ab»

angegangen worden. Diese Person sei kurze Zeit später auf dem Fahrrad

hinzugekommen ‒ es habe sich dabei um B____ gehandelt. Dieser habe

angegeben, dass er und der Requirierende aufgrund unterschiedlicher politischer

Ansichten eine kleine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Sie würden sich

jeweils beim Coop an der Bäumlihofstrasse begegnen. Daran anschliessend wurde im

Requisitionsbericht vermerkt «A____ verzichtete auf eine Anzeige, wenn B____

ihn in Zukunft in Ruhe lassen würde. B____ sicherte uns zu, dass er A____ nicht

mehr behelligen werde».

Aus dem zitierten

Bericht der Polizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Requisition vom 26. Februar 2019 nicht nur die Geschehnisse dieses Tages

schilderte, sondern auch jene, welche sich in den Tagen zuvor zugetragen haben

sollen. So habe der Beschwerdeführer gesagt, dass ihn B____ «immer wi[e]der

beleidige und beschimpfe» und auch B____ habe angegeben, er und der

Beschwerdeführer würden sich «jeweils» beim Coop begegnen. Auch in der

Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Polizisten

über alle Vorfälle im Zusammenhang mit B____ unterrichtet habe, darunter angeblich

auch über das Anspucken vom 22. Februar 2019. Dass die Unvollständigkeit von

Polizeirapporten «gerichtsnotorisch» sei, ist so nicht haltbar. Zwar werden in

solchen Berichten notwendigerweise Aussagen zusammengefasst und in den Worten

des Rapportierenden wiedergegeben, was bei einer Vielzahl von gleichgelagerten

Tatvorwürfen zu Weglassungen oder Unschärfen führen kann. Das behauptete

Anspucken hebt sich jedoch in der Tatbegehung klar von den rapportierten

Beleidigungen und Beschimpfungen ab, weshalb der Staatsanwaltschaft

beizupflichten ist, dass dieser Tatvorwurf mit Sicherheit Eingang in den

Rapport gefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer ihn erhoben hätte.

2.5

2.5.1

Mit

Eingabe seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer am 9. April 2019

Strafanzeige und Strafantrag gegen den ihm damals noch nicht namentlich

bekannten B____ gestellt. Die Anzeige lautet auf versuchte Nötigung, Drohung,

Tätlichkeit, Beschimpfung, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und sämtliche

infrage kommende Delikte. Diese Straftaten sollen im Rahmen der Begegnungen der

beiden Beteiligten zwischen dem 22. und dem 26. Februar 2019 stattgefunden

haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer jedoch vor

Ort bereits eine Desinteresseerklärung abgegeben, die zur erfolgten Anzeige im

Widerspruch stehe.

2.5.2

Ist

eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede

Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters

beantragen. Wenn die berechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet,

ist dies gemäss Abs. 5 der Bestimmung endgültig. Es ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei eine Desinteresseerklärung

abgegeben hat, welche seiner Strafanzeige vom 9. April 2019 entgegensteht. Dies

wird von Seiten des Beschwerdeführers bestritten. Es ist jedoch nicht

ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist dies hätte zu Protokoll nehmen

sollen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Weise geäussert hätte.

Dass es sich dabei nur um einen Vorschlag seitens der Polizisten gehandelt haben

soll, steht klar im Widerspruch zu den Angaben im Requisitionsbericht. Für den

gewichtigen Vorwurf gegenüber der Polizei, sie habe die Desinteresseerklärung

wahrheitswidrig in den Rapport aufgenommen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Vielmehr kam es offensichtlich zu einer gelungenen Schlichtung zwischen den

beiden Kontrahenten. In der Folge konnten die Desinteresseerklärung des

Beschwerdeführers und das Versprechen des Beschuldigten, er werde den

Beschwerdeführer inskünftig in Ruhe lassen, in den Requisitionsbericht

aufgenommen werden.

2.5.3

Gemäss

Art. 304 Abs. 2 StPO gelten

für den Verzicht und Rückzug des Strafantrags dieselben formellen Anforderungen

wie für den Strafantrag selbst, der Verzicht ist also schriftlich einzureichen

oder mündlich zu Protokoll zu geben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann ein mündlicher Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert

werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag

gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu

qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht

zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen

verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende

Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 vom 15. Mai

2019, E. 1.3 und 1.4). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass keine von

ihrem Mandanten unterzeichnete Desinteresse­erklärung vorliegt, trifft dies

zwar zu, durch die Aufnahme in den Polizeirapport wurden die Formvorschriften jedoch

eingehalten.

2.6

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei sämtliche Tatvorwürfe

betreffend die Zusammentreffen mit B____ zwischen dem 22. und dem 26 Februar

2019.

geschildert, dann aber auf eine Anzeige verzichtet, wenn der Beschuldigte

ihn inskünftig in Ruhe lasse. Es wurde nicht behauptet, dass B____ sich in der

Folge nicht an diese Abmachung gehalten hätte. Aufgrund der gültig erfolgten

Desinteresseerklärung sind die Prozessvoraussetzungen bezüglich der in Frage

kommenden Antragsdelikte dauerhaft nicht gegeben (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO),

und die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft ist somit zu Recht

erfolgt. Das behauptete Anspucken wurde gegenüber den requirierten Polizisten

offensichtlich nicht erwähnt, aber auch wenn es geschildert worden wäre, würde

es unter die Antragsdelikte fallen, auf deren strafrechtliche Verfolgung der

Beschwerdeführer mit seiner Desinteresseerklärung verzichtet hat.

2.7

Bei

der beanzeigten (mehrfachen) versuchten Nötigung handelt es sich um ein

Offizialdelikt, welches unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu

verfolgen ist. Gemäss Anzeige vom 9. April 2019 kam es bereits am 22. Februar

2019, jedoch auch am 26. Februar 2019 in gleicher Begehungsweise zu versuchten

Nötigungen. So habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019

aufgefordert, er solle «sich verpissen, sonst passiert was» und der

Beschuldigte habe sich derart bedrohlich vor ihm aufgebaut, dass er in Angst

und Schrecken versetzt worden sei und daher die Polizei requiriert habe.

Es ist auch

bezüglich dieses Tatvorwurfs auf den vorliegenden Requisitionsbericht zu

verweisen, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich von Beschimpfungen und

Beleidigungen berichtet hat. Der vor Ort anwesende [...] habe immerhin angegeben,

der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer mit den Worten «hau ab» angegangen.

Die Verfahrenseinstellung wurde in diesem Punkt mit Recht damit begründet, dass

diese Aussage für sich betrachtet keine eindeutige Nötigung oder Bedrohung

darstelle, da die Aufforderung nicht mit einem Nachteil bei Nichtbefolgung

verbunden worden sei. Eine versuchte Nötigung durch die Androhung ernstlicher

Nachteile, wie sie zur Erfüllung von Art. 181 StGB erforderlich sind, wäre

gegenüber den Polizisten mit Sicherheit geschildert worden, da es sich um das

gravierendste Delikt gehandelt hätte. Im Gegensatz zum Spucken sollen die

Nötigungshandlungen (auch) am Tag der Requisition der Polizei erfolgt sein,

weshalb hier nicht argumentiert werden kann, dieser Tatvorwurf habe bei der

Requisition nicht im Vordergrund gestanden. Da bezüglich der behaupteten versuchten

Nötigungen somit kein Tatverdacht erhärtet ist, erweist sich die

Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt als korrekt (Art. 319 Abs. 1 lit a.

StPO).

3.

3.1

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer

trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]).

3.2

Der

Rechtsvertreter im Kostenerlass ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei sein Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt wird und zu

einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist (zzgl. 7,7 % MWST).

Die Kosten der Rechtsvertretung sind dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es

die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers erlauben (Art. 135 Abs. 4

in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich

Auslagen).

Dem Rechtsvertreter im Kostenerlass wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1’200.‒ (zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 92.40) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).