BES.2020.2
Verfahrenseinstellung
31. August 2021Deutsch12 min
Am 29. Februar 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ und B____, im Zuge derer A____ die Polizei requirierte. Am 9.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.2
ENTSCHEID
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
c/o
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Dezember 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 29. Februar 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ und B____, im Zuge derer A____ die Polizei requirierte. Am 9.
April 2019 erstattete sein Rechtsvertreter Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft und stellte namens seines Mandanten Strafantrag wegen
versuchter Nötigung, Drohung, Tätlichkeit[en], Beschimpfung, unerlaubten
Befahrens des Trottoirs und allfälliger weiterer Delikte. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2020
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember
2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren
zur weiteren Abklärung und Untersuchung sowie zur Anklageerhebung fortzuführen,
unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Januar
2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 6. April
2020 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich festgehalten.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES .2015.77 vom 14. März 2016,
BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, soweit die beanzeigten Delikte zu
seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an
der Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend versuchte Nötigung, Drohung,
Tätlichkeiten und Beschimpfung, womit seine Beschwerdebefugnis diesbezüglich gegeben
und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. Nicht gegeben
ist die Beschwerdelegitimation hingegen bezüglich der Verfahrenseinstellung
wegen unerlaubten Befahrens des Trottoirs.
2.
2.1
Die
Einstellung der Staatsanwaltschaft wurde «mangels Beweises und aus
Opportunitätsgründen resp. zufolge Desinteresseerklärung vor Ort» verfügt.
2.2
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert, die Begründung der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung sei
widerrechtlich und gestützt auf einen falschen und nicht hinreichend
untersuchten Sachverhalt erfolgt (Beschwerde Ziff. 6). Der Beschwerdeführer
habe keine Desinteresseerklärung abgegeben, geschweige denn eine solche
verbindlich unterzeichnet. Die Polizei habe lediglich einen entsprechenden
Vorschlag rapportiert, es sei aber zu keiner Verzichtserklärung gekommen, und
der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang innerhalb der gesetzlichen
Bedenkfrist zur Anzeige und zum Stellen eines Strafantrags entschieden (a.a.O.
Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft habe zudem zu Unrecht sämtliche Vorfälle auf
den 26. Februar 2019 rektifiziert. Dieses Datum habe jedoch nur den letzten von
mehreren Tagen mit solchen Vorfällen dargestellt; der Beschwerdeführer habe erst
dann die Polizei requiriert, da die Übergriffe nicht aufgehört hätten.
Angespuckt worden sei er aber bereits am 22. Februar 2019. Es wird bestritten,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei nicht vom Anspucken berichtet habe
‒ dieser Vorfall habe am 26. Februar indes nicht im Vordergrund
gestanden. Dass die Erwähnung des Anspuckens sich nicht im Rapport finde,
erstaune zudem angesichts der gerichtsnotorischen Unvollständigkeit von
Polizeirapporten nicht. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, und namentlich seien die angebotenen Zeugen [...], [...] sowie der
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zur Sache zu befragen (a.a.O. Ziff.
8). Die Staatsanwaltschaft moniere zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten
des Beschwerdeführers, der lediglich nicht dem polizeilichen Rat gefolgt sei,
auf eine Strafanzeige zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch eine
Strafuntersuchung eröffnet, was sie bei einem gültigen Verzicht vor Ort wohl
nicht getan hätte (a.a.O. Ziff. 7).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme erwidert, die Einstellung sei
wegen erklärten Desinteressens gegenüber der Polizei erfolgt. Es sei nicht
davon auszugehen, dass die Polizei nur ihren eigenen Vorschlag einer
Desinteresserklärung rapportiert habe, da sonst auch die Ablehnung durch den
Beschwerdegegner in den Bericht aufgenommen worden wäre. Eine Nichtanhandnahme des
Verfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, da der Beschuldigte bereits durch
die Kriminalpolizei zu den Vorwürfen vernommen worden sei. Wenn der
Beschwerdeführer das Anspucken gegenüber der Polizei erwähnt hätte, so wäre
dies im Requisitionsbericht mit Sicherheit erwähnt worden, da diese konkrete
Tätlichkeit nicht einfach vergessen worden wäre. Auch der nachträglich erwähnte
Zeuge [...] wäre im Zusammenhang mit dem Anspucken sicherlich erwähnt und
rapportiert worden.
2.4
Im
Polizeirapport vom 26. Februar 2019 wird festgehalten, der Requirierende habe
den Polizisten mitgeteilt, dass eine ihm unbekannte Person ihn immer wieder
beleidige und beschimpfe. Der anwesende [...] habe angegeben, der
Beschwerdeführer sei zuvor von einer unbekannten Person mit den Worten «hau ab»
angegangen worden. Diese Person sei kurze Zeit später auf dem Fahrrad
hinzugekommen ‒ es habe sich dabei um B____ gehandelt. Dieser habe
angegeben, dass er und der Requirierende aufgrund unterschiedlicher politischer
Ansichten eine kleine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Sie würden sich
jeweils beim Coop an der Bäumlihofstrasse begegnen. Daran anschliessend wurde im
Requisitionsbericht vermerkt «A____ verzichtete auf eine Anzeige, wenn B____
ihn in Zukunft in Ruhe lassen würde. B____ sicherte uns zu, dass er A____ nicht
mehr behelligen werde».
Aus dem zitierten
Bericht der Polizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Requisition vom 26. Februar 2019 nicht nur die Geschehnisse dieses Tages
schilderte, sondern auch jene, welche sich in den Tagen zuvor zugetragen haben
sollen. So habe der Beschwerdeführer gesagt, dass ihn B____ «immer wi[e]der
beleidige und beschimpfe» und auch B____ habe angegeben, er und der
Beschwerdeführer würden sich «jeweils» beim Coop begegnen. Auch in der
Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Polizisten
über alle Vorfälle im Zusammenhang mit B____ unterrichtet habe, darunter angeblich
auch über das Anspucken vom 22. Februar 2019. Dass die Unvollständigkeit von
Polizeirapporten «gerichtsnotorisch» sei, ist so nicht haltbar. Zwar werden in
solchen Berichten notwendigerweise Aussagen zusammengefasst und in den Worten
des Rapportierenden wiedergegeben, was bei einer Vielzahl von gleichgelagerten
Tatvorwürfen zu Weglassungen oder Unschärfen führen kann. Das behauptete
Anspucken hebt sich jedoch in der Tatbegehung klar von den rapportierten
Beleidigungen und Beschimpfungen ab, weshalb der Staatsanwaltschaft
beizupflichten ist, dass dieser Tatvorwurf mit Sicherheit Eingang in den
Rapport gefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer ihn erhoben hätte.
2.5
2.5.1
Mit
Eingabe seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer am 9. April 2019
Strafanzeige und Strafantrag gegen den ihm damals noch nicht namentlich
bekannten B____ gestellt. Die Anzeige lautet auf versuchte Nötigung, Drohung,
Tätlichkeit, Beschimpfung, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und sämtliche
infrage kommende Delikte. Diese Straftaten sollen im Rahmen der Begegnungen der
beiden Beteiligten zwischen dem 22. und dem 26. Februar 2019 stattgefunden
haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer jedoch vor
Ort bereits eine Desinteresseerklärung abgegeben, die zur erfolgten Anzeige im
Widerspruch stehe.
2.5.2
Ist
eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede
Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
beantragen. Wenn die berechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet,
ist dies gemäss Abs. 5 der Bestimmung endgültig. Es ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei eine Desinteresseerklärung
abgegeben hat, welche seiner Strafanzeige vom 9. April 2019 entgegensteht. Dies
wird von Seiten des Beschwerdeführers bestritten. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist dies hätte zu Protokoll nehmen
sollen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Weise geäussert hätte.
Dass es sich dabei nur um einen Vorschlag seitens der Polizisten gehandelt haben
soll, steht klar im Widerspruch zu den Angaben im Requisitionsbericht. Für den
gewichtigen Vorwurf gegenüber der Polizei, sie habe die Desinteresseerklärung
wahrheitswidrig in den Rapport aufgenommen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Vielmehr kam es offensichtlich zu einer gelungenen Schlichtung zwischen den
beiden Kontrahenten. In der Folge konnten die Desinteresseerklärung des
Beschwerdeführers und das Versprechen des Beschuldigten, er werde den
Beschwerdeführer inskünftig in Ruhe lassen, in den Requisitionsbericht
aufgenommen werden.
2.5.3
Gemäss
Art. 304 Abs. 2 StPO gelten
für den Verzicht und Rückzug des Strafantrags dieselben formellen Anforderungen
wie für den Strafantrag selbst, der Verzicht ist also schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann ein mündlicher Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert
werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag
gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu
qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht
zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen
verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende
Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 vom 15. Mai
2019, E. 1.3 und 1.4). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass keine von
ihrem Mandanten unterzeichnete Desinteresseerklärung vorliegt, trifft dies
zwar zu, durch die Aufnahme in den Polizeirapport wurden die Formvorschriften jedoch
eingehalten.
2.6
Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei sämtliche Tatvorwürfe
betreffend die Zusammentreffen mit B____ zwischen dem 22. und dem 26 Februar
2019.
geschildert, dann aber auf eine Anzeige verzichtet, wenn der Beschuldigte
ihn inskünftig in Ruhe lasse. Es wurde nicht behauptet, dass B____ sich in der
Folge nicht an diese Abmachung gehalten hätte. Aufgrund der gültig erfolgten
Desinteresseerklärung sind die Prozessvoraussetzungen bezüglich der in Frage
kommenden Antragsdelikte dauerhaft nicht gegeben (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO),
und die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft ist somit zu Recht
erfolgt. Das behauptete Anspucken wurde gegenüber den requirierten Polizisten
offensichtlich nicht erwähnt, aber auch wenn es geschildert worden wäre, würde
es unter die Antragsdelikte fallen, auf deren strafrechtliche Verfolgung der
Beschwerdeführer mit seiner Desinteresseerklärung verzichtet hat.
2.7
Bei
der beanzeigten (mehrfachen) versuchten Nötigung handelt es sich um ein
Offizialdelikt, welches unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu
verfolgen ist. Gemäss Anzeige vom 9. April 2019 kam es bereits am 22. Februar
2019, jedoch auch am 26. Februar 2019 in gleicher Begehungsweise zu versuchten
Nötigungen. So habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019
aufgefordert, er solle «sich verpissen, sonst passiert was» und der
Beschuldigte habe sich derart bedrohlich vor ihm aufgebaut, dass er in Angst
und Schrecken versetzt worden sei und daher die Polizei requiriert habe.
Es ist auch
bezüglich dieses Tatvorwurfs auf den vorliegenden Requisitionsbericht zu
verweisen, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich von Beschimpfungen und
Beleidigungen berichtet hat. Der vor Ort anwesende [...] habe immerhin angegeben,
der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer mit den Worten «hau ab» angegangen.
Die Verfahrenseinstellung wurde in diesem Punkt mit Recht damit begründet, dass
diese Aussage für sich betrachtet keine eindeutige Nötigung oder Bedrohung
darstelle, da die Aufforderung nicht mit einem Nachteil bei Nichtbefolgung
verbunden worden sei. Eine versuchte Nötigung durch die Androhung ernstlicher
Nachteile, wie sie zur Erfüllung von Art. 181 StGB erforderlich sind, wäre
gegenüber den Polizisten mit Sicherheit geschildert worden, da es sich um das
gravierendste Delikt gehandelt hätte. Im Gegensatz zum Spucken sollen die
Nötigungshandlungen (auch) am Tag der Requisition der Polizei erfolgt sein,
weshalb hier nicht argumentiert werden kann, dieser Tatvorwurf habe bei der
Requisition nicht im Vordergrund gestanden. Da bezüglich der behaupteten versuchten
Nötigungen somit kein Tatverdacht erhärtet ist, erweist sich die
Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt als korrekt (Art. 319 Abs. 1 lit a.
StPO).
3.
3.1
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer
trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]).
3.2
Der
Rechtsvertreter im Kostenerlass ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei sein Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt wird und zu
einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist (zzgl. 7,7 % MWST).
Die Kosten der Rechtsvertretung sind dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es
die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers erlauben (Art. 135 Abs. 4
in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Dem Rechtsvertreter im Kostenerlass wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1’200.‒ (zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 92.40) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).