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Entscheid

BES.2020.20

Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc.

8. Juni 2020Deutsch37 min

(Opfer) von dessen Götti C____ (Beschuldigter) sexuell missbraucht worden sei. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.20

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

vertreten durch

B____ Privatkläger/Opfer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2020

betreffend Akteneinsicht und

Teilnahmerechte

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. Dezember

2019 erstattete B____ auf der Polizeiwache Clara Anzeige, dass ihr Sohn A____

(Opfer) von dessen Götti C____ (Beschuldigter) sexuell missbraucht worden sei. Der

Sohn habe ihr erzählt, er und der Götti hätten sich gegenseitig am Glied angefasst

und befriedigt. Die Staatsanwaltschaft nahm umgehend Ermittlungen auf. Die

Opferhilfe wurde informiert. Am 27. Dezember 2019 führte die Staatsanwaltschaft

Erwägungen

eine Videobefragung mit dem Opfer durch, welches ausweichende Antworten gab.

Die Mutter wurde gleichzeitig separat von der Staatsanwaltschaft einvernommen.

Am 30. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung mit

Beschlagnahme von zahlreichen Datenträgern in der Wohnung des Beschuldigten

durchgeführt, diesen festgenommen und ihn anschliessend im polizeilichen

Ermittlungsverfahren einvernommen, unter Beizug eines Anwalts der ersten

Stunde, der dann am 7. Januar 2020 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. In

jener Einvernahme hatte der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit dem Göttibuben

bestritten, den Besitz von Kinderpornografie indessen zugegeben. Gleichentags

Dispositiv

hat die Staatsanwaltschaft eine DNA-Analyse verfügt. Bei der Auswertung der

beschlagnahmten Datenträger wurde kinderpornographisches Material festgestellt.

Gemäss einer "Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung" hat die Staatsanwaltschaft

am 30. Dezember 2019 das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren betreffend

sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung sowie Pornografie eröffnet;

die Staatsanwaltschaft hat diese Verfügung ad acta gelegt. In den Akten

befindet sich auch eine Strafanzeige der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2020

wegen Kinderpornografie. Am 31. Dezember 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht auf

Antrag der Staatsanwaltschaft hin über den Beschuldigten Untersuchungshaft

angeordnet. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschuldigte erneut einvernommen.

Daraus ergaben sich weitere Personen- und Sachbezüge, welchen die

Staatsanwaltschaft in der Folge der Untersuchung nachgegangen ist und welche zu

zahlreichen weiteren Einvernahmen mit verschiedenen Personen sowie zu weiteren

Untersuchungshandlungen geführt haben, welche an dieser Stelle indessen nicht

vertieft dargestellt zu werden brauchen.

Am 21. Januar

2020 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Januar 2020) zeigte die Opferanwältin, [...],

Advokatin, ihre Vertretungsvollmacht an, konstituierte ihre Mandantschaft als

Zivil- und Privatklägerschaft und ersuchte um vollumfängliche Akteneinsicht

sowie um Bekanntgabe der weiteren Verfahrenshandlungen. Am 22. Januar 2020

legte der Beschuldigte, wie von seinem Verteidiger kurz zuvor in Aussicht

gestellt, insofern ein Geständnis ab, als er zugab, mit dem Opfer sexuelle

Handlungen vorgenommen zu haben; allerdings sei die Initiative dafür vom Opfer

gekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die

Bevollmächtigung und Konstitution der Zivil- und Privatklägerschaft zur

Kenntnis genommen. Unter Ziff. 3 der Verfügung hat die Staatsanwaltschaft

"die Teilnahmerechte gemäss StPO gewährt"; Ziff. 4 der Verfügung

lautet: "Die Akteneinsicht in die derzeit parteiöffentlichen Akten wird

bewilligt. Noch nicht parteiöffentlich ist das Protokoll der heutigen

Einvernahme des Beschuldigten." Diese Verfügung wurde der Opfervertreterin

zugestellt. Umgehend liess die Staatsanwaltschaft der Opfervertreterin auch Akten

zukommen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten wurde eine auf den 23.

Januar 2020 anberaumte zweite Videoeinvernahme des Opfers abgeboten. Das Zwangsmassnahmengericht

hat den Beschuldigten am 27. Januar 2020 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen

(Kontakt- und Annäherungsverbote) aus der Untersuchungshaft entlassen.

Die

Opfervertreterin erhob am 3. Februar 2020 für das Opfer Beschwerde an das

Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die vorstehend zitierte

Ziff. 4 der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben. Demgemäss sei die

Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 unter Berücksichtigung der

Teilnahmerechte des Beschwerdeführers erneut durchzuführen und es sei dem

Beschwerdeführer, eventualiter der Opfervertreterin, das Protokoll der

Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 unverzüglich zuzustellen.

Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Akten der Staatsanwaltschaft seien

zu paginieren; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.

Diese beantragt mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Mai 2020

an seinen Anträgen fest. Er wird nunmehr vertreten durch Advokatin [...].

Den

Beschuldigten in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, erschien nicht

opportun, da es ihn nicht direkt betrifft. Er wird indessen in den Verteiler

aufgenommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;

GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2 Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur

Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Staatsanwaltschaft einerseits die nicht

paginierten Akten übersandt habe. Andererseits rügt er die Verfügung vom 22. Januar

2020, wonach zwar dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte gewährt würden und

dem Akteneinsichtsrecht teilweise entsprochen würde, wobei aber die Einvernahme

des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 aufgrund mangelnder Parteiöffentlichkeit

nicht zugestellt würde. Eine Begründung für die mangelnde Parteiöffentlichkeit sei

der Verfügung nicht zu entnehmen.

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, wonach er als Privatklägerschaft

Partei im Strafverfahren sei. Gemäss Art. 107 StPO stünden ihm insbesondere das

Akteneinsichtsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und die Teilnahmerechte (Art.

107 Abs. 1 lit. b StPO) zu. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar

2020 sei demgegenüber ohne die Teilnahme der Opfervertreterin durchgeführt

worden, ja diese sei nicht einmal über eine Durchführung vorgängig informiert

worden. Andererseits werde die Akteneinsicht beschränkt durch das

Zurückbehalten der Abschrift der Einvernahme vom 22. Januar 2020, wobei eine

Darlegung der Gründe für das Zurückbehalten der Verfügung nicht zu entnehmen sei.

Es bestehe kein Anwendungsfall für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs im

Sinn von Art. 108 StPO. In der angefochtenen Verfügung werde nicht

erläutert, aufgrund welchem der gesetzlich genannten, abschliessenden Gründe eine

Einschränkung erfolgt sei und auch nicht gegenüber wem. Gestützt auf Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie BGE 134 I 83 E. 4.1 sei Ziff. 4 der

Verfügung aufzuheben, da es nicht genüge, eine Begründung erst im

Rechtsmittelverfahren nachzuschieben (BGE 121 III 331 E. 3c). Zudem sei dem

Beschwerdeführer, respektive der Unterzeichneten das beantragte

Akteneinsichtsrecht vollumfänglich zu gewähren. Weiter könne aufgrund

mangelnder Paginierung der Akten durch die Kriminalpolizei nicht abgeschätzt

werden, ob ausser der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 noch

weitere Schriftstücke nicht zugestellt worden seien (BGer 1095/2019 vom 30.

Oktober 2019).

Verletzt sei

auch das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen gemäss Art. 147 Abs.

1 StPO, da die Opfervertreterin für den Beschwerdeführer nicht an der

Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 habe teilnehmen können und

dadurch auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Zusatzfragen zu

stellen. Art. 147 Abs. 2 StPO manifestiere das Recht der Parteien, eine

Verfahrenshandlung zu wiederholen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei aus

zwingenden Gründen an der Verfahrenshandlung verhindert gewesen sei. Dies sei

vorliegend der Fall, da seitens des Beschwerdeführers und der Unterzeichneten

keine Kenntnis der Verfahrenshandlung vom 22. Januar 2020 bestanden habe.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem hinsichtlich der Akteneinsicht folgendes:

"Die Akteneinsicht bei einem hängigen Verfahren gemäss Art. 101 Abs. 1

StPO erlaubt es den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die

Staatsanwaltschaft, die Akten des Strafverfahrens einzusehen, wobei Art. 108

StPO vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO darf die

Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör einschränken, wenn dies für die

Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater

Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Unter das rechtliche Gehör

fällt auch das Akteneinsichtsrecht. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht

zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine

vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Staatsanwaltschaft

kann im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung

der Parteiöffentlichkeit bestehen, wobei diese nur zurückhaltend angenommen

werden dürfen (BGE 6B_256/2017 E. 2.2.1 f.). Bei der Auslegung der StPO ist

eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht

und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Demnach kann die

Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine

vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E.

5.5.4.1). Gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung

Personen vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese im

Verfahren noch als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind und somit ein

Interessenkonflikt bestehen könnte. Daraus folgt, dass Auskunftspersonen die

Kenntnis von Aussagen der Parteien – somit die Kenntnis von Einvernahmen –

verwehrt werden darf (BGE 139 IV 25, E. 4.3)."

"Das

Akteneinsichtsrecht wurde der Vertreterin der beschwerdeführenden Person am 22.

Januar 2020 gewährt, wobei aber eine einzige Einvernahme, die nicht

parteiöffentlich ist, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen wurde. Der Einwendung

der beschwerdeführenden Person, dass die Beschränkung der Akteneinsicht nicht

begründet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Parteiöffentlichkeit

bereits eine Begründung ist. Grundsätzlich besteht das Anrecht auf

Akteneinsicht der Privatklägerschaft in dem Umfange, als dies zur Durchsetzung

ihrer Verfahrensrechte und zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Schmid/Jositsch: Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 101 N 7, 10). Im Sinne der

Gleichbehandlung wurde dem Verteidiger das Akteneinsichtsrecht ebenfalls nur

für parteiöffentliche Dokumente gewährt. Da nur eine einzelne Einvernahme vom

Akteneinsichtsrecht ausgenommen wurde, ist dies auch verhältnismässig und

entspricht somit der Begrenzung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 StPO. Auch die

Lehre verweist im Sinne der Verhältnismässigkeit auf die Beschränkung und nicht

auf die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht (Schmutz, Basler Kommentar StPO, Art. 101 N 15). Ausserdem

gilt es gerade bei Fallkonstellationen wie vorliegend (Vier-Augen-Delikte im

Sexualbereich) zu beachten, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit (Art. 6

StPO) wie auch die Schaffung einer möglichst guten Grundlage für eine spätere

Verurteilung des angeblichen Täters massgeblich von der Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Opfers abhängt, weshalb es eigentlich im Interesse des Opfers

liegen muss, allenfalls auch in einer zweiten, teilnahmeberechtigten Einvernahme

den Sachverhalt zu schildern, ohne die Akten und insbesondere die Aussagen der

beschuldigten Person zu kennen und dadurch (wie häufig von der Verteidigung

vorgebracht) beeinflusst worden zu sein. Dies gilt insbesondere, da vorliegend

das Opfer noch ein Kind ist. Eine solche zweite Einvernahme des Opfers ist

deshalb als wichtiger Beweis im Sinne von Art. 101 StPO zu werten, weshalb die

Akteneinsicht des Opfers bis nach dieser Einvernahme verweigert bzw. beschränkt

werden muss (BGE 139 IV 25 E. 4.3 mit Verweis auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO).

Hinzu kommt, dass die Befragung von Kindern in möglichst wenigen Sitzungen

gemacht wird, um eine Traumatisierung zu reduzieren. Das Ziel der

Wahrheitsfindung ist hier sehr hoch zu halten und erlaubt gemäss Art. 139 Abs.

1 StPO den Einsatz aller geeigneter Beweismittel, die rechtlich zulässig sind.

Dazu gehört sicherlich die Begrenzung des Akteneinsichtsrechts auf

parteiöffentliche Bestandteile der Akten. Eine Wiederholung der Einvernahme im

Beisein der Vertreterin oder der beschwerdeführenden Person selbst ist folglich

nicht angezeigt, zumal die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO erst ab

dem Zeitpunkt nach der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme wirken (vgl. BGer

6B_129/2017 E. 1.6.2). Inwiefern die Einvernahme der beschuldigten Person im

Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zulasten der beschwerdeführenden Person wirken

könnte, ist nicht ersichtlich und wäre durch die Vertreterin darzulegen. Da die

Staatsanwaltschaft somit durch ihre Verfügung vom 22. Januar 2020 in keiner

Weise gegen die strafprozessualen Vorgaben verstossen hat und der

beschwerdeführenden Person durch die Verfügung überhaupt kein Nachteil

erwächst, ist das in Ziffer 1 und 2 genannte Rechtsbegehren abzuweisen."

2.3 Der

Beschwerdeführer repliziert zur Akteneinsicht, mit der Zustellung der

vollständigen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sein Gesuch um

vollständige Akteneinsicht implizit gutgeheissen worden und damit auch seine

Beschwerde. Im Übrigen habe ihm die Staatsanwaltschaft im Rahmen der

Akteneinsicht nicht nur das Einvernahmeprotokoll vom 22. Januar 2020 nicht

zugestellt gehabt, sondern auch weitere Akten, so etwa den Bericht der

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2020. Der Beschwerdeführer sei damit

nicht darüber informiert worden, dass der Beschuldigte einvernommen worden sei,

und auch nicht darüber, dass das Zwangsmassnahmengericht ein Abstands- und

Kontaktverbot erlassen habe. Eine rein abstrakte Gefährdung der

Verfahrensinteressen durch rechtmässig prozesstaktisches Vorgehen rechtfertige

keinen Ausschluss von Einvernahmen. Da der Beschwerdeführer ein Kind sei, müsse

ohnehin von seiner weiteren Befragung abgesehen werden. Zudem habe der

Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Daher würden keine Gründe für eine

Beschränkung der Parteirechte sprechen, erst recht nicht gegenüber der

Opfervertreterin als Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 108 StPO.

2.4 Die

Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend hat

sich das Opfer als Privatkläger konstituiert und ist folglich Partei.

Gemäss Art. 147

Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen

Fragen zu stellen. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung können die Partei oder ihr

Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der

Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an

der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden,

wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der

Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf

andere Weise Rechnung getragen werden kann. Laut Abs. 4 dieser Bestimmung

dürfen Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind,

nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

Auch bei der

Einzeleinvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz der

Parteiöffentlichkeit (Donatsch/Hansjakob/Lieber,

a.a.O., Art. 146 N 2 StPO). Laut Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien

spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten (nicht: "wichtigen", wie die

Staatsanwaltschaft den Gesetzeswortlaut falsch und die Akteneinsicht bereits

damit unzulässig einschränkend zitiert; ob es sich um einen bewussten Fehler

handelt oder nicht, kann indessen offen bleiben) Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, dies unter Vorbehalt

von Art. 108 StPO. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das

Bundesgerichtsurteil BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018. Darin hat das

Bundesgericht zunächst seine Praxis zum Thema zusammengefasst (vgl. auch AGE

BES.2019.258 vom 18. Mai 2020 E. 4): "1.2.1. Das Bundesgericht hat sich im

Grundsatzentscheid 139 IV 25 umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen

Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei

Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte

auseinandergesetzt. Es hat unter Heranziehung der Botschaft und in

Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass im Untersuchungs-

und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit

bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur

Anwendung gelangt. Auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der

Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser

Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht

zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Botschaft vom 21.

Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 Ziff.

2.4.1.3; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Im Hinblick auf allfällige

Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das

Bundesgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren

Rechtslage das Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich der

beschuldigten Person, bei Beweiserhebungen als Ausgleich zu der in der

schweizerischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft

als Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von (im

Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte

bewusst gestärkt und ausgeweitet hat. Einschränkungen der Parteirechte

(insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf

rechtliches Gehör) bedürfen einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage und

müssen verhältnismässig sein, weshalb sie nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2

lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können. Ausnahmen von der

Parteiöffentlichkeit und damit einhergehende Beschränkungen der Teilnahmerechte

sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

anzuwenden (vgl. BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Das

Bundesgericht hat betont, dass die nach kantonalem Verfahrensrecht häufig

vorgesehene blosse Möglichkeit einer abstrakten 'Gefährdung des

Verfahrensinteresses' durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der

Parteien und insbesondere beschuldigter Personen nach der Konzeption der StPO

für sich allein nicht mehr genüge, 'um das rechtliche Gehör vor allem in der

Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken' (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und

5.5.4.1; vgl. auch BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4). Das Bundesgericht hatte sich

in BGE 139 IV 25 zudem mit der Frage einer möglichen Beschränkung des nach Art.

147 Abs. 1 StPO gewährten Teilnahme- und Fragerechts bei mehreren

Mitbeschuldigten und der in diesem Zusammenhang von Strafverfolgungsbehörden

und einem Teil der Lehre geäusserten Kritik, die gesetzliche Regelung von Art.

147 StPO könne in Kollektivfällen zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung

und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen,

zu befassen […]. Das Bundesgericht hat die im Leitentscheid 139 IV 25

aufgestellten Grundsätze mehrmals bestätigt (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E.

3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1)."

"1.2.2. Das

Bundesgericht wies in BGE 139 IV 25 zudem darauf hin, dass eine Kohärenz

zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und

Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung

ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit

zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht

Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme

der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch

die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108

StPO bleibt vorbehalten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Es liess die von ihm

aufgeworfene Frage, ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von

Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im

Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten

Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten,

eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann, explizit

offen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des

Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten

rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGE 139 IV 25

E. 5.5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 141 IV 220 E. 4.4)."

Unter Ziff. 2. hat

das Bundesgericht erwogen: "2.1. Die Einvernahme des Privatklägers als

Auskunftsperson hat nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

stattgefunden, als die Untersuchung bereits von der Beschwerdegegnerin geführt

wurde. Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass die

Strafuntersuchung als eröffnet gilt, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Der in

Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich

deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; je mit

Hinweisen). Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund der

von der Beschwerdegegnerin angeordneten Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 196 - Art.

298d StPO) in Form der am 22. April 2014 an das Universitätsspital Basel

erlassenen 'Editionsverfügung' gemäss Art. 265 StPO eröffnet. Dass die Beschwerdegegnerin

die Verfahrenseröffnung formell erst am 20. Oktober 2014, mithin mehr als zwei

Monate nach der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers verfügte, ändert an

der faktischen Verfahrenseröffnung nichts."

"2.2.1. Die

in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der

Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung

von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung

hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist

festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete

analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren

erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten

Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach

Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO

umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter

den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art.

149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in

analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall

prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit

bestehen."

"2.2.2. Ob

das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht in analoger

Anwendung unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO vorübergehend zu

beschränken ist, entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO

entsprechend). Bei ihrem Entscheid hat sie, wie bei den gesetzlich ausdrücklich

geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder

Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.3) und der gesetzlichen

Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten

Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.3.1

f.; 139 IV 25 E. 5.3; je mit zahlreichen Hinweisen). Das durch den Gesetzgeber

angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Einschränkungen

der Teilnahmerechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend

vorzunehmen, zumal der in älteren Strafprozessordnungen häufig erst nach

Abschluss der Untersuchung gewährte Anspruch auf Akteneinsicht nach Auffassung

des Gesetzgebers nicht mehr im Einklang mit einer zeitgemässen Auffassung über

die Verfahrensrechte der Parteien steht. Beschränkungen der Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen erfordern – wie beim Akteneinsichtsrecht auch – regelmässig

erneute Beweiserhebungen, was gerade bei Einvernahmen sowohl der

Prozessökonomie als auch dem Opferschutz entgegensteht (BBl 2006 1161 Ziff.

2.2.8.9). Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln

möglich, die rechtlich zulässig sind, d.h. die prozessual ordnungsgemäss

erhoben wurden (vgl. Art. 139 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Eine

Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im

Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr

gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist. Hingegen rechtfertigt

die blosse Möglichkeit einer abstrakten 'Gefährdung des Verfahrensinteresses'

durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten nach dem Willen des

Gesetzesgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen

Ausschluss von Beweiserhebungen (vgl. BBl 2006 1161, 1164 Ziff. 2.2.8.9; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1)."

2.5 Die

angefochtene Ziff. 4 der Verfügung vom 22. Januar 2020 lautet: "Die

Akteneinsicht in die derzeit parteiöffentlichen Akten wird bewilligt. Noch

nicht parteiöffentlich ist das Protokoll der heutigen Einvernahme des

Beschuldigten."

2.5.1 "Keine

Parteiöffentlichkeit" ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft

keine Begründung dafür, einer Partei die Akteneinsicht zu verweigern, sondern lediglich

eine anderslautende Umschreibung. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft,

im Sinne der Gleichbehandlung sei dem Verteidiger das Akteneinsichtsrecht

ebenfalls nur für parteiöffentliche Dokumente gewährt worden, ist keine

Begründung, zumal die Verweigerung der Akteneinsicht des Verteidigers (auch)

diesem gegenüber zunächst einmal sachlich zu begründen wäre. Ausserdem handelt

es sich dabei um eine widersprüchliche Scheinargumentation, denn bei der Einvernahme

des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 war der Verteidiger (um Unterschied zur

Opfervertreterin) ja persönlich zugegen, sodass von Gleichbehandlung der

Parteien keine Rede sein kann. Dem Beschwerdeführer ist somit insoweit zu

folgen, dass die Verfügung sachlich nicht begründet ist. Von einer Rückweisung

der Verfügung zur ordentlichen Begründung ist indessen zwecks Vermeidung eines

prozessualen Leerlaufs abzusehen, da die im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nachgeschobene Begründung ohnehin nicht stichhaltig ist, wie sich nachfolgend

ergibt. Zum vornherein nicht begründen liesse sich im Übrigen die

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beschränkung von Parteirechten mit den

Worten der Staatsanwaltschaft, "nur eine einzelne Einvernahme" sei

davon betroffen, denn nicht die Anzahl der veröffentlichten und jene der geheim

gehaltenen Aktenstücke sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen, sondern die

Interessen der Parteien bzw. der Behörden an der Offenlegung und an der

Geheimhaltung. Hinzu kommt, dass das Verfahren aufgrund des Geständnisses des

Beschuldigten gerade mit der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 eine

entscheidende Wende genommen hat, womit es sich beim entsprechenden

Einvernahmeprotokoll um ein bedeutsames Dokument handelt.

2.5.2 Die

Opfervertreterin stellt sich replicando zutreffend auf den Standpunkt, mit der

vollständig gewährten Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei

ihre Beschwerde insoweit implizit gutgeheissen worden. Zur Begründung dieses Teilergebnisses

und zwecks adäquatem Umgang mit den weiteren von ihr gestellten Begehren im

selben Zusammenhang ist dennoch materiell auf die Sache einzugehen. In Frage

steht nebst der Verweigerung der Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll vom

22. Januar 2020 insbesondere auch der Antrag des Beschwerdeführers auf

Wiederholung jener Einvernahme des Beschuldigten.

Zu prüfen ist

somit, ob für die Beschränkung der Akteneinsicht gemäss Art. 147 StPO sachliche

Gründe vorliegen, ob die Einschränkung verhältnismässig ist, und ob der

gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage

gestärkten Partei- und Teilnahmerechten, also einer zeitgemässen Auffassung von

Parteirechten und insbesondere dem Opferschutz, Rechnung getragen wird.

2.5.3 Zunächst

ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine

Beeinflussung des Anzeige stellenden Opfers zu befürchten steht (anders als

etwa in AGE BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015), da dessen erste Videoeinvernahme

bereits am 27. Dezember 2019 stattgefunden hat – und die erste Einvernahme des Beschuldigten

(Art. 101 Abs. 1 StPO) am 30. Dezember 2019 (sowie bereits eine zweite

Einvernahme mit dem Beschuldigten am 14. Januar 2020). Dass keine konkrete

Kollusionsgefahr mehr besteht, ergibt sich ferner daraus, dass der Beschuldigte

nachgängig seines Geständnisses und gestützt darauf aus der Untersuchungshaft

entlassen worden ist, und zwar unter Auflage eines Kontakt- und

Annäherungsverbots. Mitbeschuldigte sind keine einzuvernehmen und

Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO sind nicht

ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass

ihr Vergleich mit der Rechtslage betreffend Auskunftspersonen zum vornherein

nicht verfängt, da vorliegend dem Opfer Parteistellung zukommt.

Der

Beschwerdeführer als Opfer ist aufgrund seines Alters ein Kind und es gelten

die Grundsätze gemäss Art. 154 ff. StPO, so namentlich, dass im ganzen

Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen erfolgen sollen (Art. 154 Abs. 4

StPO) und Konfrontationseinvernahmen stark eingeschränkt sind. Die

Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Akteneinsicht auch deshalb zu

unterbleiben habe, weil zuerst noch andere wichtige Beweise erhoben werden

müssten, zu welchen vor allem eine zweite teilnahmeberechtigte Befragung des

Opfers zähle, zielt deshalb ins Leere. Zwar wurde angesichts der ausweichenden

Antworten des Opfers in der ersten Befragung eine zweite solche auf den 23.

Januar 2020 angesetzt, diese dann aber wieder abgeboten worden, nachdem der

Beschuldigte am 22. Januar 2020 ein Geständnis abgelegt hatte; der

Opfervertreterin dennoch Einsicht in das Protokoll zu verweigern, erscheint

widersprüchlich. Eine zweite Befragung mit Teilnahmerecht wird damit voraussichtlich

erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfinden. Art. 154

Abs. 5 StPO sieht zwar eine zweite (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme

ausnahmsweise vor, allerdings nur, wenn dies im Interesse der Ermittlungen

unumgänglich ist. Ein solches Interesse ist nach dem Geständnis des

Beschuldigten wohl zu verneinen, so dass eine indirekte Konfrontation mit der

Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ohne weiteres im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wird stattfinden können. Dass der Beschuldigte die Initiative für

die sexuellen Handlungen dem Knaben zuschreibt, wird das dannzumal zuständige

Sachgericht zu würdigen haben.

Sachliche Gründe

für die Verweigerung der Akteneinsicht liegen somit nicht vor, und insbesondere

der Opferschutz steht solcher Verweigerung klar entgegen. Wie die

Opfervertreterin zutreffend ausführt, genügt in zeitgemässer Auffassung von Parteirechten

sowie angesichts der mit der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO gegenüber

der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechte das abstrakte

Verfahrensinteresse nicht mehr als Begründung dafür, Akteneinsichts- und

Teilnahmerechte zu verweigern. Eine konkrete Gefährdung des

Verfahrensinteresses dagegen ist nicht auszumachen. Zumindest der Opfervertreterin

hätte vollständige Akteneinsicht gewährt und grundsätzlich auch die Teilnahme

an der Befragung des Beschuldigten ermöglicht werden müssen; dass in Anbetracht

des kurzfristig in Aussicht gestellten Geständnisses des Beschuldigten allenfalls

Eile geboten war, ist insoweit unerheblich.

Die Beschwerde

ist somit insoweit gutzuheissen, als mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht der Opfervertreterin in unzulässiger

Weise beschränkt worden war. Da die Akteneinsicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren inzwischen vollumfänglich gewährt wurde, ist dieser Aspekt

erledigt und im Dispositiv lediglich noch festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht der

Opfervertreterin in unzulässiger Weise eingeschränkt hat.

2.5.4 Der

Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vom

22. Januar 2020 unter Berücksichtigung der Teilnahmerechte. Die

Opfervertreterin geht zutreffend davon aus, dass sie grundsätzlich die

Wiederholung jener Einvernahme verlangen kann, weil ihre Verhinderung an der

Teilnahme daran zwingender Natur im Sinne von Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO war –

die Staatsanwaltschaft hat sie über die Durchführung jener Einvernahme

vorgängig nicht informiert.

Allerdings

bestimmt Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass auf eine Wiederholung verzichtet

werden kann, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem

Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu

stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Vorliegend

erscheint ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederholung fraglich,

nachdem der Beschuldigte in jener Einvernahme ein Geständnis abgelegt hat –

wovon die Opferanwältin anlässlich der Formulierung der Beschwerde allerdings

nichts wissen konnte, weil sie dazumal über den Inhalt der Einvernahme,

insbesondere über das nicht ohne weiteres zu erwartende Geständnis des

Beschuldigten, noch nicht informiert war. Bei dieser Ausgangslage wäre nun aber

der Aufwand für eine Wiederholung der Einvernahme kaum gerechtfertigt im Sinn von

Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO, zumal der Beschwerdeführer bzw. die

Opfervertreterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit

haben wird, Fragen zu stellen, insbesondere auch zur Darstellung des

Beschuldigten, die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei vom Knaben

ausgegangen. Somit ist auch kein Rechtsnachteil für das Opfer ersichtlich, wenn

die (weitere) Einvernahme des Beschuldigten mit Teilnahmerecht des Opfers bzw.

seiner Vertreterin erst vor dem erstinstanzlichen Gericht stattfindet, womit

gemäss Art. 394 lit. b StPO bereits die Beschwerdelegitimation entfällt.

Insoweit ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei den Kosten wird zu

berücksichtigen sein, dass die Opfervertreterin anlässlich der

Beschwerdeerhebung über das Geständnis des Beschuldigten nicht informiert war.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde seinen Antrag auf Paginierung der

Akten durch die Staatsanwaltschaft damit, dass nicht abgeschätzt werden könne,

ob ihm im Rahmen der Akteneinsicht ausser der Einvernahme des Beschuldigten vom

22. Januar 2020 noch weitere Schriftstücke nicht zugestellt worden seien.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Verfahrensleitung habe "aufgrund

von Art. 100 Abs. 2 StPO die Pflicht, die Akten systematisch abzulegen und ein

Aktenverzeichnis zu erstellen, in dem die Aktenstücke fortlaufend erfasst

werden. Dieses Aktenverzeichnis dient dazu, einen Überblick über existierende

Akten zu erhalten und erlaubt die Kontrolle der Vollständigkeit sowie das

rasche Auffinden bestimmter Aktenstücke. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat

mit der Advokatenkammer Basel-Stadt in den regelmässig stattfindenden Treffen

vereinbart, das Aktenverzeichnis werde nur auf Verlangen mit den Akten

mitgeliefert. Da die Advokatin bereits mehrere Jahre im Kanton Basel-Stadt

tätig ist, ist davon auszugehen, dass ihr diese Vereinbarung bekannt ist.

Vorliegend wurde das Aktenverzeichnis nicht verlangt und dementsprechend auch

nicht zugestellt. Auf Verlangen wird dies selbstverständlich umgehend

zugestellt bzw. liegt jetzt den Akten bei. Der von der beschwerdeführenden

Person aufgeführte Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019)

behandelt zwar das Paginieren von Akten, ist aber nicht analog auf den

vorliegenden Fall anwendbar. Einerseits war dieses Verfahren bereits

abgeschlossen und behandelt wurden nur Fragen ausserhalb des eigentlichen

Verfahrens, andererseits war der Aktenumfang mit mehr als fünf Bundesordnern

(Gesamtgewicht 16 kg) deutlich grösser als vorliegend. Eine Paginierung während

des laufenden Verfahrens erschwert bzw. verunmöglicht die Führung des

Verfahrens: Aktenstücke oder ganze Faszikel kommen hinzu oder müssen z.B.

aufgrund der Einstellung von Teilverfahren aus der Akte entfernt werden. Je

nach Ergebnis der weiteren Untersuchungen kann eine Umstellung der Akten

erforderlich werden. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt hält im Entscheid

BES.2018.3 fest, dass die Paginierung keineswegs zwingend ist, sondern nur eine

von mehreren Möglichkeiten (E. 3.3). Aufgrund des noch immer laufenden

Verfahrens, das zum Zeitpunkt der Beschwerde erst rund eineinhalb Monate

andauerte, ist offensichtlich, dass die Akten noch nicht vollständig sein

können und daher zu diesem Zeitpunkt nicht zu paginieren sind. Ausserdem sind

die Akten zur Zeit auch noch von einem übersichtlichen Umfang: in zwei schmalen

Ordnern ist es rasch möglich, einzelne Aktenstücke aufzufinden. Zudem sind auch

die einzelnen Dokumente klar voneinander unterscheidbar und mit einer einfachen

Kennzeichnung identifizierbar (so z.B. Einvernahme der beschuldigten Person vom

30. Dezember 2019, Seite 2). Vorliegend wird eine systematische Ordnung befolgt

und es ist klar ersichtlich, welches Dokument von wem verfasst wurde, zudem

wurde ein Aktenverzeichnis (ohne Seitenzahlen) erstellt, welches die

Orientierung in den Akten ebenfalls erleichtert. Das Aktenverzeichnis liegt der

beschwerdeführenden Person mangels Antrags nicht vor, wäre aber jederzeit

zustellbar. Dieses Verzeichnis benennt den betreffenden Ordner sowie die

Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten, enthält das Datum der Fertigung mit

einer Beschreibung des jeweiligen Aktenstückes und stellt somit ein

vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis dar. Dass dieses ohne

Seitenzahlen ist, schränkt die Qualität des Verzeichnisses nicht ein. Auch der

Befürchtung der beschwerdeführenden Person, dass weitere Aktenstücke ohne ihr

Wissen nicht zur Akteneinsicht zugelassen worden seien, wirkt das Verzeichnis

entgegen (BES.2013.1 vom 12. September 2013 E. 4). Dadurch, dass die Vertretung

der beschwerdeführenden Person die elektronische Zustellung der Akten wählte,

kann auch die elektronische Stichwort-Suchfunktion angewendet werden und führt

so zu einem sehr raschen und effizienten Auffinden der gesuchten Aktenstücke

bzw. der gesuchten Dokumentenstellen auch ohne eine Paginierung. Nach Abschluss

des Verfahrens wird aber selbstverständlich eine vollständige, fortlaufende

Paginierung erfolgen. Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonal

unterschiedliche Aktenführung nicht angegriffen wird, solange das rechtliche

Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet

erscheinen (BGer 6B_1095/2019 vom 30.10.2019, E. 3.3.2). Wie die Aktenführung

im Kanton Basel-Stadt ausgestaltet sein muss, hat das Appellationsgericht im

Entscheid BES 2013.1 festgehalten. Die vorliegende Aktenführung gewährleistet

dies und ist somit nicht anzufechten."

3.3 Der

Beschwerdeführer moniert replicando zunächst, dass angesichts der ihm nunmehr

vollständig zur Verfügung stehenden Akten retrospektiv die am 22. Januar 2020

zugestellten Akten nicht vollständig gewesen seien, da namentlich etwa der

Bericht Hausdurchsuchung beim Beschuldigten gefehlt habe. Weiter führt der

Beschwerdeführer aus: "Aus welchem Grund das (angeblich) erstellte

Aktenverzeichnis weder dem Beschwerdeführer noch dem angerufenen Gericht

zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin

gar kein Aktenverzeichnis erstellt. Wäre nämlich ein solches erstellt worden,

wäre dieses sicherlich vom Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht umfasst

gewesen und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dient doch das

Aktenverzeichnis unter anderem gerade dazu, überprüfen zu können, ob die Akten

vollständig sind. Ohne Zustellung eines entsprechenden Verzeichnisses ist es

einer Partei nicht möglich, beurteilen zu können, ob einem (wie in vorliegendem

Fall) unvollständige Akten zugestellt wurden. Insbesondere wenn wie vorliegend

die Akten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies auch noch

nicht paginiert sind. Die Aktenablage hat gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO

systematisch und fortlaufend zu erfolgen. Ein Aktenverzeichnis dient einerseits

der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung eines jederzeitigen raschen

und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler,

a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Riklin,

StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung

von Aktenunterdrückung bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten

(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBI 2006 1161 Ziff.

2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.

100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O.,

Art. 100 StPO N 28; Goldschmid/Maurer/Sollberger,

Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S.

77). Das Gesetz schreibt somit ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der

Akten in einem Verzeichnis vor. Eine 'fortlaufende Erfassung in einem

Verzeichnis' setzt notgedrungen eine Nummerierung der Akten voraus (BGer 6B_1095/2019

vom 30. Oktober 2019, E.3.3.1). Das Verzeichnis ist dabei bereits zu Beginn der

Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den Akten

genommenen Aktenstück, zu ergänzen (BES.2013.1 vom 12. September 2013, E. 4.2).

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bei der Wahl des Systems der Aktenablage ein

gewisses Ermessen zukommt, hat sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu

wählen, das die gesetzlich fortlaufende Erfassung der Akten in einem

Verzeichnis ermöglicht. Die Paginierung der Akten (auf welche Art auch immer)

stellt dabei nicht mehr als ein mögliches Hilfsmittel zur Herstellung eines

Verzeichnisses dar. Aus dem Umstand, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung

erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Akten vollständig sind, kann nicht

der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis

angelegt werden muss (BES.2013.1 vom 12. September 2013, E. 4.2). Es gehört

nämlich zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche

im Rahmen des Verfahrens vorgenommene Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht

werden. Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen

sind, damit sich die damit befassten Personen ohne weiteres aktenkundig machen

können. Das Verzeichnis soll einen raschen Überblick ermöglichen und der

unerlässlichen Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme

ausgehändigt werden. Die Akten haben transparent strukturiert und paginiert

aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019

vom 30. Oktober 2019, E. 3.3.4). Die Beschwerdegegnerin ist den obgenannten

Anforderungen klar nicht nachgekommen. Offenbar hat sie die Akten des

Verfahrens VT.2019.30504 in gar keiner Weise paginiert respektive in ein

Verzeichnis aufgenommen. Dieses Vorgehen entspricht Art. 100 Abs. 2 StPO

offensichtlich nicht und vermag dem Sinn und Zweck der systematischen

Aktenablage nicht zu genügen. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

vermag daran auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer die Akten in

elektronischer Form bestellt hat und die 'Suchfunktion' des Computers bedienen

kann. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Suchfunktion eines

Computers ein von der Strafbehörde zu erstellendes Aktenverzeichnis zu ersetzen

vermag, zumal ein solches die Überprüfung der Vollständigkeit der Akten in keiner

Weise ermöglicht. Es erscheint gerade, als ob die Beschwerdegegnerin

absichtlich kein Aktenverzeichnis erstellt hat, da sie dem Beschwerdeführer

nicht alle Akten zustellen wollte. Es ist somit festzuhalten, dass es im

Verfahren VT.2019.30504 an einem gesetzeskonformen Aktenverzeichnis, in dem die

einzelnen Aktenstücke fortlaufend erfasst werden, fehlt."

3.4 Der

Beschwerdeführer bzw. die Opferanwältin hat offenbar übersehen, dass die von

der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Akten

ein Aktenverzeichnis enthalten. Diese Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis entsprechen

den gesetzlichen Vorgaben (Art. 100 StPO) im Sinne der von den Parteien

genannten Praxis des Bundesgerichts und jener des Appellationsgerichts

(insbesondere AGE BES.2018.3 vom 15. Oktober 2019, BES.2019.211 vom 17.

Dezember 2019): Die Aktenstücke sind systematisch abgelegt, und in den beiden

Ordnern innerhalb eines einzelnen Griffs auch chronologisch; das

Aktenverzeichnis folgt dieser systematischen und chronologischen Ordnung, und

darin ist jedes Aktenstück mit Datum versehen und durch ein Stichwort

bezeichnet. Die Akten sind (noch) nicht paginiert, was in diesem

Verfahrensstadium aber auch noch nicht erforderlich ist: Die Ermittlungen sind

noch im Gange, laufend kommen neue Aktenstücke dazu, und solche sollten auch

entfernt werden können, sofern dies der weitere Verlauf der Ermittlungen

gebieten sollte. Wie das Appellationsgericht in der genannten Praxis

ausführlich dargestellt hat, würden sich bei solcher Dynamik allfällige

Seitenzahlen laufend verschieben, was der Praktikabilität zuwiderlaufen würde.

Die Kontrollfunktion, welche der Beschwerdeführer ausüben will (hinsichtlich

der Vollständigkeit der Akten), lässt sich mit der vorliegenden systematischen

Aktenablage und dem vorliegenden Aktenverzeichnis ohne weiteres wahrnehmen. Die

Staatsanwaltschaft stellt die Paginierung korrekterweise per Abschluss des

Untersuchungsverfahrens in Aussicht. Die Aktenführung, das Aktenverzeichnis und

die noch nicht vorhandene, aber in Aussicht gestellte Paginierung sind nicht zu

beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Paginierung ist daher

abzuweisen.

3.5 Es

ist allerdings nicht zu übersehen, dass das Grundanliegen des Beschwerdeführers

bzw. der Opferanwältin für den Antrag auf Paginierung bereits in der Beschwerde

dahin gegangen ist, die Vollständigkeit der Akten überprüfen zu können. Dem

Anliegen wird, wie soeben dargestellt, mit dem Aktenverzeichnis entsprochen.

Allein, dieses Aktenverzeichnis hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der

Akteneinsicht der Opfervertreterin, welche die Akten elektronisch verlangt hatte,

nicht mitgeliefert. Den Ausführungen der Opfervertreterin ist zu entnehmen,

dass sie davon ausgegangen war, ihr Antrag auf "vollumfängliche"

Akteneinsicht habe das Aktenverzeichnis mit umfasst, aber nachdem ihr kein

solches mitgeliefert worden war, zog sie daraus offenbar den naheliegenden Schluss,

dass überhaupt kein Aktenverzeichnis existierte. Um die Vollständigkeit der

Akten kontrollieren zu können, hat sie folglich deren Paginierung beantragt. Wäre

ihr das Aktenverzeichnis mit dem Datenträger zugestellt worden, hätte sie die

Kontrolle anhand dieses Verzeichnisses durchführen können und vermutlich keinen

Anlass gehabt, auch noch die Paginierung zu beantragen.

Die

Staatsanwaltschaft stellt gemäss ihren Ausführungen das Aktenverzeichnis im

Rahmen der Akteneinsicht nur dann zu, wenn es ausdrücklich verlangt wird. Dies

entspreche einer Vereinbarung der Staatsanwaltschaft mit der Advokatenkammer

Basel-Stadt. Eine solche Vereinbarung braucht sich der Beschwerdeführer jedoch

nicht entgegenhalten zu lassen und er ist daran nicht gebunden. Vielmehr stellt

das Aktenverzeichnis einen integrierenden Bestandteil der Akten – genauso wie

etwa die Paginierung – in dem Sinn dar, als es als Ausfluss der in Art. 100

Abs. 2 StPO vorgeschriebenen systematischen Aktenablage zu verstehen ist. Ein

wie auch immer geartetes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Aktenverzeichnisses

ist nicht ersichtlich und macht die Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend. Wie

der vorliegende Fall zeigt, wissen längst nicht alle Anwaltspersonen um jene

Vereinbarung der Staatsanwaltschaft mit der Advokatenkammer Basel-Stadt.

Eingedenk des Umstands, dass laufend junge Advokatspersonen in die Berufspraxis

eintreten sowie angesichts der heutzutage geltenden und tatsächlich gelebten

Freizügigkeit im Anwaltsberuf – man denke an ausserkantonale Anwaltspersonen – erscheint

eine solche bloss einigen Advokaten der hiesigen Berufsorganisation bekannte

und nach dem Gesagten auch sachfremde und daher überraschende Regelung, das

Verzeichnis zu den Akten nur auf Verlangen mitzuliefern, auch nicht (mehr)

haltbar – dies zumindest für Parteien, welche diese Regelung nicht kennen.

Vielmehr unterstreicht die Opferanwältin zu Recht, dass sie

"vollständige" Akteneinsicht verlangt hat, und selbst wenn sie das

Adjektiv "vollständig" weggelassen hätte, wäre davon auszugehen, dass

sie damit nicht teilweise, sondern integrale Akteneinsicht anbegehrt hat,

einschliesslich des Aktenverzeichnisses (Art. 100 Abs. 2 StPO), welches die

Kontrolle der Vollständigkeit der Akten ja erst ermöglicht. Die elektronische

Suchfunktion gewährleistet eine solche Kontrolle entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft gerade nicht. Somit ist festzuhalten, dass die der

Opferanwältin zugestellten Akten (auch) insoweit unvollständig waren, als die

Staatsanwaltschaft im Rahmen der Akteneinsicht das Aktenverzeichnis nicht

mitgeliefert hat. Angesichts der Umstände ist indessen davon abzusehen, dies im

nachfolgenden Dispositiv noch eigens zu vermerken.

Die Abgabe des

Aktenverzeichnisses im Rahmen der Akteneinsicht ohne ausdrückliches Verlangen

der Gesuchstellenden wäre der Staatsanwaltschaft wohl ohne nennenswerten

Aufwand möglich, führt sie dieses Verzeichnis doch nach eigenen Angaben ohnehin

und hält sie es laufend auf dem neusten Stand. Andererseits könnten damit unnötiges

Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft und unnötiges Prozessieren

vermieden werden, so auch vorliegend: Die Beschwerdeführerin hätte bereits

anlässlich der Aktenzustellung und nicht erst im Beschwerdeverfahren vor

Appellationsgericht kontrollieren und feststellen können, ob allenfalls Akten

(z.B. hinsichtlich Hausdurchsuchung beim Beschuldigten, wie sie etwa

retrospektiv und replicando geltend macht) fehlten oder nicht.

4.

Zusammenfassend

wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich Akteneinsicht gewährt

und insoweit die Beschwerde implizit und in der Hauptsache gutgeheissen. Da der

Beschwerdeführer damit die Akten einsehen konnte und die Sache insoweit

erledigt ist, bleibt im Dispositiv bloss noch festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht des

Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Im Übrigen, also

hinsichtlich des Antrags auf Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vom

22. Januar 2020 und hinsichtlich Paginierung, ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Hinsichtlich der

Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in der Hauptsache, also

betreffend Akteneinsicht, gutzuheissen ist. Aber auch soweit die Beschwerde in

den Nebenpunkten abzuweisen ist, bot die Staatsanwaltschaft Anlass dafür: Der

Beschwerdeführer hätte kaum die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten

vom 22. Januar 2020 beantragt, wenn die Staatsanwaltschaft der Opfervertreterin

korrekterweise Einsicht in das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 22. Januar

2020 (mit dem Geständnis) gewährt hätte bzw. wenn die Staatsanwaltschaft sie seinerzeit

über die bevorstehende Einvernahme ins Bild gesetzt und ihr die Teilnahme daran

zugestanden hätte. Ebenso hätte wohl für die Opferanwältin kein Grund

bestanden, die Paginierung zu beantragen, hätte ihr die Staatsanwaltschaft

korrekterweise bereits im Rahmen der Akteneinsicht auch das Aktenverzeichnis

zugestellt. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich

von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Somit hat die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Die Kostennote der Opferanwältin

erscheint angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 22.

Januar 2020 die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise

eingeschränkt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit

CHF 1'683.60 (einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 129.65, somit

total CHF 1'813.25 zu entschädigen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.