BES.2020.20
Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc.
8. Juni 2020Deutsch37 min
(Opfer) von dessen Götti C____ (Beschuldigter) sexuell missbraucht worden sei. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.20
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
vertreten durch
B____ Privatkläger/Opfer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Januar 2020
betreffend Akteneinsicht und
Teilnahmerechte
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 20. Dezember
2019 erstattete B____ auf der Polizeiwache Clara Anzeige, dass ihr Sohn A____
(Opfer) von dessen Götti C____ (Beschuldigter) sexuell missbraucht worden sei. Der
Sohn habe ihr erzählt, er und der Götti hätten sich gegenseitig am Glied angefasst
und befriedigt. Die Staatsanwaltschaft nahm umgehend Ermittlungen auf. Die
Opferhilfe wurde informiert. Am 27. Dezember 2019 führte die Staatsanwaltschaft
Erwägungen
eine Videobefragung mit dem Opfer durch, welches ausweichende Antworten gab.
Die Mutter wurde gleichzeitig separat von der Staatsanwaltschaft einvernommen.
Am 30. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung mit
Beschlagnahme von zahlreichen Datenträgern in der Wohnung des Beschuldigten
durchgeführt, diesen festgenommen und ihn anschliessend im polizeilichen
Ermittlungsverfahren einvernommen, unter Beizug eines Anwalts der ersten
Stunde, der dann am 7. Januar 2020 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. In
jener Einvernahme hatte der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit dem Göttibuben
bestritten, den Besitz von Kinderpornografie indessen zugegeben. Gleichentags
Dispositiv
hat die Staatsanwaltschaft eine DNA-Analyse verfügt. Bei der Auswertung der
beschlagnahmten Datenträger wurde kinderpornographisches Material festgestellt.
Gemäss einer "Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung" hat die Staatsanwaltschaft
am 30. Dezember 2019 das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren betreffend
sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung sowie Pornografie eröffnet;
die Staatsanwaltschaft hat diese Verfügung ad acta gelegt. In den Akten
befindet sich auch eine Strafanzeige der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2020
wegen Kinderpornografie. Am 31. Dezember 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft hin über den Beschuldigten Untersuchungshaft
angeordnet. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschuldigte erneut einvernommen.
Daraus ergaben sich weitere Personen- und Sachbezüge, welchen die
Staatsanwaltschaft in der Folge der Untersuchung nachgegangen ist und welche zu
zahlreichen weiteren Einvernahmen mit verschiedenen Personen sowie zu weiteren
Untersuchungshandlungen geführt haben, welche an dieser Stelle indessen nicht
vertieft dargestellt zu werden brauchen.
Am 21. Januar
2020 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Januar 2020) zeigte die Opferanwältin, [...],
Advokatin, ihre Vertretungsvollmacht an, konstituierte ihre Mandantschaft als
Zivil- und Privatklägerschaft und ersuchte um vollumfängliche Akteneinsicht
sowie um Bekanntgabe der weiteren Verfahrenshandlungen. Am 22. Januar 2020
legte der Beschuldigte, wie von seinem Verteidiger kurz zuvor in Aussicht
gestellt, insofern ein Geständnis ab, als er zugab, mit dem Opfer sexuelle
Handlungen vorgenommen zu haben; allerdings sei die Initiative dafür vom Opfer
gekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die
Bevollmächtigung und Konstitution der Zivil- und Privatklägerschaft zur
Kenntnis genommen. Unter Ziff. 3 der Verfügung hat die Staatsanwaltschaft
"die Teilnahmerechte gemäss StPO gewährt"; Ziff. 4 der Verfügung
lautet: "Die Akteneinsicht in die derzeit parteiöffentlichen Akten wird
bewilligt. Noch nicht parteiöffentlich ist das Protokoll der heutigen
Einvernahme des Beschuldigten." Diese Verfügung wurde der Opfervertreterin
zugestellt. Umgehend liess die Staatsanwaltschaft der Opfervertreterin auch Akten
zukommen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten wurde eine auf den 23.
Januar 2020 anberaumte zweite Videoeinvernahme des Opfers abgeboten. Das Zwangsmassnahmengericht
hat den Beschuldigten am 27. Januar 2020 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
(Kontakt- und Annäherungsverbote) aus der Untersuchungshaft entlassen.
Die
Opfervertreterin erhob am 3. Februar 2020 für das Opfer Beschwerde an das
Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die vorstehend zitierte
Ziff. 4 der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben. Demgemäss sei die
Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 unter Berücksichtigung der
Teilnahmerechte des Beschwerdeführers erneut durchzuführen und es sei dem
Beschwerdeführer, eventualiter der Opfervertreterin, das Protokoll der
Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 unverzüglich zuzustellen.
Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Akten der Staatsanwaltschaft seien
zu paginieren; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.
Diese beantragt mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Mai 2020
an seinen Anträgen fest. Er wird nunmehr vertreten durch Advokatin [...].
Den
Beschuldigten in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, erschien nicht
opportun, da es ihn nicht direkt betrifft. Er wird indessen in den Verteiler
aufgenommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;
GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Staatsanwaltschaft einerseits die nicht
paginierten Akten übersandt habe. Andererseits rügt er die Verfügung vom 22. Januar
2020, wonach zwar dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte gewährt würden und
dem Akteneinsichtsrecht teilweise entsprochen würde, wobei aber die Einvernahme
des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 aufgrund mangelnder Parteiöffentlichkeit
nicht zugestellt würde. Eine Begründung für die mangelnde Parteiöffentlichkeit sei
der Verfügung nicht zu entnehmen.
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, wonach er als Privatklägerschaft
Partei im Strafverfahren sei. Gemäss Art. 107 StPO stünden ihm insbesondere das
Akteneinsichtsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und die Teilnahmerechte (Art.
107 Abs. 1 lit. b StPO) zu. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar
2020 sei demgegenüber ohne die Teilnahme der Opfervertreterin durchgeführt
worden, ja diese sei nicht einmal über eine Durchführung vorgängig informiert
worden. Andererseits werde die Akteneinsicht beschränkt durch das
Zurückbehalten der Abschrift der Einvernahme vom 22. Januar 2020, wobei eine
Darlegung der Gründe für das Zurückbehalten der Verfügung nicht zu entnehmen sei.
Es bestehe kein Anwendungsfall für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs im
Sinn von Art. 108 StPO. In der angefochtenen Verfügung werde nicht
erläutert, aufgrund welchem der gesetzlich genannten, abschliessenden Gründe eine
Einschränkung erfolgt sei und auch nicht gegenüber wem. Gestützt auf Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie BGE 134 I 83 E. 4.1 sei Ziff. 4 der
Verfügung aufzuheben, da es nicht genüge, eine Begründung erst im
Rechtsmittelverfahren nachzuschieben (BGE 121 III 331 E. 3c). Zudem sei dem
Beschwerdeführer, respektive der Unterzeichneten das beantragte
Akteneinsichtsrecht vollumfänglich zu gewähren. Weiter könne aufgrund
mangelnder Paginierung der Akten durch die Kriminalpolizei nicht abgeschätzt
werden, ob ausser der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 noch
weitere Schriftstücke nicht zugestellt worden seien (BGer 1095/2019 vom 30.
Oktober 2019).
Verletzt sei
auch das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen gemäss Art. 147 Abs.
1 StPO, da die Opfervertreterin für den Beschwerdeführer nicht an der
Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 habe teilnehmen können und
dadurch auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Zusatzfragen zu
stellen. Art. 147 Abs. 2 StPO manifestiere das Recht der Parteien, eine
Verfahrenshandlung zu wiederholen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei aus
zwingenden Gründen an der Verfahrenshandlung verhindert gewesen sei. Dies sei
vorliegend der Fall, da seitens des Beschwerdeführers und der Unterzeichneten
keine Kenntnis der Verfahrenshandlung vom 22. Januar 2020 bestanden habe.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem hinsichtlich der Akteneinsicht folgendes:
"Die Akteneinsicht bei einem hängigen Verfahren gemäss Art. 101 Abs. 1
StPO erlaubt es den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die
Staatsanwaltschaft, die Akten des Strafverfahrens einzusehen, wobei Art. 108
StPO vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO darf die
Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör einschränken, wenn dies für die
Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Unter das rechtliche Gehör
fällt auch das Akteneinsichtsrecht. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht
zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine
vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Staatsanwaltschaft
kann im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung
der Parteiöffentlichkeit bestehen, wobei diese nur zurückhaltend angenommen
werden dürfen (BGE 6B_256/2017 E. 2.2.1 f.). Bei der Auslegung der StPO ist
eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht
und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Demnach kann die
Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine
vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E.
5.5.4.1). Gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung
Personen vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese im
Verfahren noch als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind und somit ein
Interessenkonflikt bestehen könnte. Daraus folgt, dass Auskunftspersonen die
Kenntnis von Aussagen der Parteien – somit die Kenntnis von Einvernahmen –
verwehrt werden darf (BGE 139 IV 25, E. 4.3)."
"Das
Akteneinsichtsrecht wurde der Vertreterin der beschwerdeführenden Person am 22.
Januar 2020 gewährt, wobei aber eine einzige Einvernahme, die nicht
parteiöffentlich ist, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen wurde. Der Einwendung
der beschwerdeführenden Person, dass die Beschränkung der Akteneinsicht nicht
begründet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Parteiöffentlichkeit
bereits eine Begründung ist. Grundsätzlich besteht das Anrecht auf
Akteneinsicht der Privatklägerschaft in dem Umfange, als dies zur Durchsetzung
ihrer Verfahrensrechte und zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Schmid/Jositsch: Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 101 N 7, 10). Im Sinne der
Gleichbehandlung wurde dem Verteidiger das Akteneinsichtsrecht ebenfalls nur
für parteiöffentliche Dokumente gewährt. Da nur eine einzelne Einvernahme vom
Akteneinsichtsrecht ausgenommen wurde, ist dies auch verhältnismässig und
entspricht somit der Begrenzung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 StPO. Auch die
Lehre verweist im Sinne der Verhältnismässigkeit auf die Beschränkung und nicht
auf die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht (Schmutz, Basler Kommentar StPO, Art. 101 N 15). Ausserdem
gilt es gerade bei Fallkonstellationen wie vorliegend (Vier-Augen-Delikte im
Sexualbereich) zu beachten, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit (Art. 6
StPO) wie auch die Schaffung einer möglichst guten Grundlage für eine spätere
Verurteilung des angeblichen Täters massgeblich von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Opfers abhängt, weshalb es eigentlich im Interesse des Opfers
liegen muss, allenfalls auch in einer zweiten, teilnahmeberechtigten Einvernahme
den Sachverhalt zu schildern, ohne die Akten und insbesondere die Aussagen der
beschuldigten Person zu kennen und dadurch (wie häufig von der Verteidigung
vorgebracht) beeinflusst worden zu sein. Dies gilt insbesondere, da vorliegend
das Opfer noch ein Kind ist. Eine solche zweite Einvernahme des Opfers ist
deshalb als wichtiger Beweis im Sinne von Art. 101 StPO zu werten, weshalb die
Akteneinsicht des Opfers bis nach dieser Einvernahme verweigert bzw. beschränkt
werden muss (BGE 139 IV 25 E. 4.3 mit Verweis auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO).
Hinzu kommt, dass die Befragung von Kindern in möglichst wenigen Sitzungen
gemacht wird, um eine Traumatisierung zu reduzieren. Das Ziel der
Wahrheitsfindung ist hier sehr hoch zu halten und erlaubt gemäss Art. 139 Abs.
1 StPO den Einsatz aller geeigneter Beweismittel, die rechtlich zulässig sind.
Dazu gehört sicherlich die Begrenzung des Akteneinsichtsrechts auf
parteiöffentliche Bestandteile der Akten. Eine Wiederholung der Einvernahme im
Beisein der Vertreterin oder der beschwerdeführenden Person selbst ist folglich
nicht angezeigt, zumal die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO erst ab
dem Zeitpunkt nach der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme wirken (vgl. BGer
6B_129/2017 E. 1.6.2). Inwiefern die Einvernahme der beschuldigten Person im
Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zulasten der beschwerdeführenden Person wirken
könnte, ist nicht ersichtlich und wäre durch die Vertreterin darzulegen. Da die
Staatsanwaltschaft somit durch ihre Verfügung vom 22. Januar 2020 in keiner
Weise gegen die strafprozessualen Vorgaben verstossen hat und der
beschwerdeführenden Person durch die Verfügung überhaupt kein Nachteil
erwächst, ist das in Ziffer 1 und 2 genannte Rechtsbegehren abzuweisen."
2.3 Der
Beschwerdeführer repliziert zur Akteneinsicht, mit der Zustellung der
vollständigen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sein Gesuch um
vollständige Akteneinsicht implizit gutgeheissen worden und damit auch seine
Beschwerde. Im Übrigen habe ihm die Staatsanwaltschaft im Rahmen der
Akteneinsicht nicht nur das Einvernahmeprotokoll vom 22. Januar 2020 nicht
zugestellt gehabt, sondern auch weitere Akten, so etwa den Bericht der
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2020. Der Beschwerdeführer sei damit
nicht darüber informiert worden, dass der Beschuldigte einvernommen worden sei,
und auch nicht darüber, dass das Zwangsmassnahmengericht ein Abstands- und
Kontaktverbot erlassen habe. Eine rein abstrakte Gefährdung der
Verfahrensinteressen durch rechtmässig prozesstaktisches Vorgehen rechtfertige
keinen Ausschluss von Einvernahmen. Da der Beschwerdeführer ein Kind sei, müsse
ohnehin von seiner weiteren Befragung abgesehen werden. Zudem habe der
Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Daher würden keine Gründe für eine
Beschränkung der Parteirechte sprechen, erst recht nicht gegenüber der
Opfervertreterin als Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 108 StPO.
2.4 Die
Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend hat
sich das Opfer als Privatkläger konstituiert und ist folglich Partei.
Gemäss Art. 147
Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
Fragen zu stellen. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung können die Partei oder ihr
Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der
Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an
der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden,
wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der
Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf
andere Weise Rechnung getragen werden kann. Laut Abs. 4 dieser Bestimmung
dürfen Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind,
nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Auch bei der
Einzeleinvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz der
Parteiöffentlichkeit (Donatsch/Hansjakob/Lieber,
a.a.O., Art. 146 N 2 StPO). Laut Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien
spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten (nicht: "wichtigen", wie die
Staatsanwaltschaft den Gesetzeswortlaut falsch und die Akteneinsicht bereits
damit unzulässig einschränkend zitiert; ob es sich um einen bewussten Fehler
handelt oder nicht, kann indessen offen bleiben) Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, dies unter Vorbehalt
von Art. 108 StPO. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das
Bundesgerichtsurteil BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018. Darin hat das
Bundesgericht zunächst seine Praxis zum Thema zusammengefasst (vgl. auch AGE
BES.2019.258 vom 18. Mai 2020 E. 4): "1.2.1. Das Bundesgericht hat sich im
Grundsatzentscheid 139 IV 25 umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen
Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
auseinandergesetzt. Es hat unter Heranziehung der Botschaft und in
Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass im Untersuchungs-
und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur
Anwendung gelangt. Auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser
Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 Ziff.
2.4.1.3; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Im Hinblick auf allfällige
Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das
Bundesgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren
Rechtslage das Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich der
beschuldigten Person, bei Beweiserhebungen als Ausgleich zu der in der
schweizerischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft
als Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von (im
Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte
bewusst gestärkt und ausgeweitet hat. Einschränkungen der Parteirechte
(insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf
rechtliches Gehör) bedürfen einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage und
müssen verhältnismässig sein, weshalb sie nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2
lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können. Ausnahmen von der
Parteiöffentlichkeit und damit einhergehende Beschränkungen der Teilnahmerechte
sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
anzuwenden (vgl. BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Das
Bundesgericht hat betont, dass die nach kantonalem Verfahrensrecht häufig
vorgesehene blosse Möglichkeit einer abstrakten 'Gefährdung des
Verfahrensinteresses' durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der
Parteien und insbesondere beschuldigter Personen nach der Konzeption der StPO
für sich allein nicht mehr genüge, 'um das rechtliche Gehör vor allem in der
Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken' (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und
5.5.4.1; vgl. auch BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4). Das Bundesgericht hatte sich
in BGE 139 IV 25 zudem mit der Frage einer möglichen Beschränkung des nach Art.
147 Abs. 1 StPO gewährten Teilnahme- und Fragerechts bei mehreren
Mitbeschuldigten und der in diesem Zusammenhang von Strafverfolgungsbehörden
und einem Teil der Lehre geäusserten Kritik, die gesetzliche Regelung von Art.
147 StPO könne in Kollektivfällen zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung
und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen,
zu befassen […]. Das Bundesgericht hat die im Leitentscheid 139 IV 25
aufgestellten Grundsätze mehrmals bestätigt (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E.
3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1)."
"1.2.2. Das
Bundesgericht wies in BGE 139 IV 25 zudem darauf hin, dass eine Kohärenz
zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und
Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung
ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit
zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht
Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108
StPO bleibt vorbehalten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Es liess die von ihm
aufgeworfene Frage, ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von
Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im
Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten
Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten,
eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann, explizit
offen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des
Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten
rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGE 139 IV 25
E. 5.5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 141 IV 220 E. 4.4)."
Unter Ziff. 2. hat
das Bundesgericht erwogen: "2.1. Die Einvernahme des Privatklägers als
Auskunftsperson hat nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
stattgefunden, als die Untersuchung bereits von der Beschwerdegegnerin geführt
wurde. Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass die
Strafuntersuchung als eröffnet gilt, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Der in
Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich
deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; je mit
Hinweisen). Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund der
von der Beschwerdegegnerin angeordneten Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 196 - Art.
298d StPO) in Form der am 22. April 2014 an das Universitätsspital Basel
erlassenen 'Editionsverfügung' gemäss Art. 265 StPO eröffnet. Dass die Beschwerdegegnerin
die Verfahrenseröffnung formell erst am 20. Oktober 2014, mithin mehr als zwei
Monate nach der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers verfügte, ändert an
der faktischen Verfahrenseröffnung nichts."
"2.2.1. Die
in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der
Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung
von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung
hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist
festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete
analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren
erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten
Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach
Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter
den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art.
149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in
analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall
prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen."
"2.2.2. Ob
das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht in analoger
Anwendung unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO vorübergehend zu
beschränken ist, entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO
entsprechend). Bei ihrem Entscheid hat sie, wie bei den gesetzlich ausdrücklich
geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder
Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.3) und der gesetzlichen
Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten
Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.3.1
f.; 139 IV 25 E. 5.3; je mit zahlreichen Hinweisen). Das durch den Gesetzgeber
angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Einschränkungen
der Teilnahmerechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend
vorzunehmen, zumal der in älteren Strafprozessordnungen häufig erst nach
Abschluss der Untersuchung gewährte Anspruch auf Akteneinsicht nach Auffassung
des Gesetzgebers nicht mehr im Einklang mit einer zeitgemässen Auffassung über
die Verfahrensrechte der Parteien steht. Beschränkungen der Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen erfordern – wie beim Akteneinsichtsrecht auch – regelmässig
erneute Beweiserhebungen, was gerade bei Einvernahmen sowohl der
Prozessökonomie als auch dem Opferschutz entgegensteht (BBl 2006 1161 Ziff.
2.2.8.9). Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln
möglich, die rechtlich zulässig sind, d.h. die prozessual ordnungsgemäss
erhoben wurden (vgl. Art. 139 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Eine
Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im
Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr
gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist. Hingegen rechtfertigt
die blosse Möglichkeit einer abstrakten 'Gefährdung des Verfahrensinteresses'
durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten nach dem Willen des
Gesetzesgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen
Ausschluss von Beweiserhebungen (vgl. BBl 2006 1161, 1164 Ziff. 2.2.8.9; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1)."
2.5 Die
angefochtene Ziff. 4 der Verfügung vom 22. Januar 2020 lautet: "Die
Akteneinsicht in die derzeit parteiöffentlichen Akten wird bewilligt. Noch
nicht parteiöffentlich ist das Protokoll der heutigen Einvernahme des
Beschuldigten."
2.5.1 "Keine
Parteiöffentlichkeit" ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
keine Begründung dafür, einer Partei die Akteneinsicht zu verweigern, sondern lediglich
eine anderslautende Umschreibung. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft,
im Sinne der Gleichbehandlung sei dem Verteidiger das Akteneinsichtsrecht
ebenfalls nur für parteiöffentliche Dokumente gewährt worden, ist keine
Begründung, zumal die Verweigerung der Akteneinsicht des Verteidigers (auch)
diesem gegenüber zunächst einmal sachlich zu begründen wäre. Ausserdem handelt
es sich dabei um eine widersprüchliche Scheinargumentation, denn bei der Einvernahme
des Beschuldigten vom 22. Januar 2020 war der Verteidiger (um Unterschied zur
Opfervertreterin) ja persönlich zugegen, sodass von Gleichbehandlung der
Parteien keine Rede sein kann. Dem Beschwerdeführer ist somit insoweit zu
folgen, dass die Verfügung sachlich nicht begründet ist. Von einer Rückweisung
der Verfügung zur ordentlichen Begründung ist indessen zwecks Vermeidung eines
prozessualen Leerlaufs abzusehen, da die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nachgeschobene Begründung ohnehin nicht stichhaltig ist, wie sich nachfolgend
ergibt. Zum vornherein nicht begründen liesse sich im Übrigen die
Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beschränkung von Parteirechten mit den
Worten der Staatsanwaltschaft, "nur eine einzelne Einvernahme" sei
davon betroffen, denn nicht die Anzahl der veröffentlichten und jene der geheim
gehaltenen Aktenstücke sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen, sondern die
Interessen der Parteien bzw. der Behörden an der Offenlegung und an der
Geheimhaltung. Hinzu kommt, dass das Verfahren aufgrund des Geständnisses des
Beschuldigten gerade mit der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 eine
entscheidende Wende genommen hat, womit es sich beim entsprechenden
Einvernahmeprotokoll um ein bedeutsames Dokument handelt.
2.5.2 Die
Opfervertreterin stellt sich replicando zutreffend auf den Standpunkt, mit der
vollständig gewährten Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei
ihre Beschwerde insoweit implizit gutgeheissen worden. Zur Begründung dieses Teilergebnisses
und zwecks adäquatem Umgang mit den weiteren von ihr gestellten Begehren im
selben Zusammenhang ist dennoch materiell auf die Sache einzugehen. In Frage
steht nebst der Verweigerung der Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll vom
22. Januar 2020 insbesondere auch der Antrag des Beschwerdeführers auf
Wiederholung jener Einvernahme des Beschuldigten.
Zu prüfen ist
somit, ob für die Beschränkung der Akteneinsicht gemäss Art. 147 StPO sachliche
Gründe vorliegen, ob die Einschränkung verhältnismässig ist, und ob der
gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage
gestärkten Partei- und Teilnahmerechten, also einer zeitgemässen Auffassung von
Parteirechten und insbesondere dem Opferschutz, Rechnung getragen wird.
2.5.3 Zunächst
ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine
Beeinflussung des Anzeige stellenden Opfers zu befürchten steht (anders als
etwa in AGE BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015), da dessen erste Videoeinvernahme
bereits am 27. Dezember 2019 stattgefunden hat – und die erste Einvernahme des Beschuldigten
(Art. 101 Abs. 1 StPO) am 30. Dezember 2019 (sowie bereits eine zweite
Einvernahme mit dem Beschuldigten am 14. Januar 2020). Dass keine konkrete
Kollusionsgefahr mehr besteht, ergibt sich ferner daraus, dass der Beschuldigte
nachgängig seines Geständnisses und gestützt darauf aus der Untersuchungshaft
entlassen worden ist, und zwar unter Auflage eines Kontakt- und
Annäherungsverbots. Mitbeschuldigte sind keine einzuvernehmen und
Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO sind nicht
ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
ihr Vergleich mit der Rechtslage betreffend Auskunftspersonen zum vornherein
nicht verfängt, da vorliegend dem Opfer Parteistellung zukommt.
Der
Beschwerdeführer als Opfer ist aufgrund seines Alters ein Kind und es gelten
die Grundsätze gemäss Art. 154 ff. StPO, so namentlich, dass im ganzen
Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen erfolgen sollen (Art. 154 Abs. 4
StPO) und Konfrontationseinvernahmen stark eingeschränkt sind. Die
Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Akteneinsicht auch deshalb zu
unterbleiben habe, weil zuerst noch andere wichtige Beweise erhoben werden
müssten, zu welchen vor allem eine zweite teilnahmeberechtigte Befragung des
Opfers zähle, zielt deshalb ins Leere. Zwar wurde angesichts der ausweichenden
Antworten des Opfers in der ersten Befragung eine zweite solche auf den 23.
Januar 2020 angesetzt, diese dann aber wieder abgeboten worden, nachdem der
Beschuldigte am 22. Januar 2020 ein Geständnis abgelegt hatte; der
Opfervertreterin dennoch Einsicht in das Protokoll zu verweigern, erscheint
widersprüchlich. Eine zweite Befragung mit Teilnahmerecht wird damit voraussichtlich
erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfinden. Art. 154
Abs. 5 StPO sieht zwar eine zweite (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme
ausnahmsweise vor, allerdings nur, wenn dies im Interesse der Ermittlungen
unumgänglich ist. Ein solches Interesse ist nach dem Geständnis des
Beschuldigten wohl zu verneinen, so dass eine indirekte Konfrontation mit der
Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ohne weiteres im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wird stattfinden können. Dass der Beschuldigte die Initiative für
die sexuellen Handlungen dem Knaben zuschreibt, wird das dannzumal zuständige
Sachgericht zu würdigen haben.
Sachliche Gründe
für die Verweigerung der Akteneinsicht liegen somit nicht vor, und insbesondere
der Opferschutz steht solcher Verweigerung klar entgegen. Wie die
Opfervertreterin zutreffend ausführt, genügt in zeitgemässer Auffassung von Parteirechten
sowie angesichts der mit der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO gegenüber
der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechte das abstrakte
Verfahrensinteresse nicht mehr als Begründung dafür, Akteneinsichts- und
Teilnahmerechte zu verweigern. Eine konkrete Gefährdung des
Verfahrensinteresses dagegen ist nicht auszumachen. Zumindest der Opfervertreterin
hätte vollständige Akteneinsicht gewährt und grundsätzlich auch die Teilnahme
an der Befragung des Beschuldigten ermöglicht werden müssen; dass in Anbetracht
des kurzfristig in Aussicht gestellten Geständnisses des Beschuldigten allenfalls
Eile geboten war, ist insoweit unerheblich.
Die Beschwerde
ist somit insoweit gutzuheissen, als mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht der Opfervertreterin in unzulässiger
Weise beschränkt worden war. Da die Akteneinsicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren inzwischen vollumfänglich gewährt wurde, ist dieser Aspekt
erledigt und im Dispositiv lediglich noch festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht der
Opfervertreterin in unzulässiger Weise eingeschränkt hat.
2.5.4 Der
Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vom
22. Januar 2020 unter Berücksichtigung der Teilnahmerechte. Die
Opfervertreterin geht zutreffend davon aus, dass sie grundsätzlich die
Wiederholung jener Einvernahme verlangen kann, weil ihre Verhinderung an der
Teilnahme daran zwingender Natur im Sinne von Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO war –
die Staatsanwaltschaft hat sie über die Durchführung jener Einvernahme
vorgängig nicht informiert.
Allerdings
bestimmt Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass auf eine Wiederholung verzichtet
werden kann, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem
Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu
stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Vorliegend
erscheint ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederholung fraglich,
nachdem der Beschuldigte in jener Einvernahme ein Geständnis abgelegt hat –
wovon die Opferanwältin anlässlich der Formulierung der Beschwerde allerdings
nichts wissen konnte, weil sie dazumal über den Inhalt der Einvernahme,
insbesondere über das nicht ohne weiteres zu erwartende Geständnis des
Beschuldigten, noch nicht informiert war. Bei dieser Ausgangslage wäre nun aber
der Aufwand für eine Wiederholung der Einvernahme kaum gerechtfertigt im Sinn von
Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO, zumal der Beschwerdeführer bzw. die
Opfervertreterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit
haben wird, Fragen zu stellen, insbesondere auch zur Darstellung des
Beschuldigten, die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei vom Knaben
ausgegangen. Somit ist auch kein Rechtsnachteil für das Opfer ersichtlich, wenn
die (weitere) Einvernahme des Beschuldigten mit Teilnahmerecht des Opfers bzw.
seiner Vertreterin erst vor dem erstinstanzlichen Gericht stattfindet, womit
gemäss Art. 394 lit. b StPO bereits die Beschwerdelegitimation entfällt.
Insoweit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei den Kosten wird zu
berücksichtigen sein, dass die Opfervertreterin anlässlich der
Beschwerdeerhebung über das Geständnis des Beschuldigten nicht informiert war.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde seinen Antrag auf Paginierung der
Akten durch die Staatsanwaltschaft damit, dass nicht abgeschätzt werden könne,
ob ihm im Rahmen der Akteneinsicht ausser der Einvernahme des Beschuldigten vom
22. Januar 2020 noch weitere Schriftstücke nicht zugestellt worden seien.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Verfahrensleitung habe "aufgrund
von Art. 100 Abs. 2 StPO die Pflicht, die Akten systematisch abzulegen und ein
Aktenverzeichnis zu erstellen, in dem die Aktenstücke fortlaufend erfasst
werden. Dieses Aktenverzeichnis dient dazu, einen Überblick über existierende
Akten zu erhalten und erlaubt die Kontrolle der Vollständigkeit sowie das
rasche Auffinden bestimmter Aktenstücke. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat
mit der Advokatenkammer Basel-Stadt in den regelmässig stattfindenden Treffen
vereinbart, das Aktenverzeichnis werde nur auf Verlangen mit den Akten
mitgeliefert. Da die Advokatin bereits mehrere Jahre im Kanton Basel-Stadt
tätig ist, ist davon auszugehen, dass ihr diese Vereinbarung bekannt ist.
Vorliegend wurde das Aktenverzeichnis nicht verlangt und dementsprechend auch
nicht zugestellt. Auf Verlangen wird dies selbstverständlich umgehend
zugestellt bzw. liegt jetzt den Akten bei. Der von der beschwerdeführenden
Person aufgeführte Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019)
behandelt zwar das Paginieren von Akten, ist aber nicht analog auf den
vorliegenden Fall anwendbar. Einerseits war dieses Verfahren bereits
abgeschlossen und behandelt wurden nur Fragen ausserhalb des eigentlichen
Verfahrens, andererseits war der Aktenumfang mit mehr als fünf Bundesordnern
(Gesamtgewicht 16 kg) deutlich grösser als vorliegend. Eine Paginierung während
des laufenden Verfahrens erschwert bzw. verunmöglicht die Führung des
Verfahrens: Aktenstücke oder ganze Faszikel kommen hinzu oder müssen z.B.
aufgrund der Einstellung von Teilverfahren aus der Akte entfernt werden. Je
nach Ergebnis der weiteren Untersuchungen kann eine Umstellung der Akten
erforderlich werden. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt hält im Entscheid
BES.2018.3 fest, dass die Paginierung keineswegs zwingend ist, sondern nur eine
von mehreren Möglichkeiten (E. 3.3). Aufgrund des noch immer laufenden
Verfahrens, das zum Zeitpunkt der Beschwerde erst rund eineinhalb Monate
andauerte, ist offensichtlich, dass die Akten noch nicht vollständig sein
können und daher zu diesem Zeitpunkt nicht zu paginieren sind. Ausserdem sind
die Akten zur Zeit auch noch von einem übersichtlichen Umfang: in zwei schmalen
Ordnern ist es rasch möglich, einzelne Aktenstücke aufzufinden. Zudem sind auch
die einzelnen Dokumente klar voneinander unterscheidbar und mit einer einfachen
Kennzeichnung identifizierbar (so z.B. Einvernahme der beschuldigten Person vom
30. Dezember 2019, Seite 2). Vorliegend wird eine systematische Ordnung befolgt
und es ist klar ersichtlich, welches Dokument von wem verfasst wurde, zudem
wurde ein Aktenverzeichnis (ohne Seitenzahlen) erstellt, welches die
Orientierung in den Akten ebenfalls erleichtert. Das Aktenverzeichnis liegt der
beschwerdeführenden Person mangels Antrags nicht vor, wäre aber jederzeit
zustellbar. Dieses Verzeichnis benennt den betreffenden Ordner sowie die
Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten, enthält das Datum der Fertigung mit
einer Beschreibung des jeweiligen Aktenstückes und stellt somit ein
vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis dar. Dass dieses ohne
Seitenzahlen ist, schränkt die Qualität des Verzeichnisses nicht ein. Auch der
Befürchtung der beschwerdeführenden Person, dass weitere Aktenstücke ohne ihr
Wissen nicht zur Akteneinsicht zugelassen worden seien, wirkt das Verzeichnis
entgegen (BES.2013.1 vom 12. September 2013 E. 4). Dadurch, dass die Vertretung
der beschwerdeführenden Person die elektronische Zustellung der Akten wählte,
kann auch die elektronische Stichwort-Suchfunktion angewendet werden und führt
so zu einem sehr raschen und effizienten Auffinden der gesuchten Aktenstücke
bzw. der gesuchten Dokumentenstellen auch ohne eine Paginierung. Nach Abschluss
des Verfahrens wird aber selbstverständlich eine vollständige, fortlaufende
Paginierung erfolgen. Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonal
unterschiedliche Aktenführung nicht angegriffen wird, solange das rechtliche
Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet
erscheinen (BGer 6B_1095/2019 vom 30.10.2019, E. 3.3.2). Wie die Aktenführung
im Kanton Basel-Stadt ausgestaltet sein muss, hat das Appellationsgericht im
Entscheid BES 2013.1 festgehalten. Die vorliegende Aktenführung gewährleistet
dies und ist somit nicht anzufechten."
3.3 Der
Beschwerdeführer moniert replicando zunächst, dass angesichts der ihm nunmehr
vollständig zur Verfügung stehenden Akten retrospektiv die am 22. Januar 2020
zugestellten Akten nicht vollständig gewesen seien, da namentlich etwa der
Bericht Hausdurchsuchung beim Beschuldigten gefehlt habe. Weiter führt der
Beschwerdeführer aus: "Aus welchem Grund das (angeblich) erstellte
Aktenverzeichnis weder dem Beschwerdeführer noch dem angerufenen Gericht
zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin
gar kein Aktenverzeichnis erstellt. Wäre nämlich ein solches erstellt worden,
wäre dieses sicherlich vom Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht umfasst
gewesen und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dient doch das
Aktenverzeichnis unter anderem gerade dazu, überprüfen zu können, ob die Akten
vollständig sind. Ohne Zustellung eines entsprechenden Verzeichnisses ist es
einer Partei nicht möglich, beurteilen zu können, ob einem (wie in vorliegendem
Fall) unvollständige Akten zugestellt wurden. Insbesondere wenn wie vorliegend
die Akten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies auch noch
nicht paginiert sind. Die Aktenablage hat gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO
systematisch und fortlaufend zu erfolgen. Ein Aktenverzeichnis dient einerseits
der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung eines jederzeitigen raschen
und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler,
a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Riklin,
StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung
von Aktenunterdrückung bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBI 2006 1161 Ziff.
2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O.,
Art. 100 StPO N 28; Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S.
77). Das Gesetz schreibt somit ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der
Akten in einem Verzeichnis vor. Eine 'fortlaufende Erfassung in einem
Verzeichnis' setzt notgedrungen eine Nummerierung der Akten voraus (BGer 6B_1095/2019
vom 30. Oktober 2019, E.3.3.1). Das Verzeichnis ist dabei bereits zu Beginn der
Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den Akten
genommenen Aktenstück, zu ergänzen (BES.2013.1 vom 12. September 2013, E. 4.2).
Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bei der Wahl des Systems der Aktenablage ein
gewisses Ermessen zukommt, hat sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu
wählen, das die gesetzlich fortlaufende Erfassung der Akten in einem
Verzeichnis ermöglicht. Die Paginierung der Akten (auf welche Art auch immer)
stellt dabei nicht mehr als ein mögliches Hilfsmittel zur Herstellung eines
Verzeichnisses dar. Aus dem Umstand, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung
erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Akten vollständig sind, kann nicht
der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis
angelegt werden muss (BES.2013.1 vom 12. September 2013, E. 4.2). Es gehört
nämlich zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche
im Rahmen des Verfahrens vorgenommene Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht
werden. Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen
sind, damit sich die damit befassten Personen ohne weiteres aktenkundig machen
können. Das Verzeichnis soll einen raschen Überblick ermöglichen und der
unerlässlichen Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme
ausgehändigt werden. Die Akten haben transparent strukturiert und paginiert
aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019
vom 30. Oktober 2019, E. 3.3.4). Die Beschwerdegegnerin ist den obgenannten
Anforderungen klar nicht nachgekommen. Offenbar hat sie die Akten des
Verfahrens VT.2019.30504 in gar keiner Weise paginiert respektive in ein
Verzeichnis aufgenommen. Dieses Vorgehen entspricht Art. 100 Abs. 2 StPO
offensichtlich nicht und vermag dem Sinn und Zweck der systematischen
Aktenablage nicht zu genügen. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin
vermag daran auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer die Akten in
elektronischer Form bestellt hat und die 'Suchfunktion' des Computers bedienen
kann. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Suchfunktion eines
Computers ein von der Strafbehörde zu erstellendes Aktenverzeichnis zu ersetzen
vermag, zumal ein solches die Überprüfung der Vollständigkeit der Akten in keiner
Weise ermöglicht. Es erscheint gerade, als ob die Beschwerdegegnerin
absichtlich kein Aktenverzeichnis erstellt hat, da sie dem Beschwerdeführer
nicht alle Akten zustellen wollte. Es ist somit festzuhalten, dass es im
Verfahren VT.2019.30504 an einem gesetzeskonformen Aktenverzeichnis, in dem die
einzelnen Aktenstücke fortlaufend erfasst werden, fehlt."
3.4 Der
Beschwerdeführer bzw. die Opferanwältin hat offenbar übersehen, dass die von
der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Akten
ein Aktenverzeichnis enthalten. Diese Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis entsprechen
den gesetzlichen Vorgaben (Art. 100 StPO) im Sinne der von den Parteien
genannten Praxis des Bundesgerichts und jener des Appellationsgerichts
(insbesondere AGE BES.2018.3 vom 15. Oktober 2019, BES.2019.211 vom 17.
Dezember 2019): Die Aktenstücke sind systematisch abgelegt, und in den beiden
Ordnern innerhalb eines einzelnen Griffs auch chronologisch; das
Aktenverzeichnis folgt dieser systematischen und chronologischen Ordnung, und
darin ist jedes Aktenstück mit Datum versehen und durch ein Stichwort
bezeichnet. Die Akten sind (noch) nicht paginiert, was in diesem
Verfahrensstadium aber auch noch nicht erforderlich ist: Die Ermittlungen sind
noch im Gange, laufend kommen neue Aktenstücke dazu, und solche sollten auch
entfernt werden können, sofern dies der weitere Verlauf der Ermittlungen
gebieten sollte. Wie das Appellationsgericht in der genannten Praxis
ausführlich dargestellt hat, würden sich bei solcher Dynamik allfällige
Seitenzahlen laufend verschieben, was der Praktikabilität zuwiderlaufen würde.
Die Kontrollfunktion, welche der Beschwerdeführer ausüben will (hinsichtlich
der Vollständigkeit der Akten), lässt sich mit der vorliegenden systematischen
Aktenablage und dem vorliegenden Aktenverzeichnis ohne weiteres wahrnehmen. Die
Staatsanwaltschaft stellt die Paginierung korrekterweise per Abschluss des
Untersuchungsverfahrens in Aussicht. Die Aktenführung, das Aktenverzeichnis und
die noch nicht vorhandene, aber in Aussicht gestellte Paginierung sind nicht zu
beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Paginierung ist daher
abzuweisen.
3.5 Es
ist allerdings nicht zu übersehen, dass das Grundanliegen des Beschwerdeführers
bzw. der Opferanwältin für den Antrag auf Paginierung bereits in der Beschwerde
dahin gegangen ist, die Vollständigkeit der Akten überprüfen zu können. Dem
Anliegen wird, wie soeben dargestellt, mit dem Aktenverzeichnis entsprochen.
Allein, dieses Aktenverzeichnis hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der
Akteneinsicht der Opfervertreterin, welche die Akten elektronisch verlangt hatte,
nicht mitgeliefert. Den Ausführungen der Opfervertreterin ist zu entnehmen,
dass sie davon ausgegangen war, ihr Antrag auf "vollumfängliche"
Akteneinsicht habe das Aktenverzeichnis mit umfasst, aber nachdem ihr kein
solches mitgeliefert worden war, zog sie daraus offenbar den naheliegenden Schluss,
dass überhaupt kein Aktenverzeichnis existierte. Um die Vollständigkeit der
Akten kontrollieren zu können, hat sie folglich deren Paginierung beantragt. Wäre
ihr das Aktenverzeichnis mit dem Datenträger zugestellt worden, hätte sie die
Kontrolle anhand dieses Verzeichnisses durchführen können und vermutlich keinen
Anlass gehabt, auch noch die Paginierung zu beantragen.
Die
Staatsanwaltschaft stellt gemäss ihren Ausführungen das Aktenverzeichnis im
Rahmen der Akteneinsicht nur dann zu, wenn es ausdrücklich verlangt wird. Dies
entspreche einer Vereinbarung der Staatsanwaltschaft mit der Advokatenkammer
Basel-Stadt. Eine solche Vereinbarung braucht sich der Beschwerdeführer jedoch
nicht entgegenhalten zu lassen und er ist daran nicht gebunden. Vielmehr stellt
das Aktenverzeichnis einen integrierenden Bestandteil der Akten – genauso wie
etwa die Paginierung – in dem Sinn dar, als es als Ausfluss der in Art. 100
Abs. 2 StPO vorgeschriebenen systematischen Aktenablage zu verstehen ist. Ein
wie auch immer geartetes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Aktenverzeichnisses
ist nicht ersichtlich und macht die Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend. Wie
der vorliegende Fall zeigt, wissen längst nicht alle Anwaltspersonen um jene
Vereinbarung der Staatsanwaltschaft mit der Advokatenkammer Basel-Stadt.
Eingedenk des Umstands, dass laufend junge Advokatspersonen in die Berufspraxis
eintreten sowie angesichts der heutzutage geltenden und tatsächlich gelebten
Freizügigkeit im Anwaltsberuf – man denke an ausserkantonale Anwaltspersonen – erscheint
eine solche bloss einigen Advokaten der hiesigen Berufsorganisation bekannte
und nach dem Gesagten auch sachfremde und daher überraschende Regelung, das
Verzeichnis zu den Akten nur auf Verlangen mitzuliefern, auch nicht (mehr)
haltbar – dies zumindest für Parteien, welche diese Regelung nicht kennen.
Vielmehr unterstreicht die Opferanwältin zu Recht, dass sie
"vollständige" Akteneinsicht verlangt hat, und selbst wenn sie das
Adjektiv "vollständig" weggelassen hätte, wäre davon auszugehen, dass
sie damit nicht teilweise, sondern integrale Akteneinsicht anbegehrt hat,
einschliesslich des Aktenverzeichnisses (Art. 100 Abs. 2 StPO), welches die
Kontrolle der Vollständigkeit der Akten ja erst ermöglicht. Die elektronische
Suchfunktion gewährleistet eine solche Kontrolle entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft gerade nicht. Somit ist festzuhalten, dass die der
Opferanwältin zugestellten Akten (auch) insoweit unvollständig waren, als die
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Akteneinsicht das Aktenverzeichnis nicht
mitgeliefert hat. Angesichts der Umstände ist indessen davon abzusehen, dies im
nachfolgenden Dispositiv noch eigens zu vermerken.
Die Abgabe des
Aktenverzeichnisses im Rahmen der Akteneinsicht ohne ausdrückliches Verlangen
der Gesuchstellenden wäre der Staatsanwaltschaft wohl ohne nennenswerten
Aufwand möglich, führt sie dieses Verzeichnis doch nach eigenen Angaben ohnehin
und hält sie es laufend auf dem neusten Stand. Andererseits könnten damit unnötiges
Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft und unnötiges Prozessieren
vermieden werden, so auch vorliegend: Die Beschwerdeführerin hätte bereits
anlässlich der Aktenzustellung und nicht erst im Beschwerdeverfahren vor
Appellationsgericht kontrollieren und feststellen können, ob allenfalls Akten
(z.B. hinsichtlich Hausdurchsuchung beim Beschuldigten, wie sie etwa
retrospektiv und replicando geltend macht) fehlten oder nicht.
4.
Zusammenfassend
wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich Akteneinsicht gewährt
und insoweit die Beschwerde implizit und in der Hauptsache gutgeheissen. Da der
Beschwerdeführer damit die Akten einsehen konnte und die Sache insoweit
erledigt ist, bleibt im Dispositiv bloss noch festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die Akteneinsicht des
Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Im Übrigen, also
hinsichtlich des Antrags auf Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vom
22. Januar 2020 und hinsichtlich Paginierung, ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Hinsichtlich der
Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in der Hauptsache, also
betreffend Akteneinsicht, gutzuheissen ist. Aber auch soweit die Beschwerde in
den Nebenpunkten abzuweisen ist, bot die Staatsanwaltschaft Anlass dafür: Der
Beschwerdeführer hätte kaum die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten
vom 22. Januar 2020 beantragt, wenn die Staatsanwaltschaft der Opfervertreterin
korrekterweise Einsicht in das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 22. Januar
2020 (mit dem Geständnis) gewährt hätte bzw. wenn die Staatsanwaltschaft sie seinerzeit
über die bevorstehende Einvernahme ins Bild gesetzt und ihr die Teilnahme daran
zugestanden hätte. Ebenso hätte wohl für die Opferanwältin kein Grund
bestanden, die Paginierung zu beantragen, hätte ihr die Staatsanwaltschaft
korrekterweise bereits im Rahmen der Akteneinsicht auch das Aktenverzeichnis
zugestellt. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich
von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Somit hat die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Die Kostennote der Opferanwältin
erscheint angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 22.
Januar 2020 die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise
eingeschränkt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit
CHF 1'683.60 (einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 129.65, somit
total CHF 1'813.25 zu entschädigen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.